1868 / 263 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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erwünscht, wenn ein under Mann, welcher sih dem praktischen Justizdienste widmet, nähere Kenntniß von den Verwaltungs- Einrichtungen und dem Verwaltungsdienste sich erwirbt.

Es wird auf diese Weise auch ermöglicht werden, daß eine besondere Carrière für den höheren Berwaltungs8dienst roegfällt.

An das Ende der Vorbereitungszeit wird dann eine zweite praktische Prüfung treten, welche stattfinden soll, wie bisher, vor einer Prüfungs-Kommission, bestimmt für die ganze Monarchie, hier in Berlin.

Meine Herren! Sie werden cs erklärlich und gerechtfertigt finden, wenn der Geseß-Entwurf sich beschränkt auf die Haupt- grundsäße des Prüfungs8wesecns und der Vorbereitung. Das ganze Detail, sowohl der Prüfung, als des Vorbereitungs- Dienstes, wird dem Reglement zu überlassen sein, wie es bisher der Fall gewesen ist, denn die geseulicbe (Fixirung dieser Details würde nur, wie ich glaube, für die juristische Ausbildung hem- mend und auch sonst dem Junteresse der Justiz-Verwaltung nachtheilig scin.

Ich erlaube mir, die Königliche Ermächtigung nebs Geseßz- Entwurf und Motiven zu Überreichen.

Durch Se. Majestät den König bin ih ferner ermächtigt, dem Hohen Hause einen Geseß-Entwurf, betreffend die An- stellung im höheren Justizdien ste, vorzulegen. Auch dieser Geseß-Entwurf, meine Herren, soll gemeines Recht für die ganze Monarchie herbeiführen. Die allgemeine Bedingung für jede An- stellungim höheren Justizdienste ist die erfolgreiche Zurücklegung der Prüfungen. Dies leidet nur cine Ausnahme rücksichtlich der- jenigen Personen, die cine ordentliche Professur bei einer juristi- schen Fakultät auf einer preußischen Universität bekleiden. Der Geseß-Entwurf enthält, in Uebereinstimmung mit dem bestehenden Nechte, daneben besondere Erfordernisse für die Bekleidung höherer Richterämter, für die Mitgliedschaft in den Appellations- gerichten, für die Mitgliedschaft im Ober-Tribunal. Man kann wohl zweifeln, ob es Überhaupt erforderlich sei, durch diese Vorschriften das Ermessen des Justiz-Ministers einzuengen ; allein die Königliche Regierung is doch ohne Bedenken geroesen , das- jenige beizubehalten, was für den bei weitem größeren Theil der Monarcbie bereits als Recht besteht.

Einen sehr wichtigen Punkt enthält noch diese Geseße8vor- lage; derselbe hat jedoch nur eine transitorische Bedeu- tung. Er betrisst das Verhältniß der in den einzelnen Landestheilen nach den dort bestchenden besonderen Nor- men Geprüften. Jm Jnteresse einheitlicher Justizverwaltung und des gleichen Rechts ist es dringend wünschenswerth, daf, wer in dem einen Landestheile die Qualifikation erworben hat, um dort zum höheren Justizdienste zugelassen zu werden, diese Qualifikation auch in Betreff der übrigen Landestheile habe. In der cinen Richtung ist die Gleichstellung bereits früher er- folgt durch Königliche Verordnung, indem den Juristen, welche qualifiziri sind, in den alten Landestheilen richterliche Aemter zu bekleiden, diese Qualifikation auch zustehen soll in Betreff der richterlichen Aemter in den neuerworbenen Landestheilen. Das Umgekehrte ist aber niht Rechtens. Der Entwurf will in dieser Beziehung Gleichheit herstellen.

Wesentlichen in derjenigen Gestalt vorgelegt, welche Sie selbst ihm gegeben haben in der vorigen Session.

Ich bechre mich, die Allerhöchste Ermächtigung mit dem Geseßz-Entwurfe und den Motiven zu Überreichen.

