1868 / 224 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3756

Ist derselbe nicht bestanden, so wird ihm nach Schluß des Pro- tokolîs von der betreffenden Prüfungsbehörde dics eröffnet. Stimmen die Censuren einzelner Examinatoren mit der Meinung des Vorsißen- den nicht überein, so wird Über das Weitere von der Prüfungsbehörde Beschluß gefaßt. preis y ; ;

Ist der Kandidat in der mündlichen Prüfung nicht bestanden j |o kann ein abermaliger Termin frühestens in der nächsten Prüfungs- Periode, resp. nah 6 Monaten, anberaumt werden.

5. 10. Die Prüfung kann nicht öfter als ein Mal wiederholt werden.

p: 11. Jf der Kandidat verhindert , in dem zu seiner Prüfung angeseßten Termine zu erscheinen, oder denselben bis zum Schlusse ab- zuwarten, so hat er deshalb unter Beibringung glaubwürdiger Rach- weise Über die Verhinderungsgründe zu berichten.

Wird der begonnene Prüfungstermin vor seinem Schlusse von dem Kandidaten verlassen und ergiebt si zugleich , daß eine der bis dahin abgegebenen Censuren ungenügend lautet, so wird derselbe als nit bestanden angeschen und kann demnach die Prüfung nur noch ein Mal von ihm wiederholt werden. ; 4

§. 12, Am Schlusse der mit dem 1. Oktober beginnenden Prü- fungs-Periode werden diejenigen, welche in den im Laufe des vorher- gegangenen Jahres stattgehabten Ee Pee \sih vorzugs®- weise ausgezeichnet haben, von der Königlichen technishen Bau-Depu- tation dem Minister für Handel , Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Ertheilung von Preis - Medaillen empfohlen, auch mit Genehmi- gung desselben den Bestbestandenen Prämien zum Zweck von Studien- reisen zuerkannt. ] ; A i

Vor dem Antritt dieser Reise hat der Prämiirte über die zu wählende Richtung und beabsichtigte Dauer an die Königliche technische Bau - Deputation zu berichten und empfängt von derselben nöthigen- falls nähere Jnstruction.

Die Reise muß von der Zeit der Prüfung an innerhalb 5 Jah- ren ausgeführt werden, widrigenfalls über die Prämie anderweit ver: . fügt werden wird. j j

g. 13. (B. Baumeister- Prüfung). Das Gesuch zur Baumeister-

Prüfung hat der Bauführer bei der Königlichen technischen Bau- Deputation in Berlin einzureichen , wobei ihm freisteht, mut Rücksicht auf seine hevorragendere Ausbildung in einer der beiden Hauptrich- tungen der Bautechnik darin den Wunsch auszusprechen , daß die thm zu ertheilenden Aufgaben nicht gleihmäßig den beiden in §. 16 ge- d Gebieten , sondern vorzugsweise einem derselben entnommen werden. Diesem Gesuche sind folgende Nachweise beizufügen: 'a) Über eine zweijährige praktische Thätigkeit als Bauführer unter Leitung von Königlichen Baubeamten oder von Baumeistern, welche die Prüfun- gen für den Staatsdienst abgelegt haben. Von dieser Zeit müssen mindestens 12 Monate dem Dienste auf Baustellen gewidmet sein, die übrige Zeit kann auf Beschäftigung mit Büreau- oder solchen Feld- mes}ser-Arbeiten verwendet sein, welche zu Bau-Ausführungen erfordert werden, b) über gehörige Einübung und Bewährung in Feldmesser- Arbeiter, soweit diese bei Bau-Anlagen vorkommen.

In beiden Nachweisen sind die Bau-Ausführungen und die Dauer der ihnen gewidmeten Leistung namentlih anzugeben, und erfolgt ihre Ausstellung Seitens der Baumeister, unter deren Leitung der Bau- führer gearbeitet hat.

K. 14. Werden diese Nachweise (§. 13) ausreichend befunden #0 ertheilt die Prüfungs - Behörde dem Kandidaten Aufgaben zu Ent würfen unter Berücksichtigung der von ihm in seinem Gesuche hinsicht- lich der Richtung ausgesprochenen Wünsche.

