1889 / 149 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Jun 1889 18:00:01 GMT) scan diff

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Veränderungen.

8. 66.

Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind uläsfig, sofern sie von dem Ausschusse einer betheiligten Ver- cherungsanstalt oder von der Regierung eines Bundesstaats,

über dessen Gebiet Ae Versicherungsanstalt erstreckt, bean- tragt und von dem Bundesrath genehmigt werden. Vor der Beschlußfassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten Versicherungsanstalten, sowie die Regierungen der- jenigen Bundesstaaten, deren Gebiete bei der Veränderung be- thei igt sind, zu hören. Bei Versicherungsanstalten für die

irke weiterer Kommunalverbände sind auch die Vertretungen der leyteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung von Veränderungen der Bezirke solcher Versicherungsanstalten müssen die Vertretungen der betheiligten Kommunalverbände gehört werden.

S. 67.

Scheiden örtlihe Bezirke aus dem Bezirk ciner Ver- Penn aus, so verbleibt der leßteren in vollem Um- ange das bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens angesammelte Vermögen, sowie die Verpflichtung zur Befriedigung aller An- sprüche, welche auf Verwendung von Beitragsmarken dieser Versicherungsanstalt beruhen. L

Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungs- anstalt, so geht deren Vermögen mit allen Rechten und n sofern niht eine andere Versicherungsanstalt mit

enehmigung der betheiligten Landesregierungen dieses Ver- mögen übernimmt, auf den weiteren Kommunalverband be- ziehungsweise Bundesstaat über, für welchen die Versicherungs- anstalt errichtet war. : / ,

Für gemeinsame Versicherungsanstalten erfolgt die an- theilige Uebernahme des Vermögens mit allen Rechten und Pflichten durch die R Kommunalverbände oder Bundes- staaten, und zwar, )ofern darüber eine Einigung nicht zu Stande kommt, nah Bestimmung des Bundesraths, oder, wenn nur Kommunalverbände eines Bundesstaats betheiligt sind, der Landes-Centralbehörde. s

. 68.

Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinander- sezung wien den betheiligten Versicherungsanstalten ent- stehen, werden mangels Verständigung über eine schieds- rihterlihe Entscheidung von dem Reichs - Versicherungsamt entschieden.

S. 69.

Auf den Anschluß oder das Ausscheiden der nah §8. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen sinden die Bestimmungen der 88. 66 bis 68 entsprehende Anwendung.

ITT, Schiedsgerichte. Schiedsgerichte. 8. 70.

Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindeftens ein Schiedsgericht errichtet.

Die Zahl und der Siß der Schiedsgerichte werden von der Centralbehörde des Bundesstaats, zu welhem der Bezirk der Versicherungsanstalt gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaats hinausgeht, im Einvernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reichs - Ver- sicherungsamt vesiimint. g

S. (1.

Jedes O! besteht aus cinem ständigen Vor- fißenden und aus Beisißern. Die Zahl der Beisißer muß aus der Klasse der Arbeitgeber und der Versicherten mindestens je zwei betragen. j E

Der Vorsißende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Centralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Siß des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsigenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt.

Die Beisißer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem Ausschusse der Versicherungs8anstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter Wahlhandlung von den

rbeitgebern und den Versicherten, nah einfaher Stimmen- mehrheit gewählt. Bezüglih der Wählbarkeit gelten die Be- stimmungen des §. 50, bezüglih der Ablehnungsgründe die Bestimmungen des 8. 60. : :

Die A erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden find wieder

wählbar. N S. (de

Name und Wohnort des Schiedsgerichtsvorsißenden und seines Stellvertreters, sowie der Beisißer sind von der Landes- Centralbehörde in dem zu deren amtlichen Veröffentlihungen bestimmten Blatte bekannt ie machen.

(70,

Der Vorsißende und dessen Stellvertreter, sowie die Bei- siger sind auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts eidlih zu verpflichten.

Die Festseßung der den Beisißern zu gewährenden Ver- gütungen (8. 58), sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsigenden. S

Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ab- lehnen oder sih der Ausübung ihres Amts ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, werden vom Vorfißenden mit Geld- strafe bis zu fünf undert Mark belegt.

Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Siß des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisißer aus der Zahl der Arbeitgeber beziehungsweise Versicherten zu ernennen.

