1932 / 189 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Aug 1932 18:00:01 GMT) scan diff

Konzentration A.-G. Sozialdem0- fratishe Drucerei- und Verlag®s- betriebe, Berlin. Nachstehend veröffentlichen wir die Dezember 1931 aufgestellte, von der Generalversammlung genehmigte

und Verlustrechnung. Berlin, den 4. August 1932. Bilanz per 31. Dezember 1931.

nebs Gewinn

| Mies euadeite 208 Beteiligungen Grundîitüde

2 699 959/70

Avaldebitoren 2

3152 416/27

m ———_—_—__—_—_—_—_—_—

Aftienkapital Reservefonds ,

Avalkreditoren 2 7M

3 152 416/27

Gewinn- und Verluftfkouto.

Aufwand,

Sozialbeiträge é Hausvertoaltung 11 Hausvertwaltung 111 , Abschreibungen

E E EERERO | E,

——

Vergütung vom Hausvertvaltung 1.

Konzentration A.-G. Sozialdemo- fratishe Dructerei- und Verlags- betriebe, Berlin.

Berlin, den 31. Dezember 1931, Der Vorstand.

Die Reviforen.

-teqmanun.

P U C R: T: ti I R E I 55 is in S Wohnungs-Verein Ulm. 31. März 1932.

Gebäude Bachstraße . Wielanditraße Scharnhorststraße

Bauplaßkonto

Gewerbeban!

Reservetonto ; Amortisationskonto

Wielandstraße Scharnhorststraße

Oberamtssparkasse- Ulm Vers.-Anst, Württ Wohn.-Kred.-Amît. Stuttg. Gewerbebank Ulm Rückständige Dividenden . Reingetvinn :

Vortxag 1. 4.

Gewinn- und Verlustkonto.

Ausgaben,

Abschreibungen

Einnahmen. Vortrag von 1, 4, 1931 ,

Wielandstraße . Scharnhorststraße Pachtgelder .

Dividende für das Fahr 1931 gelangt niht zur Verteilung.

Die Generalversammlung vom 25. Juli 1932 hat u. a. die Umwandlung der Jn- haberaktien in Namensaktien beschlossen zum Zwede der Anerkennung unserer Ge- sellschaft als gemeinnüßige Wohnungs- unternehmung gemäß Verordnung vom 12. 1930, betreffend Gemeinnüßigkeit von Wohnungsunternehmungen.

Demzufolge fordern wir die Jnhaber von Stammaktien- auf, ihre Stücke um- gehend bei der Gewerbebank Ulm e. G. . H., Ulm a. D., zum Zwecke der Namensaktien

Umwandlung

Aufsichtsrat seßt fich wie folgt zusammen: Komm.-Rat Max R. Wieland, Vors.; Fabrikant Dr. C. Schwenk, stellv. Vors. ; Fabrikant With. Lebrecht; Fabrikant C. Peschke; Fabrik-

Ç Fabrikdirektor

Gesellschaft

Wenzeéburger. num, den 10. August 1932. Der Vorstand. Schnell,

Zweite Anzeigenbeilage zum Neich3- und Sta

8. Kommanditgesell- schasten auf Aktien.

[42582]. Carl Heinr. Stöber

Komm .-Gej. a. Aft. Ordentliche Generalversammlung der Aktionäre am Dienstag, den 6.Sep- tembver 1932, vormittags 11 Uhr, im Büro der Rechtsanwälte Dres. Lüde mann, Bielenberg, Müller, Peters in Hamburg, Möndckebergstr. 11.

Tagesordnung: 1. Vorlage der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung ver 31. Dezember 1931 nebst dem Ge ichäftsberiht des persönlich. haftenden Gesellschafters sowie dem Bericht des Aufsichtsrats. 2. Beschlußfassung über diese Vorlagen, über die Verteilung des Gewinns und über die Entlastung des Aufsichtsrats und des persönlich haftenden Gesellschafters. 3. Wiederinkraftseßung der Bestimmungen in den §§ 14 und 15 der Saßzungen über die Zusammenjeßung und Bestellung des Aufsichtsrats. 4. Aende rung des § 21 der Saßungen. 5. Neuwahl des Aufsichtsrats.

Diejenigen Aktionäre, die an der Generalversammlung teilzunehmen wun- schen, haben ihre Stimmkarte gegen Nach weis ihrer Eigenschaft als Aktionäre im Büro der Gesellschaft, Hamburg, Deich straße 14, spätesteus bis Sonnabend, den 3. September 1932, in Empfang zu nehmen.

Hamburg, den 11. August 1932,

Der Aufsichtsrat. Dr. Heinr. Lüdemann, Vors.

10. Gesellschaften B H.

Durch Beschluß der Gesellshasterven sammlung vom 10, August 1932 ist die Gesellshast aufgelöst. Die Gläubiger iverden hiermit aufgefordert, ihre Forde rungen anzumelden.

