1868 / 234 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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wieder erstattetem Verlage®) und nach Abzug der zum künftigen Betrieb nöthigen Kosten, einen reinen Uebershuß abwirft (§§. 296 299. 11. 16). Die Sonderung des produktiven Kapitals in ein solches zur Begründung und in ein solches zum Fortführen eines pro- duktiven Unternehmens erscheint noch verhüUt. Auch bei So- cietäten hat das A. L. R. das Anlage- und das Betriebskapital unter der Bezeichnung des »zum gemeinschaftlichen Geschäft zu- sammengelegten Fond8« zusammengefaßt §. 198. 1, 17.

Ueber die Bestandtheile des Kapitals zum Betrieb der Land- wirthschaft geben Auskunft die §Y. 155—158. 161. 1, 21."

Darauf, daß Meliorationen cine umlaufende Kapitals- belegung darstellen können, weisen deutlih hin die in den §8. 283 ffff. 1. 21 für den Fall gegebenen Bestimmungen, daß ein Pächter ohne Einwilligung des Verpächters im ersten Drittel der Pachtzeit Verbesserungen hat eintreten lassen, und dann die Pachtung ohne des Pächters Schuld vor Ablauf der bedun- genen Zeit räumen muß. Natürlich ist landrehtlich davon ausgegangen, daß der Pächter die Melioration nicht im Jnter- effse des Verpächters, sondern in seinem eigenen bewirkt habe. Es ist dann weiter angenommen, daß die Resultate der Ver- besserung sich über die ganzen zwei Drittel der übrigen Pacht- zeit erstreckt, und für jedes in dieselbe fallende Jahr in gleicher Stärke sihch geäußert und den Aufwand dafür zurückerstattet haben würden, wenn die Pacht die verabredete Zeit hindurch gedauert hätte. Danach ist die Vergütigungspflicht des Ver- Pächters bemessen.

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Die Landesverweisung im Gebiete des Norddeutschen Bundes.

Die Frage, ob nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes die Landesverweisung durch das Urtheil eines Gerichts im Gebiete des Norddeutschen Bundes gegen den Unterthanen eines anderen Norddeut- \{chen Bundesstaats noch erkannt werden darf, ist bereits von verschiedenen Gerichtshöfen in den Norddeutschen Bundesstaaten erörtert worden. Jn dem Juli-Heft des Archivs für Preußisches Strafrecht sind die hierüber ergangenen richterlihen Entscheidun- gen mitgetheilt. Das Herzoglih Coburg - Gothaische Appella- tions-Gericht zu Gotha hatte in cinem Erkenntniß vom 10. Oktober 1867 die Anwendbarkeit des Art. 3 der Verfassung des N. B.2*) auf Art. 20 des Thüringischen Strafgeseßbuchs, welcher bei Ausländern statt der Polizei-Aufsicht die Landesverweisung anordnet, verneint, weil der Art. 3 nur ein Prinzip aufstelle, also nur die Kraft des generellen Gescßes habe. Nachdem das Freizügigkeitsgeseß vom 1. No- vember 1867 in Kraft getreten war, hat dasselbe Gericht in einer neuen Entscheidung vom 7. Februar 1868 die Frage, ob durch Art. 3 der Verfassung des Norddeutschen Bundes die Strafe der Landesverwei- sung gegen Angehörige eines Norddeutschen Bundesstaats von selbst weggefallen sei, abermals verneint. Der Gerichtshof is der Ansicht E daß mit der durch die Bundesverfassung er- folgten Aufhebung des legislatorischen Motivs, nämlih der Ab- geshlossenheit jedes Staats als eines besonderen Rechtsgebiets, noch nicht die auf jenem Motiv beruhenden Einzelbestimmungen von selb aufgehoben seien, da in den leßten noch mehr an Rechts\toff und geseßlicher Feststellung enthalten sei, als das bloße Prinzip. Die Auf- hebung des legislatorischen Motivs gebe nur der geseßgebenden Gewalt ein neues Motiv, die daraus folgenden Einzelbestimmungen zu än- dern ; eine Function, die der Richter, da sie rechtshaffender Art \ei, nicht Übernehmen dürfe. Daß diese Ausführungsbestimmungen in dem Bundesgeseß Über die Freizügigkeit vom 1. November 1867

*) Die Ausdrücke: Verlagsreht und Verlag®vertrag §. 996 I. 11 und Marginale, erhalten daraus ihr Verständniß. Der Ver- leger trägt die Kosten der Herstellung und des Vertriebes des gedru- ten u. #. w. Werks. Auch die Bezeichnung »Krugverlagsrecht« hängt damit zusammen.

