1889 / 149 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Jun 1889 18:00:01 GMT) scan diff

rankenunterftüßung hinausreiht, sowie für diejenigen Per- Berechnung der Renten. 1) für diejenigen Personen, welhe auf Grund der reichs: 5. 43. / Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betrieb j Di itgli ü L ien, R A ran asse niht angehört haben, die 8.25. geseblichen Bestimmungen über Unfa “rad eine Rente Der beliurer Versicherungsanstalt wird dur die Landes- Vertretern der Versich Nes U auf Got dies 2 G ei s [ chusses erha eder ie Thcilnaton e n E s escheinigung der Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände sind Die Renten werden für Kalenderjahre berechnet. Sie | beziehen, solange und soweit die Unfallrente unter inzurehnung regierung bestimmt. i versicherten Personen. Vergütungen, welche von E Landes-Centralbehörde E verpflichtet, diese Bescheinigungen auszustellen und können hierzu | bestehen aus einem vorbehaltlich der Vorschrift des §. 28 | der diesen Personen nach dem gegenwärtigen Gesepe zugesprochenen Jst die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten Weitere Organe fimmeén Én gu Dee von der Au E pave rch Geldstrafe bis zu einhundert Atsad 2, von der Versiherungsanstalt aufzubringenden Betrage R A Ten A i aEE Lrt i a 4 falls Deren M ee j Ant den Sig, ¿A gane. Cal Mark angehalten werden. und aus einem festen Zuschusse des Reichs : Be un ) er betheiligten Landesregierungen 8. 51. mter. ür die in Reihs- taatsbetrieben beschäftigt er- t Personen des Soldatenstandes, solange und soweit die denselh niht zu Stande kommt, der Bundesrath. D das Statut kann die Bild ; : onen fönnen die vorstehend bezeihneien Bescheinigungen dur i N g ® V sanstalt auf- ate ria Pensionen oder Wartegelder unter Sinzurechnune i 8. 44. ? anges werb Ein Aufsichtörath muß cebilbét eun Die unbesoldeten Mit Ä E des V i i ie vorgesezte Dienstbehörde ausgestellt werden. Bei Berechnung des von der ersicherung B t * | der ihnen nah dem gegenwärtigen Geseße zugesprochenen Rente Die LefiGenuigoanlali kann unter ihrem. Namen Rechte | wenn nah dem Statut dem Vorstande Vertreter der Arbeit- lieder des Aus\chus}es und le E es Vorstandes, die Mit- Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vor- | zubringenden Theiles der Jnvalidenrente wird ein Betrag von | den Betrag von 415 Mark übersteigen; i erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen | geber und Versicherten nicht angehören. Der Aufsichtsrath g d di ues und des Aufsichtsraths, die Vertrauens- legung der Militärpapiere. 60 Mark zu Grunde gelegt. Derselbe steigt mit jeder vollendeten 3) solange der Berechtigte eine die Dauer von einem und verklagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten Ne en hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und Bhrenamt und, cl E L e Deratins ihr Amt als : : Beitragswoche des A 1 M i / Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er Gläubigern das Anstaltsvermögen, soweit dasselbe zur Deckung | die ihm durch das Statut außerdem übertragenen OÖbliegen- stimmenden Sägen nur Ers ir us Ang Gie a Aufbringung der Mittel. in der Lohnklasse E 8 Pfennig, E in einem Arbeitshause oder in einer Besserungsanstalt unter- der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt nicht ausreicht, | heiten zu erfüllen. treter der Versicherten E s N uslagen, die Ver- 8. 19. n n n R O gebra E der “éyati diger eiger wi für welchen die Versicherungsanstalt Wird ein Aufsichtsrath gebildet, so müssen die Mitglieder Arbeitsverdienst E R Die Mittel zur Gewährung der Jnvaliden- und Alters- "n E . 4) solange der Berechtigte nicht im Jnlande wohnt. Dur errihtet ist, im Unvermögensfalle desselben oder wenn die | desselben den Anforderungen des §. 50 genügen. Die Änzahl : renten werden vom Reich, von den Arbeitgebern und von den s Via: Al Vérlierunisanttalt ausalibéingenbe Theil Beschluß des Bundesraths, kann diese Bestimmung für be: D Can ian für den Bundesstaat errichtet ist, der der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten muß leich Haftung der Mitglieder der Organe. Versicherten aufgebracht. der Ältersrente beträgt für B E stimmte Grenzgebiete außer Kraft geseßt werden. Bundesstaat. Í j sein. Der n EIE I E A die Berufung des Ausschusses 8. 59 Die Aufbringung der Mittel erfolgt Seitens des Reichs | Lr AtterSrente | Q H B 4 Pfenni Verhältniß zu anderen Ansprüchen Wi die lein pn für mehrere Kommunalverbände | zu verlangen, sobald ihm dies im Jnteresse der Versicherungs- N « Vos ‘dur Zuschüsse zu den in jedem Zahre thatsächlich zu zahlenden in Lohnklasse E g, ô ü p 3 E Ee E Ge e U E bemißt si f a drtliche Me der Versi s herr ges Ee ie OS ende nan Renten, Seitens der Arbeitgeber und der Versicherten durch y n : E . 