Ich habe ferner eine Allerhöchste Ermächtigung vom 6. Oktober d. J. dem Hohen Hause, denEntwurf eines Ge- jebes, betreffend die Ausstellung gerichtliher Erbes- besheinigungen, vorzulegen.

Auch dieser Geseh-Entwurf soll gemeines Recht für die ganze Monarchie herstellen. Jm landrechtlichen Gebiete bestehen Vor- s{riften, nach welchen im Falle der Intestat - Erbfolge eine Person, wenn gleich nur provisorisch, so doch generell für legi- timirt erklärt wird, als Erbe cinerseits bei dem Hypothekenbuche Handlungen vorzunehmen, andrerseits aber auch dritten gut- 1 Ms Personen gegenüber rechtswirksame Dispositionen zu reffen.

Diese Vorschriften beruhen theilwcise auf Gesezen, theilweise auf Rechtsübung. Sie können vom theoretischen Standpunkte aus wohl angegriffen werden. Wenn man sih auf das Gefilde der Kasuistik begiebt, kann man leicht dahin kommen, Fälle zurecht zu konstruiren, in denen für den wahren Erben diese Erbes - Legitimationen Nachtheile herbeiführen können. Allein die Vorschriften, wie sie sich ausgebildet, haben sich praktisch bewährt; sie entsprechen dem praktischen Bedürfnisse, inSbesondere den Anforderungen, welche der rege Verkehr stellt.

Die Beranlassung zu diesem Gesche hat ein Antrag gege- ven, welcher an die Königliche Regierung von Neu-Vorpommern aus gelangt is, Bei Erwägung dieses Antrages erschien es dringend wünschenswerth, eine Institution, welche sich im land-

glerung gelangt.

| Uebrigens cnthält | dieser Entwurf Jhnen bereits Bekanntes; er wird Jhnen im | eigenthums handelt.

rechtlicen Gebiet bewährt hat, auch auf die übrigen Landes- theile, die Rheinprovinz eingeschlossen, auszudehnen; auch hat cine nähere Prüfung der Verhältnisse keine überwiegenden Be- denten hiergegen hervortreten lassen. Uebrigens sind die Vor- schriften, wie sie in den Bezirken des Allgemeinen Landrechts bestehen, nicht einfa in dies Gese übertragen, sondern weiter entwickelt mit Rücksicht auf das praktische Bedürfniß und die Erleichterung des Rechtsverkehrs. Der Gesch- Entwurf hat den größeren Appellations - Gerichten der alten Landestheile und sämmtlichen Appellations-Gerichten der neuen Landestheile vor- gelegen. Ich erlaube mir, die Allerhöchste Ermächtigung mit dem Geseße und den Motiven vorzulegen.

Durch Allerhöchste Ermächtigung vom 2. November bin ih zugleich mit dem Herrn Handels-Minister ermächtigt, dem Hohen Hause einen Gesez-Entwurf vorzulegen, betreffend die Entziehung und Beschränkung desGrundeigenthums. Auch dieser vierte Geseß-Entwurf, meine Herren, bezweckt, gemeines Recht zu schaffen für alle Landestheile der Monarchie. Das Bedürfniß , die Expropriation allgemein zu regeln , is {hon seit langer Jeit gefühlt worden ; desfallsige Anträge sind im Jahre 1857, wenn ih nicht irre, von dem Herrenhause, im Jahre 1862 von dem Abgeordnetenhause an die Königliche Re- l Bereits im Jahre 1564 war ein allgemeiner Geseß-Entwurf ausgearbeitet und in dem Stadium der Vorberathung begrissen, als die Einverleibung verschiedener Landestheile das Bedürfniß hervortreten licß, auch diese neuen Landestheile durch dasselbe Gesey zu ergreifen. Die neuen Landestheile hatten in Betreff der Expropriation ein sehr verschiedenes Recht. Ueber die Reform find nun dic Behörden, sowohl die Verwaltungs- als die Justiz- Behörden der neuen Landestheile gehört, und auf Grund des so geschaffenen Materials ist man dazu geschritten , einen neuen Entwurf cines allgemeinen Expropriations-Geseßes aus- zuarbeiten.