**) Art. 3 lautet: Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht cin gemeinsames Jndigenat mit der Wirkung, daß der Ange- hörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Jnländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsiß, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlihen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Crans des Staatsbürgerrehts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Vorausseßungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der S IOUNA und des Rechts\{hußes demselben gleich zu behan-

eln ist.

In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines andern Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absaß a PrLnen Grundsaß nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Ueber- nahme von Auszuweisenden , die Verpflegung erkrankter und die Be- erdigung verstorbener A bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpfliht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der Bundesgeseßgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleih- mäßig Anspruch auf den Bundesschuߧ,

enthalten seien, könne nicht angenommen werden, denn §. 3 desselben im Vergleich mit §. 12®) bestimme, daß, insoweit bestrafte Personen nach den Landesgeseßen Aufenthaltsbeschränkungen durch die Polizei- Behörden unterworfen werden können , es dabei sein Bewenden be- halte. Dieser Paragraph erkenne also die Wirksamkeit der Landes- geseße bezüglich einer Beschränkung der Wahl des Aufenthalts bei be- itraften Personen ausdrücklich an, und wenn er zunächst diese Befug- niß nur der Polizeibehörde zusprehe , so könne darin nicht eine Aus- \chließung der Gerichte gefunden werden, denen das Geseß ausdrüdlih gestatte , solche Aufenthaltsbeschränkung als Folge erkannter Strafen auszusprechen.

Entgegen dieser Ansicht hat das Kgl. Ober-Appellationsgericht zu Berlin unterm 24. Juni 1868 ein Urtel des Obergerichts zu Hannover welches gegen eine Angehörige des Herzogthums Braunsch1woeig auf Landesverweisung erkannte, aufgehoben und statt der leßteren Polizei- aufsiht substituirt. Das Ober - Appellationsgericht ninunt an, daß, nachdem das ganze Strafrecht nach Art. 4 Nr. 13 der Bundesverfassung an die Bunbedacleugebunag überwiesen sei, auch einzelne Strafrechts- bestimmungen durch die Bundesgesebgebung abgeändert und auch auf indi- reftem Wege in ihrer Amvendung beschränkt werden können, da die Bundes- geseße den Landesgesehßen vorgehen. Das leßte sei in Betreff des ÿ, 29 des Strafgeseßbuchs ®*) dadurch geschehen, daß vermöge des Bundes- indigenats durch das Freizügigkeitsgeseß ein ganzer Inbegriff von Nicht- Preußen rücksihtlich des Wohn- und Aufenthaltsrechts niht mehr für Ausländer, sondern für Preußen angesehen werden soll, wodurch der Begriff Ausländer ein beschränkterer geworden sei. L

Dieselbe Ansicht hat auh das Ober-Tribunal in zwei Erkennt- nissen ausgesprochen. Jn dem ersten (11. Abtheilung des Senates für Strafsachen) vom 18. Juni 1868 wird ausgeführt, daß {hon nach dem Prinzipe der allgemeinen Freizügigkeit, welches im Art. 3 der B.-V. und §. 1 Nr. 1 des Freizügigkeitsgeseßes vom 1. November 1867 anerkannt sci, die Ausweisung eines Bundes®angehörigen aus einem Bundesstaate in den anderen unstatthaft erscheinen müsse; zum Ueberfluß bestimme aber noch§. 12a. a. O. ausdrücklich, daß die polizeiliche Ausweisung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres dauernden oder vor- übergehenden Aufenthalts in anderen, als in den durch dieses Geset vorhergesehenen Fällen, unzulässig sei. Nun habe zwar das Geseß vom 1. November 1867 und die Bundes®verfassung gewisse Ausnahme- fälle vorgesehen; zu diesen gehöre jedo der in Nede stehende nicht. Unter den Verträgen nämlich, deren fortdauernde Gültigkeit im drit- ten und vierten Abschnitt des Art. 3 der B.-V. anerkannt werde, sci der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 mit den späteren Beittritts- Erklärungen zu verstehen, welcher gar nicht das Recht der Ausweisung fremder Staat8angehörigen berühre, sondern nur die Pflicht zur An- nahme von einem anderen Staat ausgewiesener Individuen feststelle, daher neben dem durch Art. 3 der Bundesverfassung gewährleisteten Indigenat sehr wohl bestehen könne. Wenn ferner §. 3 des Freizügig- keitsgeseßes die Aufenthaltsbeschränkungen, denen bestrafte Personen

