1868 / 158 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Königliche Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn. Die tarifmäßige ragt für den Transport Niederschlesischer Steinkohlen, welche mittelst- der Eisenbahn in Finkenheerd eingehen und von dort zu Wasser weiter befördert werden, ist für die Zeit vom 1. Juli bis zum 1. Dezember d. J. um 1 Sgr. 3 Pf. pro Tonne ermäßigt

worden.

13 Sgr. 1 6 P ab Bettäbera 12 Sgr. 1 Pf.

infenheerd als Empfangsstation bezeichnet sein. E Ae Vermerk enthalten: »zur weiteren Wasserverfrachtung nah

Ort der Bestimmung).« Für Ueberführung der Kohlen vom Bahnhof Einkenheerd h p der Ueberladestelle wird wie bisher ein Achsgeld von 5 Sgr. erhoben. Berlin, den 26. Juni 1868. j

Königliche Direction der Niederschlesish-Märkischen Eisenbahn.

Königliche Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn. Bis zum 15. Oktober er. werden von Berlin und Frankfurt a. O.

f., ab Waldenburg 12 Sar. 9 Pf.,, ab Dittersbach 12 Sgr.

[2352]

Die Fracht beträgt demnach pro Tonne ab Altwasser |

n den Frachtbriefen muß | A G ben müssen. |

nach den Stationen Greiffenberg, Reibniß, e e und Altwasser der Schlesishen Gebirgs8bahn Billets, für die Hin- und Rückfahrt gültig, ausgegeben und zwar auf 6 Wochen: von Berlin II. Klafse : III. Klasse: nach Greiffenbergzum Preise von6 Thlr. 3Sgr. 6Pf., 4Thlr.11Sgr. 6Pf, » Reibniyß » » » 6 » y—» N11 » 6 » Hirschberg » » T R E E L S E » Altwoasser » ck »8 710» ——» 6 von Frankfurt a. O. nach Greiffenberg zum Preise von4 Thlr. 6Sgr. 6Pf., 3Thlr.—Sgr. 6Pf, » Reibnigß » » c 4 » » 14 —, » Miesdreva » n ck05 Ad 1E 6 » » Altwasser » 0 I m7 0240 11:3 90 Pfund Freigepäck. Billets Il. Klasse haben auch für die Schnellzüge Gültigkeit. Berlin, den 2. Juli 1868. Königliche Direction der Niederschlesish - Märkischen Eisenbahn.

» » »

M Am A N D Ml 8 e Feuer-Assefuranz-Vereins in Altona

ro 1867.

Einnahme. Thlr.

Prämien vom Jahre 1866 Thlr. 23/537. do. 5jähr. Versicherungen aus

früheren Jahren » 1,984. 18 » do. von im Jahre 1867 auf 14,36 Policen Je-

eichneten Thlr. 22,145,164%: A R Thlr. 65,209. 18

Abzüglich ristornirt. Prämie Agio-Avance

Zins

niht absorbirtem. Betrag der ult. Dezember 1866 für. unabgemachte Schäden ausgeseßten Sitte: Au. 120, 00) LUiL h eid vie LUT A 15 v

unabgefordert. gebliebener Dividende

vom Reserve-Fonds

An I 25/521

65,186 209

Ausgabe.

Jür 112 Schäden Ï » unabgemachte Schäden ausgeseßt. | » Unkosten, durch vorstehende Schäden veranlaßt. » Prämien- Antheile pro 1868. . Thlr. 28,378. 15 » do. pro 1869—1877 inkl » %2918. 23

nah Abzug der darauf fallenden Kosten... Provision, Courtage- und Disconto-Courtage. Unkosten der Agenten

Sämmtliche Administrationskosten, inel. der durch die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf das Königreich enen und dessen neue Provinzen, |- auf das Königreih Bayern, das Großherzog- thum Baden 2c. erwachsenen Organisations-

10,491

YFoften Lhlr.] 100,421

Garantiemittel des Vereins: Es betrugen ultimo Dezember 1867: der Sicherheits-Fonds Tklr. 513,899. 23- Sgr., der Reserve-Fonds Thlr. 117,062. 27 Sgr., dic

Reserve-Prämie Thlr. 21,297. 8: Sgr.

