1868 / 168 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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gedauten Stamm- und Prioritäts-Stammactien der Gesellschaft wer. !|

Post die erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Jm ersteren Falle wird für ordinaire Pakete über zwanzig Pfund cine weitere als die ad e. vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Jm leßte- ren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinairen Pakete über zwanzig Pfund eine besonders zu vereinba- rende, nah Säßen pro Coupé und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe- und Transport-Vergütung. e) Die Eisenbahn-Gesellschaft Üdernimmt dice Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das Schmieren, Ein- und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn- Postwagen, so wie den leihweisen Ersaß derselben in Beschädigungs- fällen, gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen wer- den und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird. erfor Gesellschaft is verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgeseßt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Poftfuhrwerk zurücklegen. i : :

4) Die Gesellschaft is} verpflichtet, unentgeltlich die Anlage einer Bundes-Telegraphenlinie längs der Bahn zu gestatten, und gesteht zu diesem Zwecke der Bundes-Telegraphen-Verwaltung die Berechtigung zu, nach Bedürfniß eine einfahe Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen auf gleicher Seite des Bahnplanums und außerdem auf derjenigen Seite des Bahnterrains, welche die oberirdischen Lei- tungen im Allgemeinen nicht verfolgen, eine Telegraphenlinie unter- irdish in einer dem Zwecke entsprechenden Tiefe unter Benußung des Bahnterrains anzulegen. Auch verpflichtet sich die Gesellschaft, nach Maßgabe der Anordnungen des Bundeskanzlers den Eisenbahn - Tele- graphen Behufs Benußung zur Beförderung von Staats- und Privat- Depeschen einzuräumen.

5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Ar- beiter getroffen werden, pünktlih nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals ent- stehenden Kosten, zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Geseßes vom 21. Dezember 1846 (Geseß- Samml. für 1847, S. 21) für die Bauarbeiter cinzurichtenden Kranken- kasse zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch ctwa bedingten Kosten Übernehmen.

6 Die Gesellschaft is verpflichtet, nach Maßgabe der jeßt und künftig bestehenden Grundsäße für die Staats - Eisenbahnen für ihre Beamten und Arbeiter Pensions-, Wittwen-Verpflegungs- und Unter- D e einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten.

7) Die Gesellschaft is verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und fonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme dex einer technischen Vorbildung bedürfenden , vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellungsberechtigung entlassenen Militairs des Königlich preußischen Heeres, soweit dieselben das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen.

8) Die Gesellschaft is allen Bestimmungen unterworfen , welche in dem zwischen der Königlich preußischen und der Königlich sächsischen Regierung zu vereinbarenden Staatsvertrage in Betreff dieser Bahn- anlage werden festgeseßt werden.

ÿ. 9. (Verfassung und Verwaltung.) Die Jnteressen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 1) durch die Gesammtheit der Actionaire in der General - Versammlung (§§. 26 f.) 2) durch den Vorstand, welcher aus fünf Mitgliedern besteht (FF. 38 f.) 3) durch drei Revi- sorezz (§§. 48 f.) A a N j

. 10. (Schlichtung von Streitigkeiten.) Rechtsstreitigkeiten zwi- schen der Gesellschaft und den Actionairen sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Actienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung beziehungsweise durch den N M Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft.

§. 11. (Oeffentliche Bekanntmachungen.) Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zahlungdaufforderungen, Einladungen oder sonstige Mittheilungen sind in folgenden öffentlichen Blättern: 1) dem »Preußischen Staatsanzeiger«, 2) der »Leipziger Zeitung«, 3) der » Berliner Börsenzeitung« abzudrucken.

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes aus- drücklich vorgeschrieben ist, genügt ein zweimaliger Abdruck der Be- fanntmachung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsver- bindlicher Publication.

Bei dem Eingehen des einen oder des anderen der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste Generalversammlung über die Wahl cines anderen Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat. i

Insertionen in andere, als die unter 1) bis 3) genannten Blätter bleiben dem Ermessen des Vorstandes Überlassen, sind aber für die Rechtsgültigkeit der betreffenden Bekanntmachungen unwesentlich.

