1868 / 251 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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überschreiten, bedürfen der Anweisung der Direktion. Für die pünktlide Erfüllung seiner Obliegenheiten bleibt er verant- wortlich. Am Ende eines jeden Jahres hat er der Direktion einen umfassenden Bericht über alles , was auf seinen Dienst Bezug hat, abzulegen. Er erhält eine bestimmte fixe Besoldung und eine Tantieme vom Reingewinn. Er hat nah dem Ermessen der Direktion eine Kaution in Aftien der Gesellschaft zu hinterlegen. Er wird zu den Sißungen der Direktion beigezogen und hat dabei cine berathendc Stimme.

F. 39. (Technischer Beamter.) Zur Leitung der technischen Ange- legenheiten der Gesellshaft wird ein technischer Beamter ernannt, welcher alle die Unterhaltung der Bahn und der Gebäulichkeiten be- treffenden Arbeiten zu beaufsihtigen, für gute und zweckmäßige Unter- haltung, Aufbewahrung und Ergänzung der Maschinen, Materialien, Transportmittel und sonstigen Utensilien; für die Handhabung des Personen- und Gütertransports zu sorgen und die mit diesen Gegen- ständen beschäftigten Personen zu überwachen hat. Derselbe erhält seine Instruktion durch den Spezial-Direftor und kaun zu den Sizun- gen der Direktion mit einer berathenden Stimme zugezogen werden. Er hat den Spéezial-Direktor in Fällen der Abwesenheit im laufenden Dienste zu vertreten. Diese Vertretung kann auch durch cin von dcr Direktion dafür zu bezeichnendes Mitglied stattfinden.

V. §. 40, (Von den Gencral - Versammlungen.) Im Monat Mai eines jeden Jahres soll die ordentliche General-Versammlung der Aktionäre stattfinden , welche durch die Direktion zusammenberufen wird. Die Ankündigung derselben, welche die zur Berathung kom- menden Gegenstände im Allgemeinen namhaft zu machen hat , soll vier Wochen vorher in den §. 12 angeführten Zeitungen erfolgen. Die Versammlungen werden in Crefeld gehalten. Bei wichtigen Veran- lassungen können auch außergewöhnliche General-Versammlungen von der Direktion zusammenberufen werden.

§. 41. Diejenigen Aktionäre, welche sich an der General - Ver- sammlung betheiligen wollen, haben ihre Aktien, respektive Jnterims- scheine, auf denen die geschehene Einzahlung aller bis dahin ausgeschric- benen Raten (Paragraph (16) sech8zehn) quittirt sein muß, nebst einem doppelten Verzeichniß und außerdem, wenn sie nicht persöulich erschei- nen, die Vollmachten oder sonstigen Legitimationsurkunden ihrer Ver- treter spätestens vierzehn Tage vor der Eröffnung der Versammlung bei der Gesellschaftskasse zu deponiren oder die anderweitige Deposition der Aktien oder Jnterimsscheine auf cine der Direktion genügende Weise zu bescheinigen. Das Duplikat des Verzeichnisses wird , mit dem Stempel der Gesellschaft und einem Vermerk über die Stimmcn- zahl des betreffenden Aktionärs versehen, zurückgegeben und dient als Legitimation zum Eintritt in die Versammlung. Ueber die Anerken- nung der Vollmachten, insofern dieselben nicht durch cinen öffent- lichen Beamten beglaubigt sind, sowie Üübcr etwaige Reklamationen in Betreff des Stimmrehtes entscheidet bei entstehendem Zweifel die General-Versammlung.

§. 42. Die Aktionäre können sich durch andere stimmberechtigte Aktionäre vertreten lassen, antheilberechtigte Handlungshäuser durch ihre Prokuraträger, Gemeinden und öffentliche Institute durch ihre Vertreter, Bevormundete durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn diese Vertreter auch nicht Aktionäre sind.

