1932 / 229 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 29 Sep 1932 18:00:01 GMT) scan diff

H: E E 7} E 7) Is ff F A E E F E e M i Ei F A S if E 440 F E AE R E i E a L: a7 Ÿ 0 E E L L E N j 4 Ì 4 ì M i S) E)! ib, i

Neih8- und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 29, September 1932. S, I

die Ausgabe Frage

T von Sieuergutscheinen in dem zuständigen Finanzamt nah dem Ende jedes

soweit fie fi fonmen

zweiten Monats des Kalendervierteljahrs, aljo Anfang Dezember 1932, Anfang März, Anfang Juni und Anfana September 193, sowie Anfang Oktober 1933 mitzuteilen. Der Gutscheinberectigte fann beantragen, daß die Lande oder Gemeindekasse die von ihm eingezahlten, bei der Ausgabe von Steuergutscheinen zu

berüdsichtigenden Beträge schon vor den in Say 2 angegebenen DBeitpunften mitteilt Die Gemeindekasse muß einem solchen Antrag entsprechen, sobald der von dem Gutschein berechtigten eingezahlte und zu berücksihtigende Betrag 1250 Reichsmark erreicht hat oder übersteigt.

Lande oder

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn Gewerbesteuer, Grundsteuer oder Beförderungstener bei einer anderen Reichskasse als der für die Ausgabe der Steuergutscheine zuständigen entrichtet werden, und zwar bei der Beförderungsteuer mit der Maßgabe, daß auf Antrag der eingezahlte Beförderungsteuerbetrag dem zuständigen Finanzamt bereits dann mitgeteilt werden muß,

wenn er 500 Reichsmark erreiht hat odex übersteigt. 8 9. Antrag.

(1) Der Antrag auf Ausgabe von Steuergutscheinen für Steuerzahlungen kann, falls der Steuerpflichtige nicht selbst Gut- \cheinberehtigter ist, auch von dem Gutscheinberechtigten gestellt werden. Der Antrag muß bis zum 31. März 1934 bei dem zu- ständigen Finanzamt 8 Abs. 1 dieser Durhführungs- bestimmungen) gestellt sein und brauht nur bei der erstmaligen Anforderung eines Steuercgutscheins gestellt zu werden. Jst der Antrag einmal gestellt, so werden alle weiteren dem Antragsteller zustehenden Steuergutsheine ohne Antrag ausgegeben. Wünscht ein Gutscheinberechtigter die Ausgabe von Steuergutscheinen über 50 Reichsmark, so muß das in dem Antrag besonders angegeben werden. Andernfalls werden ihm vor dem 30, Septentber 1933 Steuergutscheine, erst ausgehändigt, wenn sein gutscheinfähiger Betrag jeweils mindestens 500 Reichsmark betragt.

(2) Jst der Anspruch auf Ausgabe von Steuergutscheinen für Steuerzahlungen abgetreten, so kann auch derjenige, an den der Anspruch abgetreten ist, den Antrag stellen.

& 10. Berechnung.

1) Bei dex Berechnung der gutsheinfähigen Beträge hat das Finanzamt sämtlihe Beträge zu berücksichtigen, die der einzelne Gutscheinberehtigte auf die im § 4 Abs. 1 dieser Durhführungs- bestimmungen genannten Steuern (ohne Zinsen und Verzngs- zushläge) eingezahlt hat. Außerdem sind noch die Beträge mit einzurechnen, die ein Gutscheinberehtigtex für die Mehr- beshäftigung von Arbeitnehmern zu beanspruchen hat (FF 11 bis 16 der Steuergutscheinverordnung, §8 15 bis 30 dieser Durch- führungsbestimmungen).

(2) Ergibt die Berechnung, daß der für einen Gutschyein- berehtigten sih ergebende gut\heinsähige Gesamtbetrag bis zum Ablauf des 30, September 1933 nicht den Betrag von 10 Reichs- mark erreicht, oder ist ein Teil eines Restbetrags, für den ein Gutscheinberechtigter mit Ablauf des 30. September 1933 noch Steuergutscheine zu erhalten hat, niht durch 10 Reichsmark teilbar, so besteht insoweit kein Anspruch auf Ausgabe von Stenuergutscheinen.

S:AL, Ausgabe,

Das Finanzamt hat die Steuergutscheine dem Gutschein- berechtigten auszuhändigen oder als Einschreibsendung ooer als Wertbrief gegen Erhebung der Uebersendungskosten im Nath- nahmewege zu übersenden. Hat dex Präsident des Landesfinanz- amis gemäß 8 Abs. 2 dieser Durchführungsbestimmungen bestimmt, daß die Steuergntscheine durch Vermittlung der Vbex- ti werden fa träat das Reich die Kosten

tinauztasie qusacaeben dei \seberjendung. F 12.

Zurückbehaltungsrec!t.

(1) Das Finanzamt kann die auszugebenden Steuergutscheine zurücbehalten und als Sicherheit im Sinne des § 381 der Reichs- abgabenordnung behandeln, wenn ein Gutscheinberechtigter mit vichtaestundeten Steuern im Rückstand ist. Unter Steuern im Sinne diesex Vorschrist sind sämtlihe von den Finanzämtern (Hauptzollämtern, Zollämtern) verivalteten Reichs-, Landes-, Geomeinde- und Kirchenstevern sowie die von Landes- oder Gemeindebehörden verwalteten Reichssteuern zu verstehen.

