1868 / 246 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4118

[3476] De lannt m a-§Ÿ

N ; n q. Die direkte Lieferung des Bedarfs an Brod und Fourage für dic Truppen des 10. Uienee - Cotps pro 1869 soll im Wege der öffent-

lihen Submission mit eventuell darauf folgender Licitation verdun Zu diesem Swenr haben wir folgende Ie anberaumt : A A Lüneburg am Donnerstag, den 22, i Uelzen » E V » S E a, B 10 ad Abends 6 Uhr,

Celle » onnabend, » 24 d

Burgdorf » Monta B, 4 i

Hildesheim » Dienstag; 27 Is M O 10 A

Goslar » Mittwoh, j do. » 0

Wolfenbüttel » Donnerstag, i do. » 0

Blankenburg » Freitag, ; do. » 0 Abends 6 Uhr,

» D Tul erg : : Snabrüdck . November d. J., Vormittags do. Nachmittags

A uri cch | Emden do. Vormittags 1 do. » 1

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onnabend, do Montag, Dienstag, N LO * o » Cloppenburg Stetig S » Oldenburg Sonnabend, » Verden Montag,

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Lingen ï do. » » do. Abends 6 Uhr, D Vormittags 0.

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Wunstorf Di Göttingen O :

Northeim L N

Donnerstag,

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f do. Freitag, » 18 do »

» Hameln »

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Qt i Fre Y er 8 : . SCYrr . N 5 i Lieferungswillige, welche si über ihre Cautionsfähigkeit ausweisen können , insbesondere Produzenten und am Orte ansässige Gewerb-

treibende , werden hierinit eingeladen, sich an diesen Terminen zu betheiligen und ihre Offerten versiegelt und mit der Aufschrift :

versehen, bis zu den gedachten S ina L Aa für Ga U

und Stelle unserm Deputirten persönlich zu Übergeben.

Die Oeffnung der Submissions-Offerten erfolgt bei int i : L / 1 i l gt beim Beginn des Termins und bleiben die später eingehenden i Das persönliche Erscheinen der Submittenten im Termine liegt in deren Interesse, damit si dieselben an M cRvainin a I NAGas,

betheiligen können. E

s wird besonders darauf aufmerksam gemacht, d : i\\i l l m gemacht, daß, wenn aus dem Submissions-Verfahren bere ee O N ein weiteres mündliches Abgebot nit mehr stattfinden wird / I ab die deshalb, aut Tag TULUS K g ohl beim Brode, als auch bei der Fourage O E E Preiss\äßen, also niht nah Marktpreisen Centner abzugeben sind. Gebote auf ein Eon Sli l pro id auch bei den Fourage-Artikeln (Hafer, Heu, Stroh) pro- j l : e zelne dieser leßteren Artikel mit Ausschluß des andern können ni idsichti i y Die Termine werden für Braunschweig, Lüneburg und Osnabrück in den Büreaus der Magazii Vetter die C Gar

mit entsprechendem Aufschlage, und zwar beim Brode à 5 Pfd. 18 Loth

nisonen in den Magistrats-Bü / / \ l Hannover, ea S At, woselbst auch die Bedingungen zur Einsicht ausliegen.

[3442]

__ Cóôln-Mindener Eisenba n-Gesell\scha E Wir beabsichtigen, die Lieferung ven 100.000. Ste Ostsee- lefern-Schwellen im Wege der Submission zu vergeben. Die maßgebenden Bedingungen sind auf frankirtes Verlangen von uns N beziehen. Die A soll successive im Laufe der Monate 7 uni bis September f. J. erfolgen, und zwar mit 70,000 Stück franco Waggon Leer und mit 30,000 Stü franco Rotterdam am Quai der Niederländischen Rhein-Eisenbahn-Gesellschaft. ; Offerten auf das ganze Quantum oder auf Theile von mindestens 20. September 1868. 20,000 Stü sind unter der äußern Bezeichnung »Submission auf Schwellen« bis zum 10. November ec. portofrei an uns einzureichen. , Die Submittenten bleiben bis zum 25. ejsd. an ihre Gebote ge- Gef der Mitbetheiligten bunden. ejammtbetrag der eshäfts-Antheile .. Thlr Cöln, den 9. Oktober 1868. Statutenmäßige Kreditgewährung i

Die Direction: Deren Verhältniß zu den Geschäftsantheilen pCt.

