1868 / 164 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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F. 16. Hat ein Privatgläubiger eines Genossenschafters nah fruchtlos vollstreckter Execution in dessen Privatvermögen die Execu- tion in das demselben bei der demnächstigen Auseinanderseßung zu- kommende Guthaben erwirkt, so is er berechtigt, die Genossenschaft mag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen sein, behufs seiner Befriedigung, nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung, das Ausscheiden jenes Genossenschafters zu verlangen.

Die Aufkündigung muß mindestens sech8 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Genossenschaft geschehen. -

Abschnitt 1]. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der General-Versammlung.

F. 17. Jede Genossenschaft muß einen aus der Zahl der Genos- senschafter zu wählenden Vorstand haben. Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten. N

Der Vorstand kann aus einem oder mehreren D eett be- stehen, diese können besoldet oder unbesoldet sein. Jhre Stellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungs - Ansprüche aus bestehenden Verträgen. L

F. 18. Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur Eintragung. in das Genossenschafts - Register angemeldet werden. Die Anmeldung ist durh den Vorstand unter Beifügung sciner Legitimation entweder in Person zu bewirken, oder in beglaubigter Form einzureichen. Zugleich haben die Mitglieder des Vorstandes ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder dic Zeichnung ebenfalls in beglaubigter Form einzurei.

F. 19. Der Vorstand hat in der durch den Gesel schafts-Vertrag bestimmten Form seine Willenserklärungen kund zu geben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Js nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Zeichnung geschicht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen. i: , S

F. 20. Die Genossenschaft wird durch die vom Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Nechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Es ist

lcichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genosscn- haft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß cs nah dem Willen der Kontrahenten für die Genossenschaft geschlossen werden sollte. y

Die Befugniß des Vorstandes zur Vertretung der Genossenschaft erstreckt sich au auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nah den Gescßen cine Spezial-Vollmacht erforderlich is. Zur Legitimation des Vorstandes bei allen, das Hypothekenbuch betreffen- den Geschäften und Anträgen genügt cin Attest des Dan Sgr O daß die darin zu bezeichnenden len als Mitglieder des Vorstan- des in das Genossenschafts-Regitster eingetragen sind. i

Ç. 21. Der Vorstand i der Genossenschaft gegenüber verpflichtct, die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschafts-Vertrage oder durch Beschlüsse der General-Versammlung für den nand \ct-

egen dritte Personen hat jedo cine Beschränkung des Vorstandes, die Ge- nossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbeson- dere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zu- stimmung der General-Versammlung, eines Aufsichtsrathes oder cines anderen Organs der Genossenschafter für einzelne Geschäfte crfor- dert ist. : | F. 22. Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vor- stand geleistet. A l

§. 23. Jede ganze oder theilweise Aenderung im Personal des Vorstandes muß von dem ganz oder theilweise erneuten Vorstande gemeinschaftlich in Person oder in beglaubigter Form dem Handels®- erichte zur Eintragung in das Genossenschafts-Register und öffentlichen Stannimädltilà angemeldet und dabei wegen Einreichung der Legiti- mation und Zeichnung seitens der neu Eintretenden das in §. 18 Verordnete beobachtet werden. E :

Dasselbe gilt für den Fall, daß interimistische Stellvertreter cines oder mehrerer Vorstands-Mitglieder gewählt werden.

Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengeseßt werden, als in Betreff dieser Aenderung die in Artikel 46 des Allge- meinen Deutschen Handelsgeseßbuches in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Vorausseßungen vorhanden sind.

Ç. 24. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zu-

stellungen an die Genossenschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mit- glied b Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, geschieht. M l S Der Vorstand is} verbunden, dem Handelsgerichte am Schlusse jedes Quartals über den Eintritt und Austritt von Genossen- \chaftern \chriftlich Anzeige zu machen und alljährlich im Monat Januar ein vollständiges, alphabetisch geordnetes Verzeichniß der Ge- nossenschafter cinzureichen. 1 A R

Das Handelsgericht berichtigt und vervollständigt danach die Liste der Genossenschafter. j :

F. 26. Der Vorstand is verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden. Er muß spätestens in den ersten secchs Monaten jedes Geschäftsjahres cine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres, die Zahl der scit der vor- jährigen Bekanntmachung aufgenommenen oder ausgeschiedenen, sowie die R der zur Zeit der Genossenschaft angehörigen Genossenschafter veröffentlichen. 2

ÿ. 27. Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigen- schaft außer den Grenzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses Gesepes oder des Gesellschafts-Vertrages entgegenhandeln, haften per- sönlich und solidarisch für den dadur entstandenen Schaden.

