1868 / 249 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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tionsgerihts werden dic in den Fürstenthümern geltenden Gesehe zum Grunde gelegt. | : N

F. 17. Die richterlichen Entscheidungen des Appellationsgerichts ergehen unter der Formel: in Gemäßheit des zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Fürsten von WWaldeck und Pyrmont geschlossenen Staatsvertrages vom 18. Juli 1867.

§. 18. Jn den aus den Fürstenthümern an das Apyellations- gericht gelangenden Sachen dürfen auch die in den ersteren angestellten Rechtsanwalte Schriftsäße anfertigen.

Zur Vertretung der Parteien vor dem Gerichtshofe sind nur die bei demselben zur Praxis verstatteten Anwalte befugt.

Die Gerichtskosten und die Gebühren der Rechtsanwalte sind nach den Fürstlich waldeckishen Geschen zu berechnen. Bei Appellationen werden an Gebühren für die Anfertigung der Schriftsäße zwei Drit- theile, für die Vertretung bei der mündlichen Verhandlung aber die Hälfte des Pauschsaßes vergütigt.

3. Oberster Gericht8hof. §. 19. Unserem Ober-Appellations- gerichte in Berlin werden die bisher dem Ober-Tribunal übertragenen Befugnisse des obersten Gerichtshofes zugewiesen. Es bewendet in dieser Beziehung, insbesondere bei den Bestimmungen der Verträge vom 1. Februar 1851 und 5. Juli 1856 mit folgenden Maßgaben:

Unserem Ober-Appellationsgericht steht zu: 1. in bürgerlichen

Rechtsfsachen : die Verhandlung und Entscheidung auf die Rechtsmittel der Revision und Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse des Appella- tionsgerichts, sowie auf die nach den bestehenden Geseßen dem Jn- stanzenzuge der Rechtsmittel folgenden und zur Zuständigkeit des ober- sten Gerichtshofes gehörenden Beschwerden. Eines besonderen Antrages der Parteien bedarf es ferner nicht, um eine Civilprozeßsache im Wege der Nichtigfkeitsbeschwerde vor den obersten Gerichtshof zu verweisen. Das s\chriftlide Verfahren in der Revisions-Tnstanz findet vor dem Kreisgericht statt. Vei demselben is das Rechtsmittel an- zumelden und die Rechtfertigung und Vernehmlassung einzureichen. Ingleichen erläßt das Kreisgericht die zur Verichtigung der {Förmlich- keiten erforderlichen Auflagen an die Parteien und ist befugt, das Rechtsmittel wegen Mangels derselben zu verwerfen. Auch Restitu- tionsgesuche gegen prozessualische Versäumunisse, sowie Fristgesuche und die darauf zu erlassenden Verfügungen. gehören zunächst vor das Kreis- gericht. Vorverfahren, sowie wegen der Vorschriften Über das Verfahren selbst bleibt das Gescß vom 22. August 1856, die Bildung einer Revisions- Instanz in Civilprozessen betreffend, in Kraft; 11. in Strafsachen : die Verhandlung und Entscheidung auf die Nichtigkeit8beschwerden gegen Erkenntnisse des Kreisgerichts und auf Beschwerden gegen Beschlüsse des leßteren als Schwurgerichtshof und gegen Beschlüsse des Appella- tionsgerichcts, insoweit es sich um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelt; UL. in Disziplinarsachen; in demselben Umfange, in welchem das Ober-Appellationsgericht überhaupt zuständig ist.

Die Entscheidungen des Ober - Appellationsgerichts ergehen unter der im §. 17 bezeichneten Formel.

4. StaatS8anwaltschaft. F. 20. Bei dem Kreisgerichte wird cin Staatsanwalt mit dem erforderlichen Hülfspersonal angestellt. Bei den Amtsgerichten fungiren Polizcianwalte mit den ihnen geseh- lich obliegenden Befugnissen. |

Die Geschäfte des Polizeianwalts können von dem Justiz-Minister einem Veamten der Staatsanwaltschaft oder einem bei dem Amts- gericht angestellten oder beschäftigten richterlichen Beamten oder auch einem in der Ausbildung für das Richteramt begriffenen Beamten widerruflich übertragen werden.

