1868 / 200 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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MiñÄisterium für Handel, Gewerbe und öffeutliche : Arbeiten.

Der Königliche Landbaumeister Krüger zu Cöslin ist zum Königlichen Bau-Jnspektor ernannt und demsclben die dortige Bau - Jnspektorstelle verliehen worden, und dem Baumeister Frive zu Hamburg ist , unter Ernennung zum Königlichen Landbaumeitter, die technische Hülfsarbeiterstelle bei der König- lichen Regierung zu Cöslin übertragen worden. j

Der Berg-Inspektor Ludwig Raiffeisen zu Neunkirchen bei Saarbrücken is zum Bergwerks-Direktor ernannt

worden,

Dem Schlossermeister Carl Friedrich Eduard Mer- tens zu Magdeburg ist unter dem 19. August 1868 ein

atent:

H eine durch Modell und Zeichnung nachgewiesene Brems- Vorrichtung für Eisenbahnwagen, ohne Jemand in der Be- nußung bekannter Theile zu beschränken, Ï

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerchnet, und für den

Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten. Dem ordentlichen Lehrer Dr, Rovenhagen an der Real- schule zu Aachen ist das Prädikat »Oberlehrer« beigelegt roorden.

Akademie der Künste.

Bekanntmachung. L

Nachdem der Katalog für die am 30. August zu eröffnende

AusSstellung zum Abschluß gebracht , auch der Plan der Auf-

stellung der Kunstwerke bereits festgestellt ist, können Reclama-

tionen gegen das Urtheil der Jury für die Zulassung der Kunstwerke nicht mchr angenommen werden. Berlin, am 24. August 1868. 3

Die Königliche Akademie der Künste. Im Auftrage: Ed. Daege. O. F. Gruppe.

Angekommen: Se. Excellenz der Ober-Hof - und Haus“ Marschall und Ober - Stallmeister Graf von Pückler von Gastein.

M E

Statut / des Königlichen pomologishen Jnstituts zu Prosfagu.

§. 1. Das in Prosfau errichtete Königliche pomologische i hat den Zweck, durch Lehre und Beispiel die Gärt“erci im reußi- schen Staate, besonders die Nußgärtnerei und namentlich den Obsibau u fördern. , e diesem Zwecke wird das pomologische Institut bestrebt fein, durch einen musterhaften Betrieb der Baumschule, wie Überhaupt aller Pflanzungen und gärtnerischen Kulturen, ferner dur wissen- schaftlihe Forschungen auf dem Gebiet der Obstkultur und der Pomologie zur möglichst vielseitigen Belehrung Gelegenheit zu bieten.

Das Institut verfolgt ferner die Aufgabe, in cinem gründlichen und systematischen Lehrgange Gärtner auszubilden welche entweder als Besißer oder Verwalter Nußgärtnereien (Obst-, Wein- und Gemüse- bau) in größerem oder geringerem Umfange vorstcehen sollen. Es wird daneben auch die Bedürfnisse solcher jungen Männer berücksichtigen, welche außer den genannten Fächern eine weitere Kenntniß in der ge- sammten Gärtnerei erstreben. Endlich soll das pomologische Institut Lehrern, Obstgärtnern, Baumwärtern und allen denen, welce sich im Obstbau unterrichten wollen , die Gelegenheit bieten, ihre Absicht zu erreichen.

§. 2. Das Justitut vereinigt zu diesem Zweck folgende Abthci- lungen: 1) Gartenbauschule (Lehranstalt für Nußgärtnerci}; 2) höhere Lehranstalt für Gartenbau und Pomologic; 3) Lehrkursus für Lebrer, Baumgärtner und Baumwärter. Da als Bedingung der Aufnahme in die Abtheilung 1. ein bestimmter Grad \hulwissenschaftlicher Vor- bildung nachzuweisen ist (f. weiter unten), so soll, sobald sih ein Be- dürfniß dazu zeigt, denjenigen, welche einen solchen Nachweis nicht zu führen vermögen, aber den Wunsch bekunden, sich die fehlenden Kennt- nisse an der Anstalt selbs zu erwerben, die Gelegenheit dazu durch Errichtung ciner Vorbereitungsklasse geboten werden. Jn diese Klasse dürfen jedoch nur solche junge Leute aufgenommen werden, welche in der Schule so weit vorgebildet sind, daß sie die ihnen behufs des Eintritts in die Gartenbauschule noch mangelnden Kenntnisse längstens binnen Jahresfrist dur Theilnahme an dem Unterricht in der Vor- Ae zu erlangen vermögen.