Alle der Löfung dieser Prüfungs-Aufgaben angehörigen Zeichnun- gen werden mit der schriftlichen und eigenhändigen Versicherung des Kandidaten an Eidesstatt versehen, daß er dieselben ohne fremde Bei- hülfe gefertigt habe. ,

Nach ÉEinreihung und Annahme der Probearbeiten wird der Termin zur Baumeister - Prüfung anberaumt, jedoch mit der Maß- 6 daß in den Monaten Juli und August keine Prüfungen statt-

nden. |

Die nicht annehmbar befundenen Probearbeiten werden dem Kan- didaten mit der Weisung zurückgegeben, dieselben zu verbessern, umzu- arbeiten oder neue Aufgaben zu lösen.

F. 15. Die Prüfung F mit den unter Klausur zu fertigen- den Probearbeiten: a) aus dem Gebiete des Land- und Schönbaues, E Ph dem Gebiete des Wasser-, Wege-, Eisenbahn- und Maschinen-

aues. Jede dieser Arbeiten ist im Laufe einer Woche anzufertigen und werden die von dem Kandidaten eingereihten Probearbeiten während dieser Frist zur Ansicht ausgelegt.

Bei Ausarbeitung der Skizzen zu den Klausurarbeiten Seitens des Kandidaten und bei Beurtheilung der Arbeiten Seitens der Prü- fungsbehörde wroird das im §. 7 am Schlusse bemerkte Verfahren gleich- falls beobachtet.

§. 16. Die mündliche Prüfung, welche in der Regel 2 Tage dauert, erstreckt fih auf folgende Ge enstände: A. Land- und Schönbau: a) Geschichte der Baukunst nebst Kenntniß der Monu- mente und der Formenbildung, b) Bauconstructionslehre in Anwendung auf ausgedehnte und s{chwierigere Bau - Anlagen, c) Schönbau in Anwendung auf alle rten von Privat- und öffentlichen Gebäuden und von Städte - Anlagen, d) Geschäfts- führung, Verfahren und Hülfsmittel bei Ausführung der Bauten, e) Ventilations-, Heizungs- und Erleuchtungs-Anlagen , Wasser-Zu- und Abführungen innerhalb der Gebäude. B. Wasser-, Wege-/ Eisenbahn- und Maschinenbau. a) Ane Mathematik in Bezug auf praktische Bauausführungen, asser-, Brüen- und B Tin in ihrem ganzen Umfange, e) Eisenbahnbau im ganzen Umfange, einschließli der Telegraphie, d) Maschinenlehre und Ma-

Anwendung kommen, daher Kenntniß der Maschinen-Detailg ô Wasser- und anderweitigen Hebungs-Maschinen, der Dampfmasgin il der Mühlen, der Maschinen zum Verarbeiten der Baumaterialien F. 17. Nach abgelegter Prüfung wird, analog den im F. 9 I haltenen Bestimmungen von der Königlichen technischen Bau-Depute tion dem Kandidaten unter dem Datum des betreffenden Vorirg j tages entweder a) das Zeugniß ausstellt , daß er als Baumeister h anden sei, wobei unter geeigneten Umständen das Prädikat n uszeichnung« beigelegt werden kann, oder es wird ihm eröffn y b) daß er nicht bestanden sei. q, Das Zeugniß über die Qualification als Baumeister wird bei mindestens hinreichender Ausbildung in beiden der §. ten Hauptrichtungen, oder bei guter Ausbildung in dex wenigstens nothdürftiger in der anderen dieser Richtungen. Stimme die Censuren einzelner Examinatoren mit der Meinung des Vorsihey, den nicht überein, so wird über das Weitere von der Königlichen ted nischen Bau-Deputation Beschluß gefaßt. | Wenn der Kandidat in der mündlichen Prüfung nicht bestanden ist, so fann ein abermaliger Termin frühestens nah 6 Monaten q, beraumt werden. F. 18, Jn Fällen der Versäumniß und Unterbrehung eines T, ISns zur Baumeister-Prüfung sind die Bestimmungen ad F, 11 maß gebend. : : F. 19. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeite behält sich vor, für Kandidaten, welche bei Ablegung der Baumeis. Prüfung eine besondere Befähigung darthun , Prämien zum Zwet, einer größeren Studienreise zu bewilligen , welche innerhalb zweig Jahre nach abgelegter Baumeister-Prüfung ausgeführt werden muß g. 20. (Prüfung3-Gebühren.) Die Kandidaten , welche s wy Bausführer- oder Baumeister-Prüfung melden, entrichten für jede Pri fung oder jede Wiederholung derselben eine Gebühr von 10 Thlr. an ie Kasse der Prüfungsbehörde vor ihrer Zulassung zur Prüfung,

