1868 / 174 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Allerhöchster Erlaß vom 20. Juli 1868 betreffend die Einseßung einer Behörde für die einheitliche Verwaltung des ganzen Main-Weser-Bahn-Unternehmens unter dem Litel

»Königliche Direction der Main-Weser-Bahn« mit dem Siße in |

der »Königlichen Eisenbahn-Direction | der Disziplinarbehandlung ausschlicßiih der Königlich preußischen

| Regierung, bezichungsweise deren zuständigen Organen.

Cassel und die Auflösung (Main-Weser) zu Cassel« und zu Frankfurt

»Direction der Main-Weser-Bahn a. M.«

Auf Jhren Bericht vom 16. Juli d. J. ermächtige Jh Sie, des §. 2 des Staatsvertrages mit dem |

Großherzogthum Hessen vom 30. Mai d. I. für die einheitliche Las

Behufs Ausführun

Verwaltung des ganzen Main-Weser-Bahn-Unternehmens unter

dem Titel »Königliche Direction der Main-Weser-Bahn« eine | Behörde cinzuseßen, welche von Jhnen unmittelbar ressortiren, | in Cassel ihren Siß nehmen und in Betreff der ihr Übertrage- nen Geschäfte alle Befugnisse und Pflichten ciner öffentlichen

Behörde haben soll. Desgleichen ermäcbtige ih Sie, die bis- her unter der Firma » Königliche

Frankfurt a. M.« bestandenen Behörden aufzulösen.

Dieser Erlaß i} durch die Gescy - Sammlung zu ver-

öffentlichen. Bad Ems, den 20. Juli 1868.

Wilhe im. Graf von Jyenpliß.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Vertrag zwischen Preußen und Hessen, betreffend die Verwaltung

und den Betricb der im Großherzoglich hessischen Gebiete belegenen |

Strecke der Main-Weser-Bahn. Vom 30. Mai 1868.

Nachdem in dem Schlußprotokoll zu dem wischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Söniglichen M Groß herzog von Hessen und bei Rhein am 3. September 1566 abgeschlossenen Friedensvertrage sub Nr. 10 bezüglich der Abtretung der Verwaltung

Und des Betriebes der im Großherzoglichen Gebiete belegenen Strecke |

der Main-Weser-Bahn besondere Verhandlungen vorbehalten worden, so sind zum Zwecke derselben die Bevollmächtigten der betheiligten Hohen Regierungen, und zwar:

Seitens der Königlich preußischen Regierung: der Ge-

heime Ober-Regierungs-Rath Ludwig August Wilhelm Heise, | Seitens der Großherzoglich hessischen Regierung: der wang as sollen zeitig und spätestens sechs Wochen vor Beginn | zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratification den li A E a L)

Ministerial-Rath August Schleiermacher/,

V W Vertrag verabredet und abgeschlossen. 14. 1, 1. August 1868 ab auf ewige Zeit die Verwaltung und den Betrieb des in Jhrem Staat®gebiete. belegenen Theiles der Main-Weser-Bahn, sowie die Verwaltung alles dazu gehörigen Eigenthums Königlich preußische Regierung. Die Königlich preußische nimmt diese Uebertragung an und wird, nachdem die Übrigen Theile

der Main - Weser - Vahn in Folge der Einverleibung des ehemaligen | e und des Gebtetes der vormals freien Stadt | ‘igenthum Übergegangen sind, das gesammte Main- |

Kurfürstenthums Frankfurt in Thr Wescr-Bahn-UÜnternehmen einheitlich verwalten und betreiben,

Art. 2. JZu dem Behufe wird die Königlich preußische Negic- |

rung eine Königliche Direction cinseßen , deren Siß und Firma die

Königlich preußische Regierung bestimmt. Diese Direction wird aus |

höchstens vier Mitgliedern bestchen , von welchen die Königlich preu- ßische Regierung den Vorsißenden resp. dessen Stellvertreter, ein ile nistratives und das technische Mitglied zu ernennen befugt ist, während der Großherzoglich hessischen Regierung das Recht vorbehalten bleibt,

auch Zhrerseits ein mit einem administrativen Dezernat zu betrauen- | des Directions - Mitglied zu ernennen und der Königlich preußischen Diescr Beamte erhält Siß und Stimme |

