1909 / 182 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Aug 1909 18:00:01 GMT) scan diff

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Gesundheitswesen, Tierkrankheiten uvd Absperrungs- maßregeln.

Verzeichnis der Anstalten des Deutshen Reichs zur technischen ADSE Muna non Nahrungs- und Genußs- mitteln, denen die na 16 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 4 der Prüfungs- Aae AI tan zet f Nahrungsmittelchemtiker vorgeshriebene 13 jährige praktische Tätigkeit tin der tehnishen Unterfuhung von Nahrungs- und Genußmitteln zurückgelegt werden kann. *) 1) Deutsches Neich. Das chemische Laboratorium des Kaiserlichen Gesundheits- amts in Berlin. Preußen.

2)

*1) Das chemische Untersuhungtamt der Stadt Aachen.

2) Das chemische Untersuchungsamt der Stadt Altona.

*3) Die \taatlide Anstalt zur Untersußung von Nahrungs- und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen für den Landespolizeibezirk Berlin.

*4) Das Nahrung8mitteluntersuchungsamt der Landwirtschafts- kammer für die Provinz Brandenburg in Berlin,

5) Das hygienish-chemische Laboratorium der Kaiser Wilhelms- Akademie für das militärärztlihe Bildungswesen in Berlin. 5

*6) Das P Se Institut der Königlichen Universität Berlin in Stegliß-Dahlem. i

7) Das Jnflitut für Gärungs8gewerbe und Stärkefabrikation in Berlin. ;

8) Die nahrungsmittel- chemische Abteilung des chemishen Instituts der Köutglihen Universität Bonn.

9) Die öffentlihe Anstalt zur Untersuchßung von Nahrungs- und Genußmitteln as As des landwirts{aftlih:n Vereins für Rheinpreußen in Bonn.

/ +10) Bn pharmazeutishe Institut der Königlichen Universität Breslau.

11) Die agrikultur-chemishe Versuchsstation der Landwirtschafts- kammer für die Provinz Sthlesien in Breslau.

12) Das chemische Untersuhungsamt der Stadt Breslau.

*13) Das chemische BIIoratornun pel der Königlichen Auslandss

eishbeshaustelle in Frankfurt a. M. h 14) Die aon des land- und forstwirtshaftlihen Haupt- vereins in Göttingen. 2 :

* 15) Das DeiuisGe Fastitut der Kgl. Universität Greifswald.

16) Das fem lde H naa des hygienishen Instituts der Kgl. Universität Halle a. S. :

+17) O landwirtshaftlihe Institut der Kgl. Universität

alle a. S. 9 18) Die Versu(hsstation des landwirtschaftlihen Zentralvereins der Provini Sachsen in Halle a. S.

19) Das f\tädtishe chemische Untersuhungsamt in Hannover.

* 90) Die landwirtschaftlihe Versuchsanstalt in Hildesheim.

21) Das Nahrungsmittel - Untersuch 1ng8amt für die Provinz Shleswig- Holstein (Abteilung der Landwirtschaftekammer für die Provinz Schleswig-Holstein) in Kiel. l /

* 22) Das agrikultur-chemishe Laboratorium ter Kgl. Universität Königsberg. i :

23) Die Versuchsftation der Landwirtschaftskammer für die Pcovinz Ostpreußen in Königsberg.

24) Das pharmazeutish - chemische JInftitut der Königlichen Universität Marburg a. L

25) Die landwirtshaftliche Versuhsstation der Landwirtschafts- kammer für den Regierungsbezirk C2fsel in Marburg a. L.

26) Die landwirtschastlihe V-rsuchsstation der Landwirt schafts- kammer für die Provinz Westfalen in Münster i. W.

*27) Das Königliche hygienishe Institut in Posen.

*28) Das chemische Laboratorium bei der Königlichen Auslands3- fleischbeschaustelle in Stettin. . ;

29) Das chemische Laboratorium Fresenius zu Wiesbaden.

Außerdem is den bei jedem Armeekorps eingerichteten hygienish-chemishen Untersuhungsstellen die Berechtigung insoweit erteilt, daß eine halbjährige Tätigkeit an einer derselben als etn Halbjahr der vorgeschriebenen praktishen Tätigkeit anerkannt werden kann.

3) Bayern.

1) Das pharmazeutische Institut und Laboratorium für an- gewandte Chemie an der Königlichen Universität Erlangen.

2) Die Königliche Untersuhungsanstalt für Nahrungs- und Genußmittel in Erlangen. i : :

3) Das pharmazeutishe Institut und Laboratorium für an- gewandte Chemie an der Königlihen Universität München.

4) Das gärungs-chemis{e Laboratorium der technishen Hohschule in München. ;

5) Das Laboratorium der mit der technisHen Hochschule ver- bundenen landwirt\s{aftlihen Zentralversuhsstation in München.

6) Die Königliche Untersuhungsanstalt für Nahrungê- und Genußmittel in München. ; E

*7) Die mit der landwirtschaftlißen Kreisversuché station ver- bundene öôffentlihe Unte:suhungsanstalt für Nahrungs- und Genuß- mittel in Speye r. : -

8) Das technologishe Inflitut an der Königlichen Universität Würzburg. ,

9) Die Königliche Untersuhungsanstalt für Nahrungs- und Genußmittel in Würzburg. :

Außerdem is den bet jedem Armeekorps eingerichteten hygienish-chemischen Untersuhungsstellen die Berechtigung mit der Maßzabe erteilt, daß die Anrehnung der an einer derselben verbrahten Zeit nur bis zur Dauer eines Jahres statthaft ist.