Sie haben, wenn ihre Handlungen auf andere, als die in dem gegenwärtigen Geseße (F. 1) erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet

ner Befugniß, die Genossenschaft zu vertreten, Ll geicee sind.

sind, oder wenn sie in der General-Versammlung die Erörterung von Anträgen gestatten oder nicht hindern, welche guf öffentliche Angele en heiten gerichtet sind, deren «Erörterung unter die Landesgeseße Über das Versammlungs- und Vereinsrecht fällt, eine Geldbuße bis zu 200 Tha- lern verwirkt.

F. 28. - Der Gesellschafts-Vertrag kann dem Vorstande einen Auf.

sichtsrath (Verwaltungsrath, Ausschuß) an die Seite seßen, welcher f

von den Genofsenschastern aus ihrer Mitte, jedoch mit Aus\chluß der Vorstands-Mitglieder, gewählt wird.

I} ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäfts. führung der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung. Er

fann si von dem Gange-der Angelegenheiten. der Genossenschaft unter- H

richten, die Bücher und Schriften. derselben- jederzeit einsehen, den Be- stand der Genossenschaftskasse untersuchen und General-Versammlungen berufen. - Er kann, sobald cs ihm nothwendig erscheint , Vorstands- mitglieder und Beamte vorläufig, und zwar bis zur Entscheidung der

demnächst zu. berufenden Gencral-Versammlung, von ihren Befugnissen 4

entbinden und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte die nöthi. gen Anstalten treffen.

Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge F zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der General- F

Versammlung Bericht zu erstatten.

Er hat cine General-Versammlung zu berufen , wenn dies im n

Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.

F, 29. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die Vorstandsmit- F

l General-Versammlung bee F chlicßt, und die Genossenschaft bei Abschließung von Verträgen mit Wegen der para der Legitimations«

es die Prozesse zu führen, welche die

dem Vorstande zu vertreten.

führung hat der Gesellschaftsvertrag das Erforderliche zu bestimmen.

Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsrathes . o wird sie durch P NORgty pee f

cder Genossenschafter is befugt, als Jutervenient. in einen solchen Prozeß

cinen Prozeß zu führen hat, treten, welche in der General-Versammlung gewählt werden.

auf seine Kosten cinzutreten.

§. 30. Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie dic Vertretung der Genossenschaft in Bezichung auf diese Geschäftsführung, kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Genossenschaft F la werden. Jn diesem Falle bestimmt sich die Befugniß der«

elben nach der ihnen ertheilten Vollmacht, sie crstreckt sich 1m Zweifel auf alle Rechtshandlungen , welche die Ausführung derartiger Ge- |*

pi eie

schäfte N mit sich bringt.

. 31. Die Gencral - Versammlung der Genossenschafter wird H durch den Vorstand berufen , soweit nicht nah dem Gesellschaftsver- |*

trage, oder diesem Ge auch andere Personen dazu befugt sind. Eine General-Ver

dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.

__Die General-Versammlung muß sofort berufen werden , wenn M mindestens der zehnte Theil der Genossenschafter in ciner von ihnen |=

u unterzeichnenden Eingabe an den Vorstand unter Anführung des Zweckes und der Gründe darauf anträgt.

es hierbei sein Bewenden.

F. 32. Die Berufung der General-Versammlung hat in der durh |*

den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.

Der Zweck der General-Versammlung muß jederzeit bei der Be- A

rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhand- lung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht je: faßt werden; jedoch die Beschlüsse Über Leitung der Versammlung,

wie Über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen General- 4

Versammlung ausgenominen. Qur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschluß- fassung bedarf cs der Ankündigung nicht.

§. 33. Der Vorstand is zur Beobachtung und Ausführung aller F Bestimmungen des Gesellschafts-Vertrages und der in Gemäßheit des- \elben von der General-Versammlung gültig gefaßten Beschlüsse ver- _

pflichtet und dafür der Genossenschaft verantwortlich.

