1868 / 242 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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wig Schulenburg zu Stendal, 11) Adam Zipf zu Falken, Kreis Mühlhausen , 12) Johann Balzer zu Wilhelmsfeld, Friedrich Klimpel zu Sierakowo, Posanke) zu Ka- raus{ke, Kreis Trebniß, 15) Joseph Muschkow ski zu,Tscham- mer-E guth ; Kreis Groß-Strehliß , 16) Joseph Strauch zu

teine, Kreis Neurode, 17) Wilhelm Glub b zu Her- decke , Kreis Hagen , 18) Bernhard Fester zu Münster, 19) Christian Schroeder zu Pelm , Kreis Daun, Unter- stühungen à 12 Thlr. mit zusammen 228 Thlr. bewilligt wor- en. Îndem das Kriegs-Ministerium Vorstehendes zur öffent- lihen Kenntniß bringt , bemerkt dasselbe, daß die Auszahlung der gedachten Beträge durch die Königlichen General - Kom-

Kreis Rothenburg , 18

Kreis Krocben , 14) Gottlieb Passaucke (

Nieder-

mandos erfolgt. Berlin, den 3. Oktober 1868. Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das Invalidenwesen. Quedenfeldt. von Kirchbach.

Angekommen: Se. Durchlaucht der General - Major, General à la suite Sr. Majestät des Königs und Commandeur der Garde-Artillerie-Brigade, Kraft Prinz zu Hohenlohe- Ingelfingen, von Reichenhall.

Se. Excellenz der General der Infanterie und komman- dirende General des 4. Armee-Corps, von Alvensleben, von Magdeburg.

Der General-Major und Commandeur der 2. Garde-Jn- fanterie-Brigade, von PapþÞe, von Naumburg a. S.

Es gehen bei mir und der Königlichen Verwaltungs-Kommission hierselbst fortgeseßt zahlreiche Gesuche um Fortbewilligungen, bcziehungs- weise um Neubewilligungen sogenannter Schatullkassen-Unterstüßungen ein. Mit Bezug hierauf veranlasse ih die Königlichen Landdrosteien, in geeigneter Weise zur Kenntniß der Bewohner ihres Verwaltungs- Bezirkes zu bringen, daß derartige Unterstüßungen aus dem mit Be- {lag belegten Vermögen des früheren Landesherrn überhaupt nicht mehr gezahlt werden, sondern nur in den dazu angethanen Fällen namentlich also die Bedürftigkeit und Würdigkeit der zu Unterstüßen- den vorausgeseßt die Fortgewährung einer Unterstühung aus Staatsfonds nah Maßgabe der dazu zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen kann.

Solche Unterstüßungsgesuche sind, was gleichzeitig bekannt zu

machen ist, nit bei mir unmittelbar, sondern bei den Obrigkeiten an- M welche nach deren genauer Prüfung dieselben nah Umstän-

en ohne Weiteres zurückzuweisen oder mit dem Antrage auf Gewäh- rung und unter näherer Angabe der für leßtere sprechenden Gründe ei E haben. (NB. unter Couvert der betreffenden Land- rostei. Hannover, den 23. September 1868. Der Ober-Präsident. _In Vertretung: v. Leipziger. An sämmtliche Königliche Landdrosteien.

Nichtamtliches.

__ Preußen. Berlin, 13. Oktober. Se. Majestät der König und Jhre Majestät die Königin beehrten gestern, wie aus Baden vom heutigen Tage gemeldet wird, den Grafen Chreptowitsh mit AUerhöchstihrer Anwesenheit zum Diner auf der Seelach bei Baden.

Die Ankunft Jhrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und der Großherzogin steht morgen bevor.

7. JOOe Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin besichtigten gestern, geführt von den sächsischen Majestäten und in Begleitung des Kronprinzen und der Kron- prinzessin von Sachsen, sowie des Prinzen Georg, das Schloß zu Meißen und die Morißburg, woselbst das Diner eingenom- men wurde. Hierauf begaben Sih Jhre Königlichen Hoheiten

nach Dresden zum Leipziger Bahnhof, um die Weiterreise nach Darmstadt anzutreten.

Das Staats-Ministerium trat heute Mittag unter Borsiß des Finanz - Ministers Freiherrn von der Heydt zu einer Sißung zusammen.