Insoweit diese Befugniß nicht zur Anwendung kommt, erfolgt |

die Ernennung des Polizeianwalts kommissarisch durch den Landes- direktor nah Anhörung des Staatsanwalts.

Vorsteher der Gemeindeverwaltung (Bürgermeister) am Siße des Amtsgerichts sind verpflichtet, die Verrichtungen eincs Polizeianwalts gegen eine von den Gemeindeverbänden des Amtsgerichtsbezirks zu gewährende, von dem Landes-Direktor festzuseßende Entschädigung zu Übernehmen.

F. 21. Die Verrichtungen der Staatsanwalischaft in den aus den Fürstenthümern an das Appellationsgericht gelangenden Sachen werden durch Unseren Ober - StaatLanwalt in Kassel und dessen Ver- treter wahrgenommen. Derselbe bildet die Aufsichts-Tnstanz für die Staatsanwalte und die Polizeianwalte in den Fürstenthümern.

5. Recht8anwalte und Notare. §. 22. Die Advokaten, welche den Amts-Charafter »NRechtsanwalt« annehmen, werden fortan bei dem Kreisgerichte und den Amtsgerichten unter Anweisung eines bestimmten Wohnsißes angestellt.

Die vorhandenen Anwalte dürfen ihren biéherigen Wohnsiß nur mit Genehmigung des Justiz-Ministers verändern.

Unser Justiz-Minister ist ermächtigt, wo sih dazu cin Bedürfniß herauêëstellt, den Rechtsanwalten auch die Ausübung des Notariats in den Fürstenthümern zu gestatten.

Für den Ansaß und die Erhebung der Gebühren der Notare treten alsdann die im Departement des Appellationsgerichts zu Kassel geltenden Gesehe mit der Mafgabec in Kraft, daß, wo in den- selben auf den Gerichtsfostentarif verwiesen wird, der für die Fürsten- thümer bestimmte Tarif anzuwenden ist. J

In Betreff der Disziplin und Aufsicht Über die Rechtêanwalte und Notare kommen die im Departement des Appellationsgerichts zu Kassel bestehenden Vorschriften zur Geltung.

Der hei diesem Gerichtshofe gebildete Ehrenrath tritt auch für die

Rechtsanwalte und Notare der Fürstenthümer in Wirksamfeit. Zu späteren Neuwahlen desselben werden sie mit zugezogen. ___ 9, Jnsinuationen., §. 28, tenntnifse als aller gerichtlichen Verfügungen in Civil- und Straf- sachen kann durch die Post nach Maßgabe der im Departement des Appellationsgerichts zu Kassel über die Postinsinuationen geltenden Vorschriften geschehen,

Wegen Anfechtung der Verfügungen des Kreisgerichts im |

Dic Jnsinuation sowohl der Er- |

IT. Allgemeine Bestimmungen. 1. Angelegenheiten der Ju- ]stizverwaltung. §. 24. Die nächste Aufsicht über die Amtsgerichte wird von dem Direktor des Kreisgerichts ausgeübt und die Aufsicht in höherer Jnstanz, sowie die Über das Kreisgericht, Unserem A ppella- tionsgericht in Kassel, die Oberaufsicht über sämmtliche Gerichte, \o- wie über die Beamten der Staatsanwaltschaft Unserem Justiz-Minister Übertragen.

_§. 25. Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrich oder Verzögerungen betreffen, sind hinsichtlih aller Rechtsangelegen- heiten, ebenso wie die Beschwerden wegen unrichtigen Ansaßes der Gerichtskosten und wegen verweigerter Stundung oder Niederschlagung, pi Aufsichtswege demnach s{ließlich durch Unseren Justiz-Minister zu ecUledigen.

g. 26. Jn Betreff der Begnadigungssachen, der Aufficht über die Straf- und Gefängniß-Anstalten, der Justiz-Etatskassen- und Rechnungs- sachen und der das Justiz-Ressort betreffenden Landtags-Angelegenheiten, werden dem Landes »- Direktor die früher von der Regierung geübten Funktionen übertragen. Er ist befugt, sich in Wahrnehmung derselben durch den Kreisgerichts - Direktor oder den Staatsanwalt vertreten zu lassen.

oder Arrogation) gehört fortan vur das ordentliche Gericht des An- nehmenden. Unsere Genchmigung dazu if nur in den Fällen erfor-

derlich, in denen dies für das Gebiet des Allgemeinen preußischen P

Landrechts vorgeschrieben ist.

