1889 / 112 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 May 1889 18:00:01 GMT) scan diff

, 25. in f durch das Statut bestimmten eine Willenserklärungen fundzugeben und für die nschaft zu zeihnen. Jst nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung dur sämmtliche Mit- lieder des Dor Es ama als zwei Mitglieder dürfen hier x nit bestimmt werden. a Dit San geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunters(rift beifügen.

Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen Ner lessenen Rechtsgeschäfte berechtigt und ver- flihtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklih im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder 0 die Umstände ergeben, daß es nah dem Willen der Vertrag- shließenden für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.

Zur Legitimation des Vorstandes Behörden gegenüber genügt eine Bescheinigung des Gerichts (8. 10), daß die darin zu bezeihnenden Personen als Mitglieder des Vorstandes in das Genossenschastsregister C0 sind.

Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang seiner Befugniß, die Genossenschaft zu vertreten, durch das Statut oder durch Beschlüsse der Generalversammlung festgeseßt sind.

Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Be- fugniß des Vorstandes, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtlihe Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckden oder nux unter gewissen Umständen odev für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, des Äuf- sichtsraths oder eines anderen Organs der Genossenschaft für

einzelue Geschäfte erfordert ist. s

ede Aenderung in der Zusanmensezung des Vorstandes me eine Wiederwahl oder eine Beendigung der Vollmacht von Mitgliedern desselben muß ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden, Zugleich haben neue Mitglieder ihre Unterschuist vor dem Gericht zu zeichnen odex die Zeihnung in beglaubigter ¿Form einzureichen. Eine Abschrift der Urkunden über ihre Bestellung oder über die Beendigung ihrer Vollmacht ist der Anmeldung beizufügen und bleibt in der Verwahrung des Gerichts. Sow5t eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt ist, unterbleibt die Veröffentlichung dex Eintragung,

J: 4% i

Die Aenderung in dem Vorstande oder Boendigung der Vollmacht eines Mitgliedes und eine Aenderung des Statuts rüdsihtlich der Form für Willenserklärungen des Vorstandes kann, so lange sie niht in das Genossenschaftsregister ein: getragen und ösfentlih bekannt gemacht ist, einem Dritten von der Genossenshast nur entgegengeseßt werden, wenn leßtere beweist, daß derselbe beim Abschluß des Geschäfts von der Aenderung oder Beendigung Kenntniß hatte.

Nach geschehener Eintragung und Bekanntmachung muß dex Dritte, sofern nit durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er beim Abschlusse des Geschäfts die Aenderung odex Beendigung weder gekannt habe, noh habe kennen müssen, dieselbe gegen "9 gelten lassen.

Der Dori hat fe

Dex Vorstand hat ein Verzeichniß der Genossen zu führen

und dasselbe mit der Liste in AU nang zu halten. O E

Dex Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlithen Bücher der Genossenschaft geführt werden.

Ex muß binnen ses Monaten nach Ablauf jedes Ge- \{häftsjahres die Bilanz desselben, die Zahl der im Lause des Jahres eingetretenen oder ausgeschiedenen, sowie die Zahl der am Jahresshlusse der Genossenschaft angehörigen Geno})en veröffentlichen. Dio Bekanntmachung ist zu dem Geno}en- schaftsregister einzureichen. L Dén

Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlihen Geschäftsmannes anzuwenden. :

Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verlegen, hasten der Genossenschast persönli und Tolidaris für den dadur entstandenen Schaden. a i

Insbesondere sind fie zum Erjaß der Zahlung verpflichtet, wenn entgegen den Vorschriften in j8. 19, 22 der Gewinn oder das Geschäftsguthaben ausgezahlt wird. -

Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Fahren. E . OOD,

Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenen Vorschriften

gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.