(2?) Steuergutscheine dürfen in allen Fällen nux in Höhe des Rückstandes zurückbehalten werden. Vei der Feststellung der Höhe des Rückstandes ist der Rüdckstand jedoch jeweils auf den nächsten durch 50 Reichsmark teilbaren, und wenn es sih um Steuergut- scheine handelt, die nah dem 30. Septentber 1933 auszugeben sind, auf den nächsten durh 10 Reichsmark teilbaren Betrag nach unten abzurunden. j

(3) Ft ein Gutscheinberechtigter mit nichigestundeten Reichs- steuern, die uiht von dem Finanzamt erhoben werden, das die Steuergutscheine ausgibt, im Betrage von mindestens 500 Reichs- mark und seit länger als drei Monaten im Rückstand, so soll das mit der Verwaltung der rückständigen Steuern befaßte Finanzamt (Hauptzollamt, Zollam!) dem für die Ausgabe der Steuergut- scheine zuständigen Finanzamt Art und Betrag der rückständigen Steuern mitteilen. Das gleiche gilt für Behörden und Stellen, denen auf Antrag einer Landesregierung der Reichsminister der Finanzen die Geschäfte der Finanzämter bei der Verwaltung der Grunderwerbsteuer übertragen hat. k -

(4) Gebühren werden für die Aufbewahrung der zurück- behaltenen Steuergutscheine niht erhoben.

8 13. ErstattungvonSteuern.

(1) Ft ein Umsaßsteuer-, Gewerbesteuer-, Grundsteuer- oder Beförderungsteuerbetrag zu erstatten, bei dessen Entrichtung die Ausgabe von Steuergutscheinen zulässig war, so hat das Finanz- amt zunächst festzustellen, ob der zu erstattende Betrag bei der Berefiniing eines gutscheinfähigen Betrags, für den der Gutschein- berechtigte Steuergutscheine erhalten hat, berücksihtigt worden ist. Jst dies der Fall, so hat das Finanzamt den zu erstattenden Be- trag in der zu führenden Anschreibungsliste bei dem Konto des Gutscheinberehtigten abzusehen. Ergibt sih dann bei der Auf=- rechnung des Kontos, daß der Gutscheinberechtigte Steuergut- scheine Uber einen zu hohen Vetrag erhalten hat, jo muß er Bicd um Zug gegen die Erstaitung des Betrags die zuviel erhaltenen Steuergutscheine oder andere Steuergutscheine im gleihen Betrag und von gleicher Art zurückgeben, oder es ist thm der zu erstattende Betrag um den Nennbetrag dieser Gutscheine zu kürzen. Sind dem Gutscheinberehtigten an Stelle von Steuergutsheinen Be- scheinigungen nah § 32 dieser Durchführungsbestimmungen aus- gestellt worden, so gilt Say 1 bis 3 sinngemäß. :

(2) Zt die Steuer von einer Landes- oder Gemeindekasse zu erstatten, so hat diese Kasse Gn bei dem zuständigen Finanz- amt (8 8 Abs. 1 dieser Durhführungsbestimmungen) anzufragen ob der zu erstattende Betrag ohne weiteres attsgezahlt werden dar oder ob der Erstattungsberechtigte Zug um Zug gegen den zu er-

stattenden Betrag Steuergutscheine zurückgeben muß. Das Finanz- amt hat daraufhin mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Steuer- gutscheine zurückzugeben sind oder in welher Höhe der zu er-

tattende Betrag zu kürzen ist. Die Landes- oder Gemeindekasse at dementsprehend zu verfahren. Von der Anfrage nah Say 1 ist abzusehen, wenn die Landes- oder Gemeindekasse von der Ein- ahlung des zu erstattenden Betrags dem Finanzamt noch keine Mitteilung gemacht hat und auh niht Mitteilung macht.

(3) Verlangt ein Gutscheinberechtigter Erstattung von Ge- werbe-, Grund- oder Beförderungsteuer und hat er diese Steuern an ein anderes als das für ihn nach § 8 Abs. 1 dieser Durh- führungsbestimmungen zuständige Finanzamt entrichtet, so findet Abs. 2 entsprehende Anwendung.

(4) Ist Umsat-Ausgleichsteuer zu erstatien, so hat das zu- ständige Hauptzollamt oder Zollamt zunächst festzustellen, ob auf die Zollquittung über den zu erstattenden Betrag der Vermerk ge- mäß § 8 Abs. 1 leßter Sah dieser Durhführungsbestimmungen gesezt worden ist. Jst dies der Fall, so darf das Hauptzollamt oder Zollamt den zu erstattenden Betrag erst auszahlen, nahdem der Erstattungsberechtigte die Zollquittung zurücckgegeben hat und der zu erstattende Betrag auf der Zollquittung abgeseßt worden ist. Kann der Erstattungsberechtigte die Zoliquittung niht zu- rückgeben, so darf der zu erstattende Betrag nur ausgezahlt werden, wenn der Erstattungsberechtigte die auf den zu erstatten- den Betrage ausgegebenen Steuergutsheine oder andere Steuer- qutscheine in gleihem Betrag und von gleicher Art zurückgibt. Jst er au hierzu nicht in der Lage, so ist der zu erstattende Betrag um 40 vom Hundert zu kürzen.

& 14, Rüdcckgabe. (1) Sind Steuergutscheine ausgegeben worden, auf die der

Empfänger keinen Anspruch hat, so 1 der Empfänger verpflichtet, die Steuergutscheine oder andere Steuergutscheine in gleihem Be- trag und von gleicher Art zurückzugeben. Kommt der Empsänger binnen einer vom Finanzamt bestimmten Frist dieser Dro tee tung niht nah, so ist ex verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des Anrechnungswerts (Nennbetrag zuzüglich Aufgeld) der Steuergutscheine an das Finanzamt zu entrichten.