74

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. Durch das Statut können über die Reihenfolge, in welcher die Beisißer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen getroffen werden. S

Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige, auch eidlih, zu vernehmen.

Das Schiedsgericht Sh Geh in der Besezun Mitgliedern, unter denen sich ein Arbeitgeber un sicherter befinden muß.

Die Entscheidungen des Schicdsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit. l i

Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schicdsgericht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes- raths geregelt.

Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Ver- fahrcns vor demsclben trägt die Versicherungsanstalt. Das Schiedsgericht ist jedoch befugt, den Betheiligten folche Kosten

von drei cin Ver-

des Verfahrens zur Last zu legen, welhe durch unbegründete Beweisanträge derselben veranlaßt worden sind.

Dem Vorsigenden des Schiedsgerichts und dessen Stell- vertreter darf eine Vergütung von der Versicherungsanstalt nicht gewährt werden.

IV. Verfahren. Feststellung der Rente. S. 7D,

Personen, welhe den Anspruch auf Bewilligung einer Jnvaliden- oder Altersrente erheben, haben diesen Anspruch bei der für ihren Wohnort zuständigen unteren Verwaltungs- behörde anzumelden. Der Anmeldung sind die Quittungskarte sowie die sonstigen zur Begründung des Anspruchs dienenden Beweisstücke beizufügen. Handelt es sich um Bewilligung einer Jnvalidenrente, so hat die untere Verwaltungsbehörde die für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Vertrauens- männer zu La und dem Vorstande derjenigen im 8. 48 Ab- saß 2 bezeichneten Krankenkasse u. s. w., welcher der Antrag- steller angehört, Gelegenheit zu geben, sich binnen ciner an- gemessenen Q über den Antrag zu äußern. Die untere Verwaltungsbehörde hat. den Antrag unter Anschluß der bei-

ebrachten Urkunden und entstandenen Verhandlungen mit

threr gutachtlihen Aeußerung dem Vorstande derjenigen Ver- siherungsanstalt zu übersenden, an welche ausweislih der Quittungskarte zuleßt Beiträge entrichtet worden waren.

Der Vorstand der N eisiGerun sganstalt hat den Antrag zu

prüfen und, sofern der Antrag niht ohne Weiteres abzuweisen ist, die früheren Quittungskarten einzufordern (8. 107). Er- scheinen die beigebrachten S zur Abgabe einer Ent- scheidung nicht ausreichend, so sind weitere Erhebungen zu ver- A Die Kosten derselben fallen der Versicherungsanstalt zur Laît. i Wird der angemeldete Anspruh anerkannt, so ist die Höhe der Rente sofort festzustellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann cin schriftliher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung der Rente zu erschen ist. Abschrift des Bescheides ist dem Staatskommissar (8§. 63) zuzustellen.

Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid abzulehnen.

S. 76.

Die Annahme, daß die Erwerbszunfähigkeit durch einen nah den Unfallversicherungsgeseßen zu entshädigenden Unfall verursacht ist, begründet niht die Ablehnung des Anspruchs auf Juvalidenrente. Es ist vielmehr, O im Uebrigen der Anspruch gerechtfertigt erscheint, die Jnvalidenrente festzustellen.

Die Peer antialien sind berechtigt, die verpflichtete Berufsgenossenschaft wegen Ersaßes der dem Fuvaliden gezahlten Rente in Anspruch zu nehmen.

Wird die Verpflichtung zur Gewährung einer Unfall- entschädigung bestritten, fo is darüber in dem durch 88. 62 und 63 des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 vor- geschriebenen Verfahren zu neden Im Uebrigen werden Streitigkeiten über den Ersaßanspruh von dem ordentlichen Nichter entschieden.

Q U

Gegen den Bescheid, durh welchen der Anspruch abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe der Rente festgestellt wird, findet die Berufung auf schiedsgericht- lihe Entscheidung statt.

Der Bescheid muß dic Bezeichnung der Berufungssfrist und des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie Namen und Wohnort des Vorsißenden des leßteren enthalten. Die Berufung i} bei Vermeidung des Ausschlufscs binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vorsizenden des Schiedsgerichts cinzulegen.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

8, 78.

Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und dem Vorstande der Versicherungs- anstalt, eine Abschrift dem Staatskommissar (8. 63) zuzustellen.