39, l d nguchkeit des Anstaltsvermögens orillhe Vrgane der Versicherungsanstalt werden | „jowie die Vertrauensmänner haften der Ver- laufende Beiträge. Die Beiträge ees auf den Arbeitgeber f. n n 2 f Die auf gesebliher Vorschrift beruhende Verpflichtung von E G un8 nah dem Verhältniß der auf Grund der | Vertrauensmänner aus dem Kreise der Arbeitgeber und der fiherungsanftalt für getreue Geschäftsverwaltung wie Vor- und den Versicherten zu gleichen Theilen (8. 116) und sind für Dabei den 1410 Beitragswochen in Anrechnung gebracht. | Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstügun: ülfs- leßten Volkszählung festgestellten ena derjenigen | Versicherten bestellt. : münder ihren Mündeln. 5 \ jede Kalenderwoche zu entrichten, in welcher der Versicherte in Sh, N ain ie Versi e B, fietiaz iür ebe le ot Bei- | bedürftiger Personen sowie sonstige geseßliche, siatutartche oder Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanstalt betheiligt sind. , Die Mitglieder des Aufsichtsraths und die Vertrauens- | „, Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses, des Auf- inem bie P hegelndenden Arbeils- oder Dienst- L R A enen Lohnk asen entrichtet, so werden guf f ertrag L ia Nacl zur Fürsorge für alte, als iein Mas Gelte U it für o Mh Mae PRORO es Vorstandes sein. Nacihell der Versäoererauenomänner, welche io Va ältniß gestanden hat (Beitragswoche). ir di sten ; L ranke, erwerbsunfähige oder hülfsbedürftige Personen w i en Zwecke nicht verwende N ; 62, / i ndeln, unterliegen der e it , 20. a heat in bera B Wale, Beiträge A loorven durch dieses Gese A ht becühet, O N M werden. Jhre Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu Diejenigen Verficherten (§8. 1, 2, 8, 117), welche als | Strafbestimmung des §. 266 des Strafgeseßbuchs. Die Festsezung der für die Beitra gswoche zu entrichtenden | 2 Der Zuschuß des Reichs beträgt für jede Rente jährlich Soweit von einer Gemeinde oder cinem Armenverbande id ai ihre Bestände gesondert zu verwahren. / Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht bloß vorüber- ‘Ablehnung von Wahlen Beiträge erfolgt für die einzelnen Versicherungsanstalten (8. 41) | 4 Mark an hülfsbedürftige Personen Unterstüzungen für einen Zeit: E Ger ingaanftan darf andere als die in diesem gehen e, werden hinsihtlih der Bildung des Aus- : | im Voraus auf be timmte Zeiträume, und zwar erstmalig für Die Renten sind in monatlichen Theilbeträgen im Voraus | raum geleistet sind, für welchen diesen Personen ein Anspruch Geseße ihr übertragenen Geschäfte niht übernehmen. e s Aufsichtsraths und des Schiedsgerichts, sowie 8. 60. die Zeit bis Me lauf von gehn ahren na t Jn cite ju blen Dieselben sind auf volle fünf Pfennig für den F Set A N N gel! der O Die dur die evsie Eini Mina a Said aas E Alebelgetce Ln als Vertrauensmänner der Klasse A A N Le als Ehrenamt wahr- treten dieses Geseßzes (8. 162 2), demnächst für je fün . auf Rente im Betrage der geleisteten Unterstüßung auf die p _ V t. ] en sind, fönnen von den Arbeitgebern d ias A Lte. seßes (8 saß 2) ¡ onat nah oben V A a, Gemeinde oder den Armenverband über. Das Gleiche gilt een va e R Ge E f e : Abstimmung dieses S E Personen N g Une ; Die Höhe der Beiträge ist unter Berücksichtigung der in PR: “5TA e t ; 5 | für Betriebsunternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden p ; / T wird, vor zu|chtlepen. N elriebselltern jolcher Arbeitgeber nur aus d 4 olge h Aeaathettca (S 2 Absay 2) R A en Ausfälle d s e O G eE e “betheili S oder Armenverbänden obliegende Verpflichtun zur Unter- Für gemeinsame S sind die Vorschüsse S S. 53, abgelehnt werden, aus elben die Ablebnute s A L O g u bemessen, daß durch dieselben gedeckt werden die Ver- aitrs 6s ber Staats der da eta nie bei Be- | stüßung Hülfsbedürftiger auf Grund geseßliher Vorschrift beim E, E Lear lng nach dem im §. 44 Absaß2 | Vei Abstimmungen des Ausschusses und des Aufsichtsraths | Vormundes zulässig ist. Die Wahrnehmung eines auf Grund (L cltunggtosien H Erstattung, on B. : HOa “(88 20 Un 0) rechnung der Altersrente Uy jede Woche der Betheiligung erfullt haben, E leisen Bbüs ind von der Versicherungs o d Á E N Führung einer Vorm oft glei Buen Ghrenamis E ae 9. 21), die durch Erstattung von Beiträgen (Fg. 30 und 31) | 1g dem Jnkrafttreten dieses Geseßes diejenige Lohnklasse in 8. 36. A a2 S l n der rungs- u ; F ‘iner Vormundschaft gleich. Durch das Statut (2. 54) vorausfichtlih entstehenden Aufwendungen, sowie der Kapital- Rechnung gebracht, welcher derselbe nah dem von ihm wirklich Fabrifkkassen, Knappschaftskassen, Scemannskassen und e den zunächst eingehenden Versicherungsbeiträgen Statut. önnen die Ablehnungsgründe anders geregelt werden. Die RR gd a8 A R lte ia den Vettetteden 2p bezogenen Lohne angehört haben würde, wenn er bei einer | andere für gewerbliche, landwirthschaftlihe oder ähnliche d Vorstand : 8. 