Großjährigfeits - Erklärungen, Dispensationsgesuche der Kin- der von Beibringung des Heirathskonsenses, sowie die Gesuche um Genehmigung zur Veräußerung unbeweglicher Güter der Pflegebefoh- lenen gehören vor die ordentlichen Gerichte.

F. 28. An die Stelle der nach Artikel 23 des Gescbes vom 13ten Oktober 1858, die Ablösung der Huteberechtigungen betreffend (Regie- rungsblatt S. 61), zur Entscheidung Über crhobene Rekurs- und an- dere (einfache) Beschwerden wider Bescheide und Verfügungen der Ab- lôsungs-Kommissionen berufenen Behörde, tritt Unsere General-Kommis- fslon in Kassel.

2. Verhältniß der Gerichte untex cinander und zu den Verwaltungs-Behörden. §. 29. Die Gerichte unter cinander, so wie die Gerichte und Verwaltungs8-Behörden, haben \sich bei Erledi- gung der ihnen obliegenden Geschäfte innerhalb ihres Ressorts gegen- seitige Unterstüßung zu leisten. |

Die Entscheidung Über Kompetenz - Konflikte, welche zwischen Justiz- und Verivaltungs-Behörden entstehen, wird Unserem Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflifte in Berlin übertragen. Zur Erhebung des Kompetenz-Konflikts ist der Landes-Direkftor befugt. Jm Uebrigen bewendet es in dieser Beziehung, sowie in Betreff des Ver- fahrens nach der Erhebung des Kompctenz-Konflikts bei dem Geseße, die Kompetenz-Konflikte zwischen den Justiz- und Verwaltungs-Behör- den betreffend, vom 9. Mai 1854 (Fürstlih waldeckishes Regierungs- blatt Seite 109).

3. Qualification und Ernennung der Justizbeamten. §. 30. Wer zur Laufbahn als Richter, Staatsanwalt oder Nechts- anwalt zugelassen sein will, hat die Bedingungen zu erfüllen, welche in dem Departement Unseres Appellationsgerichts in Kassel zur Ab- legung der ersten juristishen Prüfung vorgeschrieben sind, und nach den dort geltenden Vorschriften diese Prüfung zu bestehen.

Der in der ersten Prüfung Bestandene wird von dem Präsidenten

| des Appellationsgerichts zum Referendarius ernannt und eidlich ver-

pflichtet. Er hat. sodann zu seiner praktischen Vorbereitung bei einem Amts- und Kreisgerichte, bei einem Rechtsanwalte, bei der Staats- anwaltschaft und bei einem Appellationsgerichte, insgesammt vier Jahre zu arbeiten. Die näheren Bestimmungen über die Art und Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Behörden werden von Unserem Justiz-Minister erlassen.

Referendarien können die Funktionen eines Gerichtsschreibers wahr- nehmen und in den leßten Jahren der Vorbereitungszeit nach beschei- nigter Tüchtigkeit von Unserem Justiz-Minister mit der zeitweisen Funktion eines Hülfsrichters bei den Kreis- und den Amtsgerichten, oder eines Gehülfen der Staatsanwaltschaft beauftragt, auch zur Ver- tretung eines Rechtsanwalts verstattet werden.

Nach der Vorbereitungszeit wird der Referendarius auf Grund der Über seinen Fleiß und seine praftische Tüchtigkeit beigebrachten Zeug-

' nisse von Unserem Justiz-Minister zur großen Staatsprüfung zugelassen.

Gr dieselbe werden die Vorschriften, welche im Bezirke des Äppella-

tionsgerichts in Kassel gelten, zum Maßstabe genommen. Referendarien , welche die große Staatsprüfung bestanden haben,

werden bis zu ihrer anderweiten Anstellung zu Gerichtsassessoren be-

| stellt und dem Direktor des Kreisgerichts zur unentgeltlichen Beschäf-

tigung bei dem leßteren und bei den Amtsgerichten Überwiesen. Die

| Verleihung des vollen Stimmrechts an solche Gerichtsassessoren und

bei den Amtsgerichten die Anweisung eines bestimmten selbstständigen

| Geschäftsfkreises hängt von der Genehmigung Unseres Justiz-Ministers

ab. Bei dem Kreisgericht darf die Zahl der unbesoldeten Mitglicder A vollem Stimmrecht nie die Hälfte der ctatsmäßigen Nichter er- reichen.