d; 21. (Trans\itorische Bestimmungen.) Um zur ersten tecnish« Prüfung resp. der Bauführer-Prüfung zugelassen zu werden, bedar es bis zum 1. Oftober 1872 in Betreff der Schulbildung derjenizä Kandidaten aus den neuen Provinzen; welche bei Publication di(sa Vorschriften bereits die polytechnishe Schule zu Hannover oder ein andere derselben gleihstehende tehnishr Lehranstalt besuchen, nur de von ihrer bisherigen Prüfung8-Behörde geforderten Nachweise, sofern dieselben nicht unter der Reife für Prima eines Gymnasiums ode einer Realschule erster Ordnung stchen.

g. 22. Bis zu demselben Zeitpunkte ist es auch gestattet, sofern nah den bisher maßgebenden Prüfungs-Vorschriften ein prafktisches Lehr, jahr (§. 4b.) vor der ersten tehnishen Prüfung nicht abgelegt zu wer

en brauchte, dasselbe nachher zurückzulegen, jedoch erfolgt in diesen alle die Ernennung zum Bauführer erst nah Beibringung der dar Über lautenden Atteste. : Dieses Jahr kommt bei den im nachfolgenden Paragraphen ext haltenen Bestimmungen über die praktische Thätigkeit nicht in Betra, . 23, Die Kandidaten, welche in den neuen E fuutid na den für dieselben bisher gültigen Vorschriften die erste bautehnisdhe Prüfung bestanden haben, bedürfen bei ihrer Ura zur Bau meister-Prüfung, welche vor der Königlichen tehnischen Bau-Deputa tion abzulegen ist, keines weiteren Nachweises ihrer Schulbildung, se haben Jjedoch a) eine Beschreibung ihres Lebenslaufes, b) das Attes Über ihre erste Prüfung und c) 1. wenn sie in Hannover oder Wit: baden geprüft worden find, die im §. 13 bestimmten Atteste, 2. wenn sie in Cassel geprüft worden sind, den Nachweis einer zweijährigen Studienzeit und einer dreijährigen praktischen Thätigkeit nach abgelez- ter ersten Prüfung beizubringen. ;

Diejenigen, welche in den Herzogthümern Schleswig - Holstein in der daselbst üblichen Weise für das Baufach im Staatsdienst sich in der Vorbereitung befinden oder bereits ausgebildet haben , können bis

um 1. Oftober 1872 ohne vorhergegangene erste Prüfung direkt zut aumeister-Prüfung zugelassen werden, sie haben jedoch bei ihrer Mel- dung zur Prüfung außer dem Nachweis über 1hre Schulbildung. a) eine Beschreibung ihres Lebenslaufes; b) das Ättest eines König, lichen Baubeamten über ihren bei Erlaß dieser Vorschriften bereits et folgten Eintritt in den Vorbereitungsdienst für höhere Staatsbauämtitt; c) den Nachweis über eine zweijährige Studienzeit und über eine Weahas dreijährige praftische Thätigkeit im Sinne des §. 13 beizu

ringen. / §. 24. Die Ablegung der Bauführer-Prüfung is nach den bishe

Cd erfhiilt 16 genany, einen und

hörden zu Berlin oder Hannover, und zwar in der mit dem 1. tober a. c. beginnenden Prüfungs-Periode gestattet, Jn Betreff d Mou eiter BLisana soll die gleiche Berechtigung nur denjenigen M didaten zu Cn werden, welche sich beim Erscheinen dieser Verord nung zur Prüfung bereits gemeldet haben und zulässig befunden wob

den sind. In beiden Fällen sind die Prüfungs-Arbeiten, Protokolle w Akten der Königlichen technischen Bau-Deputation vorzulegen; v

über den Ausfall der Prüfung entscheidet und bestimint, oh un welchem Umfange eine Nachprüfung erforderlich is oder nit. dal Die Nachprüfung zur Baumeister-Prüfung hat der Kan stets vor der Königlichen technishen Bau-Deputation abzuleget, wt auch die Prüfungs-Zeugnisse ausstellt. j det D iejenigen Bauführer, welhe ihre Prüfungll vor Königlichen tehnischen Bau-Deputation nah den bisherigen Best mungen ábgelegt haben, müssen die leßte Prüfung, den nämli stimmungen entsprechend, ablegen, dieselben . erhalten aber die D fungs-Aufgaben bereits auf Grund des Nahweises einer e he praktischen Thätigkeit und eines a Studiums als Bau auf einer höheren technischen Lehr-Anstalt. R 17 aub Das Prúfungsattest wird nach den Bestimmungen des §. 17 0

\chinenbau in dem Umfange, in welchem dieselben im Bauwesen zur

gefertigt.

| Bauführerpr

3797

nhang. Allgemeine Bestimmungen. §. l. Nach bestanden

Ani fung wird der Kandidat auf Grund des von ea König- lihen technischen Bau - Deputation vorzulegenden Prüfungszeugnisses

9) von dem Minisier für Handel , Gewerbe und öffentliche Arbei- ¡n zum Bauführer ernannt und bei derjenigen Königlichen Regierung, in deren Bezirk er zunächst in Beschäftigung treten will im Falle der Beschäftigung in Berlin bei der Königlichen Ministerial-Bau-Kom- mission 4 B , vis derselbe nicht etwa bereits als Feldmesser

Diensteid geleistet hat. ; ; In Derselbe ist verpflichtet : 1) eine Nachweisung seiner Beschäftigung nah anliegendem Schema (A.) am Schlusse jedes Jahres bei dem Minister für Handel , Gewerbe und öffentliche Arbeiten einzureichen, d) jeder Aufforderung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffent- [he Arbeiten zur Uebernahme einer Beschäftigung, insoweit solche ihn niht in der A legung der Baumei er - Prüfung behindert , Folge zu

| [eisten und hat, falls er diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen,

die Zune ung von der Baumeister-Prüfung für den Staatsdienst ewärtigen. L

l Ks Il. Nach erfolgter Vercidigung sind die Bauführer zur \peziel- len N der Ausführung von Staatsbauten unter Oberleitung und technischer Verantwortlichkeit eines Baumeisters oder Baubeamten P e T cid in Bezug auf Maaß und Zahl haben hierbei offentlichen .

f F. 111, Nach Ablegung der Baumeister-Prüfung für den Staats- dienst wird der Bauführer auf Grund des von der Königlichen tech- nishen Bau-Deputation vorzulegenden Prüfungs - Zeugnisses (§. 17) von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zum

Vaumeister ernannt.

Derselbe ist verpflichtet: 1) eine Nachweisung seiner Beschäftigun nah anliegendem Schema (B.) am Schlusse jedes A or O R

Minister für Handel , Gewerbe und öffentliche Arbeiten cinzureichen,

9) jeder Aufforderung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffent- lihe Arbeiten zur Uebernahme einer Beschäftigung oder einer festen

| Anstellung Folge zu leisten, und hat, falls er diesen Verpflichtungen nicht

nachgekommen, zu gewärtigen, bei Beseßung der Staatsbaubecamten-

| Stellen unberücksichtigt zu bleiben.

Berlin, den 3. September 1868. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

(gez.) Graf von Jpenpliy. A.

R

Nachweisung

der Beschäftigung des Bauführers N. N. im Laufe des Jahres 18..

„| .} Datum |(Wenn der- et den 2 e 1eTt selbe Feld-] 4; 0E E S 2 # S der messer.) Zeitiger Beschäftigung = 5121/2 : ; und S ¿1515 Ernennung Daliin Aufent vorausfidtlice [E 9 L S zum des haltsort. Dauer der S O Bauführer. e gegenwärtigen. [Q l l

B.

D Dl

Nachweisung

[der Beschäftigung des Baumeisters N. N. seit seiner leßten Prüfung

und im Laufe des Jahres 18...

f. Daun Datum E Dele gung ch Tele er Zeitiger ei S 2718 [Ernennung| der der leßten Prüfung) S zi8 B E Ernennung] Aufent- | und Porgu elite S [212 ]|Feldmesser auer = 2/8] und zum zum haltsort. | der gegenwärtigen |S

D] Bauführer. Baumellien| Beschäftigung. |N

maßgebenden Prüfungs8vorschriften nur noch vor den Prüfungêöde F

dem M

Vorschriften für die Königlihe Bau-Akademiezu Berlin.