54 aBB, ves E E tdburd hee a A Drn ou vovaugña t i i Îre. E s senei i ortano, r i 4 T 6 ¿b ; A / j j : mtes ohne hin- raume voraudsÍllich zu bewilligen sein werden lerie glc eine Racusaitoe ter cines DAE | ur T Bn teser Naseneinrlctungen, melde ihren welches won dem Mubssdufe Beshlofen mie Ddaeiee Mere | Yidende Entschuldigung entziehen, werben, soweit besonder n o E } Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Jnnungs-Krankenkasse angehört, | für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten Die Versicherungsanstalt wird dur einen Vorstand ver- Bestimmung treffen : ! E N Geldstrafen bis M aus E R n vom Vorstande mit Die Rücklagen zum D E O le A aue Mags so bestimmt sich die in Rechnung zu bringende Lohnklasse na oder Kapitalien gewähren, sind berechtigt, diese Unterstüßungen waltet, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durh Geseß oder 1) über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Die Wiederwahl d für Lig e i s A, ove 1p L infil beraus L A Mie l S pa A E der Ziffer 3 beziehungsweise 4 des §. 22 Mara S S E ien P a bir Sa A n TALUA Les, Bor Lenben HUA des D rg O 0 e werden. Les eiche a Versicherungsanstalt voraussichtlih zur Last fallenden Renten | * N 8. 28. Werth der leßteren oder zu einem geringeren Betrage zu er- außergerichtlih zu vertreten. Die Vertret D i n ENEELE eRIEven und Uber die Art der Be- 54 Q beträgt. Sofern der Reservefonds am Schlusse der ersten Für die nah 8. 17 als Beitragszeit geltende Dauer be- mäßigen, sofern qleigeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer A; E ‘Geschäfte und E a fr walde R Ven Fall der Bestellung eines Aufsichtsraths (8. 51) So. lange die Wahl der geseßlihen Organe der Versiche- Beitragsperiode diesen Betrag nicht erten. hat, e Pas Mee scheinigter Krankheiten und ¡militärischer Dienstleistungen wird | und _Kassenmitg ieder oder im Falle der Zustimmung der nach den Gesegen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. über die Art seiner Bestellung, die Zahl seiner Mitglieder, seine rungsanstalt nicht zu Stande kommt, oder so ange diese Organe M C S Y L Reiche bei S ger E "Gil Ditiileitne gelegt. R eee G E ou ie Ÿ E Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem | Obliegenheiten und Befugnisse; bei Erfüllung ihrer geseglichen oder statutarischen Obliegen- QUTLOFO O : en auf die Dauer mililärischer Vienjtleistungen ent- | in entsprechendem Verhältniß herabgemindert werden. Auf orstande wird durch das Statut geregelt. i 3) über die Art der Bestellung der Vertrauensmä citen verweigern, hat der Vorsißende des Vorstandes die lez- Versicherungsamts. ; i fallenden Antheil der Rente übernimmt das Reich (8. 89). statutenmäßige Kassenleistungen, welche vor dem betreffenden E / ie ü ire N 4s Her | fereir au Kosten der l ey: Durch das Statut der Versicherungsanstalt kann bestimmt 8. 29. Beschlusse der zuständigen Organe oder vor dem Inkrafttreten Der Vorstand der S G nenn nl hat die Eigenschaft (8. 51 Whsab E u e dur Beauftragte wahrnehmen u lasen. E as werden, daß der Reservefonds bis zur doppelten Höhe des vor- Die Jnvalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem | dieses Geseßes aus der Kasse bewilligt worden sind, erstreckt einer öffentlihen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem 4) über di in welcher der i illens- j geschriebenen Betrages zu erhöhen ist. der Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser | sich die Ermäßigung nicht. oder mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbandes oder | erklärungen ubr An N e Bn feine Willens- Unbehinderte Ausübung der Funktionen Der Reservefonds jowie dessen Zinsen dürfen, solange der | Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein anderer in der Entscheidung Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf Bundesstaates, für welchen die Versicherungsanstalt drid éitbuen has lie für: dét Fall Vi E ee ite S. 62. : ee P ofe E P V 4 U chs8-Ver- festgestellt E P M tete A a E R ung M Samen, gr M ist, wahrgenommen. Diese Beamten werden nah Maßgabe | dem in 8. 47 „Absaß 1 bezeichneten Beamten noch andere Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in g h d wi qung er Rente bei der untere ungsbehörde | ist be E eine entsprehende Abänderung der tatuten ihrerseits der landesgeseßlihen Vorschriften von dem Kommunalverbande | Personen angehören sollen (8. 47 Absatz 2), über die Art, in | welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten ber1 sicherungsamts angegriffen werden. gestellt worden ist (§. 75). 7 : 2 mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den beziehungsweise von der Landesregierung bestellt. Die üge | welcher die Beschlußfassung des Vorstandes und seine Ver- | werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß Ea Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage | erwähnten G beitragenden Betriebsunternehmer dieser Beamten und ihrer Hinterbliebenen sind von der Ver- 0 nach außen erfolgen soll: falls ihnen die im 8. 58 Lee E Br agt