79

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechtsmittel der Nevision zu. Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Jst von dem Schiedsgericht der Anspruch auf Rente im Widerspruch mit dem Vorstande der S anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Rente entschieden, so hat der Vorstand der Ver- sicherungsanstalt unverzüglich die Höhe der Rente festzustellen und auch in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Nevijion eingelegt wird, sofort wenigstens vorläufig die Nente zuzubilligen. Gegen die vorläufige Zubilligung einer Nente findet ein Rechtsmittel nicht statt.

80

S, 80.

Ueber die Revision entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechtsmittel ist bei demselben binnen vier Wochen nah der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen.

Die Revision kann nur darauf gestüßt werden:

1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nicht- anwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehen- den Rechts oder auf einem Verstoß wider den klaren Jnhalt der Akten beruhe ;

2) daß das Verfahren 4 wesentlichen Mängeln leide.

81

Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin dice Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Nechts oder der Verstoß wider den klaren Jnhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Reichs-Versicherungsamt i} bei seiner Ent- scheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. ;

elt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt sich aus der Prüfung der Anträge, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruht, sowie daß das Verfahren nicht an wesentlichen Mängeln leidet, und daß ein Verstoß wider den klaren Jnhalt der Akten nicht vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann das Neichs-Versicherungsamt das Rechtsmittel hne ae Verhandlung zurückweisen. Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nah mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versicherungsamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand der Versicherungsanstalt zurückverweisen. Jm Falle der Zurückverweisung is} die rehtlihe Beurtheilung, auf welche das Reichs-Versicherungsamt die Aufhebung gestüßzt bat, der Entscheidung zu Grunde zu legen.

8. 82.

Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspruch auf Rente finden die Vorschriften der Civil, prozeßordnung über die E me des Verfahréns ent- sprechende Anwendung, soweit niht durch Kaiserlihe Verord- nung mit Zustimmung des Bundesraths ein Anderes . be- stimmt wird.

8. 83.

Bescheide, durch welche der Anspruch auf. Rente abgelehnt wird, sind, sobald dieselben die Rechtskraft beschritten haben, von dem Vorstande der De n der unteren Ver- waltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, abschriftlih mitzutheilen. g

84

Die Wiederholung eines endgültig abgelehnten Antrags auf Bewilligung einer Jnvalidenrente ist vor Ablauf cines Jahres seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, aus denen sich das Vorhandensein der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solche Ans niht beigebracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde den vorzeitig wiederholten An- trag endgültig Nt Odd

._85.

Auf die Entziehung der Rente finden die Vorschriften der

SS. 75 bis 84 entsprehende Anwendung.

Berechtigungsausweis.

8. 86.

Nach erfolgter Feststellung der Rente hat der Vorstand der Versicherungsanstalt dem Berechtigten eine Bescheinigung, (Berechtigungsausweis) über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (§. 91) sowie der C R auszufertigen und der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Berechtigte wohnt, E die dem leßteren zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen.

Wird in Folge des weiteren Verfahrens der Betrag der Rente geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderer Bercchtigungsausweis zu ertheilen und der unteren Verwaltungsbehörde seines Wohnorts von der Aenderung Kenntniß zu geben.

Rechnungsburcau.

8. 87,

Sobald die Höhe der Rente endgültig feststeht, ist von dem Vorstande der Versicherungsanstalt eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft zu verschende Ausfertigung des Bescheides unter Anschluß der Quittungskarten dem Rehnungsbureau des Reichs- Versicherungsamts L

. 88. Das Rechnungsbureau hat alle bei dem Reichs - Ver- sicherungsamt nah Maßgabe dieses Geseßes vorkommenden dd V Arbeiten auszuführen. Jnsbesondere liegt dem- elben ob:

1) die Vertheilung der Renten ;

2) die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesetzes her- zustellenden statistishen Arbeiten.

8. 89.

Das Nechnungsbureau vertheilt die Renten auf das Reich und die betheiligten Versicherungsanstalten. Die Vertheilung erfolgt, nachdem zunächst der gemäß 8. 26 dem Reich in Rech- nung ju stellende Zuschuß ausgeschieden worden is, in dem Verhältniß der Beiträge, welche den einzelnen Versicherungs- anstalten für den Versicherten zugeflossen, beziehungsweise gemäß 8. 28 zu Lasten des Reichs D lnrechnung zu bringen sind.

90,

Die Vertheilung ist den Vorständen der betheiligten Ver- sicherungsanstalten unter Angabe der der Vertheilung zu Grunde R Zahlen mitzutheilen. Jeder betheiligte Vorstand ist

efugt, binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung gegen die

Vertheilung Einspruch zu erheben. Erfolgt binnen dieser Frist kein Einspruch, so gilt die Vertheilung als endgültig; wird rechtzeitig S erhoben, so entscheidet über denselben nah Anhörung der Vorstände der anderen betheiligten Versicherungs- anstalten das Reichs-Versicherungsamt. Von der Entscheidung. werden die Vorstände in Kenntniß geseßt.

Sobald die auf die betheiligten Versicherungsanstalten entfallenden Antheile an der Rente endgültig feststehen, hat das E Laa eine Ausfertigung der Vertheilung dem Vor- stande der ai die Ses segung der Rente zuständigen Ver- siherungszanstalt zu übersenden.

Auszahlung durch dic Post.

8. 91.

Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der im §. 90 Absay 2 bezeichneten Versicherungs- anstalt vorshußweise durch die Retter ial obi und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnfiß hatte. Die Postanstalt ist berechtigt, an den Jnhaber des Berechtigungsausweises Zahlung zu leisten.

Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsig, so hat

auf seinen Antrag der Vorstand der Versicherungsanstalt, |

welcher die Rente angewiesen hatte, die leßtere an die Post- anstalt des neuen Wohnorts zur Auszahlung zu überweisen.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 149.

Berlin, Mittwoch, den 26. Juni

1889,

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Erstattung der Vorschüsse der Postverwaltungen. 992.

Die Central-Postbehörden haben dem Rechnungsbureau Nachweisungen über men gen Zahlungen, welche auf Grund der Anweisungen der Verficherungsanstalten geleistet worden sind, zuzustellen. Das Nechnungsbureau hat die vorgeschossenen Beträge nah dem gemäß §. 89 festgestellten Maßstabe auf die betheiligten Versicherungsanstalten zu vertheilen und den leßteren Nachweisungen über die ihnen zur Last fallenden Einzelbeträge u übersenden. Eine Nachweisung über dic dem Reich zur Last sallenden Beträge ist dem Reichskanzler (Neichsamt des Innern) zuzustellen.

Den Central-Postbehörden hat das Rechnungsbureau nah Ablauf eines, jeden Rechnungsjahres mitzutheilen, welche Be- träge von dem Reih und von den einzelnen Versicherungs- anstalten zu erstatten sind.

Nach Ablauf eines Jahres von dem Jnkraftreten dieses Geseßes an sind die Central-Postbehörden berechtigt, von jeder Versicherungsanstalt cinen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen Theilzahlungen an die den Versicherungs- anstalten von der Central-Postbehörde zu bezeihnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im ab- ON Rechnungsjahre vorgeschossenen Beträge nicht über- steigen.

Die Versicherungsanstalten haben die von den Vostver- waltungen vorgeschossenen Beträge binnen zwei Wochen nach Empfang der Shlußnachweisung für das abgelaufene Rechnungs- jahr zu erstatten. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der Anstalt. Sind solche niht vorhanden und bietet auch der Reservefonds solche nicht dar, so hat der weitere Kommunalverband beziehungsweise der Bundesstaat die erforder- lichen Beträge vorzuschießen. Bei gemeinsamen Versicherungs- anstalten erfolgt die Aufbringung dieses Vorschusses nah dem im §. 44 Absaß 2 festgeseßten Verhältniß.

Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im Nükstande bleiben, ist auf Antrag der Central- Postbehörde von dem Reichs-Versicherungsamt das Zwangs- beitreibungsverfahren einzuleiten. j

8. 94.