(2) Auf die Festsebung der Entschädigung und ihre Ein- ziehung finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung Über die Festseßung und Einziehung von Steuern entsprehende An- wendung. Gegen die Verfügung des Finanzamts ist ausshließlich die Beshwerde nah £8 303, 304 der Reichsabgabenordnung ge- geben. Dex Rechtsweg vor den ordentlihen Gerichten is aus- geschlossen.

ZweéeiterTEe1l & Steuergutscheine für Mehrbeschäftigung von Arbeitnehmern.

i 8 15, Anspruch auf Ausgabe von Steuer- gutsheinen.

(1) Anspruch auf Ausgabe von Steuergutsheinen für Mehr- beschäftigung von Arbeitnehmern haben die Unternehmer sämt- liher gewerblichen Betriebe und sonstigen Betriebe mit wirtschaft- lihen Zwecken einshließlich der Unternehmer von landwirtschast- lichen, forstwirtschaftlihen oder gärtnerishen Betrieben, Viehgucht-, Weinbau- oder Fischereibetrieben, ferner Personen, die eine freie oder ähnliche selbständige Becufstätigkeit ausüben, soweit dieje Tätigkeit nah § 44 Abs, 1 des Reichsbewertungsgejeßes vom 22. Mai 1931 (RGBVl. 1 S. 222), 230) als Gewerbe gilt, Unternehmer des Betriebs ist dec Eigentümer, bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlihen Rechts und sonstigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Gesellshaft oder die Pexrsonen- vereinigung. Bei vecpachteten, mit einem Nießbrauch belasteten oder sonst einem anderen zur Nußung überlassenen Betriebe gilt der Pächter oder Nuzungsberechtigte als Unternehmer. i

(2) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht nur, soweit der Betrieb im Jnland ausgeübt wird und die Arbeitnehmer ausschließlich odex überwiegend inv Fuland beschäftigt werden. -

(3) Sämtliche Betriebe desselben Unternehmers werden [ur die Berechnung dex Mehrbeschäftigung zusammengefaßt.

8 16.

Betriebe der osrepcriqmen Hand. __ Steuergutsheine werden nicht ausgegeben für Mehr- beschäftigung 5 : E 1, in Betrieben von juristishen Personen des öffentlichen Rechts,

9. in Betrieben, deren Gesellschastskapital zu mehx als der Hälfte juristishen Personen des öffentlichen Rechts gehört oder deren Erträge aus\chließlich juristischen Personen des öffentlihen Rechts zufließen.

G A7, Heimarbeit und Hausgewerbe. Heimarbeit und Hausgewerbe im Sinne des § 11 der Steuergutsheinverordnung liegt vor, wenn Personen in eigenen Bet'ciebsstätten im - Auftrag und für Rechnung anderer Ge- werbetreibendex gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- oder Hilfs\toffe selbst beschaffen, sowie für die Zeit, in der sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. j 8 18.

und wiedereröffnete Unter- nehmen,

An Unternehmen, die nach dem 1. September 1932 entweder neu errichtet oder nah einex Stillegung von mehx als vier Wochen wiedereröffnet worden sind odex werden, werden Steuer- gutscheine für Mehcbeschäftigung nihi ausgegeben, Der Prâsident des Landesfinanzamts kann sür Unternehmen, die nah einer Stillegung im Sinne des Saßes 1 wiedereröffnet worden sind odex werden, auf Antrag des Unternehmers' im Benehmen mit derx zuständigen öffentlich-rechtlichem Berufsvertretung Ausnahmen hiervon zulassen, wenn das Unternehmen nah dem 30. September 1931 tillgelegt worden ist. 416

Mehrbeschäftigung.

(1) Mehrbeschäftigung liegt vor, wenn die durhshnittliche Arbeitnehmerzahl eines Betriebs während eines Kalendecviertel- jahrs zwischen dem 1. Oktober 1932 und 30. September 1933 höher ist als im Durchschnitt der Monate Funi, Fuli und August 1982 (Vergleihszeitcaum). Für die Berehnung wird zunächst festgestellt, wieviel Arbeitnehmer an den einzelnen Arbeitstagen (Schichten) in jedem der verglihenen Zeiträume beschäftigt worden ind. Diese Zahlen werden für jeden der beiden Zeitcäaume zu- e: eutit Jede diesex beiden Summen wird durch die Zahl dex Arbeitstage (Schichten) geteilt, an denen während des be- treffenden Zeitraums in dem Betriebe gearbeitet worden ist. Hieraus ergibt {ih für jeden verqlihenen Zeitraum die durh- shnittlihe Arbeitnehmerzahl. j

2 Mehrbeschäftigung im Sinne von Abs. 1, die niht auf eine Vermehrung der Belegschaft, sondern auf eine andere Ver- teilung oder cine Verlängerung der Arbeitszeit zurückzuführen ist, ist Hierbei niht mitangurehnen.

8-20. Krümpersystem.

Arbeitnehmer, die auf Grund eines planmäßigen Austausches (Krümpersystem) zeitweise die Arbeit ausseven, sind bei der Be- nus der durhschnittlihen Arbeitnehmerzahl 19 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmungen) mitzuzählen.

Neuerrichtete

& 21. Personen, die bei der L eiA derx dur- \chnittlihen Arbeitnehmerzahl niht mitzählen.