§. 3. I. Gartenbauschule (Lehranstalt für Nußgärt- nerei). Die in diese Abtheilung aufzunchmenden Zöglinge, sie mö-

en ihre ss in der Anstalt beginnen oder was allerdings zu wün-

ben ist \chon gärtnerish vorgebildet sein, haben das Zeugniß; bei- zubringen, daß sie mindestens ein halbes Jahr in der Tertia cines Gymnasiums oder einer zu Abgangsprüfungen berechtigten Realschule mit Nußen zugebracht haben.

Vermögen sie das nicht, so müssen sie sick durch cin an dem Jn- stitut abzulegendes Tentamen über den genügenden Grad ihrer Vor-

Der Unterricht in der Gartenbauschule umfaßt: 1. Begründende Bader: Mh Chemie, Physik, Mineralogie, Zoologic, Mathematik und Rechnen.

2) Hauptfächer: Allgemeincr Pflanzenbau , Obstkultur , ins- bescndere Obstbaumzucht, Obstbaumpsflege, Treiberci, Obsikenntniß ( 0- mologie), Obsibenugung, Lehre vom Baumschnitt, Weinbau, GemüÜse- bau und Treiberci, Handelsgewächsbau, Gehölzzucht, Landschaftsgärt- nerei, Plan- und Fruchtzeichnen, Feldmessen und Nivelliren.

3) Neben fächer: Buchführung, Bienenzucht und Scidenbau mit Demonstrationen. : .

. Die vollständige Absolvirung des Kursus in der Gartenbauschule erfordert zwei Jahre.

In der Vorbereitungs-Klasse werden außer Demonstrationen in der Obstbaumzucht, dem Weinbau, Gemüsebau, Uebungen im Erken- nen der Obstsorten 2c. folgende Unterrichtsgegenstände gelehrt: Schön- schreiben, Deutsche Sprache und Styl-Uebungen, Rechnen, Geographie, das Nöthige in der lateinischen und französischen Sprache.

Je nah dem Grade der Vorbildung, der Befähigung und des Tleißes rücken die Schüler der Vorbereitungs-Klasse nach cinem halben oder nach cinem ganzen ae in die Gartenbauschule auf.

Il, Höherer Lehrkursus in der Gärtnerei. Diejenigen welche den höheren Lehrkursus absolviren wollen, müssen die Kenntni der Sekundaner eines Gymnasiums oder einer Realschule erster Ord- nung e und sih durch Abgangszeugniß darüber ausweisen, daß M tens ein halbes Jahr in der bezeichneten Klasse zugebracht haben. Die Studirenden dieser Abtheilung hören die begründenden Wissen- schaften an der landwirthschaftlichen Akademie in Proskau, die Fach- wissenschaften am pomologischen Jnstitute.

Auch in dieser Abtheilung des pomologischen Lehrinstituts erfor- dert der Kursus ein zweijähriges Verweilen auf der Anstalt.

1I[, Lehrfkursus für Lehrer, Baumgärtner undBaum- wärter. Jn dieser Abtheilung des Lehrinstituts sollen hauptsächlih die bei der Obstbamnzucht und beim Obstbau vorkommenden Mani- pulationen erläutert, gebandhabt und geübt werden.

Die Abtheilung zerfällt in zwei Kurse: a) in einen Frühjahrs- und Sommdcr - Kursus für Baumgärtner und Baumwüärter; b) in cinen auf 14 Tage bis 3 Wochen berechneten Lehrkursus im Herb| für Lehrer und Zöglinge der Schullehrer-Seminarien.

