1868 / 164 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

dem Vorstand jede nähere Aufklärung und die Beibringung der in dem Besiße desselben befindlichen, zur Erledigung von Aveifeln die- nenden Urkunden fordern.

Im Gebiete des Rheinishen Rechts wird der Beschluß in der Rathskammer auf den Vortrag eines Berichterstatters gefaßt.

Gegen den. Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

F. 55. Eine Ausfertigung des Planes, so wie des Beschlusses, dur) elten derselbe für vollstreckbar erklärt is, wird dem Vorstande mitgetheilt.

Die Urschrift oder eine zweite Ausfertigung is bei dem Gerichte zur Einsicht der Genossenschafter offen zu legen; sämmtliche Genossen- schafter \ind hiervon in Kenntniß zu seßen.

Der Vorstand is} befugt und im Falle der Weigerung oder Zö- gerung verpflichtet, die Beiträge, welche nach dem für vollstreckbar er- klärten Vertheilungsplane von den einzelnen Genossenschaftern zu zah- len sind, im Wege der Execution beitreiben zu lassen.

h. 56. Jeder Genossenschafter ist befugt, den Vertheilung8plan im Wege der Klage anzufechten; die Klage is gegen die übrigen be- theiligten Genossenschafter zu richten; diese werden in dem Prozesse von dem Vorstande vertreten. Für die Klage ist das Gericht zustän- dig, bei welchem die Genossenschaft ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte S. 11). Durch die Anstellung der Klage und die Einleitung des Prozesses wird die Execution nicht gehemmt.

C. 57. J} die Execution gegen cinzelne Genossenschafter fruchtlos, so hat der Vorstand den dadurch entstehenden Ausfall in einem an- zufertigenden neuen Plane unter die übrigen Genossenschafter zu ver- theilen. Das weitere Verfahren bestimmt fih nah den Vorschriften der ÇY. 52—d6.

§. 58. Der Vorstand ist zur Erhebung der von den Genossen- \shaftern zu entrichtenden Beiträge berechtigt und zur bestimmungs- mäßigen Verwendung derselben verpflichtet.

§. 59, Wenn das Vermögen der Genossenschaft zur Befriedigung der Gläubiger sich als unzureichend erweist, ohne daß dic Eröffnung des Konkurses erfolgen kann (§.! 12), so kommen in Ansehung der Einziehung der zur Deckung der Ausfälle erforderlichen Beträge die Bestimmungen der F. 52—58 in entsprechender Weise mit der Maß- gabe zur Anwendung, daß an Stelle des Konkur®8gerichts das Gericht Fan L vat welchem die Genossenschaft ihren allgemeinen Gerichts-

and hatte.

. 60. Wenn der Vorstand die ihm nach den ǧ. 52—59 obliegen- den Verpflichtungen zu erfüllen außer Stande i| oder deren Erfüllung versäumt, so kann das Gericht auf den Antrag cines betheiligten Ge- nossenschafters cinen oder mehrere Genossenschafter oder auch andere Personen mit den Verrichtungen des Vorstandes beauftragen.

F. 61. Sind an die Stelle des Vorstandes Liquidatoren getreten, so gelten die Bestimmungen der Fǧ. 52—60, insoweit sie den Vorstand betreffen, für die Liquidatoren.

§. 62. Durch das in den F’. 52—61 angeordnete Verfahren wird an dem Rechte der Genossenschaft8gläubiger, wegen der an ihren For- derungen exlittenen Ausfälle die Genossenschafter solidarisch in Anspruch zu nehmen, Nichts geändert. :

Abschnitt VI. Von der Verjährung der Klagen gegen

| dic Genossenschafter.

F. 63. Die Klagen gegen einen Genossenschafter aus Ansprüchen gegen die Genossenschaft verjähren in zwei Jahren nach Auflösung der

enossenschaft oder nach seinem Ausscheiden oder sciner Ausschließung aus derselben , so fern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine fürzere Verjährungsfrist geseßlich eintritt.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage , an welchem die Auf- [ósung der Genossenschaft in das Genossenschafts - Register eingetragen oder das Ausscheiden, bezichungêweise die Ausschließung des Genossen- schafters dem Handel8gerichte angezeigt ist. Wird die Forderung erst nach diesem Zeitpunkte fällig, \o beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. Bei kündbaren Forderungen tritt die Kün- digungsfrist der Verjährungsfrist hinzu.