Nicht mitzuzählen sind bei der Berechnung der durhshnitt- lichen Acbeitnehmerzahl 19 Abs. 1 dieser Durchführungs- bestimmungen)

1. der Ehegatte des Arbeitgebers sowie Personen, die mit dem Arbeitgeber im ersten oder zweiten Grade verwandt oder vecschwäaert sind,

. Hausgewevbetreibende einschließlih der Heimarbeiter,

Arbeitnehmer, deren Beschäftigung auf. weniger als eine Woche entweder nah dec Natur der Sache beschränkt zu sein pfleat oder im voraus durch den Arbeitsvertrag be- \hränkt ist 441 der Reichsversiherungsordnung),

4. Arbeitnehmer, die auss{chlleßlich oder überwiegend auf Provision, Bedienungsgeld oder @hnlihe Bezüge ange- wiesen sind, wenn ihnen nicht ein dem § 22 Abs. 1 Nr. 2 diesec Durhführunasbestimmungen entsprehender Betrag als Mindestverdienst zugesichert ist,

. Angestellte, derew Jahresarbeitsverdienst ahttausendvier- hundert Reichsmark Übersteigt,

. Lehrlinge und Volontäce,

Arbeitnehmer, die bei öffentlihen Notstandsarbeiten be=-

schäftigt werden.

Co O

cor

I D

d 9 S 22.

Mehrbeschäftigte Arbeitnehmer, die nicht mitzählen.

mehrbeshäftigten Arbeitnehmern sind nicht

(1) Von den mitzuzählen: 1. Acbeiter oder Angestellte, die niht mindestens vierzig Stunden in der Woche oder, falls die Arbeiter- oder An- gestelltenschaft des Betriebs oder eines selbständigen Ve- triebsteils im Durchschnitt kürzer arbeitet, niht min- destens während dieser Durchschnittsdauer, jedoch nicht weniger als 24 Stunden wöchentlich, beshäftigt werden; . Arbeitnehmer, deren Lohn oder Gehalt niht einem für gleichartige Arbeit im Betriebe geltenden Tarifsaß ent- spriht oder, mangels eines solchen Tarifsaßes, nicht mindestens dem Octslohn 149 der Reichsversicherungs- ordnung) gleichkommt; als Tarifsäße im Sinne dieser Vorschrift gelten die im Tarifvertrage vorgesehenen Sâße unter Abzug der in der Verordnung zur Erhaltung und Vermehrung der Arbeitsgelegenheit vom 5. September 1932 (Reich8geseßbl. 1 S. 433) oder in anderen ge\eh- lihen Vorschristen zugelassenen Unterschreitungen.

(2) Wird in einem Betrieb oder in einem selbständigen Be- triebsteile die Arbeit derart gestreckt, daß planmäßig eine ver- chiedene Zahl von Arbeits\tunden auf die einzelnen Wochen ent- ällt, so ist füx die Berehnung der wöchentlichen Arbeitszeit nah Abs, 1 Nr. 1 derx Ausfall an Arbeitszeit gleihmäßig auf die einzelnen Wochen zu verteilen. Fm Falle des Krümpersystems (8 20 dieser Durchführungsbestimmungen) ist für die Berehnung der wöchentlichen Arbeitszeit die Zeit des Ausfseßens gleihmäßig auf die einzelnen Wochen zu verteilen.

8 283. Saison- und Kampagnegewerbe.

(1) Für die Mehrbeschäftigung in Betrieben solher Wirt- schaftszweige, die regelmäßig in einer bestimmten cFahreszeit außergewöhnlih verstärkt arbeiten (Saisongewerbe) oder regel- mäßig nicht mehr als drei Monate im Jahre arbeiten (Kampagne- gewerbe), werden Steuergutscheine gewährt, wenn in der Beit vom 1. Oktober 1932 bis zum 30. September 1933 im Durchschnitt eines Kalendervierteljahrs mehr Arbeitnehmer beschäftigt werdew als 90 vom Hundert der Avbeitnehmer, die im Durhschnitt des entsprechenden Kalendervierteljahrs des Vorjahrs (Vergleichszeit- raum) beschäftigt waren. h

(2) Für die Berechnung der Mehrbeschäftigung gelten im itbrigen die 88 19 bis 22 dieser Durchführungsbestimamungen. Die Mehrbeschäftigung von Arbeitnehmern in Einzelhandelsbetrieben, die im Zusammenhang mit Sonderverkäufen oder Saisonschluß=- oder JFnventurverkäufen im Sinne der §8 7a und 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Verordnung zum Schube der Wirtschaft vom 9. Marz 1932 (RGBl. I S. 121, 122, 123) oder im Zusammenhang mit dem Weihnachts- verkauf erfolgt, ist jedoh niht mitanzurechnen,

(3) Welche Wirtschaftszweige als Saison- oder Kampagne- gewerbe im Sinne dieser Vorschriften gelten, bestimmt der Reichs- arbeitsminister.

(4) Der Reichsarbeitsminister kann für Gruppen von Be- trieben, die zu einem Saison- oder Kampagnegewerbe gehören, das Finanzamt kann für einzelne Betriebe diesex Art an Stelle des entsprechenden Vierteljahrs des Vorjahrs einen anderen Ver- gleichszeitraum festseßen, wenn dies in besonderen Fällen zur Ge- winnung eines gerehten Vergleichsmaßstabs erforderlich erscheint.

(5) Der Reichsarbeitsminister kann für einzelne Saison- oder Kampagnegewerbe eine von Abs. 1 abweichende Berehnung der Mehrbeschäftigung vorschreiben.

(6) Anordnungen auf Grund von Abs, 3 bis mindestens bis zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.

8 24.

Vergleihsmaßstab füx Unternehmen, die im Vergleichszeitraum stillgelegen haben. Für Unternehmen, die im Vergleichszeitraum 19 Abs, 1

Sah 1, § 23 Abs. 1 und 4 dieser Durhführungsbestimmungen) stillgelegen haben, hat das Finanzamt einen anderen angemessenen Vergleichsmaßstab anzuwenden.

8 ®. Steuergutscheinbetrag.

