1868 / 156 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2792 : 2759

Die Expreßgebühr soll betragen : A. für jede Bestellung innerhalb resp. Oesterreich.) Die Auswechselung der Korrespondenz zwischen È Art. 22. (Portofreiheit.) Die Korrespondenz, welche die Sou- | =——EE T T T T T T R m vi S L selbst, wo die Bestimmungs - Postanstalt sih befindet: | Belgien und den Süddeutschen Staaten, sowie Oesterreich, erfolgt nach F yeraine und die Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der Zunahme in Durchschnittliche 25 Groschen in Deutschland , 30 Centimes in Belgien; B. für jede Maaßgabe der in den vorhergehenden Artikeln festgestellten Grundsäße F yertragschließenden Theile unter einander wecchseln, wird beiderseits Bevölkerung Z ei Jahren Zunahme in Bestellung außerhalb des Ortes der Bestimmungs-Postanstalt : den für den Postverkehr zwischen Belgien und dem Norddeutschen Bunde; F portofrei befördert. t : i cinem Jahre. von der Verwaltung, in deren Gebiet der Bestimmungsort gelegen ist, die Post-Verwaltung des Norddeutschen Bundes übernimmt die Aug. S Es werden gleichfalls portofrei befördert: A. Die Korrespondenz, Einw. | pCt Einw. | pCt festzuseßenden Betrag. i L l S in Betreff des für die Beförderungsstrecken der Süddeutschen F welche die Königlich preußische Gesandtschaft in Delsen mit den Ge- : s - Diese Briefe und sonstigen Sendungen können rekommandirt taaten und Oesterreichs entfallenden Portos. F neral-Profuratoren und den Präsidenten der Nheinischen Gerichtshöfe | 1840... 175,223 g L = _ werden und erte in diesem Falle der für solhe Sendungen Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sollen gleihfallz F hinsichtlih der Uebersendung gerichtlicher Akten zu führen hat. Dicse | 1843... 179,904 4681 2/67 1560 0,89 festgeseßten weiteren Gebühr. : f Anwendung finden auf die Post-Anweisungen; cine Ausnahme von # gForrespondenz muß auf den Adressen mit dem Vermerk »Insinuations | 1846... 186,140 6236 3/47 2079 1,16 Jn dem Falle ad A. ist dem Absender freigestellt; die Expreß- | diesem Grundsaße tritt vorläufig ein in Betreff des Austausches von M judiciaires« und mit der Unterschrift des Absenders verschen sein. | 1849... 189,783 3643 1,96 1214 0/65 gebühr zu entrichten oder nicht. | : Post-Anweisungen mit Oesterreich. F B. Die zwischen beiden Verwaltungen gewechselte, den Me und Tele- | 1852... 192,632 2849 1/51 950 0,50 n dem Falle ad B. wird die Expreßgebühr stets vom- Art. 17. (Korrespondenz mit den Übrigen fremden Ländern.) Die Æ graphendienst und den Dienst der Staats-Eisenbahnen betreffende Kor- | 1855... 189,480 3150 | 1/64 1050 | 0,55 Empfänger eingefordert werden. | ; 4 Norddeutsche und die Belgische Post-Verwaltung können sich gegen, F respondenz. C. Die Rüfscheine über rckommandirte Sendungen oder | 1858... 192,196 2716 1,43 905 0,48 Verweigert der Empfänger die Annahme, so wird die Gebühr seitig Briefe und andere Sendungen aus und na denjenigen fremden E über Sendungen mit deklarirtem Werth. D, Die Korrespondenz, | 1861... 197,731 9935 288 1845 0,96 möglichst vom Absender eingezogen werden. Ländern einzeln überliefern, mit welchen sie in Verbindung stehen. E welche zwischen den im gemeinsamen Einverständniß bezeihneten Be- | 1864... 202/937 5206 2,63 1735 0,88 __ Die Expreßgebühr wird ungetheilt an die Postanstalt des Be- Die beiden Verwaltungen werden im gemeinsamen Einverständ. F amten Behufs Sicherung der Ausführung der abgeschlossenen oder ab- | 1867... 199,958 2979 | 1,47 993 | 0,49 stimmungsortes vergütet. niß die Bedingungen des Austausches feststellen und dabei, je nachdem # zuschließenden Handels- und Schifffahrtsverträge zu unterhalten ist. Seit 1340 hat sih hiernah Luxemburgs Bevölkerung um 24,735