Gewöhnliche Dividende von Thlr. 484,590

i N für ein Quartal 1 pCt. Thlr. Verloosung, Amortisation, Finszablung u. s w. orbene Provision im Spezial-Geschäft » [3505] von öffentlichen Papieren.

isi Davon der dritte Lot zur Spezial-Reserve » Schlesische Actien-Gesellschaft für Bergbau und

Die Direction.

[3494] Disconto-Gesellschaft in Berlin.

Vorgekommene Schäden Zinfkhütten-Betrieb.

Deren Betrag Thlr Uebertrag vom 30. Juni Zin | . ¿++.... Thlr. 23/286. B, 2. A Dividenden - Zahlung. Dieselbe beträgt mithin jeßt... . Thlr gte der, fie das Beitiebsjadr 1867 fesiesesten Divide Dircdlon dec Divonto-Gese _fü Betriebsjahr 1867 festgeseßten Dividende von irection der Disconto-

À Bee mit Thlr. 2. 11 Sgr. 3 Pf. für die Prioritäts-, als auch für E N die Stamm-Actien, dem Statut gemäß vom 15. November c. ab gegen tushändigung der betreffenden Dividendenscheine und Einreichung einer Specification der leßteren in Empfang zu nehmen, und zwar:

in Breslau bei der Hauptkasse der Gesellschaft,

» Berlin jedoch nur während des Zeitraumes vom 15. No-

vember bis 15. D 4077 Gelpdcke. E 5 bei den Herren Breest &

Breslau, den 15. Oktober 1868.

Im Auftrage des Verwaltungsrathes : Der General-Direktor A. Schmieder.

E

Verschiedene Vekanntmachungen.

RheinischeEisenbahn. Betriebs-Ein m ufi

, , ,” is 5 n

n en, 1 Fur sämmtliche Strecken, e Been: Benio Sen für Personen 299,000 Thlr, für Güter 324,400 Thlr., |

ersten Wagenklassen von den

stattfindet. Berlin, den 5. Oktober

[3504] Wilhelms-Bahn.

Bekanntmachung.

getreten. fäuflich zu haben. Ratibor, den 14. Oktober 1868.

Königliche Direction der Wilhelms-Bahn.

Hier folgt die besondere Beilage

(Nach Art. 27 des Statuts vom 9. Januar 1856.)

751

4,845,900 1,168,477 24 s zl 100

4,845

5/008 1,669

24,955

it s Á ; resp. Magisträte für Osnabrück, Braunschweig und Lüneburg, a iant - Osnabrück, resp. an die Reserve - Magazin - Rendant uren in Braunschweig und Lüneburg be, A A E Trr a

Königliche Juicndantur 10. Armee - Corps.

für Extraordinaria 18,700 Thlr., Summa 642,100 Thlr., bi

September 4,406,350 Thaler; September 1867 für Perser 286,151 Thaler, für Güter 282/632 Ihlr., für Extraordinaria 18,700 Thlr, Summa 587,463 Thlr.; bis ult. September 4,107,212 Thlr. ; pro 1868 mehr für Personen 12,869 Thaler, für Güter 41,768 T [r., Summa 54/637 Thlr., bis ult. September 299,138 Thlr. IL die Strecke Kempen-Venlo, eröffnet am 1. Januar 1868. Séptember 1868 für Personen 1850 Thlr., für Güter 930 Thlr., Summa 2780 Thaler, bis ult. September 21,260 Thlr. Cóôln, den 14. Oftober 1868.