N zu bezeichnen. in der Direction und hat im Domizil derselben Wohnsiß zu nehmen Er fungirt gleichzeitig als ständiger Kommissarius der Großherzoglich hessischen Regierung zur Vertreiung Jhrer aus diesem Vertrage sonst originirenden Gerechtsame. Ungeachtet seiner Mitgliedschaft in der

Königlichen Direction bleibt ex Großherzoglich hessischer Untertl | __ L _ , Ld , ( 41 hu L )an und Siaatsdiener und erbält gleich den übrigen Directionsmitgliedern |

E E A Intraden der Bahn nach denselben Grund- Aen, welche für die übrigen Directionsmitglieder als mafßgeben N gestellt werden. 9 ßgebend auf

Die cinzuseßende Königliche Direction wird die Geschäfte nach |

den von der Königlich preußischen Regierung zu erlassenden Jnsiruc-

scheidungen na Majoritätsbeschlüssen fassen. Bei Stimunengleichhei giebt die Stimme des Vorsipenden U Abmeesenheitsfälln A Stellvertreters den Ausscblag. Von dem Tage ab, an welchem diese Direction eingeseßt wird und in Wirksamkeit tritt, begiebt sich die Großherzoglich hessische Regierung, insoweit in dem gegenwärtigen Ver- trage nicht Ausnahmebestimmungen getroffen worden sind , der Ein- wirfung auf die Verwaltung der Main - Weser - Bahn und stellt ins- besondere die von derselben für die in dem Großherzoglichen Gebicte belegene Bahnstrecke eingescßte Spezial-Direction ihre Functionen cin.

Art. 3. Die auf der Großherzoglich hessischen Bahnstrecke zur Zeit fungirenden oder sonst im Juteresse der Main - Weser - Bahn von der Großherzoglich hessischen Regierung angestellten Beamten treten

m | Rechten in den Dienst der Königlich preußischen Negierung.

Eisenbahn-Direction (Main-

| den Jahres auf die in

oheit dem Groß- |

Die Großherzoglich hessische Regierung überträgt vom | träge werden Seitens

an die egierung |

| mäßig auch auf die in Rede stehende

it ihren gegenwärtigen Besoldungen, Emolumenten und sonstigen scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres A

| } e ihres Hei landes und sind den Geseßen und Behörden des Ortes iesen wo sie thren amtlichen Wohnsiß haden, unterstehen aber rüdsichtlich

Die Großherzoglich hessische Regierung behält sich übrigens Necht vor, diejenigen dieser Beamten, ete e L Origens es

Großherzoglich hessischen Dienst wünschen, bei geeigneter Gelegenheit Ï

aus dem Königlich preußischen Dienst zurückzuberufen. Der Austritt | dem leßteren ftann in einem solchen Fall jedoch ers dann stattfinden, wenn für den Ersaß Sorge getragen is, was

jeweilig mit thunlichster Beschleunigung und längstens binnen drei È

Monaten geschehen wird.

Bei künftige Anstellungen für die innerhalb des Groß bau M ictes s E da es Großher 4 Gebietes belegene Bahnstrecke wird die Königlich A e Ad ÿ Angehörige des hessischen Staates thunlichst berücksichtigen. Hin B

des Unterthanen-

Art. 4. berücksichtigen.

aufgewendet worden ist, den Vertheilungsmaßkßstab abgiebt, welche nah Abzug der E E

Monita der Großherzoglichen Regierung, die ni zwischen dem von dor elben e E

Austrag zu bringen.

O v Sl Hinsichtlich F d ( und Disziplinarverhältnisses gelten für diese « Weser) zu Cassel« und Direction der Main - Weser - Bahn zu | amten dieselben Normen, wie für E für diese Be- | | den N O übergetretenen Beanzten.