4) Sachsen. 2 1) Die Königliche Zentralstelle für öfentlibe Gesundheitspflege, Abteilung für Nahrungsmitteluntersuhungen in Dresden. dei 2) Das hyzienishe Institut an der Königlihen Universität elpzlg. 3) Das Laboratorium für angewandte Chemie an der Königlichen Universität Leipzig. 4) Die landwirtschaftliße Versuchsstation in Möôckern. d Die agrikultur-tehnishe Versuchsanstalt in Pommrit. ußerdem ift den bei jedem Armeekorps eingerichteten hyzie- nisch-chemisden Untersuhungsstellen die Berehtigurg insoweit erteilt, daß eine halbjährige Tätigkeit an einer derselben als ein Halbjahr der vorgeschriebenen praktishen Tätigkeit anerkannt werden kann. 9) Württemberg. *1) Das chemis{-technishe Laboratorium und städtisGe Unter- suhungsamt in Heilbronn. 2) Das Laboratorium des tehnologishen Instituts der landwirt- shaftlichen Akademie in Hobenheim, 3) Die landwirtschaftlih chemishe Versuhsstation der landwirt- \hatlihen Akademie in Hohenheim. 4) Die chemische Abteilung des hygienischen Laboratoriums des E Ten Sg IcollegIans är Stuttgart. as chemishe Laboratorium der Königlichen Zentralstelle für Gewerbe und Handel in Stuttgart. G 2 | ' 6) Das chemishe Laboratorium und Untersuhhungsamt der Stadt Stuttgart. *7) Das Laboratorium für reine und pharmazeutishe Chemie der Technischen Hochschule in Stuttaart, *8) Das chemische Institut der Unixersität T übingen. *9) Das hygienische Institut der Universität Tübinaen. +10) Das städtische chemishe Untersuhungsamt in Ulm a. D. Den u-ter Nr. 7 und 8 genannten Anstalten ist die Berehtigung mit der Maßgabe erteilt, daß für die Zulaffung zur Hauptprüfung der Nahrungsmittelhemiker die dort verbrahte Tätigkeit einschl. der im § 16

*) Es find die Veränderungen bis zum 15. Juni 1909 berück- sichtigt. Die seit Ende 1899 hinzugekommenen Anstalten sind mit einem * bezeichnet.

Abs. 3 der Prüfungsvorschriften bezeichneten halbjährigen Laboratoriums- tätigkeit an etner Universität oder tehnishen Hochschule nur bis zur Dauer von zwei Halbjahren angerehnet wird. -

Außerdem ist den beim Königlih württembergishen Armee- korps eingerichteten bygienisch-chemischen Untersuhungsanstalten die Berechtigung mit der Maßgabe erreilt, daß die an einer derselben verbrahte praktishe Tätigkeit bis zur Dauer eines halben Jahres angerechnet wird.

6) Ba den.

* [) Die landwirtschaftlihe Versuchsanstalt in Auguftenburg bei Größzingen.

*2) 9s chemische Laboratorium Abteilung der medizinischen Fakultät an der Universität Freiburg i. Br.

*3) Das hemishe Laboratorium der philosophishen Fakultät der Universität Freiburg |. Br. ; :

*4) Das bygienishe Institut der Universität Freiburg i. Br.

5) Das öffeatlihe Untersuhungsamt der Stadt Freiburg i. Br.

*6) Das hygientshe Institut der- Universität Heidelberg.

*7) Das chemischze Laboratorium der Universität Heidelberg.

8) Das ftädtishe chemische Laboratorium tin Heidelberg.

9) Die Großberzogliche Lebensmittelprüfungsstation der tehnischen Hochschule in Karlsrub e.

*10) Das städtishe Untersußungkamt in Mannheim.

s Hessen. 1) Die Großherzogliche chemische Prüfungs- und Auskunftsstation für die Gewerbe in Darmstadt.

2) Das chemische Untersuhung8amt der Stadt Darmstadt.

3) Die pharmazeutische Abteilung des chemishen Laboratoriums der Landeguniversität Gießen. i R a dchemishe Untersuhurg8amt für die Provinz Oberhessen n eßen. j a O chemishe Untersuhungsamt für die Provinz Rheinhessen n Mainz.

6) Das chemische Untersuhunggamt der Stadt O ffenbach a. M.

8) Mecklenburg-Schwerin. :

* 1) Das hygienische Institut der Universität No stock, Abteilung für die technishe Untersuhung von Leben8mitteln.

2) Die pharmazeutis@e Abteilung des hemishen Universitäts- laboratoriums in Nd\t o ck.

3) Die agrikultur-chemishe Abteilung der landwirtschaftlichen Versuchsstation in Rosto ck.

9) Sahsen-Weimar. * Die Anftalt für Pharmajzie und Nahrung3mittelhemie an der

Universität Jena. 10) Braunschweitg. 1) Das Laboratorium für Zucker, Stärke und Gärungstechnik an der Technishen Hcchshule in Braunschweig. 2) Das Laboratorium für pharmazeutische Chemie und Nahrungs- mittelhemie an der Technishen Hohschule in Braunschweig.

3) Die landwirtshaftlihe Versuchsstation des landwirtsaftlihen Zentralvereins für das Herzogtum Braunschweig in Braunschweig. 11) Anhalt.

*1) Die Herzoglihe landwirtschastliGe Versuhsftation in Bernburg.

2) Das chemische Untersubungsamt der Stadt Dessau. (Oeffent- lies Laboratorium des Professors Dr. C. Heyer.)

12) Schwarzburg-Sondershausen. 2

* Das öffentlihe Nahrung®?mittel-Untersuhungsamt für das Fürsten-

tum Schwarzburg-Sondershausen zu Sondershausen. 13) Bremen. Das chemishe Staatslaboratorium in Bremen.

14) Hamburg.

1) Das chemishe Staatslaboratorium in am Lea

2) Das hygienische Institut in Hamburg, Abteilung für Nahrungsmitteluntersuhung.

15) Elsaß-Lothringen.

1) Die landwirtshaftlihe Versuchsstation in Colmar. :

2) Das Hhemische Laboratorium der Kaiserlichen Polizeidirektion in Met. 3) Das hemishe Laboratorium des Kaiserlihen Polizeipräsidiums in Straßburg. :

4) Das hyzienisch- bakteriologische Inftitut der Kaiser Wilhelms3- Universität in Straßburg :

*5) Das pharmazeutisce Institut der Kaiser Wilhelms-Univer sität in Straßburg. /

Außerdem ist den bei den Garnisonlazaretten I in Straß- burg und Mey eingerichteten hygienish-chemishen Untersuhungéstellen die Berechtigung mit der Maßgabe erteilt, daß eine halbjährig- prak- tishe Tätigkeit an einer derselben als ein Halbjahr der abzuleistenden praktischen Tätigkeit anerkannt werden kmn.

Nußland.

