1889 / 149 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Jun 1889 18:00:01 GMT) scan diff

2) für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch ihren Zweck oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, die auf die Versicherten entfallende Hälfte der Beiträge un- mittelbar von den Versicherten, die auf die Arbeitgeber ent- fallende Hälfte aber von dem weiteren Kommunalverbande beziehungsweise der Gemeinde entrichtet und durch sie von den Arbeitgebern wieder eingezogen wird. 8. 114.

Die in §8. 112 nien 1 Ziffer 1 und §. 113 Lorgesehens Maßregel kann für die Mitglieder einer D (S. 135) auch durch das Kassenstatut, und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs- oder Staatsbetriebe errichteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen dieser Betriebe vorgeseßte Dienstbehörde getroffen werden.

8, 115.

Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der die Beiträge einziehenden Stelle, so lange er in dem Bezirk dieser Stelle versichert ist, zu hinterlegen.

Abrundung.

8. 116.

Ergeben si bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten stattfindenden Abrechnungen Bruchpfennige, so ist die auf den Arbeitgeber entfallende Hälfte nah oben, die auf den Ver- sicherten entfallende Hälfte nah unten auf volle Pfennige ab- zurunden.

Freiwillige Fortsezung des Versicherungsverhältnisses.

8. 117.

Personen, welche aus dem Versicherungsverhältnisse aus- scheiden, sind berechtigt, dasselbe freiwillig dadurh fortzuseßen beziehungsweise zu erneuern (8. 32 Absaß 2), daß sie die für die Lohnklasse 11 festgeseßten Beiträge in Marken derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk sie sich aufhalten, ent- richten und gleichzeitig für jede Woche freiwilliger Beitrags- leistung eine Zusagmarke beibringen (8. 121). i

Während eines Kalenderjahres können jedoch insgesammt mehr als 52 VBeitragswochen niemals in Anrechnung gebracht werden.

Auf die Wartezeit für die Jnvalidenrente kommen die zum Zwecke der Fortseßung öder Erneuerung des Versicherungs- verhältnisses freiwillig geleisteten Beiträge nur dann zur An- rechnung, wenn für den Versicherten auf Grund der Versiche- rungepidt oder der Bestimmung des §. 8 für mindestens 117 Beitragswochen Beiträge geleistet worden sind.

Die gemäß Absaß 1 verwendeten Marken sind zu ent- werthen. Die Entwerthung erfolgt durh die von der Landes- Centralbehörde zu bestimmenden Stellen und darf nur dann vorgenommen werden, wenn der entsprechende Betrag an Zusaß- marken beigebracht worden ist.

S. 118.

Selbständige Betriebsunternehmer, welche regelmäßig nicht mehr als einen Lohnarbeiter beschäftigen, find, nahdem für dieselben auf Grund der Versicherungspflicht während mindestens fünf Beitragsjahren Beiträge entrihtet worden sind, im Falle der Goriseaung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses von der Beibringung der Zusaßmarken befreit.

S. 119.

Wird ein zwischen einem Versicherten und einem bestimmten Arbeitgeber bestehendes Arbeits- oder Dienstverhältniß (8. 1) derart unterbrochen, daß ersterer aus der Versicherungspflicht vorübergehend ausscheidet, so kann für einen vier Monate nicht übersteigenden Zeitraum das Versicherungsverhältniß au ohne Beibringung von Zusazmarken dadurch freiwillig aufrecht er- halten werden, daß der Arbeitgeber oder der Versicherte die bisherigen Beiträge fortentrichtet.

Selbstversicherungsverhältniß.

8. 120.

Perfonen, welche in Gemäßheit der Bestimmung des 8. 8 sich selbst versichern, sind verpflichtet, außer den vollen Bei- trägen in Marken derjenigen Versicherungsanstalt, zu deren Bezirk ihr Beschäftigungsort gehört, für jede Woche der Selbstversicherung eine Zusaßmarke beizubringen. Die Beitrags- marken und Zusaßmarken sind in der in §. 117 Absay 4 be- zeichneten Weise zu entwerthen.

Zusaßzmarken. 8.121.

Die Zusaßmarken (F. 117) werden für Rechnung des Reichs hergestellt. Sie müssen die Bezeichnung ihres Geld- werths enthalten und in Farbe und Bezeichnung von den Marken der Versicherungsanstalten verschieden jein. Die Unierscheidungsmerkmale derselben werden vom Reichs-Ver- sicherungsamt festgeseßt.

