1868 / 201 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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preußischem Gelde portofrei zu leisten, wonächst sie vom 15. Oktober c. ab gegen Rüklieferung des ihnen behändigten quittirten Verzeichnisses an denjenigen Stellen, an welchen sie die Einzahlung geleistet haben, die von uns ausgestellten Quittungsbogen in Empfang nehmen können. Die Zusendung der Quittungsbogen, wenn sie vermittels der Post verlangt wird, geschieht portopflichtig und unter Angabe des Ein- zahlungs8werth8§, sofern eine andere Werthdeclaration nicht ausdrücklich begehrt sein sollte.

Die ferneren Einzahlungen à zwanzig Prozent des Nominal- betrages müssen an eine der obenbezeichneten Stellen geleistet werden,

und zwar: die zweite Rate am 8. Juli 1869, » dritte » » L. Januar 1870, v vierte » D Ä, Fulí 1870. j

Ueber die Höhe der Conventionalstrafe oder das Verfallen einge- zahlter Beträge bei Versäumniß der Termine dieser späteren Einzahlun- gen A lie das Nähere auf statutmäßigem Wege zur Zeit veröffentlicht werden.

Es ist übrigens einem Jeden freigestellt, ftatt der Raten- gab lungen jeder Zeit die Volleinzahlung des anrechtlichen Nominalbetrages zu leisten. j ;

Bei der zweiten und vierten Ratenzahlung resp. bei der Vollein- zahlung fommen fünfProz«ent Zinsen p. a. der bis dahin geleisteten Theilzahlungen in Abzug. /

Nach geleisteter leßter Ratenzahlung resp. Volleinzahlung werden von einem noch näher zu bestimmenden Termine ab die Stamm- Actien Lit. B. gegen Einlieferung oder portofreie Einsendung des Quittung8bogens und Vergütung der Stückzinsen des den Actien bei- gegebenen laufenden Zinscoupons resp. Dividendescheins ausgehändigt oder portopflichtig zugesandt. ; : /

Wer bis zum 8. Oktober e. inkl. weder die erste Ein- zahlung von vierzig Prozent noch Volleinzahlung unter elzeitiger Einreichung der bezüglichen alten Actien ge- eistet hat, ist seines Aurechts auf den Bezug von neuen Acten Lit. V. verlustig und geht dasselbe auf die Cöln- Mindener Eisenbahn-Gesellschaft über.

Während der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die Venlo-Osnabrücker Eisenbahn und die Bahn von Osnabrück nach Bremen und Hamburg in Betrieb kommen, werden die Stamm- Actien Lit. B mit fünf Prozent p. a, welche jährlich am Lten Januar E N \ind, aus dem Baufonds der Osnabrück - Bre- men-Hamburger Bahn verzinst. Später wird aus dem gemäß §. 9 des oben bezeichneten Statut-Nachtrages berechncten Reinertrage jeden Betriebsjahres des ganzen Venlo-Hamburger Eisenbahn-Unternehmens am 1. Juli des folgenden Jahres zunächst auf die Stamm - Actien Lit. B eine Dividende ‘von fünf Prozent gezahlt. Reicht hierzu der erzielte Reinertrag nicht aus, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des Stamm - Unternehmens zugeschossen, o daß die Stamm-Actien Lit. B. vor jeder Dividende auf die altenStamm-Actien eineDividende von fünf Prozent gesichert haben. Beträgt dagegen der Reinertrag des Venlo-Ham- burger Unternehmens mehr, als zur Gewährung von fünfProzent Dividende auf die Stamm-Actien Lit. B. erforderlich ist, so wird unter Beobachtung der im §. 10 des Statut -Nachtrags vom 20. Juni cr., getroffenen Bestimmungen der Ueberschuß dergestalt getheilt, daß Ein Drittel Behufs Gewährung einer fünf Prozent überstcigenden Di- vidende auf die Stamm- Actien Lit. B. verwendet wird, Und die Ag bleibenden zwei Drittel dem Stamme-Unternchmen zu-

ießen.