„F. 1. (Bestimmung der Anstalt). Die Königliche Bau-Akademie f bestimmt, denen, welche sch zu Baubeamten für den Staatsdienst h zu Privat - Baumeistern ausbilden wollen, dazu die erforderliche "Ueit zu gewähren. : :

2, (Obere Leitung und Direktorium). Die Bau-Akademie ist inister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ungeord- e, Die spezielle Leitung führt ein Direktorium; dasselbe besteht aus inem vom Minister ernannten Direktor, als ausführendem Vor- A und zwei Mitgliedern der Königlichen technischen Bau - Depu- Mon, die für alle zu follegialisher Behandlung geeigneten Gegen- Mee dem Direktor zur Seite stehen. Die Leßteren werden vom nister so ausgewählt, daß die beiden Richtungen für Land- und Sdönbau einerseits, und für Wege-, Wasser- und Eisenbahnbau an- rerseits, im Direktorium vertreten sind.

e Ur Berathung über den Lehrplan und zur Erörterung anderer h Unterricht selb P Verhältnisse wird der Direktor die elheiligten Lehrer der Anstalt so oft als nôthig, in der Regel aber

hrlih einmal, berufen.

bildet das Kuratorium der Bau-Akademie und wirkt als solches mit bei ren 1s Abänderung organischer Einrichtungen, bei Feststellung des Lehrplans, sowie bei Anstellung der Lehrer und Vervollständigung der C (Seb id . 4. rdentlicher Unterricht). Für die Hauptgegenstände des Unterrichts werden ordentliche Lehrer mit der I A R A de Miinilor Mir Dar P UeO E zu ertheilen, von i - qUr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeit i De ia Bu angestellt. iet fs A N le desfallsigen Berichte werden durch die Königliche technische Bau-Deputation mit deren Gutachten an den Ministe betórdecb 19 __ §. 9. (Außerordentlicher Unterricht). Außerdem kann jedem ordent- lichen Lehrer, jedem Baumeister, sowie jedem Professor oder Lehrer einer anderen höheren Lehr-Anstalt von dem Direktorium gestattet werden, Vorträge über hierher gehörige Gegenstände an der Bau- E Beegbtel Ge A zu ertheilen. , Auf Beförderung derartiger Verträge soll, sowei Mittel es gestatten, thunlichst gerücsichtigt bit e __§. 6. (Aufnahme der Studirenden). Die Aufnahme auf die L Rae R DOrBetaiee findet ritte bis zum 4. Oktober statt

erfolgt auf vorhergegangene \chriftliche Me id i durch Jmiatriculation. 4 g chriftlihe Meldung bei dem Direktor

Studirende, welche keine der vorgeschriebenen Staats-Prüfun ablegen wollen, können auch zum 1. April dufschommik eti müssen aber die in §. 7 resp. 9 geforderten Nachweise beibringen.