Lohnkla}en. d i: / ; j ; E E : es 71. Lebensjahres. Dieselbe kommt in Fortfall, sobald dem | oder die Mehrheit der assenmitglieder die Abänderung beantragt icherungsanstalt zu vergüten. 3 ; ; - ü Í A adi ; S. 22. f Empfänger Jnvalidenrente gewährt wird. haben, die leßtere aber von den zuständigen Draatien der Kasse M Durch a Statut Tann bestimmt werden, daß dem Vor- | dem 2 an ‘16 Ab } der Versiherungsanstalt ias mae att id e La E D Zeit, Zum O der Bemessung der Beiträge und Renten trä abgelehnt worden ist. : stande neben den vorgenannten Beamten noch ‘andere Personen 6) über die Zahl der Schiedsgerichtsbeisiger ; jener Oblie L N d Aba dur die Wahrnehmung werden nah der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes folgende Erstattung von Beiträgen. Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die angehören sollen. Dieselben können nah Bestimmung des 7) über die Leh der nach 28. 47 Absat 2 1 O en an der Arbeit verhindert sind, berechtigt Klassen der Versicherten gebildet : E 8. 30. dur die Herabminderung der Unterstüßungen ersparten Be- Statuts besoldet oder unbesoldet sein. Sofern an Me, nah | gewährenden Vergütun t a e E ea O es En r On A Klasse T bis zu 350 Mark einschließlich, Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor sie E zu anderen Wohlfahrtseinrihtungen für Betriebsbeamte, Bestimmung des Statuts bestellten Mitglieder Besoldungen zu 8) über die Ausfste ung und Abnahme der Jahresrechnung g g uer desselben aufzuheben. - A f on E D Mf s O Ma E Genuß E E s, find, h in Anspruch e, e deren Hinterbliebene riet erden olen, gewähren sind, U a, (8. 48) oder nah Bestimmung | soweit hierüber nicht von der Laieas ComtreloeE dene Be- Staatskommissar. i / auf Erstattung der Hälfte der für ste geleisteten Beiträge zu, | und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt | es Statuts der Aufsichtsrath (8.51) die Anstellungsbedi ti : IV von mehr als 850 Mark. : wenn die lebteroi für mindestens fünf Velivagsjahre entri@tei und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wird, oder soweit die festzuseyen. ved s gr dre E E Vis ‘Beröffentlihung der Rechnungsabs\{lüsse; L N alige 08 Als Jahresarbeitsverdienst gilt, sofern nicht Arbeitgeber | worden sind. Dieser Anspruch muß binnen drei Monaten nah | Beiträge in der bisherigen Höhe erforderlich sind, um die der Die Form, in welcher der Vorstand seine Willens- 10) über die öffentlihen Blätter, durh welche Bekannt- Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird zur und Dame Ent il Stidiatit ind, daß ein höherer Ti bie E d ge gena werden. H s at Kasse verbleibenden Leistungen zu decken. erklärungen aan und für die Verficherungsanstalt zu | machungen zu erfolgen haben ; ; I De RBE E I ân A tg n G En etrag zu Grunde wird: ; N erlischt die durch das frühere Versicherungsverhältniß begründete S. 37. zeichnen hat, wird durch das Statut bestimmt. 11) über die Voraussezungen einer Abänderung des | !" : 7 æandeSregierung im Einvernehmen 1) für die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Anmwartschaft. Für Personen, welche aus Kassen der im 8. 36 bezeichneten | Statuts. y 7 J 0e | mit dem Reichskanzler ein Kommissar bestellt. Derselbe ist ins- Personen, I N Ziffer N en fer ns sie p E eO E Trt E Atierdriten | eziehen, tritt das A 0 Ausschuß. 8. 55, dees a Hh gen O der Organe der Ver- i Meulegenbe bur Eelilide Ma veaarbeit n t bos fünf Beiteatiaoie Beittta UGR, A E e E L M S t ein, Für jede car N wird ein Auss{huß gebildet 1) die Me A E el lungen vor den Shiedsgerichten beizuwohnen, Anträ e gui flclién . ! 