Der Entwurf dieses Gesehes stellt nun im §. 1 den Grundsaß auf: Die Entziehung und Beschränkung des Grund- eigenthums is} zulässig, wenn und insoweit die Ausführung eines das öffentliche Wohl bezweckenden Unternehmens jene Ent- ziehung oder Beschränkung erfordert. Er schließt jedoch von seinem Wirkungskreise aus: erstens die polizeilichen Beschrän- kungen, zweitens die Entschädigungs-Ansprüche aus polizeilichen Versügungen, drittens die auf besonderen Gesehen oder dem Gewohnheitsrehte beruhende Entziehung oder Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse der Landeskultur, und viertens die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse des Bergbaues.

Der Geseß-Entwurf geht davon aus, daß die Frage, ob ein CExpropriationsfall vorliege, festzustellen sei durch Allerhöchste Ordre; er verwirft also das System, daß die Expropriation in jedem einzelnen Falle festgestellt werden müsse durch Geseßt, und vermeidet es auch, allgemeine Kategorien aufzustellen, in welchen die Expropriation zu ertheilen sei. Er regelt dann den

_Entschädigungspunkt nach denjenigen Grundsäßen, welche sich als

empfehlenswerth darstellen, wenn man erwägt, daß es sich nicht um freiwillige Veräußerung oder Beschränkung des Grund- ut Die Entscheidung der Frage, welche Gegenstände zu expropriiren und wie die Entschädigung festzu- stellen sei, wird den Verwaltung8behörden überlassen auf Grund fommissarisher Prüfung unter Zuziehung der Betheiligten und von Sachverständigen. Die Entscheidung der Verwaltungs- Behörde, insoweit sie sih bezieht auf die Festseßung des Objekts, welches entzogen werden soll, unterliegt dem Rekurse an das vorgeseßte Ministerium; die Feststellung der Entschädigungs- beträge kann dagegen zum Gegenstande richterlicher Prüfung im ordentlichen Nechtswege gemacht werden. In seinem vor- leßten Kapitel beschäftigt sich der Gesez-Entwurf mit denjenigen vorübergehenden Beschränkungen des Grundeigenthums, welche dur militärische Dispositionen hervorgerufen werden, und giebt in dieser Beziehung das Recht wieder, wie es jeßt auf Grund Allerhöchster Ordre besteht.

Ich beehre mich, die Allerhöchste Ermächtigung nebst Geseß- Entwurf und Motiven zu überreichen.

___ Mit Allerhöchster Ermächtigung vom 2. November habe ih sodann dem Hohen Hause einen Geseß-Entwurf, be- treffend dic Abänderung einiger Bestimmungen der Konkurs- Ordnung vom 8. Mai 1855, vorzulegen. Dieser Geseß-Entwurf, meine Herren, unterscheidet sich von den vier früher vorgelegten in doppelter Richtung. Wäh- rend nämlich Jene Geseß - Entwürfe, um mich t auszu- drücken, neues Recht schaffen sollen, will dieser Gescß-Ent- wurf nur reformiren , und während jene Geseß - Entwürfe auf das ganze Gebiet der Monarchie sich beziehen, erstreckt dieser Geseß-Entwurf sich nur auf das, wenn gleich sehr weite Gebiet, in welchem die Konkurs - Ordnung herrscht. Die Konkurs-

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S erre D NDEA S E aer Fer E Fi r T S C R E N I I B D A E R I E E Be A E E S E E Drt mw E E E C N M Le Ae e R E E E A E E S E E E L R U E R E E A D Le I E E