Die Bestimmungen der 88. 79 bis 82, 86 bis 93 finden auf die nah 88. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen entsprehende Anwendung. Den leßteren ist bei der Vertheilung der Nenten, welche von Versicherungsanstalten festgestellt sind, die gleihe Summe von Beiträgen in Anrechnung zu bringen, welche bei Bemessung der Rente für die Dauer der Versiche- rung des Rentenempfängers bei einer Kasseneinrihtung nah S. 27 in Anrechnung gebracht is. Die Vertheilung von Nenten, welhe von einer Kasseneinrichtung festgestellt sind, erfolgt, soweit cin Anspruch auf dieselben auch nah den Vor- schriften dieses Geseßes bestehen würde und soweit dieselben das Maß des reichsgesezlichen Anspruchs nicht übersteigen, nah dem Verhältniß der den Versicherungsanstalten und der den Kasseneinrichtungen zugeflossenen Beiträge, leßterer, soweit sie für die Gewährung von Renten in der durch dieses Gese festgeseßten Höhe für erforderlich zu erachten sind. ç __ Soweit diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgeseßten Renten ohne Vermittelung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Neichszuschuß am Schlusse eines jeden Rehnungs- jahres auf jedesmalige Liquidation direkt überwiesen. Die Versicherungsanstalten, auf welhe Theile der von solchen Kasseneinrichtungen gezahlten Renten entfallen, haben diese An- theile nah deren Feststellung durch das Rehnungsbureau den Ae der betheiligten Kasseneinrichtungen jährlich zu er- statten.

Erstattung von Beiträgen.

8. 95.

Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (§8. 30 und 31) ist unter Beibringung der zur Begründung desselben dienenden Beweisstücke bei dem Vorstande derjenigen Ver- POpoRn gsa, an welche zuleßt Beiträge entrichtet worden sind, geltend zu machen.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §8. 75 Absatz 2 bis 4, 77 bis 82, 87, 89 bis 93 mit der Maßgabe entsprehende Anwendung, daß eine Mitwirkung des Staats- kommissars nicht stattfindet und daß die Berufung sowie die Revision aufschiebende Wirkung haben.

Höhe der Beiträge. 8. 96. „Für die erste Beitragsperiode (8. 20) sind in jeder Ver- sicherungsanstalt, vorbehaltlih anderweitiger FestsebBung gemäß 8. 98, an wöchentlichen Beiträgen zu erheben : in Lohnklasse 1. C 14 Pf. Á Ÿ 20, M E Ne O 7

8. 97.

Für die ferneren Beitragsperioden hat der Ausschuß einer jeden Versicherungsanstalt ad Fuvorung des Vorstandes über ie Höhe der Beiträge nah Maßgabe der i 20, 21, 24 zu beschließen. Dabei sind Ausfälle oder Ueber E: welche sich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge rechnungsmäßi

herausgestellt haben, in der Weise zu berücksichtigen, daß dur

die neuen Beiträge eine B NN eintritt. :

Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs-Ver- siherungsamts. Jst die Beitragsperiode bis auf einen Monat abgelaufen, ohne daß ein von dem Reichs-Versiherungsamt genehmigter Beschluß vorliegt, so hat das abe a benen amt die Höhe der für die nächste Beitragsperiode zu erhebenden Beiträge für alle in der Versicherungsanstalt versicherten Personen nah Maßgabe des §. 24 selbst (een,

Die Höhe der Beiträge, sowie der Zeitpunkt, von welchem ab dieselben erhoben werden sollen, ist A Le Blätter, durh welche die Bekanntmachungen der Versicherungsanstalt zu erfolgen haben, zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung

"n "n "n ,”

muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeitpunkt erfolgt sein, von welchem ab der Beitrag in der festgestellten Höhe erhoben werden soll. g

. 98.

Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, hon für die erste Beitragsperiode oder innerhalb derselben an Stelle der im S. 96 festgeseßten Beträge für ihren Bezirk andere. Beitrags- säße unter Beachtung der Bestimmungen der 88. 20, 21, 24 u beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Jm Uebrigen finden auf derartige Beschlüsse die Vorschriften des §. 97 Absay 1 und 3 ent- sprechende Anwendung. i

Marken.

8, 99.

Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungsanstalt für die einzelnen in ihrem Bezirk vor- handenen Lohnklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geld- E ausgegeben. Das Reichs-Versicherungsamt bestimmt die Unterscheidungsmerkmale und die Gültigkeitsdauer der Marken. Jnnerhalb zweier Jahre nah Ablauf der Gültig- keitsdauer fönnen ungültig gewordene Marken bei den zum Markenverkauf bestimmten Stellen gegen gültige Marken um- getauscht werden.

Die Marken einer Versicherungsanstalt können bei allen in ihrem Bezirk belegenen Postanstalten und anderen von der Versicherungsanstalt einzurichtenden Verkaufsstellen gegen Er- legung des Nennwerthes käuflih erworben werden.