Jst noch ungetheiltes Genossenschafts - Vermögen vorhanden , so kann dem Gläubiger die zweijährige Verjährung nicht entgegengeseßt werden , sofern er seine Befriedigung nur aus dem Genossenschafts- Vermögen sucht. ; i

F. 64. Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Genossenschafters wird niht durch Rechtshandlungen gegen eincn anderen Genossenschafter, wohl aber durch Rechtshand- lungen gegen die fortbestehende Genossenschaft unterbrochen.

Die Verjährung zu Gunsten cines bei der Auflösung der Genossen- chaft zu derselben gehörigen Genossenschafters wird niht durch Rechts- handlungen gegen einen anderen Genossenschafter, wohl aber dur Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren ; beziehungsweise gegen die Konkursmasse unterbrochen.

§. 65. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und be- vormundete Personen, sowie gegen juristishe Personen, denen geseßlich die Rechte der Minderjährigen zustchen, ohne Zulassung der Wieder- cinsezung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbchalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.

Schlußbestimmungen.

_§. 66. Das Handelsgericht hat den Vorstand der Genossenschaft, beziehungsweise die Liquidatoren, zur Befolgung der in den FF. 4; 6, 18, 231 25, 26 Absaß 2; §. 31 Absaß 3/ F. 33 ANAbsaß 2, Sg. 6, 41, 481 592—59, 61 enthaltenen Vorschriften von Amts wegen durch Ord- nungsstrafen anzuhalten.

__ Das hierbei zu befolgende Verfahren ist von den Regierungen der cinzelnen Bundesstaaten in den nah §. 70 zu erlassenden Ausfüh- rungs-Verordnungen zu bestimmen.

_§. 67, Unrichtigkeiten in den nach den Vorschriften des gegen- wärtigen Geseßes dem Vorstande obliegenden Anzeigen oder sonstigen amtlichen Angaben werden gegen die Vorstandsmitglieder mit Geld- buße bis zu 20 Thlr. geahndet.

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F. 68. Durch die im §. 67 enthaltene Bestimmung wird die An. wendung härterer Strafen nicht ausgeschlossen , wean dieselben nach sonstigen Geseßen dur die Handlung begründet werden. ost d. 69. Die Eintragungen in das Genossenschafts-Register erfolgen ostenfrei.

§. 70. Wo dieses Geseß von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besonderen Handelsgerichts das ordentliche Gericht an dessen Stelle.

§. 71. Jn dem Vermögens8stande einer schon bestehenden Genossen.

nichts geändert.

Auf nicht eingetragene Genossenschaften kommen die Bestimmun. gen dieses Geseßes nicht zur Anwendung.

ÿ. 72. Die näheren Bestimmungen Behufs Ausführung dieses Geseves werden von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten im Verordnung®wege erlassen.

i at g Das gegenwärtige Geseß tritt mit dem 1. Januar 1869 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Bundes-Tnsiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1868.

(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bi8marcck-Schönhausen.

Geseß, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 1867 bis 1869. 1 Vom 4. Juli 1868.

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1, Die Kontrole des gesammten Bundeshaushalts durch Prü- fung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Bundesgeldern, über Sugang und Abgang von Bundeseigezthum und Über die Verwaltung der Bundesschulden wird für die Jahre 1867, 1868 und 1869 von der preußischen Ober - Rechnungskammer us Me Benennung: »Rechuungshof des Norddeutschen Bundes« geführt.

F. 2. Die Ober- Rechnungskammer wird zu diesem Zweck (§. 1) durd) eine auf Grund näherer Bestimmung des Bundesrathes eintre- tende Vermehrung ihrer Mitglieder nach Bedürfniß verstärkt. Die hiernach neu hinzutretenden Mitglieder werden vom Bundesrathe ge- wählt und vom Bundespräsidium angestellt.