(1) Der Steuergutscheinbetrag, der für die Mehrbes ht tigung eines Arbeitnehmers im Kalendervierteljahr gewährt wird 1 Abs. 2 der Steuergutscheinverordnung) beläuft sich auf 100 Reichs- merk. i /

(2) Wird durch die Mehrbeschäftigung die Belegschaft mehr als verdoppelt, so mindert sich der Steuergutscheinbetrag ix die Mehr- beschéftigung, die über die Verdoppelung Hinausgeht, auf 50 Reichsmark. Das gilt niht für Unternehmen, deren durh- \hnittlihe Belegschaft im Vergleichszeitraum die Zahl 50 nicht Überstieg. g 9

26.

Begrenzung des Steuergutscheinbetrags nah dem Arbeitsentgelt.

(1) Dex Steuergutscheinbetrag, der für die A eines Arbeitnehmers im Vierteljahr gewährt wird, darf 50 vom Hundert des durchschnittlihen Entgelts nit übersteigen, das auf einen Arbeitnehmer des Betriebs in dem Vierteljahr der Mehr- beshäftigung entfällt. E

(2) Das durchschnittlihe Entgelt der Arbeitnehmer des Be- triebs im Vierteljahr der Mehrbeschäftigung errehnet sih aus der Gesamtlohnsumme des Betriebs in diesem Vierteljahr, geteilt dur die durchshnittlihe Arbeitnehmerzahl des Vierteljahrs.

S M. E Wert vonSachbezügen. Für den Wert von Sachbezügen sind die Festsegungen der Finanzämter für die Zwette des Steuerabgugs vom Arbeitslohn maßgebend. 8 28

Zusammenwirken mit dem Shlichter.

Das Finanzamt hat bei den Entscheidungen auf Grund der Steuergutsheinverordnung mit dem zuständigen Schlichter zu- sammenzuwirken. Dec Schlihter hat dem Finanzamt Ento sdeidungen, die er auf Grund des § 4 der Verordnung zur Ver- mehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit vom 5. September

o

5 gelten

t

1932 (RGBIl. T S. lr

433, 434) fällt, m amt hat den Schli :

versagt. i 8 29, Antrag auf Ausgabe von S

G Mr Antrag auf Gewährung von St

eichaftigung von Arbeitnehmern Ut {riftli ei den F

l aes tg von E Ee CICIDELN ist [hriftlih bei dem Finanzamt , das nah § 12 Abs. 1 der Steuergutscheinverordnung

zuständig ist. Das Finanzamt gibt Mus

& 30.

Anwendung von Vorschriften über Steuergut-

sheine für Steuerz S 2 Abs. 1 erster Halbsay, Abs. 2,3, §

und die SS 11 und 14 dieser Durhführungsbestimmungen finden auf die Steuergutscheine für Mehrbeschäftigqung von Arbeiinceh-

mern entsprehende Anwendung.

DLITTEL T Ausgestaltung der S: 91 (1) Die Steuergutscheine werden estellt. Die erste Gruppe (Muster 1) cheine über 10, 20 und 50 RM, die zweit enigen zu 100, 200, 1000, 10 000 und

cheine, die die Deutsche Reichsbahn-Gesellshaft erhält, können

auch üver höhere Beträge als 20 000

Steuergutscheine lauten auf den Jnhaber.

_(2) Die Steuergutscheine dex erste einem Stamm mit fünf Abschnitten, die Betrags, über den der Steuergutschein

lih eines Aufgelds lauten. gutschein über 50 RM die einzelnen Ab uzüglich Aufgeld. er zweite vom 1. April 1935, der dri der vierte vom 1. April 1937 und der fi

ab in Anrechnung gegeben werden. Letter Zeitpunkt, an dem sie in Anrechnung genommen werden, ift für C MZry2 9 Daë 5 1 j s s j

31. März 1939, Vas Ausgeld beträgt bei dem ersten Abschnitt 4 vH, bei dem zweiten Abschnitt 8 vH, bei dem dritten Abschnitt

12 vH, bei dem vierten Abschnitt 16 vH 1

schnitt 20 vH des Nennwerts. Das Aufgeld einzelnen Abschnitten stets gleih hoch, gleihgültig wann sie in

Anrechnung gegeben werden,

(3) Die Stenergutscheine der zweite 100 RM und darüber, bestehen nicht aus schiedenen Abschnitten, sondern jedex Ste den Betrag, mit dem er zuzüglich Aufge gegebenen Zeitraum in Anrechnung Steuergutscheine der zweiten Gruppe wer

mark teilbar sind. Es erhält dann dexr

jeden durch 500 RM teilbaren Betrag verschiedener Farbe über je ein Fünftel diesen fünf Steuergutscheinen kann jed

anderen Rechnungsjahrs an in Anrehnung gegeben werden, und

zwar der erste (rote) vom 1. April 1934,

1. April 1935, der dritte (grüne) vom 1. und de

(dunkelgelbe) vom 1. April 1937 1. April 1938 ab. in Anrechnungo 31. Marz 1939,

(4) Die Steuergutscheine werden in zwar die Steuergutscheine zu 50, 100 und je 190 Stü, die Steuergutscheine zu 1006

Letter Zeitpunkt, an d gegeben werden fönne

25 Stück und die Steuergutscheine zu 10 000 RM .und 20 000 RM

in Blödcken zu je 10 Stück. Bei den Steuer 1090, 10 000 und 20 000 RM befinden si nux Steuergutscheine von gleicher Farbe, d raum in Anrehnung genommen werden

zum Beispiel nux grüne Steuergutscheine,

1. April 1936 bis 31. März 1939 angereh Tcheinberehtigter, der für 500 RM anspruchen hat, muß also 5 Scheine zu je

denen jeder einem anderen Block entnommen wird und dement-

sprechend eine andere Farbe hat.