Die Zusaßmarken können bei allen Postanstalten, sowie bei denjenigen Stellen, welche von den Versicherungsanstalten zum Vertriebe ihrer Marken errichtet worden sind, gegen Er- i des Nennwerths käuflih erworben werden.

Vis zur anderweiten Festseßung durch den Bundesrath beträgt der Nennwerth der Zusaßzmarken acht Pfennig für die Beitragswoche.

Streitigkeiten.

S 129,

Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungs- anstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den in 8. 8 bezeichneten Personen andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt, in welcher Lohnklasje, oder, sofern die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen sind (§. 24), für welchen Berufszweig Beiträge zu entrichten sind, werden von der für den Beschäftigungsort (8. 41) zu- ständigen unteren Verwaltungsbehörde entschieden. Gegen deren Entscheidung steht den Betheiligten binnen vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungs- behörde zu, welche endgültig entscheidet.

Sago.

Die Vorschriften des §. 122 finden auch auf Streitig- keiten zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher derselben für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind, Anwendung.

S L2L

Im Uebrigen werden Streitigkeiten zwischen dem Arbeit- geber und den von ihm beschäftigten Personen über die Be- rechnung und Anrechnung der für e zu entrichtenden oder im Falle des §, 111 denselben zu erstattenden Beiträge von

der unteren Verwaltungsbehörde (8. 122) endgültig ent-

schieden.

8. 125. S : Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten ja die untere Verwa De von Amtswegen dafür zu sorgen, daß zu wenig erhobene Beträge durch nachträglihe Verwen- dung von Marken beigebraht werden. Zu viel erhobene Be- träge sind 08 Antrag von der Versicherungsanstalt wieder ie ae T und nach Vernichtung der in die Quittungskarten eingeklebten betreffenden Marken und Berichtigung der Auf- rehnungen an die betheiligten Arbeitgeber und Versicherten zurückzuzahlen. : Handelt es sih um die. Verwendung von Marken einer nicht zuständigen Versicherungsanstalt, so is nah Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlich beigebracht sind, ein der Zahl * deb Beitragswochen entsprehender Betrag von Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der Betrag der vernichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgestellt hatte, wieder einzuziehen und zwischen den A Arbeitgebern und Veriiherten entsprechend zu theilen. / An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde dazu A Fällen die Einziehung der Quittungskarten und nah Ueber- tragung der gültigen Eintragungen derselben die Ausstellung neuer Quittungskarten treten.

Kontrole.

S. 126.

Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Reichs-Versiherungsamts zum Zweck der Kontrole Vor- schriften zu erlassen. Sie sind ferner befugt, die Arbeitgeber zur rechtzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert Mark anzuhalten. Das Reichs-Versicherungsamt kann den Erlaß derartiger O anordnen und dieselben, sofern solhe Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen. E HaN

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über vie Zahl der von ihnen beschäftigten Personen und über die Dauer der Beschäf- tigung den Organen der Versicherungsanstalt, sowie den mit der Kontrole beauftragten Behörden oder Beamten auf Ver- langen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschäfts- bücher oder Listen, aus welchen jene Thatsachen hervorgehen, zur Einsicht während der Betriebszeit an Ort und Stelle vor- ulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Ertheilung von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet. Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeihneten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Quittungskarten behufs N der Kontrole und Herbei- ührung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Be- u auszuhändigen. Sie können hierzu von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark E werden.

L aLE2TS

Berichtigungen der Quittungskarten erfolgen, sofern die Betheiligten über dieselben einverstanden sind, auf dem im 8. 125 angegebenen Wege durch die die Kontrole ausübenden Organe, Behörden oder Beamten, oder dur die die Beiträge einziehenden Organe, anderenfalls nah Erledigung des Streit- VerfA e gemäß der Vorschriften der 88. 122 bis 124.

S. 128.

Die durch die Kontrole den Versicherungsanstalten er- wachsenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Versicherungsanstalt dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen us Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die untere Verwaltungsbehörde (§. 122) statt. Diese entscheidet endgültig. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.

Vermögensverwaltung.

8, 129.

Verfügbare Gelder der Versicherungsanstalten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 76 des Unfallversicherungs- geseßes verzinslih anzulegen.