§. 3. Die Ober - Rehnungskammer führt die nah §. 1 dieses Gesetzes ihr obliegende Kontrole nah Maßgabe derjenigen Vorschriften, welche für ihre Wirksamkeit als preußische Rechnungs-Revisionsbehörde gegenwärtig gelten. Dieselben Rechte und Pflichten, welche ihr in dieser leßteren Eigenschaft den preußischen Behörden und Beamten gegenüber beigelegt sind, stehen ihr in ihrer Eigenschaft als Rehnungs- hof des Norddeutschen Bundes den Bundesbehörden und Beamten

F. 4. Als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes hat die Ober-Rechnungskammer die Rechnungen des Bundeskanzler-Amts und des Reichstages vom 1. Juli 1867 ab, die Rehnungen der Bundes- Militairverwaltung von demjenigen Zeitpunkte ab, mit welchem dic betreffenden Kontingente auf den Bundes-Etat getreten sind, und die nen Rechnungen vom 1. Januar 1868 ab ihrer Revision zu unter- ichen.

F. 5. Eine Instruction für die Ober - Nehnungskammer als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes erläßt der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrathe.

Diese Instruction wird dem Reichstage bei dessen nächstem Zu- sammentritt mitgetheilt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Bundes-Jnsiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1868.

(L. S) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

gegenüber zu.

Landwirth\chaft.

Goldap, 9. Juli. (W. T. B.) Gewitter und Hagelschlag haben in hiesiger Umgegend starke Verwüstungen angerichtet, beson- ders in der Dorfschaft Büttkuhnen, wo sämmtliche Getreidefelder durch Ueberschwemmung und Versandung der Wiesen zerstört sind.

Aus dem Kreise Neiße, 9, Juli. (Schles. Ztg.) Die Ernte, obschon in diesen Tagen durch Regenfall und kühle Witrerung ein wenig binausgeschoben, wird dennoch in unserer Gegend inner- halb 8 Tagen beginnen; nah Allem, was man urtheilen kann, wird sie im Allgemeinen gut und ziemlich gut sein, wenigstens am Korn; das Stroh dürfte mangelhafter sein.

__ Verden, 10. Juli. Was die Aussichten in unserer Gegend auf die Ernte betrifft, so sind dieselben im Ganzen genommen die erfreu- lichsten. Die Heuernte is} bereits theilweise beendet und zur allge- meinen E Mais a0 ausgefallen. Der Roggen steht sehr gut, und ist theilweise bereits gemäht; der Ertrag desselben ist seiner Quantität, mehr aber noch sciner Qualität nah, als ein vorzüglicher zu bezeich- nen; Weizen und Gerste stehen vortrefflih; nur der Hafer hat stellen- weise von der im Monat Juni vorherrschenden Dürre etwas gelitten. Die Kartoffeln und die übrigen Feldfrüchte versprechen ebenfalls einen reichlihen Ertrag. Dem Buchweizen haben zwar die im Anfang Juni vorgekommenen falten Nächte hin und wieder einigen Eintrag gethan; doch verspricht auch diese Frucht, im Ganzen genommen eine ziemlich

ergiebige Ernte.

schaft wird dur deren Eintragung in das Genossenschafts - Register |

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Deffeunutlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

f Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Kaufmann # Paul Emil Louis Wilhelm Stockmann is in den Akten

L 692 de 1868 C. II. die gerichtliche Haft wegen betrüglichen Bankerutts qus §. 259 des Strafgeseßbuches beschlossen worden. Seine Verhaftung F hat nicht ausgeführt werden fönnen , weil er in seiner bisherigen Æ Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latitirt F daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. Ein Jeder , welcher # von dem Aufenthalt§orte des 2c. Stockmann Kenntniß hat, wird E aufgefordert , davon der nächsten Gerichts - oder Polizei - Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil- und Militair- behörden des Ju- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den 2. Stokmann zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern F mittelst Transportes an die Königliche Stadtvoigtei - Direction hier- F selbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Nechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 11. Juli 1868. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Unter- & E Kommission 11. für Voruntersuchungen. | E lement. Der 2. Stockmann is 25 Jahre alt, am 1. August * 1842 in Ortrand geboren, 5 Fuß 5 Zoll groß, hat blonde Haare, * bloaden Schnurrbart und is schlanker Gestalt.