In der Zeit vcm 5.—11. Juli a. St. sind von der russischen Kommission zur Bekämpfung der Pestgefahr erklärt ‘worden für choleraverseucht die Stadt St. Petersburg mit Vorstädten, Kronstadt, Sc{lüßelburg, Kreis Nowaja Badoga, die Stadt Archangelsk, Stadt und Kteis Wologda; für cholerabe droht: das Gouvernement St. Petersburg, die Eisenbahnlinien des St. Pet-rsburger Knotens, Stadt und Gouvernement Moskau, die Gouvernements: Twer, Pskow, Nowouorod, Eüland, Liy- land, Wilna, Archangelsk, Wologda, Njäsan, Witeb¿k, Olonez, Kur- land Mir. sk, Mogilew, Kreis Jelatma des Bouvernements Tambow, der Fluß Newa und die Ladogakanäle, der Fluß Oka im Gouverne- ment Rjâsan und stromabväits bis zu seiner Mündung in die Wolga.

Die russishe Kommission zur Bekämpfung der Pestgefahr hat die Kreise Lbishtsbensk und Uraletk innerhalb des trans- uralisckten Teiles der Kirgisensteppe für pestverseuht, die übrigen Kreise und das Kosakenterritorium d:s Uraltk-Gebietes für pestbedroht

erklärt. Jtalien.

Die italienishe Regierung hat dur seesanitätspolizeilike Ver- ordnung vom 27. Juli d. I. die Herkünfte aus Amoy (China) für pestverseucht erklärt.

Niederlande.

Die niederländisde Regierung hat unterm 30. Juli d. J. Riga für holeraverseucht erklärt. Die Q 1rantänefrist ist auf 5 Tage festzesezt wo:den.

Schweden.

Die Königlich \{chwedis{che Regierung hat laut Bekanntmachung vom 27. Zuli d. J. Hongkong und die Häfen Kanton und Amoy für pestverseuccht erklärt.

Indien.

Nach einer Mitteilung der Negiecung von Bengalen vom 6. Juli d. I. sind wegen des Ausbruchs der Pest in Mangalore Quaran- tänemaßregeln in den Häfen von Ocissa gegen Schiffe, die von Mangalore ankommen, getroffen worden.

Alfeld a. d. Leine, 3. Avguft. (W. T. B.) Hier und in der Umgebung is der Typhus in be\rohlihem Umfange aufgetreten. Bisher sind bereits 17 Fälle in der Stadt zur Anmeldung gekommen, u.d au in den umli-genden Dörfern mebren ih die Krankheitsfälle. In der Kolonie Desdemona sind 16 Fälle festgestellt.

St. Petersburg, 3. August. (W. T. B.) Seit geftern sind an der Cholera 31 Personen neuerkrankt und 7 gestorben; die Ge- samtzahl der Kranken beträgt 519. Die Städte Rîga und Witebsk sowie das Gouvernement Kowno sind für cholerabedroht erklärt worden.

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie “.)

Deutsches Rei.

Veredelungsverkehr mit ausländishen ein- oder mehbrfarbigen Drucken und ausländishem, während der Seebeförderung feucht gewordenem Rohtabak. Der Bundesrat hat in seinen Sißungen vom 24. Juni und 1. Juli d. J. beshlofsen, gemäß 2 9 der Veredelungsordnung anzuerkennen, daß hinsihtlih dexr Anträge, für ausländische ein- oder mehrfarbige Drucke zu Ansihhtspost- karten und Plakaten (Bild- und Typendruck auf größeren Bogen) Tarifnummer 657 —, die mit einer Gelatineschi{cht über- zogen und mit einer Hochglanzpolitur versehen werden sollen TLarifnummer 664 —, und für autländishen, während der Seebeförderung feucht gewordenen Rohtabak CTarifnummer 29 —, der zum Verkaufe nach dem Ausland bestimmt ist, zum Zwecke des Trocknens und demnähhstiger Wiederautfuhr nah dem Anskand

einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, die Voraussetzungen des

§ 2 der Veredelungs8ordnung vorliegen. (Zentralblatt für das

Deutsche Reich.)

Erlaß einer Weinzolkordnung. Die unterm 15. Iuli d. J. vom Bundesrat erlassene Weinzollordnung is in Ne. 30 des Zentral- blatts für das Dentsche Reih veröffentlicht.

Die britishe Eisen- und Stahlin dustrie.

Das Bureau of Manufactures des Neg ering partemtas für Handel und Arbeit in Washington hat in diesem Jahre die Berichte des Spezialagenten Charles M. Pepper über die britishe Eisen- und Stahlindustite und die in der luxemburgishen Eisen- und Stahl- industrie gezahlten Löhne nebst einem von dem amerikanishen Konsul in Birmingham, Albert Halstead, verfaßten, die englishe Ketten- industrie behandelnden Nachtrag in einer Denkschrift mit dem Titel : nBritish Iron and Steel Industry and Luxemburg Iron and Steel Wages with a Supplementary Article on English Chain Manufacture“ verôffentlidht.

Die Denkschrift liegt während der nächsten drei Wochen im Bureau der „Nachrichten für Handel und Industrie“, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, im Zimmer 241 für FInteressenten zur Einsihtnahme aus und kann nach Ablauf dieser Frist deutschen FInter- essenten auf Antrag für kurze Zeit übersandt werden. Die Anträge find an das Reichsamt des Innern, Berlin W. 64, Wilhelmstraße 74, zu richten.

Großbritannien und Vereinigte Staaten von Amerika.

Kündigung des Handelsabkommens zwischen beiden Ländern vom 17. November 1907. Die Regierung der Ver- einigten Staaten von Amerika hat unterm 1. Mai d. J der britischen Regierung mitgeteilt, daß sie mit Rücksiht darauf, daß das bisherige Zolltarifzeseß in absehbarer Zeit durch ein neues ersetzt wird, das Abkommen zwischen beiden Ländern, betreffend die ZolUbebandlung der durch Handlungsreisende der Vereinigten Staaten nach Groß- britannien eingeführten Muster zollpflibtiger Waren und die Einfuhr- zôlle für britishe Kunstwerke bei der Einfuhr nah den Vereinigten Staaten, vom 17. November 1907 aufzuheben gedenkt. (Treaty Series Nr. 13.) ;

Rußland.