Côln, 22. August 1868. Die Direction.

Verschiedeue Bekanntmachungen.

Märkish-Westphälisher Vergwerksverein in Letmathe. General-Versammlung.

Der Verwaltungsrath des Märkisch - Westphälischen Bergwerks- Vereins bechrt sich, die Herren Actionaire zur 14. ordentlichen Ge- neral - Versammlung auf den 15. September, 3 Uhr, zu dem Hotel Sander in Letmathe, mit dem Bemerken ergebenst einzuladen, daß die Eintrittskarten und Stimmzettel am 15. September, Vor- mittags, in unserm Geschäftslokale dahier in Empfang genommen

werden können. Tages-Ordnung : 1) Bericht über die Lage des Geschäfts und über die Bilanz - Re- sultate des verflossenen Jahres, 2) Bericht der Revisions8-Kommission, 3) Feststellung der Dividende pro 1867/68, 4) Ertheilung der Decharge, 5) Wahl dreier Mitglieder des Verwaltungsraths, 6) R der Revisions - Kommission für die Prüfung der näclhsten lian}/ 7) Beschlußfassung über die Verwendung des angesammelten Re- serve-Fonds. Letmathe, den 24. August 1868. Der Verwaltungsrath des Märkish-Westphälischen Bergwerksvereins.

[2856] / Porta Westphalica. Actien-Gesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb.

__ Zur Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft in Ge- mäßheit der §§. 33 und 39 der Statuten laden wir die Actionaire der Gesellschaft zu einer außerordentlichen General-Versammlung auf

Donnerstag, den 17. September d. JT., Morgens 10 Uhr,

im Gasthofe des Herrn Crone zu Porta

[2858]

Unter Hinweisung auf die Vorschriften des §. 26 der Statuten bemerken wir, daß die Prüfung der Is zur Beiwohnung der General-Versammlung außer bei den

erfolgen fann. '

Porta, den 20. August 1868.

s Der Verwaltungs-Rath. ive.

[2789] S D LNIE MESRM S)

un Saarbrücker Eisenhütten-Actien-Gesellschaft. Die Herren Actionaire unserer Gesellschaft werden hierdurch be nachrichtigt, daß die diesjährige ordentliche Generalversammlung am 15. September d. J./ ] ( Gesellschaft auf der Hütte zu Burbach stattfinden wird. Gegenstände der Tagesordnung:

2 Bericht. der Rechnungs-Revis 4 ‘ri er Rechnung8-Revisoren. 3 Neuwabl cines Mitgliedes des Verwaltungs- und Aufsichts.

rathes.

Art. 36 des Statuts nachkommen zu wollen. i Burbach bei Saarbrücken, den 15. August 1868. _- Luxemburger Bergwerks- und Saarbrücker Eisenhütten-Acticn- Gesellschaft. Der Direktor. N. Flamm.

Thüringische L Einnahmen vis ult. Juli 1868. im Personen- im Güter- Verkehr: Verkehr:

[2859]

125/390. » 142,742. »

8/145. Thlr.

1867 » Thlr.

» »

daher mehr

bis ult. Juli S » 1867 » 560,814. » 1/043/454. » daher mehr Thlr. 33,495. Thlr. 101,319, Thlr.

vorbehaltlich späterer Feststellung. Erfurt, am 24. August 1868. , Die Direction

der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.