Auf Antrag einer Versicherungsanstalt kann der Kommu- nalverband beziehungsweise die Centralbehörde des Bundes- staats, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, wider- ruflich gestatten, einen Theil des Anstaltsvermögens in anderen zinstragenden Papieren oder in Grundstücken anzulegen. Bei emen Versicherungsanstalten entscheidet über derartige Anträge, falls eine Verständigung nicht erzielt wird, die Lan- des-Centralbehörde oder, sofern mehrere Landes-Centralbehörden betheiligt sind, der Bundesrath. Mehr als der vierte Theil des Vermögens der einzelnen Versicherungsanstalten darf jedoch in der bezeichneten Weise nicht angelegt werden.

Werthpapiere sind nah näherer Bestimmung der Central- behörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet die Ver- ficberunotarftali ihren Siß hat, bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde oder Kasse niederzulegen.

S. 130.

Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, dem Neichs- Versicherungsamt nah näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreibenden Fristen Uebersichten über ihre Geschäfts- und Nechnungsergebnisse einzureichen.

Die Art und Form der Rechnungsführung bei den Aera aen wird durch das Reichs-Versicherungsamt

eregelt. | j Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

V. Aufsicht. Neichs-Versicherungsamt.

S, 131.

Die Versicherungsanstalten unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gefeßes der Beaufsichtigung durch das Reichs- Versicherungsamt. Das Ausfsichtsreht des leßteren erstreckt My rin, Veobachtung der geseßlichen und statutarischen

orschriften.

Alle Entscheidungen des Reichs - Versicherungsamts sind endgültig, soweit in diesem Gesez nicht ein Anderes bestimmt ist.

Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit cine Prüfung der Geschäftsführung der Versicherungsanstalten vor- jun men. Die Da der Vorstände und Ian Organe

t s

er Versicherungsanstalten sind auf U des Reichs-Ver- siherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge, Werth-

papiere und Geldbestände ad ihrer auf den Jnhalt der Bücher und die Festseßung der Renten 2c. bezüglichen Schrift- stücke verpflichtet. Das Reichs-Versicherungsamt kann dieselben ierzu sowie zur Vorau der geseßlichen und statutarischen orichriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark an- halten.

8. 132.

Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sih auf die Rechte und Pflichten der Organe der Versicherungsanjstalten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen, soweit über leßtere niht nah §. 49 Absatz 4 zu befinden ist, beziehen.

Auf die dienstlichen Verhältnisse der A rund des 8. 47 Absag 1 bestellten Beamten findet diese Vorschrift keine Anwendung.

S. 133. :

Die Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts erfolgen in der Beseßung von mindestens zwei ständigen und zwei nicht- tändigen Mitgliedern, unter Mlaien sich je ein Vertreter der

rbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung von mindestens einem richterlihen Beamten, wenn es ñi handelt : : i

1) um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Ent- scheidungen der Schiedsgerichte, t

2) um die Entscheidung vermögensrechtliher Streitig- keiten bei Veränderungen des Bestandes der Versicherungs- anstalten. L

Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den Bereich dieses Geseßes die auf Grund der Unfall- versicherungsgeseße zu nichtständigen Mitgliedern des Reichs- Versicherungsamts gewählten Vertreter der 2 etriebsunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten ihres besonderen Berufszweiges.

Jm Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiser- lihe Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

Landes-Versicherungsämter. 8. 134.

Sofern für das Gebiet eines Bundesstaats cin Landes- Versicherungsamt errichtet ist (§. 92 des Unfallversicherungs- geseßes, §. 100 des Geseßes vom 5. Mai 1886, Reichs-Geseßbl. S. 132), unterliegen diejenigen Versicherungsanstalten, welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaats nicht hinaus er- strecken, der Beaufsichtigung des Landes - Versicherungsamts. Auf die Landes-Versicherungsämter finden die Vorschriften der S8. 131 bis 133 entsprehende Anwendung. :

Jn den Angelegenheiten der den Landes- Versicherungs- ämtern unterstellten Versicherungsanstalten gehen die in den 88. 21, 56, 68, 93, 97, 98, 100, 126, 145 dem Reichs- Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes- Versicherungsamt über.

Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes - Versicherungsgamt werden durch die Landes- regierung geregelt.

VI. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen. Krankenkassen. S130.