§. 31. Zur Bekleidung jeder Richter-, Staatsanwalts- und A on ist die Ablegung der großen Staatsprüfung cr- orderlich.

Diese Bestimmung findet auf die bei den aufgehobenen Gerichten angestellten Richter und auf diejenigen, welche nach den bisherigen Vorschriften zur Bekleidung eines Richteramtes qualifizirt sind , keine Anwendung.

Die vorhandenen Accessisten (Auskultanten) werden nach näherer Bestimmung des ersten Präsidenten Unseres Appellationsgerichts in Kassel, ihrer bisherigen Ausbildung entsprechend, als Referendarien be- schäftigt. Bei Berechnung der für ihre Vorbereitung zur großen

g. 27. Die Bestätigung ciner Annahme an Kindesstatt (Adoption F

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Staatsprüfung erforderlichen Zeit kommt ihre bisherige praktische Be- schäftigung in Betracht. O

F. 32. Der Direktor des Kreisgerichts und der Staatsanwalt werden von Uns, die Kreis- und Amtsrichter, Gehülfen der Staats- anwaltschaft , die Rechtsanwalte und Notare , sowie die Gerichts-

Affsessoren in Unserem Namen durch Unseren Justiz-Minister, die Sub- |

altern- und Unterbeamten durch den ersten Präsidentéèn Unseres

Appellationsgerichts in Kassel ernannt. / Í Wir behalten Uns vor, älteren und verdienten Kreis- odex Amts-

richtern den Charakter als Kreisgerichts-Rath oder Ober - Amtsrichter |

zu verleihen. i

I[I. Ausführungs - Bestimmung. §. 33. Die gegenwär- tige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1869 in Kraft.

Unser Justiz - Minister is mit der Ausführung derselben beauf- tragt E hat die Gerichts-Behörden mit der erforderlichen Anweisung u versehen.

b Die zur Zeit bestchenden Behörden (§. 2 Absaß 1) bleiben bis zur Einseßung der neuen Gerichte in ihrer bisherigen Wirksamkeit.

Die bei den aufgehobenen Gerichten anhängigen Sachen sind nach einer von Unserem Appellationsgericht in Kassel zu erlassenden Jnstruktion an die zuständigen neuen Gerichte abzugeben.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und hbeigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Baden-Baden, den 6. Oktober 1868.

(L. S.) Wilhelm.

Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Jßenpliß. v. Mühler. “i v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.

Personal -Veränderungen. L. In der Armee.