Duisburg-Ruhrort, Hafenstraße 4, den 10. August 1932.

Nheinische Kohlenhandel- uud Rheverei-Gefellschaft mit be schränkter Haftung, Mülheim Nuhr. Die Liquidatoren:

C. Weyhenmeyen Theodor Haas.Ernst DruUsche1,

1

[402227 Bekanntmachung.

Wir fordern die Gläubiger deu „Aktien Gesellshaft für Gas und Elektrizität Weidenau, Sib Siegen“, die in „Gesell- haft für Gas und Elektrizität Weidenau mit beshränkter Haftung - Sib Siegen“ umgewandelt ist, unter Hinweis auf § 81 Abs. 3 G. m. b, H.-BVesebß auf, ihre For- derungen bei uns anzume14den.

Siegen, 3. August 1932.

Gesellschaft für Gas und Elektrizität Weidenau mit beschräukter Haftung. Jacobs Münnich,

[42037]

Die Marnach «& Co. Blechverar- beitungsges. m. b, H., Staaken, ist in Liquidation getreten. Die Gläubiger wollen sich melden bei Dipl.-Fng. Unger, Halle, S., Hermannstr. 24 ptr.

[40194]

i Die Gesellshaft „von Blanckartsche Gutsverwaltung Ottenfeld G. m. b. H.“ mit dem Siß in Ottenfeld ist durch Beschluß der: Gesellschafter vom 30. Juli 1932 aufgelöst. - Die Gläubiger der Gesellshaft werden aufgefordert, sih bei uns zu melden.

von Blanckartsche Guts8verwaltung

Otteufeld G. m. b. H. i. L. Gennuit.

34750]

Unsere Firma ist in Liquidation ge- treten. Die Gläubiger der Gesellschaft wollen sih melden.

Zentrale für Versicherungs-Ver-

mitteluug G. m. b. H. in Liquid.

Ernst Scheibel, Liquidator.

[40530]

Jn Anbetracht der bevorstehenden Beendigung der Liquidation der Firma Th. Mühlethaler G. m. b. H. i. L. in Crlangen werden hierdurch öffentlich alle eventuellen Gläubiger ersucht, ihre Forderungen umgehend an den Liqui- dator der Firma, München 25, Ziel- stattstr. 38, bis spätestens 15. 9. 1932 einzureichen,

Th. Mühlethaler G. m. b, H. i. L. Der Liquidator, [32866] Bekanntmachung.

Die American Commercial Co. Gesell- schaft mit beshränkter Haftung zu Berlin SW 68, Ritterstraße 77/78, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellshaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Berlin, den 7, Jult 1932.

Der- Liquidator der American Courmercial Co. G. m. b. H.: Walter Rockstroh.

[41456] Bekanntmachung.

Die Firnia Albert Lemke, Gesellschaft mit beshränkter Haftung zu Landsberg, Warthe, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellichaft werden aufgefordert, fich bei ihr zu melden.

Landsberg a. W., den 6. August 1932

Der Liquidator der Albert Lemke G. m. b. H.: Kurt Grabi, Landsberg a. W., Zechower Str. 75,

[20319 j. Auf Beschluß der Gesellschafter ist die

Cranzer Wohnungsbaugesellshaft aufge

löst worden. Dic Gläubiger werden ausge- fordert, sich zu melden. Die Unterzeich neten find zu Liquidatoren bestellt. Cranzer Wohnungsbaugescllschaft m. b. H.

Flebbe. Bogisch. [56405] Die Judustriebahngesellschaft mit beschränkter Haftung zu Laukern (Kreis Borken î. W\) ist durch Beschluß der Gesellshafter vom 6. Juni 1932 aufgelöst.

Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sih bei dieser zu melden Der Liquidator: Victor Dams.

19311]

Durch Beschluß der Ge- sellschafter der Hermann Mäding G. m. b. H. zu Berlin vom 30. Juni 1932 ist das Stammkapital der Gesell- schaft um RM 30 000,— herabgeseßt worden. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Berlin, den 30. Juni 1932.

Die Geschäftsführer Der

Hermann Mäding G.m.b.H.

Jean Heilbrunn. Georg Heilbrunn. Sally Heilbrunn.

[40819]

Wix fordern die Gläubiger der Rhein-Nahe-Kraftversorgung A.-G., die in eine G. m. b. H. umgewandelt ist, ünter Hinweis auf § 81, Abs. 111 G. m.

b. H.-G. auf, ihre Forderungen bei uns anzumeldeu. RNhein-Nahe-Krafiversorgung G. m. b, H., Bad Kreuznach.

19353

eutsch-Nordishe Haäute-Export

D V1

5 gesellschaft m. b. H. in Berlin-Hohen- ¡chönhausen, Genslerstr. 69/72, ist auf «elöst. Die Glaubtger DCY Gesellschaft werden aufgefordert, sih bei thr zu meiden

Berlin, den 10. August 1232. Die Liquidatore1i der Deutsch-Nordischen Häute Exportgesellschaft m. b. H.: Exwtn NeueaUd on, Georq Pevestot f.

