1868 / 222 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2) zu 500 Thlr.

Nr. 154. 200. 376. 1129, 1162. 1197. 1238. 1255. 1684. 1975. 2051. 2173. 2174. 2441. 2458. 2463. 2696. 3251. 3621. 3625. 3632. 3843. 3931. 3983. 4048. 4166. 4543. 4643. 4649. 4701. 4707. 4968. 5204. 5351.

3) zu 100 Thlr. . 146. 368. 655. 863. 1017. 1191. 1242. 1243. 1249. 1594. 1608. 1698. 1769. 1777. 1791. 1879. 1936. 2259. 2359. 2518. 2720. 3024. 3192. 3365. 3665. 4105. 4177. 4265. 4350. 4512. 4613. 5081. 5096. 5637. 5734. 5765. 5920. 6498. 6716. 6801. 6919, 7359. 7698. 8067. 8136. 8146. 8233. 8777. 83898. 8918. 8929. 9023 9118. 9128. 9463. 9882. 10,127. 10,217. 10,223. 10,244. 10,267. 10,844. 11,051. 11,059. 11,068. 11,515. 11,603. 12/479. 12,673. 12,681. 12,880. 13,021. 13/049. 13,057. 13,219. 13/295. 13,393. 13,395. 13,450. 13,734. 13,775. 14/213. 14,421. 14/454. 14,536. 14,601. 14,777. 14,778. 14,841. 14,864. 14,967. 15,081. 15,128. 15,619. 15,641. 15,965. 16,118. 16,195. 16/507. 16,592. 16,664. 16,680. 16,721. 16,761. 16,780. 16,825. 16,874. 17,095. 17,559. 17,880. 18,170. 18,333. 18,340. 18,404. 18,478. 18,618. 18,824, 18,844. 18/956. 19,313. 19,323. 19,815. II, von den Obligationen Litr, F. a) I. Emission zu 1000 Thlr. . 142, 269, 443. 805. 847. 958, 1093. 1426. zu 500 Thlr. . 133. 323, 603. 660. 1052. 1108. 1274. 1721. 2350. 2525. 2622. 2665. 2850. zu 100 Thlr. . 305. 368. 544. 756. 1052. 1410. 1470. 2101. 3377. 3927. 4095. 4233. 4404. 4589. 4816. 4823. 4901. 4964. 5440. 5443. 5591. 5679. 5817. 6595. 6668. 6841. 7408. 7607. 8602. 8899. 9367. 9469. 9543.

9819. 9883. 10,154, b) 11. Emission

zu 100 Thlr. 10,709. 10,915. 11,515. 11,579, 11,680. 12,176. 12,267. 12,271. 12,335. 12,424. i Diese Obligationen werden hiermit zur Zurückzahlung gekündigt und die Jnhaber derselben zuglei aufgefordert , die Valuta vom l. Oftober d. J. ab gegen Ablieferung der Obligationen nebst den Zins-Coupons über die Zinsen vom 1. Oktober er. ab bei unserer Hauptkasse während der Amtsstunden in Empfang zu?nehmen. Gleichzeitig werden die Jnhaber der bereits früher ausgeloosten Obligationen und zwar: : a) der Prioritäts-Obligationen Litr. E.

à 1000 Thlr. ex 1865 Nr. 2081. » 1866. Nr. 397. 2713.

1867. Nr. 382. 765. 1339. 1631. 2415. 2585.

1865. Nr. 5050. :

1866. Nr. 370. 5100. 5853.

1867. Nr. 839. 1077. 1971, 3097. 3179, 3949, 4037.

4593. 1865. Nr.

1920. 3064. 4120. 5781.

1414. 1996. 4030. 5659. 7987. . 9081. 10,261. 12,338. 13,080. 13/942. 14,779. 15,713. 16,711. 17,609. 18,728.

1832. 2720. 4067. 59593.

1398. 1976. 3898.

1774. 1987. 2302.

Nr.

à 500 Thlr.

469. 472. 537. 991. 3332. 5628. 5958. 6083. 6476. 6905. 8127. 9225. 10,121. 10,656. 11,571. 17,726. 18,644. 1340. 2609. 3869. 4456. ‘6377. 9928. 10,330. 10,481. 10,758. 11,659. 11,866. 12,050. 12,065. 12,634. 15,733.