Zollfreie NRückeinfuhr von Automobilen. Der Finanzminister hat die zollfreie Nückeinfuhr von Automobilen, die zeit- weilig ins Ausland ausgeführt werden, auf Grund der gegenwärtig üblihea Auéfuhrsheine ohne Anlegung von Zollbleien an die Auto- mobile, aber unter Beobachtung folgender Vorschriften gestattet

1) Die Scheine müssen den Namen und Wohnort des Eigen- tümers und eine genaue Beschreibung aller äußeren Merkmale des Autcmobils enthalten, und zwar das ungefähre Gewicht des Auto- mobils, feine Nummer, die Fa:be des Chassis (d. h. der Räder und des Gestells), die Nummer des Chassis, den Typ und die Farbe der Karosserie, die Zahl der Sitze, die Art und Farbe des Bezugs (Polsterung sowie etwaige besondere Kennzeihen Wappen, Initialen usw.).

2) Die Nückeinfuhr des Automobils auf Grund eines solchen Scheins kaan innerhalb 6 Monate nah dem T1ge der Ausfuhr aus Rußland, nah Feststellung der Identität seiner äußeren Merkmale mit dem im Scheine angegebenen, nicht nur über das Ausfuhr- zollamt ecrfclgen, sondern je nah dem Reisewege über jede andere Z3ollstelle. (Zirkular des Zolldepartements vom 20. Mai 1909, Nr. 14 828.)

Zollfreie Nückeinfubr von Presenningen. Der Finanz- minister hat im Einverrehmen mit dem Handelsminister die zoll- freie Rükeinfuhr von Presenningen, die ohne Ware ins Ausland au?geführt werden, um bei der Rückeinfuhr als Bideckung für nach Rußland eingeführte Maschinen zu dienen, mit der Maßgabe ge- statiet, daß die Zollämter die in Art. 474. des Zollustaws vor- gesehenen Bescheinigungen ausstellen, auf denen ebenso wie auf den zugehörigen, im Buche zurückbleibenden Talons jedesmal bei der Einfuhr dieser Presenninge aus dem Ausland, die entsprechenden Vermerke, zu machen sind. Um aber zu verhüten, daß neue ausländische Presenninge für solche, die vorher aus Nußland ausgeführt worden find, eingeführt werden, ift von den Besitern der Presenninge zu ver- langen, taß sie sie mit befonderen Stempeln versehen, oder es sind Zollbleie an die Presenntnge anzuhängen. (Zirkular des Zolldeparte- ments vom 19. Mai 1909, Nr. 14 592.)

Zollfreie Einfuhr von Fässern. Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem Handelfminister allgemein die wiederholte jollfreie Einfubr von eisernen Fäfsern füc Maltose, die bei der ursprünzlihen Einfubr nach Rußland verjollt und zur wiederholten Füllung mit Maltose ins Ausland gebraht worden sind, mit der Maßgabe gestattet, daß hierbei die Vorschriften vom 19. Dezember 1896 *) mir allen dazu ergangenen Abänderurgen und Ergänzungen zu beobahten sind und daß die in den Fäfsern enthaltene Ware beim wiederholten Durhlaß der Fäfser nah dem Rohgewichte zu verzollen ist. (Zirkular des Zolldepartements vom 19. Mai 1909, Nr. 14 590.)

Pudabgabe von Schwerspat. Der Finanzminister hat im Einvernehm-n mit dem Handelsminister die Pudgebübr von Schwer- spat auf È Kop. ktecabgest f. (Etenda, vom 20. Mai 1909, Nr. 14 741.)

Zolltarifierung von Mineralwässern. Laut B.\Hlusses des Medtzinalrats vom 28 Upril d. I.,, Nr. 418, entspricht 1) das Mineralwasser Bonifaciusbrunnen dem in Anmerkung 2a zu Art. 32 des Vectragstarifs genannten Mineralwasser „Salzschlirf“, 2) das Mineralwasser Martigny Parc, Source Lithinó? dem in Anmerkung 2b zu Art. 32 des Veriragstarifs genanntea Mineralwasser „Martigny les Bains*“, (Gbenda, vom 22. Mat 1959, Nr. 15 261.)

Bau einer neuen Eisenbahn in Rußland.

Die „Torg. Prom. Gazeta“ berihtet von dem Bau einer neuen Eisenbahrlinie in Podolien, und zwar von der Linie Schepetowka der Südwestbahnen über Pco:kurow nach Kamenez—Podolsk. Die Po-

*) Deutsches Handels-Archiv 1897 1 S, 224,

4 gelitten und dadur

-

dolishe Eisenbahn wird eine Länge von etwa 224 Werst haben und §èormalspurgleise erhalten. Die Voruntersuhungsarbeiten sind bereits geprüft worden. Im Herbst beabsihtizt die Gesellshaft {hon zum Bau zu j “V wenn bis dahin die Kostenanschläge von der Regierung bestätigt sind.

Spanien.

R nad von Weißblechwaren. Laut Verordnung vom 14. Juni d. J. ist Weißblech, verarbeitet zu Gegenständen, die in Nr. 126 des Tarifs oder in den Anmerkungen zur Anlage B des schweizerisch-spanishen Handel®bertrags *) niht namentlich auf- geführt find, nah dem zweiten Tarif der genannten Nummer mit 80 Peseten für 100 kg zu verzollen. (Gaceta de Madrid.)

Schweiz.

Bestimmungen ‘über das Maß- und Gewichtswesen. Dur Bundesgeseß vom 24. Juni d. J. sind neue Bestimmungen über das- Maß- und Gewichtswesen in der Schweiz genehmigt worden. Danach ist die Festseßung der in der Schweiz geltenden Maße und Gewichte Sache des Bundes. Die Oberaussicht über die Ausführung und Anwendung des Geseßes steht dem Bundesrate zu und wird dur das eidgenössishe Amt für Maß und Gewicht ver- mittelt. Die direkte Ueberwahung der im Handel und Verkehr ver- wendeten Längen- und Hohlmaße, Gewichte und zugelafsenen Wagen steht den Kantonen zu. Die Bestimmungen beziehen ih auf Längen -, Flähen- und Kö1permaße, auf Gewichte, Hohlmaß-, auf Maßeinheiten für Temperatur und Elektriität, ferner auf die dem eidgenössischen Amte für Maß und Gewicht zufallenden Aufgaben. Der Beginn der Wirksamkeit dieses Geseßes wird durch den Bundesrat festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Bundes8gesetz über Maß und Gewicht vom 3. Juli 1875 aufgehoben. (Schweizerisches Bundesblatt.)