39678 L Lütelhof G. m. b, H. Koblenz. Die Gesellschaft ist duxch Beschluß der

Generalversammlung vom 29, Februar

1932 aufgelöst. Dies ist ‘an 1. April

1932 in das Handelsregister Koblenz,

H.-R. B 140; eingetragen. Die Gläu

biger werden hiermit aufgefordert, [ih

bei der Gesellshaft zu melden. Koblenz, den 29, Juli 1932. Josef Fuchs, Liquidator.

„, schaîten.

Der Spar- u. Darlehnskassenverein e. G. m, u. H. zu Tarxdorf befindet sich in Liquidation, Die Gläubiger werden aufgefordert, sih zu melden.

Bilanz per 15, 7. 1932: Altiva. .:. «(U 1050,45 Passtva .. « .. .RVYi 9089,07 Vermögensbestand RM 118,06.

Spar- u. Darlehuskassenverein e. G. m. u. H. in L. zu Tarxdorf.

Nothnick. Michael,

Niedergesäß.

[42614]. „Gehabant“ Gewerbe- und Handels-Bank e. G. m. b. H. in Berlin. Bilanz am 31. Dezember 1931.

ai3anzeiger Nr. 189 vom 13, August 1932,

Bau- u. Spar-Genofseuschaft Groß-Berlin e. G. m. b. H.

Biíanz zum 31. Dezember 1931.

Bankguthaben Jnventar: W Abschreibung

ert am 1.1. 1981.

Sonstige Forderungen: Mietsrückstände Eintrittsgelder R N Oeffentl. Zinszuschüsse (später fällig) . Wohnhäuser :

Treptow T:

Abschreibung früh. Jahre Abschreibung 1931

- A U S MCO E T E E A7 Pi 747 Ee

Grundstücksfosten . Block Treptoiv 11: a) Baukosten Abschreibung Abschreibung 1931

1 256 836/93

1 223 000 b) Grundstücks

a) Baukosten Abschreibung früh. Abschreibung 1931

i I -

) Grundstücksfosten . . Block Harzer

Abschreibu#4 früh. Abschreibung 1931 1 654 250 b) Grundstücksfosten . 5, Block Harzer Straße (Bauteil II a) Baukosten . Abschreibungen 19

I 1 073 422/50

1068 050 ) Grundstücksfosten . Grundstü:

Amortisation . Avale RM 130 000,—

6 232 006 62

Geschöftsguthaben s Geschäftsguthaben von aus} Mieterdarlehen Mieterdarlehen 11 Reservefonds Hilfsreservesonds Erneuerungs f0nDs Rücklage füx Mietausfälle . Hypotheken:

Hausreparaiure1

Treptow II1 Turiner Straße Bauteil- T .

Straße Bauteil 11

traße Bauteil I traße Bguteil IL .

pn J

bs

Verpflichtungen: uf. später fällige Zinsen usw. : Betriebskosten . Reparaturen

Handlungsunkosten

“2 r S E

usbezahlte Mi Reingewinn 1931 Avalè RM

ane A

Gewinn- und Verlustre{chnung.

Hausertrag: Treptow T Treptow II1 Turiner Straße Harzer Straße X Harzer Straße Il Nicht erhobene Dividenden u. Ame ‘oie é

Jnventarabschreibung . « - Gebäude: Treptow 1 Treptow IL Turxiner Straße Harzer Stcaße Harzer Straße Grundstück Pankow Zinsen und Diskont Handlungsunkosten . Rücklage für Mietsausfälle Erneuerungsfonds « « - - Reingewinn « «

Ç ——

Mitgliederbewegung. i Bestand am 1. 1. 1931 . . e 478 Mitglieder mit 491 Anteilen Es scheiden aus zum 31, 12, 1931 , Uebertragurig

Kündigung

j Mitglieder mit 393 Anteilen Zugang 1. 1, 1931—31. 12, 1931 . Bestand am 1. 1.1932 . , « « - 436 Mitglieder mit 446 Anteilen,

Haftsummen. Bestand am 1. 1, 1931 bis 31, 12, 1931

RM 245 500,—

RM 272 000,— zum 31. 12, 1931 am 1. 1.1932

Der Vorstand. Der Aufsichtsrat.

H RM 223 000,— Röhl. Wolter. y Bruno Hensel, Vorsißender.

Tagesordnung :

Gesjamthaftsumme: 280 RM.

u Geschäftsjahr 1931/32 unter Vorlage der Bilanz

fowie Gewinn- und Verlustberechnung.