Altona, den 12. Mai 1868.

Die administrirende Direction:

S. Stoppel. Gustav Wall.

Jens Eschels. M. F-+ Elaren.

Revidirt und mit den Büchern des Vereins übereinstimmend befunden.

C. A. Wesselhoefft.

F+ Conn,

Revisoren. Altona, den 26. Mai 1868. Die Ober-Direction :

eter Meyer, p. t. Vorsibender. N Er S p e NorA

Adolph Möller.

C. N. Sommer. G. Dibbern.

Joh. Dubbers. erd. Marquardt.

W. H. Nopitsch.

Bebra-Hanauer Eisenbahn. Bekanntmachung. Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 1. Juli d. I

. die Bahnstrecken

ulda-Neuhof und Wächtersbach - Steinau dem öffentlichen Verkehr übergeben werden und gleichzeitig für die Bahnstrecken M Bebra-Neuhof und Hanau-Steinau die weiter unten folgenden Fahrpläne in Kraft treten. Für die Beförderung von Personen; Reisegepäck, Leichen, Hunden, Gütern und Privatdepeschen von und nach den neu in Betrieb geseßten Stationen sind die auf der

i Em Bebra-Hanauer Eisenbahn bereits- eingeführten Reglements maßgebend; die Tarife sind in den Expeditionen käuflih zu haben.

A. Fahrplan der Strecke Bebra-Neuho f.

r Q,

L I. Vi

Nachm. | Nachm. U. M.

Von Bebra nach Neuhof.

Vorm. U. M. U.

II. IV. VI.

Nachm Nachm.

Von Neuhof nach Bebra. : U. M. U. M. U. M

M.

8,20 8/32 8/48 9/12 9/31 9/43 10, 6 10,1 7 Ankunft

Abfahrt 12/42

» 12/52 1, 6 1/27 1,42 1,52 2/13 2/33

Neukirchen (Rhina) Burghaun

ünfeld

teinau

Ankunft * 2,53

6 Abfahrt 4 8 6/22

9 1/55 5/37 9/3; 2,25 6, 8

2/36 6/20 10, 8 2/58 6/45 3j 7 6/56 3/21 713 11 3141 7137 3/51 7149

Das Abonnement beträgt f Thlr. für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer

Druckzeile D} Sgr.

Alle Post - Aristalten des In- und Auslandes nehmen Seftellung an, für Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats - Anzeigers:

Behren - Straße Nr. la, Ecke der Wilheimsstrafße.

Szatm T L

Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 7. Juli, Abends

1868.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Präsidenten des Evangelischen Ober - Kirchenraths, Wirklichen Geheimen Rath Mathis, den Rothen Adler-Orden erster Klasse mit Eichenlaub zu verleihen ;

Den bisherigen ordentlichen Professor Dr, Alfred Clebs\ch in Gießen zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Göttingen; und

Den bisherigen Stadtpfarrer Dr. Theodor Christlieb in Friedrichshafen zum ordentlichen Professor in der evange- lisch-theologischen Fakultät und zum evangelischen Universitäts-

Prediger in Bonn; so wie

Den E ee ttor Schumann in Bütow zum Rath bei dem Appellationsgericht in Cöslin ; und Den Kreisgerichts-Rath Linke in Pasewalk zum Direktor

des Kreisgerichts zu Greifenyagen in Pommern zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst ge- ruht, auf den Vorschlag Jhrer Majestät der Königin Wittwe und des Kapitels der ersten Abtheilung des Luisen-Ordens, der Ehegattin des Landraths von Brauchitsch, gebornen von Roon, zu Genthin , den Luisen - Orden erster Abtheilung mit der Jahreszahl 1866 zu verleihen.

E

B, Fahrplan der Strecke Hanau-Steinau.