(5) Bis zum 30. September 1933 werden von den Steuer-

gutscheinen der ersten 50 RM ausgegeben.

führten Anschreibungen Uber die gutsche einzelnen Gutscheinberechtigten, daß

Gruppe nur di

50, jedoch von mindestens 10 RM zu bear der Gutscheinberechtigte, falls ex nicht ei

dieser Dur führungSestimmungen stellt od durch 20 RM teilbaren Teile des gutschein

betrags) je einen Steuergutschein über 20 RM, über die durch 10 RM teilbaren Teile des gutsheinfähigen Betrags (Restbetrags)

Steuerautscheine über je 10 RM.

8 32,

Bescheinigungen. ; Ein Gutscheinberechtigter, dessen gutscheinfähiger Betrag im Laufe eines Kalendervierteljahrs 50 RM nicht erreicht, jedoch 10 RM oder mehr beträgt, kann bei dem Finanzamt, das für

die Ausgabe von Steuergutsheinen an antragen, daß dieses einer von ihm bena

oder Genossenschaft eine A vil: darüber erteilt, daß er

Steuerguischeine in bestimmter Höhe zu b Mangan hat diesem Antrag zu entsprech

Bescheinigung nah Muster 3 zu übersenden. ist nur Uber durch 10 RM teilbare Beträge auszustellen. Die Bank, Sparkasse oder Genossenschaft, die die Bescheinigung von dem Finanzamt erhalten hat, kann mehrere solcher Bescheinigun- gen bei jedem Finanzamt in Steuergutscheine nah Maßgabe des S 20 der Steuergutscheinordnung umtauschen. i kann für mehrere “Hir i einer Bank auch dur deren

rere der gleichen Girozentrale ange-

Dosen derassung, für me \chlo Ie Sparkassen auch durch die und für mehrere decselben genossenschaftlic

demselben genossenschaftlichen Zentralkreditinstitut angeschlossenen Genossenschaften auch dur die gemeinsame Berbanbolalse oden das gemeinsame Zentralkreditinstitut bewirkt werden. y

BiEeLitEur Tee

Verwendung derSteuerg 8 33.

(1) Die Steuergutscheine werden von sämtlichen Finanz- und

Zollkassen des Reichs, in den Fällen des §

kassenordnung der Reichsabgabenverwaltung auch von den Ober- Puangtassen und der Reichshauptkasse bei der Wittablung von eihssteuern, mit Ausnahme der Einkommensteuer und Körper-

schaftsteuer (ausgenommen ist auh der

Arbeitslohn und vom Kapitalertrag), angerecie S t : ), angerechuet, und zwar jeder Steuergutschein bei den Steuergutscheinen zu 10, §0 nb 50

Reichsmark jeder Abschnitt eines Steuerg1 darauf angegebenen Zeitraum mit dem g

gegebenen Anrechnungswert (Nennbetrag und Aufgeld). Bei den

Steuergutscheinen über 10, 20 und 50 Re Finanzkasse berechtigt, die Abschnitte, die

Steuergutscheine.

Es lauten z

Der erste Abschnilt kann vom 1. April 1932,

aenommen heine den für diejenigen Teile des gutscheinfähigen Betrags ausgegeben, die durch 500 Reichs

Steuergutscheine zu be-

Ergibt sih aus den beim Finanzamt ge-

O el li dieser mit 99. September 1935 noch Steuergutscheine für einen Betrag unter

emeinsame als

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 29. September 1932. &, 3

: llt, mitzuteilen. E a a hter über Entscheidungen zu unterrihten, dur le es die Ausgabe von Steuergutscheinen für Mehrbeschäftigung

Das Finanz

teuergutscheinen. euergutscheinen für Mehr

er für diese Anträge aus.

—_

ahlungen. 8 Abs. 1 Say 1 und Abs. 2

Ff

in zwei Gruppen her- umfaßt die Steuergut- e Gruppe (Muster 2) die- 20 000 RM. Steuergut- RM lauten. Sämtliche n Gruppe bestehen aus auf je ein Fünftel des ausgegeben wird, zuzüg- z. D. bei einem” Steuer- schnitte über je 10 RM

tte vom 1. April 1936, infte vom 1. April 1938 alle Abschnitte der ind bei dem fünften Ab- bleibt bei den

n Gruppe, also die zu

einem Stamm mit ver-®

uergutschein lautet über ld in dem auf ihm an- wird. Die

Gutscheinberehtigte für nf Steuergutscheine von dieses Betrags. Von er vom Beginn eines

der zweite (blaue) vom April 1936, der vierte r fünfte (violette) vom em die Steuergutscheine n, ist auch hier derx

Blöcken hergestellt, und 200 RM in Blöcken zu ) RM in Blöcken zu je ‘gutscheinen zu 100, 200, in einem Block immer ie in dem gleichen Zeit- (in einem Block also die in der Zeit vom net werden). Ein Gut-

100 RM erhalten, von

e Steuergutscheine zu

infähigen Beträge des Ablauf des

ispruchen hat, so erhält ien Antrag nah § 32 er gestellt hat, über die fähigen Betrags (Rest=-

ihn zuständig ist, be- inten Bank, Sparkasse

eanspruchen hat. Das

en und der Bank eine Die Bescheinigung

Der Umtausch

en Verbandskasse oder

El utscheine.