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Ordnung vom Jahre 1855, welhe dem Konkurs-Rechte und -Verfahren neue Bahnen anwics, hat sich im All- gemeinen sehr bewährt; daß cinzelne Uebelstände hervor- getreten sind, ist schr erklärlih. Es sind bereits vor meh- reren Jahren Wünsche ausgesprochen , einzelne Bestimmungen der Konkurs-Ordnung zu reformiren ; sie sind vorzugsweise vom Handelsstande ausgegangen. Die Reformbesftrebungen haben sich wiederholt und \chließlich den Herrn Handels-Minister ver- anlaßt, darüber die Handels-Kammern und Handels-Korpora- tionen zu hören. Diese haben sih ausführlich Über die verschiedenen Wünsche und Vorschläge ausgesprochen und auf Grund dieser gutachtlicben Aeußerungen sind dann die höheren Gerichte in den betreffenden LandesStheilen ebenfalls zu gutachtlichen Aeuße- rungen aufgefordert. Nach Prüfung eines umfangreichen Materials ist die Königliche Staats-Regierung zu der Ueber- zeugung gelangt, daß ein Bedürfniß vorliege, einzelne Bestim- mungen der Konkur“s-Ordnung zu reformiren. Von den refor- mirten Vorschriften beziehen fih die meisten und wichtigsten auf das Akkord-Verfahren. Sie zwecken dahin ab, den Gläubi- gern gegen die Machinationen unredlicher Schuldner cine größere Gewähr zu verschaffen. Einzelne Abänderungen sind hervorgerufen durch die inzwischen eingetretene Aufhebung der Schuldhaft. Meine Herren! Es ist mehrfach hervorgehoben wor- den, daß es sich nicht empfehle, zur Zeit die Konkurs-Ordnung zu berühren, einzelne Vorschriften derselben zu reformiren, mit Rücksicht darauf, daß eine allgemeine Konkurs-Ordnung für den Norddeutschen Bund in sicherer Ausficht sche. Wenn die Königliche Regierung sih derartigen Gedanken hingeben wollte,

so würde dadurch der Justiz-Minister und vielleicht au noch |

der eine oder der andere Minister in eine recht bequeme und ruhige Lage verseßt werden. Allein die Königliche Regierung kann solchen Gedanken sih nicht hingeben, fie muß vielmehr dafür halten, daß, wenn ein Bedürfniß, ein praktisches Bedürf-

niß hervortritt, ein preußisches Geseß zu reformiren, die Befrie- | digung diescs Bedürfnisses aus dem Grunde nicht hinaus- |

ge]|choben werden darf, weil eine Geseßgebung über dieselbe Materie für den Norddeutschen Bund in sicherer Ausficht {teht.

Wenngleich die Aussicht eine sichere ist, so steht es immer noch dahin, wann die Aussicht wirklich zur Erfüllung gelangen |

wird. Die Ausarbeitung einer Konkurs-Ordnung für den

Norddeutschen Bund is keineswegs eine leichte Aufgabe, und wci s L ( | staats8anwaltlichen, Anwalts- und Bureau-Dienstes beschäftigt gewesen

es wird insonderheit in Betracht gezogen werden dürfen, ob denn eine umfassende Regelung des Konkurs - Rechts und

Konkurs-Verfahrens möglich sei, ohne ein wenigstens in den

Aus diesem Grunde Rechtsanwaltes erforderlich ift.

Grundprinzipien gleiches Hypothekenrecht. hat die Königliche Regierung geglaubt, troy der mehrfach her- vorgetretenen Bedenken diesen Geseß-Entwurf dem Hohen Hause vorlegen zu dürfen.

Ich erlaube mir, Herr Präsident, die Allerhöchste Ermäch- tigung nebst Entwurf und Motiven zu überreichen.