Diese Korrespondenz muß den Bedingungen entsprechen, deren Er- Einwohner oder 14,12 Prozent (durchschnittlich um 0,52 pCt. im Jahre füllung nah den Bestimmungen der absendenden Verwaltung erfor- | vermehrt, doch ist die Zunahme in den ersten Zählungsperioden eine derlich ist. j A i i j viel stärkere, als in den lebten, gewesen. In den zwölf Jahren, von

Art. 23. (Saldo.) Die norddeutsche und die belgische Postver- | 1840—52, stieg die Einwohnerzahl um 17,409 Einw. oder 9,93 pCt. waltung werden für jedes Quartal die Generalabrechnungen Über | (dur{schnittlich 0,83 pCt. im Jahre) , wogegen der Zuwachs in den die gegenseitig Überlieferten internationalen Korrespondenzen und über | leßten 15 Jahren, von 1852—67, nur 7326 Einw. oder 3/80 pCt. die beförderten geschlossenen Briefpackete aufstellen, und diese Abrech- (durchs{nittlich 0,23 pCt. im Jahre) betragen hat. Das Resultat der hungen sollen, nachdem dieselben geprüft und gegenseitig festgeftellt leßten Zählung von 1867 is ein ganz besonders ungünstiges gewesen ;

Wenn die Erfahrung darthun sollte, daß die Befugniß, die Expreß- | eg sich um einen frankirten oder unfrankirten Bricf handelt, die in L gebühr nicht vorher bezahlen zu lassen, zu Unzuträglichkeiten führt, so S e M Vertrage daes Tar M den Weren, werden die beiden Verwaltungen sich darüber verständigen, von einem barungen in Zusammenhang bringen, welche zwischen dem Nord. Zu bestimmenden Zeitpunkte ab die Verpflichtung zur Vorausbezah- | deutschen Bunde oder Belgien und den fremden Ländern bestehen.

lung einer festen Gebühr herzustellen. Art. 18. (Transit in geschlossenen Briefpacketen dur Belgien.)

Art. 10. (Briefe mit deklarirtem Werth.) Zwischen beiden Ge- Di j ( | , : : R , le belgische Regierung gestattet der Postverwaltung des Norddeut- bieten soll ein Austaush von Briefen stattfinden, deren Werthinhalt schen Bundes den Transit auf belgishem Gebiet und. üver den ha

vom Absender defklarirt ist. La Manche zu befördernder, ges{lossener Briefvackete, welche aus |

Die beiden Verwaltungen werden im gemeinsamen Einverständ- L S RBAÓE i , " ; worden sind, innerhalb 14 Tage, von dem Tage ab gerechnet, an | mit Ausnahme der Zählung von 1855 i| eine so bedeutende Abnahme niß die Bedingungen festseßen, unter welchen dieser Austausch statt- | Deutschland und Oesterreich nach fremden Ländern und überseeischen welchem die definitive Fesistellung erfolgt ist, faldirt werden der Bevölkerung, wie sie 1267 ceniifelt oebee seit 1840 nicht Vor: finden wird, sobald die belgishe Postverwaltung einen solchen Dicnst- | Staaten, soweit Belgien hierfür zur Vermittelung dienen kann, ab- Das Residuum der Rechnungen soll in der Währung derjenigen | gek zweig für den inneren Verkehr eingeführt haben wird. gelandf werden ot vice versa, gegen Entrichtung folgender Vergütun, Verwaltung aufgestellt werden welche dasselbe zu empfangen T Veltlór ite Kunst und Wis t

Art. 11. (Freimarken.) Es i| dem Äbsender freigestellt, sih zur | gen: A. Für den Transit der Briefe von und auf England und F Die Beträge, welche in der Währung derjenigen Verwaltung, welche unst und Wissenschaft,

tirung der ‘& de jeder Art der von der Verwaltung | Amerika 15 Centimes für je 30 Granunen Nettogewicht. M S6 blen hat, in R M Md, sollen a Im Verlage der Geh. Ober-Hofbuchdruerei (R. v. Deer) er- Frankirung der Korrespondenzen jeder Art d 9 Wenn bei Anwendung dieses Saßes und wenigstens während F 08 Depu u zahlen hat, in Rechnung gestellt find, sollen na | cin soeben ein Bericht tes See of uchdru Grafen Heinrich von p Die Uto d franfi S ldtinitn Werber als tnftanfidie zwölf hintereinander folgender Monate die Zunahme der beförderten [} dem Verhältniß von 1 Silbergroschen gleich 124 Centimes reduzirt Sliesfen über die »Theilnahme des Königlich preußischen