den Bestand der Genossenschaf!skasse und die Bestände an E E Handelspapieren und Waaren untersuchen. Er hat die Jahresrehnung, die Bilanzen und die Vorschläge zur Vertheilung von Gewinn und Verlust zu prüfen und darüber der Generalversammlung vor Genehmigung dex Bilanz Bericht

erstatten. i M r hat eine Gene e A Le wenn dies im Interesse der Genossenscha]l erfordert j Weins E des Aufsichtsraths werden dur Statut bestimmt. l : M Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nit O Personen übertragen. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, die Genossenschaft bei A A Verträgen mit dem Vorstand zu vertreten und (

gegen die Mitglieder desselben die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlun

beschließt. | Der Genehmigung des ufsichtsraths bedarf jede Ge- währung von

redit an ein Mitglied “a Nan L leßtere niht durch das Statut an noch andere Sr}or erni ctnüpft See ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme cines Vorstandsmitgliedes als Bürgen für eine ditgewährung. /

is In Ron u gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths wird die Genosensgaft dur Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung Os werden.

Der Aufsichtsrath ist befugt, nach seinem Ermessen Mit: glieder des A andes vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden S O Fort ihren Geschästen zu entheben und wegen ein tweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu O

Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmann es anzuwenden.

Mitglieder, welhe ihre Obliegenheiten verleßen, haften der Genossenschaft persönlich und solidarish für den dadurch entstandenen Schaden. ras taigticu tis wf: Ge

Insbesondere sind sie in den Fällen des §. 32 Absaß 3 zum Ersaße der Zahlung verpflichtet, wenn diese mit threm Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt ist. .

Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. A

Der Betrieb von Geshästen der Genossensc ast_ sowie die Vertretung der leßteren in Bezug auf diese Geschäftsführung kann au sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Ge- nossenschaft zugewiesen werden. Jn diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselden nah dev ihnen ertheilten Voll- macht; sie erstreckt sih im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit si bringt.

Die Bestellung von Prokuristen oder von Handlungs- bevollmächtigten zum gejammten Geschäftsbetriebe findet

nicht statt. N 8 dl.

Die Rechte, welche den Genossen in den Angelegenheiten dexr Genossenschaft, insbesondere in Bezug au} die Führung dex Geschäfte, die Prüfung der Bilanz und die Vertheilung von Gewinn und Verlust zustehen, werden in der General- versammlung dur) Beschlußfassung der erschienenen Genosen ausgeübt. b E

Jeder Genosse hat eino Stimme. S :

Ein Genosse, welcher dur die Beschlußfassung entlastet oder von æiner Verpflichtung befreit werden joll, hat hierbei kein Stimmrecht. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, wel&e den Abschluß eines Rechtsgeschäfßts mit einem Genossen vetrifff}t. Die Genossen können das Stimmrecht niht dur Boevoll- mächtigte ausüben. Diese Bestimmung findet auf handlungs- unfähige Personen, Korporationen, Handelsgesell\chaften, Ge- nossenschasten oder andere Personenvereine und, wenn das Statut die Theilnahme von Frauen an der Genoralver)amm- lung ausschließt, auf Frauen keine Anwendung. Ein Bevoll- mächtigter kann nicht mehr a!s cinen Genossen vertreten.

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V: li e ¿

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand be- Fufen, soweit nich nah dem Statut oder diejem Gese auch andere Personen dazu befugt nd. E

Eine Generalversammlung ist außer den 1m Statut oder in diesem Gesege ausdrüclih bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Juteresse der Genoßfsenschaft erforderli er: scheint. :

S. 43. : Generalversammlung muß ohne Verzug berufen werden, wenn der zehnte Theil oder der im Statut hierfür bezeichnete geringere Theil der Geno)en 1n ciner von ihnen

Die

8. 34. besteht, sofern nicht das Statut eine aus dzei von der Generalverfammlung Die zu einer Beschlußfasjung er

Der Aufsichtsrath böbere Zahl fesifeßt, zu wählenden Mitgliedern. M B forderliche Zahl ist dur das Statut zu bostimmen. t

Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschästsergedmß bemessene Vergütung (Tantième) beziehen.

Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsraths T aud vor Ablauf des Zeitraums, für welchen das)elbe gewählt t, dur die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluß bedarf ciner Mehrheit von drei Viertheilen der er- ihienenen Genoßen.