33 Abs. 2 der (Amts-

Steuerabzug vom itscheins in dem leihfalls darauf an-

ihsmark ist nur die in Anrechnung ge-

P. -

so müssen die zur Erreichung der in § 20 der Steuergutschein-

Steuergutscheine wird kein Ersay gewährt,

s{heinen macht oder Steuergutsheine auf andere Weise ershleicht,

besondere wegen Betrugs oder Steuerhinterziehung, zu gewärtigen,

Zolländerungen vom 15. April 1930 (RGBl, 1 S. 131) wird die Ausgleichssteuer auf Mineralöle (Mineralölsteuer) für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1932 auf 1 Reid

für einen Doppelzentner festgeseßt.

eau eq gg sollen, von den Steuergutscheinen abzutrennen; iverden die Abschnitte unberehtigt abaetre Tie ie i 1 die 2 Htic getrennt, so ver ? ihre Gültigkeit. E | E N E 9 Sea a p 5 z : ck F j 2) Zu den Steuern, bei deren Entrichtung Steuergutscheine en BALINARÓ genommen werden, rechnen auch Zinsen, Verzugs- zushläge und Zuschläge nah §£ 168 Abs. 2 der Reich8abagabon ( a ) § 168 Abs. 2 der Reichsabgaben- etbriing: LEISADgaoen 2 C » » “e t 2 ce c D 3st der Steuerbetrag, bei dessen Entrichtung ein Steuer- pslichtiger „Steuergutscheine in Anrehnung geben will, niedriger als der Anrechnungswert des Steuergutscheins, so darf der Unterschiedsbetrag dem Steuerpflichtigen nicht bar ausgezahlt werden. Ver Steuerpslidutige kann jedoch beantragen, daß der Unterschiedsbetrag auf beŸ dieser Finanz- oder Zollkasse fünstig fällig werdende Reichssteuern, mit Ausnahme der Einkommen- und Körperschaftsteuer, angerechnet wird. G » ch S c: es 2 s (4) Bon der Annahme sind Steuergutsheine und Steueragut- )einabshnitte, die entwertet worden sind, sowie wesentlich be- [hädigte Steuergutscheine und Steuergutscheinabschnitte, die eine rüfung auf ihre Echtheit nicht mehr zulassen, ausgeschlossen

GSAnstexrTeitl Steuerlichhe Be ex Steuergutschei )e Behandlung derx Steuergutscheine, & 34. Steuergutscheine.

: (1) Bei Steuerpflichtigen, an die Steuergutsheine vom Finanzamt ausgegeben worden sind, ist für die Steuerberehnung im Steuerabschnitt der Ausgabe das auf diese Steuergutscheine entfallende Einkommen nur mit einem Fünftel des Kurswerts dieser Steuergutscheine anzuseßen; maßgebend ist der Börsenkurs ant Ie Dezember des Jahres der Ausgabe.

(2) Soweit im übrigen im Zusammenk it Steuer

: i C Zussc enhang mit Steuergut- scheinen steuerliche Gewinne oder Verluste entstehen, ist nit von dem nah Abs. 1 verminderten Wert der Steuergutscheine, sondern stets von dem Wert auszugehen, der sich nach den Vor- [hriften des Einkommensteuer- (Köcperschaftstener-) Gesezes ergibt, : E & 35,

Aufgeld. CD55 s s 5 s A Ï 9 ck r s Die Beiträge, die bei der Anrechnung von Steuergutscheinen

auf Zahlung von Reichssteuern als Aufgeld gewährt werden sind ni )t als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des S 37 Abs, 1 des Einkommensteuergeseßes zu den Steuern vom Einkommen heranzuzichen,

E Sechstoy Teil,

Schlußbestimmungen

8 36. Die im S1 des Geseves Uber den Schuß des zur Anfertigung von Sculdurkunden des Reichs und der Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte Nahahmung vom 83, Juli 1925 (RGBI. I S, 93) vorgejehene Erlaubnis wird hinsichtlich des zur Anfertigung von Steuergutscheinen verwendeten Paplers vom Reichsminister der Finanzen erteilt,

g 37, __ (1) Die Pflichten, die im Besteuerungsverfahren dem Steuer- pilihtigen oder dritten Personen oder Stellen auferlegt sind, gelten sfinngemäß für die Durchführung der Steuergutschein- verordnung. Die Beistandspfliht und Auskunftspflicht gilt auch für die reihsgeseßlichen Versicherungsträger und die Ersaßkassen (SS 603 ff, der Reichsversicherungs8ordnung) sowie für die Kran- kenkassen der selbständigen Handwerker und Gewerbetreibenden. _, (2) Die Landes- und Gemeindekassen sind verpflichtet, den Flnanzamtern zum Zwecke der Nachprüfung nach § 10 der Steuer- gutsheinverordnung Einsiht in die Kassenbücher, Steuerlisten usw. zu gewähren und ihnen bei der Durchführung dieser Auf- gaben jeweils Hilfe zu leisten,

8 38,

Saargebiz

Das Saargebiet gilt nicht als Fuland m Sinne diefer Durchführungsbestimmungen,

8 89,

Umtausch,

A (O) Steuergutscheine oder Bescheinigungen nach 8 32 dieser Durhführungsbestimmungen, deren Umtaush beantragt wird, müssen bis zum 81, März 1939 bet einem Finanzamt vorgelegt werden. Nah diesem Zeitpunkte findet ¿éin Umtaush nitt mehr statt, (2) Sollen Steuergutscheine über 10, 20 und 50 Reichsmark gemäß § 20 der Steuergutsheinverordnung umgetauscht werden,

verordnung vorgesehenen Gesamtbeträge von 500, 400, 800 und 200 Reichsmark gesammelten Steuergutscheine sämtlich die gleiche S Lon Umbau t aufweisen, (3) Vom Umtausch sind Steuergutscheine und Beschelnigungen nah § 82 diesex Durchführungsbestimmungen audaeitloen, ie entwertet oder so beschädigt sind, daß die Prüfung ihrex Echtheit niht möglich ist, iy ;

i 8 40, Für vexrlorengegangene oder sonst abhanden gekommene 8 41,

Strafvorschrifien,

Wer unrihtige Angaben zur Erlangung von Steuerguts

at Bestrafung auf Grund der allgemeinen Strafvorschriften, ins

Berlin, den 26. September 1932,

Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk.