i Ie uon tér Abzug - fiès M ths der verwendeten | Korrespondenz, unter Mitberechnung der Zeitungen, sonstigen Dru, |} werden. i l auf Brü : in in | Sarde-Schüßen-Bataillons am Feldzuge 1866«. Briefe behandelt, jedoch unter Abzug de e a N sachen und Waarenproben, cine solche ist, daß nach cinem Maakßstabe N Mb oll mittelst Wechsel auf Brüffel oder Berlin in Berlin. Nach der »Voss. Ztg.« sind in ‘diesen Tagen in der unte Beträge des Ergänzungsportos werden auf cinen | des Transit-Portosaßes von 125 Centimes für Bricfe der Gesammt E A da Berwaltung gezahlt werden, welche dasselbe Sittenfeld'schen Stereotypie ‘nav jahrelanger Arbeit die leßten (a Sm in Norddeutshland und auf einen Decime in S A s ee er ad aa Ee ea N vom fol: L ay der ablung erwachsenden Kosten werden von dem zah- | U r 8 ‘Dopuclbogen e N nis L e elgien abgerundet. i N Derselbe wird auf 10 Centt S lvl laenden M M l[ungspflichtigen Theil getragen. edin von -N a Goldberg. Der Talmud if seines U 8 Art. 12. (Postanweisungen.) Die beiden Postverwaltungen werden H sel \ cntimes, wiederum vom folgenden Monat # Art. 24. (Aufhebung von Nebengebühren.) Es is ausdrücklich | ausgegeben von Nahmaa Go erg. Der Talmud is seincs Umfang D ) e ea S : / ermäßigt, wenn anderweit während zwölf hintereinander folgender M a : S, T R ; Tf wegen erst 15 Jahre nah dem Dru feiner Kommentare dur die ermächtigt, sich Über ein internationales O An Vetfuüngsveralren auf d g F vereinbart, daß die Sendungen jeder Ärt, welche von einem Gebiet Familie Soncine gedruckt worden , die seit 1485 nah und nach

S Monate und in Folge der Zunahme der Transit-Sendungen die volle i M : folgenden Grundlagen zu verständigen. ; : ? 40 f, if ; E nah dem anderen abgesandt werden, aus keinem Anlaß und unter Das Maximum einer in Belgien auszuzahlenden Postanweisung | Einnahme pro 1867 bei einem Maßstabe des Transitportos von nur M feinem Titel einer anidéren Taxe oder ciner anderen Gebühr unter-

joll 200 Franks betragen, das Maximum ciner in Deutschland aus- L S tin ird: worfen werden dürfen, als denjenigen, welche durch den gegenwärtigen

23 Traktate von den 63 im Werke enthaltenen durch den Druck ver- vielfältigte. 1520 ff. druckte Daniel Bomberg in Venedig das ganze Werk (Editio princips). Diese und eine von Justiniani 1545 herausgegebene

zuzahlenden Postanweisung 50 Thaler. Das Fransitporto für Zeitungen, sonstige Drusachen und } P rtrag festgeseßt sind, vorbehaltlih der etwa bestehenden Stempel- | (Li A L Lian

zuz R Gebübe E O Folgt unk: für dic Postanweisungen Waarenproben wird auf 2 Centimes für je 40 Grammen festgesebt, E E L L S M leb efeaeblite, 00 LièsetDe ne b erböben o Ausgabe, welche von der Kritik bemängelt wird, liegen allen späteren

bis zum Betrage von 25 Thalern, resp. 100 Franks oder darunter C pu T a E N Ar e D ORE a Art. 25. (Korrespondenz aus und nach dem Großherzogthum n ollftäudin Eine im Jahre 1578 in Basel erschienene Ausgabe ist t s ; 4 Dos / 1 Netto der Briefe entime für je e 6 Besi 8 ae i i ° E i :

auf 4 Groschen oder 50 Centimes; für die Postanweisungen über x / 1 F Hessen.) Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages, soweit \ie Ueber das projektirte Steindenkmal bei Naffau a. d.