Qulett bin ih durch Allerhöchste Ermächtigung vom 4. Juli in die Lage geseßt, dem Hohen Hause den Entwurf cines Geseyes zu Überreichen , welcher die Aufhebung der Jn- ]struktion für die westpreußishe Negierung vom 21. September 1773 in den zu Westpreußen ge- hörigen Landestheilen zum Gegenstande hat. Es bezweckt dieses Geseß die Aufhebung der nah dem Patent wegen Publikation des Provinzialrechts für Westpreußen vom 19. April 1844 in Kraft gebliebenen, auf das jus terrestre noblitatis Prussíiae fich gründenden Be- stimmungen der Regierungs - Jnstruïtion vom 21. Sep- tember 1773 Über die Erbfolge des Adels. Die betreffenden Vorschriften enthalten eine anomale Rechtbildung. Sie er- scheinen nicht geeignet und sind daneben bestritten. Auch ift von besonderem Interesse, daß diese Vorschriften rücksichtlich der früheren westpreußischen Landestheile, welche jeßt zu Pommern und Posen gehören, bereits früher beseitigt worden sind, und daß die Aufhebung der Vorschriften, so weit sie jeßt noch be- stehen, von den Gerichten der betreffenden Landestheile und dem Provinzial-Landtage gewünscht und beantragt worden ist. Der Provinzial-Landtag hat sih mit dem Geseß-Entwurf voll- ständig einverstanden erklärt. An die Stelle der anomalen Recht8bildung sollen die betreffenden allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Landrechts treten | i

Ich beehre mich dem Herrn Präsidenten die Königliche Ermächtigung nebst dem Geseß-Entwurfe und den Motiven zu Überreichen.

Der dem! Herrenhause in seiner gestrigen Sißung Seitens des Justiz -Ministers ¡vorgelegte Entwurf eines Geseßes Über die juristi- e rel N und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst lautet wie folgt:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie was folgt:

Abswchnitt I. |

F. 1, Zur Bekleidung der Stelle eines Richters, Staatsanwaltes, Rehtsamvaltes (Advokat - Anwalts, Advokaten) oder Notars if die Zurücklegung eines dreijährigen Rechtsstudiums auf ciner Universität und die Ablegung zweier juristisher Prüfungen erforderlich.

Von dem vorgeschriebenen dreijährigen Zeitraume sind mindestens drei Halbjahre dem Nechtsstudium auf einer preußischen Universität zu widmen.

§. 2. Die erste Prüfung is bei cinem Appellationsgerichte, die zweite große Staats-Prüfung bei der für die ganze Monarchie eingeseßien Justiz-Prüfungs-Kommission abzulegen.

,_§. 9. Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen.

_§. 4, Den Gegenstand der Prüfung bilden die Disziplinen des privaten und öffentlichen Rechts, der Rechtsgeschichte, sowie der Grund- Begriffe der Staatswissenschaften.

__ Die Prüfung muß auf Erforschung der positiven Kenntnisse des Kandidaten , seiner Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Ent- wielung der Rechtsverhältnisse, sowie darauf gerichtet werden, ob der Kandidat sich überbaupt die für scinen künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechtswissenschaftliche Bildung erworben habe.

ÿ. 95. Die in der ersten Prüfung bestandenen Juristen werden von dem Prásidenten des betreffenden Prüfungsgerichts zu Referenda- rien ernannt und eidlich verpflichtet.

ÿ. 6. Doktoren der Rechte, welche diesen Grad auf Grund zu- rücgelegter Prüfung bei einer preußischen Universität erworben haben, können durch den Justiz-Minister von der ersten Prüfung entbunden werden. Sie werden alsdann von dem Präsidenten desjenigen Appel- [lation8gerichts, bei welchem sie sich zur Beschäftigung melden, zu NReferendarien ernannt und cidlich verpslichtet. :

Abschnitt Il.

F. 7. Referendarien müssen, bevor sie zur zweiten der großen Staats-Prüfung zugelassen werden können, eine Vorbereitungszeit von vier Jahren im praktischen Dienste zurückgelegt haben.

F. 8. Von diesem vierjährigen Zeitraum sind drei Jahre auf die Beschäftigung bei Gerichten und Rechtsanwalten und ein Jahr auf die Beschäftigung bci Verwaltungs-Behörden zu verwenden.