Antrag auf Entlastung deg Gruben-

vorstands und Beschlußfassung

3, Wahl eines Vorstandsmitglieds an

ausscheidenden

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

Einladung zu einer ordentlichen Ge- werfenversammlung auf Freitag, den 26. August 1932, nachmittags 5 Uhr, nah dem Büro der Herren Rechts- anwälte Dr. Loewenfeld, Berlin SW 21, Rathenoiver Straße 78/IL,

D

. Wahl von Rechnungsprüfern, Gewerkfshaft Berolina. Der Grubenvorstand.

Bernstein.

Aktiva. RM |D Varbosicmb ¿ib 5 Sts è 26/30 Rückständige Anteile , « « « 165|— Verlustvortrag « + » « «o 128/70

320|— ___ Passiva. Genossenschafstsanteile « . 280|— E eo 600 U 40|— 320|— Gewinn- und Verlustrechnung. "E E “E RM [5 Verlustvortrag aus 1930 , , 44/85 Ren » «c oe o o 113/85 158/70 Per Ei « (e ee 30|— E 6 Ea 128/70 15870

Anzahl der Genossen: 14, unverändert,

ESrste Zentralhandel8registerbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentralhandelsregister für das Deutsche Reich

Irr. 189.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs- preis monatlih 1,15 einshließlich 0,30 #4 aber ohne Bestellgeld; für Selbst- abholer bei der Geschäftsstelle 0,99 M monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 15 An. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein- sendung des Betrages eins{hließlich des Portos abgegeben.

Zeitungsgebühr,

Berlin, Sonnabend, den 13. August

1932

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 Æ#. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen fein.

JFnhaltsübersicht, Handelsregister, Güterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleichsfachen, Verschiedenes.

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Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

48. Bewertung eines Betriebsvermögens, wenn ver |

beherrschende Aktionär einer Aktiengesellschaft den Betrieb als Einzelkaufmann übernimmt. Der Beschwerdeführer war früher Alleininhober einer Fabrik. Fm Jahre 1922 gründete er die Aktiengesellshaft A. mit einem Aktienkapital von 5 Mil- lionen Papiermark, an der er zu etwa 80 vH beteiligt war und in die er die Fabrik einbrahte. Das Aktienkapital wurde 1924 auf 308 000 GM umgestellt. Der Vermögensteuerwert 1925 wurde nah dem Steuerkurswert der Aktien auf 133 000 RM fest- estellt, Der Beschwerdeführer selbst schäßte aber den damaligen Zert seiner Beteiligung auf 320 000 RM. Die Bilanz der Aktien- gesellshaft auf 31. Dezember 1924 B ohne Gewinn ab, dabei wurde aber noch eine Umstellungsrejerve über 5000 RM aufgelöst, Abschreibungen wurden niht vorgenommen, fo daß in Wirklich- keit ein Verlust ausgewiesen wurde. Fm Fahre 1925 {loß die Gesellshaft mit einem Verlust von rund 72000 RM ab. Am 12. Zuli 1926 kam nun zwischen der Aktiengesellschaft und einer anderen Aktiengesellshaft B. „ein Vertrag zustande, wonah die ee liest des Beschwerdeführers wie andere Fabriken der Aktiengesellshaft B. gegenüber sih verpflichtete, dieser ihre Ge- amterzeugung zu verkaufen, und zwar unter Kontingentierung der tenge. Der Vertrag galt ab 1. September 1926. Am 22. Sep- tember 1926 wurde die Aktiengesellschaft A. aufgelöst, das Unter- nehmen wurde von dem Beschwerdeführer als Einzelfirma ivieder übernomanen. Der Beschwerdeführer übernahm sämtliche Aktiven und Passiven und zahlte den Vermögensüberschuß von 4000 RM an die Liquidationsmasse der Aktiengesellshaft bar aus. Die Passiven betrugen rund 214 000 RM. Gelegentlih einex Buch- und Betriebsprüfung stellte das Finanzamt den Wert der über- nommenen Gegenstände abzüglich der Schulden, also das Anfangs? fapitalkonto des Beshwerdeführers als Einzelkaufmann oder das Anfangsreinvermögen der Einzelfirma, auf 76 135 RM fest. Auf dieser Grundlage wurde der Beshwerdeführer in der ¡Folge zur Einkommensteuer veranlagt. Fun den nächsten Jahren warf das Unternehmen infolge des Vertrags mit der Aktiengesellshaft B wieder Gewinn ab. Das Kapitalkonto des Beshwerdeführers betrug am 31. Dezember 1928 106569 RM. Am 27. Mai 1929 verkaufte er die Fabrik ohne das Lieferungsreht um 200 000 RM an einen anderen Unternehmer und gleichzeitig an eine dritte Firma das Lieferungsrecht für sih um 354 000 RM. Den lau- fenden Gewinn 1929 berechnet das Finanzamt auf 11 249 RM, den nah § 30 Abs. 1 des Einkommensteuergesebes steuerpflihtigen Veräußerungsgewinn auf 412937 RM. Streitig ist die Frage eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf des Lieferungs- rechts bei der Einfkommensteuerveranlagung des Beschwerdeführers im ‘Jahre 1929. Die Vorbehörden haben den ganzen Erlös als gewerblichen Gewinn des Beschwerdeführers angesehen, und zwar als Teil des Veräußerungsgewinns aus der Betriebsveräußerung im Sinne des § 30 Abs. 1 des Einkommensteuergeseyes. Der Be- \{werdeführer bestreitet diese Steuerpflicht mit zwei Gründen: Einmal möchte er nachträglich durch Berichtigung der Anfangs- bilanz ‘der Ginzelfirma auf 22, September 1926 entweder den Wert seiner Aktien mit rund 375000 RM oder das Lieferungs- recht mit 354 000 RM in dieser Eröffnungsbilanz afktivieren. Und weiter sieht ex den Erlös aus dem Lieferungsrecht als einen außerbetrieblichen Vermögenêzuwachs oder als einen einmaligen Vermögensanfall zufälliger Art an, der außerhalb des Betriebs liege und als neue Einlage zu betrachten oder nah § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergeseßes der Steuerpflicht niht unterworfen sei. Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Die Rechts- beshwerde macht geltend, nah den Grundsäßen des Reichsfinanz- hofs über die nahträglihe Aenderung von Bilanzen in bezug auf Aktivposten, die für die Besteuerung der Zwischenzeit bedeutungs- los waren, sei es zulässig und geboten, daß der Beshwerdeführer nachträglich die Eröffnungsbilanz seiner Einzelfirma für den 23. September 1926 durch Ginseßzung des damals bereits vorhan- denen Wertes des Lieferungsrehts berichtige. Auch meint die Rechtsbeschwerde, es sei au jeßt noch zulässig, das Kapitalkonto des Beschwerdeführers in dieser Eröffnungsbilanz entsprechend den Grundsäven festzust-ll.n, die in dem Urteil des erkennenden Senats vom 17, Juni 1931 VI A 151/30 (Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 796 = Reichssteuerblatt 1931 S. 813) aufgestellt sind, Die Rechtsbeshwerde führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe das Lieferungsrecht unentgeltlich erworben. Schon nach Han- delsreht sei dieses Recht in die Eröffnung®bilanz der Einzelfirma aufzunehmen gewesen, da es ein selbständig bewertbarer Gegett- stand sei. Und zwar dürfe das Recht mit dem gemeinen Werte bewertet werden, wie er sich aus dem späteren Verkaufserlös er- gäbe. FJFrgendwelche R Actie hierwegen könnten aus 23 13, 19 des Einkommensteuergeseßes nicht entnommen werden. Insbesondere sei § 19 Abs. 3 Saß 2 des Einkommensteuergeseßes nicht anwendbar, da bei dem Beshwerdeführer ein Steuerabscnitt, für den eine Gewinnermittlung vorzunehmen war, niht voran=- egangen sei, wenn er den Betrieb neu Let oder von einem