nah den Landesgeseßen unterworfen werden können, bestehen läßt, so beziehe fsich diese Ausnahme von dem im §. 1 pro- flamirten Prinzip der allgemeinen Freizügigkeit niht auf den

internationalen Verkehr der Bundesstaaten unter einander, fondern nur auf diejenigen Geseße über polizeiliche Aufenthaltsbeschränkungen, welche innerhalb des eigenen Staatsgebiets (wie für Preußen §Y. 27, 28 des Strafgeseßbuchs) existiren. Auf den internationalen Verkehr der Bundesstaaten unter einander beziehe sich erst der folgende Absaß des Art. 3 des Freizügigkeits8geseßes: »Solchen Personen, welche der- artigen Aufenthaltsbeschränkungen unterliegen oder fann der Aufenthalt in jedem anderen- Bundesstaate von der Landespolizei- behörde verweigert werden.« Aber auch aus dieser Bestimmung folge nicht das Recht zur Ausweisung der Angehörigen eines anderen Bun- desstaats in den Heimathsstaat; sie fönne vielmehr mit größerem Rechte für das Gegentheil angeführt werden.

Das zweite der erwähnten Erkenntnisse des Ober - Tribunals ist von der I. Abtheilung des Strafsenats am 29. Juni 1868 erlassen worden und erachtet ebenfalls die nach §. 29 des preußishen Straf- gs gegen Ausländer zu erkennende Lande®8verweisung gegen lngehörige anderer Norddeutschen Bundesstaaten niht mehr für zulässig. Das Erkenntniß nimmt an, daß Art. 3 des - Verfassung den Bundes - Angehörigen unter eines gemeinsamen Jundigenats u. A, das Recht Wohnsißes und Aufenthalts verliehen habe, welches außer in den ausdrüdlich zugelassenen Fällen der willkürlichen Entziehung durch denjenigen Einzelstaat, in welchem sie dasselbe aus-

*) §. 3 lautet: Jnsoweit besirafte Personen nah den Landes- gesehen Aufenthaltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält es dabei sein Bewenden.

Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundes- staate innerhalb der leßten zwölf Monate wegen wiederholten Bet- telns oder wegen wiederholter Landftreicherei bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landes- polizeibehörde verweigert werden.

Die besonderen Geseße und Privilegien einzelner Ortschaften und al Aufenthaltsbeschränkungen gestatten , werden hiermit

choben.

§. 12 lautet: Die polizeiliche Au8weisung Bundes - Angehöriger aus dem Orte ihres dauernden oder vorübergehenden Aufenthaltes in ien! als in den durch dieses Geseß vorgesehenen Fällen , ist unzulässig.

*%) §. 29, Tf derjenige, gegen welchen die Stellung unter Poslizei- Aufsicht zu erkennen sein würde, ein Ausländer, sg ist U bin selben, anstatt der Stellung unter Polizeiaufsicht, auf Landesverwweisung zu erkennen.

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der Bun- dem Titel des festen

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ben wollen oder ausüben, nicht unterliege. Hiermit sei der Begriff des S dlnders im Sinne der §§. 3, 4, 29 des Strafgeseßbuchs nicht mehr vereinbar, was auc die Bundesgescbgebung formell dadurch anerkannt habe, daß sie, wie dies beispielsweise in dem Gesebe über das Paßwesen vom 12. Oftober 1867 §F§. 1, 2, 3 geschehen sei, die Bundesangehörigen den Ausländern, d. h. den nicht zum Bunde gehörigen Personen, ausdrücklich egenüberstelle. Jn Betreff der gedachten Ausnahmen, in denen der Einzel- aat befugt ist, Bundesangehörigen Rechte ihres Jndigenats zu s{mä- lern (§. 3 des Ges. über die Freizügigfeit), enthält das Erkenntniß im Wesentlichen dieselbe Ausführung, wie das vorerwähnte; es wird aber noch hervorgehoben, daß die ausnahmsweise gestatteten Beschränkun- en im Aufenthalt und die Ausweisungen ausdrücklich als Maßregeln ber Polizeibehörde oder Landes-Polizeibehörde bezeichnet, den Gerichten also ‘nicht gestattet resp. vorgeschrieben seien.