: Steckbrief. | infkle F bürtig aus Dessau, der wegen Landstreicherei , Führung cines falschen © Namens und Fälschung von Legitimationspapieren seit dem 22. Juni curr. cine dreiwöchige Gefängnißstrafe zu verbüßen hatte, is am 26. Juni e. von der Außenarbeit zu Pülswerda entwichen und bis- her nicht zurückgekehrt. Alle Behörden werden ergebenst ersucht, auf den 2c. Winkler, dessen Signalement beigefügt ijt, zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle zu verhaften und uns oder der nächsten Gerichts- behörde zuführen zu lassen. Torgau, den 11. Juli 1868. Königliches Kreisgericht , 1. Abtheilung. Signalement des x. Winkler. a) Geburtsort: Dessau. b) Aufenthaltsort: Chemniß. e) Religion: evangelisch. d) Alter : 18 Jahre. e) Größe: mittel. f) Haare: blond. g) Stirn: frei. h) Augenbrauen: blond. 1) Augen: graublau. k) Nase und Mund: gewöhnlich. 1) Zähne: vollständig. m) Gesichtsbildung: oval. n) Gesichtsfarbe: gesund. 0) Gestalt: schlank. p) Besondere © Kennzeichen : fehlen.

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M Handels-Negister. Handels-Register des Königl, Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 1410 unsers Gesellschafts - Registers, woselbst die hiesige

Handlun irma: S i Tohn Salomon,

und als deren Jnhaber die Kaufleute

1) Joseph Salomon),

M y 2) E tiger Verfi aus

* vermerkt stehen, is zufolge heutiger Verfügung eingetragen :

ee Rubin Emil Leipziger ijt aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. Das Handelsgeschäft wird unter unveränder- ter Firma von dem Kaufmann Joseph Salomon in Berlin fortgeseßt. : :

Unter Nr. 5309 des Firmen-Registers is heut der Kaufmann Joscph Salomon zu Berlin als Jnhaber der Handlung, Firma:

John Salomon 5 (jeßiges Geschäftslokal: Spandauerstr. 17), eingetragen.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma:

Allemannia, Allgemeine Licitationsbank für Schuldforderun-

gen und Werthpyapiere Wilhelm Haffer & Co. (ebt Bank-

h geschäft, jepiges Geschäftslokal: Gr. Friedrichsstr. 79),

" am 1. Juli 1868 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind:

© 1) der Regierungs-Rath a. D. Wilhelm Haffer,

2) der Kaufmann Rudolph Deutsch,

; A der ausmann August Kraemer ,

# alle zu Berlin.

H Bur Firmenzeichnung is der Kaufmann Rudolph Deutsch und

F der Kaufmann August Kracmer, jeder unabhängig vom andern, be-

4 b Regierungs-Rath a. D. Haffer ist zur Firmenzeichnung nicht

Ft efugt, j j |

E Dies ist in das Gesellschafts-Register des unterzeichneten Gerichts

unter Nr. 2366 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

Die Gesellschafter der zu Leipzig, mit einer Zweigniederlassung in

Berlin unter der Firma: Y

E A Mea f Da Ges aler (O loßplaß 3)

L (jeßt Agenturgeschäft, hiesiges Geschästslokal: f}:

# am 24. Dezember 1862 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind:

die Kaufleute

5 1) Martin Bad!

2) Ludwig Basch,

beide zu Berlin.

Signa- |

Dies is in das Gesellschafts-Register des unterzeichneten Gerichts unter Nr. 2367 zufolge heutiger Verfügung cingetragen. Berlin, den 10. Juli 1868. | Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

—————LUEL i Rd e ————————

In das Firmen-Register des unterzeichneten Gerichts is zufolge Verfügung vom heutigen Tage eingetragen : Nr. 239 der Scharfrichtereibesißzer Carl Friedrich Anton Schimmelpfennig zu Landsberg a. W.,

Ort der Nicderlassung: Landsberg a. W,

Firma: A. Schimmelpfennig. Landsberg a. W., den 10. Juli 1868.