25 Thaler, resp. 100 Franks auf 8 Groschen oder 1 Frank. 40 Grammen Netto der Zeitungen, sonstigen Drucksachen; Waaren, die Posten des Norddeutschen Bundes betreffen, finden in gleicher | ahn enthält die »A. A. J

Ad t | i ifum die Auszahlung | vroben und Geschäftspapiere. C. Es sind vom Transitporto befreit ; E ip ; Nord- | Lahn «« zwei Aufsäße, denen wir die folgenden Die beiden Verwaltungen werden dem Publikum die Mang die unbestellbaren Sendungen , die unrichtig spedirten oder wegen Ver- deubiben AUAE lade Vedvligen e Obe A Sf Mittheilungen entnehmen. Dem Nassau - Heidelberger Comite, an

der eingezahlten Summen gewährleisten. z i R d Spi Zäusser der D enste treten ist Die Gebühr soll stets vom Absender im Voraus bezahlt und | änderung des Aufenthaltsortes des Adressaten nacgesandten Sendun Art. 26. (Ausführungs - Bestimmungen.) Die beiden Verwal- | dessen Spiye nah Häusser der Dr. Pagenstecher sen. getreten ist zwischen beiden: Verwaltungen halbscheidlih getheilt werden. E E und die Postanweisungen. ¿F tungen werden Cin ‘auf ad Wege die Bestim- Oa Mon C Uf M E uterdals der Art. 13. (Schiffsbriefe.) Die beiden Verwaltungen können sich r (Transit in geschlossenen Briefpacketen dur das Gcbict | mungen zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zu treffen, na Stammburg Stein« eingesendet worden. Von den zur Begutachtung

gegenseitig solche Briefe und andere Gegenstände nah den Kolonieen | des Norddeutschen Bundes.) Der belgischen Regierung wird der Tran- | mentlich in Bezug auf folgende Punkte: 1) die Einzelheiten des Dien- per E

und überseeischen Ländern überliefern, welche zur Beförderung mit den | sit geschlossener Briefpaete für den Austausch mit den nachbezcichne- stes, 2) die Abrechnung, 3) die Bedingungen in Betreff der Zeitungen nlwürfe eingeladenen Sachverständigen, Bildhauer v. d. Launiß