Die Beschlüsse der General-Versammlung sind in ein Protofoll- V buch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Staats- E

behörde gestattet werden muß.

Abschnitt IV. Von der Auflösung der Genossenschaft und. dem Ausscheiden cinzelner Genossenschafter.

§ 34. Die Genossenschaft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 2) dur cinen Beschluß der

ae 3) durch Eröffnung des Konkurses (Falliments).

35. Wenn eine Genossenschaft sih gescbwidriger Handlungen 4

oder Unterlassungen schuldig macht, turch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere, als die im gegenwärtigen Ge- seße (F. 1) bezeichneten geschäftlichen Zwecke verfolgt, so. kann sic auf-

eló}st werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung 4

attfindet. «

Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Er- & der höheren Verwaltungsbehörde erfolgen. F Als das zuständige Gericht is dasjenige anzusehen, bei welchem die H

kenntniß auf Betreiben Genossenschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat.

Das Erkenntniß is von dem zuständigen Gerichte demjenigen Ge- - richte, welches das Genossenschafts-Register führt, zur Eintragung und 4

Veröffentlichung nach §. 36 mitzutheilen.

F. 36. Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn {sie nich! 5 cine Folge des eröffneten Konkurses is, dux. den Vorstand zur El L

tragung in das Genossenschafts-Register angemeldet werden; sie mu

zu drei versciedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen det |

Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden.

Durch die Bekanntmachung, müssen die Gläubiger zugleich auf, F

ammlung der Genossenschafter ist außer den im 1 Gesellschaftsvertrage ausdrüctlic bestimmten Fällen zu berufen, wenn |=

Jst in dem Gesellschafts: Vertrage das Recht der Berufung einer Gencral-Versammlung einem größeren odex geringeren Theile der Genossenschafter beigelegt, so hat 16

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gefordert werden , sich bei dem Vorstande der Genossenschaft zu melden. d, 37. Die Konkurseröffnung is vom Konkursgerichte von Amts wegen in das Genossenschafts - Register einzutragen. Die Bekannt- machung ‘der Eintragung dur eine Anzeige in den im §. 4 Nr. 6 bestimmten Blättern unterbleibt. Wenn das Genossenschasts-Register nicht bei dem Konkursgerichte geführt wird, so ist die Konfkfurs-Eröff- nung von Seiten des Konkursgerichtes ‘dem Handelsgerichte, bei wel- chem das RNegester geführt wird, zur Bewirkung der Eintragung un- verzüglich anzeigen. : 38, Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossen- saft auszutreten, auch wenn der Gesellschafts-Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen is. i :

Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austritts im Gesellschafts-Vertrage nichts festgeseßt, so findet der Austritt nur mit dem Schluß des Geschäftsjahres nah vorheriger, mindestens vier- wöchentlicher Aufkündigung statt. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durh den Tod, sofern der Gesellfchafts-Vertrag feine entgegengeseßten Bestimmungen enthält.

In jedem Falle kann die Genossen\chaft einen Genossenschafter aus den im Gesellschäfts-Vertrage festgescßten Gründen, scwie wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, ausschließen.

Ç. 39, Die aus der Genossenschaft ausgetretenen oder aus- eshlossenen Genossenschafter, sowie die Erben verstorbener Genossen- bnster bleiben den Gläubigern der Genossenschaft für alle bis zu ihrem Ausscheiden von der Genossenschast eingegangenen Verbindlich- feiten bis zum Ablauf der Verjährung (§. 63) verhaftet.

Wenn der Gesellschafts-Vertrag nichts Anderes bestimmt, laben fie an den Reservefonds und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch, sind vielmehr nur berechtigt, zu ver- langen, daß ihnen ihr Geschäftsantheil, wie er sich aus den Büchern A ¡ binnen drei Monaten nach ihrem Ausscheiden ausgezahlt werde.

Gegen diese Verpflichtung kann sich die Genossenschaft nur da- fe Mud daß sie ihre Auflösung beschließt und ‘zur Liquidation

reitet. Ab\chnitt V. Von der Liquidation der Genossenschaft. §. 40. Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Ge- ñnóssenschaft an andere Personen übertragen wird. Die Bestellung der Liquidatoren is} jederzeit widerruflich.