„2 L #8. Das Stimmreht der Stamm-Aktionäre und der Priori- täts-Stamm-Aktionäre is gleich. Bei allen Abstimmungen geben je fünf Aktien eine Stimme, jedoch soll kein Besißer von Aktien mehr als dreißig Stimmen für seine Person abgeben dürfen. Nur als Ver- treter anderer Aktionäre kann ein Aktienbesißer ein größeres Stimm- recht ausüben, jedoch niemals mehr als einhundert Stimmen im Ganzen auf sich vereinigen. Die Besißer von weniger als fünf Aktien sind zur Theilnahme an der General-Versammlung, jedoch ohne Stimm- recht, berechtigt. -

§. 44. Diejenigen Aktionäre, welche bei der General-Versamn1- lung nicht erscheinen, werden als mit den gefaßten Beschlüssen einver- standen angesehen und sind dur dieselben gebunden.

d. 45. Der Präsident der Direktion oder dessen Stellvertreter hat den Vorsiß in der General-Versammlung und leitet deren Berathun- gen ein. Die Protokollführer und Skrutatoren werden von der Gencral-Vexsammlung erwählt.

F. 46. Bei der Eröffnung der Sißung macht der Präsident die Versammlung mit den Gegenständen, welche ihre Zusammenberufung veranlaßt haben, näher bekannt, und erstattet in der jährlich abzuhal- tenden ordentlichen General - Versammlung den allgemeinen Jahres- bericht über den Gang und den Erfolg des Unternehmens. Er bringt hierauf die Anträge der Direktion zur Diskussion und Abstimmung. Jeder Aktionär hat das Recht, in der General-Versammlung Anträge zu stellen; jedoch müssen dieselben dem Vorsißenden mindestens drei Wochen vorher \chriftlich mitgetheilt worden sein und von einem Zehntel der in der General-Versammlung anwesenden Aktionäre unter- stübt werden. Diejenigen Anträge, die nicht von der Direktion aus- gehen, gelangen sodann zur Erledigung. Der Jahresbericht muß wenig- stens drei Tage vor der General- ersammlung im Geschäftslokal der Direktion offen gelegt und den sich legitimirenden Aktionären auf Verlangen gedruckt eingehändigt werden.

S 6. Der General-Versammlung steht die Beschlußnahme über die von der Direktion zu legende Jahresrehnung zu; die Entlastung wird ertheilt oder verweigert auf den Bericht des von der vorherigen General-Versammlung aus ihrer Mitte gewählten Aus\{husses von drei Mitgliedern der Gesellschaft, welchen drei Wochen vor der Gencral- ersammlung unter Vorlage sämmtlicher Beläge und Inventarien le Jahresrechnung zur Revision übergeben is. Die nämliche Rech- nung wird unter Anschluß sämmtlicher Beläge und puveatien drei 2-age Los der General-Versammlun im Geschäftslokale für die legi- vißa, L Aktionäre zur Einsicht aufgelegt. Die Mitglieder des Re-

liondaus\{u}ses versehen ihr Amt unenigeltlich und haben nur bei

Entfernung aus ihren Wohnsißen Anspruch auf Diäten und Ersaß ihrer sonstigen Auslagen. :

__§. 48. Die General-Versammlung hat die Bestimmung: a) über die Abänderung der Statuten, b) über die Ausdehnung des Unter- nehmens durch Zweigbahnen oder auf andere Weise, e) über Ver- besserungen des Unternehmens, welche einen Kostenaufwand von mehr als zwanzig Tausend Thalern erfordern d) Über die Art und Weise der Auschaffung der für außerordentliche Ausgaben erforderlichen Geldmittel, sei es dur Aufnahme von Anleihen oder Vermehrung des Aktienkapitals; die Beschaffung eines vorübergehenden Vorschusses im Interesse der Bahnverwaltung soll nicht als eine Anleihe angelehen und soll von der Direftion bewerkstelligt werden können, Q Über die zu vertheilende Jahres-Dividende, f) über die S Mmalos er Aktio- näre zur Abstimmung in streitigen Fällen Beschluß zu fassen.

§. 49. Die Beschlüsse der General-Versammlung werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Gültigkeit eines Beschlusses Über die in dem vorstehenden Paragraphen unter a. und b. bezeichne- ten Gegenstände ist jedoch dic Vertretung von drei Viertheilen des Aktienkapitals erforderlih. Jst diese nicht errei, so steht es der Direktion frei, eine zweite General-Versammlung unter ausdrülicher Angabe der zu berathenden Gegenstände einzuberufen, in welcher die L e Aktionäre mit einfacher Stimmenmehrheit zu berathen

efugt sind.

§. 90. Die Protokolle der Gencral-Versammlungen werden von dem Präsidenten der Direktion oder dessen Stellvertreter, dem Sefkre- tär und den Skrutatoren der Gesellschaft unterzeichnet und in den Archiven aufbewahrt. Die Beschlüsse der General-Versammlung hat die Direktion in Ausführung zu bringen. :

§. 51. Die General-Versammlung kann den Druck und die Ver- öffentlihung ihrer Sizungs-Protokolle beschließen.