2 , /, j ( l , / . 38. r } ( lrd ein Ausshuß gebildet, l er Veistzer der iedsgerichte ; E e Ae . ziehungsweise der für Vetriebsbeamte nah §. 3 des Gesepes bevor fie in den Genuß einer Rente gelangt ist, so steht der Die Bestimmungen dert 88. 36 und 37 finden auch auf welcher aus mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und 9) dic Prüfung der Jahresrechnung anb e Aufstellung Le solche Entscheidungen, dur welche die Erwerbsunfähig- : vom 5. O An G TAN S. 132) zu ermittelnde hinterlassenen Wittwe oder, falls eine solche nicht vorhanden | die zur Fürsorge für Jnvalidität und Alter bestehenden Kassen der Versicherten besteht. Die Zahl der Vertreter wird bis zur | von Erinnerungen gegen dieselbe; v i A FVgeied: wird (D: 75 und 77), n Ls die auf Grund des Gesebes vom 19, gui 1897 | (l Yrsorud auf Eatteng bec Sthe dec fue tar Pn eren | Anmenbüng, “bnslce deren auf Grund ntgstattariste späler dure ‘das Statut descimmi, Die Amal der Vecteteé | rungverténden (E "9 vorr dle Bildung von Rückvers | gy’ hmen Ju Lesen Zwet if Um von der Versen deg lis S. 329) versicherten Seeleute und anderen entri Sten Beiträge zu. estimmungen eine Verpflichtung zum Beitritt besteht. E Avbeltreheu Und, Bas Vecsicherien Gf Ma a ertreter 4) bie Abägboruaz d Q / bei der Seeschiffahrt betheiligten Personen der Durchschnitts- ine. weibli fön: #0 df i S. 39. ; S As n E a ie Thätigkeit des Kommissars erstreckt Îès betrag des eds Bade gemäß E 7 | fünf Deitvavoiabre Beiletos (attet t U Insoweit den nah Maßgabe dieses Gesezes zum Bezuge d Bec e a A eg Es es 1A n 2 ) p Fn Auffichtörath nit gebildet worben N, Die jenigen vas S. 5 und 7 eiae, ReBE E i i i ö ; i j ; von Znvalidenrenten berechtigten Personen ein geseßlicher An- / ‘1 . i i i j ; V A it anl bre fosteiekt e S s L s nte E On S Kind ige A L 9 a den spru p e Cre A Bick Dies A alR R nen Bau- und Snnungskrankenkasen, Knappschaftskassen, o E 4 if Bg E i aas: Der Viscvedeacd r rue N Li haben. G {ch , erwaltungSveyo z ; int terlo indern t Ü i j , j » ; 1TH gfot ; - fUr die Kommi)jare Geschäfts- Betr) fir Mitglieder einer Knappschaftkafse der 300 fache Ansorud auf Ersiattung der Hälfte der füt die Versiorbene cingaensl di Det futeht geht derselbe auf die Verh F bétimmier;vbrigteit lhgenehmiglt: Vereinigungen von Sezleuten des Reichs-Versicheruntsumis. Dem. Leteree” (e fni0ung | anweisungen zu erlassen. j / elrag des von dem Kassenvorstande festzusezenden durchschnitt- | entrichteten Beiträge zu. 4 : : ewählt. Soweit die in §. 1 bezeichneten * ersonen solchen | dem Ausschusse über das Statut gefaßten Beschlüsse mit den mei si Laa g S I Ie N, E Ao finden keine Anwendung, sofern | Rente über. | Kassen nicht angehören, ist nah Bestimmung der Landes- | Protokollen dur den Vorstand M E Woche ia, Bemeiiamne BRABC amor ieten, welcher D a a e e je L e L u h, licher den Hinterbliebenen aus Anlaß des Todes des Ver icherten Vorrcchte der Renten. regierung den Vertretungen der weiteren Kommunalverbände oder Gegen die Entscheidung des eaen: : S. 64. 300 fache Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher | guf Grund des Unfallversicherungsgeseßes eine Rente gewährt 8. 40. den Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherun beziehungs- durch welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen Auf A erni Versicherungsanstalten finden die vor- er