I ITI. N

Vorm. Vorm. | Nachm. U. M. U. M. U. M.

Von Steinau nach Hanau.

VŸVI. Nachm.

II. IV.

Vorm. | Nachm. U. M. | U. M.

Von Hanau nach Steinau.

=

U. M.

10,30 4/30 10,44 4144 10,59 4/59 11,21 5/21 11/29 5/29 11/44 9/44 12; 2 6, 2

Senat airs s nee ss it 5 Salmünster 5/14 Wächtersbach 9/29 Gelnhaujen 5/51 Meerholz 5/69 Langenselbold as 132

7,38 2,20 8,10 8, 1 2/43 8,33 8/17 2/59 8/49 8/28 3/10 9

8/52 3/34 9,24 9, s 3/50 9/40

Abfahrt angenselbold » Meerholz

Gelnhausen Wächtersbah Salmünster

Steinau Ankunft 9/22 4, 4

Ho

Diese Züge haben direkten Anschluß nah und von Frankfurt. Cassel, den 25. Juni 1868.

Königliche Eisenbahn-Direction.

Norddeutscver Vund.

Geseß, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken. Vom 1. Juli 1868.

Wir Wilhelm, von (Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu-

| stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Oeffentliche Spieldanken dürfen weder konzessionirt noch

j geduldet werden.

§. 2. Die gegenwärtig konzessionirten Spielbanken werden ; so- weit ihre Schließung in Gemäßheit der Landesgeseße nicht früher ein- tritt , mit Ablauf der Zeit, für welche die Konzession ertheilt ist, spätestens aber am 31. Dezember 1872 geschlossen. Eine frühere Schließung kann durch Verordnung des Bundes-Präsidiums entweder Ea oder in Beziehung auf einzelne Spielbanken ausgesprochen werden.

Bei allen Banken if das Spiel an Sonn- und Feiertagen mit dem Tage verboten, an welchem dieses Geseß in Geltung tritt.

F. 3. Mit dem Tage der Schließung sind die bestehenden Spiel- pachtverträge und Konzessionen aufgehoben; Entschädigungsansprüche wegen des in Folge der Schließung einer Spielbank oder in Folge der Beschränkung des Spiels entgehenden Gewinns finden nicht statt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Bundes-Jnsiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1868.

r S Wilhelm. Gr. v. Blsmarck-Schönhausen.

Telegraphen-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg. Vom 25./28. Mai 1868.

__ Nachdem das Präsidium des Norddeutschen Bundes und die Königlich Großherzoglich Luxemburgische Regierung übereingekommen sind, gleichmäßige Festsebungen für den wechselseitigen telegraphischen Verkehr zwischen den beiderseitigen Ländergebieten zu vereinbaren, haben dieselben Bevollmächtigte ernannt und zwar: das Präsidium des Norddeutschen Bundes: den General-Telegraphen-Direktor, Oberst à la suite des Ingenieur- Corps, Franz von Chauvin, Ritter des Rothen Adler - Ordens zweiter Klasse 2c.; die Königlih Großherzoglich luxemburgische Regie- rung:

den Dr. Jean Pierre Föhr, Offizier des Königlih Großherzog- lichen Ordens der Éidenteone Ritter des Königlichen Noten B00: Ordens zweiter Klasse, Allerhöchstihren Geschäftsträger am König- lich preußischen Hofe,

welche, mit Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen Hohen Voll- machtgeber, folgenden Vertrag geschlossen haben: \

Art. 1.“ Für die telegraphische Korrespondenz zwischen Stationen im Telegraphengebiete des Norddeutschen Bundes und Stationen im Großherzogthum Luxemburg soll der gegenwärtig für den internen Verkehr im Norddeutschen Bunde eitigesührte Gebührentarif zur Gel- tung O eni Ga

Die zu dberechnenden Beförderungsgcbühren werden nach diesem Tarif durch Entfernung und Wortzahl Viimint. ai

Tür die Bemessung der Entfernungen is| folgendes System in Anwendung gebracht:

Der Längenabstand zwischen je zwei Breitengraden wird in fün gleiche Theile und der: Breitenabstand zwischen je zwei Ängengtäden in je drei gleiche Theile eingetheilt, Durch Verbindung der betref- fenden Theilungspunkte vermittelst gerader Linie wird jede von zwei Längen- und zwei Breitengraden begrenzte Fläche in funfzehn vier- eckige Theile, Taxquadrate genannt, zerlegt.