Resultate der Abrechnung des Spezial - Geschäftes vom

25

Königliche Niederschlesi#\ch-Märki e Ei V' 15. September d. J. ab werden direkte Fahrbillits 20 “ven dul

( Stationen Reibni i itters- bah und Altwasser nach Dresden und Ir autet Mir

bringen dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntni

cine direkte Expedition des Gepäcks {wischen deitsaannen. daß auch

n Stationen Königliche Direction der Niedershlesisch-Märkischen Eisenbahn.

Vom 1. d, Mts. ab is ein Verband-Güter-T art : Frahtartifel zwischen Triest und Cormnóns cnectita at Zes

resp. Morgenroth andererseits auf der Route vi i Tarif-Exeittptare sind bei unscrer biefigen SStatione. Au

reslau

Besondere VBeílage

des Königlich Preußischen Staats - Anzeigers. Qu A? 246 vom 17. Oktober 1868.

Jnhalts-Verzeichniß: Die volkswirthschaftlichen Grundsäße des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten. l r t

landwirthschaftlichen und industriellen Verhältnisss der Großherzo stalten im Gebiete des Norddeutschen Bundes. (I) Die XLV

Paris (Monats-Chronik).

p

Die volk8wirthschaftlihen Grundsäße des Allge- meinen Landrechts für die preußischen Staaten. (S. die Bes. Beilage zu Nr. 240 d. Bl.)

II.

Innerhalb gewisser Grenzen erlaubt das Geld einen Er- say durch Kredit. Damit hängt zusammen, daß das A. L. R. das Wort Kapital vorwiegend für eine Geldforderung ge- braucht. i Als wichtigste juristishe Stütze des Personalkredits er- scheint der Dan elbrief. Er sollte landrechtlih regelmäßig nur dem Kreditbedürfniß von Personen mit kaufmännischen Rechten dienen §. 718 1. 8, Die Verschärfung der Wechselschuld dahin, daß im Fall der Nichteinlösung des Wechsels der Per- sonalarrest sofort als Execution8mittel amwvendbar sei, gilt dem Landrecht für so wesentlich, daß fie ein Begriff8merkmal des Wechsels bildet §. 713 ib, Mit dieser Strenge in Kredit- verhältnissen paart \ich cine dem Landrecht cigenthümliche Milde. ermöge der landrechtlich beim Darlehn eingeführten Aufkündigungsfristen genießt nämlich ein Darlchnsschuldner cin eseblih es Moratorium von 4 Wochen resp. 3 Monaten C. 2) O 7 E Die landrechtlichen Hauptstüßen des Realkredits sind Pfand und Bürgschaft. (Hierbei ist zu erwähnen, daß das A. L. R. H. 194 I. 14 die Bürgschaft unter den Arten der Realcaution aufzählt.) Dabei uit der römischrechÜliche Grundsaß: plus cautionis in re est, quam in persona, auf- recht erhalten §. 198 I, 14. Durch die zuerst in der preußischen Monarchie in das Leben getretenen landschaftlichen Kreditsysteme sind dem Hypothekenverkehr ganz neue Bahnen geöffnet. Durch das Wiederincours8seßen eingelöster Pfandbriefe und durch die §§. 595. 597 I. 18 A. L. R. ist die wichtige s. g. Hypothek des Eigenthümers vorbereitet. S " Die Spitze des Kredits, das Papiergeld, d. i. eine auf eden Jnhaber lautende, unverzins8liche, stets in Metallgeld rea- listebare Schuldverschreibung, ist dem A. L. R. nicht fremd. §. 267. 11, 20. redet von Banknoten. Auf den Jn- haber lautende Geldpapiere, selbst wenn fie Zinsen tragen, find als geldgleiche Papiere aufgefaßt §Y. 415 L 12 —, Und in den rechtlichen Folgen beim Darlehn Y. 65d 1. 11 und bei der rei vindicatio §. 47 I, 15 dem baaren Geld gleichgestellt. Unter den Geldpapierén figuriren schon Aktien \. z. B. §. 793 I. 11. Als ein Geldpapier, das unter Privat-Autorität umlaufen durfte, sind die Wechsel au por- teur zu nennen, die §. 762 11. 8 von Personen mit kauf- männischen Rechten ausgestellt werden durften. : Von besonderen Kredit-Instituten finden sihlandrechtlich erwähnt die Königliche .Bank gz. B. §. 72 11. 14 —, das Pfandgewerbe §. 263 1. 20 —, die landschaftlichen Kredit- systeme. Für die leßten fehlt im A. L. R. die Bezeichnung. Gre Anerkennung aber ergiebt sich aus dem landrechtlichen ebrauh des Wortes »Pfandbrief« \. z. B. Y. 793 1. 11 und aus §. 398 I. 20. (Zum Verständniß dieses Para- raphen muß man sich vergegenwoärtigen, daß ursprünglich dic landschaftlichen A E das Hypothekenbuch über die be- pfandbrieften Güter selbst führten.) Einer der wichtigsten Kreditdienste, welche dice T iche Bank kraft ibrer Fundation empfängt und leistet, ist im A. L. R. §. 632 11. 11 nur theilweise angezeigt. Kirchen nämlich, milde Stiftungen u. st. w., Generat - Depositorien müssen die ihnen zugehenden, zur Kapitalsbelegung bestimmten Gelder, die sie binnen sechs Wochen cit dem Eingang nicht gegen die wvorgeschrie- bene Sicherkbeit zu höheren, als den Bantzinsen, auszuthun ver- mögen, der Bank als Darlehn geben, wofür sie jeßt nah Verschiedenheit der Fälle 2, 25 und 3 pCt. Zinsen erhalten und so berechtigt als verpflichtet find —-§. 548 1, 20 —, das Dar- lehn zurü D wenn sich eine Gelegenheit darbietet, zu der normalen Sicherheit das Geld gegen höhcre Zinsen unterzu- bringen. So is dafür gesorgt, daß baarcs Geld der Kirchen u. \. _w. nicht todt liege, wohl gar der Entwendung oder dem Verderben ausgeseßt sei, sowie dafür, daß derj Bank be- deutende Fonds zufließen, mit denen sie ihrerseits das inländische Kapitalbedürfniß befriedigen und dem Staat beim Kontrahiren seiner Anleihen zur Seite stehen kann.