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L G J. 99,

Mitalieder de L

e 8 Mitglieder des Vorstan

ritandes oder dauernd Stellvertreter dèr- Felben sein, au niht als Beamte die Geschäfte der Genofßen- ¡chaft führen. Nur für cinen im Voraus begrenzten Zeitraum kana der Auffichtsrath einzelne feiner Múglieder zu Stell- vertretern von behinderten Mitc liedern Dos Vorstandes de- stellen: während diefes Zeitraun:s und bs zur eri Cnilastung des Vertreters darf der leßtere ene 2 bätigfeit als Mitglied des Aufsichtsraths nihti ausÜüdæa.

Seiden aus dem Vorstande Mitglicder aus, jo dürfen | den Auffitztérath |

dieselden nit vor ertheilter Entlastung in gewählt werden.

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Dex Aufsi&térath hat den Vorfiand bei feiner GersHhästs: i führung in allen Zweigen der Verwaltung zu üderwawen und ! zu dem Zwolk sich von dem Gange Der Angelegenheiten der | tann jederzeit über Me- j Vorstande verlangen und |

Genoßfen)chaft zu unterrichten. Er a Berichterstattung von dem

elbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder |

die Bücher und Sthriften der Genossenschaft cinsehen, fowie

Aufsichtsraths dürfen nitt zuglei os

ertheilten !

unteri&riebenen Eingabe unter Anführung des Zwedls und der Gründe die Berufung verlangt. _

In gleicher Weise sind die Genossen berechtigt, zu ver- langen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer General: verjamnmlung ang@ündigt werden.

Wird dem Verlangen nicht entsprohen, so kann das Geri&t (8. 10) die Genossen, welche das Verlangen gestellt baben, zur Berufung der Generalversammlung oder zur An- fündiaung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Berufung oder Ankündigung ist die gerichtlihe Ermächtigung bekannt zu mater.

S. 44. E der Generalversammlung muß Un der Frist von

E Jay T7 Die Berufung

dur& das Statut bestimmten Weite mit einer mindestens ciner Woche erfolgen.

Die Bilanz sowie eine den Gewinn und Verlust des Jahres zusammenstellende Berehnung (Jahresrechnung) sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäfts- lokale der Genossenschaft oder an einer anderen, durch den Vorstand bekannt zu machenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Genossen ausgelegt oder sonst denselben zur Kenntniß gebracht werden. Jeder Genosse ist berehtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz sowie der Jahresrechnung zu ver-

langen. 9 Al

S Die Generalversammlung hat festzuseßen: 1) den Gesammtbetrag, welchen Anleihen der Dai haft und Spareinlagen bei derselben nit überschreiten sollen 9) die Grenzen, welche bei Kreditgewährungen an G nossen eingehalten werden E

Soweit das Statut die Genossen zu Einzahlungen auf den Geschäftsantheil verpflichtet, ohne dieselben nah Betrag und Zeit festzuseßen, unterliegt ihre Festseyung der Beschluß- fassung durch die Generaiwertamm ang,

Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Ver- lezung des Geseßes oder des Statuts als ungültig um Wege der Klage angefochten werden. Dieselbe findet nur binnen der Frist von einem Monate statt. Zur Anfechtung befugt ist außer dem Vorstande jeder in der Bene e A ers shienene Genosse, sofern er gegen den T E Wider)pruh zu Protokoll erklärt hat, und jeder nicht erschienene Genosse, sofern er die Anfehtung darauf gründet, daß die Berufung der Generalversammlung oder die Ankündigung des Gegen- standes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt war. i Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrath vertreten. Zuständig für die Klage ist au s\cließlih das Landgericht, in dessen Be- zirk die Genossenschaft ihren Siy hat. Die mündliche Ver- handlung erfolgt nicht vor Ablauf der Un ersten Absay be- zeihneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleich- zeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Erhebung dexr Klage

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sowie dex Termin zur münd- lihen Verhandlung sind ohne Verzug von dem Vorstand in den sür die Da Ange dex Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen. | i Soweit A ein Urtheil rechtskräftig der Beschluß für ungültig exklärt ist, wirkt es auch gegenüber den G welche nit Partei sind. War der Beschluß in das Genossen- \{hastsregister eingetragen, so hat der Vorstand dem Gericht (8. 10) das Urtheil Behufs der Eintragung einzureichen. Vie öffentliche Bekanntmachung der leßteren erfolgt, soweit der eingetragene Beschluß M war.

g: U. E

Für einen durch unbogründete Anfechtung des Beschlu))es der Genossenschast entstandenen Schaden hasten ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhebung der Klage eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt.