Die Gebühren für ‘einfache Depeschen von zwanzig Worten be- tragen: a) bei der Beförderung zwischen Stationen eines und desselben Taxquadrats unter einander, ferner zwischen eben denselben und sol- hen Stationen, welche innerhalb der nächsten, das Taxquadrat um- gebenden vier Quadratringe belegen sind (1 Zone Entfernung) 5 Sgr., b) bei der Beförderung zwischen Stationen des Taxquadrats und den außerhalb des Bereichs ad a.) aber innerhalb der weiteren das Tarx-

uadrat umgebenden eilf Quadratringe belegenen Stationen (2 Zonen

ntfernung) 10 Sgr., c) bei der Beförderung zwischen Stationen des Taxquadrats und allen übrigen außerhalb der Bereiche ad a. und b. belegenen Statiónen (3 Zonen Entfernung) 15 Sgr.

Diese Gebühren erhöhen si bei längeren Depeschen in der Art; daß dieselben für weitere zehn Worte oder einen Theil von zehn Wor- ten um die Hälfte steigen.

Art. 2. Die Beförderungsgebühren für die zwischen den Tele- grapdhenstationen des Norddeutschen Bundes einerseits und den Tele- gran des Großherzogthums Luxemburg andererseits zur

lu8wechselung kommende telegraphische Korrespondenz werden wie folgt zur Vertheilung gebracht:

Die Gebühren für Eine Zone Entfernung verbleiben den Ver- waltungen der Aufgabestationen.

Von den Gebühren für zwei und drei Zonen erhalten: der Nord- Ute Bund zwei Drittel , das Großherzogthum Luxemburg cin Drittel.

__ Die Gebühren für Weiterbeförderung über die Telegraphenlinie hinaus, für poste restante Depeschen, für Seedepeschen, für Abschrif- ten, so wie die Vervielfältigungsgebühren fallen derjenigen Verwal- tung ungetheilt zu , welche bei der betreffenden Leislung allein in An- spruch genommen -war. j

Art. 3. Auf die telegraphische Korrespondenz, welche außer den

| Telegraphen-Linien der Hohen kontrahirenden Theile noch die Tele-

Argen anderer Staaten berührt, findet dieser Vertrag keine nwendung. 4

Ark. 4. Die wechselseitige telegraphische Korrespondenz wird in formeller Beziehung nach Maßgabe der Festseßbungen des Telegraphen- Vertrages von Paris vom 17. Mai 1865 und des dazu gehörigen Reglements behandelt. Sollten späterhin Nachträge zu diesem Ver- trage resp. dem Reglement vereinbart werden, so kommen die neu vereinbarten Bestimmungen auch im telegraphischen Verkehr zwischen Norddeutschen Bundesstationen und Luxemburgischen Stationen zur Geltung. Den Hohen kontrahirenden Theilen bleibt aber das Recht vorbchalten, für den internen Verkehr “innerhalb der eigenen Tele- graphengebiete selbstständig andere Tarifbestimmungen und besondere reglementarische Anordnungen zu treffen.

Art. 5. Sollte in Folge etwaiger anderweiter Regelung der Telegraphenverhältnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern des Deutsch- Oesterreichischen Telegraphenvereins der Norddeutsche Bund Separat- Telegraphenverträge mit den süddeutschen Staaten, so wie mit Oester- reich resp. den Niederlanden schließen , so soll dem Großherzogthum Luxemburg der Eintritt in diese Verträge jederzeit freistehen. Für die-

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