Entrichtung der Beiträge.

S. 100.

Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten sind von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Ver- sicherten während der Kalenderwoche beschäftigt hat.

Findet die Beschäftigung niht während der ganzen Ka- lenderwoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von dem- Legen Arbeitgeber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, er volle Wochenbeitrag zu cutrihten.

__ Sofern die Zahl der thatsählih verwendeten Arbeitstage nicht festgestellt werden kann, ijt der Beitrag für diejenige Ar- beitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arbeit an- nähernd für erforderlih zu erachten ist. Jm Streitfalle ent- scheidet auf Antrag eines Theils die untere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Be- rechnung derartiger Beiträge vere Bestimmungen zu er- lassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver- sicherungsamts.

Quittungskarte.

8. 101.

Die. Entrichtung der Beiträgè erfolgt durch Einkleben eines entsprechenden Betrages von Marken in die Quittungskarte des Versicherten. Jst der Versicherte mit einer Quittungskarte nicht versehen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für Nehnung des Versicherten eine solhe anzuschaffen und den verauslagten Be- trag bei der nächsten Ter L einzubehalten.

Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag ihrer Ausgabe, die über den Gebrauch der Quittungskarte erlassenen Bestimmungen (§. 108) und die Strafvorschrift des 8. 151. Jm Uebrigen bestimmt der Bundesrath ihre Einrichtung.

Die Kosten der Quittungskarte trägt, soweit sie niht für Rechnung des Versicherten zu beschaffen ist (Absaß 1), die Ver- sicherungsanstalt des E

S. 102.

Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der Marken für 47 Beitragswochen. Die Karten sind für jeden Versicherten mit fortlaufenden Nummern zu versehen ; die erste für ihn O ais Karte ist am Kopfe mit dem Namen der- jenigen Versi erungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede anne mit dem Namen der- jenigen Versicherungsanstalt, welche sih auf der nächstvorher- gehenden Karte vermerkt findet, zu bezeichnen; stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Name mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen nicht überein, so ist der auf der ersten Karte enthaltene Name maßgebend.

War A lu h ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Ausstellung einer neuen Quittungskarte gegen Rück- gabe der älteren Karte zu beanspruchen.

S. 103.

Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten a durh die von der Landes-Centralbehörde bezeichnete

elle.

Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurück- gegebenen Karte eingeklebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlih wird, wieviel Beitragswochen für die einzelnen Lohn- klassen dem Fnhaber der Quittungskarte anzurehnen sind. Gleichzeitig ist die Dauer der bescheinigten Krankheiten sowie der militärishen Dienstleistungen anzugeben. Ueber die aus dieser Aufrehnung sih ergebenden Endzahlen ist dem Jnhaber der Karte eine O zu ertheilen.

. 104. __ Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie niht bis zum Schlusse des dritten H, welches dem am Kopfe der Karte verzeichneten Jahre (§. 101 Absatz 2) folgt, zum a O worden ist. Jst die Ut ame e- gründet, daß der Versicherte ohne sein Verschulden den reht- erf Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand der ersicherungsanstalt des E gers auf den Antrag des Versicherten die fortdauernde anerkennen. S. 105.

Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungs- karten sind durch neue zu Q In die neue Quittungs- karte sind die bis zum Verlust der Karte entrihteten Beiträge, soweit dieselben nahweisbar geleistet worden sind, in B glaubigter Form zu bitt s

. 106. 7ER A ist befugt, binnen zwei Wochen nah Aus- ändigung der Bescheinigung (8. 103) oder der neuen Quittungs- arte (5. 105) gegen den Jnhalt der Bescheinigung beziehungs-

ültigkeit der Quittungskarte

weise der Ucbertragung Einspruch zu erheben. Gegen die Zurückweisung des Einspruchs findet binnen gleicher Frist Rekurs an die unmittelbar vorgeseßte Dienstbehörde statt. Die leßtere entscheidet hierüber, sowie über andere das Verfahren betreffende Beschwerden endgültig. 8

. 107,

__ Die abgegebenen Quittungskarten find an die R E anstalt des Bezirïs zu übersenden und von dieser an diejenige Versicherungsanstalt, deren Namen fie tragen, zu überweisen.