Industriebegünstigungen in Rumänien.

Der rumänishe Ministerrat hat auf Grund des Industrie- b günstigungsgeseßes nah dem Rumäaischen Staatsanzeiger Nr. 76 vom 4/17. Juli die folgenden Industriebegünstigangen bewilligt :

1) der von D. N. Butäreëcu in Ghiuvegea, Be¡ik Con, stanya, zu errihtenden Mühle: die zollfreie Einfuhr allex zur erften Einrihtung erforderlißen Maschinen, Ma, shinenteile und Zubehörstücke, ein- für allemal auf ein Jahr ;

2) dec Kerzen-, Seifen- und Parfümeriefabrik „Stella“ in Bukarest vom 9. September 1909 ab;

3) der Fabrik für Eisenmöbel und der Eisengießerei Sigmund Hornstein u. Co. in Bukarest vom 15. Oktober 1909 ab;

4) der Papierfabrik „Cämpulung*“ in Câmpulung vom 25. August 1909 und

5) der Papierfabrik .Letea* in Letea vom 1. November

M 1999 ab die zollfreie Einfuhr für Maschinen, Maschinen-

teile und Zubehörstücke auf ein Jahr.

Ferner allen Petroleumraffinerien die zollfrete Ein, fuhr für je 1 Waggon Schwefelsäure auf je 2 von der S{hwefel- säurefabrik tn V.-CA‘ugäreaîca oder der Steaua Romüna bezogene B Schwefelsäure. (Bericht des Kaiserlihen Konsulats in Bukarest.

Neuregelung der Gebräuche an der Baumwollbörse in New Orleans.

Die Baumwollbörse von New Orleans hat nah Beratung mit der Bundesregierung in Washington einige Aenderungen ihrer Bör sen- ordnunz angenommen, durch dite das gesamte Baumwollgeschäft an diesem Plate, und zwar sowohl das Effektiv- wie das Termingeschäft, auf eine gleichmäßige Grundlage gestellt und die Ablteferurg gleich- mäßiger Ware gewährleistet werden soll. Die neue Börsenordnung und eine Ecklärung des Präsideaten der Börse zu den Neuerungen liegen nunmehr gedruckt vor. Za1m kesseren Verständnis der neuen Regeln sind folgende Ecklärunzen von Wichtizkeit :

Bevor die amerikanische Baumwolle ihren Wez vom Pflanzer ¡um Konsumenten findet, hat fie durch viele Hände ju gehen. Der Pflanzer erbält zum Betrieb und Unterhalt seiner Plantagen Vor- \hüsse voa den Banken oder Händlern, „factors“ genannt, und ver- pfändet dagegen seine Ecnte. Ist die Erate gemacht, so nimmt sie den Weg entweder nah fkleinecen Inlandpläß+n zum Verkauf an Händler oder zur unmittelbaren Abliéferung an di: Spinnereien —, oder sie geht nah dea Hafenplägen, um hier ihren Käufer zu suchen. Der „factor“ erhält nun seine Vorschüsse in Gestalt der Ware zurück. Der Exporteur (buyer) seinerseits kauft seine Baumwolle entweder im ofe:nen Markte auf Proben hia, die er selbs prüft, oder an

M f inneren Pläßen (vom „interior merchant“) nah Beschreibung M („description‘); die Verträge, die er demnäthst mit seinen Ab- | rehmern abschließt, lauten meistens auf ,gleihlaufende Klasse“.

Schli-ft er nah dem Auslande ab, so sind für Klasse und Gew!ht die Bestimmungen der Börsen in Bremen, Liverpool und Havre maß- gebend; der Export richtet \ih also nah eurcpäis@en Börsengebräuchen. Liefert er dagegen innerhalb der Vereinigten Staaten, fo unterliegen seine Kontrakte aus\{ließlih den Usarcen der Börsen in diesem Lande, die für Verkäufer und Käufer bindend sid. :

Zur Sich:rung und Durchführung des legitimen Ge\ckäfts deckt sih der Verkäufer, Exporteur, gewöhnlich durch Termingeschäfte ein (soweit diese lediglih den Charakter des Börsenspiels tragen, bleiben sie hier außer Betracht). Das Tercmingesbäft in den Vereinigten Staaten wird durch die beiden „faturs“ - Börsen in New York und New Orleans kontrolliert, die beide für diese „paper contracts“ ihre bestimmten Negeln haben.

Baumwolle wird ihrer Beschaffenheit nach in 13 börsenmäßig anerkannte Grade eingeteilt, nämli: fair, strict middling fair, middling fair, strict good middling, good middling, strict middling, middling, strict low middling, low middling, strict good ordinary, good ordinary, stri.t ordinary und ordinary.

Die mit dem Zusaße „strict“ bezeihneten Grade heißen im Handel „halbe Grade“, tie ande:en „volle Grade“. Manche teilen au noch in Vieitelgrade ein, die durch Vorseßung der Worte

M „barely“ oder „fully“ bezeihnet werden.

Der Wert der Grade stuft sich im allgemeinen in der Weise ab,

| daß Baumwolle über middling um je 1/14 bis !'; Cent das Pfund

füc den Viertelgrad böher, und Baumwolle unter middling um j: ls bis 1/, Cent das Pfund für den Viectelgrad niedriger im Preije ist. Diese Urterschiede im Preise regeln ih je nah dem Ausfalle

G c der Ernte; eine in der Güte geringere Ecnte bringt größere Preis- F unterschiede in den Graden unter middling und geringere in denen über middling, während bet einer in der Güte günstigen Ernte der

umgekehrte Fall einzutreten pflegt. Diese Gradeinteilung bezieht ih sets nur auf „weiße Baum- wolle* im p ramiaue zu derjenigen Baumwolle, welhe durch Frost eine gelblihe bis rotgelbe Färbung erhalten hat. tese Baumwolle, für welhe die Bezeihnungen der obigen Grade unter Beifügung des Wortes „tingod“ oder „stained“ (good middling tinged, good ordinary stained) übli ind, wobei tinged einen geringeren Grad der Färbung, stainod eine leit gelbliche bis rotgelbe oder „fozy“-Farbe bezeihnet, hat keinen festbestimmten Wert ger weißer Baumwolle der entsprehenden Grade; sie ist jeden- alls minderweztig und bildet unter fich selbftändige Klassen.