§. 52, Die von der General - Versammlung vorzunehmenden Wahlen geschehen durch geheime Abstimmung und nah absoluter Stimmenmehrheit ; ergiebt sich Gleichheit der Stimmen, so entscheidet das Loos. Wird bei einer zweiten Abstimmung keine absolute Ma- E aus so entscheidet bei einer dritten relative Stimmen- mehrheit.

V. Von der Auflösung der Gesellschaft. F. 53. Die Auflösung der Gesellschaft, der Verkauf der Bahn, oder die Verschmel- zung des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen können nur unter staatlicher Genehmigung und nur in einer außerordentlichen General-Versammlung, die von der Direktion eigens dazu berufen werden muß, und in welcher jede einzelne Aktie eine Stimme hat, beschlossen werden, und zwar nur, wenn wenigstens drei Viertheile des Aktienkapitals vertreten sind und für die Auflösung stimmen. Sollte aber bei der zu diesem Behufe einberufenen General-Versamm- lung ein gültiger Beschluß nicht zu Stande kommen, so soll cine zweite Versammlung unter dem Präjudiz berufen werden, daß die in der- selben durch absolute Stimmenmehrheit gefaßten Beschlüsse für alle A E A Lf

, 9. 94. Wird die Auflösung der Gesellschaft ausgesprochen, \o hat die nämliche General-Versammlung auch die Art d ael (1 ti quidation des Gesellschafts-Vermögens zu bestimmen und festzuseßen.

g. Die solhermaßen be chlossene Auflösung der Gesell haft U n O g. 12 E n R von Monat zu

onat vetannt gemacht werden, und kann die Liquidation er O dieser e ae a y b MaN C. Transitorishe Bestimmungen. &§. 56. Die dermalige

Direktion besteht aus den Herren 1) Marx Se Königlicher Ge: heimer Regierungs-Rath und Landrath, in Kempen, 2) Heinrich Her- mes, Johanns Sohn, Kaufmann und Vorsißender der Handelskammer, in Krefeld, 3) Mathias Johannes Lüps, Kaufmann und Vorsißender des Gewerbegerichts von Gladbach, in Viersen , 4) Ludwig Heinrich Ondereyck;, Ober-Bürgermeister in Crefeld, 5) Jacob Seulen, ürger- meister, in Sanct Tönis und A Richard Freudenberg , Kaufmann, in Süchteln, und haben diese sih durch cigene Wahl zur statutmäßigen Zahl von neun Mitgliedern der Direktion zu ergänzen. Diese Direk- tion übt während der Bauzeit und noch zwei Jahre nach der Vollen- dung des Baues alle in diesem Statute der Direktion beigelegten Hunktionen aus. Tritt während die tion ein, so wird die Va Dauer der Ounktionszeit des aus von ihr zu vollziehende Wahl demnächst beseßt.

| ) ach Ablauf dieser zwei Jahre tritt der Paragraph ein und dreißig in a E g. 57. Der dermaligen Direktion wird mit dem Rechte der Sub-

0 t, in die von der Staats-Regierung gte Abänderung des Statuts Namens der Unterzeichner desselben zu willigen. Die Direktion wird hiermit zugleich bevoll- mächtigt, den Ausbau der Bahn und die Beschaffung des Betriebs- materials unter Ausschluß der General-Entreprise zu bewerk- stelligen und demgemäß, vorbehaltlih der Genehmigung einer hierzu nach der Ertheilung der Konzession zu berufenden außerordentlichen General-Versammlung, die erforderlichen Einrichtungen zu treffen und d Be elen eie ne enige Herstellung der Bahn r und Zubehör aus dén Mi | Kapitals fichern. ) Mitteln des Gesellschafts 90. Dle dermalige Direktion is berehtigt, unter Genehmigun des Königlichen Handels-Ministeriuums über Un etwa rod ath werdende Vervollständigung der Anschlußlinien an die Stationen Cre- feld, Viersen, Kempen und Grefrath , deren Ausrüstungen mit Ge- a Au e Van Mer de Beschaffung der zu Vorstehen- em erforderüchen Geldmittel, sowie über die Einricht « portgeshäftes auf der Bahn zu beschließen. V orfap ns §. 99. Der Staat is berechtigt, zur speziellen Beaufsichtigung der Bauausführung cinen besonderen tehnishen Kommissar zu ernennen, welchem, unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrehts des Staats , die Befugniß zusteht, si) zu jeder Zeit in jeder ihm geeignet scheinenden