Oie landwirthschaftlihen Verhältnisse im Herzogthum Braunschweig.

Die Bodenkultur im Herzogthum Braunschweig hat im Allge- meinen einen hohen Grad von Vollkommenheit erreiht und es ist

4 zur Förderung derselben Seitens der Regierung viel geshehen. Nach-

dem die Leibeigenschaft der Bauern {hon im 15. Jahrhundert auf-

Ÿ d hatte, wurde durch das Ablösungsgeseß vom 20. Dezember

834 das volle und freie Eigenthum der Grundbesißer gewährleistet, indem alle privatrechtlihen Reallasten und persönlichen Dienste und Leistungen fortfielen. Großen Einfluß übten nicht minder die an- geordneten Gemeinheitstheilungen und Separatkionen welche bereits zum größten Theile beendet sind, sowie die Geseße vom 11. April

Y 1837 und 21. Dezember 1849 über die Aufhebung des Lehnverban-

| des. Bis zum Jahre 1865 wurde an Frucht- und Fleischzehnten,

Hand- und Spanndiensten, Meierzinsen, Geld- und Naturalgefällen der verschiedensten Art durch 19,807 bestätigte Rezesse ein Kapital von 10,571,700 Thlr. abgelöst. Außerdem find 804 Allodificationen zu einem Kapitalwerthe der allodifizirten Grundstücte und Berechtigungen von 3,923,597 Thlr. und zu cinem Gesamintbetrage der Allodifications- Kapitale von 157,072 Thlr. ausgeführt.

Das gesammte zur Landwirthschaft benußte Areal wird auf Grund der Behufs der Grundsteuer aufgestellten Kataster zu 944,790 Feldmorgen (1 Feldmorgen = 0,97977 preußische Meor- gen) angegeben, von welchen 670,000 Morgen oder 70,9 pCt. auf Ackerland, 30,000 M. oder 3,2 pCt. auf Gärten, 135,000 M. oder 14/3 pCt. auf Wiesen und 109,790 M. oder 11,6 pCt. auf Aenger treffen. Von diesem Gesammtareale befinden sich 705,390 M. oder 74,66 pCt. im Privatbesißc 133,180 M. oder 14,10 pCt. in den Hän- den von Gemeinden und Corporationen (Kirchen, Pfarren, Schulen, milden Stiftungen) und 106,220 M. oder 11,24 pCt. im Staais- besive. Von den Kulturgewächsen ist der Roggen die Haupt- brot- und Handelsfrucht und man säet vielfach, selbst in den Kreisen mit \{wererem Boden, Roggen und Weizen zur Hälfte. Auf dem Mittel- und Sandboden isst Roggenbau vorherrshend. Weizen, Hafer und Gerste werden für den eigenen Bedarf ausreichend gewonnen. Unter den Hülsenfrüchten nimmt die Erbse eine hervor- ragende Stelle ein, wogegen der Anbau der Linsen und Bohnen be- schränkter ist. Lupinen werden seit einigen Jahren ausgedehnter in den Sanddistrikten zur Gründüngung und zum Reifwerden gebaut und geben selbst auf sterilem Boden cinen angemessenen Ertrag. Auf größeren Gütern nimmt auch der Anbau von Raps eine hervorra- gende Stelle ein. Der Flachsbau is im ganzen Lande von Bedeu- tung; besonders {chôn und durch Feinheit ausgezeichnet wird er im Amte Vechelde gewonuen. Der Hopfenbau is aus alten Zei- ten erhalten und zeitgemäß verbessert. Den besten Hopfen baut das Dorf Oelper in der Nähe von Braunschweig; er wird dem böhmischen E geschäßt und noch einmal so theuer, als der von anderen Orten ezahlt. Tabaksbau von einigem Umfange findet in dem von Preußen umschlossenen Amte Calvörde statt, wogegen Cichorien besonders in der Nähe von Braunschweig fultivirt werden. Unter den Wurzelge- wächsen werden die Kartoffeln angebaut, ebenso in größerem Uu- fange Runkelrüben zur Zucferfabrication. i