in Frankfurt a. M. und Professor Stark von Heidelberg, war cin

aus dem einen oder anderen Lande abgehenden Handelsschiffen bec- | ten Ländern gegen folgende Vergütungen gestattet : und sonstigen Drucksachen, sowie der Waarenproben, 4) die speziellen 2 / : stimmt sind. i 1) Fr den Austaush mit Rußland, Schweden, Norwegen, Bedinigutgen über ba Éinzeltransit, 5) die Bellianugeit A die R A Wene M, ita A 4 s den L Diese Korrespondenzen müssen frankirt werden und unterliegen | Dänemark, den Vereinigten Staaten von Nordamerika via Bremen Bchandlung der aus Anlaß der Veränderung des Wohnorts des | gang N er Á erathungen L Au, a i en L b Ie den in gegenwärtigem Vertrage für die internationale Korrespondenz | oder Hamburg fünfundzwanzig Centimes für je dreißig Grammen Adressaten oder aus anderen Gründen nachzusendenden Briefe, S e tlidbfeit L D in d uge E en A : 1 r festgeseßten Taxen unter Hinzurechnung der nach der Gescßgebung jedes | Briefe (Nettogewicht) und vier Centimes für je vier Gamen Zei- F 6) den Austausch der Postanweisungen und die daraus sih ergebende | cen L V f tit 0 R A auch 1n y Verne, Mur t Gebietes den Schiffscapitainen zu zablenden Gebühr. : tungen, sonstigen Drucksachen, Waarenproben und eshâftspapiere, f Ausgleichung. risse E d 0 e ps au I uer Fu: N lte in Dieselben Taxen kommen in Anwendung auf die mit Handels- | Für den Fall, daß die geschlossenen Briefpackete aus Belgien nah F Art. 27. (Ausführung und Ratification des Vertrages). Der herantretenden E e r noch ea, ven i so Feine schiffen aus den Kolonieen und überseeischen Ländern eingehenden Kor- Schweden und Norwegen et vice versa auf dem Wege über Stralsund F gegenwärtige Vertrag, dur welchen diejenigen vom 17. Januar 1852 N n, a pes r\ N an die Be a a G an E a respondenzen. befördert werden sollten, unterliegen dieselben einer Zuschlaggebühr an | und vom 8. Mai 1863 erseßt werden soll zum 1. September d. J. | Hedan s Gef A Es E A Art. 14. (Retourbriefe.) Die Briefe und sonstigen Sendungen, | Seeporto, welche indeß in keinem Fall höher sein oll, als die Vergü- } in Kraft treten. B E s elvenden un geen N E s E, deren Bestellung nicht hat bewirkt werden können, werden als Retour- | tung, welche die {wedische Regierung für die geschlossenen Briefpacetc [f Derselbe soll von Jahr zu Jahr verbindlich bleiben , sofern nicht N r Bild en R a A A s p al if adl f n e briefe angesehen und sobald als möglich dem Ursprungslande unter | mit fremden Ländern entrichtet. 2) Für den Austausch mit der Schwei; der eine der beiden Hoden kontrahirenden Theile dem andern ses u E A L ( s be L A d e v sid A ¿ Aufrehnung des Gewichtes und Portos zurücfgesandt , mit welchem | zu zwanzig Centimes für je dreißig Grammen Briefe (Nettogewidht) Monate vorher die Absicht ankündigt , die Wirkungen des Vertrages | Un D Fell A 8 Per er L L al seit vielen Monaten sich mi die absendende Verwaltung dieselben überliefert hatte. / und zu vier Centimes für je vierzig Grammen Zeitungen, Drufsachen, F aufzuheben. der po iffe S h t Gag e Q ß si schroff in das Wenn der Name und Wohnort des Absenders, sei es durch einen Waarenproben und Geschäftspapiere. 3) Für den Austausch mit F Derselbe soll ratifizirt und der Austausch der Ratificationen \o- Lal ev x n el N M Y : Hu S R E E D. Stempel oder Namenszug j sei es dur eine schriftlihe Angabe auf | Jtalien zu fünf und zwanzig Centimes für je dreißig Grammen Briefe hald als mögli in Berlin bewirkt werden. Ma V U 4 a die Ore Ge T H Nassau As der Adresse oder auf der Rückseite durch das Siegel , äußerlich bezeich- B O und vier Centimes für je P Grammen Zeitungen, F Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben in dop- D cten f via N le ea N R Stein d net ist , so wird der Retourbrief dem Absender uneröffnet wieder zu- | fonstige Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere. „„ pelter Ausfertigung unterzeichnet und mit dem Abdruck ihres Petschasts d "e t M t E Ms Een türlichen lóplatte Qur gestellt; die Rücksendung des Briefes erfolgt unverzögert , wenn der- Was die Sendungen aus Jtalien nach Belgien betrifft, so bleibt versehen. em Un a Ne vor di end M E n le tis Di e Sthúallen- selbe frankirt ist. das Zugeständniß dieses Transitsaßes oder eines niedrigeren Saßes von M So geschehen zu Berlin, den 29. Mai 1868. Seite s S) bli A Stri 8 4 ea das Chabot Art. 15. (Zeitungs-Abonnements.) Was die in Norddeutsch- | der Zustimmung der süddeutschen Staaten und Oesterreichs abhängig. v. Bismark. Nothomb. Gua M ansch O nd s rump N er e d die Stain B land oder in Belgien erscheinenden Zeitungen und periodischen Schrif- Pr den Fall der Einführung eines geringeren Sazes für die Rich: | (Lic) (L. 8.) ie Un U en sind die Tracht, in M N a Das bens. ten betrifft, welche dur Vermittelung der Auswechselungs-Büreaus | tung aus Jtalien nah Belgien soll dieser Saß auch auf den Transit | e N en Mibernn a 1e, 0e ‘Seite estemmte Rechte bält der beiden Post-Verwaltungen verlangt werden, so werden diese Jei- | aus Belgien nah Jtalien in Anwendung kommen. P Die Ratifications - Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu | alter ist Bn de R N G5 Fe R 1 307 a 1808 tungen und periodischen Schriften von jeder Verwaltung der anderen Es sind vom Transitporto befreit die unbestellbaren Sendungen | Berlin ausgewechselt worden. eine jich n G iat e e von dem Bau-Rath Zais eutwor- für den an den Herausgeber zu entrichtenden Einkaufspreis unter | oder die wegen Veränderung des Wohnorts des Adressaten nachge | B 00 ue fügt sich in einen L D Hinzurehnung derjenigen Porto- und Provisionsgeblihren, welche in | sandten Briefe, die portofreien Sendungen, sowie die Postanweisungen. Statistishe Nachrichten. fenen Baldachin ein. irtbscbaft jedem Gebiet für die Bibonnéimnenis auf inländische Zeitungen gelten, Art. 20. (Jnterner Transit.) Diejenigen Briefpakete, welche Die ortsanwesende Bevölkerung des Großherzogthums Landwir hschaf . di # geliefert werden. zwischen den Postanstalten einer der beiden kontrahirenden Verwal } Luxemburg hat nach der lebten Zählung vom 3. Dezember 1867 _ Stralsund L 2. Juli. (Oftpr. Z.) Nah langer Dürre hatten Die Post-Anstalten, welche mit der Ausführung der auf diesen | tungen im Transit durch das Gebiet der anderen Verwaltung ausge } 199,958 Einwohner betragen , sich also gegen die Zählung von 1864, | wir vor einigen Tagen leichten Regen. Gestern und heute regnete es Dienstzweig bezüglichen Geschäfte beauftragt sind, sollen im gemein- | wechselt werden, sind beiderseits frei von jeder Transitgebühr; unde F bei welcher 202,937 Einwohner ermittelt wurden, um 2979 oder 1,47 | dagegen schr stark und eine baldige Rückkehr trockener warmer Witte- samen Einverständniß bezeichnet werden. schadet der Erstattung extraordinairer Ko en, welche dieser Transit pCt., durchschnittlich im Jahre um 0,49 pCt. vermindert. Die Volks- rung ist nunmehr wünschenswerth. Auf den leichteren Feldern dürfte Die vorhergehenden Bestimmungen, sowie diejenigen des Art. 4, | etwa verursacht. ; zahl der Stadt Luxemburg is von 13,847 im Jahre 1864 auf 14,634 der durch die Dürre L Schaden nicht wieder zu repariren beschränken weder das den betreffenden Regierungen etwa zustehende Art. 21. (Außergewöhnlicher gebotener Transit.) Wenn in Aus- im Jahre 1867 , also um 787 Einw. oder 9/68 pCt. (durchschnittlich | sein, da Roggen und Erbsen daselbst vielfach zu {nell gereift sind. Necht, diejenigen Zeitungen und sonstigen Drucksachen auf ihren Ge- | nahmefällen, aus Anlaß der Unterbrechung von Verbindungen, die cine | 189 pCt. im Jahre) gestiegen, wogegen die Depo erga der Distrikte | Jm Uebrigen , und namentlich was Weizen anbetrifst , sind die Aus- bieten nicht befördern zu lassen, in Betreff deren den bestehenden Ge- | der beiden Verwaltungen in die Nothwendigkeit verseßt ist, das Gebiet Luxemburg (1867: 73,039 Köpfe), Diekirh (1867: 69,182 Köpfe) und sichten brillant. Rübsen ist geschnitten und theilweise {on in Sicher-

