1868 / 240 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Königlich Nicderschlesisch-Märkische Eisenbahn.

Es soll die Lieferung der für das Jahr 1869 erforderlichen ciser- nen Feuer-Rohre zu Lokomotiven im Wege der Submission A

werden. Termin hierzu ist auf Dienstag, den 27. Oftober 1868, Vormittags 112 Uhr,

im Büreau des Unterzeichneten zu Frankfurt a. O anberaumt, bis zu welhem Termine die Offerten frankirt und versiegelt mit deu

Aufschrift :

Submission auf Lieferung eiserner Feuer-Rohre verschen, eingereiht sein müssen. s i

Die Submissions-Bedingungen liegen in den Wochentagen im Central-Büreau der Königlichen Direction zu Berlin, sowie hier zur Einsicht aus und können daselbst auch Abschriften derselben gegen Er-

stattung der Kosten in Empfang genommen werden. Crankfurt a. O., den 8. Oktober 1868. Der Königliche Ober-Maschinenmeister. A. Wöhler.

Verloosung, Amortisatioiz, Zinszahlung u. \. tw. von öffentlichen Pavieren. 34301 UAllgemcine B ugang en Ban im Großherzogthum aden. Gegründet mit Staatsgenehmigung vom 30. April 1835.

Nach den Rechnungsergebnissen wachsende Leibrenten. Vermögen dieser Abtheilung nah dem Stand

Von 01. WDEUNDIT 1007 «ae edi cic 6/440,044 Fl. 13 Kr. Zahl der Einlagen i O 37/267 » »

Die am 31. Dezember d. J. verfallenden Renten können schon vom 26. Oktober d. J. an bei der Hauptkasse oder den Geschäfts- freunden und Agenten der Anstalt erhoben werden. Daselbst sind Rechenschaftsberichte und Prospekte zu erhalten, aus denen die Größe der nen O 6 sellschaf

die . Jahres-Gesell\chaft ist in Bildung begriffen und bereits 342 Einlagen mit einem Einlage-Kapital N 16426, Sl 13 Kr. Wir laden zum Beitritt ein, welcher sowohl auf dem Büreau dahier, als bei allen Geshäftsfreunden und Agenten der Anstalt ge- A E E E

Bir benußen diese Gelegenheit, darauf aufmerksam zu machen daß die Versorgungs - Anstalt außer den oben e Bu unter den billigsten Bedingungen auch alle Arten von Versorgung s- und Lebensversicherungs8-Verträgen abschließt, demnach cin- fache Leibrenten, Pensionen, Studien- und Lehrgelder, Ausfteuer- Kapitalien und dergleichen gewährt und Ueberlebensrenten, sowie Kapitalien auf den Lebens- und Todesfall versichert. Auch bildet sie Kinderversorgungs-Vereine. _ Alle Geschäftsfreunde und Agenten der Anstalt nehmen Beitritts- Erklärungen entgegen und ertheilen jede gewünscht werdende Auskunft.

Karlsruhe, im September 1868. f:

Der Verwaltungsrath.

Bekanntmachung.

n , N T R C 1A j

[3425]

__ Wir fordern in Gemäßheit des §F. 3 unseres Gesellschafts-Statu dic Tnhaber von alten Stammactien unserer Gesellshatt Nin i auf Grund unserer neuen Ausschreibung vom 19. September er. von dem Rechte der Zeichnung neuer Actien Gebrauch machen, unter Be- R S A e C N S auf, die vierte Einzah- l . pro Stück bei Vermei Thlr. - Oa pee Seil meidung von 1 Thlr. Conven

: am 27. und 28. November er. ens der Geschäftsstunden von 8 bis 12 Uhr Vor- und 2 bis 6 Uhr be n S eien Faupnasse N Vorlegung der bei

5 g ertheilten QuittungSs8bogen zu leisten. Magdeburg, den 8. Oktober 1868. E A s Direktorium der Magdeburg-Coethen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Königliche Niedershlesi\{ch-Märkische Eise i gui - | nbahn. 7 h Li Oktober er. ab werden von der Haltestelle Milgrain nach &ranffurt a. O. zu den in Pilgram anhaltenden Personenzügen Re- tour-Billets mit e Gültigfeit und zwar: für die 11. Wagenklasse dum Preise von 9 Sgr. 6 Pf. für die 11]. Wagenklasse zum Preise von 6 Sgr. ausgegeben. Diese Billets sind bei der Hinfahrt zu dem Uge, zu welchem sie gelöst sind, bci der Rückfahrt zu einem belicbi- gen fahrplanmäßigen Personenzuge für den Zeitraum von 3 Tagen Dergelatt gültig, daß die Rückfahrt spätestens am Lten Kalender-Tage er Lösung angetreten werden muß. Freigewicht für Gepäck wird auf diese Retourbillets nicht gewährt. Berlin, 25. September 1868