Neben der Geldwirthschaft, d, i. einem Verkehr, in welchem

gthümer Mecklenburg-Schwerin und Streliß. Die Gas - An- I, Kunst- Ausstellung der Königlichen Akademie der Künste.

mindestens die eine Leistung in dem allgemeinen Repräsentan- ten des Tauschwerthes der Güter besteht, weist das A. L. R. schr viele Recht8Seinrichtungen *) auf, welche auf der Naturalwirth- schaft ruhen, d. i. auf einem Verkehr, bei welchem Leistung und Gegenleistung wirkliche Güter zu ihrem Gegenstand haben. Doch mangelt es nicht an Zeichen, die auch hier das Eindringen der Geldwirthschaft kundgeben. So können die ökonomischen Nachtheile des Zehnten und der Frohnden dadurch ausgeglichen werden, daß der Berechtigte dem Verpflichteten die Ausübung seines Rechts verpachtet, um ftatt des Naturalzehnten einen Geldzehnten §, 935. 11, 11. —, statt der Dienste ein Dienst- geld §. 421. I[. 7, zu erheben. ;

Geradezu entgegen tritt das A. L. R. in einzelnen Anwen- dungen der Form der Naturalwirthschaft, die man Truk- fystem nennt. So verbietet das Landrecht dem zur Kessel- brauerei und dem zum Haustrunk Berechtigten, seinen Arbeitern das von ihm verfertigte Getränk in Zadlungssiatt zu geben g. 94 I, 283. (Umgekehrt sollen §. 245 11, 7 Schank- und Gastwirthe vom Landgesinde weder Naturalien noch Kleidungs- stücke für Getränke und Eßwaaren annchmen E So ist au den Bergleuten der Lohn in baarem Gelde, nicht in n Materialien oder Lebensmitteln zu reichen §. 213

