1868 / 245 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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cation, über folgende Punkte übereingekommen sind. :

Art. 1. Die Königlich preußishe und“ die Königlich“ \ächsische Regierung verpflichten sich gegenseitig, die Herstellung einer Eisenbahn zu gestatten und zu fördern , welhe von Cottbus nah Großenhain geführt , und in Cottbus mit der Berlin - Görlißer , in Großenhain mit der Pristerviß-Großenhainer Bahn in direkten Schienen -Anschluß geseßt werden soll. i

Art. 2. Für die zwischen der preußisch - \ähsishen Grenze und Großenhain innerhalb des sächsischen Gebietes belegene Bahnstrecke wird die Königlich sächsische Regierung derjenigen Gesellschaft, welche für den im preußischen Gebiete belegenen Theil der Bahn die Konzession be- reits erhalten hat, auch-Jhrerseits die Konzession unter gleich günstigen Bedingungen ertheilen; wie solche in. neuerer Zeit den in Sachsen kon- zessionirten Privat-Eisenbahngesellschaften überhaupt gestellt worden sind.

Art. 3. Die Gesellschaft hat ihr Domizil und den Siß ihrer Verwaltung in Preußen zu nehmen und in Bezug auf alle Maß- nahmen und Festsekungen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als 4 und die Beaufsichtigung und Verwaltung des Unternehmens im

[llgemeinen betreffen, lediglich von der Königlich preußischen Regierung zu ressortiren. i

Art. 4. Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojektes innerhalb jedes Staatsgebietes bleibt der betreffenden Regierung über- lassen. Jedoch sind die technischen Vorarbeiten zur Feststellung der Bahnlinie und zur Ausführung der Bahn, der Bahnhofsanlagen Und der Betriebseinrichtungen unen der Königlich preußischen Regierung vorzulegen, welche dieselben nah erfolgter Prüfung der Königlich sächsischen Regierung behufs der von Jhr zu ertheilenden Zustimmung bezüglich der in Jhr Gebiet fallenden Strecke mittheilen und die er- folgte beiderseitige Genehmigung der Gesellschaft eröffnen wird.

Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Lande8grenzen Über- \chreitet, sollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissarien näher bestimmt werden. ; j i

Art. 5. Die Königlich sächsische Regierung wird bei Erthei- lung der Konzession die im Königreich Sachsen geltenden Bestim- mungen Über die Expropriation von Grundeigenthum für Eisenbahnen

ür die im Königreich Sachsen gelegene Strecke der Cottbus-Großen-

ainer Eisenbahn in Wirksamkeit seßen. Die Gesellschaft hat darnach in Be e auf die zwangsweise Erwerbung des Grund und Bo- dens) loibie ie sons mit der Bauführung zusammenhängenden Ver- hältnisse, die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten , wie andere Eisenbahngeselischaften im Königreiche Sachsen. ; ;

Art. 6. Der Königlich preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper auf der ganzen Strecke von Cottbus bis Großen- hain die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben und zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten

zu lassen. , : Art. 7. Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in

Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll englishen Maßes im Lichten der

Schienen betragen. : N dert 8. Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen

eprüften Betriebsmittel werden ohne weitere Revision au im Ge- bie der anderen Regierung zugelassen werden. i

Art. 9. Der Königlich sächsischen Regierung verbleibt die Landes- hoheit hinsihtlich der in Jhrem Gebiete belegenen Bahnsirecke. Die auf A zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher die Königlich ächsischen sein. | | ne Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahn- Anlagen oder deren Betrieb sollen , sofern sie im Königlich sächsischen Gebiete ausgeübt sind, von den betreffenden Königlich sächsischen Be- hörden untersucht und nah den dortigen Gefeßen beurtheilt werden.

Die L hat As 0 aller’ Entschädigungs - Ansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahn - Anlagen auf Königlich sächsishem Gebiete oder des Betriebes derselben gegen sie erhoben werden möchten, sich der Königlich sächsischen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen.

Art. 10. Der Königlich sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Regelung des Verkehrs zwischen Thr und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung Jhrer Hoheitsrechte und des Jhr über die Bahn- \strefe im sächsischen Gebieté nah diesem Vertrage zustehenden Auf- sichtsrehts, einen ständigen Kommissarius zu bestellen. Derselbe hat die Bezichungen seiner M LA zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nit zum direkten gerichtlichen oder po- lizeilichen Einschreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat si bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von ggen Kommissar ressortiren, an diesen zu wenden.