4022

[3431] Wilhelmsbahn. Im Monat September betrugen die Einnahmen und zwar :

pro | 1868 | 1867 Thlr. Thlr.

1) aus dem Personen- und Gepäc-Verkehr 12,000 | 10,247 2) aus dem Güter- und Vieh-Transport 71,109 | 61,401 3) ad extraorainania ¿0a eas 02ck ia dle 12/054 | 12,648

Pro Monat September 1868 also mehr... 10,867 Hierzu die Mehr - Einnahme bis Hi August | | V s 337,227 Mithin pro 1868 überhaupt mehr... 348,094

Ratibor, den 8. Oktober 1868. Königliche Direction der Wilhelmsbahn.

Niederschlesishe Zweigbahn. tember 1868: Va) L A

ordinaria 500 Thlr. Sgr. Pf., zusammen 29,539 Thlr. 27 7 Pf. Einnahme im Monat Septéinber 1867: a i 9

22 Sgr. 3 Pf. , c) Extraordinaria 500 Thlr. Sgr. mehr 8166 Thlr. 24 Sgr. 1

ersten Wagenklassen von den Stationen Reibni irschber itters- bah und Altwasser nah Dresden und UMSA Sat E ; Wir R S A Ae aue öffentlichen Kenntniß, daß auch dirette Expedition des Gepäcks zwischen den i stattfindet. Berlin, den 5. Öftober B68 IOAIEN MitiORen

Königliche Direction der Niederschlesish-Märkischen Eisenbahn.

In unserm Verlage is soeben erschienen : E te E S Preußischen Staats: + Erster Jahrgang. i ; i September i868 hrgang rittes Heft: Juli, August, Die Vierteljahrs - Hefte des Königlich Preußischen Staats-

Anzeigers erscheinen am Schlusse jedes. E N enthalten sämmtliche in den »besonderen Beilagen« des Staats-Anzeigers publizirten Artikel. Dieselben sind durch alle Post-Anstalten und Buchhandlungen für den Preis von 10 Sgr. vierteljährlich zu beziehen.

Berlin, 9. Oktober 1868. Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Deer).

n Gr. Frd. Otto Müllers Verlag in Berli sind folgende 2 Schriften erschienen: y E Gesetze des Norddeutschen Bundes. Nr. 1: Maß e G L en. 2er. 1: - un ewihtbordnung für den Norddeutschen ), Vom 17. August 1868. Erläutert durch C E Landschafts-Direktor d. Prov. Sachsen, Mitglied des Reichstages für Mansfeld. Kl. 8. geh. (52 S. Preis : 5 Sgr. : Gesetze des Norddeutschen Bundes mit den Ausführungs-Verordnungen, amtlichen Erlassen u. \. w. und Registern. ür Juristen , Beamte, Gewerbtreibende , Landwirthe, Politiker u. #. 1. Band M a 1. Kl. 8. geh. (IV. u. 80S.) j : ; reis: 75 Sgr. Die Redaction dieser Sammlung erfolgt auf Grund amtli Materialien, und es umfaßt dieselbe zunäst p Text nimlidee Bundesgeseße, auch diejenigen, welche der 1. Bd. nicht enthält. Die Staatsverträge , Beschlüsse, amtlichen Erlasse u. \. w. sind nur theil- weise im Wortlaute mitgetheilt, ein anderer Theil derselben is im arubduge aufgenommen. Die Ausführungs-Bestimmungen , welche in en außerpreUßischen Bundesstaaten ergangen sind, find nur titelmäßig angeführt jedoch unter Hinweis auf den Ort der Publication. Außer- dem werden die Beschlüsse des Bundesrathes. und des Reichstages, dic Ga onen und deren Beantwortung, so wie dieselben in den Rahmen dieses Werkes gehören, G A so wie auch solche Ge- seß-Entwürfe angeführt, welche vom eichstage zwar berathen, jedo

nicht zur Geltung gelangt sind. D ; / auf 6—7 Lieferungen berednet “G MNUGAA D S De O 11