Vierter Abshnittk. Revision. U l N

Die Einrichtungen der Genossenschaft und die Geschäfts- führung derselben in allen Zweigen der Verwaltung ind mindestens in jedem zweiten Fahre der Prüfung dur einen dex Genossenschast nicht angehörigen, sacyverständigen Revisor zu unterwerfen. E i 8. 62, i

Für Genossenschasten, welche einem den nachfolgenden Anforderungen genügenden Verband angehören, it diesem das Recht zu verleihen, den Revisor zu bestellen.

i 8. 53, i h

Der Verband muß die Revision der ihm angehörigen Ge- nossenschasten und kann auch sonst die gemein}ame Wahrneh- mung ibrer im 8. 1 bezeichneten Jutere})en, insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäftsbeziehungen zum Zwel haben. Andere Zwecke darf er N verfolgen.

J. 94. &

Die Zwecke des Verbandes müssen in dem Statut des- selben angegeben sein. Der Jnhalt des Statuts muß erkennen lassen, daß der Verband im Stande it, der Revisionspflicht zu genügen. Das Statut hat insbesondere den Verbands- bezirk sowie die höchste und die geringste Zahl von. Genofßsen- schaften, welhe der Verband umfa}en kann, festzusegen_ und die Bestimmungen über Auswahl und Bestellung der Revisoren, Art und Umfang der Revisionen, fowie über Bildung, Siß und Befugnisse des Vorstandes und über die sonstigen Organe des Verbandes zu enthalten. 2

Die Verleihung des Rechts zur Bestellung des Revisors erfolat, wenn der Bezirk des Verbandes si über mehrere Bundesstaaten erstr eckt, dur den Bundesrath, anderenfalls dur die Centralbehörde des Bundesstaates. :

Aenderungen des Verbandsstatuts sind der nach Absay 1 zuständigen Stelle einzureihen. _

Der Verbandëvorstand yat das Statut mit einer beglau- bigten Abschrist der Verleihungsurkunde, owie alljährlih im Monat Januar ein Verzeichniß der dem Verbande angehörigen Genossenschaften den Gerichten (S. 10), in deren Bezirk dieje ibren Siß haben, fowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat, einzureichen.

. DT,

Generalversammlungen Des Verbandes ‘dürfen nur inner- halb des Verbandsbezirks abgetalten werden.

Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren

Der Zweck der Gencralverfsammlung joll jederzeit bei der Berufung bekannt gemact werden. Rerhandlung nit in der dur das Statut oder dur §. 43 Abjaz 3 vorgesehenen Weise mindestens drei Tage vor Der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüe nicht | gefaßt werden; hiervon find jedo Beschlüfe über die Leitung | der Versammluna, sowie über Anträge auf Berufung einer | außerordentlichen Generalverfammlung ausgenommen.

Zur Stellung von Anträgen Und zu Verhandlungen obne BeshlusfaFung bedarf es der Ankündigung nit.

| . 45.

Die Beélüfe der Generalversammlung find in ein ! Vrotskollbuh cinzutragen, defsen Einsicht jedem Genoffen und er Staatsbehörde gestattet E muß. d. 2. Die Generalversammlung hat über die Genehmigung der | Bilanz zu bes&liezen und von dem Gewinn oder Verluft den auf die Genoßen fallendes Betrag fetzu}eBen.