ritten erworben habe; hier trete an Stelle des Schlusses des vorangegangenen Steuerabshnitts der Schluß des Steuerab- shnitts des Rechtsvorgängers bzw. der Zeitpunkt der Ueber- tragung. § 19 Abs, 3 Say 2 des Einkommensteuergeseßes sei deshalb in den Fällen des Erwerbs von einem Dritten nicht an- wendbar, da hier, wenn auch für einen anderen Steuerp lichtigen, eine Gewinnermittlung vorangegangen sei. Die Vorschrift von L 20 Abs. 1 des Einkommensteuergesetes, daß bei unentgeltlihem ¿rwerb eines Betriebs der bisher angeseßte Wert auch vom E NEer zu übernehmen sei, beziehe sih nicht auf den un- entgeltlihen Erwerb einzelner Bestandteile eines Betriebs, son- dern nur auf -den unentgeltlihen Erwerb eines Betriebs im ganzen. HiernaL. sei es zulässig und notwendig, Gegenstände, für die ein Anschaffungs- oder Herstellungspreis nicht gegeben ist, in der Eröffnungsbilanz mit dem Werte anzuseßen, der für den Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbs untex gemeingewöhnlichen Verhältnissen hätte aufgewendet werden müssen, d. h. mit dem gemeinen Werte. Die Vorbehörden hätten also untersuchen

müssen, ob niht beim Erwerb des Betriebs dur den Beschwerde- führer das unentgeltlih erworbene Lieferungsrecht in der Er- offnungsbilanz mit dem gemeinen Werte anzuse Unerheblih sei, daß der Anschaffungspreis des haft mit 0 RM hätte zu Buche stehen müssen; das Einzelfirma nicht. Be-

lichtet gewesen, die übernommenen dermögenswerte zu den Schlußbilanziwerten der Aktiengesellschaft r den Wert seiner Aktien,