Dffiziere, Vortepee - Fähnriche 2c. A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Den 10. Oktober. Groß- herzog von Mecklenburg-Schwerin Königl. Hoheit, General der Inf. und Chef des 4. Brandenb. Jnf. Regts. Nr. 24 (Großherzog von Mecklenburg-Schwerin), zum Jnsp. der 5. Armee-Abth. ernannt. Den 13, Oktober. v. Elpons, Ob. Lt. zur Disp. und beauftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte des 1. Direktors des Militär-Reit-Jn- stituts, unter Stellung à la suite des 2. Schles. Hus. Regts. Nr. 6 und unter Verleihung eines Patents seiner Charge, zum 1. Direktor des Militär-Reit-Jnstituts ernannt. v. Mandelsloh, Pr. Lt. vom Litth. Drag. Regt. Nr. 1 (Prinz Albrecht von Preußen), als Reitlehrer zum Milit. Reit-Jnstilut kommandirt. Ohly, Pr. Lt. vom 3. Westphäl. Inf. Regt. Nr. 16 und kommandirt als Jnsp. Off. u. Lehrer bei der Kriegsschule in Erfurt, von dies. Komdo. entbunden. v. Nimpt\ch/, Pr. Lt. vom Ostfries. Juf. Regt. Nr. 78, zur Dienstl. als Jnsp. Off. und Lehrer zur Kriegsschule in Erfurt kommandirt. v. Göctingh, Sec. Lt. vom 5. Westfäl. Jnf. Regt. Nr. 53, in das 2. Pos. Inf. Regt. Nr. 19 verseßt. Tichelmann, ZJeug-Lt. vom Art. Depot in Swinemünde, zum Zeug-Pr. Lt. befördert. v. Tresck o, Sec. Lt. vom (Sren. Regt. Kön. ¿Friedr. Wilh.IV. (1, Pomm.) Nr. 2, auf 3 Jahre zur Dienstl. als Komp. Off. bei der Unteroff. Schule zu Potsdam koms- manudirt. Beyer, Sec. Lieut. von der Juf. des 1. Vats. (Danzig) 8. Ostpr. Landw. Regts. Nr 45, im stehenden Heere, und zwar als Sec. Lt. im 2. Rhein. Juf. Regt. Nr. 28, Frhr. v. Brachel, Scc. Lt. von der Jnf. des 2. Bats. (Jülich) 5. Rhein. Landw. Regts. Nr. 65, im stehenden Heere und zwar als Sec. Lt. im 6. Rhein. Juf. Negt. Nr. 68, angestellt. Gregorovius, Maj. in der 1. Urt. Brig. ‘und Art. Off. vom Play in Pillau, zum Abtheil. Kommdr. ernannt. Bastian, Hauptm. und Balir. Chef in der 8, Art. Brig, unter Beförderung zum Major und Ernennung zum Art. Off. vom Plaß in Pillau, in die 1. Art. Brig, v. Hellfel d, Hauptm. und Battr. Chef in der 10. Art. Brig., unter Entbindung von seinem Kommando zur Dienstl. als Mitglied der Art. Prüf. Kommission, als Battr. resp. Komp. Chef in die 8. Art. Brig., Mittel städt, Hauptm. und Komp. Chef, bisher in der Sece-Art. Abth., als Battr. resp. Komp. Chef in die 10. Art. Brig., Oesterreich, Hauptm. und Battr. Chef in der 1. Art. Brig., als Komp. Chef zur See-Art. Abth., verseßt. Herb st, Hauptmann in der 1. Art. Brig. , zum Batterie- resp. Komp. Chef ernannt. Stern, Prem. Lieutn. in ders. Brig., zum Hauptmann, Fischer Il, See. Lt. in ders. Brigade, zum Pr. Lt, befördert. Eckardt, Pr. Lt. in der 2. Art. Brig., unter Beförderung zum Hauptm , in die 9, Art. Brig. verseßt. Schulße, Sec. Lt. in der 2. Art. Brig., zum Pr. Lt. befördert. Horn, Sec. Lt. in der 3. Art. Brig., unter Stellung à la suite des Brandenb. Feld- Art. Regts. Nr. 3 (Gen. Feldzeugmstr.), zur Feuerwerks-Abth. verseßt. Laugerhannß, Sec. Lt. in der 4. Art. Brig., zum Pr. Lt. be- fördert. Otto, überzähl. Hauptmann in der 6. Art. BVrig., unter vorläufiger Belassung in seinem Kommando als Adjutant der ». Artillerie - Brigade, in die vakant gewordene Hauptmanns- Stelle eingerückt. Pochhammer, Sec. Lt. in der 6. Art. Brig., zum Pr. Lt, Dziobeck, Pr. Lt. in der 7. Art. Brig., zum Hauptm, befördert. v. Rothenburg, Pr. Lt. à la suite des Westf. Fest. Art. Regts. Nr. 7, unter Entbindung von dem Verhältniß als Direkt. Assist. der Art. Werkstatt zu Spandau, in die 7, Art. Brigade ein- rangirt. Priwe, Pr. Lt. à la suite des Wesifälischen Feld - Artil- lerie -Regiments Nr. 7 und Lehrer bei der Artillerie - Schieß - Schule, unter Belassung in diesem Verhältniß, zum Hauptmann befördert. v. Kolzenberg, außeretatsm. Sec. Lt. in der Garde-Art. Brig., in die 10. Art. Brig, Schimmelpfennig, außeretatsm. Sec. Lt. in der Garde-Art. Brig , in die 7. Art. Brig., verseßt. Gelpcke, Port. Fähnr. in der 2. Art. Brig, Kamp, Port. Fähnr. in der 8. Art. Brig, Flemming, Port. Fähnr. in der 9. Art. Brig., zu außeretatsm. Sec. Lts., Hurlin, Kanonier in der Garde-Art. Brig., Geißler, Fischer, Kanon. in der 3. Art. Brig., v. Moraczews ki, Unteroffiz. in der 5, Art. Brig, Ueck er, Kanon. in der 7. Art, Brig./