Im Jahre 1856 hat die als wirklich bestellt nachgewiesene ge- sammte Äckerfläche 636,454 M. betragen, von welchen 377,409 M. oder 59,30 pCt. mit Körnerfrüchten, 72,786 M. oder 11,44 pCt. mit Hülsenfrüchten, 51,146 M. oder 8,03 pCt. mit Kartoffeln, 16,500 M. oder 2,59 pCt. mit Rüben und Kohl, 46,396 M. oder 7,29 pCt. mit Futterkräutern, 21,404 M. oder 3,36 pCt. mit Oelfrüchten, 14,811 M. oder 2,33 pCt. mit Handelsfrüchten bebaut gewesen sind; außerdem waren 14,170 M. oder 2,23 pCt. Ackerweide und 21,832 M. oder 3,42 pCt. reine Brache. Bezüglich der Ernte-Erträge der Hauptgetretde- arten und Kartoffeln is zu bemerken, daß nach einer vom Kreisdirek- tor Bussius aufgestellten Berechnung durchschnittlich pro Morgen Landes 15,5 Himten (100 Himten = 56,6665 preuß. Scheffel) Weizen, 15 Himten Roggen, 19 H. Gerste, 23 H. Hafer und d3 H. Kar- toffeln gewonnen worden. Danach is der Gesammt - Ernte - Er- trag des Landes auf 899,980 Himten Weizen, 2,248,056 Himten Roggen, 1,028,042 Himten Gerste , 2,326,171 Himten Hafer und 4,246,811 Himten Kartoffeln berechnet worden. Den Aa Er- trag des mit Cichorien bebauten Bodens (ca. 2000 M.) veranschlagt man auf 150 200,000 Ctr. Wurzeln , deren größerer Theil von den im Lande bestehenden Fabriken verarbeitet wird. An Taba sollen nur ca. 4000 Ctr. gewonnen werden. Dagegen hat die Kultur von

Runkelrüben durch die Errichtung sehr bedeutender Rübenzucker - Fa-- brifen erheblich an Q gewonnen. Zahl, verarbeiteten im Betriebs]

Die leßteren, 25 an der ahre 1866/67 4,162,100 Ctr. Rüben,

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u deren Bestellung unter der Annahme, daß 1 Morg. Landes dur" chnittlich 130 Ctr. liefert, etwas über 32,000 Mrg. erforderlich gewesen scin würden.

Ausgedehnter Gartenbau wird vorzugsweise bei den Städten Braunschweig und Wolfenbüttel betrieben. Jn neucrer Zeit sind auch von den Städten und größeren Grundbesißgern Obstbaum- pflanzungen an den Chausseen und Communicationswegen vorgenom- men. Den nördlichen Abhang des Harzes, die Umgebung von Blan- fenburg, holzfreie, steinige und zur Weide nußbare Höhenzüge am Elm, an den Lichtenbergen, an der Asse findet man mit Obstbäumen be- pflanzt. Für die Obsikultur liefert die Landesbaumschule zu Braun- schweig Obstbäume aller Art.

Die Viehzucht wird in Verbindung mit dem Ackerbau betrieben und tritt nur ausnahmsweise in einzelnen Distrikten, wie auf dem

arze und im Amte Thedinghausen, in den Vordergrund. Bei der Zählung von 1864 betrug der Viehstand: 26,773 Pferde (einschließ- lich 3238 Füllen unter 3 Jahren), 89,790 Stück Rindvieh (darunter 61,108 Kühe), 472,291 Stück Schafe, 79/264 Schweine und 38,274 ZJie-

gen. Es trafen also: auf 1 Meile auf 1000 Einwohner M C 399 Stück 91 Stück Rindpich.……...... 1340 » 307 » Aae. ces 7049 » 1614 » Schweine .……...... 1183 » L