Posen, 12. Oktober. (Pos. Ztg.) In der 3. Plenarsißun des Provinzial-Landtags wurde von einem Äbacoevnoten polnischer Nationalität ein Antrag, betreffend die neue Ge- shäft8Sordnung, eingebracht, dahin gehend, daß dieselbe nur aus Rücksicht auf die zu erwartende neue Provinzial-Ordnung für Jevt beizubehalten, gegen fernere Anwendung aber eine Ver- wahrung im Protokoll aufzunehmen sei, Der Antrag fand Aufnahme im Protokoll. Von den Rechnungen der Provinzial-Kommunalfonds und von dem Aktiv- und Passiv-Vermögen der Provinz ist Einsicht uit n stellt fi die J-E __Demna ellt le Jst-Einnahme auf 500,116 Thlr. 18 Sgr. 10 Pf., dic Ist- Ausgabe auf 468,748 Thlr. 24 S

6 Pf. und der Bestand Ende 1867 4 Pf. heraus. G auf 31,367 Thlr. 24 Sgr.

den großen Senaten der Obergerichte ob.

Sizung des ch1 : tages wurde zunächst cine vorläufige Geschäftsordnung ange- nommen, dann die Secretaire der Versammlung und die Mit-

geseßes in das

In Betreff der Jrrenbewahr - Anstalt zu Kowanowko und die Herstellung einer neuen Provinzial-Jrrenanstalt in Owinsk sind u. A. folgende Beschlüsse gefaßt:

Es soll cine neue Provinzial - Irren - Heil - und Pflege- Anstalt nah dem Bauprogramm des Regierungs- und Bau- Raths Koch neben der bereits bestehenden Provinzial - Jrren- Heilanstalt zu Owins8k erbaut werden. Die Kosten zur Er- werbung des Grund und Bodens hierzu (ca. 100 Morgen) und zur inneren Einrichtung der Anstalt, so wie zu etwaigen Abänderungen und Reparaturen an der alten Anstalt im Betrage von 300,000 Thaler wurden bewilligt. Es wurde beschlossen, daß diese Kosten durch Emission von Provinzial- Obligationen zu 5 ÞCt. Zinsen, mit 1 pCt. Amortisationsfonds, gedeckt werden sollen. Eine Ausführungs - Kommission soll hierzu erwählt werden.

Die von dem Grafen v. d, Recke - Volmerstein für das deutsche Samariter - Ordensstift zu Krauschniß erbetene Unter- stüßung von 1000 Thlr. jährlich, gegen die von demselben zu Übernehmende Verpflichtung , 15 reistellen für Blöd- und C dia der Provinz Posen zu gewähren, wurde be- villigt.

_Auf den Antrag des Rektors der Berliner Universität, Stipendien für Studirende zu gründen , ist die Versammlung zur Tagesordnung übergegangen.

Den barmherzigen Schwestern zu Posen is auf deren beni Unterstüßung von 2000 Thlrn. ein für allemal

igt.

Hannover, 12. Oktober. Die heutige Sißung des zw ei- ten hannovershen Provinzial - Landtags wurde 125 Uhr vom Landtags-Marschall, Grafen zu Münster, eröffnet. Es waren 66 Mitglieder anwesend. Nachdem das Protokoll der vorigen Sißung verlesen, erhob sich Ober-Appellations-Rath a. D. von Lenthe, um zu Protokoll zu erklären, daß er den Landtags-Marschall nicht befugt erachte, ohne Auftrag Namens der Versammlung zu sprechen. Der Vorsißende erklärte eine Diskussion für unstatthaft ; er bemerkte, daß die Präcedenzen aus den älteren Provinzial- ständen vorlägen, und müsse er die Einbringung eines Ur- Antrags erwarten. Nach der hierauf erfolgenden Feststellung der Präsenzliste wurde dann der Eingang von Regierungsschreiben mitgetheilt, betreffend die Unterhaltung von Jrren- und Rettungs-Anstalten aus dem Provinzialfond®, desgl. ein Reglement über Mit- wirkung des Landtags bei Verwaltung der Landstraßen- und Gemeindewege, desgl. eine Zusammenstellung der aus dem Provinzialfonds bereits gelcisteten und noch zu leistenden Aus- gaben für die Kosten des Provinzial-Landtags und der cin- zelnen Landschaften betr., und endlich ein Schreiben, betr. die Unterstüßung von Sammlungen für Kunst und Wissenschaft, für welche biSher Beihülfe geleistet worden ist.