Der Beginn und die Dauer dieser Kurse wird alljährlich durch die Amtsblätter der Provinz und der derselben zunächst belegenen Re- gierung®8bezirke bekannt gemacht werden.

V. Gärtnern und Gartenbesigern in vorgerückten Jahren, welche sih an feinem der vorbezeichneten Unterrichts-Kurse zu betheiligen ver- mögen, gleihwohl sich noch möglichst gründliche Kenntnisse in der Obsikultur erwerben und deshalb mindestens ein Semester an der Anstalt verweilen und deren Unterrichtsmittel benußen wollen, wird dazu die Gelegenheit geboten werden, wenn sie sh an den Di- reftor der Anstalt wenden, der ihnen dann die Bedingungen ihrer Zulassung in die Anstalt mittheilen wird.

. 4. Zu den Lehrmitteln der Austalt gehören die Baumschule des Anstituts, der Obstmuttergarten, der Obstpark, der GehLlzpark, die Bibliothek, das Naturalienkabinet, die Modell- und Geräthe- Sammlung, das Obstkabinct.

Ç_5. Der Unterricht an dem pomologischen Institute wird von dem Direktor desselben, dem Obergärtner, den Lehrern der landwirth- schaftlichen Akademie Proskau und mchreren Hilfslehrern ertheilt.

Das Nähere darüber ergiebt sih aus dem aligemeinen Lehrcplane und den speziellen Stundenplänen.

Dauer der Lehr- resp. Studienzeit und Aufnahme in das Institut. F. 6. Der Umfang und Jnhalt der verschiedenen Disziplinen, verbunden mit den bei der Obstbaumzucht vorkommen- den Manipulationen, erfordert für fähige und gut vorbereitete Zög- linge eine Vertheilung der Lehrgegenstände auf 4 Semester; weniger gut Vorbereitete werden wohl thun, 5—6 Semester in der Anstalt zu verbleiben, wenn sie das ihnen in derselben Gebotene mit Verständniß aufnehmen und mit Nußen verwerthen wollen.

Dic Aufnahme der Schüler, Zöglinge und Studirenden erfolgt zu Ostern und zu Michaelis. Es bleibt aber vorbehalten, diese beiden Aufnahmetermine später auf einen alljährlich zu beschränken, um da- durch die Einheit des Unterrichts-Kursus zu fördern,

Die Anmcidung zur Aufnahme erfolgt \hriftlih oder mündlich beim Dircktor.

Jeder Eintretende muß das 16. Lebensjahr- zurückgelegt haben, und hat scinen Taufschcin, das Abgangszeugniß von der Schule und, falls er bereits im Gartenbau praktisch beschäftigt gewesen ist, ein GSührung8atiest von seinem Lehrherrn beizubringen. Minderjährige, und überbaupt noch nicht selbstständige Personen, haben außerdem cine Erklärung ihres Vaters oder Vormundes vorzulegen, wonach diser si mit ihrem Eintritt in die Anstalt einverstanden erklärt und M ata die Kosten ibres Unterrichts und Unterhalts daselbs zU ragen.

Diejenigen, welche Aufnahme in die Vorbereitungs - Klasse wün- schen, dürfen das 17. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Die Theilnehmer an dem Cursus zu 11. des §. 3 und die unter IV, daselbst bezeichneten Personen bedürfen nur cines Ausweises S ihre Lebensstelung und auf Verlangen über ihre scitherige

ührung.

F. 7. Die Schüler der Vorbexeitungs - Klasse und die Zs linge der Gartenbauschule wehnen in- der Anstalt, werden in ihr beföstigt und unterrichtet. Die Anstalt gewährt auch Beheizung, Beleuchtung, Bett und Beitwäsce und sorgt für das Reinigen der Zimmer.

Alle übrigen an der Anstalt Verweilenden , insbesondere auch die Studirenden des höheren Lehrkursus nehmen Wohnung und Kost nah. freier Wahl in dem Orte Proskau.

bildung ausweisen. Bestehen sie darin nicht, so kann ihre Aufnahme nur in der Vorbereitungsschule stattfinden.

