1889 / 156 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Jul 1889 18:00:01 GMT) scan diff

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Fahrlässige Körperverlezung;: Verschlimmerung des Zustandes eines Kranken durch fehlerhafte ärztliche Behandlung.

Strasage[ebuUG S 223.

In der Strafsache wider den Ackerer L. H. zu P., wegen Körperverleßung, hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, am 20. Mai 1889

für Necht erkannt : H daß auf die Revision des Staatsanwalts das Urtheil der Strafkammer des K. pr. Landgerichts zu T. vom 28. Februar 1889 nebst den demselben zu Grunde liegenden thatsähhlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Ver- handlung und Entscheidung an das K. pr. Landgericht in C. zurückzuverweisen.

Gründe.

Das Urtheil hat thatsächlich festgestellt, daß dur die fehlerhafte ärztlihe Behandlung, welcher das erkrankte Kind von dem Angeklagten unterzogen wurde, dessen Krankheit vers{chlimmert worden sei. Es hat jedo den Angeklagten von der ihm zur Last gelegten fahrlässigen Beschädigung der Gesundheit des Kindes freigesprochen, weil es glaubte, bei der fahrlässigen Körperverletzung die Grenzen derselben niht auf den durch die mangelhafte Behandlung eines Mediziners hervorgerufenen vorübergebend verschlimmerten Zustand eines Kranken ausdehnen zu dürfen. Es stand jedoch dieser Ausdehnung zunächst der Umstand, daß es sih lediglich um eine fahrlässige Körperverleßzung handelte, nicht im Wege. Denn die Fahrläfsigkeit entscheidet nur die Frage, ob der herbeigeführte Erfolg ein verschuldeter sci, hat aber feinen Einfluß auf defsen materielle Bedeutung. Ferner ist nicht verständli, warum gerade ein Mediziner den vorliegend herbeigeführten Erfolg nit als einen vershuldeten sollte verantworten müssen. Und es würde endli die Meinung, der Angeklagte sei freizusprechen, weil der von ihm dem Kinde zugefügte gesundheitliße Nachtheil nur ein vorübergebender ge- wesen sei, zu dem Ergebniß führen, daß unter dem Vergehen der Körperverleßung nur die Verursahung eines bleibenden solhen Nach- theils verstanden werden fönnte. Nur dann würde fonah die Frei- sprehung des Angeklagten objektiv "gerechtfertigt ersheinen, wenn die Vershlimmerung einer bereits vorhandenen Krankheit überhaupt eine körperliche Mißbandlung oder Beschädigung der Gesundheit nicht sein könnte, Das ift jedo nicht zutreffend, wie ih {on daraus unzweifel-

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bekräftigen, nicht e Gattung des auferlegten, sondern nur der des eugenetides beigezählt werden. |

2 Dies e Aufhebung des angefochtenen Urtheils. _ Der den fahrlässigen Falsheid unter Strafe stellende 8. 163 des Strafgeset- bus verweist hinsihtlih des Thatbestandes des Delikts auf die §§. 153 bis 156 des Strafgesezbuchs, aus welchen sein Inhalt zu ergänzen ist, Die Arklage und Verurtheilung auf Grund des S. 163 ver- bunden mit §. 153 des Strafgeseßbuchs hat daher eine rechtlich anders qualifizirte That zum Gegenstande als Anklage und Verurtheilung aus S. 163 verbunden mit 8. 154 des Strafgesezbuchs. Gegen die Angeklagten war das Hauptverfahren eröfnet auf Grund der ersteren Bestimmungen, wegen Verdachts, einen auferlegten Eid fahrlässig falsch geschworen zu haben. Diese Annahme erweist si nach dem vorstehend Ausgefübhrten als rechtlih nit haltbar. Die Verurtheilung auf Grund von §, 163 verbunden mit §8. 154 des Strafgeseßbuchs dagegen bâtte, weil aus einem anderen als dem im Beschlusie über Eröffnung des Hauptverfahrens angeführten Geseße erfolgend, nur geschehen fönnen unter Anwendung des §. 264 Absatz 1 der Strafprozeßordnung. Eine Hinweisung auf den veränderten rechtlichen Gesichtépunkt ist in der Hauptverhandlung gegenüber dem Angeklagten nicht erfolgt. Schon dieser Umstand seßt die gegenwärtige Instanz formell außer Stand, zu prüfen, ob die getroffenen thatsächlihen Feststellungen ge- eignet sein würden, eine Verurtheilung der Angeklagten wegen fahr- lä!figer falscher Ableistung eines Zeugeneides zu begründen. Vielmehr war diefe Prüfung dem Vorderrihter für die in Folge der Aufhebung des Urtheils erforderlih werdende anderweite Verhandlung und Ent- scheidung zu überlafsen. 5 :