Königliches Kreidgericht. 1. Abtheilung.

Zufolge Verfügung vom 10. Juli er. ist an demselben Tage die in Königsdorf bestehende Handelsniederlassung des Kaufmanns Ferdi- nand Pasewark zu Marienburg unter der Firma P. Pasewark in das diesseitige Firmen-Negister unter Nr. 161 eingetragen. Marienburg, den 10. Juli 1868. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

In unser Register zur Eintragung der Ausschließung der Güter-

| gemeinschaft ist heute zufolge Versügung vom 6. d. M. unter Nr. 18 4 | eingetragen: Der Eisendreher Karl Heinrich Winkler, ge-

Kausmann Heinrich Wilhelm Liedtke hier hat für scine Ehe mit Constanze Hermine, geb. Püschel, durch Vertrag vom 26. Juni 1868 die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen. N Stargard i. Pomm., den 9. Juli 1868. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung. Fran ck.

n das Firmen-Negister des unterzeichneten Gerichts is zufolge Verfügung vom 6. d. Mts. heute eingetragen bei Nr. 125: Col. 6: Die Firma : »P. Leferre« ist erloschen. Neu-Stettin, den 7. Juli 1868. ; Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

In unser Firmen-Register ist Nr. 2288 die Firma A. Bräuer und als deren Tnhaber der Kaufmann Adolph Bräuer hier heute eingetra- gen worden. |

Breslau, den 4. Juli 1868 )

Königliches Stadtgericht. Abtheilung 1.

In unser Firmen-Register ist Nr. 2289 die Firma Leopold Dan- ziger in Posen mit einer Zweigniederlassung hier, und als deren Jn- haber der Kaufmann Leopold Danziger zu Posen heute eingetragen worden. : i

Breslau, den 4. Juli 1868. :

Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.

n unser Gesellschafts - Register is Nr. 606 die von dem Kauf e a Koebner hier und dem Viehhändler Carl Tscherner zu Dürrgoy am 22. April 1868 hier unter der Firma Vich-Kommissions-Geschäft sgesellshaft heute eingetragen worden, mit dem richtete offene Handel8gesellschast heute eingetragen worden, mit de1 t / fen: zur Vertretung der Gesellschaft die Gesellschafter nur gemeinschaftlich befugt sind. - Breslau, den 4. Juli 1868. Königliches Stadtgericht.

n unser Firmen-Register ist Nr. 2290 die und i E Inhaber der Kaufmann Moriß eingetragen worden.

Breslau, den 7. Juli 1868.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung L

n unser Gesellschafs-Register ist Nr. 607 die von den Kaufleuten Maris B itittetes (genannt Sprinzel) hier und Moriß Braun zu Czernowiyß in Galizien, am 1. Juli 1868 hier unter der Firma Braun & Sprinzel errichtete offene Handelsgesellschaft heute eingetragen worden.

slau, den 7. Juli 1868. ; Bredlau Ln E ishes Stadtgericht. Abtheilung 1.

rokurist der am Orte Zabrze bestehenden und im Gesell- schafts gectster b Nr. 64 unter der Firma: Coaksanstalt Erbreich & Co. eingetragenen, dem Hütteninspektor Gerhard Erbreich zu Zabrze und dem Hüttenmeister Carl Komorck zu Antonienhütte gehörigen inrichtung: i i N ‘der E e Caspar Erbreich zu Zabrze in unser Prokuren-Register unter Nr. 51 heut eingetragen worden. Beuthen O. S., den 6. Juli 1868. Königliches Kreisgericht. Abtheilung 1.

In unser Handels-Gesellschaft8-Register is unter Nr. 82 die Ge-

E Müller und Schoener __ zu Goerliß unter folgenden Rechtsverhältnissen,

Abtheilung 1.

irma M. Berliner erliner hier, heute