Tagearbeiter des Beschäftigungsortes (3. 8 des Krankenver- | wird weise landesrehtlihen Einrichtungen ähnlicher Ärt eine einer Frist von vier Wochen, vom Tage der i l : . : f ; d i tellu stehenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben Anwendung : Die Rente kann mit rehtliher Wirkung weder verpfändet, Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl | den Vorstand ab, die Yesdwerde an det Bundesratb stati. S 1) für die Bestellung der dem Vorstande an; ehörenden

sicherungsgesebes), | i i : D t kun pier oe R De bie Ee A Baue j Exsden der Anwansaft e olen feder Paten ine Wn | pie Soi b Bolle t Wilen n | Wi nuna dee Bde dee Beet | os Dio: de Wiege Lie M E e R | | 8. 32. e : Y R : ereinigungen aus Vertre i und Ver- erjagung der Genehmigung des Statuts vom De L | or|chriflen maß-

(8. 20 des M G Unaaeie6) ibu oie Die aus einem Versicherungsverhältniß sich ergebende A e N anbe eta r ONORR Gemeinden tretern der Arbeitnehmer zusammengeseßt sind, nehmen bei der | Bundesrath aufrecht erhalten, so hat das Reichs-Verficherungs- ebend. Erstreckt sih der Bezirk der Versicherungsanstalt über üben Arbeitsverdienstes (8. 64 Biffer i aa O); Anwartschaft erlischt, wenn während vier aufeinander folgender : f Wakhl die den Arbeitgebern angehörenden Mglter des Vor- | amt innerhalb vier Wochen eine abermalige Beschlußfassung | Gebiete inehrerer Bundesstaaten, so entscheidet über die Be- 5) im Uebrigen der 300 fache Betrag des ortsüblichen | Kalenderjahre e weniger als insgesammt 47 Beitragswochen 11. Organisation. standes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die | anzuordnen. Wird au dem anderweit beschlossenen Statut | stellung der Beamten, falls ein Einverständniß unter den be- Tagelohns bie Ta pardaiier des Bes häftigungsorts Beiträge auf Grund des Versicherungsverhältnisses oder frei- i ; den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur | die Genehmi ung endgültig versagt, oder kommt ein Beschluß | theiligten Landesregierungen nit erzielt wird, der Bundesrath ; (8% a A berumagaesedea) willig (S. 117) entrichtet worden sind. / Versicherungsanstalten. an der Wahl der Vertreter der Versicherten Theil. des Ausschusses Über das Statut nicht zu Stande, so wird ein A die im §. 48 Absaß 1 orge epene Bestimmung der : / Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wieder- 8. 41. 49 3 vom Reichs-Versicherungsamt erlassen. Jn leßterem | Zahl der Vertretcr wird, wenn si der Bezirk der Versiche-