_Im Verlage der S eri g schen Buchhandlung (E Her i S hai ist . socben erschienen : Grundzüge M Moe n DuUndesrechtes von Dr. G. Meyer, Privatdocent an der Uni- versität Marburg. 8 geh. (VIII. und 179 S.) Die vorstehende Schrift

enthält eine systematishe Behandlung d ; redtlichen Standpunkte R g des Gegenstandes ‘vom staats

Im Verlage der Buchhandlung von Fr. Kortkamvf i in i

das 6. Heft (S. 801—960) des von De Koller d eráltog ln »Archivs des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins erschienen. Dasselbe enthält von fremdländischen Gefeßen die Wehr- geseke Bayecns, Württembergs und Badens, ferner die bayerische

Königliche Direction der Niedershlesis{-Märkischen Eisenbahn.

Sozialgeseßgebung, nämlich das neue über Vercbelichung und U enttali, Gewerbegeseß und das Geseb

Hier folgt die besondere Beilage

Summa _ 95/163 | 84/296

für 19,313 Perso IERSN L B Sep- re « V! (d nen T V: r. d § j; b) für 332,458,7 Ctr. Güter 20/496 Thlr. 9 Sgr. 1 Pf. 1 2) Ecira:

gr.

4 P ) für 16,771 Person 7937 Thlr. 11 Sgr. 3 Pf., b) für 210,700,7 Ctr. Güter 12,086 Lie

„1 ZU- sammen 21,373 Thlr. 3 Sgr. 6 Pf. Im Monat Sn Lember '1668 Pf. Die Mindereinnahme bis ult. 2 e er. nah erfolgter Feststelung betrug 19,019 Thlr. 20 Sgr. s Be mithin bis ult. September 1868 weniger 10,852 Thlr. 26 Sgr.

Königliche Niederschlesisch-MärkisheEisenbahn. 15. September d. J. ab werden direkte eilte zu ae

Vesondere Veilage _des Königlich Preußischen Staats - Anzeigers.

Qu „4? 240 vom 10. Oktober 1868.

Jnhalts-V

er

zei ch niß: Die volkswirthschaftlichen Grundsäße des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten. (1l.) Zur Ge-

schichte der Jndustrie in Brandenburg - Preußen im 16. 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts. Statistische Nachrichten über das Fürstenthum Waldec-Pyrmont. Die kommunalständische Verwaltung dec Ober-Lausiß. Zur rheinischen Provin- zial-Geschichte. Ausstellung alterthümlicher Gegenstände in Erfurt. Die XLVI. Kunst-Ausstellung der Königlichen Atademie der Künste. Vierteljahrs-Hefte des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers.

Die volkswirthschaftlichen Grundsäße des Allge- meinen Landrechts für die preußischen Staaten.

(S. die Bes. Beilage zu Nr. 234 d. Bl.)

IT.

Unter den Mitteln zur Befruchtung der Arbeit ragen her- vor die Arbeitstheilung und die daraus entspringende Verbin- dung Mehrerer zu einer Arbeit gleicher Art. i

Von den Unfreiheit8formen bei der Arbeitsthei- lung erscheinen landrechtlich die der Sklaverei §. 13

I, 4, §. 196 I. 5 und die Leibeigenschaft, weil die leßtere eine Art der persönlichen Sklaverei darstelle g. 148 11 7 —, negirt. Aber die Existenz der Sklaverei

wurde von dem A. L. R. doch nicht ganz ignorirt. Dar- auf weiset weniger hin die selten zur Anwendung gekommene Vorschrift, daß ein Fremder, welcher einen Sklaven in das Land bringe, ohne -sich hier niederzulassen, die Herrschaft über den Sklaven behalte, der Sklave nur gegen lebensgefährliche Miß- handlung geschüßt sein solle, als der Umstand, daß sih Bürger der preußischen Monarchie am Neger-Sklavenhandel betheiligen durften. Denn die Negersklaven galten als erlaubter Gegen- stand der Seeversicherung §H. 2049. 2227. 1H. 8 —. Rücksichl- lih der Leibeigenschaft überließ das Landrecht YY. 88. 89. IT, 7 die Bestimmungen den Provinzialgeseßen, von denen die Leibeigenschaft nur nicht neugeschaffen werden durfte. (Sie bestand z. B. in der Uker- und in der Neumark.) Die Guts- unterthänigkeit war positiv in dem Landrecht festgehalten, aber mit erkennbaren Spuren der Repression. Dahin gehört u. A die Bestimmung im §. 91. Il. 7, daß in der Regel nur Ritker- utsbesißer Unterthanen haben und herrschaftliche Rechte über e ausüben durften. Der JQweck davon war, das Terrain der Guts8unterthänigkeit zu fixiren. i :