__ Es ist eine Petition cingegangen vom Vorstande des histo- rischen Vereins für Niedersachsen. Zur Tagesordnung Über- gehend , nahm der Landtag die Schreiben , betreffend die Be- steuerung des sog. Haustrunks und die Wittwen - Pensionsver- hältnisse der chemaligen hannoverschen Offiziere und Militair- beamten, da Niemand zum Wort sich meldete, zu den Akten. Das Schreiben, betr. die Verhältnisse der Beamten und Unter- beamten der vormaligen hannoverschen Ständeversammlung wurde an die künftige Kommission für den Provinzialfonds verwiesen. Zu dem Schreiben, betr. die Verfassung der hoya- diepholzschen Landschaft, bezeugte die Versammlung ihr Ein- verständniß mit der von der Landschaft beschlossenen Aenderung. Der folgende Gegenstand, Entwurf eines Geseßes über die Qu- ändigkeit der Gerichte in der Provinz Hannover zur Entschei- ung von Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbar- keit, führte zu längerer Debatte. Der Entwurf lautet:

§. 1. Die Entscheidung über Beschwerden gegen das Verfahren der Amtsgerichte bei Ausübung der freiwilligen Gerichtäbarkcit liegt

F. 2. Dieses Geseß findet auch auf die bei den kleinen Senaten

anhängigen Beschwerden in S willi ; ! Anwendung. { achen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Geseÿ wurde einstimmig angenommen. Hierauf folgte

die Wahl der Schriftführer, deren Zahl auf 5 festgestellt wurde.

Nach Prüfung von Legitimationen und nach Feststellung

der nächsten Tages - Ordnung wurde die Sißun L geschlossen. g ßung um 23 Uhr

Rends8bur 9 ¿ E Oktober. Jn der heutigen zweiten

ig-holsteinishen Provinzial-Land-

lieder eines Comité’s8, behufs Begutachtung des Entwurfs eines esches , betreffend die Einführung eines allgemeinen Berg- ebiet der Herzogthümer Schleswig und olstein,

gewählt. Schließlich kamen noch einige geschä tliche Sachen zur Verhandlung und ward der Eingang einer Bewe des

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Abgeordneten Wiggers aus Rendsburg , daß der Landtag die Oeffentlichkeit der Verhandlungen beantragen wolle, zur Anzeige gebracht.

Königsberg i. Pr., 12. Oktober. Der zum Feldprobst der preußischen Armee und Bischof von Agathopolis ernannte Probst Namszanows8ki hat am Sonntag die Bischofsweihe in der Kathedrale zu Frauenburg durch den Bischof von Erme-

nd erhalten. L : Y as, 12. Oktober. (N. Hann. Ztg.) Die vor- gestrige zweite Versammlung des hannoverschen Städte- vereins nahm folgenden Antrag an: Die Versammlung em- pfiehlt den selbstständigen hannoverschen Städten behufs der Be- förderung der Qwecke des Städtevereins zu den ferneren Ber- sammlungen desselben mindestens je ein Mitglied der Magistrate und des Bürgervorsteher-Kollegiums durch Wahl dieser Kolle- gien zu deputiren und diesen Mitgliedern die Reisekosten aus der Stadtkasse in der Weise zu erseßen, wie deren Erstattung durch den Schlußsaß des Art. 4 der Statuten den Mitgliedern des Vorstandes aus der Vereinskasse in Aussicht gestellt worden. Zu IV. der Tages-Ordnung: »Jst es zweck- mäßig, die Kommunal - Abgaben ganz oder theilweise als Qusczläge oder Quoten sämmtlicher oder einzelner direkten Staatssteuern oder doch im Anschluß an dieselben zu veran- lagen und zu erheben?« wurde folgende Resolution angenom- men: Der hannoversche Städteverein hält es für zwecmäßig, die Kommunal-Abgaben : 1) an die Staats-Klassen- und klassi- fizirte Einkommensteuer (sofern die Stadt ciner Abgabe von dem persönlichen Einkommen bedarf) und 2) an die Grund- und Gebäudesteuer, wenn eine (allerdings zur Befriedigung der Kommunalbedürfnisse geeignete) Grundabgabe nicht besteht, an- zuschließen, d. h. als Zuschläge oder Quoten derselben zu er- heben, dagegen aber bei der Kommunal-Abgaben-Erhebung 53) die Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen. a i

Geestemünde, 9. Oktober. (N. Hann. Ztg.) Die Ver- messungsfahrzeuge »Loreley« und »Basilisk« haben diesen Morgen ihre leßte Reise angetreten. Sie werden zunächst nach Helgoland, von dort nah Emden gehen und dann nach hier zurückkehren, um außer Dienst gestellt zu werden.