_§. 12. (Abänderung des Statuts). Abänderungen des gegen- wärtigen Statuts sind nur in Folge cines nah Maßgabe der §§. 27 bis 30 gefaßten Beschlusses der General - Versammlung unter landes- herrlicher Genehmigung zulässig. (Vergl. jedoch Y. 58.)

§. 13. (Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft.) Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, ingleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn- Unternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, landesherrlich bestätigten Beschlusses der General - Versammlung ge-

schehen (§. 30). | ___ B. Besondere Bestimmungen. L. Von den Actien, Zinsen und Dividenden. §8. 14, (Actien und deren Ausfertigung.) Sämmtliche im §. 5

en auf den Jnhaber lautend unter fortlaufender Nummer, und zwar

die Stammactien nah dem sub A., die Prioritäts-Stammactien nah dem sub B. anliegenden Schema stempelfrei ausgefertigt, jedoch erst

dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Ge. | i

sellschaftskasse berichtigt ist.

Jede Actie wird mit mindestens drei Facsimile - Unterschriften des e

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Vorstandes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unter. schrieben.

F. 15. (Einzahlung des Acticn-Kapitals.) Vom Actien-Kapitale müssen innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Allerhöchster Bestätigung u Cottbus 0 Prozent (zwanzig Prozent) und im Laufe des ersten Jahres noch 10 Prozent

dieses Statuts und Eintragung in das Handels-Negister 10 Prozent (zehn Prozent), nah anderen drei Monaten

(zchn Prozent) eingezahlt werden.

Die Zahlung des übrigen Betrages geschicht nah Bedürfniß, a

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worüber der Vorstand, jedoch mit der Maßgabe zu bestimmen hat, |

daß von Stamm- und Prioritäts-Stamm- Actien a) die Ausschreibun- gen auf sämmtliche Zeichnungen nach gleichem Prozentsaße erfolgen, b) feine cinzelne Einzahlung dea Betrag von 20 Prozent (zwanzig Prozent) der gezeichneten Summe übersteigen darf, und daß endlich c) zwischen jeder neuen Einzahlung und der ihr zunächst vorangegan- genen eine Frist von drei Monaten liegen muß.

Die eingezahlten Beträge werden bis zu ihrer Verwendung in

“den Bau bei der Königlichen Bank oder bei einem anderen vom

Vorstande mit Zustimmung des Handels - Ministers zu wählenden

Geld - Tnstitute zu einem unbeschadet der Sicherheit möglichst hohen

Zinssaße niedergelegt.

Die Aufforderung zu Einzahlungen, sowie die g .

Vel gt in der durch §. 11 vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens dreimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der leßten Bekanntmachung bis zum festgeseßten Einzahlungstermine

welchem Tage und an wen die Zahlung zu geschehen habe, erfo cine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt. f

voll eingezahlten Actien, sind jederzeit gestattet. Wenn die Gesellschaft das Unternehmen aus irgend einem Grunde

nicht nach Maßgabe des genehmigten Bauausführungsplanes fortseßt 0 und zu Ende führt, so ist die Staatsregierung berechtigt, das Depot

zur Fortseßung des Bahnbauces zu verwenden. g. 16.

zur festgeseßten Zeit (F. 15) nicht einzahlt, is verpflichtet, außer der Nachzahlung der rückständigen Rate nebst den geseßlichen Verzugszinsen eine Conventionalstrafe von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu entrichten und kann hierzu vom Vorstande im RNechtswege angehalten werden.

Der Vorstand ist aber auch berechtigt, die bis dahin auf die be treffende Actie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den A der gezeichneten Actie und den Quittungsbogen für er

lären. Es geschieht dics durch öffentliche Bekanntmachung

loschen zu er : unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens®.

An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestim- Hy

mung des Artikels 222 sub 2. des Handel8geseßbuches ausscheidenden Actionaire können neue Actienzeichner zugelassen werden, denen die

oritäts-S : bt. Vollzahlungen auf |* Stamm- und Prioritäts-Stammactien, resp. die Ausgabe von solchen

i 6. (Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.) | Ein Actionair bez. Zeichner von Actien, der eine ausgeschriebene Rate *

betreffenden verfallenen Einzahlungen anzurehnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnung, unbeschadet der Ver: pflichtung zur Volleinzahlung der Actien, durch den Vorstand zu ver- | |

cinbaren sind.