Die Trennung zwischen dem Adel und den Nichiadligen ist landrechtlich festgehalten, Die Ehe eines adligen Man- nes mit der Tochter einer Person aus dem Bauern- oder niedern Bürgerstande soll nichtig scin §. 30 I, 1] —, (Die Wurzel davon liegt in dem Ed, vom 8. Mai 1739 Myl, C, 1. 251 —.) Rittergüter ferner sollten der Regel nah nur von Adligen erworben werden dürfen L. 37. 51 T1, 9, (Diese Vorschrift stammt aus der K. O. vom 18. Febr. 1775 N. C. 47.) Der Adel war zu den Ehrenstellen im Staat, wozu er sich geschicét gemacht hat, vor- züglich berechtigt §. 35 ib. Von den bürgerlichen Ge- werben stand ihm nur der Großhandel offen, wo derselbe an keine Gilde gebunden war §. 77 ib,

Dem Bauernstand dem Nährstand liegt der unmit- telbare Betrieb des Ackerbaues und der Landwirthschaft ob 8g. 1. 8, IT. 7 —; damit auch, so weit er unterthänig ist , die Leistung der zur Bewirthschaftung und Benugung der herrschaft- lichen Grundstücke erforderlichen Dienste §Y. 508 ib, —, Den unterthänigen Baucrnstand belastet Überdies der Gesindedienst- zwang —- §. 185 11. 7 —; der Bauernstand is dem Staat zu Hand- und Spanndiensten besonders verpflichtet Y. 13 ib, Bon den Einwohnern der Städte wird erwartet , daß sie

ch hauptsächlich mit der Verarbeitung und Verfeinerung der

aturerzeugnisse, so wie mit dem Handel beschäftigen Y. 86 II, 8 —, so jedo, daß, wo Zünfte sind, ein Jeder, welcher in der Stadt ein zunftmäßiges Gewerbe treiben will, sich in die- selben aufnehmen lassen muß §§. 181. 224 ib. Der Beginn eines Handwerks verlangt vorherige Anzeige an die Obrigkeit 180 ib. —; der Betrieb des kaufmännischen Gewerbes §. 476 ib. —, die Anlegung von Hüttenwerken §. 85 11, 16 obrigkeitliche Erlaubniß; die Anlegung einer neuen Apo- theke M; 462. 463 I1I, 8 —, die Anlage einer Fabrik de, 410. 411 ib, ein vom Staat zu ertheilendes Privi- egium. Der landrechtlihe Unterschied der Fabrik und des Handwerks ist, daß in der ersteren die Verarbeitung oder Ver- feinerung gewisser Naturerzeugnisse im Großen betrieben wird §. 407 ib, Der Adel ist wesentlich verpflichtet , den Staat zu vertheidigen, dessen äußere Würde und innere Verfassung zu unter- stüßen §, 111, 9—. Die Militair- und Civilbedienten