‘lande eingehend 1694 mit 33,661 K.-L,

Holsten, Obergefr. in der 9. Art. Brig, Broner, Kettemb cil, Gefr. in der 10. Art. Brig., Hoffbau er, Kanon. in der 11. Art. Brig., zu Port. &ähnrs., befördert. Den 18. Oftober. Gr. v. Bismarck-Schön - hausen, Gen. Major, bisher Chef des 7. shweren Landw. Reiter- Regts., zum Chef des 1. Magdeburg. Landw. Regts. Nr. 26 ernannt und gleichzeitig à la suite des Magdeburg. Kür. Regts. Nr. 7 gestellt. Bei der Landwehr. Den 13. Oftober. Gisewius, Pr. Lt. von der Art. des 2. Bats. (Rastenburg) 5. Ostpreuß. Landw. Regts. Nr. 41, zum Hauptmann , Hagen, Nord, Olczewski, Vice- Wachtm. vom Res. Landw. Bat. Königsberg Nr. 33, zu Sec. Lts. der Res. der 1. Art. Brig, Hellwig, Vice-Feldw. vom 1. Bat. (Münsterberg) 4. Niedersch{les. Landw. Regts. Nr. 51, zum Sec. Lt. der Res. der 6. Art. Brig, Ingenohl, Vice-Feldw. vom 1. Bat. (Neuwied) 3. Rhein. Landw. Regts. Nr. 29, Tutt, Tillmann, Buch, Keulen, Vice- &eldw. vom Res. Landw. Bat. (Cöln) Nr. 40, zu Sec. Lts. der 8. Art. Brig., befördert. Riehle, Oberfeuerw. vom Res. Landw. Bat. Königsberg Nr. 33, Karwin, Feldw. vom Res. Landiv. Bat. Stettin Nr. 34, zu Sec. Lts. der Art. bei den betr. Landi. Bats. beför= dert. Mohr, Sec. Lt. von der Art. des Res. Landw. Bats. Stettin

| Nr. 34, in die Kategorie der Res. Off. übergetreten und als folcher

der 2. Art. Brig., Brause, Sec. Lt. von der Art. des 2 Bats. (Halle) 2. Magdeb. Landw. Regts. Nr. 27, Sauer, Sec. Lt. von der Art. des 1. Bats. (Erfurt) 3. Thür. Landw. Regts. Nr. 71, in die Kate- gorie der Res. Off. übergetreten und als solche der 4. Art. Brig. zu-= getheilt. B, Abschiedsbewilligungen. Den 13. Oktober. Noacck, Ob. Lt. von der 1. Art. Brig., als Oberst mit Pens. und seiner bish. Unif. der Abschied bewilligt. v. Tigeritröm, Port. Gâhnr. in der 2. Art. Brig., zur Reserve entlassen. Den 15. Ofk- tober. Bruns, Großherzogl. mecklenb. {werin. Major zuc Disp., in den Verband der preuß. Armee und in die Kategorie der mit Pens. zur Disp. gestellten Off. aufgenommen.

2 L. Ju der Marine.

Offiziere 2c. A. Ernennungen, Beförderungen 2c. Den 15. Oktober. Hassenpflug, ehemal. Kaiserl. österreich. Linien- chiffs-Lieut., in der preuß. Marine , und zwar als Kapit. Lieut. vor- läufig aggr. dem See - Off. Korps, angestellt. Marine - Beamte. Durch Verfügung des Marine-Ministeriums. Den 19. September. Wormes, Marineschreiber , zum etatsm. Kassen - Assistenten bei der Landeskasse des Jadegebiets ernannt.

Statistische Nachrichten.