Zur Verbesserung und rationellen Betreibung der Pferdezucht, besonders zur Erzielung eines starken Mittelschlages, giebt das Her- zogliche Landgestüt den Landwirthen durch gute Beschälstationen Ge- legenheit; 40 Hengste decken etwa 2000 Stuten jährlih, von denen durchschnittlich 800 Füllen fallen. Außerdem steht den Pferdezüchtern die Benuzung der Hengste des Herzoglichen Gestüts zu Harzburg, wo eine dauerhafte Race gezüchtet wird, zu Gebote. Viele und gute Pferde zum Verkauf werden namentlich in den Amtsbezirken Vechelde, V 0 O Calvörde, Thedinghausen, Gandersheim und Greene ge- züchtet.

Die Rindviehzucht is besonders im Amte Thedinghausen be- deutend ; wegen der niedrigen Lage vieler Ländereien und des dadurch berbeigeführten unsicheren Ertrages des Kornbaues wird dort der Weidewirthschaft der Vorzug gegeben. Auch auf dem Harze treibt man starke Rindviehzucht. Der Schafzucht ist namentlich auf den Domainen und den größeren Gütern bisher die meiste Aufmerfk- samkeit gewidmet und besindet sich dieselbe deshalb auf einem hohen Standpunkte der Vollkommenheit. Unter der oben angegebenen Ge- sammtzahl befanden sich 132,623 oder 28,1 pCt. ganz veredelte, 269,514 oder 57,1 pCt. halbveredelte und 70,154 oder 14,8 pCt. unveredelte Schafe. Man sieht hieraus, daß das ganz grobwollige Vieh, wie sol- hes früher meist in den kleinen bäuerlichen Wirthschaften zu finden war, immer mehr verschwindet; am meisten kommt folches noch in den Aemtern Vorsfelde und Calvörde vor, wo auch Haidschnucen ge- halten werden. Hier ist auch die Shweinezucht von größerer Aus- dehnung, indem nicht nur für den Bedarf gezüchtet, sondern noch ein bedeutender Handel mit Schweinen getrieben wird. Ziegenzucht ist nur in den bergigen und hügeligen Distrikten von einiger Bedeutung. Die Zahl der Bienenstöcke belief sih auf 8501.

Die XLV!, Kunstausstellung der Königlichen Akademie der Künste.

VIII, Bilder aus der brandenburgisch-preußi- {en Geschichte. Der Zeit nah die ältesten Begebenheiten der brandenburgisch-preußischen Geschichte, zum Theil selbst noch sagenhafte Stoffe, behandeln sech8 kleinere Oelbilder und ein größeres, jene wenig mehr als Farbenskizzen, von Peters in Berlin (Nr. 548 554, im langen und im 6. Saale). Es sind dies die Entwürfe zu den in der Bibliothek der Burg Hohenzollern ausgeführten Wandmalereien. Die Bilder stellen dar: 1) die Sage von dem höllishen Schuß; 2) die Sage von der Grün- dung der Kapelle Mariazell ; 3) das Mädchen aus dem Steinlachthale, welches die Sage von der weißen ¿Frau benußt, um allnächtlih Lebensmittel nah der durch Belagerung hart bedrängten Burg. Zollern zu tragen, 1423, das größte und ausgeführteste der hier vorhandenen Bilder; 4) den Grafen Friedrich von ZJollern, genannt der Oettinger, der ganz allein den Troß der Belagerer durchbricht, um glücklich zu seinen Freunden zu gelangen, während die Burg zerstört wurde, in demselbe Jahre; 5) den Grafen Joseph Niclas, der im Beisein fürstliher Freunde den Grundstein zum Umbau der Burg legt, 1453; 6) den Markgrafen Albrecht Achilles, der im Kampf gegen die Magdeburger eine Fahne crobert (derselbe Gegenstand ist in reichecrer Composition und lebens§- großem Maßstabe in einem Gemälde der Nationalgalerie von Karl Steffeck behandelt); 7) die Vermählung des Grafen Eitel Friedrich von Hohenzollern mit Magdalene von Bran- denburg in der Schloßkapelle zu Berlin, 1482.

Clara Oenicke in Berlin führt den Beschauer an of der Kurfürstin (späteren Königin) Sophie Char-

den Hof ren ' lotie zu Charlottenburg. Leibniß legt ihr den Plan zu