Aktiengesell] berühre die Eröffnungsbilanz der [E BFee sei nicht verpf

zu übernehmen; er sei berehtigt, entwede der am 1. Januar 1925 rund 375000 RM betragen habe, als Kapitalkonto nahträglich in die Anfangs einzuseyen, oder den Wert des Lieferungsrecht nachträglich in dieser Bilanz zu afktivieren. dem zunähst nah § 294 der Reichsabgabe Vorbescheid Bedenken getragen, der Rechtsbeschwerde stattzugeben. Das Ergebnis der von dem Beshwerdeführer herbeigeführten mündlichen Verhandlung war aber, daß der Rechtsbeschwerde in- soweit stattzugeben ist, als der tatsählihe Sachverhalt noch nit enügend geklärt ist, nahdem der Senat in Abweichung von der Rechtsauffassung des Finanzgerichts entf die Rehtsgrundsäße des angeführten Urteils VI A 151/30 (Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 796 steuerblatt 1931 S. 813) gemäß dem bis jeßt festgestellte bestand weiter entwickelt. Es is zunächst dem Finanzgericht darin niht beizutreten, wenn es meint, der Beschwerdeführer

fstellung der Eröffnungsbilanz für die Einzelfirma übernehmen müssen. in diese Eröff- das dem Werte seiner

habe bei der Au

die Bilanzansäße der Aktiengesellschaft Vielmehr war der Beschiverdeführer berechtigt, nungsbilanz ein Kapitalkonto einzuseßen, Aktien entsprach, und er durfte diesen Wert auf die einzelnen Aktiven unter Berücfsihtigung der Passiven entsprehend ver- teilen. Wie der erkennende Senat in dem angeführten Urteil vom 17. Funi 1931 ausgeführt hat, ist § 30 Abs. 3 des Einkommen- steuergeseßes unanwendbar, eine Gewinnverwirklihung liegt also nicht vor, wenn dex Juhaber einer überragenden Beteiligung an einer Aktiengesellshaft das Geschäft der Aktiengesellshaft unter Abfindung der übrigen Gesellshafter als eigenes übernimmt und fortführt. Für die Eröffnungsbilanz des Unternehmens in der neuen Form des Gewerbebetriebs eines Einzelkaufmanns ist viel- mehr von dem Anschaffungspreis der dem Beschwerdeführer ge- hörigen Aktien auszugehen. Grundlage hierfür ist hier, da die Anschaffung vor dem 1. Januar 1925 lag, der furswert), den die Anteile am 1. Fanuar 1925 hatten. schwerdeführer war als Hauptaktionär und leitender Angestellter der Aktiengesellshaft während des Bestehens der Gesellschaft zwar fein Kaufmann. Aber wie in dem angeführten Urteil ausgeführt ist, stellt die Uebernahme des Betriebs Aktien keine Realisierung des Gewinns aus dem Besiß der Aktien dar. Vielmehr ist eine derartige Umwandlung des Unternehmens nur formaler Natur, und der Beshwerdeführer muß sich nunmehr bei der Auflösung der Einzelfirma so behandeln lassen, wie wenn er die Aktien auch noch nach Beendigung der Aktiengesellschaft weiter besessen hätte, jedoch mit der Maßgabe, daß bei dem Be- schwerdeführer dem am 22. September 1926 beginnenden Abschnitt ein Steuerabschnitt, füx den eine Gewinnermittlung nah § 12 Abs. 1, § 13 des Einkommensteuergeseßes vorzunehmen war, nicht vorangegangen ist. Es greift daher hier zunächst die Vorschrift des § 19 Abs. 3 Saß 2 des Einkommensteuergesebes zwingend ein. Der Beschwerdeführer mußte den Wert seiner Aktien auf den 22. September 1926 feststellen und diesen Wert entsprehend den Betriebsverhältnissen, den Aktiven. und Passiven des Betriebs, auf die einzelnen Betriebsgegenstände verteilen, um so zur steuer- lichen Eröffnungsbilang dex Einzelfirma zu gelangen. dabei von dem Anschaffungspreis seiner Werte der Aktien am 1. Januar 1925 abzüglih der Wertverminde- rung bis zum Uebernahmetage zuzüglich der an die übrigen Gesell- Dieser Uebernahmewert Diesen Grundsäßen sind Es war insbesondere

schafter gezahlten Abfindung, ausgehen. bildet sein nunmehriges Kapitalkonto.