Nr. 4. 1984. 2156. 2637. 2659. 2997, 3428. 3809. 4772. 4927. 5355. 5358. 5572. 6560. 6592. 6661. 8352. 10,319, 11,090. 11,227. 11,267. 11,268. 11,362. 12,273. 13,256. 13,727. 13,890. 13,950. 14,221. 14,878. 15,324. 15,364. 16,030. 16,256. 17,204. 17,580. 19,636. 19,703.

b) der Prioritäts-Obligationen Litr. F,

à 1000 Thlr. ex 1867. Nr. 1306. à 100 Thlr. » 1866. Nr. 1358. 4822. 8474. » 1867. Nr. 5417. 8910.

erneuert zur Einlösung aufgefordert.

Breslau, den 25. Juli 1868. / Königliche Direction der Oberschlesischen Eisenbahn.

à 100 Thlr.

1866. Nr.

1867.

Cóln - Mindener F: Eisenbahn - Gesellschaft.

mission von 13,000,000 Thaler Stamm- Actien Lit. ß.

Zur theilweisen Beschaffung der A den Bau der Osnabrüc- Bremen-Hamburger-Eisenbahn nebst der festen Elbüberbrückung zwischen Harburg und Hamburg erforderlichen Anlage-Kapitals emittiren wir auf Grund des unterm 20. Juni d. J. Allerhöchst bestätigten Nach- trages zu den Statuten unserer Gesellschaft 13,000,000 Thaler Stamm-Actien Lit. B. in Stücken à L00 Thaler, und bieten wir dieselben den A der bereits vorhandenen Actien, und zwar je Eine Stamm-Actie Lit. B. auf zwei vorhandene Stamm-Actien, zum Pari-Course hierdurch an.

Demgemäß fordern wir die Besißer dex vorhandenen Stamm-

Actien auf, dieselben in der Zeit vom 15. September c. bi 1, Oktober e. cinschlieslid, is zum in Berlin bei dem Bankhause S. Bleichröder, in Hamburg bei der Norddeutschen Bank, in Frankfurt am Main bei der Filiale der B

für Handel und Industrie, nf in Cöln bei unserer Hauptka#\e, unter Beifügung zweier nah den Actien - Nummern geordneter, qy den Namen und Wohnort des Präsentanten angebender Berzeichniss zur Abstempelung vorzulegen oder portofrei einzureichen und zu leid die erste Einzahlung mit vierzig Prozent des Nominalbetrages in preußischem Gelde portofrei zu leisten, wonächst sie vom 15. Oktober e ab gegen Rücklieferung des ihnen behändigten quittirten Verzeichnissez an denjenigen Stellen, an welchen sie die Einzahlung geleistet haben die von uns ausgestellten Quittungsbogen in Empfang nehmen fönnen, Die Zusendung derx Quittungsbogen, wenn sie vermittels derx oft verlangt wird, geschieht portopflichtig und unter Angabe des G zahlungswerths, sofern eine andere Werthdeclaration nicht ausdrüliq begehrt sein sollte. :

Die ferneren Einzahlungen à zwanzig Peoioue des Nominal, betrages müssen an cine der obenbezeichneten Stellen geleistet werden,

und zwar: | die zweite Rate am l. Juli 1869, » De » » 2. Januar 1870, » vierte » » 14. Zuli 1890. .

Ueber die Höhe der Conventionalstrafe oder das Verfallen einge zahlter Beträge bei Versäumniß der Termine dieser späteren Einzahlun. gen E das Nähere auf statutmäßigem Wege zur Zeit veröffentlicht werden.

Es ist übrigens einem Jeden freigestellt, statt der Raten: ¿guten jeder Zeit die Volleinzahiung des anrechtlichen Nominalbetrages zu leisten.

Bei der zweiten und vierten V Ee. resp. bei der Vollein- zahlung fommen fünfProz«int Zinsen p. a. der bis dahin geleisteten Theilzahlungen in Abzug. ;

Nach geleisteter leßter Ratenzahlung resp. Volleinzahlung werden von cinem noch näher zu bestimmenden Termine ab die Stamm- Actien Lit. B. gegen Einlieferung oder portofreie Einsendung des Quittungsbogens und Vergütung der Stückzinsen des den Actien hei- gegebenen laufenden Zinscoupons resp. Dividendescheins ausgehändigt oder portopflichtig zugesandt. | i:

Wer bis zum 1. Oktober e- inkl. weder die erste Ein- zahlung von vierzig Prozent noch Ae unter

leichzeitiger Einreichung der bezüglichen alten Actien ge-

leistet hat, ist seines Anrechts auf den Bezug von neuen Actien Lit. B. verlustig und geHt dasselbe auf die Cöln: Mindener Eisenbahn-Gesellschast über, :