Die Grundlaze (basis) für alle Kontrakte ist middling white cotton; dieser Grad ist die allgemeine Norm, nah der fd alle anderen Grade bestimmen. »„Middling“ ift eine weite (fleecy), weiße Ware, die von Fremdkörpern (Samen, Blattresten, Shmuß u. dgl.)

*) Deutsches Handelsarchiy 1906 1 S, 2035.

nahezu frei ist. Das größere oder geringere Vorhandensein von Fremdkörpern ist für die höhere oder niedere Klassifikation aus\chlag- gebend. So enthâlt „good ordinary“, die den niedrigsten Grad von Baumwolle für Termingeschäfte in New York uñtd New Orleans darstellt, soweit niht etwa dur die „low middling-KRlausel“ {on Lieferung unter low middling ausgeshlofsen ist, einen niht unbe- trähtlihen Prozentsaß von Blatt- oder Stammteilen und Schmuy. Jede Ernte hat in ihrer Gesamtheit ihren eigenen Charakter; die eine fällt rein weiß, eine andere mehr nCreamy“ oder „dingy“ aus, der Grad der Baumwolle im einzelnen und die Länge ihres Stapels hängen von ter Bodenbeschaffenbeit ab.

Die Bestimmung der verschiedenen Grade ist eine ziemli shwierige. Da es kein tehnishes Hilfsmittel gibt, können nur lang- jährige Erfahrung und U-bung diefe Kunsifertigkeit verleihen. Die Unterschiede in Reinheit, Farbe usw. sind für die cinzelnen Grade niht so auge«fällig, daß niht {on vershtedene Beleuchtung zu vershedener Beurteilung führen kann. Es ist in Baumwollkreisen bekannt, daß kaum zwei Sachverständige dieselbe Baumwolle voll- ständig gleich klassifizieren, ja daß selbst derselke Sathverständige die gleihe Baumwolle bei einer zweiten Prüfung kaum ebenso wie dag erste Mal zu klassifizieren vermag. Ja New Yak, wo die Börse bisher {on amtlihe Bescheinigungen über die Grade avusftellt, wird ¿. B. nur bei Nordliht und nur während bestimmter Tagesftunden kTlassifiztert. :

Für das Termingeshäft und seine Umwandlung in das Effektiy- geschäft ift der Grad von besonderer Bedeutung, weil der Vertrag ¿war auf der Basis von middling abgeschlofsen wird (basis contract), der Verkäufer aber nicht migaling zu liefern verpflichtet ist, sondern jeden Grad nur nit unter good ordinary oder low middling liefern darf; er hat die Wakhl binsichtlih des Grades, nicht aber der Käufer. Jedoch der Preis wid dur den gewählten Grad be- stimmt, da dieser für den Wert der tatsächlich gelieferten Ware unter Umrehnung nah der Basis von migaling geregelt wird. Der Ver- käufer gibt dem Käufer „Notiz“, daß er zur Lieferung bereit ist, und leßterer muß innerhalb 5 Tagen regulieren. Die Pretsdifferenzen, welche bei der nun erfolgenden effektiven Lieferung für andere Grade als middling zu zablen find, werden durch börsenmäßig festgestellte fogenannte „differences above“ oder „below middling“ bestimmt; in der Handelsfprache heißen die Differenzen „on“ oder „off“middling. Da nämlich die Pretsunterschiede für die einzelnen Grade je nah Verkältnis von Angebot und Nalhfrage \ck{wanken (es kinn z. B. zu einer Zeit middling 4 Gent böber ftehen als low middling, zu anderer Zeit vielleibt 1 Cent), so sind zur Regulierung der Termin- geshäfte diese Differenzen nach bestimmten Börsenregeln jeweiltg festgeseßt, wobei indessen in New Vork und New Orleans verschieden v:rfahren wird.

An der New Yorker Baumreollbörse hat man daz Sy*em der »fixed-difference“. Etn sogenanntes Revisionskomitee tritt zweimal im Jabre, im September und November, zusammen und stellt die entsprehenden Preisdifferenzen on und of middling fest. Diese Fest- seßungen find bis zur nähsten Versammlung unabänderlich und sind für alle Termingeschäfte bindend.

New Orleans dagegen hat das ncommercial-difference“-System, d. h. ein Börfenkomitee tritt täglih zusammen und stellt die Diffe- renzen für die einzelnen Grade auf Grund der an dem Tage im Playgeshäfte (spot business) tatsählich abgeschlofsenen Effektivkäufe fest. Mit anderen Worten: Das New Yorker System seßt die Differenzen aller Grade auf 2 oder 10 Monate {ätungsweije feft, während das New Orleanser System den Schwankungen dez täglichen Marktes folgt.

Aber ncch aus anderen Gründen hält man das Verfahren der Börse von New Orleans für das richtigere Hinsichtlich des Preises ist der „basis contract“ des Terminzeshäfts glei einem Kontrakt für middling Baumwolle. Folglich müßte eigentli der Preis des „basis contract“ für sofortige Ablieferung im Terminge'chäft derselbe sein wie der Preis für middling im Effektivlokogeschäft. Ir dessen besteht tatsählih ein gewisser P:eisuntershied mit Rücksicht auf dîe- jenigen Auslagen, die das Ausfortieren der Grade, das Wiegen und ähnlihe Verrichtungen füc Effektivlteferung bedingen, und dieser Unterschied wird im allgemeinen unter dem commercial-difforence- System, das sih dem täglihen Ma1kce besser anschließt, aeriuger sein.

Die neuen Regeln der Cotton Exchange in New Orleans, die am 1. September 199 in Kraft treten, wollen sowo51 dem Effektiv- geshäft als auch dem Terminhandel eine mözlichst gleihmäßtze Grundlage geben. Ste suchen das durch folgende Mittel ju erreichen:

a. Verbesserung des Kontrakts. Es wird börsenmäßig festgeseßt, daß auf Grund eines Terminkontrakts (futurs contract) vom 1. Fe- bruar des folgenden Jahres ab die Lieferung unter good ordinary white oder middling stained or low middling tinged cotton niht mehr gestattet ist. Gs ift also stainoed cotton einen ganzen Grad heraufgeseßt und tinged cotton neu aufgenommen,

b. Einführung bleibender Standard(Normal)mustece. Bisher wurden Standardmuster aus jeder Ecnte neu gebildet. Da nun, wie oben ausgeführt, der Gesamtcharakter der einzelnen Baumwollernte häufig gewisse Abweichungen zeigt, so weihen auch die Standardmuster der verschiedenen Jahbrgä-ge von einander ab. Es sollen jeßt füc alle Zeiten gültige, sogenannte „permanent-standards“ eingeführt werden, sodaß z. B. middling cotton in einem Jahre genau die glei: Sorte darftellt wie in den folgenden Jahre».