Art. 11. Die Bahnpolizei auf der Cottbuë-Großenhainer Bahn soll in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders zu publiziren- den Bahnpolizei - Reglements nach lbereinstimmenden Grundsäßen

chandhabt werden. Die Königlich säch{sische Regierung wird zu diesem

wecke das von der Königlich preußischen Regierung festzustellende Bahnpolizei + Reglement, soweit nit lokale Verbältnisse einzelne Ab- weichungen' unvermeidlich mathen- möchten, auch- für die Bahnstreke in Jhrem Gebiete in Kraft sehen.

lrt, 12, Unterthänen der einen Regierung, welche beim Betriebe in dém Gebiete der anderen Regierung angestellt werden, scheiden da- dur nit aus dem Untexthanenverbande ihres Heimathslandes.

Dié Betriebs8beamten sind ohne Unterschied des Ottes der Aristel- lung rücks{tlich der Disziplin der kompetenten Aufsicht8behörde, im Uebrigen! aber den Geseßen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren R haben, unterworfen. i

Art. 13. Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Trans portpreise \teht 1 A der Königlich preußischen Regierung zu.

Es soll jedoch sowohl im Personen? als im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch' der Zeit der Abf extigung' cin Unterschied gemacht werden. Die

gehliger Korn befundenen Vollmachten , unter -Vorbchalt der Rati- Ü

für das Unternehmen festzustellenden Fahrpläne und Tarife, sowie be» absichtigte spätere Abänderungen- derselben, werden, wenn irgend: thun- lich, vor deren Einführüttg Königlich preußischerseits dem nach Art. 10 Seitens der Königlich sächsischen Regierung zu bestellenden Kommissa- rius mitgetheilt und die von demselben in Bezichung darauf etwa kundgegebenen, mit den Gesammtinteressen des Unternehmens zu ver- ecinigenden Wünsche werden thunlichs berücksichtigt werden.

Art. 14. Die Königlich preußishe Regierung wird nah Maß- gabe Jhrer Geseße vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859, sowie der dazu etwa noch ergehenden abändernden- und ergänzenden Bestimmun-

en, alljährlih für die Cottbus-Großenhainer Elsenbahn, cins{ließlich der im Königlich sächsischen Gebiete belegenen Bahnistrecke , cine Eisen- bahn-Abgabe berechnen, feststellen und erheben, und von dieser Abgabe an die Königlich sächsische T als Aequivalent für die im Königreich Sachsen bestehende Grund- und Gewerbesteuer, unter Mit- theilung des Repartitionsplans, denjenigen Theil abführen, welcher sich nach dem Verhältnisse berehnet, in welchem die Länge der auf König- lich sächsischem Staatsgebiete liegenden Eisenbahnstrecke zu der Ge-

sie bildet. i Eine Beiziehung der fraglichen Unternehmung zu anderweiten

direkten Staatssteuern wird im Königreiche Sachsen so lange und in so weit nicht stattfinden, als solches im Königreiche Preußen nit ge- schieht. Jnsbesondere wird die Königlich sächsische Regierung von der Gesellschaft, welche die Konzession in Preußen ohne Auferlegung: einer

seits nicht erheben. i

Art. 15. Für den Fall, daß die Königlich preußische Regierung die in Threm Gebiete belegene Strecke der im Art. 1 gedachten Eisen- bahn anfaufen würde, gewährt die Königlich \ächsishe Regierung der Königlich preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auf der an- {ließenden sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich preußischen Gescbßes Über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 83. November 1838, behält Sich jedoch die Befugniß vor, das Eigenthum der in Jhr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der König- lih preußischen Regierung angekauft worden, nach einer nindestens ein Jahr vorher gemachten Ankündigung unter denselven Bedingun-

rung dieselbe erworben hat, unter Vergütung der von der König

auch nach Abzug des zu erxmittelnden Betrages etwaiger Deterioratio- nen. Aber auch in diesem Falle soll die Verwaltung und die Leitung des Betciebes auf der fraglichen Bahn in ihrer gesammten Ausdeh- nung der Königlich preußischen Regierung gegen Ablieferung der au die sächsisce Strecke entfallenden Betriebsübershüsse, nach den übera in Kraft bleibenden Bestimmungen dieses Vertrages verbleiben.

Art. 16. Beide kontrahirende Regierungen sind darüber einver- stande, daß die diese Eisenbahn ausführende Gesellschaft gehalten. sein soll: 1) unentgeltlich die Anlage einer Bundestelegraphenlinie | längs der Bahn zu Vas und zu diesem Zweee der Bundes-Telegraphen- Verwaltung »di fache Stangenrcihe oder zwei parallele Stangenreihen auf

Bahnterrains, welche die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht

im Allgemeinen den Bestimmungen zu unterwerfen, we

zu Zwecken der Vundes-Telegraphenverwaltung getro

und Privat-Depeschen einzuräumen.

leitung an dem Bundestelegraphengestänge mit anzubringen.