die Vorbehörden nicht gereht geworden. nicht richtig, daß bei der Veranlagung des Beschwerdeführers für 1926 von den Endbilanzwerten der Aktiengesellschaft ausgegangen f bwerdeführer, da sich für die Einkommen- at: der Fehler niht durch zu geringe Steuerleistung ausgewirkt at, auch jeßt noch berechtigt, seine Bilan durch Einseßung eines höheren Anfangskapitalkontos tigen. Hiernah muß also zunächst der Wert der 1. Januar 1925 festgestellt werden. Es mag zutreffen, daß dieser Wert. die von dem Beschwerdeführècr angegebene Höhe von etiva 390 000 RM erreichte. Es is weiter zu prüfen, wie ein Kauf- mann, der die Aktien als Aktivum eines Betriebs besi Aktien auf den Uebernahmetag hätte bewerten dürfen, nun aber nicht qule, die Wertentwicklung bis zum 22. Sep- ih durch Vornahme der Absetzungen dar- une, die der mutmaßlihen Lebensdauer der einzelnen An- agegegenstände des hinter den Aktien stehenden Betriebsunter- ührer wünscht unter Be- eßbuchs eine Bestim- 1 ür Einzelkaufleute gelten wird —, wodur er auf einen Uebernahmewert des Betriebs- S von rund 310 000 RM kommt. rdeführer nicht gefolgt werden. Allerdings ist der Kaufmann in der Regel nur berechtigt, aber niht verpflichtet, niht verwirk- lichte (durch bestimmte N nicht ausgewiesene) Ver=- t [cher einen Verlust auswei \häftsvorfall ist aber der Uebergang des Betriebs von esellschaft auf den Beschwerdeführer. Wenn hier der Beschwerde- ührer den Betrieb an Stelle seiner Aktien übernimmt, dann werden dem Betrieb die Aktien geopfert; es mu ebenso ‘behandelt werden, wie wenn ein Steuerpflichtiger Betrieb Gegenstände widmet, die ihm schon vor Lille reift aber eîne steuerrechtlihe freien handelsrechtlihen Bewertungsmöglichkeit und der allge- meinen Regel des § 19 Abs. 3 Say 2 des Einkommensteuergesetes

wurde. Auch ist der Be

tember 1926 aus\chließ

E entsprehen, wie der Beschwerde

rufung auf § 261 Nr. 3 des Handel mung, die gewohnheitsrechtlich auch

[chwe

luste zu buchen. Ein so

Fn diesem

en gewesen sei. echtes bei der

bilanz der Einzelfirma 3 mit 354 000 RM Der Senat hat in nerdnung erlassenen

prehend dem Vorbescheid vom 17. Funi 1931

gesellshaft und | 3 : n ] triebs berechtigt gewesen wäre, für den Wert des Vertrags ein

Wert (micht Steuer-

gegen Verzicht auf die

Beteiligung,

z auf 22. September 1926

ge

Hier kann dem Be-

ender Ge=-

also dér Fal

\chränkung der

ein (val. die Worte „unbeschadet der Vorschrift des Satzes 1“ in 8 19 Abs. 3 Say 2). Denn dazu bestimmt § 19 Abs. 3 Sah 1 des Einkommensteuergeseges weitergehend, daß die Gegenstände mit keinem höheren rte als dem gemeinen Werte im Zeitpunkt der Widmung angeseßt werden dürfen; hier ist es nicht zulässig, au Stelle des gemeinen Wertes den höheren Anschaffungspreis ein=- zuseyen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es nicht schon nah den Grundsäßen der ordnungsmäßigen Buchführung unzu- lässig wäre, daß ein Einzelkaufmann unter Berufung auf § 26L

Nr. 3 des Handelsgesezbuchs bei der Bilangaufstellung die An- * shaffungswerte mit geringfügigen shematishen Abnußungs-

absezungen fortführte, obwohl er weiß, daß das Unternehmen als

Ganzes seinen Wert zu einem erhe‘vlihen Teil eingebüßt hat und

damit auch der Teilwert der Anlagegegenstände dem Anschaffungs- preis abzuüglich der üblihen Abjezungen keineswegs mehr ents spviht. Jedenfalls aber ist das steuerrehtlich bei der Aktien- bewertung für den hier vorliegenden Zweck unzulässig. Die Um- stellung der Betriebsform nötigt hier dazu und insoweit ist

§ 19 Abs. 3 Say 1 hier entsprechend anzuwenden —, den gemeinen Wert der Aktien, der nit gleich zu sein braucht mit der Summe

der Teilwerte des Geschäftsvermögens, erneut auf den Ueber-

nahmeiag festzustellen und mit dem Anschaffungswert zu ver= gleichen. Es muß also untersucht werden: Was war von dem Anschaffungswert, hier dem Werte, den die Aktien am 1, Jas

nuar 1925 hatten, am 22. September 1926 noch da? Dabei ist für eine Absegung wegen Abnußung kein Raum. Für diese Er- mittlung muß au die Liquidationsbilanz der Aktiengese schaft ausscheiden, d. h. der Beshwerdeführer ist berechtigt, darzulegen, daß sie dem wahren Werte seiner Aktien nicht gereht wurde. Er hat in dieser Beziehung vorgetragen, daß im Zeitpunkt der Ueber=- nahme sih schon der durch den Vertrag mit der Gesellschaft B.

eingetretene Wertzuwachs ausgewirkt habe. Es kommt hier nicht darauf an, ob der Betriebsinhaber, hier also zunächst die Aktien-

päter der Beshwerdeführer, während des“ Be-

bilanzmäßiges Aktivum in den Büchern des Betriebs zu ilden.