Y Di aues Eingehen auf die weiter erhobenen Beshwerden liegt zur Zeit ein Anlaß niht vor. Demnach war so, wie geschehen, zu erkennen,

4

Anzeiger

Königlich Preu

|/ Das Abonnement beträgt vierteljähelid 4% 50 A / Alle Post-Anstalten nehmen Kejtellung an; j für Berlin außer den Post-Auftalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32,

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des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers j Verliu SW., Wilhelmstraße Nr. 32. j

Berlin, Donnerstag, den 4. Juli, Abends. R ———

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1889,

Se. Majestät der König haben Allergnädigst gerußt:

anläßlih der dreihundertjährigen Jubelfeier des Real- gymnasiums zu Brandenburg a. H. nachbenannten Personen Orden zu verleihen, und zwar :

dem Direktor dieser Anstalt, Dr. Hochheim, und dem Direktor des Gymnasiums daselbst, Dr. Rasmus, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; sowie dem Oberlehrer, Professor Dr. Sachs am Realgymnasium zu Branden- burg a. H., den Königlichen Kronen-Orden vierter Klase.

Deutsches Reich.

Der in Newcastle-on-Tyne neu erbaute stählerne Sgraubendampfer „Elberfeld“ von 1711,95 britischen Registertons Netto-Raumgehalt hat durch den Uebergang in das ausschließlihe Eigenthum der Deutsch - Australischen Dampfschiffs-Gesellschaft in Hamburg das Ret zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeihneten Schiffe, für welches die Eigenthümerin Hamburg zum Heimathshafen gewählt hat, ist unter dem 21. v. M. vom Kaiserlichen Kon- E zu Newcastle-on-Tyne ein Flaggenattest ertheilt worden.

Königreich Preußen.

Se. Maieftät der König haben Allergnädigst geruht : den Geheimen Regierungs-Rath Rathjen zu Schleswig zum Mitgliede des dortigen Bezirks:Aus\{chu}ses und zum Stellvertreter des “egierungé-Präsidenten im Vorsitz dieser Behörde mit dem Tite Verwaltungsgerihts-Direktor und den Regierungs-Assessor Johannes in Dieß zum Land- rath zu ernennen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Vorsteher der Expedition des „Deutschen Reichs- und Preußischen Staats-Anzeigers“, Scholz, den Charakter als Rechnungs-Rath zu verleihen.

Ministerium der öffentlihen Arbeiten. Bei dem Ministerium der dentlichen Arbeiten ist der Bergwerks - Direktions - Assistent Franz Lauenroth zum

| Geheimen expedirenden Sekretär und Kalkulator ernannt

worden.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Dem Privatdozenten in der juristishen Fakultät der

N Universität Greifswald, Landgerichts-Rath Dr. Rudolf

Medem, ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden.

Ministerium des Jnnern.

Dem Landrath Johannes ist das Landrathsamt im Unterlahnkreise übertragen worden.

Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath

Es Präsident der Hauptverwaltung der Staatsschulden,

& Dr. j, Sydow, nah Bad Oeynhausen;

der Ministerial-Direktor im Justiz-Ministerium, Wirkliche Geheime Ober-Justiz-Rath Dr. Droop, nach Helgoland ;

der Präsident des Ober- Landeskulturgerihts, Glagtel, nah Berchtesgaden.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 4. Juli. Ueber die Seereise Sr. Majestät des Kaisers und Königs liegen folgende Mittheilungen des „W. T. B.“ vor: i

„Christiania, 3. Zuli. Nah hier eingelaufener Mel-

dung wird Se. Majestät der Kaiser Wilhelm auf seiner Reise

tavanger, Bergen und Trondhjem besuhen. Die Regierung hat die Civil- und Militärbehörden angewiesen, \sich in jeder eise zur Verfügung zu stellen.“ ;

„Stavanger, 3. Juli. Die Kaiserliche Yacht „Hohen- zollern“, an Börd Se. Majestät der Kaiser Wilhelm, und der Aviso „Greif“ liefen um 111/, Uhr im hiesigen Hafen ein.

e. Majestät setzte die Reise, ohne hier an Land zu gehen, um 2 Uhr 30 Minuten fort zunächst durch den Hardanger- V1ord nah Odda. Um 4 Vhr 30 Minuten passirie die Hohenzollern“ Kopervik. Se. Majestät war bei bestem Wohlbefinden.“

Zur Rihtigstellung der über den Stand der Ver- handlungen mit der Schweiz verbreiteten Nachrichten sind wir ermättigt, die nastehenden drei Erlasse an den Kaiserlichen Gesandten in Bern zu veröffentlichen :

„Berlin, den 5. Juni 1889.

Wir haben seit Jahren darunter zu leiden, daß Anarchisten und Vershwörer von der Schweiz aus ihre Unternehmungen gegen den inneren Frieden des Deutschen Reihs un- gehindert ins Werk seßen durften. Die Centralleitung der deutshen Sozialdemokratie hat ihren Siy in der Schweiz, hält dort ihre Kongresse zur Berathung und Vorbereitung ihrer Angriffe gegen uns, entséndet von dort ihre Agenten und verbreitet von dort aus die dort gedruckten Brand- schriften zur Entzündung des Kla enhasses und zur Vor- bereitung des Aufruhrs in Deut chland. Die M Biverfion anarchistishen Verbrecher, wie Reinsdorf, Neve und Andere, haben ihre politische Ausbildung in der Schweiz erhalten und kommen zur Verübung ihrer Mordthaten unmittelbar aus der Schweiz nach Deutschland.

Diesem Treiben gegenüber haben die deutschen Regierungen bisher in Anerkennung der eidgenössishen Verhältnisse, sih prinzipieller Beshwerden enthalten und fih auf die Beobachtung der gegen sie gerihteten Untecnehmungen beschränkt. Sie nahmen an, daß es den deutschen Sicherheitsorganen, wie in andern Ländern, so auhh in der Schweiz nicht verwehrt sei, zur Abwehr verbrecherischer Unternehmungen an Ort und Stelle Erkundigungen einzu- ziehen und dabei, wenn nicht auf die Unterstüßung, do siher auf Duldung und guten Willen der Behörden des befreundeten Nachbarstaats rechnen zu dürfen. Diese Annahme hat \sich neuerlih als irrthümlih erwiesen. Schweizer Kantonalbeamte, wie der Polizei - Hauptmann Fischer in gui, haben öffentlih die deutshfeindlihe revo- lutionäre Partei gegen uns unterstüßt. Jn dem Falle Wohl- gemuth ist es dahin gekommen, daß der deutshe Beamte, noh bevor er Jnformationen einziehen konnte, verhaftet und nah zehntägiger verbrehermäßiger Behandlung aus der Schweiz ausgewiesen worden ist.

Dieses Verhalten der Schweizer Behörden steht in Wider- spruch mit demjenigen, welches unausgesezt Seitens der

Ï Kaiserlichen —Regierung gegen die Eidgeno senshaft geübt

worden ist. Es zeigt, Schweizer Regierung mindestens gleichgültig gegen die Gefahren und Schäden ist, mit welhen befreundete und ihre Neutralität \{hüßende Mächte durch die von der Schweiz aus und unter Connivenz von Schweizer Behörden gegen sie gerichteten Umtriebe bedroht werden. Das Deutsche Reich hat der Schweiz bisher nie etwas Anderes als Wohlwollen bezeugt, und die Kaiserliche Regierung würde es beklagen, wenn sie gezwungen wäre, ihre freundliche Haltung zu ändern. Wenn jedoch die Schweiz fernerhin zuläßt, daß von ihrem Gebiete aus die deutschen Revolutionäre den inneren Frieden und die Sicherheit des Deutschen Reichs bedrohen, fo wird die Kaiserlihe Regierung ezwungen sein, in Gemeinschaft mit den ihr befreundeten tächten die Frage zu prüfen, inwieweit die Schweizer Neu- tralität mit den Garantien der Ordnung und des Friedens vereinbar ist, ohne welche das Wohlbefinden der übrigen europäishen Mächte nicht bestehen fann.