Der Bundesrath hat die Vorausseßungen zu bestimmen, unter denen die Vernichtung von Quittungskarten zu erfolgen hat.

E 8. 108.

__ Die Eintragung eines Urtheils über die gr oder die Leistungen des Jnhabers, sowie sonstige dur dieses Gesez nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte sind unzulässig. Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Erscßung derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Jnhalt der ersteren nah Maßgabe der Bestimmung des §8. 105 zu übernehmen ist, zu veranlassen.

Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungs- karte nah Einklebung der Marken wider den Willen des Jn- habers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten Seitens der zuständigen Behörden und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrehnung oder Uebertragung findet diese Bestimmung keine Anwendung.

__ Quittungskarten, welche im Widerspruch mit dieser Vor- schrift zurückbehalten werden, find dur die Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten A A ‘Der erstere bleibi dem leßteren für alle Nach- theile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich.

A 8. 109.

In die Quittungskarte hat der Arbeitgeber bei der Lohn- zahlung zu dem nach §. 100 zu berehnenden Betrage Marken derjenigen Art einzufleben, welche für die Lohnklase, die für den Versicherten in Anwendung kommt (8. 22), und, falls die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen find (S. 24), für den betreffenden Berufszweig von der für den Besch äftigungsort zuständigen Versicherungsanstalt ausgegeben ist, Die Marken hat der Arbeitgeber aus cigenen Mitteln zu erwerben.

Die Marken müssen auf die Quittungskarte in fort- laufender Reihe eingeklebt werden. Der Bundesrath is be- fugt, über Entwerthung von Marken Vorschriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen.

Die Arbeitgeber sind berechtigt, bei der Lohnzahlung den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Die Abzüge dürfen sich höchstens auf die für die beiden leßten Lohnzahlungsperioden entrichteten Bei- träge erstrecken.

8. 110.

Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf welche die Versicherungspfliht nah §. 2 erstreckt worden ist, wird durch Beschluß des Bundesraths geregelt.

S L:

__ Durch Beschluß des Bundesraths oder für den Bezirk einer Versicherungsanstalt durch dos Statut derselben kann für Versicherte, welche niht in einem regelmäßigen Arbeitsverhält- nisse zu cinem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen solcher Versicherter bestimmt werden, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten. Dem Versicherten, welher auf Grund solcher

estimmung die vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen den nach §. 100 zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten

Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der ent- richteten Beiträge zu.

Einziehung der Beiträge.

8. 112.

Durch die Landes-Centralbehörde, oder mit Genehmigung

derselben durch das Statut einer Versicherungsanstalt, oder mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch statutarische A eines weiteren Kommunalverbandes oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des 8. 109 Absatz 1 angeordnet werden : 1) daß die Beiträge für diejenigen Versicherten, welche einer Krankenkasse (8. 135) angehören, durh deren Organe für Rechnung der Versiherungsanstalt von den Arbeitgebern ein- gezogen und die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten eingeklebt und entwerthet werden ;

2) daß die Beiträge für diejenigen Personen, welche keiner Krankenkasse (8. 135) angehören, in der gleichen Weise durh Gemeindebehörden oder andere von der Landes-Centralbehörde bezeichnete Stellen oder durch örtliche, von der Versicherungs- anes eingerichtete Hebestellen eingezogen werden. Jn diesen Fällen können B-stimmungen über die Verpflichtung zur An-

meldung und n Gelbe der Versicherten gets en und Zu- t

E ONUn N mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bedroht werden.

Soweit die Einziehung der Beiträge in dieser Weise geregelt wird, sind die Arbeitgeber berechtigt, bei der E zahlung den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der in den beiden leßten Lohnzahlungsperioden fällig gewordenen Beiträge in Abzug zu bringen.

Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, den Kranken- kassen oder den anderen mit der Einziehung der Beiträge be- auftragten Stellen die erforderlihen Marken gegen Abrehnun jur Verfügung zu stellen und eine von der Landes- Central- ehörde zu bestitnende Vergütung zu gewähren.

8. 113.

Sofern eine in §. 112 Absaß 1 vor eschene Anordnung getroffen ist, können auf demselben Wege Bestimmungen dahin getroffen werden, daß

1) die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten G9 0e und 105) durh die nach È 112 Absay 1 mit der

nziehung der Beiträge beauftragten Stellen stattzufinden hat ;