Cassel, 11. Oktober. Gestern fand hier die Wahl der 6 Abgeordneten der Ritterschaft zum Kommunal-Land-

tatt. ; j tage Mülheim a. Rh., 11. Oktober. Bei der gestern hier statt- gehabten Ergänzung8wahl für den Wahlkreis Sieg - Mül- heim-Wipperfürth wurde der Advokat - Anwalt Elven in Cöln zum Mitgliede des Abgeordnetenhauses gewählt. :

Melenburg. Schwerin, 12. Oktober. (M. A.) Die kommissarish - deputatischen Verhandlungen Über Modificationen in der Sia eegelezgrbung sind am Sonnabend,

n 3. d. M,, geschlossen worden. i M e don Oktober. Der Minister eoreiherr von Hammerstein hat heute sein neues Amt als Großherzoglich mecklenburg-strelißscher Staatsminister angetreten.

Nr. 43 des »Großherzoglih Mecklenburg - Strelißschen offiziellen Anzeiger8« eathält das Landtags -Ausschreiben vom 6. d. M. Die Zahl der capita proponenda beschränkt sih auf vier: Ordinaire Landes - Contribution; Deckung der Bedürfnisse der Centralsteuer-Kasse; Revision des Contribution§- Modus ; Verbesserung der Geseße und Einrichtungen wegen Armenversorgung. P Propositionen entsprechen der 1, 2., 3. und 5. Schwerinschen. : |

S asen, Altenburg, 6. Oktober. Auf Mitte dieses Monats ist die landschaftliche Kommission zur Ordnung der Dominial-Angelegenheit wieder zusammenberufen.

Jena, 12. Oktober. Der Präsident des Gesammt-Ober- Appellationsgerichts zu Jena, Wirkl. Geheime Rath Dr. Ort- loff, ist am 10. d. M. gestorben.

Württemberg. Stuttgart, 12. Oktober. Der »Staats- anzeiger« meldet den Abschluß eines Vertrages bezüglich der Niedersezung einer süddeutschen Festungskommission, und fügt hinzu, daß zugleich ein Vertrag abgeschlossen worden sei, nach welchem die abgebrochene Liquidation des beweglichen

estungs8vermögens bald wieder aufgenommen werde. Der u des Jusammentritts sei noch unbekannt.

Hesterreich. Wien, 12. Oktober. Die bereits gestern bebktie Walierxl ide Verordnung vom 7. Oktober, durch welche die Befugnisse der Regierung8gewalt zur Verfügung eitweiliger und örtlicher AuSnahmen von den bestehenden Ge- Len provisorisch bestimmt werden , lautet:

. 1. Im Falle eines Krieges, so wie wenn der Ausbruch kriege- rischer Unternehmungen unmittelbar bevorsteht, dann im Falle innerer Unruhen, so wie wenn hochverrätherische oder sonst die Verfassung bedrohende oder die persönliche Sicherheit in ausgedehnter Weise ge- ährdende Umtriebe sich offenbaren, können deitmeilia nd örtlih nach Mas abe der gegenwärtigen Verordnung auf Grund des Artikels 20 des Staatsgrundgesezes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142)

über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger die Bestimmungen der Artikel 8; 97 10, 12 und 13 dieses Staatsgrundgeseÿes ganz oder theil- weise suspendirt, ferner Magen zur Handhabung der Polizei und Strafgewalt mit verbindender Kraft erlassen werden.

iese Ausnahmsverfügungen sind, sofern in der gegenwärtigen Verordnung nichts anderes bestimmt is, nur auf Grund eines Be- chlusses des Gesammt-Ministeruums nach eingeholter Genehmigung es Kaisers zulässig.

Dieselben müssen nah Vorschrift dieser Verordnung kundgemacht werden. Jn der Kundmachung i} der Umfang des Gebietes, für ip die Ausnahmsverfügungen zu gelten haben, genau zu be- zeichnen. A

F. 2. Werden in Gemäßheit des §. 1 der gegenwärtigen Verordnung die Art. 8 9, 10, 12 und 13 des Staatsgrund- geseßes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) oder einzelne derselben suspendirt, so treten hiedurch die in den nah- folgenden §§F. 3 bis 7 bezeichneten Wirkungen cin, sofern diese Wir- fungen in der Verfügung nicht ausdrücklih auf ein geringeres Maß beschränkt werden. j |

Die Verfügung muß die Bezeichnung der Artikel des Staats- grundgesebes, welche suspendirt werden , und die Berufung auf die- jenigen Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung enthalten, welche die Wirkung der Suspension regeln.

Die Verfügung muß durch das Reichsgeseßblatt kundgemacht und in die amtliche Zeitung des Landes eingerückt werden, in welchem das Gebiet gelegen ist, für welches diese Verfügung zu gelten hat.