Nachdem wesentliche Theile der Verträge, auf welchen die Neutralität der Schweiz beruht, dur den Gang der Ereignisse hinfällig geworden sind, lassen sih die darin zu Gunsten der Schweiz enthaltenen Bestimmungen nur aufrecht erhalten, wenn die Verpflichtungen, welche aus ihnen erwachsen sind, auch von der Schweiz erfüllt werden. Dem Schuß der Neu- tralität durch die Mächte fteht Seitens der Eidgenossenschaft die Verbindlichkeit gegenüber, nicht zu dulden, daß von der Schweiz aus der Frieden und die Sicherheit anderer Mächte bedroht werde. :

. Hochwohlgeboren ersuche ih ergebenst, dem Herrn Departements:Chef der auswärtigen Angelegenheiten diesen Erlaß vorzulesen und ihm auf Wunsch eine Abschrift zurück&- zulassen.

(gez.) von Bismarck,

Sr. Hohwohlgeboren dem Kaiserlichen Gesandten, Herrn von Bülow, Bern.“

„Berlin, den 6. Juni 1889.

Aus dem Bericht Nr. 59 vom 2. d. M. habe ih mit Bedauern ersehen, daß der Schweizer Bundesrath auf seinem ungeretfertigten Verhalten beharrt. Wollte ih auf die Note des Herrn Droz vom 31. v. M. näher eingehen, so würde ih nur schon Gesagtes wiederholeu. És wird sich jegt darum handeln, die von uns in Aussicht genommenen aßregeln ins Werk zu segen. In der Note des dortigen Herrn Departements-Chefs Me sich jedoh zwei Punkte, welche der Richtigstellung be- üurfen. Die Auslegung, welhe der Schweizer Bundesrath dem Artikel 2 des Niederlassun svertrages vom 27. April 1876 iebt, steht mit dem klaren Wortlaut des Vertrages in Wider- pruch. Nach demselben müssen Deutsche, um in der Schweiz

ohnsig zu nehmen oder sih dort niederzulassen,

unter Anderem mit einem Leumundszeugniß versehen sein. Diese Fassung wäre unverständlich, wenn die Schweizer Be- hörden nah ihrem Ermessen von diesem Erforderniß absehen können. Die Erfüllung desselben ist ein Recht, auf welches jeder der vertragsthließenden Theile bestehen kann. Die Kaiserliche Regierung hat diesen Standpunkt niemals verlassen. Die von Herrn Droz in Bezug genommene und der diesseitigen Weisung entsprehende Note Jhres Herrn Amtsvorgängers vom 10. Dezember 1880 hat diese Seite des Artikels 2 gar niht berührt. Damals handelte es sich um den Umstand, daß “einzelne Kantonalregierungen die Erfüllung der in diesem Artikel aufgestellten Erforder- nisse auch von den nur vorübergehend sih in der Schweiz Dei Deutschen, wie reisenden Handwerks- burschen, verlangten. Der Bundesrath hatte in seinem Kreis- schreiben vom 13. September 1880 den Kantonen gegenüber die Auffassung vertreten, daß sih Artikel 2 des Vertrages auf einen vorübergehenden Aufenthalt niht beziehe. Die Note vom 10. Dezember 1880 enthielt nur die Anfrage, ob der Shweizer Bundesrath seine Meinurg in dieser Hinsicht geändert habe.