gegenständen rechtzeitig Kenntniß zu geben.

S. 28, eintreten in eine das Versicherungsverhältniß begründende Be- ; cDitätas 5; : Die Wahl der Vertreter erfolgt nah näherer Bestimmung | Falle hat das Reichs-Versicherungsamt auf Kosten der Ver- | rungsanstalt über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstreckt Als Lohnsaß (8. 9 A 3) gilt: cäftigung oder durch freiwillige Beitragsleistung das Ver- nel e a B Lab aas einer Wahlordnung, welche pon der Landes-Centralbehörde | sicherungsanstalt die zur Ausführung des Suite rfordactigen und ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierun- I Q nordnungen zu treffen. gen nicht erzielt wird, vom Bundesrath getroffen ;

für die Lohnklasse er Saß von 300 Mark, icherungsverhältniß erneuert und danach eine Wartezeit von | J: 1 a P S Ra ; r oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter g regierungen für weitere Kommunalverbände ihres Gebiets ode Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung 3) die im §8. 1 bsas 1 bezeichnete Wa rvaung, mi, ezirk der Ve

II "I ITI fa ; ; j i i î i i n ny y un ¿ N ile Ur jeden Vertreter sind ein erster und zweiter Ersaßmann rsicherungsanstalt über die Gebiete u n R : Berandowng de Beryaltnisie. hevselben n für Mien Véiiers RoimauRaloABinet Anes zu wählen, welche denselben in Be gt N vid zu ersepen | nehmigung findet binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung | mehrerer Bundesstaaten erstreckt, vom Reichs-Versicherungsamt g: 24. 8. 33. / ; Bundesstaats eine gemeinsame Versicherungsanstalt errichtet und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode | ab, die Beshwerde an den Bundesrath statt. erlassen; ;