Die Hoffnungen gehen dahin, daß man mit dieser Maßnahme wieder einen Schritt weiter zur Erreichung einer nattonalen, gleih- mäßigen Standardtype kommen wird, die in einer späteren Zeit sih vielleicht zu einer internationalen ausbilden läßt. Sollte die Bundes- regierung dazu kommen, nationale Typen für die Muster feslzustellen, so will d'e Börse in New Orleans diese als Standardmuster an- nehmen. Man klagt zurzeit in den Vereinigten Staaten noch sehr über die großen Abweichungen; so ist z. B. migaling in Augusta fast gleich good middling in Savannah, während die Parole für die Zukunft lautet: a bale of middling cotton should be a bale of middling cotton the world over!

c. Ausstellung von Zertifikaten. De Cotton Exchange will ein „Department of inspection and classification“ errichten; dte Mitglteder vorlä1fiz drei werden von der Börse b:\oldet und dürfen selbst nit a!tiv im Baumwollgeshäft beteiligt sein. Sie haben die thnen vorgelegte Baumwolle zu prüfen, ihren Grad auf Grund des Standardmusters zu bestimmen und hierüber ein Zeugnis auszustellen, dessen Nichtigkeit die Börse für ein Jahr garantiert. Wird von einem dritten Käufer die Klasse der Baumwolle später er- folgreih angefochten, so kommt die Börse oder thr „inspection fund“ für die Differenz auf. Dieser Fonds wird gebildet aus den Gebühren für Prüfung der Baumwolle und Ausstellung der Zertifikate. Gegen die Begutachtung ift Berufung an das \sogenanrte Apþpeal-Committes vorgesehen.

Die Vorteile kommen sowohl dem Termingeshäft in New Orleans als auch dem Exporthandel zugute. Der Käufer eines Termixukontrakts hatte immer eine begreiflihe Scheu, an Stelle der Differenzregulterung effektive Lieferung anzunehmen, weil ec fürchten mußte, daß die ihm graue Baumwolle, wenn er sie tin Erfüllung eines anderen

ontrakts weitec lieferte, anders, d. h. zu seinem Nachteil niedriger, klassifiziert werden würde. Er zog es deshalb vor, die Differenz zu regulieren oder vorher seinen Koatrakt wtiter zu veikaufen. Der Markt wird aber dur solhe Papierkäufe übersättigt, und dadurch wird der Preis des Kontrakts unter den Preis im Platzgeschäfte her- untergedrückt. Der autländishe Käufer anderseits hat jeßt den Vor- teil, daß er beim Abschluß nach „New Orleans Cotton Exchange inspection and classification“ genau wetß, Ware welcher Art und Güte er kauft und zu empfangen hat.

Daß die Börse von New Orleans mit ihren Neuerungen nicht nur ihren eigenen Interessen dient, sondern dem ganzen Handel nüßt, wird in beteiligten Kreisen jeßt hon aneikannt. Die Amorican Cotton Manufacturers’ Asgociation hat auf ibrer Versammlung ia Richmond, Va., in einem Beschluß ihrer r Ausdruck ge- geben. Es bleibt indessen abzuwarten, wie sh die Pflanzer, die stets im Interessengegensaß zu den Spinnern stehen, zu der Neuregelung stellen werden.

Die beiden Drucksahen: Rulos of the New Orleans Cotton Exchange und The new future Rules of the New Orleans Cotton Exchange (Explanatory) liegen während der nächsten drei Wochen im Si réan der D Oen für Handel und Industrie“, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, im Zimmer Nr. 241 für Interessenten zur Einsicht- nahme aus und können nah Ablauf dieser Frist deutschen Interessenten auf Antrag für kurze Zeit übersandt werden. Die Anträge sind an das Neich?amt des Innern, Berlin W. 64, Wilbelmstraße 74, zu rihten. (Bericht des Kaiser- lihen Konsulats in New Orleans.)

Konkurse in Chile.

__ Der Konkurs ift eröffnet worden über das Vermögen: der Firma Hube u. ODsorio in Conceptión (Chile), vorläufizer Konkursverwalter ist Tomas Oliverio Moore; der Firma Noberto Pizarro in Val- yaraiso, vorläufiger Konkursverwalter is Moises Rios Gonjales. Gndgültige Konkursverwalter sind geworden für den Konkurs von Gustavo Gana in Santiago: Antonio Varas M. und für den Konkurs Simon Matiasevih in Antofzgasta: Octavio Melendez. (Bericht des Kaiserlihen Generalkonsulats in Valparaiso vom 22. Mai d. J)

Veränderungen unter den Aktiengesellshaften in Chile.

Gegründet sind in Chile neuerdings die Aktiengesells{aften: Banco de Magallanes in Punta Arenas Zweck: Bankgeschäfte Kapital 200 000 #; Cia. de Alumbrado y Fuerza Matriz Eléctrica de Antofagasta in Antofagasta Zweck: elektrische Beleuchtung und Lieferung von Triebkraft Kapital 30 000 L,

Aufgelöft sind die Altiengesellshafien: Cia. Industrial de Bolivia in Santiago; Banco El Hogar Chileno in Punta Arenas; Fábricas Unidas de Corsóes in Santiago. (Bericht des Kaiserlichen Generalkonfulats in Valparaiso.)

Die diesjährigen Kaffeeverfsteigerungen in Batavia.