Der dortige Herr Departementschef der auswärtigen An- gelegenheiten berührt zwar die Frage , daß die dienst- lihen Papiere des Polizei - Jnspektors Wohlgemuth dem- selben eingehalten werden, giebt aber einen Grund für dieses rechtswidrige Verfahren niht an. Es mwider- spriht den völkerrechtlihen Gebräuhen und den nachbarlihen Beziehungen, daß ohne Einleitung eines s\traf- rehtlihen Verfahrens und nahdem sich der Jnhaber als Beamter legitimirt hatte, dessen Dienstpapiere, welche mit der in Rede stehenden Angelegenheit gar niht zusammenhängen, Und auf welche außer dem Beamten dessen vorgesezte Behörde Anspruch hat, der leßteren vorbehalten werden.

Ew. Hochwohlgeboren ersuche ih ergebenst, vorstehenden Erlaß Herrn Droz vorzulesen und auf Wunsh Abschrift zurückzulassen.

(gez.) von Bismarck. Sr. Hohwohlgeboren dem Kaiserlihen Gesandten, Herrn von Bülow, Bern.“

„Varzin, den 26. Zuni 1889.

Mit Ew. Hohwohlgeboren Schreiben vom 18. d. M. Nr. 69 habe ih die beiden Noten erhalten, welche Herr Droz unterm 15, und 17. an Sie gerichtet hat. Nach Inhalt derselben hat der Bundesrath sein Bedauern darüber aus- gesprochen, daß die Kaiserliche Regierung es E hat, den Hergang der Wohlgemuth'schen Sache einer neuen rüfung zu unterziehen.

Wir haben dies in der Ueberzeugung gethan, daß keine neue Prüfung an der Thatsache etwas ändern kann, daß ein Kaiserliher Polizeibeamter, unter Wissen und Mit- wirkung eidgenössisher Beamter , auf Schweizer Gebiet gelockt worden ist, um dort eingesperrt zu werden, und daß die Shweizer Centralbehörde nch dieses Verfahren der Kantonalbehörden angeeignet hat, indem sie den Kaiserlichen Beamten mit der Strafe der Ausweisung belegte. Diese Thatsache würde dur keine weiteren Ermittelungen aus der Welt geschaft werden. Durch diese Ausweisung hat die Schweizer Centralbehörde ihren Entshluß bekundet, deutshen Beamten, welche Erkundigungen über das Treiben unserer deutschen Gegner in der Schweiz einzuziehen den Auftrag haben, nicht dieselbe Duldung und Nachsiht zu gewähren, deren die dort befindlihen reihsfeindlihen Deutschen h in so reihem Maße erfreuen. ;

Nachdem uns auf diese Weise die Möglichkeit benommen ist, uns gegen die in der Shweiz geduldeten deutshen Reichs- feinde und gegen deren Umtriebe und Brandschriften durch Beobahtung an Ort und Stelle zu \chügen, werden wir, wie dies in meinem Schreiben vom 6. d. M. an Ew. Hochwohlgeboren dargelegt worden, genöthigt sein, die Kontrole des feindlihen Treibens auf die deutsche Seite der Grenze zu verlegen, obgleih wir uns sagen müssen, day dies dort nur unvollständiger und mit großem Schaden für den friedliebenden Theil der Bevölkerung beider Länder durchgeführt werden kann. i

Die Maßregeln, welhe zu diesem Behufe zu treffen sind, werden niht ohne Berührung mit den Be- stimmungen des e erlafsungüvertrages bleiben können, in Bezug auf welchen die Schweizer Regierung über die Tragweite des Artikels 2 mit uns verschiedener Meinung ist. Der Wortlaut des Vertrages läßt unseres Er- alhtens eine solche Meinungsverschiedenheit niht zu. Er be- stimmt, daß die sih Niederlassenden mit gewissen Zeugnissen ihrer Heimathbehörde versehen sein müssen. Wenn die Schweizer Auslegung die richtige wäre, wenn jede der beiden Regierungen, und namentlich die deutshe, der andern nur das Recht hätte wahren wollen, diese Zeugnisse u fordern oder nicht, so würde der Text dahin gefaßt worden fein. daß de der beiden Regierungen die fraglichen Zeugnisse fordern kann, daß sie fich. das Recht vorbehält, es zu thun oder zu lassen. Wenn hier das Wort „müssen“

gewählt ist, so beweist dies, daß wir wenigstens \{hon