F. 3. Die Suspension des Art. 8 des Staatsgrundgeseßes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) hat die Wirkung, daß a) die im §. 4 des Geseßes vom 27. Oktober 1862 (R. G. Bl. Nr. 87) be- stimmte 48stündige Frist für den Fall, als Organe der öffentlichen Gewalt die Verhaftung einer Person wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung ohne richterlichen Befehl vorgenommen haben, auf vierzehn Tage erweitert wird; b) bei Personen, welche wegen einer der im Anhange dieser Verordnung bezeichneten strafbaren Handlun- gen verhaftet sind, cine Freilassung gegen Caution oder Bürgschaft nicht stattfindet (§Ç. 7 bis 10 des Geseßes vom 27. Ofto- ber 1862, R. G. Bl. Nr. 87); c) Personen, welche die öffentliche Ordnung gefährden, durch die Sicherheitsbehörde aus dem Bezirke der Suspension oder aus einem Orte dieses E ausge=- wiesen werden können, sofern sie nicht an eben diesem Orte oder in eben diesem Bezirke zuständig sind, daß ferner Personen, welche an einem Orte dieses Bezirkes zuständig sind, durch die Sicherheitäbehörde angewiesen werden können, ohne behördliche Bewilligung diesen Ort nicht zu verlassen.

. 4. Die Suspension des Art. 9 des Staatsgrundgesebes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) bewirkt, daß zum Zwee der Strafgericht8pflege von den Sicherheitsbehörden wegen der im Ans- hange dieser Verordnung bezeichneten strafbaren Handlungen Haus- suchungen ohne richterlichen Befehl jederzeit angeordnet werden können. :

F. 5. Wird der Art. 10 des Staatsgrundgeseßes vom 21. Dezem- ber 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) suspendirt, so kann die Beschlagnahme und Eröffnung von Briefen auch außer den Fällen der Haussuchung oder der Verhaftung und ohne richterlichen Befehl vorgenommen werden. |

g. 6. Mit der Suspension des Art. 12 des Staatsgrundgesebes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) is die Wirkung ver- bunden: a) daß Vereine oder Zweigvereine, welche unter die Bestim- mungen des Geseßes vom 15. November 1867 (R. G. Bl. Nr. 134) fallen, ohne Bewilligung der Behörde niht mehr gebildet werden dür- fen, und daß die politischen Behörden die Thätigkeit solcher bereits be- stehenden Vereine , insbesondere das Abhalten von Versammlungen derselben einstellen oder die Fortseßung dieser Thätigkeit und das Ab- halten von Versammlungen von besonderen Bedingungen abhängig machen können. Die Thätigkeit der Vereine anderer Art bleibt un- berührt. Die politische Behörde kann jedoch zu den Sißungen und Versammlungen derselben einen Commissair senden, welcher be- fugt ist , die Sißung oder Versammlung zu {ließen , wenn sich die Erörterung auf Gegenstände erstreckt, welche außerhalb des statuten- mäßigen Wirkungskreises des Vereins gelegen sind. Auch kann die politishe Behörde die Ausführung von Beschlüssen, dur welche der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungskreis Überschreitet , sistiren ; b) daß Versammlungen im Sinne des §. 2 des Geseßes vom 15. No- vember 1867 (R. G. Bl. Nr. 135) überhaupt nicht, Versammlungen und Aufzüge im Sinne der FF. 4 und 5 des erwähnten Geseßes nur mit Bewilligung der politischen Behörde abgehalten werden dürfen.

F. 7. Durch die Suspension des Art. 13 des Staatsgrundgeseßes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) wird die Verwaltungs- Behörde berechtigt: a). das Erscheinen oder die Verbreitung von Druk- \chriften nelle, gegen dieselben das Postverbot zu erlassen und den Betrieb von Gewerben, welche durch Vervielfältigung literarisher oder artistischer Erzeugnisse oder durch den Handel mit denselben die öffentliche Ordnung gefährden , zeitweilig einzustellen; b) für die Hinterlegung der Pflichtexemplare im Sinne des §. 17 des Preßgeseßes eine Frist zu bestimmen, welche bei periodischen Druschriften bis zu drei Stunden, bei anderen Druckschriften bis auf acht Tage vor der Ausgabe ausgedehnt werden kann.

g. 8. Mit By Suspension der Art. 8 L 10, 12 und 13 des Staatsgrundgesep@ vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) oder einzelner derselben können beschränkende polizeilihe Anordnungen mit verbindender Kraft a) in Bezug auf die Erzeugung, den Verkauf, den Besiß und das Tragen von Waffen und Munition®gegenständen ; b) in Bezug auf das Paß- und Meldungswesen; c) in Bezug auf das Verhalten an öffentlichen Orten und die Ansammlung von Leu- ten; d) in Bezug auf die Vornahme demonstrativer Handlungen und den Gebrauch von Abzeichen erlassen werden.

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