3 die Großherzoglich hessische Regierung aus polizeilichen | | Gründen die Entsernung eines auf Jhrem Gele Hann B | amten von seiner Stelle für geboten erachten sollte, so wird Sie der L | Königlich preußischen Regierung hierüber Mittheilung machen und | | diese dann ein solches Ansinnen sobald als thunlich be! :

Großherzoglichen in F

| L Rücksichtlih der Vertheilung der Reinerträge be ] es bei dem bisher beobachteten Grundsaße, E : | Anlagekapital, welches von jedem der bei dem Main-Weser-Bahn- Unternehmen betheiligten Staaten bezichungswwcise | / gängern bis zum Schlusse des der Rechnungsaufstellung vorhergchen- | Thren resp. Gebieten belegenen Bahnstreen |

N A Uebershüs}se | he 1 e ungs- F | tungs- und Betriebskosten von der Gesammteinnahme übrig bleiben, | | Die von der Königlich preußischen Verwaltung alljährlich bis È | zum 1. Mai aufzustellende Betriebsrechnung wird zunächst der Groß- | " herzoglich hessischen Regierung zur Einsicht mitgetheilt.

deren Rechtsvor- |

N N | ] durch Benchmen F Viel | e zu bestellenden Kommissarius O preußischen Eisenbahndirektion sich E L | ur unmittelbares Benehmen der beiderseitigen Negierungen zum |

Der der Großherzoglichen Regierung zustehende Antheil an den |

Betrieb8-Ueberschüssen wird alljährli Fests | Delli h jährlich nach Feststel ¿ Betriebsrehnung unverweilt an die von 0 T |

rung zu bezeichnende Kasse abgeführt werden.

Art. 5. Die von der Direction alljährlich aufzustellenden Ver- |

sischen Regierung mitgetheilt werden.

E Erörterung unterzogen und thunlichst berücksichtigt werden (rit. 0. Man ist darüber einverstanden, U fortwährend in einem den Anforderungen des

herbeigeführt werden. Art. 7. Die Landeshoheit bleibt für die Bahnstrecke

[lich vorbehalten. ßischen Regierung in den durch bedingten Fällen das Expropriationsrecht zu verleihen.

Gt G S4 2 : AR 1 2 j Die Hoheitszeichen an der Bahnstrecke im Großherzoglichen Ge-

cs Etats | V de eststellung d ic König- | lich preußische Regierung Seitens der lesteren der Großherzogli hes j l Die von dieser in Be | die Etats - Aufstellung E geäußerten Bedenken M deftellter An i der Königlich preußischen. Regierung ciner ein- |

daß das Unternehmen |

[c | : / Berkehrs ent | Zustande erhalten und diesen Anforderungen O i

werden soll. Sollten sich zu dem J l j / L S Zwecke Ergänzungsbauten, Ver- | L E E o deraleidden UUsiv aen Doe a l êstellen, welche eine Erhöhung des Anl i, f tals für das Gesammtunternehmen bedi o Biel R A y bedingen , so wird hierüb ; cine Verständigung zwischen den Hohen orirabirendel N ainzen :

herzoglich hessischen Gebiete der Großherzoglichen Regierung S S |

Dieselbe verpflichtet sich jedo, der Köniagli | u ) glich preu- das Main-Weser-Bahn-Unternehmen |

biete sind nur die der Großherzogli sische i | ie d verzoglich hessischen Regierung. Art. 8. Die im Großherzogthum Hessen zum Sul der Eisen-

. bahnen und Telegraphen und deë Betriebes derselben jeweilig bc- |

(ck, x So Ei , , r”

stehenden geseßlichen und polizeilichen Bestimmungen finden gleich- E

i Bahnstrecke nebst L - Telc-

A Anwendung. Pa L G CAE Da Jedoch im Jnteresse der cinheitlichen Verx i ; : S Verwaltung der Main- Ff N Main

Weser-Bahn dic Handhabung der Bahnpolizei nach Wetten,

| den Grundfäßen dringend wünschenswerth is, so wird die Groß- |

herzoglich hessishe Regierung das von der Königli Gisd

A 2 Königlich preußischen Regie- bältni festzustellende Bahnpolizei - Reglement, (ojveit nidi fai ‘Wee âltnisse einzelne Abweichungen unvermeidlih machen möchten, auch

t . ¿ 7 “s I | if io S T V V U 2 A - d tionen in follegialisder Form führen und die ihr obliegenden Ent- | für die Bahnstrecke in Jhrem Gebiete in Kraft seßen.

D i201- ; A 2 20 i : j dts E wird für jedes Staatsgebiet beson- _Art. 9. Alle privatrechtlichen Ansprüche, w O lassung des Betriebes und der Voirdaltiia 2 G | hessischen Gebiete gelegenen Bahnstrecke gegen die Königlich preußische Betriebsverwaltung erhoben werden, unterliegen der Entscheidung der zuständigen Großherzoglichen Gerichte. Zu dem Ende soll die Stadt O als juristisches Domizil der Königlich preußischen Verwaltung in dem Großherzogthum betrachtet werden. Verbrechen und Ver chen bezüglich der obigen Bahnsirecke oder der Transporte auf derselben werden ebenfalls von den zuständigen Großherzoglichen Behörden unter- sucht und nach den Großherzoglichen Geseßen beurtheilt, Art. 10, Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Grof-

Heroen Gebiete belegenen ahnpolizei - Reglements Personal. Dieses Personal ist auf Präsentat von den kompetenten Großherzoglichen Behör Die Handhabung der allgemeinen Sich

sichtlich dieser Bahnstrecke den betreffenden Großherzoglichen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizei-Beamten auf deren Anf

bereitwillig Unterstüßung leisten.

Art. 11. Die Festseßung der Tarife,

planes und die Erlassung aller sonstigen die Verwaltung und den

Betricb der Main-Weser-Bahn betreffenden

{ließli Sache der Königlich preußischen Regierung, l verpflichtet: a) in Betreff der Tarife ohne vorgängige Zustimmung der Großherzoglich hessischen Regierung keinerlei Erhöhung der gegenwärtig Kraft treten zu lassen;

bestehenden Tarifsäße in : Fahrpläne wird die Königlich preußische eine anderweite Vereinbarung mit der Regierung getroffen sein wird, mindestens vermittelnde Züge in jeder

thum vorhandenen Stationen zur Qu Je einer dieser Züge soll in einer frühen

stunde, ein vierter in einer Abendstunde die legene Bahnstrecke durchfahren; c) Überdies Fische Regierung bei Feststellung der Fahrpl nungen die Thr in Bezug hierauf von’ Regierung etwa kund gegebenen Wünsche th

Art. 12. Zwischen

kein Unterschied gemacht werden,

gehenden Transporte weder in ng_ rüsihtlih der Beförderungspreise ungünstig die aus dem betreffenden Transporte.

Art. 13. Gegenwärtiger nehmigung vorgelegt und die ( den spätestens binnen vier Wochen in Berli

Dessen zu Urkund ist der Vertrag von

Vertrag soll

mächtigten unterzeichnet und untersiegelt worden.

30. Mai 1868. j Ludwig August Wilhelm Heise. ‘L, S.) August Schleiermacher.

Vertrag i} ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden hat stattgefunden.

So geschehen Berlin, den

(Lu 8)

Vorstehender

Preußische Bank. en-Uebersicht

W o ch der Preußischen Bank vom Activa. » Geprägtes Geld und Barren 2) Kassen - Anweisungen , | und Darlehnskassenscheine Wechsel-Bestände.….......+----- E Lombard-Bestände

3 4 j Staatspapiere, verschiedene Forderungen

und Activa

6) Bankuoten im Umlauf 7) Depositen-Kapitalien 5») Guthaben der

Giro-Verkchrs

Berlin, den 23. Juli 1868.

Königlich Preußisches Van e E - Direktorium. otto.

Boese.

Kühnemann. | yon Könen.

Bekanntmach

Rom 14. d. Mts. ab bis zum 14. September c. werden Hamburg, resp. Geestemünde und Helgoland folgende Post-Verbin- dungen unterhalten werden: a) zwischen Hamburg und Helg0-

9 Uhr srüh pr. Dampfschiff »CUL- Mittwoch 8 Uhr früh pr. Dampfschiff »Helgoland«, am 9 Uhr pr. Dampfschiff yCuxhafen«, am Freitag früh »Helgoland«, am Sonnabend Dampfschiff »Cuxhafen» ; aus Helgoland: am Montag,

land aus Hamburg: am Dienstag hafen«, am Donnerstag früh 9 Ll 8 Uhr per Dampfschiff

Dampfschiff »Cuxhafen«, am Dienstag, Na »Cuxhafen«, am Donnerstag, Morgen®/ land«, am Freitag, Morgen® j Pk. Dan am Sonnabend, Morgens, Pk. den Schiffen bestimmte Postsendungen Abend vor dem Abgange resp. von Lübeck und am Morgen des rierzuge aus Berlin in Hamburg eintre münde (Bremerhafen) Dienstag, Donnerstag und : land: am Montag, Mittwoch und Freitag Mit dem Schiffe werden die für Helgoland