Ueber Gegenstände, deren |

Bezirk der Vorftand seinen Sig hat, sowie der höheren Ver- waltungsbehörde, in deren Bezirk die Versammlung abgehalten werden joll, unter Einreichung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. / :

Der leßteren Behörde sicht das Recht zu, in die Ver- sammlung einen Bertreter zu Ee,

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| Das Ret zur Bestellung des Revijors fann dem Ver- | bande entzogen werden, ; i

| 1) wenn er fi geseßwidriger Handlungen s{uldig macht, | dur welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn er andere als die im §. 53 bezeihneten Zwedcke verfolgt;

2) wenn der Verband der ihm obliegenden Pflicht der

Revifion nicht genügt. A raum nah Anhörung des Verbande-

Die Entziehung wird ] s 2 vorstandes durch die für die Verleihung zuständige Stelle

ausgesprochen.

Von der Entziehung ist den im §. 56 bezeihneten Ge- rihten Mittheilung zu machen. im zei ür Genossenschasten, welche einem Revisionsverbande G. bis 55) nicht angehören, wird der Revisor durch das eriht (8. 10) bestellt. er Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen.

Die Bestellung exfolgt, nachdem die höhere Verwaltungs- behörde über die Person des Revisors gehört ist. Erklärt die Behörde \sih mit einer von der Genossenschaft vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist E zum Revisor zu bestellen.

Der Revisor hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung nah Maßgabe der erforderlichen Zeit- versäumniß.

Dem vom Gerichte bestellten Revisor werden in Er- mangelung einer Einigung die Auslagen und die Vergütung dur das Gericht festge egt. Die Vorschriften im §8. 98 Absay 2, 8. 99, §. 702 Nr. 3 der Civilprozeßordnung finden Anwendung.

8. 61.

__ Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Revisor die Einsiht der Bücher und Schristen der Genossenschaft und die Untersuhung des Bestandes der Genossenschaftskasse, sowie der Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren zu ge- statten. Zu der Revision ist der Aufsichtsrath zuzuziehen.

__ Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Revisors, daß die Revision stattgefunden hat, zum Genossenschaftsregister einzureihen und den Bericht über die Revision bei der Be- rufung der näthsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. Ju der Generalversammlung e der Aufsihhtsrath sich über das Ergebniß der Revision zu erklären.

Der von einem Verbande bestellte Revisor hat eine Ab- {rift des Revisionsberichts dem Verbandvvorstande ein- zureichen.

S. 62.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, allgemeine Anweisungen zu erlassen, nah welchen die Revisionsberichte anzufertigen sind. Fünfter Abschnitt.

Ausscheiden einzelner Genossen. 8. 63,

Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.

Die Aufkündigung findet nur zum Schluß eines Geschäfts- jahres statt. Sie muß mindestens drei Monate vorher \chrift- li erfolgen. Dur das Statut kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgeseßt werden.

Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen is ohne rechtliche O,

. 64.

Der Gläubiger eines Genossen, welcher, nahdem inner- halb der leßten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Genossen fruchtlos versucht ist, die Pfändung und Ueberweisung des demselben bei der Auseinandersezung mit der Genossen)chaft zukommenden Guthabens erwirkt hat, kann Behufs seiner Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossen an dessen Stelle ausüben, sofern der Schuldtitel nitt bloß vorläufig vollstreckbar ist.

Der Aufkündigung muß eine beglaubigte Abschrift des Squldtitels und der Urkunden über die fruchtlose Zwangs- vollstreckung beigesügt sein.

._ 65.

Jst durch das Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsiß innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft (§. 8 Nr. 2), so kann ein Genosse, welcher den Wohnsitz in dem Bezirk auf- giebt, zum Schluß des Geschäftsjahres seinen Austritt schriftlich erklären.

Imgleichen kann die Genossenschaft dem Genossen shrift- lih erklären, daß er zum Schluß des Geschäftsjahres aus- zuscheiden habe.

Ueber die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer öffentlihen Behörde R

. 66.

Ein Genosse kann wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrehte, sowie wegen der Mitgliedschaft in einer anderen Genossenschaft, welhe an demselben Orte ein gleichartiges Geschäft betreibt, zum Schluß des Geschäftsjahres aus der Genossenshaft ausgeschlossen werden. Aus Vorschuß- und Kreditvereinen kann die Ausschließung wegen der Mitglied- schaft in einer anderen solhen Genossenshaft auch dann er- Joigen, wenn die leßtere ihr Geschäft nicht an demselben Ort etreibt.