F. 7. (Bedingungen zur Aufnahme). Bei der Meldung zur Auf- nahme sind heizubringen: 1) von denjenigen, welche die Prüfungen für den Staatsdienst ablegen wollen und A. noch keine gleichberechtigte Lehr-Anstalt besucht haben: a) ein Zeugniß der Reife des Abganges zur Universität oder ein von ciner “Realschule erster Ordnung aus- gestelltes Abiturienten-Zeugniß der Reife; b) der Nachweis über eine cinjährige praktische Lehrzeit bei einem oder mchreren Baumeistern, welche Königliche Baubeamte sind oder die für die Preußischen Bau- beamten vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben. Jn den Zeug- nissen darüber sind die Gegenstände der geübten technishen Beschäfti- gung näher anzugeben. Hinsichtlih der Feldmecsser-Arbeiten is nach- zuweisen, daß der Kandidat Messungen und Nivellements, wie solche zum Zweck von Bauausführungen vorkommen, praktisch ausgeführt hat. J der Kandidat Feldmesser, so wird dieser Nachweis nit ge- fordert, auch wird demselben ein halbes Jahr der praktischen Lehrzeit erlassen; c) eine von dem Kandidaten selbst verfaßte Beschreibung seines Lebenslaufes; d) einige auf der Schule efertigte freie Hand- zeihnungen und eine während der praktischen Lehrzeit (b) gefertigte Copie nah einer, von einem neueren Meister veröffentlichten Archi- tekturzeichnung. Die Leßtere muß in der Größe und Behandlungsart einem Blatte der bekannten Entwürfe von Schinkel oder der von der vor- maligen Ober-Bau-Deputation herausgegebenen Entwürfe zu Kirchen, Pfarr- und Schulhäusern entsprechen, auch hinsihtlih der cigenhändi- G Fertigung durch die Unterschrift eines Baubeamten oder geprüften Baumeisters beglaubigt werden, B. bereits eine gleichberechtigte Lehr- anstalt besucht haben: die unter a., b. und ec. vorstehend genannten Nachweise und e) ein Zeugniß über den Besuch der von thnen ver- lassenen U allet Die zu a. b,, ec. und e. erwähnten Schriftstücke werden nach erfolgter Immatriculation von dem Direktorium an die Königliche technische Bau-Deputation abgegeben, die Zeichnungen zu d. aber dem Studirenden wieder zugestellt. 2) Von denjenigen, welche sih als Privat-Baumeister ausbilden wollen: a) ein Zeugniß der Reife na Prima eines Gymnasiums oder Realschule erster Ordnung oder auch das Zeugniß der Reife einer Realschule zweiter Ordnung oder einer zu Entlassungs - Prüfungen berechtigten Provinzial-Gewerbe- \{hule; b) der Nachweis, daß der Kandidat ein Bauhandwerk erlernt und dasselbe nah zurückgelegter Lehrzeit wenigstens zwei Jahre lang betrieben hat; c) der Nachweis hinreichender Fertigkeit im Zeichnen. Die zu a, b. und e. erwähnten Schriftstücfe und Zeichnungen werden dem Studirenden bei seinem Abgange wieder eingehändigt.

g. 8. (Transitorische Bestimmungen.) Aufgenommen können fer- ner werden: 1) ien Bautechniker aus den neuen Provinzen, welche bereits eine Prüfung für Baubeamte bestanden und den Nach- weis hierüber unter Beifügung einer Beschreibung ihres Lebenslaufes beigebracht haben, oder welche bis zu den entsprehenden Terminen die Bedingungen erfüllt haben, die für die Zulassung zu den Staats- Prüfungen nah den Prüfungs - Vorschriften vom heutigen Tage §F. 21 und 23 vorgeschrieben sind; 2) diejenigen Bauwerkmeister, welche den Nachweis liefern, daß sie vor Publication des Geseßes, be- treffend den Betrieb der stehenden Gewerbe vom 8. Juli d. J., die M N bestanden haben.

§. 9. (Zulassung von Ausländern.) Ausländer, welche die Staats-Prüfungen (§. 7, 1) nicht ablegen wollen, haben bei der Mel- dung zur Aufnahme nachzuweisen, daß sie hinreichende Kenntnisse und Uebung im Zeichneu besißen, um den Unterricht der Bau-Akademiec mit gutem Erfolge benußen zu können.

§. 10. (Matrikel.}) Die Marikel wird auf Verfügung des Dis- E egen A ade ads E von eus Thalern ertheilt. Die-

/ auf se ahre ausgestellt, ihre Gültigkei

aber vom Direktor verlängert werden. E A ann

_ Beim Beginn der Vorlesungen erhält jeder immatrikulirte Stu- A ß eine Erkennungskarte, welche halbjährlich erneuert wer- F §. 11. (Hospitanten.) Außerdem kann der Direktor Jedem die Theilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen gegen Erlegung des festgeseßten Honorars gestatten. Solche Theilnehmer werden als Hospi- tanten betrachtet Und erhalten auf Verfügung des Direktors gegen C ounA von 1 Thaler eine für ein halbes Jahr gültige Erlaubniß-

F. 12. (Allgemeiner Lehrplan des ordentlichen Unterrichts.) Die

3. (Kuratorium). Die Königliche technische Bau- Deputatio « Königliche Bau-Akademie zerfällt: 1) in einen dreijährigen Lehrgang 470% ® i