Berorduung zur Durchführung der Anpassungsveror nung vom 23. Dezember 1931, Dritter Tei Bekämpfung der Notlage der Binnenschif fahrt (RGBl. 1 S. 779, 783). |

Vom 28, September 1932

Gemaß § 5 der Vero na 1 95 Juli 932 (Deutí Reichs: E L SELORURg vom 25, JUli 1932 (Deutscher Reichs l reußisher Staatsanzeiger Nr. 173 S. 1) zur Lurchführung der Anpassungsverordnung vom 23. Dezember 1931, Dritter Teil: Bekämpfung der Notlage der Binnens- shiffahrt (RGBL. I S. 779, 783) bestimme ich:

N Die Vorschriften des § 2 der Verordnung vom 25. cFuli 1932 treten, insoweit für ihre Anwendung die Frachtenausschüsse in Breslau und Stettin zuständig sind, am 1. Oktober 1932 in Kraft mit der Maßgabe, daß für die Vorlage der dort näher bezeichneten Ls w die #Frachhtenausschüsse in Breslau und Stettin an ie Stelle des Termins vom 5. September 1932 derx 1. N

puri e ermins vom 5. September 1932 der 1. November

Berlin, den 28. September 1932.

Der Reichsverkehrsminister. x 9

J. A: Wehrmann.

D

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreis gemäß 8 1 der Ver- ordnung vom 10. Oftober 1931 zur Aenderung der Wertbe remwnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten j (RGBl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 29. September 1932 sür eine Unze Feingold “. . . . _—= 119 ah 4d in deutsche Währung nah dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 29. Sep- E tember 1932 mit NM 14,545 umgerehnet = NM 86,7851, sür ein Stamm Feingold demnah. » = pence 46,0398, in deut]he Währung umgerechnet . « , , = RM 2,79021. Berlin, den 29. September 1932. Statistische Abteilung der Reichsbank, Dr. Döring.

G. M A

Preußen. Ministerium des Fnnern,

Das Preußische Staatsministerium hat beschlossen,

a) dem gemäß § 44 Kap. I der Verordnung über die Neus- glie der ung von Landkreisen vom 1. August 1932 (GS. S. 255) neugebildeten Landkreise den Namen „QUjum-Etderstedt“:

b) dem gemäß S 50 aaO. neugebildeten Landkreise den “camen „Grafschaft Hoya“;

6) dem gemay F 91 aaO. neugebildeten Landkreise den amen „Grafschaft Diepholz“;

d) dem gemäß 69 aaO. neugebildeten Landkreise den

Namen „Land Hadeln“; e) dem gemäß § 76 aaO. neugebildeten Landkreise den p icin „Lschendorf-Hü mmlin Q; ) dem gemäß § 8&4 aaO. neugebildeten L ‘eise de Barnes Fr ißlar-Hom D e E E g) dem gemäß § 90 aaO. neugebildeten Namen „Oberwesterwaldkreigs“; h) dem gemäß § 104 aaO. neugebildeten Landkreise den Namen „RheinischG-Bergischerx Kreis“: I) dem gemäß § 105 aaO. neugebildeten Landkreise den Namen „Oberbergischerx Kreis“ zu geden,

Landkreise den

—_-

Das Preußische Staatsministerium hat zum Kreissiß des gemaß F 43 Kap. T der Verordnung über die Neugliederung von Landkreisen vom 1, August 1932 (Gesebsamml. S. 255) mit Wirkung vom 1. Oktober 1932 neugebildeten Land- Tres Dithmarschen die Stadtgemeinde Meldorf bestimmt, j

Berdot

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung des Reichspräsidenten gegen politishe Ausschreitungen vom 14. Juni 1932 verbiete ih die in Berlin erscheinende periodische Druckschrift „Die Kommune“ einschließlich der Kopf- blätter mit sofortiger Wirkung bis zum 26. Januar 1933 ein- chließlich. Das erbot umfaßt auch jede angeblich neue rudshrift, die sih sahlich als die alte darstellt oder als ihr lässig anzusehen ist, Gegen das Verbot ist die Beschwerde zu- lässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir einzureichen. Sollte von dem Beibiverderecht Ges brauch gemacht werden, so empfiehlt es sich, zur Beschleunigung der Angelegenheit die Beschwerdeschrift in fünffacher Ausferti= gung vorzulegen.

Berlin, den 27, September 1932,

Der Reichsarbeitsminister, Schäffer.

Dex Reichswirtschaftsministerx, Warmhbold. l

(Muster sind im Reichsgeseßblatt veröffentlicht.)

Verordnung über Mineralölsteuer, Vom 28. September 1932. Auf Grund des Artikels 3 § 5 Abs. 2 des Gesetzes über

smark

Berlin, den 28, September 1932. Der Reichsminister der Finanzen, Graf Schwerin von Krosigk. Dex Reichswirtschaftsminister. J. V.: Shwarzkopf.

der Preußischen

Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Moslle.

Bekanntmachung. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 55 eleL aMmIn h enthält untex

Nr. 13 793 die Verordnung zur Berichtigung und Ergänzung der Verordnung über die Neugliederung von Landkreisen vom 1. August 1932, vom 27, September 1932. !

Umfang 1 Bogen. Verkaufspreis 0,20 RM, zuzügli Versandgebühr von 6 Rpf. E zuzüglich einex

Zu beziehen durch R. von Decker's Verlag (G. Schenck Berlin W 9, Linkstr. 35, und dur den Buchbantl. ac

Berlin, den 29, September 1932. Schriftleitung dex Preußishen Geseßsammlung.