Durch das Statut können sonstige Gründe der Aus- \hließung festgeseßt werden.

Der Beschluß, durch welchen der Genosse ausgeschlossen wird, ist diesem von dem Vorstande ohne Verzug mittelst ein- geschriebenen Briefes mitzutheilen.

Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann der Genosse niht mehr an der Generalversammlung theilnehmen, au nicht Mitglied des Bn oder des Aufsichtsraths sein.

_ Der Vorstand if verpflichtet, die Aufkündigung des Ge- nossen oder des Gläubigers mindestens sechs Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres, zu dessen Schluß sie stattgefunden hat, dem Gerichte (8. 10) zur Liste der Genossen einzureichen. Er e zugleich die eor s Versicherung abzugeben, daß die Aufkündigung rechtzeitig erfolgt ist. Der Aufkündigung des Gläubigers sind die im A 64 Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sowie eine beglaubigte Abschrift des Pfändungs- und Ueber- weisungsbeschlusses beizufügen. /

Imgleichen hat der Vorstand im Falle des 8. 65 mit der Bescheinigung die Erklärung des Genossen oder Abschrift der Erklärung der Genossenschast, sowie im Falle der Ausschließung Abschrift des Beschlusses dem Gerichte einzureichen. Die Ein- reihung ist bis zu dem im ersten Absag den Zeit- punkte und, wenn die Erklärung oder der Beschluß später erfolgt, ohne Verzug zu herren,

Jn die Liste ist die das Ausscheiden des Genossen be- gründende Thatsache und der aus den Urkunden hervorgehende Jahres\{luß unverzüglich einzutragen.

Jn Folge der Eintragung scheidet der Genosse mit dem in der Liste vermerkten Jahres\{hlusse, wenn jedoch die Ein- tragung erst im Laufe eines späteren Geschäftsjahres bewirkt

8. 69.

Auf Antrag des Genossen, im Falle des 8. 64 auf Antrag des Gläubigers, hat das Gericht die Thatsache, auf Grund deren das Ausscheiden, und den Jahress{hluß, zu welhem dasselbe beansprucht wird, ohne Verzug in der Liste vor- zumerken.

Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an oder wird er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies bei Einreichung des Anerkenntnisses oder Urtheils der Vormerkung hinzuzufügen. Jn Folge dessen gilt der Austritt oder die Ausschließung als am Tage der Vormerkung ein- getragen.

8. 70.

Von der Eintragung sowie der Vormerkung oder von deren Versagung hat das Gericht den Vorstand und den Genossen, im Falle des §. 64 auch den Gläubiger, zu benachrichtigen.

Die Behufs der Eintragung oder der Vormerkung ein- gereihten Urkunden bleiben in N Verwahrung des Gerichts. __ Die Auseinanderseßzung des Ausgeschiedenen mit der Genossenschaft bestimmt sih nah der Vermögenslage derselben und dem Bestande der Mitglieder zur Zeit seines Ausscheidens.

Die Auseinandersezung erfolgt auf Grund der Bilanz. Das ben A, des Genossen ist binnen sechs Monaten nah dem Ausscheiden auszuzahlen; an den Reservefonds und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat er keinen An- spruh. Reicht das Vermögen einschließlih des Reservefonds und aller Geschäftsguißaben zur Delung der Schulden nicht aus, so hat der Ausgeschiedene von dem Fehlbetrage den ihn treffenden Antheil an die Benda zu zahlen ; der Antheil wird in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Statuts nah der Kopfzahl der M berechnet.

Die Klage des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Geschäftsguthabens aa gs zwei Fahren.

Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nah dem ne A des Genossen aufgelöst, so gilt dasselbe als nicht erfolgt.

8. 74.

Ein Genosse kann zu jeder Zeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben mittelst \chriftlicher Uebereinkunft einem Anderen übertragen und hierdurh aus der Genossenschaft ohne Äuseinandersezung mit ihr austreten, sofern der Erwerber an seiner Stelle Genosse wird oder sofern derselbe hon Genosse ist und dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage den Geschäftsantheil nicht übersteigt. Das Statut kann eine solhe Uebertragung aus- \hließen oder an weitere Voraussezungen knüpfen.