Die Beiträge müssen nah den Folntlafien in der Weise Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Jnvaliden- | werden. in der Reihenfolge ihrer Pahl einzutreten haben. Nach Feststellung des Statuts sind dur den Vorstand im 4) der Erlaß der nah §. 54 Zer 8 zulässigen Bestim- bemessen werden, daß durch die in jeder Lohnkla}se aufkommenden | rente eine Veränderung ein, welche i n_ niht mehr als n der Versicherungsanstalt sind alle diejenigen Personen Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Ausscheidenden | „Reichs-Anzeiger“ und in dem für die Veröffentlihungen der | mungen über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrech- Beiträge die Da A gele wird, welche der RNeun - | dauernd erwerbsunfähig (8. 9) erscheinen läßt, so kann dem- ati deren Beschäftigungsort im Bezirke der Versicherungs- können wiedergewählt werden. A Landes-Centralbehörde bestimmten Blatte der Name, Sib und | nung, die E der Vergütung an die Mitglieder des das anstalt durch die zt rund dieser Beiträge entstehenden Än- | selben die Rente entzogen werden. anstalt liegt. Soweit die Beschäftigung in einem Betriebe Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Be- | Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der Name des Vorsißenden | Statut berathenden Ausschusse 5. 57 Absay 2), sowie die Prt C gs t, rfi E E eine aus der s A n D i De Lieban A, L L Thrib stattfindet, dessen Siß im Jnlande befagen ist, gilt als Beschäf- hörde entschieden, welche die N anno erlassen hat. e Geo ti L C, t et rungen sind in E Ag Sev ete van s Da: e Absatz ven Al MeO elbstverncherung und der freiwilligen Versicherung voraus- | samkeit, an welchem der die Entziehung aussprehende Beschei ; 4 ; : h . 650. gieicher Weije zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. le Kegierung desjenigen Bundesstaats, in welchem sh der

g g tigungsort der Siß des Betriebes. Wählbar zu Vertretern L nur deutsche, ms groß- y ô 8 Siß der Versicherungsanstalt befindet. Y

eilen E R qu ves zug p bie M M N bewilligt, so ist die Zeit d 8. 42 jähri Bezirk der Versich ganstalt wohnende Pers. Den Vorsiß im A use theilen ird die Rente von Neuem bewilligt, so ist die Zeit des . 42, rige, 1m Bezirk der Versicherungsanstalt wohnende Personen, en Vorsiy im Ausschusse führt bis zur Genebmiaun N Ah tandes Lr Versi Eeuñad- Rückversicherungsverbände.

r die bei derselben Verficherungsanstalt in derselben Feteien Rentenbezuges dem PAS ten ebenso wie eine be- Die Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Ge- welche s im Besiß der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und | des Statuts der Vorsißende des Lohnklasse versicherten Personen können die Beiträge nach | scheinigte Krankheitszeit (8. 17 bsaß 2) anzurechnen. nehmigung des Bundesraths. Soweit die O nicht nicht dur rihterlihe Anordnung in der Verfügung über ihr anstalt. Derselbe beruft die Mitglieder des Ausschusses. Für 8. 65. eian verschieden bemessen werden. Jm Uebrigen 8. 34. ertheilt wird, kann der Bundesrath nah Anhörung der be- Vermögen beschränkt sind. : : ,_| diejenigen Mitglieder, welhe am Erscheinen behindert sind und Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die find die Beiträge für die in derselben LORUMNe bei einer Der nah Maßgabe dieses Geseßes erworbene Anspruch | theiligten Landesregierungen die Errichtung von Versicherungs- Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die | dies dem Vorsizenden des Vorstandes rechtzeitig mittheilen, | Lasten der Jnvaliditäts- und Ceceias ganz oder zum Verficherungsanstalt versicherten Personen g anstalten anordnen. Arbeitgeber der nach Maßgabe dieses Geseßes versicherten | sind die Ersaßmänner zu laden. ; Theil gemeinsam zu tragen.

ünf Beitragsjahren zurückgelegt ist. " ; ; Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. für das Gebiet des Bundesstaats errichtet werden. g | des Reichs-Versicherungsamts. Gegen die Verfaqune berg | sofern sich der

eih zu bemessen. | auf Rente ruht: