1868 / 175 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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zu erheben. Der gegenwärt'ge L ist durch die Geseßz-Samnm- lu ur öffentlichen Kenntniß zu bringen. na Zur O belöberg, den 29. Juni {868. Wilhelm. v. d. Heydt. Graf von Jyenplißt.

An den Finanz-Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das in Nr. 23 des Bundes8geseß-Vlattes erschienene Gescß vom 8. Juli d. J., betreffend den Betrieb der stehenden Ge- werbe , leitet für die Staaten des Norddeutschen Bundes die der Bundesgewalt vorbehaltene geseßliche Regelung des Gewerbe- wesens ein. Das Geseß , welches am 27. Juli d. J. in Kraft tritt, beschränkt sich darauf, einzelne grundsäßliche Bestimmungen für gewisse Theile des Gewerbelebens zu tresfen, um aus den in den verschiedenen Staaten bestehenden Einrichtungen, resp. Ge- seßen , vorerst diejenigen Beschränkungen zu entfernen , welche der Durchführbarkeit der gewerblichen Freizügigkeit und der dadurch bedingten freieren Entwickelung des gewerblichen Lebens vornehmlich im Wege gestanden haben. Jm Ucbrigen hat es das bestehende Gewerbereht der einzelnen Staaten unberührt elassen. , \Trährend es somit für einen Theil des Gewerberechts die bisherigen Grundlagen ändert, andere Theile desselben aber in dex bestehenden Verfassung läßt, löst es mehr oder minder den Qusammenhang, in welchem nach der bisherigen Geseßgebung diese Theile gestanden haben. Der dadurch herbeigeführte Zu- stand ist für die Handhabung des Gesehes während der Ueber- gangs8zeit bis zu einer umfassenden Ordnung der Verhältnisse im Wege der Gesehgebung nicht ohne Schwierigkeit. Es wird dazu beitragen , diese Schwierigkeit zu mindern und Ungleich- heiten in der Ausführung zu verhüten, wenn von vorn herein die Tragweite des neuen Geseßes mit Sorgfalt geprüft wird.

Die Bestimmungen des Geseßes sind für Preußen nicht durhweg neu , vielmehr hat ein Theil derselben bereits früher in der preußischen Geseßgebung Aufnahme gefunden.

Abänderungen des bestehenden Gewerberechts von durch- greifender Bedeutung sind nur in den §§. 2, 3 und 4 enthalten, von welchen die ersteren das gewerbliche Prüfungswesen und damit zusammenhängende Beschränkungen in der Ausübung der gewerblichen Befugnisse, der §. 4 das Gesellen- und Lehr- lings-Verhältniß in wesentlichen Beziehungen treffen. |

Der vorwiegend negative Charakter der in diesen Paragra- phen des Geseßes aufgestellten Regeln weist vor Allem auf eine sorgfältige Untersuchung der Frage hin, welche Vorschriften der bisherigen Gewerbegeseßgebung dadurch nunmehr außer Geltung treten, auf daß mit der Anwendung der Grund- äge desselben niht in folche Gebiete der bestehenden Geseßgebung hinübergegriffen werde, deren Umgestaltung nach der Absicht des gegenwärtigen Geseßes vorbehalten bleiben soll, anderer Seits aber Einrichtungen nicht erhalten bleiben, welche mit der Absicht des neuen Gesezes nicht verträglich sein würden. Aus Nachfolgendem wolle die Königliche Regierung die Gesichtspunkte entnehmen, welche hierbei vorzug8weise in Betracht kommen werden. h

1) Es is zunächst davon aus8zugehen, daß das Jnnungs- wesen durch das Gese im Allgemeinen nicht hat betroffen wer- den sollen. Von der einzigen, in Preußen überdies {on lange zu Recht besichenden Bestimmung des §. 1 abge- schen, geht das Geseg überall von der Vorausseßung aus, daß für das Innungswescn der bisherige Nechtszu- stand einstweilen erhalten bleiben wird. Die Vorschriften der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung über die Bildung, Verfassung und Auflösung der Innungen sind daher auch ferner noch in Anwendung zu bringen. Soweit insbesondere für die Auf- nahme in eine Jnnung der Nachweis der Befähigung zum Betriebe des Gewerbes geseßliche Bedingung ist (§. 108), soweit das Stimmrecht innerhalb der Innungen und die Betheiligung an der Verwaltung der Innungs - Angelegenheiten von einem gleichen Nachweis abhängt (§. 119), kann von diesem Nachweis auch in Zukunft nicht abgesehen werden. O

2) Das Gesellen- und Lehrlings - Verhältniß is insofern auf veränderte Grundlagen gestellt, als in Zukunft die Befugniß, Lehrlinge zu halten, den Gewerbtreibenden nur noch dann abzusyrechen ist, wein entweder in Folge cines von ehr- loser Gesinnung zeugenden Verbrechens ein Strafurtheil gegen sie ergangen ist, oder wenn ihnen die Befugniß zum Gewerbe- betriebe durch Richterspruch cine Zeit lang entzogen war. (A. G. O. §. 127 1. 3). An den Nachweis einer Beschigung (A. G. O. §. 131) ist diese Befugniß-überhaupt nicht mehr geknüpft. Sodann sind die Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern von den Beschränkungen befreit worden, welchen-

Baumeister (Verordn. vom9,Februar 1849§. 25) Handwerksmeister (a. a. O. §. 47) und Fabrik - Jnhaber (a. a. O. §F§. 31 32) in der Annahme von Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen biS8her unterlagen ; solche Beschränkungen bestehéèn fortan niht mehr. Dem entsprechend sind auch die Gesellen und Gehülfen in der Wahl ihrer Arbeitgeber auf Meister ihres Handwerkes (a.-a. O. F: 48) in Zukunft niht mehr angewiesen. Andererseits ist fest- zuhalten, daß das Geseg nur die freie Wahl der Arbeitsstelle und der Arbeitskraft gesichert, daß cs dagegen die Unterschei- dung der Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge nicht {lechthin auf- gegeben, und daher auch diejenigen geseßlichen Bestimmungen nicht beseitigt hat, welche das Gesellen- und Lehrlings-Verhält- niß, abgesehen von den obenerwähnten Beschränkungen betreffen.

Was insbesondere bezüglich des Antritts und der Beendi- gung des Gesellenverhältnisses (A. G. O. §. 138 fff.), sowie des Lehrlingsverhältnisses (§. 44 der Verordnung vom 9. Februar 1849, §§. 147 ff. A. G. O.) in Betreff der Aufnahme und Ent- lassung der Lehrlinge (A. G. O. §. 158 f.), in Betreff der Be- aufsichtigung des Gesellen- und Lehrling8wesens durch die Orts- polizei (A. G. O. §. 136) oder durch die Jnnungen bisher Rech- tens war, bleibt auch jeßt noch zu Recht bestehen. Die Gesichts- punkte, welche in der Cirkular-Verfügung vom 15. März 1847 über die Behandlung der Streitigkeiten zwischen Lehrherren und Lehrlingen gegeben worden sind, haben daher ebenfalls noch als Richtschnur zu dienen.

9) Sehr eingreifende Aenderungen hat das gewerbliche Prüfung8wesen erfahren. Durch den §. 2? des neuen Gesetzes sind alle bisherigen gewerblichen Prüfungen beseitigt, soweit fie die selbstständige und unmittelbare Voraussezung für den Be- ginn eines Gewerbebetriebes gebildet haben. Damit hat zu- nächst der §. 44 der Allgemeinen Gewerbe - Ordnung vollstän- dig seine Anwendung verloren, während die §F§. 45, 46 nur in Betreff der Seeschiffer und Steuerleute , der Vorsteher öffent- lichen Fähren (Fährmeister), der Abdecker und außerdem in Betreff der Hebeammen ihre frühere Geltung behal- ten. Damit sind ferner die in der Verordnung vom 9. Fe- bruar 1849 vorgeschriebenen Befähigungs8-Nachweise und dem entsprechend die bisher von den Kreis-Prüfungs-Kommissionen nach Y. 40 ff. abgehaltenen Prüfungen, von deren Ablegung der Betrieb der Gewerbe, sei es als Meister (§§. 23, 24), sei es als Geselle (F§. 35 2., 36) abhängig war, aufgehoben. Die Kreis-Prüfungs-Kommissionen (§. 39 a. a. O. und §. 5 des Geseßes vom 15. Mai 1854) treten in Folge dessen außer Thätigkeit, so weit die Abnahme der vorbezeichneten Zwangs- prüfungen ihre Aufgabe war. :

Das Geseh vom s. Juli d. J. hat das gewerbliche Prü- fung8wesen indessen noch nicht gänzlich beseitigt ; vielmehr wer- den nah wie vor alle diejenigen Prüfungen bestehen bleiben müssen , welche nicht ledigli die oben hervorgehobene Bedeu- tung haben und auf Grund der vorstehend angeführten Ge- seßes-Vorschriften gefordert werden. Nach diesem Gesichtspunkt wird der Befähigungs - Nachweis in allen solhen Fällen nah wie vor ein Erforderniß bleiben, in welchen derselbe nach geseßlicher Bestimmung oder nach Herkommen die Vorausseßung für die Ertheilung einer polizeilichen Ap- probation, Bestallung oder Konzession von Seiten des Staates, einer Gemeinde oder einer Corporation bildet. Sodann sind die gewerblichen Prüfungen insoweit durch das Geseß nicht betroffen worden, als sie, in der Form der Meisterprüfung oder der Gesellenprüfung cinen Bestandtheil der

Innungsverfassung bilden.

Fr diese Prüfungen bleiben unverändert die bisher Cel Vorschriften resp. statutarischen Bestimmungen maß- gebend.

In Betreff der Bauhandwerker bedarf es hierbei einer be- sonderen Anordnung. Die Bauhandwerker haben den Befähi- gungs-Nachweis bisher in allen Fällen und insbesondere auch für die durch §§. 108. 119 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vezeichneten Zwecke auf Grund besonderer Prüfungen durch cin Jeugniß der Regierung (§. 45 A. G. O.), resp. der technischen Bau-Deputation (§. 44 A. G. O,) erbracht.

Da diese Prüfungen zugleich mit der Nothwendigkeit eines Befähigungs-Nachwei}es für den Betrieb der Bauhandwerke in Wegfall kommen werden , die JInnungs - Prüfungs - Kom- missionen aber bisher mit den Meister - Prüfungen \ich nicht haben befassen dürfen (Cirkular - Verfügung vom 3lsten März 1849 Nr. VI.), so würde den Bauhandwerkern fortan überhaupt die Gelegenheit fehlen, cinen Befähigungs- Nachweis zu erbringen, und die Rechte, in den Innungen, welche von diesem Nachweis auch ferner noch abhängig bleiben, zu erwerben.

Sofern daher Bauhandwerkler auf den Eintritt in eine

Innung noch. Werth legen, und durch einen Beschluß der Jn- nung von der Beibringung cincs Befähigungsnachweises nicht

befreit werden sollten (§. 108. A. G. O.), wird es nothwendig,

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daß die Jnnungs-rüfungs8-Kommissionen fich in Zukunft auch den Meister-Prüfigen unterziehen. Sie werden dabei in Be- treff der an die andidaten zu stellenden Anforderungen die in der Anweisunwom 31. März 1849 (Ministerial-Blatt für die innere Verwaung 1849 S. 141) enthaltenen Vorschriften im Allgemeinen zn Anhalt zu nehmen haben. Es müssen endlich auch die Kis-Prüfungs-Kommissionen noch soweit in Wirksamkeit bleib, als sie eine Rekurs - Jnstanz von den Innungs-PrüfunçcKommissionen bilden (§. 38 der Verordnung vom 9. Februar 349) und insoweit sie Lehrlingen, welche nicht bei Jnnungenossen gelernt haben und nah Ablauf der Lehrzeit einePrüfung verlangen (§. 157 A. G. O.) diese Aa ibzunehmen haben. Wenngleih die Thätigkeit der Kre- Prüfungskommissionen danach nur noch ine äußerst beschräte sein wird, so läßt sich doch von ihrer Beibehaltung nicht bsehen , so lange das den Jnnungs-Kandi- daten geseßlid zustende Recht der Berufung von dem Urtheil der Jnnungs - Prüngskommission im Wege der Geseßgebung nicht aufgehoben i und der Anspruch auf Gelegenheit zur freiwilligen Ablegur der Gesellenprüfung für Lehrlinge außer- halb der Innung ftbesteht.

Wo für Bauhcdwerker Kreis -Prüfungskommissionen be- stehen, werden diescen fortan nur noch die gleichen Funclio- nen zu üben haben.

4) Mit dem Wegll des Befähigungsnachweises für den Be- E des Gewerbebetbes find endlich auch diejenigen Beschrän- ungen beseitigt , wel, die Verordnung vom 9. Februar 1849 wesentlich mit Rücksi! auf die Nothwendigkeit eines solchen Nachweises, den Inhern von Magazinen in der Anfertigung (F. 33) und in dem zerkaufe (§. 34) von Handwerkerwaaren auferlegt, so wie diejegen Bestimmungen , welche sie Über die Abgrenzung der Hanverke getroffen hatte (§. 28). Gleich- mäßig treten auf Gnd des §. 3 des Geseßes vom S8ten Juli die geseßlihen ‘stimmungen dieser Verordnung außer Kraft, welche bisher è Gemeinden (F. 29) und die Regierun- gen (§. 30) zu besonren lokalen Regulirungen gewisser ge- werblicher Verhältnissem Wege statutarischer und polizeilicher Festseßung ermächtigt tten. T

Nach den vorsteher in der Anwendung auf die wichtigsten Bestimmungen der biérigen Geseßgebung erläuterten Gesichts- punkten wolle die Kön'iche Regierung das Gese vom 8. Juli c. zur Ausführung brzen und die betheiligten Unterbehörden Über die dabei maßgebde Auffassung mit Anweisung versehen.

Berlin, den 24. J1 1868. i j

Der Minister für Hael, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. L Gr von Jyhen pli8. n

sämmtliche Königliche gierungen (in den alten Provinzen) [exkl. Sigmaringen] 1d 14 An das Königliche Poli-Präsidium bier.

- Ministerium.

Der Kreisrichter (scher in Wohlau is zum Rechts- anwalt bei dem Kreisçicht in Namslau und zugleich zum Notar im Departemen des Appellationsgerichts zu Breslau, mit Anweisung seines Whnsites in Namslau, ernannt worden.

Der Landgerichts-Ferendarius Kirch in Köln ist auf Grund der bestandenenritten Prüfung zum Advokaten im Bezirk des Königlichen ppellationsgerichtshofes zu Köln er- nannt worden.

Ministerium derjeistlichen , Unterrichts - und

Medizin - Angelegenheiten.

In der nächsten Whe vom 3. bis 8. August e. findet nach Y. 24 des gedrucktenluszuges aus der Bibliothek-Ordnung die aligemeine Zurückliefung aller aus der Königlichen Biblio- thek entliehenen Bücher stt. Es werden daher alle diejenigen, welche Bücher der Köniüchen Bibliothek in Händen haben, hierdurch aufgefordert, scze während dieser Zeit, in den Vor- mittagsstunden zwischen Und 12 Uhr, gegen die darüber aus-

estellten Empfangscheine urüctzuliefern. Die Zurücknahme

bor Bücher erfolgt nach ahabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar vonl, H. am Montag und Dienstag, von IT.—R. am Mittwoctind Donnerstag, und von S.—BY. am Freitag und Sonnabo.

Berlin, den 27. Juli G

Die Kögzliche Bibliothek.

KriegsMinisterium.

Der unter Nr. 21,898 ei der Militair-Wittwen-Pensions- Anstait ‘am 1. Januar 18 mit einer jährligen Pensions- Versicherung von 50 Thlr. (fgenommene Jnteressent is wegen unterlassener Berichtigung r Beiträge und Wechselzinsen in

Gemäßheit der geseßlichen Bestimmungen von der gedachten Aa ausgeschlossen worden, was hierdurch bekannt gemacht wird. Berlin, den 21. Juli 1868. al General-Direction der Königlich Preußischen Militair-Wittwen-Pensions-Anstalt.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Blücher von Wahlstatt aus dem Bade Wildungen.

Se. Excellenz der General-Lieutenant und General-Jnfspec- teur des Ingenieur-Corps und der Festungen, von Kameke, aus der Provinz Preußen.

Abgereist: Der General-Post-Direktor von Philips8born nach Tyrol.

Nicht amt liches.

_ PreußFsen. Berlin, 27. Juli. Aus Ems, 26. Juli, wird uns berichtet: Se. Majestät der König begaben Allerhöchstsih nach der Brunnen-Promenade und einem kurzen Vortrage des General - Adjutanten von Treskow um 10 Uhr in Begleitung des Hofmarschalls Grafen Perponcher und des Flügel-Adjutanten Grafen Lehndorff zur Kirche, und besprachen demnächst mit dem Geheimen Bau - Rath und vortragenden Rath im Handels-Ministerium, Flaminius, Bauten und eventuelle Veränderungen der Kur - Gebäude an Ort und Stelle unter Vorlegung der betreffenden Pläne. Zur Tafel von 18 Couverts erschienen unter Andern Prinz Georg und der Erbprinz zu Schwarzburg-Rudolstadt.

Heute Mittag hielt der Bundesrath des deutschen Zoll- vereins die 18. Plenarsißung ab.

Oldenburg, 23. Juli. (Wes.-Ztg.) Auf der Tagesord- nung des Landtags stand O der Bericht des Steuer- Ausschusses über die Geseßentwürfe für das Herzogthum Olden- burg und das Fürstenthum Birkenfeld, betressend die Stempel- gebühren. Jn verschiedenen Punkten waren die Entwoürse vom Ausschusse modifizirt worden, und wurden dieselben darnach angenommen. Schließlich kam zur Verhandlung der Antrag des Abgeordneten Selckmann 1. und Genossen in Betreff einer Eisenbahn von Osnabrück über Oldenburg nach dem linken Weser - Ufer. Wir bemerken, daß Preußen nah dem Jade- Vertrage von 1853 und dessen im Jahre 1864 eingetretener Modification die Verpflichtung hat, entweder bis zum Jahre 1874 die in dem Jadevertrage verheißene Eisenbahn von Olden- burg nah Damme zum Anschluß an die Köln-Mindener Bahn auszubauen oder alsdann 1 Million Thaler an Oldenburg als Entschädigung zu zahlen. Da nun Preußen voraussicht- lich jenen Bau nicht unternehmen wird, so war obiger Antrag dahin gerichtet, daß die Regierung ermächtigt werde, mit jener Million bei dem Bau einer Eifenbabn von Osnabrück Über Oldenburg nach dem linken Weserufer in Stamm-Actien sich zu betheiligen, wenn zur Herstellung dieser Bahn Bauunternehmer unter dieser Bedingung sich bereit erklären und die Königlich preußische Regierung geneigt sein sollte, die Million zu diesem

wecke schon jeyt auszuzahlen. Der Antrag wurde mit einigen odificationen angenommen.

Mecklenburg. Schwerin, 25. Juli. (Meckl. Ztg.) Der Großherzog , die Großherzogin und der Erbgroßherzog, sowie der Herzog Paul Friedrich und die Herzogin Marie find von der Reise nah Schloß Saabor in Schlesien über Verlin heute hier wieder eingetroffen.

Hamburg, 24. Juli. Einer ausgegebenen Ordre des VBürger-Militairs Es sollen am Donnerstag, den 30. d. M., die Fahnen und Standarte auf der Kanzlei des Bürger-Mili- tairs abgeliefert werden. i

26. Juli. (W. T. B.) Der König von Schweden ist heute Vormittag aus Muskau hier eingetroffen, in Streit's Hotel abgestiegen und wird heute Abend die Reise Über Jüt- land und die dänischen Jnseln nah Schweden fortseßen. |

Hefeu. Darmstadt, 25. Juli. Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat heute Vormittag um 512 Uhr den zum außerordentlichen Gesandten und ‘bevollmächtigten Minister der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika am Großherzoglichen Hofe ernannten Herrn George Bancroft, behufs Uebergabe seines Beglaubigungsschreiben8, in besonderer Audienz em-

angen. M T Das heute erschienene Regierungsblatt, Nummer 39, ent- hält u. A. eine Bekanntmachung des Ministeriums des Groß- herzoglichen Hauses und des Aeußern, die Abhaltung der ordent- lichen Session der Rheinschifffahrts-Central-Kommission im Jahre 1868 betreffend. Die Central-Kommission für die Rheinjchifs- fahrt wird am 17. August l. J. zu ihrer außerordenlichen Session in Mannheim zusammentreten , jedoch nur so lange

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