Der Vorstand hat die Uebereinkunft dem Gerichte (§. 10) ohne Verzug einzureihen und, falls der Erwerber hon Ge- nosse ist, zugleich die \chrifilihe Versicherung abzugeben, daß dessen bisheriges Guthaben mit dem zuzuschreibenden Betrage den Geschäftsantheil nicht übersteigt. | Die Uebertragung ist in die Liste bei dem veräußernden Genossen unverzüglich einzutragen. Als Zeitpunkt des Aus- \cheidens gh dex Tag der Eintragung. Dieselbe darf, falls dex Erwerber noch niht Genosse ist, nur zugleih mit der Ein- tragung des leßteren erfolgen. . Die Vorschriften der 88. 15, 69 und 70 finden entsprechende Anwendung.

Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so hat dieser im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens die Nachschüsse, zu deren Zahlung er verpflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leisten, als zu derselben der O unvermögend ist.

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Im Falle des Todes eines Genossen gilt dieser mit dem Schlusse des Geschästsjahres, in welchem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden. Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Mit- gliedshaft des Verstorbenen durch den Erben desselben fort- zeseyt. Für mehrere Erben kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

Der Vorstand hat eine Anzeige von dem Tode des Ge- nossen ohne Verzug dem Gerichte (8. 10) zur Liste der Genossen einzureichen.

Die Vorschriften in §. 68 Absaß 1, §. 69 bis 73 finden entsprehende Anwendung.

Sechster Abschnitt. Auflösung und Liquidation. 8. 76.

Die Genossenschaft kann durch Beschluß der General- versammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erforder- nisse aufstellen.

Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das Genonen ma E anzumelden.

Jn dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauer der Genossenschaft beschränkt ist, tritt die Auflösung derselben dur Ablauf der bestimmten Zeit ein.

Die Vorschrift im §. H U 2 findet Anwendung.

Beträgt die Zahl der Genossen weniger als sieben, so hat das Gericht (8. 10) auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts- wegen nach Anhörung des Vorstandes die Auflösung der Ge- nossenschaft auszusprechen. ; Der Beschluß ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen denselben n ihr die sofortige Beschwerde nah Maßgabe der Civilprozeßordnung zu. Die Ms tritt mit der Rechts- kraft des Beschlusses in Man eit. Wenn eine Genossenschaft si gesezwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, L dde das Gemein: Go i wird, oder wenn sie andere als die in diesem Geseye (8. 1) bezeineten geschäftlichen Zwecke verfolgt, so kann F aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Ent- chädigung stattfindet. : :

as Verfahren und die une der Behörden rittet sich nah den für streitige Verwaltungssachen landesgeseßlih geltenden Vorschriften, Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, finden die Vorschriften in W. 20, 21 der Gewerbe: ordnung mit der A Laans lnwendung, daß die Entscheidung in erster Justanz durch die dhe Verwaltungsdehörde erfolgt,

wird, mit dem Schluß des leyteren aus der Genossen- schaft aus.

in deren Bezirke die Genossenschaft ihren Sn hat. Von dex Auflösung hat die in erster Justanz entscheidende

/ 8. 80.

Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gerichte ohne Verzug in das Genossenschaftsregister einzutragen.

Sie muß vom Vorstande zu drei verschiedenen Malen durh die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft Bi wig E E ¿E Durch die

ekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, bei der Genossenschaft zu r s fzuf My

__ Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch das Statut oder durch Beshluß der General- versammlung anderen Personen übertragen wird.

Es sind wenigstens zwei Liquidatoren zu bestellen,

Auf Antrag des Ausfsichtsraths oder mindestens des P Theils der Genossen kann die Ernennung von Liqui- atoren durch das Gericht (8. 10) M

Die Abberufung der Liquidatoren kann durh das Gericht unter denselben Vorausseßungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche niht vom Gerichte ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind. Pen werden.

Die Bestellung der ersten Liquidatoren ist dur den Vor- stand, jede Aenderung der Liquidatoren oder Beendigung ihrer Vollmacht ist durch diese zur Eintragung in das Genossen- schaftsregister ohne Verzug anzumelden.