F. 41. Die Liquidatoren sind von dem Vorstande beim Handels- gerichte zur Eintragung in das Genossenschafts-Register anzumelden ; sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dieser Behörde zu zeichnen oder die Zeichnungen in beglaubigter Form einzureichen.

Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen ¡der Voll- macht cines solchen is} gleichfalls zur Eintragung in das Genossen- \chafts-Register anzumelden.

F. 42. Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Voll- macht eines solchen nur insofern entgegengeseßt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Vorausseßungen vorhanden sind, unter welchen nach ‘Artikel 25 und 46 des Allgemeinen deutschen Handelegeseßbuches hinsichtlich einer Aenderung der Juhaber einer Firma oder des Er- löschens einer Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. |

Sind mehrere Liquidatoren vorhanden , so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen , sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist , daß sie einzeln handeln können.

F. 43. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu be- endigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuzichen und das Vermögen der Genossen- schaft zu versilbern; sie haben die Genossenschaft gerichtlih und außer- gerichtlich zu vertreten, sie können für dieselbe Vergleiche \{ließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung s{hwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch die Liqui- datoren, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluß der Genossenschaft anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. ;

g. 44. Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse s ed A (F. 42) hat gegen dritte Personen keine rechtliche

irkung.

F. 45. Die Liquidatoren haben ihre Unterschriften in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nunmehr als Liquidations-Firma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.

§. 46. Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung den von der Generalversammlung gefaßten Be- \{chlüssen Folge zu geben, widrigenfalls fe der Genossenschaft für den dori L 1 Ea erwachsenen Schaden persönlich und soli-

arish haften. __§. 47. Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der Liquidation eingehenden Gelder werden, wie folgt, verwendet: a) es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger Forderungen nöthigen Summen zurübehalten ; b) aus den alsdann verbleibenden Ueberschüssen werden die Geschäfts- antheile an die Genossenschafter zurückgezahlt. Reicht der Bestand zur vollständigen Deckung nicht aus, so erfolgt die Vertheilung desselben nach Verhältniß der Höhe der einzelnen Guthaben, wenn der Gesell- \haftsvertrag nicht anders bestimmt; c) aus dem nah Deckung der Schulden der Genossenschaft, sówie der Geschäftsantheile der Genossen- schafter (F. 39) noch verbleibenden Bestand, wird zunächst der Gewinn des leßten Rechnungsjahres an die Genossenschafter nah den Bestim- mungen des Gesellschaftvertrages gezahlt. Die Vertheilung weiterer

Uebershüsse unter dié Genossenschafter erfolgt in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen nah Köpfen.

_§. 48. Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn der Liqui- dation eine Bilanz aufzustellen. Ergiebt diese oder eine später auf- gestellte Bilánz, daß das Vermögen der Genossenschaft (einschließlich des Reservefonds und der Geschäftsantheile der Genossenschafter) zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht hinreicht, so haben die Liquidatoren bei eigener Verantwortlichkeit sofort eine General - Ver- sammlung zu berufen und hierauf , sofern niht Genossenschafter bin- nen acht Tagen nach der abgehaltenen General-Versammlung den zur Deckung des Ausfalles erforderlichen Betrag baar einzahlen , bei dem Handelsgerichte die F des Konkurses (Falliments) über das Vermögen der Genossenschaft zu beantragen.

§. 49. Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation im Uebrigen in Bezug auf die Rechts- verhältnisse der bisherigen Genossenschafter untercinander, sowie zu dritten Personen, die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts dieses Geseßes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergiebt.

__ Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auf- lösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die auf- M Genossenschaft bestehen. Zustellungen an die Genossenschaft ge-

chehen mit rechtliher Wirkung an einen der Liquidatoren.

§. 50. Nach Nd der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft einem der gewesenen Genofssen- hafter oder cinem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Genojsen- schafter oder der Dritte wird in Ermangelung ciner gültigen Ueber- cinkunft durch das Handelsgericht bestimmt.

Die Genossenschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benußung der Bücher und Papiere.

§. 51. Ueber das Vermögen der Genossenschaft wird auch außer dem ¿Falle des §. 48 der Konkurs (Falliment) eröffnet, sobald sie ihre Zahlungen vor oder nach ihrer Auflösung eingestellt hat. Das Ver- fahren dabei bestimmen die Lande®geseße.

Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungseinstellung liegt dem Vorstände der Genossenschaft und Wenn die Zahlungseinstelung nach Auflösung der Genossenschaft eintritt, den Liquidatoren derselben ob.

__ Die Genossenschaft wird durch den Vortand beziehungsweise die Liquidatoren vertreten. Dieselben sind persönlich zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen in allen Fällen verpflichtet, in welchen dies für den Gemeinschuldner selbst vorgeschrieben ist. Dieselben sind berech- tigt, gegén jede angemeldete Forderung, unabhängig von dem Vertres ter (Kurator, Verwalter) der Konkursmasse Widerspruch zu erheben. Dieser Widerspruch hält die Feststellung der Forderung im Konkurse und ihre Befriedigung aus der Konkursmasse nicht auf. Ein Zwangs- Akkord (Konkordat) findet nicht statt.

Der Konkurs Batiment Uber das Genossenschafts - Vermögen ziéht den Konkurs (Falliment) über das Privatvermögen der einzelnen Genpheusgalter niht nach sich.

er Beschluß über Eröffnung des Konkurses (resp. die Erklärung des Falliments) hat die Namen der solidarish verhafteten Genossen- schafter nicht zu enthalten. Sobald der Konkurs (Falliment) beendigt ist, sind die Gläubiger berechtigt, wegen des Ausfalles an ihren For- derungen, jedoch nur, wenn solche bei dem Konkursverfahren (Falli- ment) angemeldet und verifizirt sind, einschließlich Zinsen und Kosten, die C ihnen solidarisch haftenden Genossenschafter in Anspruch zu nehmen.

Die Genossenschafter können, wenn sie wegen solcher Ausfälle verklagt werden, nur gegen solche Forderungen Einwendungcn machen, bei welchen der oben erwähnte Widerspruch (Absaß 3) von dem Vor- O beziehungsweise den Liquidatoren vor der Verification erho-

en ist.

§. 52. Nachdem das Konkursverfahren (Falliment) so weit gedic- hen ist, daß der Schlußvertheilungsplan feststeht, liegt dem Vorstande ob, eine Berechnung (Vertheilungsplan) anzufertigen, aus welcher sich ergiebt, ivie viel jeder Genossen\chafter zur Befriedigung der Gläubi- ger wegen der im Konkurs erlittenen Ausfälle beizutragen habe.

Wird die Zahlung der Beiträge verweigert oder verzögert, so ist der Vertheilungsplan von dem Vorstande dem Konkursgericht mit dem Antrage einzurcichen: den Vertheilungsplan für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrage is cine Abschrift oder cin Abdruck des Gesell- \chaftsvertrages und ein Verzeichniß der Ausfälle der Gläubiger, so- wie der nah dem Plane zu einem Beitrage verpflichteten Genossen- schafter beizufügen. L i

Ç. 53. Bevor das Gericht über den Antrag Beschluß faßt, sind die Genossenschafter mit ihren etwanigen Erinnerungen gegen den Plan in einem Termine zu hören. Mit Abhaltung des Termins wird, wenn das Konkursgericht ein a ist, cin Mitglied des leßteren (Richterkommissar) beauftragt. Bei der Vorladung der Genossenschafter i} eine Mittheilung des Planes nicht erforderli; cs genügt, daß derselbe drei Tage vor dem Termin zur Einsicht der Ge- nossenschafter bei dem Gericht offen liegt und daß dies denselben bei der Vorladung angezeigt wird. Von dem Termin is auch der Bor- stand in Kenntniß zu seßen. Die nochmalige Vorladung eines Bethei- ligten, welcher in dem Termin nicht erscheint, ist nicht erforderli. Werden Erinnerungen erhoben, so ist das betreffende Sach- und Rechts- verhältniß in dem Termine thunlichst insoweit aufzuklären, als zur vorläufigen Beurtheilung der Erheblichkeit der Erinnerungen erforder- lich ist. |

§. 54. Nach Abschluß des im §. 53 bezcichncten Verfabrens un- terzicht das Gericht auf Grundlage der beigebrahten Schriftstücke und der von dem Richter aufgenommenen Verhandlungen den Verthei- lungsplan einer näheren Prüfung, berichtigt den Plan, soweit nöthig; und erläßt hierauf den Beschluß, durch welchen derselbe für vollstreckbar erklärt wird. Das Gericht fann vor Abfassung des Beschlusses pon

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