Vielmehr steht nihts im Wege, daß der Beshwerdeführer den dur den Vertrag in seinem Betrieb entstandenen inneren Wert- zuwachs seiner Aktien dadur berücksichtigt, daß er den gemeinen Wert der Aktien und damit den auf die einzelnen Betriebswerte zu verteilenden Gesamtwert des Unternehmens auf 22. Sep=- tember 1926 entsprechend höher einseßt, soweit etwa der vorher eingetretene Wertverlust als bis dahin durch den Abschluß des Lieferungsvertrags wieder mehr oder minder ausgeglichen anzu=-

schen ist. Mit Recht haben die Vorbehörden- auf der anderen Seite die Beräußerung des Lieferungsrehts als einen Vorfall im gewerblichen Betrieb des Bes&werdeführers angesehen, der einen Teil der Veräußerung des Betriebs im Sinne von Z 30 Abs. 1 des Einkommensteuergeseße®2 bildet. Die Berwirklichung des von 1926—1929 eingetretenen weiteren Wertzuivachjes infolge der Veräußerung bildete einen Veräußerungsgewinn im Sinne dieser Bestimmung. Al3 Veräußerungsgewinn steuer= pflichtig ist dabei aber der Unterschied zwishen dem Veräuße- rungserlös für Betrieb und Lieferungscecht einerseits und dem Wert der Aktien samt den Vorteilen aus dem Lieferungsvertrag am 22. September 1926 andererseits. Unter diesen Umständen war die Vorentscheidung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Das Finanzgericht wird nun, zweckmäßigerweise unter Zuziehung von Sachverstän- digen, feststellen müssen, welchen Wert bei objektivex Betrachtung die Aktien im ganzen am 22. September 1926, also einige Wochen nach dem AbiHluß and dem bedingten Fnkraftireten des Liefe- rungsvertrags, unter Berücksichtigung der durch den Vertrag ge- schasfenen Vermehcung des gemeinen Wertes und der etwa stei

Pebei Gewinnaussichten gehabt haben würden. Es wird sich

ierbei weiter fragen, warum der jeßt behauptete Wertzuwachs bei der Liquidation der Aktiengesellschaft nicht berücksichbigt wurde. (Urteil vom 25. Mai 1982 VI A 405/32.)

49. Erhöhung des lohnstenerfreien Betrags nur in- soweit, als Werbungskosten und Sonderleistungen zu- sammen den Betrag von 40 RM übersteigen. Der Be=- chwerdeführer unterliegt dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Er at Ausgaben im Sinne des § 17 des Einkommensteuergeseßes Sonderleistungen) in Höhe von monatlich 56,39 RM nachgeiviesemn. Seine tatsählihen Werbungskosten betragen, wie unbestritten ist, im monatlichen Durchschnitt nicht mehr als 3,61 RM. Der Beo s{chwerdeführer hat Erhöhung des ea e für Sonderleistungen auf monatlih 60 RM, für Werbungskosten und Sonderleistunen pen also Berückfsihtigung von 80 RM im Monat statt der eßlich allgemein [5 tiallenen 40 RM begehrt. Die Vor- behörden haben eine Dökung nur um 20 auf insgesamt 60 RM zugebilligt, weil § 75 Nr. 2 des Einkommensteuergeseßes eine Er- höhung nur zulasse, wenn Werbungskosten und Sonderleistungen zusammen nachhgewiesenermaßen den Betrag von 40 RM monatlih übersteigen. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsbe]chwerde Verleyung des § 75 des Einkommensteuerge}eßes; er beruft sich dabei auf Ausführungen des Senats in einem Urteil vom 9. Fuli 1931 VI A 772/30 = Entsh. des Reichs finanzhofs Bd. 29 S. 179 (188). Die Rechtsbeshwerde ist nicht begründet. Das angezogene Urteil beschäftigt sih in der Haupt- sahe mit der Frage der Lohne erp L! von Leistungen seitens eines D S an eine Pensionskasse zugunsten von Arbeil- nehmern. ur beiläufig bemerkt es unter anderem folgendes: „Weiter s{hreibt § 75 des Einkommensteuergeseßes vor, daß die Arbeitnehmer eine Erhöhung des steuerfreien ohnmbetrags ver=- langen können, wenn sie nahweisen, N Werbungskosten und die Sonderleistungen zusammen 40 RM monatli übersteigen, Da das Gesetz grundsäßlih Werbungskosten in Höhe von 20 RM monatlich unterstellt, wird anzunehmen sein, daß der steuerfreie Lohnbetrag erhöht werden muß, z. B. im vorliegenden Falle, wenn der Angestellte nachweist, daß die 8% + 2%, die auf seine Kosten monatlih an den Pensionsverein gezahlt werden, 20 RM