sind vorzüglich bestimmt, die Sicherheit, die gute Ordnung und den Wohlstand des Staats zu unterhalten und befördern zu helfen §. 1. 1T. 10. Rücksichtlih der Kantonpflicht Y. 52. 11.10. wird auf die besondern, deshalb ergangenen Vorschriften verwiesen. Unter den Civilbedienten sind die Geistlichen und die Schul- lehrer mit begriffen. Die besondern Pflichten der Geistlichen erhellen aus der Aufgabe, welche das Landrecht den Kirchengesellschaften stellt. Sie geht dahin, ihren Mitgliedern Ehrfurcht gegen die Gottheit, Gehorsam gegen die Geseze, Treue gegen den Staat und sittlih gute Gesinnungen gegen ihre Mitglieder einzuflößen §. 13, II, 11. Den Pfarrern ist Y. 320. ib, zur Pflicht gemacht, daß fie den Wohlstand der Kirche, den Unter- richt der Gemeinde und die Beförderung eines guten moralischen Verhaltens der sämmtlichen Mitglieder derselben sich angelegen lassen sein sollen. Die öffentlichen Lehrer haben die Jugend C A Kenntnissen und Wissenschaften zu unterrichten. Manche Mittel aber sind dem Landesherrn landrechtlich zu Gebote gestellt, um einzelne Härten der eben dargestellten Stände- unterschiede zu mildern, ferner um den Uebergang zu andern Einrichtungen zu. vermitteln. Jn ersterer Hinsicht ift auf das Recht des Landesherrn zu verweisen, Nichtadligen im einzelnen Fall die Erlaubniß zum Erwerb eines Ritterguts zu geben §. 51. II. 9, —, die Schädlichkeit geschlossener Zünste durch Anseßen von Freimeistern auszugleichen §. 184. Il, 8. f. Anal. im §. 481. ib, In der andern Beziehung ist daran zu erin- nern, daß nur der Landèésherr neue Jünfte zuzulassen hatte §. 182. ib, —, daß man nicht geneigt war, den Zunstzwang zu erweitern, zeigt F. 179. ib, —, und daß nur der Staat befugt war die biSherigen Innungsartikel nach den Erfordernissen des ge- meinen Besten zu bestimmen und abzuändern §. 207 ib. Angesichts der eben dargestellten Verhältnisse darf man von dem A. L. R. keine volle Anerkennung des Rechts der Freizügigkeit erwarten §. 114. T. 7, §8. 17. 18. II. 8 —. ZU bemerken ist noch, daß landrechtlich das Sociale und das Staatliche fast noch ganz in einander liegen. So wird der Staat bürgerliche Gesellschaft genannt §§. 2. 6. I. 1, §. 1046. IT. 1 (im S. 77. Einl. z. A. G. B.: bürger- liche Vereinigung), und von Personen, welchen vermöge ihrer Geburt, Bestimmung oder Hauptbeschäftigung gleiche Rechte in

der bürgerlichen Gesellschaft beigelegt sind, gesagt Y.6. 1, 1, —,

daß sie zusammen Einen Stand des Staats ausmachen.

Die Arbeitstheilung und der WerthS8begriff sind, die nothwendigen Requisite für den Gütertausch. Ohne den Werths8begriff würden die Güter unschäßbar scin. (Das A. L. R. definirt im §. 119. T, 2. unschäßbare Sachen als solche, deren Werth durch kein Verhältniß mit anderen im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann.)

Große Mühe hat sich das A. L. N. gegeben, .den Begriff des Werths klar zu legen. Als Bestimmungs8grund für den Werth eines Guts gilt ihm der Nußen, welchen es seinem recht- lichen Herrn gewähren kann, und im Nußzen sicht es jeden zu- lässigen Gebrauch des Guts. Die Vorausseßungen für den Gut8gebrauch, fährt das Landrecht fort, treffen entweder allge- mein zu, oder nur unter besonderen Verhältnissen. Daraus entnimmt das Landrecht den Unterschied des gemeinen und des außerordentlichen Werths. Als eine Art des außer- ordentlichen Werths erscheint ihm der Werth der Borliebe, als eine Erhöhung des gemeinen Werths in Folge persönlicher Nei- gungen des Herrn des Guts zu diesem §§. 109, 111—115. I 2 —,

Nicht selten unterscheidet das Landrecht den Werth des Rechts der Proprietät (z. B. Verkaufs8anschlag im §. 176. 1, 11.) und des Nuzungsrechts an einem Gut §. 207. 1, 7. (Ueber die Definitionen des Rechts der Proprietät und des Nußungs8- rets s. §§. 10. 11.1. 8). Darauf bereitet der 2. Tit. des 1. Theils {on vor, insofern als hier Nußen und Nußungen auseinander gehalten und als Nußungen die Vortheile bezeichnet sind, welche ein Gut dem Berechtigten unbeschadet der Substanz ge- währen könne. Die Schäßung des Nußungs8rechts ist die Ertragstaxe -— §. 606. 11, 1, fonkret für den Zweck der Ver- pachtung, der Pachtanschlag §Y. 603. 1, 21, für den Zweck