T} durch diese lediglih nach dem Ermessen des Vorstandes fest

zustellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des No- minal-Betrages der betreffenden Actie nicht zu erlangen, so bleibt der Zeichner, dessen Rechte aus der Zeichnung annullirt sind, für den Aus-

fall persönlich verhaftet. F. 17. (Quittungsbogen.)

l ge Bis zur Berichtigung des Nominal- M betrages und bis zur wirklichen Ausfertigung der Actien werden über

die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter

fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema C. ausgefertigt, die auf den Namen des Actienzeichners lauten und nach geschehener "*

Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Actien gegen diese *

selbst ausgetauscht werden.

Die Quittungsbogen werden mit drei Faksimile-Unterschriften des

Vorstandes versehen.

F. 18. (Aushändigung der Actien.) Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungsbogens wird dem darin be- nannten Actionair oder dessen Cessionar, oder demjenigen, welcher si als rechtmäßiger Besißer auswwveiset , gegen Rückgabe des Quittungs- bozens die gemäß §. 14 ausgefertigte Actie ausgehändigt.

Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen , is dice Gesellschaft zwar berechtigt aber nicht verpflichtet.

F. 19. (Verhaftung der Actionaire.) Der Zeichner einer Actie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der bare nach Artikel 222 sub 2 des Handelsgeseßbuches unbedingt ver-

aftet.

Ueber den Betrag der gezeichneten Actien hinaus is kein Actio- nair zu Einzahlungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet.

_§. 20. (Zinsen der Einzahlungen.) Die Actien der Gesellschaft, beziehungsweise die darauf geleisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit und bis zu deren Ablauf mit fünf Prozent und zwar bis zur erfolgten Volleinzahlung durch Verrechnung auf die nächstfolgende Einzahlung, von erfolgter Volleinzahlung an, durch Baarzahlung aus dem Baukapitale verzinst. Leßtere erfolgt gegen Einlieferung der be- treffenden Coupons, welche der Vorstand nach dem anliegenden Schema D. ausfertigt und mit den Actien zusammen aushändigt.

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Die Bahn kann streckenweise in Betrieb geseßt werden; die Ver i

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zinsung der Actien aus dem Baukapitale hört jedo erst dann auf, wenn die ganze Bahn dem Betriebe übergeben wird. u

F. 21. (Dividenden und deren Fetmetung.) Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember) in welchem die Bahn vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb geseßt wird, wird der vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden Semesters an aus dem Unternehmen auffommende Rein- ertrag nach Maßgabe der folgenden Bedingungen vertheilt: 1) aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltung2-, Unterhaltungs-, beziehungsweise Betriebs- und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 2) sodann werden die in den ‘F. 6 und 7 gedachten jährlichen Beiträge zum Reserve- und Erneuerungsfonds vorweg genommen; 3) von dein hier- nah verbleibenden Reste sind die den Beamten der Gesellschaft etwa bewilligten Tantiemen zu berechnen; 4) der nah der Berichtigung der- selben verbleibende Reinertrag wird alljährlich in folgender Weise unter die Actionaire vertheilt: a) vorerst erhalten die Juhaber der Priori- täts -Stammactien 5 Prozent (fünf Prozent) des Nominalbetrages ihrer Actien; b) der nah Deckung dieser fünf Prozent verbleibende Betrag der Reineinnahme wird bis zur Höhe von 5 Prozent (fünf Prozent) pro Actie unter die Jnhaber der Stammactien nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Actien vertheilt; e) der nah Deckung dieser Prozente (ad a und b) verbleibende Betrag der Reinein- nahme wird zur Hälfte unter die Jnhaber der Stammactien und zur anderen Hälfte unter die Jnhaber der Prioritäts- Stammactien vertheilt; d) sollte in dem einen oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den Jnhabern der Prioritäts- Stammactien die unter a. gedachten Dividenden zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nach- gezahlt, so daß die Jnhaber der Stammactien eine Dividende nicht eher erhalten, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist.