Cöln-Mindener Eisenbahn. Vergleihende Uebet- sicht der Betriebs - Einnahmen pro Juli 1868. a) auf de Hauptbahn: 1868: für Personen 137,960, für Güter 400,724 , sonstiz Einnahmen 61,994, umma 600,678, Summa bis ult. o 3,944,224; 1867: für Personen 179,233, für Güter 432,658, sonstige Einnahmen 56,444, Summa 668,335 : 4,119,071, 1868 mehr: sonstige Einnahmen 5,550, weniger: für Per

Juli weniger gegen 1867: 174,847. mer Zweigbahn :

286,0 Einnahmen 3945, Summa 44,964, Summa bis ult. Juli 27591

Summa 2670. brücken: 1868: für Personen 23,713, für Güter 105,18 nahmen 17/559) Summa 146/454, Summa bis ult. Juli 918,415; 1867: für Personen 24,422, für Güter 97,206, sonstige Einnahmen 15,341, Summa 136,969, Summa bis ult. Juli 823,425, 1868 mehr: für Güter 7,980, sonstige Einnahmen 2214, Summa 9,485, Summa bis ult. Juli mehr gegen 1867: 94,990, weniger 1868: für Personen

1 sonstige Ein

789,426, Summa bis ult. Juli 5,148,666; 1867: für Personen 219,276 für Güter 555,262, sonstige Einnahmen 75,730, Summa 850,265

weniger: für Personen 42,671, für Güter 26,630, Summa 60,842 Summa bis ult. Juni weniger gegen 1867: 69,347.

[2857] Bekanntmachung.

Vom 1. September d. J. ab kommen die in unserem Tar! Seite 8 sub Nr. 13 für Steinkohlen , Braunkohlen und Coaks fest geseßten Normalgewichte nicht mehr zur Anwendung; es wird viel mehr von da ab der Frachtberehnung für dergleichen Sendungen das

werden. Stettin, den 21. August 1868. Direktorium

der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft.

ergebenst cin.

Frebdorff. Stein. Kutscher.

itgliedern des Verwaltungs,

Raths und auf dem Büreau der Gesellschaft durch die Bankhäuser Seydliß & Merkens und J. D. von Recklinghausen in Cöln

1) Bericht über das verflossene Geschäftsjahr und Feststellung der P

E TEN

Die Herren Actionaire, welche beabsichtigen, der General-Ver: F sammlung beizuwohnen, werden gebeten, den Bestimmungen des

268,092, 1868 Thlr. 597,200, S blr. 1,147,773. Thlr. 1,739,082. f 1 604,268, : L 134,814 E

Summa bis ult. Juli F

sonen 41,273, für Güter 31,934, Summa 67,657, Summa bis ult. | b) auf der Oberhausen - Arnhei- [f 1868: für Personen 14,932, für Güter 22,72, F ene Einnahmen 4640, Summa 42,294, Summa bis ult. Juli F 7; 1867: für Personen 15,621, für Güter 25,398, \on} g L

| M

1868 mehr: sonstige Einnahmen 695, Summa bis ult. Juli mehr F gegen 1867: 10,510, weniger 1868: für Personen 689, für Güter 2676 F c) äuf der Cöln -Gießener Eisenbahn incl. Rhein- F

709. d) Total-Einnahmen auf den drei Bahnen: 1868: für Personen F 176,605, für Güter 528,632, sonstige Einnahmen 84,189, Summ F

Summa bis ult. Juli 5,218,013, 1868 mehr: sonstige Einnahmen 8459 |

/ [Loth

durch Verwiegung zu ermittelnde wirkliche Gewicht zu Grunde gele! /

Das Abonnement betcägt 2 THlr, für das Viertel;ahr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 25 Sgr. Si D O

Neustcin. Büttgenbach. Hagedorn. Sonnenschein,

èorgens 10 Uhr, im Geschäftslokale der |

g

Königlich Preußifcher

Alle Post - Anstalten des In-

Auslandes nehmen Seftellun für Berlin die Expedition des

Preußischen Staats - Anzeigers:

Behren - Straße Nr. lla, Ecke der Wilhelmsftraße.

und an, öniglt,

2 201.