F. 8. Die Schüler der Gartenbauschule sind verpflichtet, sich bei

} 44. August, wird uns berichtet:

Ï den Vortrag j gaben Allerhöchstsih um i Ie die Besichiigung des Garde - Grenadier - Regiments 7 » Königin « : veranstaltet war , stattfand, Auf dem Rückweg geruhten Jhre

daselbst die Belagerungsübungen zu inspiziren und einzelnen

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ihrem Abgange vom Institut einer Prüfung zu unterwerfen, über | j j deren Ausfall ihnen ein Zeugniß ertgeilt werden wird. u dieser D en, 4. B-der Beleuchtung mif elektrischem Licht-

Prüfung werden aber nur diejenigen zugelassen, welche in der be cich- "

neten Abtheilung der Anstalt mindestens 2 Jahre zugebracht Viet p Haute früh um 7 Uhr begaben Se. Majestät der

Wer die Anstalt fcüher verläßt, hat feinen Anspruch auf ein Ab- A em »W. T. B.« zufolge, Allerhöchstsich mittelst Extra-

gangszeugniß; jedoch fann die Ertheilung eines Zeugnisses, in welchem | ZUges via Lahnstein und Frankfurt nach Hanau. hre

ein summarisches Urtheil über das von dem Abgchenden Erlernte, | Majestät die Königin verläßt heute Abend Coblenz, um

über seinen Fleiß und seine Führung auszusprechen ist, nach dem Er- | vor der Nachkur in Baden - Baden der Großherzoglichen Familie auf der Infel Mainau einen Besuch abzustatten.

messen des Direktors erfolgen, wenn der Zögling nicht freiwillig aus- Se A Ee L ihm nicht abhangende Unistände Aus V gen ( 1 die Anjtalt zu verla en. Aus arzin ‘4. Au , c L

Die Studirenden des höheren Lehrcursus erhalten bei ihrem Ab- | gemeldet : Nach Ma A S M L e gange ein ihnen vom Direktor der Akademie zu Proskau und dem | Graf von Bi8 marck das Bett verlassen elen Nacht ha Dircktor des pomologischen Instituts gemeinschaftlih auszustellendes | die Schmerzen in den Muskel ß assen und befindet sich, Abgang®zeugniß gleicher Form, wie die Studirenden der Akademie. wegung veranlaßt, den Ums d abgerechnet , welche jede Be- Sie sind, wenn sie zwei Jahre an beiden Anstalten studirt haben, be- des Arztes, daß , ; n anden nach wohl. Der Ausspruch cechtgl, die Ablegung einer Abgangsprüfung zu verlangen, über deren | Arztes, daß keinerlei Verleßung der äußeren und inneren Ergebniß ihnen dann ein Prüfungszeugniß ertheilt wird, welches eben- Lub Benda den gefährlichen Sturz verursacht sei, wird hier-

ätigt.

falls is O L Ea ist. Naheres enthält das zu erlassende Prüfungs-Reglement. a; 2 (Honorar.) §. 9. Das Lehrhonorar wie der Betrag für Woh- __— Der Schuß des geistigen Eigenthums der in dem Be- nung 2c. ist beim Beginn eines jeden Semesters pränumerando zu | reiche des Norddeutschen Bundes erscheinenden Schrift- und entrichten. Das Erstere beträgt: a) Von den Schütiern der Vorberei. | Kunstwerke unterliegt gegenwärtig einer mehrfach von einand tungs-Klasse pro Semester (Halbjahr) 25 Thlr. b) Von den Zöglingen | abweichenden Gesehgebung Diejenigen Fra [ nander der Gartenbauschule: für das 1. und 2. Semester je 30 Thlr für das | die Fortschritte der bildend p oi E S 3. und 4. Semester je 20 Thlr. , für das 5 Ine 6 Cu P | S B Way en und nabildenden Künste und 15 Thlr. e) Die Studirenden des höheren Lehrkursus zahlen: | habe a ey en Jahren praktische Wichtigkeit erlangt für das 1. Semester 40 Thaler, für das 2 Semester e inte Zeit der Abfassung der Jegf geltenden Nachdruks- 30 Thaler, für das 3. und 4. Semester je 90 Thaler geseße indessen noch nicht aufgetaucht waren, sind überdies in Außerdem haben die Zöglinge zu a und b halbjährlich pränu: | den meisten derselben noch gar nicht oder nur merando 75 Thlr. für Wohnung, Heizung und Beleuchtung, Bett handelt. Das Interesse des Buchhandels an einer Gleichförmig- und Bettwäsche zu entrichten. Für die Beköstigung zahlen sie Nichts, keit und Vollständigkeit der Geseßgebung auf diesem Gebiete bat sie sind dagegen verpflichtet, in den für die praktische Beschäftigung | daher sowobl die lokalen als die Central-Or des d , en die ihnen anzuweisende Arbeit ohne Entschädi- Buchhandels zu Leipzig veranlaßt, die desfallsigen Wünsche der Be: Die Aufnahme in die Anstalt ist von der Zahlung für das O Königlich sächsishen Regierung vorzu- 1. Semester abhängig; erfolgen die Vorauszahlungen für die späteren d q i tesem Sinne ist bereits ein von einem Ausschusse des Semester nit pünktlich, d_ h. innerhalb der ersten 14 Tage des Se. | deu schen Buchhändler-Börsenvereins in Berlin 1855—1857 ausge- mesters, so ist die sofortige Entlassung des Zöglings zut gewärtigen, arbeiteter Entwurf zu einem allgemeinen deutschen Gesetze über den Den Lehrern, den Zöglingen der Schullehrer-Seminarien, Baum- | Shuß des Urheberrechts an literarischen Erzeugnissen und E ad werden Unterricht und Demonstrationen R Bd n Kunst , a Oktober 1857 zu Leipzig einer Re- iy erthetlt. on unfkerzogen wu igli isi Regi §. 10, Eine Zuräerstattung der für ein Semester gezahlten Be- | Übergeben und, auf Veranlassung ders en 1 Arbeite träge findet nur dann bis zur Hälfte statt, wenn der Austritt ein einer auf ihren Antra ufamme ‘tret G O ganz unverschuldeter und unvermeidlicher ist, und vor Ablauf d M e retenen Kommission von erfie: älfte des Semesters fiatt ih / er au raglen verschiedener deutschen Regierungen benußt worden. §. 11. Es bleibt vorbehalten, die Bedingungen festzustellen, unter B des al Artikel ck Nr. 6 der Berfassung des Norddeutschen welchen einzelnen Eleven der Anstalt, die sich durch Fleiß und sittliches undes den Schuß des geistigen Eigenthums der Geseßgebung Beiragen auszeichnen und ihre Bedürftigkeit nachzuweisen vermögen, des Bundes Überweist, jo hat die Königlich sächsische Regierung die Honorarzahlung ganz oder theilweise erlassen werden fann, Die | Unter dem 12. März d. J. bei dem Bundesrathe des Nord- Zahl solcher Benefiziaten kann aber nur eine beschränkte sein. deutshen Bundes den Antrag gestellt: der Bundesrath wolle „Disciplin. §. 12. Jeder in das Jnstitut Aufgenommene hat | die Ausarbeitung eines, womöglich dem Neichstage des 8 während seines Aufenthaltes \ich eines sittlihen und anständigen Be- | 1869 vorzulegenden Bundes eseßes zum Sch g e tragens zu befleißigen , den Zweck seiner Anwesenheit nicht aus den rehts an literarischen Er In A ; un O E M ea 0s o E des Direktors und der Jn- | unter Zugrundelegung des von dineih Uta R L x ituts-Beamten unbedingt Folge zu leisten. N : : ; ; R x f Nähere Bestimmungen Vierter enthält die Hausordnung. Buchhändler L Do rsenvereins in Berlin 1855—1657 ausgear- ,_ Den Schülern, Zöglingen, Baumgärtnern und Baumwärtern | velteten, im Oktober 1857 in Leipzig revidirten Entwurfes liegt es ob, außer den Unterr'{tsstunden alle in den Baunmschulen | beschließen, zunächst aber den 4. und den 6. Ausschuß beauftragen und Pflanzungen vorkommende Arbeiten nah Anweisung des Direktors | nähere Vorschläge über die Art der Ausführung zu machen. oder des Fachlehrers zu verrihten. Nur die Studirenden des höheren Da von Seiten der Königlich preußischen Negierun ‘die Lehrkursus, die Lehrer und die Schülcr der Schullehrer - Seminarien Bearbeitung eines Entwurfs zu einem Bundes eseße üb i d N s Or auf ihren Wunsch von einzelnen Arbeiten Schuß des Urheberrechts an literarischen C ensirt werden. i » i Ol CLRR Nessort-Verhältnisse der Anstalt. §, 13. Die Anstalt | hen Anter Kunst, auf Grundlage der in dem Königlich sächsi- steht unter der Aufsicht eines vom Minister für die landwirthschaftlichen d E ‘zeichneten Borarbeiten und unter Berück sichki- Angelegenheiten ernannten Kuratoriums, in höherer Instanz und in | ZUng der Uber dieselbe inzwischen erschienenen Beurtheilungen Verwaltungs-Angelegenheiten unter der des Ministers für die land- | eingeleitet y und diese Arbeit dem Vernehmen nach bereits erheb- wirthschaftlichen Angelegenheiten, : _—_| li vorgeschritten ist, so hat der Bundesrath auf den Vorschlag Etwaige Abänderungen dieses Statuts, welche später zweckmäßig | der Ausschüsse für Handel und Verkehr so wie für Justizwesen befunden werden sollten, können nur von dem Minister angeordnet | am 10. Juni d. J. beschlossen : den Bundesktanzler zu ersuchen, werden. V E dahin 2u wirken, daß 1) die Ausarbeitung dieses Entwurfes, Berlin, den 7. Juli 1868 Der Minister für die landwirthscaftlid) Angelegenheit sobald als thunlich, vollendet ; 2) der Entwurf sodann dem c L S Coo E O ERCNYOtan. Bundeskanzler-Amt übergeben und den BundeS8regierungen tas mitgetheilt; 3) die Ausschüsse für Handel und Verkebr und für E S n e zu dem Zwecke von ichtamtlí ein BVundesfkanzler mitzutheilenden Entwurf unter Quziebun N ich amtl ches. L von Sachverständigen aus den betheiligten Kreisen f A A Berlin, 25. August. Aus Coblenz i | / : : : /