Nach dem in den Amtsblättern der Provinz Sachsen veröffent- [ichten E aus der 23 Rechnung der Magdeburgischen Land- Feuer-Societät vom Jahre 1867 hatte die Societät im J. 1867 inkl. cines Bestandes von 198/625 Thlr., cine Einnahme von 432,501 Thlr., darunter 222,401 Thlr. Beiträge und Eintrittsgelder von Versicherten. Die Ausgaben beliefen sich auf 188,824 Thlr., darunter 158,705 Thlr. Entschädigungen für Brandschäden (ohne 47,354 Thlr. Reste); es ver- blieb also am Jahres\hlusse cin Bestand von 243,676 Thlr. Die Ge- sammt - Versicherungssumme belief \sich im 11. Semester 1867 auf 91,096,906 Thlr, und zwar 83,408,675 Thlr. für Jmmobilien und 7,688,231 Thlr. für Mobilien. Von den Tmmobilicn gehörten 23/616/450 Thlr. oder 29 pCt. zur I. Kl, 47,983,725 Thlr. oder 97 pCt. zur 11. Kl. / 11,808,500 Thlr. oder 14 pCt. zur I1!. Klasse. Die für Brandentschädigungen ins Soll gestellte Ausgabe pro 1867 belief sih auf 151,436 Thlr. , wovon auf das Fürstenthum Scthiwvarz- burg-Rudolstadt 30,917 Thlr. oder 21 pCt., auf den Kreis Salzwedel 22/939 Thlr. oder 16 pCt. , auf die Kreise Calbe und Gardelegen je 13--14/,000 Thlr., auf die Kreise Jerichow 1, Eichsfeld und Schleiz (Fürstenthum Reuß j. L.) je 8—9000 Thlr., der Rest aber in kleineren Beträgen auf die Übrigen 15 zur Societät gehörigen preußischen und reußischen Kreise, sowie auf das Fürstenthum Schwarzburg-Sonders-

hausen fielen. Kunfi und Wissenschaft.

Jn Braunschweig starb am 16. Oktober nach kurzem Kranken- lager der als dramatischer Dichter bekannte Professor Robert Griepenkerl|. : :

Weimar, 19. Oftober. (L. Z.) Professor Wislicenus, Lehrer an unserer Kunstschule, hat einen Ruf als Professor der Historienmalerei an der Kunstschule in Düsseldorf erhalten.

Gewerbe und Handel.

Die Schifffahrt von Kopenhagen mit den dänischen Bei: ländern und dem Auslande wurde im J. 1867, der »Austria« zufolge, durch 3856 eingehende Segelschiffe mit 132,081 Kommerzlasten (2 6000 Pfund) vermittelt. Hiervon waren 357 mit 4463 K.-L, aus der Pro- vinz Schleswig-Holstein und 359 mit 8881 K.-L. aus anderen Pro- vinzen des preußischen Staat, also 716 Schiffe mit 13,344 K.-L. oder 19 pCt. der Schiffe mit 10 pCt. der Lasten preußische. Aus Bremen waren 52 Sch. mit 1024 K.-L.,, aus Hamburg 21 Sch. mit 419 K.-L, aus Lübeck 15 Sch, mit 251 K.-L. eingehend, zusammen also aus dem Ge- biete des Norddeutschen Bundes 804 Sch. mit 15,038 K.-L. oder 21 pCt. der Schiffe mit 12 pCt. der Lasten. Außerdem sind in der Tabelle noch 330 S. mit 1259 K.-L. ohne nähere Angabe als aus der »Ostsce« eingehend aufge- führt. Die aus Kopenhagen nach dänischen Beiländern und dem Auslande ausgehenden Schiffe beliefen sich in 1867 auf 3306 mit 20,338 K.-L. Von diesen gingen 198 mit 1057 K.-L. nach Schleswig - Holstein und 220 mit 1598 K.-L. nach anderen preußischen Häfen, zusammen also 418 Sch. mit 26595 K.-L. oder 12,6 pCt. der Schiffe mit 13 pCt. der Lasten nah Preußen. Nach Hamburg gingen 13 Sch. mit 160 K.-L, nach Lübeck 1 Sch. mit 8 K.-L., nach Häfen des Norddeutschen Bundes also 432 Sch. mit 2823 K. -L. oder 13 pCt. der Schiffe mit 14 pCt. der K.-L. Außerdem sind 793 Sch. mit 956 K.-L. als nach der »Ost- \see« ausgehend bezeichnet.

An Dampfschiffen verkehrten mit den Beiländern und dem Aus Hiervon kamen 74 mit

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