Berlin, Mittwoch, den 26. August, Abends

Se. Majestät der König haben Uller

Den

zum ordentlichen

‘Sheri gnädigst geruht: bisherigen außerordentlichen Pro er T i Dr. Simson zu Königöberg i. Pr. zum ordecelichen, eco Ogie

; / § ï in der philosophischen Fakultät derselben Universität zu Professor

ernennen.

Maaßÿ- und Gewichtsordnungüfür den

: Summa: - im Monat Juli 1868 Thlr. 133,495. Thlr. 158,860. Thlr. 292,356,

folgt:

Strich.

Wir TWil5elm, verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes ker Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was

/ Utt. 1; F das Meter oder vielfachung. n WOO A Anbre 1863 s Königlich ahre 1863 durch eine von dieser und der Kaiserlich französische Regierung bestellte Kommission mit dem 7 Ri San Archive zu Paris aufbewahrten Mêètre und bei der Temperatur des Meter befunden worden ist. j Art. 3, Es gelten folgende Maaße: Die Einheit bildet das Meter oder der Stab. Theil des Meters heißt das Zentimeter oder der Neu - Der tausendste Theil des Meters Strich. Zehn Meter heißen Tausend Meter heißen das Kilometer. Die Einheit bildet das Quadratmeter oder | Hundert Quadratmeter heißen das Ar. | meter heißen das Hektar. | lage bildet | der tausendste Theil des Kubikmeters und heißt das Liter oder

die Kanne.

Y oder der ze E das Faß. i Arlt.

7500 “Metern.

Art. 5.

| preußi

Ÿ mit Nr. 1 bezeichnet, im Jahre 1860 durch eine

schen

lih preußi

nledergeseßte Kommission mit dem in dem Kaiserlichen Archive zu Paris aufbewahrten Kilogramme prototype h gleich 0,999999842 Kilogramm befunden worden ist.

Art. 6. Die Einheit des Gewichts bildet das Kilogramm zwei Pfund). Es ist das Gewicht eines Liters destillir- hers bei + 4 Gr. des hunderttheiligen Thermometers. t Das Kilogramm wird in 1000 Gramme getheilt, mit dezi- Wmalen {nte

(gleich

¡ten Wass

der

hund

Sa L y ; z Zehn Gramme heißen das Dekagramm oder das Neu-

Der zehnte Theil cines Gramms heißt das Dezigramm, ertste das Zentigramm, der tausendste das Milli-

gramm.

Medizi

Ein halbes Kilogramm heißt das Pfund. 10g ogramm oder 100 Pfund heißen der Zentner.

T T

nalge

Art, 8.

hnte Theil des Kubikmeters heißt das Hektoliter oder

4.

Kilogramm oder 2000 Pfund heißen die Tonne.

Norddeutscher Bund.

Norddeuts\ Bund. eutschen

Vom 17. August 1868.

von Gottes Gnaden König von Preußen 2.

, nach erfolg-

Die Grundlage des Maaßes und Gewichtes ist

der Stab, mit dezimaler Theilung und Ver-

Als Urmaaß gilt derjenige Platinstab , welcher preußischen Regierung sich inte le,

des Archives verglichen schraelzenden Eises gleich 1,00000301 A. (2

l

ängenmaaße. Der hundertste i V Zoll. heißt das Millimeter oder der das Dekameter oder die Kette. B. Flächenmaaße. der Quadraltstab. ] Zehntausend Quadrat- Körpermaaße. Die Grund- Die Einheit ist

C; das Kubitmeter oder der Kubikstab.

Das halbe Liter heißt der Shoppen. Hundert Liter

&unfzig Liter sind ein Scheffel. Als Entfernungs8maaß dient die Meile von

Als Urgewicht gilt das im Besitze der Königlich Regierung befindliche Platinkilogramm, welches Í re 186 _von der König- schen und der Kaiserli französischen Negierung

verglichen und

rabtheilungen.