Die Bedingungen für die in den Monaten Oktober und De- ¡ember 1909 in Batavia stattfindenden öffentlichen Versteigerungen von Regtierungskaffee diesjähriger Ernte, die bei dem Erscheinen des gleihlautenden Artikels in Nr. 80 der „Nachrichten“ vom 24. Juli 1909 noch nit vorlagen, sind dem Reich3amt des Innern inzwischen zugegangen. Abdrücke in englisher und holländischer Sprache liegen während der nächsten vier Wochen im Bureau der „Nachrichten für Handel und Industrie“, Berlin NW. 6, Lutsenstraße 33/34, Zimmer 241, für Interessenten ¡zur Einsihtnahme aus. Mehrere Exemplare der Bedingungen stehen zur Uebersendung an deutsche Interessenten zur Verfügung. Diesbezügliche Anträge sind an das Reihsamt des Innern, Berlin W. 64, Wil - helmstraße 74, zu richten.

Außenhandel der Hawatii-Inseln im Jahre 1907/08.

Die Einfuhr der Hawati-Inseln vom 1. Juli 1907 bis ¡um 30. Juni 1908 bewertete sich auf 19985 724 Doll. (im Vorjahre 18 376 919) und verteilte sh auf Sendungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika mit 15 303 325 Doll. (14 226 210) und sol§e aus dem Auslande mit 4682399 Doll. (4 151 709).

Die verschiedenen Herkunftsländer usw. lieferten folgende hauptsächlihsten Einfuhrartikel (Gejamtwerte in Dollar): Südsfeeinseln: Guano (64 569); Australien : Koblen, \{chwefelsaures Ammoniak, Butter, Zwiebeln (384 805); British Indien : Sâcke, Jute, Tee (699 457); Canada: Kabeljau, Whisky (26 093); Chile : Salpeter (491 352); Frankreih: Kognak, Liköre, Weine, Konserven, Olivenöl, ärztliche Instrumente, Toileitenartikel (31 479); Deutschland: Kalisalze, Zement, Teer, Maschinen, Eisenwaren, Drogen und Chemit- kalien, Weine, Liköre, Kunstwaren und Drucke, Wollenwaren, Spiel- fachen, Musikinstrumente, Delikatessez, Blei- und Zinkblech, Körbe, Hanftaschen, Schmieröle, Porzellan und Glaswaren (310 134); China: Chinesische Konsferven_ und Eßwaren, Liköre, Matten, Seide (324 107); Japan: Reis, Sake, Shoyu, japanishe Konserven und Eßwarer, Matten, Seide, Porzellan, Kunstsah2n und auch Postkarten in Buntdruck, die bis vor kurzem aus\chließlich aus Deuischland be- zogen wurden (1 874 670); England: Konserven, Delikatefsen, Liköre, Wollenwaren, Roheisen, Baumwollen- und Leinenwaren, Maschinen, Porzellan (481 269); Schweden: Streichhölzer; Norwegen: Fish- konserven und Thran; Holland: Genever, usw. zuf. (30 463); Ver- einigte Staaten: Baumaterialien, Nahrungs- und Kleidungsstoffe, Maschinen, Früchte, Gemüse, Fleis, lebende Tiere usw. (15 303 325).

Die Ausfuhr der Inseln erreihte einen Gesamtwert von 42 238 455 Doll. (im Vorjahre 29 364 381); davon gingen nach dem Auslande für 597 640 Doll. (229 914), nah den Vereinigten Staaten für 41640815 Doll. (29 134467). Es wurde ausgeführt nach : Australien und den Südseeinseln : Verschiedene Waren für 5145 Doll s Canada: Kaffee, Anana3, Früchte für 15 625 Doll.; Frankrei : Ananas für 260 Doll.; Deutschland: Honig, Kaffee, Ananas für 10 025 Doll.; China : Kaffee für 8881 Doll. ; Q Maschinen für Zuckerfabriken (nah Formosa), Kaffee, Honig, Bananen, Ananas für E Le S ri Taler BREO E 2073 Doll. ; den Ver- einigten Staaten: Zuder, Kaffee, Reis, Früchte, Honig, Felle und Leder, Wolle für 41 649 815 Doll. Honig, F

Der Uebershuß der Ausfuhr beläuft sich auf 22252 731 Doll., cine Summe, wie sie im Wirlschaftsleben der Inseln noch nie vorher erreiht worden ist. Die gute Zuckerernte und die hohen Zuckerpreise sind die Hauptursahe für die günstige Handelsbilanz; aber auch andere Zweige der Auéfuhr haben gute Fortschritte gemaht. Im Jahre 1906/07 wurden 411007 Tons Zucker im Werte don 27 692 997 Doll. ausgeführt, dagegen im Jahre 1907/08 538 785 Tons Zucker im Werte von 39 816 064 Doll. Eine Zunahme von etwa 31 0/0 im Ernteertraçe und von etwa 43,8 9% im Werte des Zuckers war zu verzeichnen. Der Versand von Kaffee ist im Werte Auf 157 137 Doll. von 123 875 Doll im Vorjahre gestiegen ; Früchte und Nüsse gingen aus für 797 348 Doll. gegen 394 015 Doll.; Honig für 30 842 Doll. gegen 26 614 Doll. Infolge größeren Eigenbedarfs ist der Export von hawatishem Reis auf 149773 Doll. von 147 439 Doll. im Vorjahr gesunken. (Bericht des Kaiserlihen Konsulats in Honolulu.)

Ausschreibungen.

Ausnußung von Wasserkraft in Spanien. Pedro Garalla Goniales in Lugo ist die Erlaubnis erteilt worden, aus dem Miko an der Stelle Las Cernadas im Distrikte Páramo, Provinz Lugo, 20 000 1 Wasser in der Sekunde jur Erzeugung elektrisSer Kraft zu industciellen Zwecken zu entnehmen. (Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Madrid.)

Norwegen. Lieferung von Kabeln nah Bergen, und zwar von 1700 m 204 doppeladrigen und 500 m 51 doppeladrigen Blockabeln sowie 400 m 204 doppeladrigen und 3C0 m 102 dopvel- adrigen Erdkabeln. Versiegelte Angebote mit der Auss&-ift „Anbud paa telefonkabal“ werden im Bureau der „Bergens telefon- Tompagnie* entgegengenommen. Spezifikationen und nähere Be- dingungen ebendaselbft.

Vergebung des Baues eines Dampfers für den Hafene dienst in Alexandrien dur die Ports and Ligbthouses Admini- flration in Alexandrien. Termin: 2. November 1909. Als GiZerheiît ist ein Zwanziaftel des Argebets zu hinterlegen. Lastenbeft in enplifSer Sprache und Zeichnung beim „Rei(sanzeiger".

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