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Weise von der vorschriftsmäßigen und soliden Ausführung des Baues nah den genehmigten Plänen und Konstruftionen und von der Be- shaffenheit der zu verwendenden Materialien dur Einsichtsnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungon ist die Gesellschaft, respektive der Bauunternehmer unter Vorbehalt des Rekurses an den Handels-Minister binnen zehntä iger präklusivischer &rist unbedingt Folge zu leisten verbunden. Es cht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig ; sonst aber mit Genehmigung des Handels-Ministers, die Ausführung cines Bauwexrkes und die Be- nußung von Betriebëmitteln zu untersagen. Die dem Staate durch die spezielle Aufsscht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nah Be- fins des Handels-Ministers vors{chußweise zu berichtigen oder zu erstatten.

Schema A.

M G05 er Crefeld -Kreis Kempener Jndustrie- U SAN A He as E imi Über Einhundert Thaler Preußisch Courant (Dreihundert fünf und siebenzig Francs).

Der Jnhaber dieser Aktie ist nah Verhältniß derselben an dem esammten Eigenthume der Crefeld -Kreis Kempener Jndustrie -Eisen- ahn - Gesellschaft betheiligt.

Crefeld, den ten 186.

Crefeld-Kreis Kempener Jndustrie Eisenbahn-Gesellschaft. Direktion. Eingetragen fol...

L, S.) Unterschriften. des Aktienbuchs. ( i e (Unterschrift des Beamten.)

Schema B. Dividenden-S(chein

ur Stamm- e M er Crefeld -Kreis Kempener Jndustrie- Oen Über Einhundert Thaler Preußisch Courant. (Dreihundert fünf und siebenzig Francs).

Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen Einliefe- rung desselben die auf obige Aftie fallende Dividende für das Jahr 18. ., deren Betrag von der Direktion bekannt gemacht wird.

Crefeld, den ten - 18. Die Direktion der Crefeld-Kreis Kempener

Industrie-Eisenbahn-GeseUschaft. (L. S.) Unterschriften im Facsimile.

Schema C. E O a

ur Stamms- Ah 1 E er Crefeld -Kreis Kempener Jndustrie- T Ls Über Einhundert Thaler Preußish Courant. (Dreihundert fünf und siebenzig Francs.)

Der e dieses Talons empfängt im Jahre 18.. egen Einlieferung desselben die zur obigen Aftie auszu- Viaenden Dividendenscheine für den Zeitraum vom bis inclusive, Crefeld, den 18. Die Direktion der Crefeld-Kreis Kempener Industrie- Eisenbahn - Gesells chaft. (L. S.) Unterschriften im Facsimile.

Schema D. MELOT Sm AUE is

er Crefeld-Kreis Kempener Jndustrie- Se R V A HR L T Et Gat

Über Einhundert Thaler Preußisch Courant. (Dreihundert fünf und siebenzig Francs.)

Der Figaer dieser Aktie ist nah Verhältniß des Betrages der- selben an dem gesammten Eigenthume, dem Gewinne und Verluste der Crefeld-Kreis Kempener Jndustrie-Eisenbahn-Gesellschaft mit allen den. Voxrechten betheiligt, die nah dem Gesellschafts Statute den Jn- habern der Prioritäts-Stamm-Aktien zustehen, insbesondere aber mit dem prioritätishen Anspruche auf Gewährung einer Dividende von \sechs Prozent jährlich aus dem C neas des Unternehmens der Ge- sellshaft, ehe irgend eine Dividendenzahlung an die Jnhaber der Stamm-Aktien stattfinden darf. Crefeld, den ten 18.. Crefeld-Kreis Kempener Jndustrie-Eisenbahn-Gesellschaft. Die Direktion. Eingetragen Fol.

L. S.) Unterschriften. des Aktienbuchs. \ / a (Unterschrift des Beamten.)

pon - Register

Fol...

(Unterschrift des Beamten.)

Eingetragen in das Cou

Register

Eingetragen iu Hag Talon- U (Unterschrift des Beamten.)

pon-Register

Eingetragen in das Cou

Schema L. Dividenden-Schhein

zur ; BrLONEA E Le Mt hie er Crefeld-Kreis Kempener Jndustrie- R R

über Einhundert Thaler Preußisch Courant. (Dreihundert fünf und siebenzig Francs.)