Während der Bauzeit bis zuun Schlusse des Jahres, in welchem die Venlo-Osnabrücker Eisenbahn und die Bahn von Osnabrück nah Bremen und Hamburg in Betrieb fommen, werden die Stamm Actien Lit. B. mit fünf Prozent p. a, welche jährlich am ten Januar zahlbar sind, aus dem Baufonds der Osnabrüct - Bre- men-Hamburger Bahn verz ins|. Später wird aus dem gemäß §.9 des oben bezeichneten Statut-Nachtrages berechneten Reinertrage jeden Betriebsjahres des ganzen Venlo-Hamburger Eisenbahn-Unternehmens am 1. Juli des folgenden Jahres zunächst auf die Stamm - Actien Lit. B eine Dividende von fünf Prozent gezahlt. Reicht hierzu der erzielte Reinertrag niht aus, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des Stamm - Unternehmens gzugeschossen \0 daß die Stamm-Actien Lit. B. vor jeder Dividende auf die altenStamm-Actien eineDividende von fünf Prozent gesichert haben. Beträgt dagegen der Reinertrag des Venlo-Ham- burger Unternehmens mehr, als zur Gewährung von fünf Prozent Dividende auf die Stamm-Actien Lit. B. erforderlich ist, so wird unter E der im §. 10 des Statut- Nachtrags vom 20. Juni r. getroffenen Bestimmungen der Ueberschuß dergestalt getheilt daß Ein Drittel Behufs Gewährung einer fünf Prozent übersteigenden Di- vidende auf die Stamm- Actien Lit. ß. verwendet wird, und die übrig bleibenden zwei Drittel dem Stamm-Unternehmen zu

fließen. i : ; Cöln, 22. August 1868. Die Direction.

[3046]

Cöôln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft. JZinsenzahlung. ; g Die Einlösung der am 1. Oktober cr. erfallenden Sins- Lou d Prioritäts-Obligationen III. und IV. Emission unserer Gesellscha erfolg in Berlin bei dem Herrn S. Bleichröder, in Hamburg bei der Norddeutschen Bank, : del in Franfkfurt a. M. bei der Filiale der Bank für Han und Jndustrie, «d in den gewöhnlichen Geschäftsstunden vom 1. bis incl, #=

Oktober cr., und cs in Côln bei unserer Hauptkasse (Frankenplaß) Vormittag®.

; in na

Die Tnhaber mehrerer Coupons. wollen den Zahlstellen ein 10

den Aacan geordnetes und mit der Quittung Über den Empfans des Geldbetrags versehenes Verzeichniß vorlegen.

Cöln, den 14, September 1868.

cll Le j E T p Es O VES

Die Direction.

Hier folgt die besondere Beilage

Vesoudere Veilage

des Königlich Preußischen Staats - Anzeigers. Zu A 222 vom 19. September 1868.

È—————— C E E A T C C C T

“quhalts-Verzeichniß: Die deutsche Volkswirthschaftslehre unter den beiden ersten Köni S A s Die XLVI. Kunst-Ausstellung der Königlichen Akademie der Künste. Paris (Monats-Chronit) E

ddAA

Die deutsche Volkswirthschaftslehre unter den beiden ersten Königen von Preußen.

den in den Preußischen Jahrbüchern 1864 enthaltenen Aufsäten (Nad von W. Roscher bearbeitet.) y fsäße

I

Unter den Königen Friedrich 1. und Friedrich Wilhelm [., also bis in das zweite Drittel des 18. Jahrhunderts hinein, war Halle die bedeutendste deutsche Universität. Namentlich ragte dieselbe in den staats- und rechtswissenschaftlichen Fächern hervor. Dort lehrten Seckendorff, der erste Kanzler der Univer- sität, dann Samuel Stryk , der von Wittenberg nach Halle gefommen und hier von 1692—1710 Professor war, Ludewig (1692—1743) , Gundling (1703—1729), der außer über Juris- prudenz auch über Statistik Vorlesungen hielt, J. H. Böhmer (1710—1748) und Heineccius (1713—1724 und wieder 1733— 1741). Als der eigentli Ton angebende aber ist Christian Thomasius (1655—1728) zu nennen.