Berlin bewirkt werden.

vollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. So geschehen zu Dresden, den 15. August 1868. L. S. etfe.

L. S. ordan.

L. S.) “Dr, Weinlig.

der Ratifications-Urkunden hat stattgefunden. Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

fördert worden.

sammtlänge des ganzen Eisenbahn-Unternehmens steht, dessen Theil L

Konzessions-Abgabe bereits erhalten hat, eine solche Abgabe auch Jhrer-

gen an Sich zu ziehen, unter welchen die Königlich preußische Regie: . preußischen Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen , wie | )

e Berechtigung« zuzugestehen, nah Bedürfniß ges V eicher Seite des Bahnplanums und außerdem auf derjenigen Seite des

verfolgen, eine Telegraphenlinie unterirdisch in ciner dem Zweke ent- F sprechenden Tiefe unter Benußung des Bahnterrains arne e I 4 e durch noch

zu erlassende Bundes-Reglements über die Benußung der Eisenbahnen |* Hn werden möch-

en; 3) nah Maßgabe der Anordnungen des Bundeskanzlers den F Eisenbahntelegraphen Behufs Venußung zur Beförderung von Staats-

Dagegen soll der Gesellschaft gestattet sein, ihre Betriebstelegraphen- i Art. 17. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Rati- - fication vorgelegt und die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als mögli, spätestens aber binnen sech8 Wochen in

Dessen zu Urkund i} dieser Vertrag von den beiderseitigen Be- |

Vorstehender Vertrag if ratifizirt worden, und die Auswechselung

Die ordentlichen Lehrer Zons und Dr. Mathias Stahl F sind zu Oberlehrern am Marzellen - Gymnasium in Cöln be- F

Angekommen: Se. Erlaucht der Graf Heinrich von F Schönburg-Glauchau, von Gusow. : 0 Se. Excellenz der General « Lieutenant und Jnspecteur- der | 2. Artillerie - Inspection, Shw arb, von Ostende. .

Abgereist: ‘Der Ministerial-Direktor, Ober-Berg-Haupl- 4 | mann Krug von Nidda, nah Saarbrüken. :

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Beclín, 16. Oktober. Se. Majestät der König haben ACergn ogs geruht: zur Anlegung des dem Geheimen Sani- täts-Rath Dr. Berend zu Berlin von des Kaisers von Ruß- land Majestät verliehenen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse und des dem Intendantur - Secretair Blume von der Inten- dantur des 6. Armee-Corps von des Großherzogs von Baden Königlichen Hoheit verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Ordens vom Zähringer Löwen Allerhöchsti)re Genehmigung

zu ertheilen.

Bekanntmachung.

Von der vor Kurzem im Druck erschienenen Liste sämmt- licher Königlicher Orden und Ehrenzeichen sind noch einzelne Exemplare zum Preise von 3 Thlr. im Büreau der unter- zeichneten Kommission, Friedrihs-Straße Nr. 139, zu haben.

Berlin, den 31. August 1868.

Königliche General - Ordens - Kommission.

Zu Schweß, im Regierungsbezirt Marienwerder, wird zum 1. No- vember d. J. eine Tel-graphenstation mit beschränktem Tagesdienste eröffnet werden. (Cfr. §. 2 der Bestimmungen über die Benuzßung der Telegraphen-Linien.)

Königsberg i. Pr., den 14. Oktober 1868.

Telegraphen- Direction.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 16. Oktober. Jhre Majestät die verwittwete Königin Elisabeth und Jhre Königliche O die Großherzogin Alexandrine von Melklenburg-

chwerin besuchten in Potsdam gestern, am Geburtstage des Hochseligen Königs Friedrih Wilhelm I1V. Majestät, Vor- mittags die Friedenskirche.