Als Krankenkassen im Sinne dieses Geseßes gelten - die Orts-, Betricbs- (Fabrik), Bau- und Jnnungs-Krankenkafßsen, die Knappschaftskassen sowie die Gemeindekrankenversicherung und landesrechtliche Einrichtungen ähnlicher Art.

Besondere Bestimmungen für Seeleute. S. 136,

Seeleute (8. 1 Absaß 1 Ziffer 1 des Gesehes vom 13. Juli 1887, Reichs-Geseßbl. S. 329) sind bei derjenigen Versiche- rungsanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimaths- hafen des Schiffes befindet.

Durch den Bundesrath können über die Einziehung der von den Rhedern für Seeleute zu entrihtenden Beiträge von den Vorschriften dieses Geseßes abweichende Bestimmungen getroffen werden.

Für Seeleute, welche sih außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln drei Monate. Die Frist kann von derjenigen Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt werden.

An die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde tritt bei Seeleuten das Seemannsamt, und zwar im Jnlande das Scemannsamt des Heimathshafens, im Auslande dasjenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen werden kann.

Beitreibung. S 87

Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Strafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Rückstände haben das Votzugsrecht des 8. 54 Ny.. 1 der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (Neichs-Geseßbl. S. 351) und verjähren binnen vier Jahren nach der Fälligkeit.

Zuständige Landesbehörden. S. 188,

Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Verbände als weitere Kommunalverbände anzusehen und von welchen Staats- oder Gemeindebehörden beziehungsweise Ver- tretungen die in diesem Gescße den Staats- und Gemeinde- organen sowie den Vertretungen der weiteren Kommunal- verbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind.

Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Ge- D s vorstehender N erlassenen Bestimmungen sind durch den „Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen.

Zustellungen.

8. 139,

Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die Post mittelst eingeschriebenen "Leo erfolgen.

Personen, welche niht im Jnlande wohnen, können von der zustellenden Behörde aufgefordert werden, einen Zustellungs- bevollmächtigten zu bestellen. Wird ein solcher innerhalb der geseßten Frist nicht bestellt oder ist der Aufenthalt e, ersonen unbekannt, so kami die Zustellung durch öffentlihen Aushang Bebbede einer Woche in den Geshäftsräumen der zustellenden Bchörde oder der Organe der Versicherungsanstalten erseßt

werden.

Gebühren- und Stempelfreiheit. E E 8. 140.

Alle zur Begründung und Abwidtelung der Rechtsverhält- nisse zwischen den VeriGerunasantalien S und Mr Arbeitgebern oder Versicherten andererseits erforderlichen schieds- gon ichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Ur- unden find gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für privatschriftliche Vollmachten und amtlihe Bescheinigungen, welche auf Grund dieses Gesezes zur Legitimation oder zur Führung von Nachweisen erforderlich werden.“

Rechtshülfe. 8. 141.

Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Voll- uge dieses Geseßes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs- Versicherun Samts, der Landes-Versicherungsämter, anderer öffentlicher Behörden, der Schiedsgerichte sowie der Vorstände

und Organe der Versicherungsanstalten zu ent ten Vorständen E v P Den

l ert alle Mittheilungen ju ommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Ver- icherungsanstalten von Wichtigkeit sind. Die gleihe Ver- Mng egt E M Lersiherungsanstalten unter ei en Organen der Berufs

n flanfenfasjen A g fsgenossenschaften und __ Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von Len Va leruoaan ils S Ver- waltungskosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder von Organen der Ver- sicherungsanstalten, He ggcosensGatien und Krankenkassen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. | : uf die nach §8. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrihtungen finden diese Bestimmungen, soweit es sich um die auf Grund ihrer Zulassung ihnen obliegenden Aufgaben handelt, entsprehende Anwendung.

Strafbestimmungen.

Arbeitgeb Be Me D __ Ardellgeder, welche in die von ihnen auf Grund geseß- licher oder von der Versicherungsanstalt A Bestimmun aufzustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei ge- höriger Aufmerksamkeit niht entgehen konnte, können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden. j

i 8. 143. __ Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen be- schäftigten, dem Versicherungszwange unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe und in vorschriftsmäßiger Be- schaffenheit rechtzeitig (8. 109) zu verwenden, können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter (8. 144) oder im Falle des S. 111 von dem Versicherten bewirkt worden ist.-

8. 144. n

__ Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach geseß- licher oder statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen, sowie die Verwendung von Marken auf bevoll- mächtigte Leiter seines Betriebes zu Übertragen.

__ Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebs- leite:n sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt mitzu- theilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter eine in den SS. 142 beziehungsweise 143 mit Strafe bedrohte Handlung, so finden auf ihn die in diesen Paragraphen vorgesehenen Strafen Anwendung.

2 Nf a A mEEIS

8. 145.

Gegen die auf Grund dieses Gescßes oder der Statuten von den Organen der Versicherungsanstalten oder den Schieds- gerichtsvorsißenden erlassenen Strafverfügungen findet binnen zwei Wochen nah deren Zustellung die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt.

Die von den vorbezeichneten Organen sowie von den Ver- waltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes festgeseßten Strafen fließen,osoweit nicht in diesem Geseße abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt.

8. 146.

_ Personen, welche es unterlassen, im Falle der Selbst- versicherung oder der freiwilligen Versicherung (88. 8 und 117) die vorgeschriebenen Uen zu verwenden, können, sofern niht nah anderen Geseßen eine ers Strafe verwirkt ist, durch die untere Verwaltungsbchörde ihres Beschäftigungsorts mit Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft werden.

8. 147.

Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Uebereinkunft oder mittelst Arbeitsordnungen die An- wendung der Bestimmungen dieses O zum Nachtheil der Versicherten ganz oder theilweise auszuschließen oder dieselben in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Ver- tragsbestimmungen, welche diesem Verbot zuwiderlaufen, haben keine rehtlihe Wirkung.

Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche derartige Ver- träge geschlossen haben, werden, sofern nicht nah anderen e sezlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geld- strafe bis zu dreihundert Mark odex mit Haft bestraft.

8. 148.

Die gleiche Strafe (8. 147) trifft 1) Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Ver- siherungszwange unterliegenden Personen wissentlih mehr als die Hälfte des für die beiden leßten Lohnzahlungsperioden ver- wendeten beziehungsweise in denselben fällig gewordenen Be- trages an Marken bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen (58. 109 Absaß 3, 112 Absaß 2);

__ 2) Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug wissent- lih bewirken;

3) Os Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungsfarte widerrehtlich vorenthalten.

___ Die unter e 1 und 2 vorgesehenen Strafbestimmungen sinden auf den Fall des 8. 119 keine Anwendung. 8. 149.

Arbeitgeber, welche wissentlih andere als die vorgeschrie- benen Marken verwenden, E Angestellte und Versicherte, welche wissentlih eine solche unrihtige Verwendung bewirken, werden, sofern niht nach anderen Lefeglichen Vorschriften eine

Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf drei Mark oder einen Tag Haft ermäßigt werden. 8. 150. Die Strafbestimmungen der §8. 142, 143, 147 bis 149 Oen auch auf die geseßlichen Vertreter handlungsunfähiger rbeitgeber, desgleichen auf die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Jnnung oder eingetragenen Genossenschaft, sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenshaft Anwendung. : 8. 151. Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welhe nah §8. 108 euen sind, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu \sechs Mo- naten bestraft. Sind mildernde Umstände vothand statt der Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden.

8. 152. : Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Versicherungsanstalten sowie die das Aufsichtsreht über die- selben ausübenden Beamten werden, wenn sie unbefugt Be- Aen E offenbaren, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausend- V Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten estraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunter- nehmers ein.

en, so kann

F S. 153.

Die in 8. 152 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheil der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie geheim gehaltene Betriebseinrihtungen oder Betriebs- weijen, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen.

_ Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Ver- mögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängniß- strafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.

. 154.

_ Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem

auf Verlust der bürgerlihen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer unechte Marken in der Absicht E sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der lbsicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder a Ans von falschen oder verfälshten Marken Gebrauch macht. __ Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich hon einmal verwendeteMarken inQuittungskarten abermals véeetbet, oder solche Marken nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung der darauf gesezten Entwerthungszeichen veräußert oder feilhält. Sind mildernde Umstände oben, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden.

Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf diese Einziehung ist auch dann zu erkennen, wenn die Ver- gung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht statt-

ndet. : S. 155.

Mit Geldstrafe bis zu ns Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Ver- sicherungsanstalt oder ciner Behörde

1) Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Versicherungsanstalt, beziehungs- weise die Behörde verabfolgt,

_2) den Abdruck der in Ziffer 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen Anderen als die Versicherungsanstalt, beziehungsweise die Behörde verabfolgt.

Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.

Uebergangsbestimmungen.

8. 156. __ Für Versicherte, welche während der ersten fünf Kalender- jahre nah dem Jnkrafttreten dieses Geseßes erwerbsunfähig werden und für welche während der Dauer eines Beitrags- jahres auf Grund der Versicherungspflicht die geseßlichen Bei- träge entrichtet worden sind, vermindert sich die Wartezeit für die Jnvalidenrente (S. 16 Ziffer 1) um diejenige Zahl von Wochen, während deren sie nahweislih vor dem Inkrafttreten des Geseßes, jedoch innerhalb der lezten fünf Jahre vor Ein- tritt der Erwerbsunfähigkeit, in einem Arbeits- oder Dienst- verhältniß gestanden haben, welches nah diesem Gesetz die Versicherun pflicht begründen würde. Diese Bestimmung findet auf die im S. 8 bezeichneten P s Aen ung: : ci Ermittelung des durchschnittlihen Lohnsaßes (8. 9 Absaß 3) wird für diejenige Zeit, um el e Sd bie Warlztet vermindert, die erste Lohnklasse zu Grunde gelegt. Die Vorschrift des §8. 117 Absayß 2 findet auf die wäh- rend der ersten vier Jahre nah dem Jnkrafttreten dieses Ge- seßes freiwillig geleisteten Beiträge keine Anwendung.

8. 157. Für Versicherte, welche zur Zeit des Jnkrafttretens dieses Geseßes das 40. Lebensjahr vollendet babers d den dne liefern, daß sie während der, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahre insgesammt mindestens 141 Wochen hindurch thatsählih in einem nach diesem Geseh die Versicherungspfliht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden haben, vermindert sih die Wartezeit für die Altersrente (8. 16 Ziffer 2), unbeschadet der Vorschriften des S. 32, um so viele Beitra sjahre, als ihre Lebensjahre zur Zeit des Jnkrafttretens des Gisetes die Zahl 40 übersteigen. 8. 158.

_ Eine unter 8. 17 Absaß 2 fallende Krankheit oder militärische Dienstleistung wird auch in den ffen der S8. 156 und 157 einem Arbeits- oder Dienstverhältni leich geachtet. Dasselbe gilt von der Unterbrehung des r eits- oder Dienstver ältnifses in dem Falle des 8. 119, insoweit diese Unterbrehung während eines Kalenderjahres den Zeit- raum von vier Monaten Ge übersteigt.

. 159,

Bei Bemessung der auf Grund des 8. 157 zu ewährenden Altersrenten e, soweit es sich um étibn O welche innerhalb der ersten zehn Jahre nah dem Jnkrafttreten

härtere Strafe cintritt, mit Geldstrafe von jwanzig bis ju cin- tausend Mark oder mit Gefängniß bestraft. Sind mildernde

Mata ri MME C E IY L O S C E Dm SCI L A E E SCTETE

derjenigen Lohnklasse in Anrehnung, welche dem durhschnitt- lichen ahresarbeitsverdienste des Versicherten während der im S. 157 bezeichneten 141 Wochen entsprehen, mindestens aber die der ersten Lohnklasse, für die nah dem Jnkrafttreten des Geseßes liegende Zeit dagegen die den wirklih entrichteten Beiträgen entsprehenden Steigerungssäße (8. 26 Absaß 2). Bei den nah Ablauf jener 4 Jahre zur Entstehung ge- langenden Renten werden sowohl L die vor, els auch für die nach dem Jnkrafttreten des Geseßes liegende Zeit die Steigerungssäße zu Grunde gelegt, welhe den nah dem Inkrafttreten des Geseßes entrichteten Beiträgen entsprechen, und zwar, wenn die Beiträge in verschiedenen CON E entrichtet find, nah dem Verhältniß der Zahl der in den einzelnen Lohnklassen entrichteten Beiträge. f 8. 160.