Beförderung y der Schiffe Ub

Bahnstrecke erfolgt durch das in den bestimmte Königlich preußishe Eisenbahn-

Richtung auf der Bahn ablassen und dar-

auf Bedacht nehmen, daß diese Züge auf sämmtlichen im Großherzog- Aufnahme von Personen anhalten. Morgenstunde, ein zweiter

în einer späteren Morgenstunde, ein dritter in einer Nachmittags-

der Großherzoglich hessischen

den beiderseitigen Staats8angehörigen

sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung

namentli sollen die aus dem Ge- biete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates über- Bezichung auf die Abfertigung, noch

Staate abgchenden odèr

Auswechselung der Ratifications-Urkun-

Privatbanknoten

Staats - Kassen, Institute und Privatpersonen, mit Einschluß des

Dampfschiff »Helgoland«; (mit nah Helgoland erhalten sämmtlich für Helgoland

Abgangstages mit dem Cou- ffen; b) zwischen Geeîte- und Helgoland aus Geestemünde: am Sonnabend um 9

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ion der Direction (Art. 2) den in Pflicht zu nehmen. erheits-Polizei liegt hin- uchen die Feststellung des Fahr-

Verordnungen is aus- welche Sich jedoch

b) rücksichtlich der Kegierung , dafern nicht Großherzoglich hessischen | fünf Personenbeförderung

im Großherzogthum be- wird die Königlich preu- äne, Tarife und Verord-

unlichst berücksichtigen. soll

er behandelt werden, als darin verbleibenden

zux landesherrlichen Ge-

n bewirkt werden. den beiderseitigen Bevoll-

23. Juli 1868. Thlr. 95,899,000 » 1,911,000 » 63,754,000 17,444,000 15,716,000

Iblr. 142,958,000 20,925,000

L

1,462,000

Gallenkamp.

ung. zwischen

9 Uhr früh pr. Morgens, pr. chmittags, pr. Damp\schiff pr. Dampfschiff »Helgo- wpfschif} »Cuxhafen« , und

welche spätestens am er Hamburg und Altona,

Uhr früh; aus Helgo- pr. Dampfschiff »Nordsce«.

|

dem ersten Eisenbahnzuge aus Hannover am Morgen der Abfahrt in Geestemünde eingehenden Briefpost-Sendungen und die mit dem leßten Zuge am Abend vorher dort anfommenden Fahrpost - Sendungen weiter gesandt. Hamburg, den 12. Juli 1868. Ober - Post - Amt. Schulze.

Personai - Veränderungen. B. Jn der Armee,

Offiziere, Portepee: Fähnriche 2c.

A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Den 16. Juli. v. Dedenroth, Pr. Lt. vom 7. Ostpreuß. Jnf. Regt. Nr. 44, zum Führer der neu errichteten Straf - Abth. in Stralsund ernannt. v. Arnim, Hauptm. und Comp. Chef im 2, Ostpreuß. Gren. Regt. Nr. 3, zum Major befördert. v. Cölln, Hauptm. und Comp. Chef im Gren. Regt. König Friedr. Wilh. 1V. (1. Pomm.) Nr. 2, in das 2. Ostpreuß. Gren. Regt. Nr. 3 verseßt. V. Knobelsdorff-Brenkenhoff, Prem. Lieut. vom 8. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 45 und kommandirt als Adjut. bei der 1. Jnf. Brig., unter Entbindung von diesem Kommando und unter Besörderung zum Hauptmann und Comp. Chef, in das 4. Garde-Gren. Regt. Königin verseßt. Münnich, Pr. Lt., aggr. dem 8. Ostpr. Inf. Regt. Nr. 45, in das Regt. einrangirt. v. Koß, Pr. Lt. vom 2. Pomm. Gren, Regt. (Colberg) Nr. 9, als Adjut. zur 1. Jnf. Brig. fomman- dirt. Martens, überzähl. Pr. Lt. vom 7. Ostpr. Jnf. Regt. Nr. 44 und kommandirt als Adjut. bei der 7. Juf. Brig., in die bei dem Regt. vakant gewordene Pr. Lts. Stelle eingerückt.

Den 21. Juli. v. Jacobi, Maj. zur Disp. und Bezirks- Commdr. des 1. Bats. (Hildesheim) 3. Hannov. Landw. Regts. Nr. 79, unter Entbindung von diesem Verhältniß , im stehenden Heere , und zwar als Maj. aggr. dem 3. Hannov. Jnf. Regt. Nr. 79, angestellt. Heimbrod, Hauptm. in der 6. Art. Brig., unter Stellung à la suite des Schles. Festungs-Art. Regts. Nr. 6, zum Directions-Assistenten der Art. Werkstatt zu Neisse ernannt.

: B. Abschiedsbewilligungen 2.

Den 16. Juli. Len, Maj. vom 2. Ostpr. Gren. Regt. Nr. 3, Wuthmann, Maj., aggr. dem 3. Pos. Inf. Regt. Nr. 58, Zach a- ria e, Maj., aggr. dem 3. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 16, v. Limburg;/ Maj., aggr. dem Ostfries. Jnf. Regt. Nr. 78, v. Mirbach, Hauptm. und Comp. Chef im 4. Garde-Gren. Regt., Königin, Wile/, Prem. Lieut. vom 4. Brandenb. Jnf. Regt. Nr. 24 (Großherzog von Melen- burg-Schwerin), alle sechs mit Pension, leßterer auch mit Aussicht auf Wiederanstellung bei Herstellung seiner Felddienstfähigkeit , zur

Disp. gestellt.

Den 21. Juli. v. Sothen, Major aggr. dem 8. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 57, mit Pens. zur Disp. gestellt und gleichzeitig zum Bezirks-Commdr. des 1. Bats. (Hildesheim) 3. Hannov. Landwehr- Regts. Nr. 79 ernannt.

Beamte der Militair- Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. Den 7. Mai. Hasen stein, Lazareth-Jnsp. von Coblenz; nah

Braunschweig verseßt.

Den 19. Mai. Ostwald, Lazareth - Jnsp. von Fulda, nah A Stübichen, hart Imp. von Cassel nach Fulda ver- ebt.

Den 16. Juni. Schroeder, Kasernen-Jnsp. in Oldenburg; auf seinen Antrag mit Pens. in den Ruhestand verseßk.

Den 30. Juni. Beutel, Intendantur-Secretariats-Assistent, von der Jutendantur des l11. Armee-Corps zu der des 1X. Armee- Corps verseßt.

Den 1. Juli. Beil, Kasernen-Jnsp. in Paderborn, zum Gar- nison-Verwaltungs-Jnsp. ernannt. Teplaff, Kasernen - Jnsp. in Blankenburg, zum Lazareth-Jnsp. ernannt.

Den 3. Juli. Gerade, Kasernen-Jnsp. in Wolfenbüttel, zum

Lazar. Jnsp. ernannt. | i Dn 7. Juli. v. Frisch, Kasernen-Jnsp. in Côln, als controle-

führender Kas. Jnsp. nach Düsseldorf verseßt. Borrmann, interim.

Kas. JTnsp. in Mainz, zum Kas. Insp. ernannt. e :

Den 11. Juli. van Gülick, interim. Kaseraen-Jnsp. in Mainz, Kaulbach, desgl. in Potsdam, zu Kasernen-Jnsp. ernannt.

Den 14. Juli. Mund, Geh. Rechnungs-Rath, Geh. exped. Sc- cretair im Kriegs-Ministerium, beantragtermaßen vom 1. Oftober d. J. ab mit Pens. in den Ruhestand verseßt.

äg. Zu der Marine. Offiziere 2c A. Ernennungen, Beförderungen - Den 18. Juli. Weickhmann 1, Korvetten -Capitain, als Abth. Führer bei der Stamm-Division der Flotte der Ostsee koms- mandirt. N B. Abschiedsbewilligungen 2c.

Den 18. Juli. Prinz Hugo v. Schwarzburg-Sonders®- hausen, Capifain-Lt., unter Verleihung des Char. als Korvetten- Capitain, mit seiner bish. Unif, der Abschied bewilligt.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 25. Juli. Aus Ems, 24. Juli, wird uns berichtet: Se. Majestät der Konlg begaben Aller- höchstsih, von dem Flügeladjutanten Grafen Lehndorff beglel- tet, heute um 10% Uhr nah dem Bahnhofe zum Empfang

bestimmten, spätestens mit

Ihrer Majestät der Königin, Allerhöchstwelche bei Ihrem

380! ®