Zugleich haben die Liquidatoren ihre Unterschrift persönlich vor dem Gerichte zu zeihnen oder die Zeihnung in beglau- bigter Form einzureichen.

Eine bel der Urkunden über ihre Bestellung ift der Anmeldung beizufügen und A dem Gerichte aufbewahrt.

Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung be- stimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und 'für die Genossenschaft zu zeihnen. Fst nihts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liqui- datoren erfolgen. Weniger als zwei dürfen hierfür nicht be- stimmt werden.

Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

Die Zeichnungen geschehen derartig, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Nainendunter was Ras

Die Vorschriften im §. 29 über das Verhältniß zu dritten Personen finden bezüglich der “S O Anwendung.

Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechts- verhältnisse derselben und der Genossen die Vorschriften des weiten und dritten Abschnitts dieses Gesezes zur Anwendung, oweit sih aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Ab- chnitts und aus dem Wesen der Liquidation niht ein An- deres D Guta M

Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Vermögens bestehen.

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Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzu}fegen; sie haben die Genoßenschaft

erihtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung weben er Geschäfte können die Liquidatoren au neue Geschäfte eingehen.

8. 87,

Die Liquidatoren haben die aus den SS. 26, 27, S. 31 Absay 1, §. 32, 88. 42 bis 45, §8. 46 Abjas 2 fich ergebenden Rechte und Pflic ten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Ueberwachung des Auffichtsraths. Sie haben fofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Fahre eine Bilanz aufzustellen. Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachungist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.

Die Veräußerung unbewegliher Sachen kann von den Liquidatoren, sofern niht das Statut oder ein Beschluß der Generalversammlung anders bestimmt, nur durch öffentlidhe Versteigerung bewirkt werden. da

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Eine Vertheilung des ®Vermögens unter die Genoffen darf niht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und mt vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welhem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu e R Blättern (8. 80 Absaz 2) zum dritten Male er- olgt ist.

Nicht erhobene Schuldbeträge, sowie die Beträge für be- tagte oder streitige Forderungen find zurüczubehalten. Dasfelde gilt von schwebenden Verbindlichkeiten.

Liquidatoren, welche diefen Vorschriften zuwiderhandeln, find außer der Genofsenshaft den Gläubigern zum Erf. des ihnen daraus erwachsenen Schadens perfönli& und folt- darish verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft die Mit- glieder des Auffichisraths, wenn die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten geschieht. Die Ver= pflihtung wird den Gläubigern gegenüber dadur nit auf- gehoben, daß die Zuwiderhandlung auf einem Beschüufe der Generalversammlung beruht.

«Qi Die Vertheilung des Vermögens unter die rze Genossen erfolgt bis zum Gefammtdetrage ihrer auf Quan der ersten Liquidationsbilanz (S. &7) ermittelten Sefhäfts: guthaben nach dem Verhältniß der legteren. Bei Er: der einzelnen Geschäftsguthaden bleiden für die Vertheilung des Gewinnes oder Verlustes, welcher fd für den Zeitraum E due lezten Jahresbilanz (F. 3) und der erften Liquidationsbilanz ergeden hat, die seut der legten Jahresbilanz geleisteten Einzahlungen außer Be Der Szwüinnt aus diesem Zeitraum 1st dem Guthaden aud insoweit zuzuhreiden, als dadur der Geschäftsantheil üderstritten wird. Ueberschüsse, welche si üder den Gefammtdetrag diefer Guthaben hinaus ergeden, sind nad Köpfen zu vertheilen. Durch das Statut kann ein anderes Verhältniß für die Vertheilung bestimmt werden. Nach Beendigung der Liquidation sind die Büeder und Shriften der aufgelösten Genossenschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der gewesenen Fen oder cem Dritten in Verwahrung zu geden. Der Genosse oder der Dritte wird ode A

Beschlusses dex Generalversammlung dur das v

Behörde dem Gerichte (§8. 10) Mittheilung zu machen,

in Ermangelung einex Bestimmung des Statuts destimmt. Dasfelde dann die Und Nt Aodes S

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