Posen, 14. Oktober. (Pos. J.) In der 5. Plenarj\ißun des Posenschen Provinzial-Landtags betraf - der evsie Gegenstand der Tages-Ordnung die Verstärkung des Fonds der Provinzial - Hülfsfasse. Auf den Antrag eines Abgeord- neten wurde zur ershöpfenderen Erörterung das gefertigte Refe- rat in die 4. Abtheilung zurückgegeben und die Beschlußnahme ausgeseßt. Jn Bezug auf die Petition der Hafenverwaltung zu Colberg, betr. den Bau einer Eisenbahn von Posen nach Colberg, wurde beschlossen, dem gestellten Antrage nicht zu ent- sprechen, dagegen der gedachten Verwaltung durch den Landtags- marschall zu antworten, daß an dem Bau der projektirten Eisenbahn die Provinz Posen lebhaftes Interesse nehmen werde. Die - allgemeine Einführung einer Steuer auf das Halten von Hunden wurde abgelehnt. Es folgte auf der Tages- Ordnung: Unterstühung der Diakonissen - Krankenanstalt zu Posen. Der Landtag beschloß die Auszahlung einer Unter- stüßung im Betrage von 1000 Thlrn. aus ständischen Mitteln. R der Verwaltung des Landarmenfonds dex Provinz Posen in den Jahren 1865—1867 wurde beschlossen :

Herr Ober - Präsident wird ersucht, auf administrativem Wege Anordnungen zu treffen: 1) durch welche alle das Landarmen- wesen der Provinz Posen betreffende Gegenstände, so weit solche nicht durch die bestehenden Gesche ausdrücklih der Kompetenz der bei- den Regierungen zu Posen und Bromberg vorbehalten sind, in seinem Ressort, unter thunlihster Mitwirkung der ständischen Kommission, bearbeitet werden; 2) unter Zuziehung eines von der ständischen Kom- mission aus ihrer Mitte zu wählenden Aus\{husses, bestehend aus 2 Mitgliedern aus dem posener und einem Mitgliede aus dem brom- berger Bezirke: a) entschieden werden soll, ob eine Gemeinde, um ihrer Pflicht zur Armenpflege zu genügen, als unvermögend zu erachten, und in welcher Höhe ihr aus dem Landarmenfonds eine cihülfe zu gewähren sei; b) Beschluß gefaßt werden soll, über Anstellung von Prozessen im Namen des Landarmenverbandes ; 3) durch diesen Aus- {uß die Vorrevision der Rechnungen, vorbehaltlih der von der stän- dishen Kommission zu ertheilenden Decharge bewirkt werden soll. Eventuell : Der Ober - Präsident wird ersuht, an Stelle des jeßt bestehenden, vorläufigen Regulativs vom 13. Oktober 1843 ein defini- tives Regulativ mit Zuziehung der ständischen Kommission festzustellen, in welchem die vorstehenden Bestimmungen zu 1, 2 und 3 ihrem Jn- halte nach enthalten sind, und Allerhöchsten Orts die Genehmigung desselben unter Aufhebung des ersteren nachzusuchen.

__ Ueber die Petitionen mehrerer n erlbichafllihen Ver- eine, betreffend die Verminderung der katholischen Geiertage, wurde zur Tagesorduung übergegangen. Nächste Plenar- sißung Freitag, den 16. Oktober cr., Vormittags 11 Uhr, zu welcher 13 Vorlagen auf die Tagesordnung geseßt sind.

Hannover, 15. Oktober. Die heutige Sißung des zwei- ten A De Nar PAR Provinzial-Landtages wurde um 125 Uhr dur den Landtagsmarschall eröffnet. Jum ersten Gegenstand der Tages - Ordnung: Schreiben, betr. Verwendun- geo für Landstraßen und Gemeindewege, beantragte Graf

orries die Ueberweisung an die gestern gewählte Kommission von 12 Mitgliedern. Der Antrag wurde angenommen, Dasselbe

geschah mit dem gleichlautenden Antrage desselben Antragstellers zum zweiten Gegenstand der Tages-Ordnung: Schreiben, betr. Ausgaben für milde Stiftungen und Armen - Anstalten.

Den folgenden Gegenstand der Tagesordnung bildete der Geseß-Entwurf , betreffend die Aufhebung der Geschlechts - Vor- mundschaft in den Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein, Wriawe lautet: §. 1. Die in den Provinzen Hannover und

chlewig-Holstein geltende Geschlechts-Vormundschaft wird auf- gehoben. §. 2. Diese Aufhebung hat auf die ehelihe Vor- mundschaft keinen Einfluß. Abgeordnete Hugenberg be- merkte, daß es sich vielleiht empfehle, dem §. 2 eine andere Fassung zu geben, da dem Vernehmen nach das Appellationdgericht zu Celle in einem Berichte an das Justiz-Ministerium auch die Aufhebung der ehelichen Geschlehts- Bormundschaft empfohlen habe. Nachdem indeß die Abgg. Stegemann, v. Lenthe I. und Russel die Sache für wichtig erklärt und das gegenwärtige Gescß nicht aufgehalten zu sehen wünschten, wurde auch der §. 2 und darauf das ganze Geseß einstimmig angenommen. Der Antrag des Abgeordneten Rasch auf Ueberweisung des Schreibens, betr. QZJu- schüsse zur Unterhaltung der Blinden - Anstalt, an die mehr- fah genannte ZJwölfer - Kommission wurde angenommen. Ebenso wurde der folgende Gegenstand: Unterstüßungen für das jüdishe Synagogen- und Schulwesen betr., an die Zwölser- E e er gleihe Antrag wurde 1n Betreff des leßten Gegen- standes der Tages-Ordnung, welcher die für das Jahr 1868 bereits geleisteten und noch zu leistenden Ausgaben aus den Provin- zialfonds betrifft, vom Grafen Borries gestellt, wobei der- jelbe den Wunsch aussprach, daß der Landtag alle Jahre sich ver- sammeln möge, um den Finanz-Etat festzustellen. Nachdem noch Abg. ôr. Nordbeck die Aufhebung der einzelnen Provinzial- Landschaften anheim gegeben, wogegen auch Graf v. Borries E e e der Antrag angenommen. Es nn no riftführer Hugenberg aus Vollm Schluß der Sitzung 3"/, Uhr. dts N E

Tagesordnung für Freitag 12 Uhr: Schreiben, betr. Aus- gaben für Rettungsanstalten, für die Provinzial-Landschaft, sür Kunst und Wissenschaften, für Jrrenanstalten, Taubstum- menanstalten, Geseßentwürfe wegen Ablösung der Reallasten, O et gs alten Provinzen geltenden Rechts-

n auf die Provinz Hannover, Vereini Stadt Celle mit den. Vorstädten C

Rendsburg, 15. Oftober. Jn der heutigen Sißung des \hles8wig -holsteinschen Provinzial - Landtages wurde der Antrag Wiggers auf Oeffentlichkeit der Verhandlungen ein- stimmig angenommen.

Danzig, 15. Oktober. (Westpr. Ztg.) Während der leh“ ten Tage des verwichenen und der ersten Tage des laufenden Monats haben fast sämmtliche Kreiss\synoden der evangelischen Kirche in der Provinz Preußen ihre Jahreskonferenzen abgehal- ten. Auf den meisten derselben wurde beschlossen , bei dem Kultußministerium die Zusammenberufung der Provinzial- A von Ost- und Westpreußen im nächsten Jahre zu bean- ragen.

Kiel, 14. Oktober. (Kiel. Bl.) Das Artillerieshiff Fre- gatte » Thetis8« ging gestern zu Schießübungen in See. Die Reserven des See - Bataillons, welche als Besaßung auf der »BVineta« gedient, sind heute entlassen und werden theils mit V: Bahn, theils mit dem Dampfschiff »Ceres« in ihre Heimath chen. e

Kiel, 16. Oktober. Das Postdampfschiff »Freya« tra heut erst 5 Uhr 10 Minuten früh aus Korsoer hier éin. Dic A T UY die ebe ae E i dem Eilzuge nach

ona Beförderung erhalten. Die Fahrpost ist mit dem Quge 7 Uhr 5 Minuten weitergesandt worden. y Bug Wiesbaden, 12. Oktober. Das »Jnt. Bl. für Nafsau« veröffentlicht folgende Bekanntmachung des Königl. Landtags- Kommissarius, Ober-Präsidenten v. Möller, vom 9. Oktober:

Des Königs Majestät haben durch Allerhöchste Ordre vom 5. d. M. die Zusammenberufung des Kommunal-Landtages des Regie- rungsbezirks Wiesbaden nah Wiesbaden auf Sonntag, den 18. d. M. anzuordnen geryue,

Die Eröffnung des Kommunal-Landtages wird an dem bezeich- neten Tage, Mittags 12 Uhr, im großen Sißungssaale der Königlichen

Regierung stattfinden.

Hamburg, 15. Oktober. Der neue österreichische Ge- sandte bei den Hansestädten, Graf Thun, ist hier eingetroffen.

Sachsen. Dresden, 15. Oktober. Da auch am heuti- gen Abend sih die tumultuirenden Zusammenläufe wiederhol-, ten, so wurden die bedrohten Punkte militairish beseßt. Nach- dem der Polizei-Direktor vergebens zum Auseinandergehen auf- pla hatte, \sprengten Reiterpatrouillen die Zusammen-

ngen.

Ueber die hier stattgefundenen Zusammenrottungen hat

die Königliche Polizei-Direction heute i eine Bekanntmachung

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