Thomasius hielt die Errichtung einer ökonomischen Pro- fessur für eines der dringendsten Universitätsbedürfnisse. Na- mentlich sollte jeder Jurist die Grundlchren des Ackerbaues ken- nen, Ausländische Bücher von national-ökonomischen Dingen scheint Thomasius fast gar nicht benußt zu haben. Seine eige- nen Jdeen über Volkêwirthschaft sind bei Weitem mehr nach der ethischen , als nach der ökonomischen Seite hin durchgebil- det, So bezeichnet er selber als die Hauptregel , reich zu wer- den: Labora et fide divinae providentiae, Man soll sparen, aber sine anxietate. Der Geiz hindert das Reichwerden mehx, als er es fördert (Cautelae p. 283 f). Er warnt vor der Ge- ringshäßung der körperlichen Arbeiten gegenüber den geistigen. Vielmehr sei der Ackerbau »die älteste, edelste und unschuldigste Funst« (p. 277).

Ueber den Luxus spricht Thomasius die Ansicht aus, daß die Welt im Ganzen weder besser noch s{limmer werde, folg- lch das Steigen des Luxus mehr vom Steigen des Reichthums herrühre, als vom Sinken der Sittlichkeit (S. 515), Den lebergang vom Tausche zum Kaufe erklärt er aus der abneh- nenden Einfalt der Menschen, »die eine christlihe und philo- sophishe Tugend is, wiewohl sie fast nirgends mehr gefunden wird« (»Drei Bücher göttlicher Rechtsgelahrtheit«, 1709, S. 291). kine naturgeseßliche Erkenntniß der Preisregeln fehlt nah Tho- masius. Der gemeine Preis hängt nicht von der Vortrefflich- lit der Natur der Sache ab; ebensowenig aber von der Küßlichkeit der Sache für die Menschen, sondern nur von ihrer »Seltsamkeit«. (S, 295 ffff.). Die Geldmenge hält Tho- masius nach der Weise des Merkantilsystems noch für gleich- bedeutend mit Reichthum des Volkes. L

In wirtbschaftspolitischen Dingen unterscheidet sih Thoma- sus nicht von der Praxis seiner Zeit. Er is für obrig- titlihe Taxen, um »allen Streit zu vermeiden«, namentlich für die Fleischtaxe. Eben so sehr ist er für einen merkbaren Unterschied der Stände; er würde nicht allein äußere Abzeichen der verschiedenen Stände wünschen Q. Osfsa S. 521), sondern au die Sitten seien verschieden und müssen verschieden sein je nd dem Stande (Cautelae p, 245). Und was die Geschäfte betrifft, so widerspricht zwar der gewerbmäßige Betrieb des Handels an sih dem Adel ebensowenig, wie der Verkauf z. B. )s Getreides, welches auf dem eigenen Boden gewachsen ; aber so lange der Bürgerstand seine städtische Nahrung ausschließlich für sich behält, sieht Thomasius keinen Grund, welchen man mit Vernunft« gegen das Verbot, Rittergüter in unadelige Hände zu veräußern, geltend machen könne (Z. Ossa S. 509), Jm Erbrechte billigt er den Vorzug des Mannsstammes ; uch habe das nur in den Bürgerstand cingedrungene römische Erbrecht die Eifersucht zwischen Adel und Bürgern wesentlich \esteigert. In Bezug auf das QZunftwesen ist Thomasius er Ansicht, daß, wo es Jeden freisteht, zu treiben, was er \rsteht, da ist der Eifer und die Pflege der Künste größer,

Christian Wolf (1679—1754) behandelt in seiner Oeco- \omica methodo scientifica pertractata (Galle 1754) die Ockono- mik als ein Mittelglied zwischen Etbik und Polikik" und als die Fissenschaft der Leitung der freien Handlungen in den kleineren

‘sellschaften. Unter diesen kleineren Gesellschaften versteht

e die Ehe, das Verhältniß zwischen Eltern und Kindern, Wischen Herren und Knechten ; endlich noch das aus diesen Gesell- |