Bei der Vertheilung der während der ersten fünfzehn Jahre nah dem Jnkrafttreten dieses Geseßes bewilligten Jn- validen- und Altersrenten hat das Rehnungsbureau die Ver- sicherungsanstalten, in deren Bezirken der Versicherte während er dem Jnkrafttreten dieses Gesezes unmittelbar voran- O fünfzehn Jahre nahweislich in einem die Ver- iherungspfliht nah diesem Geseß begründenden Arbcits- oder Dienstverhältniß gestanden hat, so zu belasten, als ob während dieser Zeit fortlaufend Beiträge in der Lohnklasse T entrichtet worden wären. /

Jede nas welcher ein Theil solcher Renten auferlegt werden soll, ist berehtigt, nah Empfang der im S. 90 Absaß 1 angeordneten Mittheilung binnen der daselbst vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen a die Führung des Nachweises vorzubehalten, daß ein nach lbsay 1 zu berück- sihtigendes Arbeits- oder Dienstverhältniß auch im Bereiche einer anderen Versicherungsanstalt bestanden habe. Dieser Nachweis muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist erbracht werden.

Vor der Vertheilung sind die nah Maßgabe der früher bestandenen Arbeits- oder Dienstverhältnisse zu belastenden Versicherungsanstalten zu hören. Erheben die leßteren Wider- spruch, so hat das Reichs-Versicherungsamt über die Berück- sichtigung zu beschließen.

E 8. 161.

Die in §8. 157 und 160 bezeichneten Nachweise sind durhch Bescheinigung der für die in Betracht kommenden Beschäftigungs- orte zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder dur eine von einer öffentlihen Behörde beglaubigte Bescheinigung der Arbeitgeber zu führen.

Gesezeskraft. S. 162.

„Diejenigen Vorschriften dieses Gesezes, welche sih auf die Herstellung der zur Durchführung der Jnvaliditäts- und Alters- S a erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesezes in Kraft.“

Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gese ganz oder theilweise in Kraft tritt, durch Kaiserliche Ver- ordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt.

Die Bestimmungen der 88. 99 Absaß 2 und 121 Absaß 2 treten in den Königreichen Bayern und Württemberg mit Zu- stimmung dieser Bundesstaaten in Kra;

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter\yrift und beigedrucktem Kaiserlichen Sieb M rif

Gegeben im Schloß zu Berlin, den 22. Juni 1889. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.

Verordnung

betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutgebiet der Marschall-Fnseln.

Vom 22. Juni 1889.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen auf Grund des §8. 3 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend

die Rechtsverhältnisse der deutshen Schuggebiete (Reichs-

Geseßbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt: -

Si li Der Eigenthumserwerb und die din liche Belastung der Grundstücke im Schußgebiet der Marscha -3nseln regelt fich, soweit niht im Folgenden abweichende Bestimmungen ge- troffen sind, nah den Vorschriften des preußischen Rechts, insbesondere des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundslücke, Bergwerke und selbst- ständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872 (Gesez-Samml. S. 433). S. 2

Die Auflassungserklärungen des eingetragenen Eigen- lhümers und des neuen Erwerbers (§8. 2 des Gesezes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872) können au schrift- lich erfolgen. Eine gleichzeitige Abgabe beider Erklärungen ist nicht erforderlich.

8. 3.

Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen Vorschriften des Gesezes über den Eigenthums- erwerb sowie die Grundbuhordnung vom 5. Mai 1872 bleiben außer Anwendung. Die an Stelle der leßteren zur Ausführun dieser Ver- iaAS erforderlihen Vorschriften werden vom Reichskanzler assen.

8. 4.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb von herrenlosem Land, sowie auf die Grundstücke der Ein- geborenen keine Anwendung. FJedoch bleiben Grundstücke, welche in das Grundbuch eingetragen sind, den Bestimmungen der 88. 1 bis 3 unterworfen, auch wenn sie in das Eigenthum eines Eingeborenen übergehen.

g. 5.

Für die Besißergreifung von herrenlosem Land oder die aus Verträgen mit Eingeborenen wegen Erwerbung oder dingliher Belastung von Grundstücken abzuleitenden Rechte sind die in den Verordnungen des Kaiserlichen Kommissars vom 8, Januar 1887 und 28. Juni 1888 enthaltenen oder später von dem Reichskanzler oder mit Genehmi ung dessel- ben von dem Kaiserlichen Kommissar zu erlassenden Bestim-

des Geseßes zur Entstehung gelangen, für die vor dem Inkrafttreten des Geseßes liegende Zeit dit Steigerungssäge

mungen maßgebend,

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