Ein von diesem Gewichte (Art. 6) abweichendes wicht findet nicht statt. ®

im Art. 1. des Münzvertrages 9 ri

4 Bestimmungen. z ages vom 24. Januar 1857 gegebe- rl. 9. Nach beglaubigten Kopien des Urmaaßes (*

und des Urgewichts (Art. 9) werden die Normalnade A

richtig erhalten.

E E E und r, L. Zum Zumessen und JZuwägen im 6 l Abi L e Ld dieser Maaß- und Lee g gestempelte Hewvi

angewendet ed p Maaße, Gewichte und Waagen | er Gebrauch unrichtiger Maaße, Gewichte und ist untersagt, auch wenn dieselben im Uebbiden den Besen mungen dieser Maaß- und Gewichtsordnung entsprehen. Die näheren Bestimmungen über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit erfolgen nah Vernehmung der im Art. 18 bezeichneten technischen Behörde durch den Bundesrath.

Art. 11. Bei dem Verkaufe weingeistiger ölüssigkeiten ns ia La e E O des Alkoholgehaltes

( empelte : D s gewende 08 N obolometer und Thermometer an- rt. 12. Der in Fässern zum Verkauf kommende Wei

darf dem Käufer nur in solchen Fässern, E welchen e La Raumgcçhalt bildende Zahl der Liter durch Stempelung beglau-

bigt l L Sorte s werden. zine Nusnahme hiervon findet nur bezü lich deSjerii ausländischen Weines statt, welcher in den Qiatnaleeg el t y Ines en O N verkauft wird. | H ett rt. 13. Gasmesser, nah welchen die Vera i \ ecrgütuna für den Verbrauch von Leuchtaas bestimmt wir l ehöri 1 1 L C | rd h e sein. l E As rt, 14. Zur Eichung und Stempelung sind ej ; Eichunç 2 nur dieje- mgen Maaße und Gewichte zuzulassen, welche den in Artikel 3 und 6 dieser Maaß- und Gewichtsordnung benannten Größen, oder ihrer Hälfte, sowie threm Zwei-, Fünf-, Zehn- und Qwan- zigfachen entsprechen. ZJulässig ist ferner die Eichung und Stem-

Ung des Viertel-Hektoliter, sowie fortgeseßter Halbirungen des __ Art. 19. Das Geschäft der Eichung und Stempelung wird aus|\ch{chließliÞ durch Eichungsämter ausgebt, deren Personal von der Obrigkeit bestellt wird. Diese Aemter werden mit den erforderlichen, nah den Normalmagaßen und Gewoichten (Art 9) hergesiellten Eihungsnormalen, veziegung8weise mit den erfor- derlichen Normalapparaten versehen. Die für die Eihung und Stempelung zu erhebenden Gebühren werden durch eine allge- meine Taxe geregelt (Art. 18). _ Art. 16. Die Errichtung der Eichungsämter (Art. 15) steht den Bundesregierungen zu und erfolgt nah den Landes- geseßen. Dieselben können auf einen einzelnen Zweig des Cichungs8geschäfts beschränkt sein, oder mehrere Zweige desselben umfassen. E , Art. 17. Die Bundesregierungen haben, jede für sich oder mehrere gemeinschaftlich, zum Zweck der Aufsicht über die Ge- {chäftsführung und die ordnungsmäßige Unterhaltung der Eichungs8ämter die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Jn gleicher Weise liegt ihnen die Fürsorge für eine periodisch wie- derkehrende Vergleichung der im Gebrauche der Eichung8ämter befindlichen Eichung8normale (Art. 15) mit den Normalmaaßen und Gewichten ob. | Art. 18. Es wird eine N Bunde bestellt und Berlin. Die Normal - Eihung8kommission hat darüber zu wachen daß im gesammten BundeSgebiete das EichungEwesen nach über-

ormal-Eichungs8kommission vom unterhalten. Dieselbe dat ibren Sit in

In Betreff des Münzgewichts verbleibt es bei den

427%

einstimmenden Regeln und dem Interesse des Verkehrs entspre-