schaften zusammengeseßte Haus und die aus mehreren Häusern zusammengeseßte Gemeinde. Alle diese Gesellschaften werden nah ihrer natürlichen Beschaffenheit betrachtet. Die Oekonomik seßt Psychologie und Ethik voraus. Jhr Zweck ist das häusliche Wohl, während as Naturrechtals Zweck desStaatesGenügen des Lebens, Ruhe und Sicherheit bezeichnet (Jus naturae cet gentium VIII, 1, 13.) Wolf stimmt nicht unbedingt für cine dichte Bevölke- rung. Bon den zwei Hauptelementen der Staatsmact: viele Unterthanen und reiche Unterthanen, ist das leßte am wich- tigsten , da man durch Geld allenfalls auch Ausländer zu Sol- daten gewinnen kann (Vernünftige Gedanken §, 458). Der Landeseinwohner möchte Wolf »weder zu viel noch zu wenig« haben. Das lehtere würde in dem Falle eintreten, wo man noch Mehreren Unterhalt verschaffen könnte, oder wo das Volk zu schwach ist gegen auswärtige Feinde (§. 274). Die Volks- zahl muß groß genug sein, um Alles, was zur Lebensnothdurft, Bequemlichkeit und Annehmlichkeit Aller, zur Förderung ihres Wohles und ihrer Sicherheit gegen inneres Unrecht und äußere Bergewaltigung gehört , zu beschaffen. Das Hauptmittel der Vol Svermehrung liegt darin , daß jeder Mann frühzeitig in den Stand kommt , Weib und Kind zu ernähren und dann auch wirklich zum Heirathen angehalten wird. Das (von Pusfendorff ge attete) schaarenweise Auswandern i} obne Er- laubniß der Obrigkeit nur dann zu billigen, wenn die Aus- wanderer in M Noth sind. Dagegen soll nit geduldet werden, daß eiche mit ihrem Gelde auswandern , oder auch ausgezeichnet geschickte Männer. Die Begriffe Geld, Reich- thum und Kapital sind bei Wolf gleichbedeutend. Reich ist derjenige Mensch oder Staat, der viel Geld überflüssig hat, wo- bei der Besitz anderer Güter, die sich durch den Gebrauch nicht verzehren, als gleichbedeutend mit dem Besiße von ebenso viel üÜberflüssigem Gelde angesehen wird. Den obrigfkeitlichen ZJinstaxen an jedem Orte soll der Betrag zu Grunde gelegt werden, »den man ungefähr mit 100 Thalern gewinnen kanna« a §. 393). Er ist also der Ansicht, daß in ver- schiedenen &állen eine verschiedene Zinshöhe natürlich erlaubt ist, Jn Bezug auf das Wesen der Grundrente weiß er bereits, welchen Einfluß die angewandten Mühen und Kosten auf den Preis der Produkte ausüben. Der Preis eines Grund- L N ab e R der Bodenerzeugnisse, nach- le ZU ihrer Hervorbringung erforderlichen und Kosten abgezogen hat. A O

Im Großen und Ganzen ist Wolf entschiedener Merkantilist. Man bereichert das Land , indem man das Geld darin ver- mehrt; bei gleichbleibender Geldmenge wird es weder reicher noch ärmer (Vernünft. Gedanken §. 476). Er ist nicht unbe- dingt für Eingang8verbote, sondern zählt cine Menge Fälle auf, wo mit Nußen fabrikate ein-, Rohstoffe aus8geführt werden können. Wolf ist gegen den Universität8zwang aus merkan- tilistishen Gründen. Ein berühmter Professor werde auch frei- willige Zuhörer in Menge zu fesseln wissen. Dem Reichthum des Landes schadet selbst der kostspieligste Bergbau nur dann, wenn man den Bedarf der Zubußgruben vom Auslande her bezieht (F. 4585). Wolf theilt ferner die damals geläufige An- sicht, daß nur die Pracht der Großen das Geld im Lande ge- hörig rouliren lasse. (a. a. O.) Gute und sichereStraßen im Lande müßten um der fremden Reisenden willen gehalten werden, die auf solche Art gelockt werden , unsern Geldvorrath zu ver- größern (Y. 487). Alle Waaren follen von Staatöwegen be- schaut und taxirt werden (F. 341). Kleider- und Tischordnun- gen , die sireng nah Standesverhältnissen abgestuft werden jollen, müßten bestehen (F. 393), Den Luxus definirt Wolf schlechthin als Uebermuth (I. N. et G, I. g. 387). Der Preis der Arbeit wie der Waaren muß \o bestimmt werden , daß Jeder sich verschaffen kann, dessen er bedarf (I. N. et G. VIIL 9/ 424). Die Lohntaxen müßten aber derart scin , daß der Arbeiter mit Lust arbeiten und anständig leben könne (Ver- nünftige Gedanken §. 487 b.).

Oeconomica II. §. 865 licfert Wolf eine AuKeinandersczung, ob für die Landwirthschaft das Hof- oder Dorfsystem vorzÚg- licher sei, Jenes sci gegen Feuersbrünste und Seuchen besser, auch für den Akerbdau mehr bequem, dieses bieke den Vorzug der größeren Sicherheit und hängr mit den vorhandenen Ge- mcinweiden zusammen. —- Zu einem Handwerk soll Niemand zu- gelassen werden, dexr nicht sein tüchtiges Verständniß desselben