und über das Ergebniß in der nächsten Session des Bundes- rathes unter gleichzeitiger Berücksichtigung der eingegangenen Petitionen zu berathen.

-— Nach den beim Ober-Kommando der Marine einge- gangenen Nachrichten befand sich S. M. S. »N io bec e 2 hjs, in Arendal Norwegen.

Altona, 22, August,

Preußen.

Se. Majestät der König nahmen heute Morgen des Militair - Cabinets entgegen und be- 12 Uhr auf die Karthause,

für welches eine festliche Beköstigung im Freien R a (A. M.) Der Prinz Wilhelm U Baden traf hier gestern ein , um nah Föhr weiter zu reisen.

Wiesbaden, 21, August. Der chemals nassauische General - Lieutenant Karl Friedrich Hergenhahn ist beute verschieden. Hergenhahn war 1793 geboren ; er machte u. a. den spanischen Feldzug unier Napolcçon 1. mit, worüber ex ein Buch veröffentlicht hat,

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Majestäten der König und die Königin im General-Kommando em kommandirenden General und Frau von Herwarth einen Besuch abzustatten und einige Zeit dort im Garten zu prome- ülren. Um 4 Uhr war ein kleines Diner, zu welchem nur der of Einladung erhalten hatte. Nach dem Diner begaben et. Majestät Allerhöchstsich wiederum auf die Karthause, um