Im 8 der Auflösung der Gesellschaft, resp. der Liquidation des Gesellschaftsvermögens, haben die Juhaber der Prioritäts-Stamm- actien ein Prioritätsreht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternchmen, so daß sie aus demselben zunächst und vor den Tnha- bern der Stammactien befriedigt werden müssen. _

22, (Dividendenscheine und Talons.) Es werden auf fünf Jahre ausgehändigt und von fünf zu fünf Jahren erneuert : mit den Stammactien Dividendenscheine nach dem sub E., Talons nah dem sub F, mit den Prioritäts-Stammactien Dividendenscheine nach dem sub G,, Talons nach dem sub U. anliegenden Schema.

Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Vor- standes und zwei facsimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons exfolgt gegen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Coupons ausgegebenen Talons an den Vorzeiger der leßteren ohne Prüfung sciner Legitimation. i A

F. 23, (Zahlung der Dividende.) Die Auszahlung der Dividende erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine vier Wochen nach geschehener Feststellung der Divi- dende durch die Generalversammlung (§. 27). R :

Zinsen für die Actien während der Bauzeit und Dividenden , die nicht binnen vier Jahren, von dem angegebenen Zahlungstage ab ge- rechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des Y. 24.

F. 24. (Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung.) Sind Actien, |

Dividendenscheine und Talons beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedo in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand ermächtigt gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen.

Außer diesem Falle is die Ausfertigung und Ausreichung neuer Actien in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Amortisation derselben, die im Domizil der Gesell- schaft bei dem dortigen Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist.

Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegange- ner Dividendenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch Demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des §. 23 gedachten vierjährigen Zeitraums bei dem Vor- stande angezeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papieres und im Falle des Verlustes dur Vorlegung der Actie selbst bescheinigt hat, binnen einer, vom Ablaufe des vierjährigen Zeitraumes zu berechnenden einjährigen prä- klusivischen Frist gegen Rückgabe der Über die rechtzeitige Anmeldung vom Vorstande zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt.

Auch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talons findet nicht statt. A l /

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Actien-Tnhaber den Talon nicht einreichen fann, gegen Production der Actie. J}st aber vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons dem Vorstande von einem Dritten angemeldet, der auf die neucn Dividendenscheine Anspruch macht, so werden leß- tere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist.

1l. Von der Aufstellung der Bilanzen.

___§. 2%. Das Geschäfts- oder Betrieb8jahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres neues in welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet wird

Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Ka- lenderjahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wieweit das Actienkapital eingezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze Bau - Ausführung erfolgt nah Beendi- gung des Baues zur nächsten ordentlichen Generalversammlung.

_ Nach Ablauf der Pauzen ist am Schlusse eines jeden vollen Gc- chäfts- bez. Betriebsjahres das Resultat durch eine Bilanz darzustellen.

Jf der Betrieb der Bahn niht im Anfang, sondern im Laufe cincs Kalenderjahres eröffnet, so hat si die erste Bilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschränken.

In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nah ihrem Nominal- betrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nah gewissenhafter Schäßung von Seiten des Vorstandes , und vorhandene Baumateria- lien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei cingetretener Werths- Verminderung unter Berücksichtigung derselben als Aktiva angeseßt.

Dagegen kommen als Passiva in Ansaß alle Ausgaben, dic im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve- oder Erneue- rungsfonds (§§. 6 und 7) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahres\{chlusse verbliebenen Rückstände.

Die Jahres-Bilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate ms N des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt.

__IL Von den General-Versammlungen.

§. 26. (Ort der Berufung.) Alle General-Versammlungen wer- den in Cottbus abgehalten. Die Berufung dazu erfolgt unter Mit- theilung der Tagesordnung durch den Vorstand mitteist zweimaliger öffentlicher Bekanntmachungen , von denen die erste spätestens vier - Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß.

§. 27. (Ordentliche General-Versammlungen.) Ordentliche Gene- ralversammlungen finden statt: im zweiten Kalender - Quartale eines jeden Geschäfts- bez. Betriebsjahres.

Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beshlußnahme derselben sind: 1) der Bericht des Vorstandes über die Lage der Ge- \hâäfte und die Bilanz (§. 25); 2) die Wahl der- Mitglieder des Vor- standes und der Revisoren; 3) Bericht der Revisoren über die Prü- fung und Decharge der Rechnungen und der Bilanz des verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita , so wie über die Vorschläge zur Dividendenvertheilung; 4) Beschlußnahme über diejeni- gen Angelegenheiten, welche der General-Versammlung von dem Vor- stande oder den Revisoren , oder einzelnen Actionairen zur Entschei- dung vorgelegt werden; 5) Feststellung der den Mitgliedern des Vor- standes und den Revisoren zu gewährenden Remuneration.

F. 28. (Anträge einzelner Actionaire.) Besondere Anträge ein- zelner Actionaire müssen so zeitig vor der Generalversammlung dem Vorsißenden des Vorstandes schriftlich mitgetheilt werden, daß die- selben gemäß Artikel 238 des Handelsgesebbuches noch in die öffent- liche, zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen ist.

§. 29. (Außerordentliche Generalversammlungen.) Außerordent- liche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in denen der Vorstand, oder die Revisoren, oder die Aufsichtsbehörde sie für nöthig erachtet, sowie auf Antrag der Actionaire, gemäß Artikel 237 des Handelsgeseßbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theiles der emittirten Stamm- und Prioritäts-Stamm- actien und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei dem Vor- stande gestellt ist. Jn der Einladung muß der Gegenstand der zu ver- handelnden Geschäfte kurz angedeutet werden.

ÿ. 30. (Nothwendigkeit ciner General-Versammlung.) Außer den im §.:27 genannten Gegenständen is der Beschluß einer Gencral- Versammlung überhaupt erforderlich : 1) zur Ausdehnung des Unter- nehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck hinaus; 2) zur Genceh- migung des Vertrages wegen Ueberlassung des Betriebes an eine andere Eisenbahnverwaltung , bez. zum Beschlusse wegen Uebernahme des Betriebes auf eigene Rechnung (Y. 2)7 3) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung von Anleihen für dieselbe (vergl. §. 5); 4) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen , als in den unter 1 und 2 genannten Fäl- len (§. 12, vergl. jedo Y. 57); 5) zum Verkauf der Bahn, Auflösung der Gesellschaft, ingleichen Fusion derselben mit einer anderen und Feststellung der desfallsigen Bedingungen (§. 13); 6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen.

Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen wie außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden. Der Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 29 in der Vorladung bezeichnet sein. E :

Die unter 1 bis 5 gedachten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Staates bez. des Handelsministers, um für die Gesellschaft ver- bindlich zu sein. N | /

Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände seßt Y. 35 das Nöthige fest. : d :

F. 31. (Stimmenzählung.) Jn der Generalversammlung ge- währt eine Stammactie ebensoviel Stimmrecht als eine Prioritäts- Stammactie. i | i L

Actionaire, ? welche nur vier Actien oder weniger besißen, haben in der Generalversammlung nur Siß, aber kein Stimmrecht.

Im Uebrigen haben die Besißer von 5 bis 50 Stamm- oder Prioritäts-Stammactien für jede vollen fünf Actien je Eine Stimme, von 51 und mehr Stamm- oder Prioritäts - Stammactien für die ersten fünfzig Actien zehn Stimmen, für jede ferneren vollen fünfzig Actien je Eine Stimme, so jedoch, daß auch der größte Actienbesiß zu nicht mehr als fünfzig Stimmen berehtg. M

Kein Bevollmächtigter darf mehr als vierzig fremde Stimmen führen. Vertritt er jedoh nur einen Actionair, und hat dieser mehr als vierzig Stimmen, so führt der Bevollmächtigte alle Stimmen seines Machtgebers. j q L T I l

F. 32. (Legitimation der Sütimmberechtigten.) Zur Theilnahmc an der General - Versammlung sind nur diejenigen berechtigt, welche spätestens am Tage vor der Versammlung ihre Actien bei der Gesell- \chaftskasse deponiren.

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