Bei einem groben Mißverhältniß zwischen dem versproche- nen Preis und dem wirklichen Geldwerth der erkauften Sache ist landrechtlich der Käufer befugt, die gerichtlice Aufhebung des Kaufs zu fordern. Jn umfa#ßsenderer Weise ist polizeilich da- für gesorgt, daß bei der Geldwirthschäft- Leistung und Gegen- leistung möglichst äquivalent seien, indem das A. L. N. geseß- liche, usuelle und obrigkcitliche Taxen zuläßt, nit allein für Gebühren wegen amtlicher Verrichtungen, wegen der Leistungen der Notarien und NRecht8anwalte, für den Dienst des Arztes und für Medikamente, sondern auch für den Lohn des Gesin- des §. 32 IL. 5 —, der ländlichen Tagearbeiter §. 118 IT, 7, §. 437 I. 21 —, der Gesellen §. 350 Il. 8 —, der Dienste und Vrodukte der Handwerker Y. 46 I. 23, §§. 200. 201 11 &— für die Leistungen der Ga e L 441 IL 8 —, für die Gebühren der Mäkler §F§. 1379 ff. ib, Die Taxen sollten so ausgemessen werden, darüber besißen wir klare Aussprüche, besonders vom König Friedri Wilhelm I., daß Produzent und Konsument dabei zu bestehen vermöchten. Die meisten Taxen unterlagen periodischen Revisionen.

Eine besonders wichtige geseßliche Taxe is landrechtlich der Qins fuß. Die Grundsäße für Waarentaxen waren darauf schon deshalb nicht anwendbar, weil die Redaktoren des A. L. R. in dem unter landesherrliher Autorität umlaufenden Geld keine Waare erblickten, als solche vielmehr nux in das Jnland ver- kaufte auswärtige Münzsorten §. 80 1. 16 betrachteten.

Was wir freie Konkurrenz im Waarenverkehr nennen, war auf regelmäßig städtische §. 103. 11, 8, Messen und Märkte gewiesen. Von dem in diesem Verkehr festgestellten Preis ciner Waare, dem Marktprei8, wird landrechtlich manche De ung gemacht §. 83. l, 6., §. 225. L. 7., §. 54. I. 11,

. 29. I. 20., §8. 164. 610. I. 21., §. 1861. IT. 8. Als straf- aren Eingriff in die für den Marktverkehr beabsichtigte Frei- heit des Mitwerbens sah man Thätigkeiten an, welche atn abziclen, durch Auf- und Vorkäuferei Lebens- und andere Mitte zur Befriedigung der gemeinen Bedürfnisse zu vertheuern, oder die Zufuhr derjelben zu den öffentlihen Märkten zu hindern oder zu shroächen §. 1292. 11, 20. Damit bei einem Getreidemangel die Befizger von Getreidevorräthen dicse nicht beliebig zurückhalten, bis ein ihnen gener Preis geboten wird, erklärt das A. L. R. §Y. 7. I. 11. den Staat für befugt, sie zum Ausstellen ihrer Vorräthe zum feilen Verkauf zu nöthigen, nur daß sie bis zur nächsten Ernte im Besiß des doppelten Betrages des eigenen Bedarfs bleiben dürfen §. 1291. 11. 20. Damals also sah man in der Freiheit des Getreidehandels noch nicht das wirksamste Mittel, die Nachfrage nach Getreide zu befriedigen.

Die Börseneinrichtung ist landrechtlich mehrfach er- wähnt , ihre wesentlichen Functionen aber sind unberührt ge-

blieben.

*) Dahin gehören auch die Wirthschaftsdeputate §. 161 1. 21.