seßen und Vorschriften des Landes über die Bedingungen ihrer Ver- | der anderen für den Transit solcher Korrespondenzen zu benußen, welche ff Grevenmacher (1867: 43,103 Köpfe) cine Abnahme um 3766 Emw. | heit. Proben sind bis jeßt nicht zu Markt gekommen. Jm Allgemei-

öffentlihung und Verbreitung nicht genügt sein sollte, noch verschließen | unter gewöhnlichen Verhältnissen cinen anderen Weg nchmen, so wer oder 1,99 pCt., im Durchschnitt 0,66 pCt. pro Jahr , erfahren hat. | nen wird ein nur mäßiger Ertrag im Quantum erwartet, zwar mehr

sie einer jeden Verwoaltung die etwaige Befugniß, die Lieferung und | den dieselben die Transitbeförderung unentgeltlich übernehmen, unbe- Wie die Bevölkerungsbewegung des Großherzogthums in den einzelnen wie im vorigen Jahre, aber Z a 5 weniger wie eine Durchschnitts-

den Debit der Zeitungen im Abonnementswege aufzuheben. schadet der Erstattung extraordinairer Kosten, welche durch die aus Zählungsperioden seit dem Jahre 1840 sich gestellt hat, läßt die nach- | Ernte. _In den Preisen wird , wie es scheint , der Stettiner Markt Art. 16. [Korrespondenz zwischen Belgien und Süddeutschland | nahmsweise Beförderung etwa verursacht werden. folgende Tabelle näher ersehen : hauptsächlich maßgebend sein.

3443 ®