F. 9. Die Vorbereitungszeit der Referendarien bei den Gerichten ist der Art zu ertheilen, daß fie von dem dreijährigen Zeitraum zwei Jahre bei Gerichten erster Jnstanz Stadt-Kreisgerichten, Amt8- gerichten, Landgerichten, Obergerichten und ein Jahr bei Gerichten zweiter Jnstanz beschäftigt werden.

Bei beiden is} diese Veschäftigung der Art einzurichten und zu leiten, daß die Referendarien, mit den leichteren Dicnstzweigen begin- nend und allmählich von Stufe zu Stufe zu den schwereren fortschrei- tend, schlicßlich in sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen,

scin und sich cine solche Einsicht und praktische Gewandtheit in allen Diesen Dienstzweigen erworben haben müssen, wie sie zur selbststän- digen Verwaltung des Amtes eines Richrers, Staats8anwaltes oder

Während dieser Vorbereitungszeit können die Referendarien zeit- weise zu den Geschäften eines Hülfsrichters bei den Stadt- und Kreis- gerichten, den Améitsgerichten und Friedens8gerichten, zu den Geschäften eincs Gehülfen der Staatsanwaltschaft, sowie zur zeitweisen Vertre- tung cines Rechtsanwalts verwendet werden, auch die Verrichtungen cines Gerichtsschreibers wahrnehmen.

F. 10, Die Beschäftigung der NReferendarien bei Verwaltungs- Behörden soll nicht cher erfolgen, als bis dieselben mindestens cin Jahr bei Justiz-Behörden gearbeitet haben.

F. 11. Nach Ablauf der vierjährigen Vorbereitungszeit kann der Referendarius, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen (§§. 10 und 11) sich ergiebt, daß er zur Ablegung der großen Staats-Prüfung für vor- bereitet zu erachten sei, beantragen, zu dieser Prüfung zugelassen

zu werden. Abschnitt UL,

§. 12, Die große Staats-Prüfung Y. 2 if cine mündliche und schriftliche, und soll einen wesentlich praktischen Charakter an sich tragen. ‘Sie ist demgemäß insbefondere darauf zu richten, ob der Kandidat sich eine gründliche Kenntniß des preußischen öffentlichen und Privat- rechts erworben habe und für befähigt zu erachten sci, im praf- tischen Justizdienste eine selbstständige Stellung mit Erfolg einzu-

Abschnitt IV. E S

F. 13. Die in der großen Staats-Prüfung vorschriftsmäßig be- standenen Referendarien werden von dem Justiz-Minister zu Gerichts- Asffsessoren, und in den Gebieten des Appellationsgerichtshofs zu Cöln, sowie der Appellationsgerichte zu Celle und Frankfurt a. M. entweder zu Gerichts-Assessoren oder zu Advokaten ernannt.

F. 14. Die Bestimmungen dieses Geseßes treten am 1. Oftober 1869 in Kraft. j L L

Denjenigen Juristen, welche an jenem Tage auf Grund bestande- ner Prüfung bereits zum praftischen Justizdienste zugelassen sind, soll die zurügelegte Zeit der Beschäftigung in demselben auf die vor- geschriebene vierjährige Vorbereitungszeit §. 8 -— angerechnet wer- Den. d

nehmen.

Auch kann denen, die an diesem Tage bereits die Hälfte der Norbereitungszeit zurückgelegt haben, die Verpflichtung, während eines Jahres bei Verwaltungs - Behörden zu arbeiten, ganz oder theilweise vom Justiz-Weinister erlassen werden. i L

g. 15. Alle diesen Vorschriften entgegenstehende Bestimmungen werden aufgehoben.

Der dem Herrenhause in seiner gestrigen Sißung ferner über- reichte Entwurf eines Gefeßes Über dic Anstellung im höheren Justiz. diensie hat folgenden Wortlaut :

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