Der Inhaber dieses Scheines hat gegen Vorlegung respek- tive Einlieferung desselben an dem laut Bilanz sich ergeben- den Reingewinn der Gesellschaft für das Jahr 18. eventuell an dem Reingewinn der Bilanzen der folgenden Jahre (F. 20 des Statuts) einen Prioritäts - Anspruch auf ses Thaler Preußisch Courant. Crefeld, den ten 18. Die Direktion der Crefeld-Kreis Kempener JIndustrie-Eisenbahn-Gesellschaft. (L. S.) Unterschriften im Facsimile.)

Schema F. 2 Uo N

zur Prioritäts-Stamm- Aktie

der Crefeld-Kreis Kempener Jndustrie- S Me Sas

über Einhundert Thaler Preußisch Courant. (Dreihundert fünf und siebenzig Francs.)

Der Tnhaber dieses Talons empfängt im Jahre 18 gegen Einlieferung desselben die zur obigen Aktie auszuferti- Le faós Dividenden-Scheine für den Zeitraum vom

is inclusive.

Crefeld, den ten 18 Die Direktion der Crefeld-Kreis Kempener

JIndustrie-Eisenbahn-Gesellschaft. (L. S.) Unterschriften im Facsimile.

Schema 6. Quittungsbogen

der Crefeld-Kreis Kempener Jndustrie- Saa Daner Mata

Oi...

(Unterschrift des Beamten.)

Talon-Register

Fol...

(Unterschrift des Beamten.)

Eingetragen in das

.

H hat sich durch Zeichnung einer Stamm-Aktie von Einhundert Thaler Preußisch Courant (Dreihundert fünf und s\iebenzig &rancs) an der Crefeld-Kreis Kempener Jndustrie-Eisenbahn-Gesellschaft betheiligt und auf diesen Betrag die hierunter quittirten Raten eingezahlt.

Crefeld, den ten 18

Die Direktion der Crefeld-Kreis Kempener Industrie-Eisenbahn-Gesellschaft. (L. S.) Unterschriften.

Schema U.

U NCIEN

er

Crefeld-Kreis Kempener JTndustrie- G OIEONRN I N Aa

err | hat sich durch Zeichnung einer Prioritäts-Stamm-Aktie von Einhun-

dert Thalern Preußisch Courant (Dreihundert fünf und siebenzig Francs) an der Crefeld-Kreis Kempener Jndustrie-Eisenbahn-Gesellschaft bethei- ligt Ge i lea Mera die V A Raten eingezahlt. refeld, den en i P Die Direktion der Crefeld-Kreis Kempener Jndustrie- En Eisenbahn-Gesellschaft. (L. S.) Unterschriften.

Nr. 43 des »Pr. Handel 8-Archiv8« hat folgenden Jnhalt: Geseßgebung : Niederlande, Attribute der Zollhebestelle ju Glanebrügge. Attribute der Zollhebeftelle zu Kampen. Rußland: Verkehrs- erleihterungen bei den Zollämtern zu Riga, Arensburg und Pernau. Schweden und Norwegen : Aan vom 31. Juli 1868, be- treffend die Ausmünzung einer neuen dem Zehnfrankenstück ent- sprehenden Goldmünze. Japan : Eröffnung des Hafens von Osaka. Statistik: Zollverein: Provisorische Abrechnung über die gemein- \chaftlihen Einnahmen an Ein- und Ausgangszöllen, nebst den an- deren dahin gehörenden Erträgen für das erste und zweite Quartal 1868. Provisorishe Abrechnung über die gemeinschaftlichen Ein- nahmen an Salzsteuer für das erste und zweite Quartal 1868. Oesterreih: Handel , Jndustrie und Verkehrsverhältnisse von Nieder- Oesterreich während des Jahres 1867 (Schluß). Frankreich : Jahres. bericht des Norddeutschen Bundes-Konsulats zu Dünkirchen für 1867. Großbritannien: Jahresbericht des preußischen Konsulats zu Vris- bane (Queensland) für 1867. Statistische Uebersicht für Großbritan- nien für 1853 bis 1867 (Fortseßung). Jtalien: Jahresbericht des preußischen Vice-Konsulats zu Bari für 1867, Spanien: Santan-