1868 / 263 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt: ; i

F. 1. Wer in eiuem Landestheile unserer Monarchie oder in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont nach den dort geltenden Be- stimmungen die Befähigung erlangt hat, das Amt eines Richters hei einem Kollegialgerichte zu bekleiden, kann in allen Landestheilen Unserer Monarchie als Richter, Rechtsanwalt (Advokat-Anwalt, Advokat) oder als Beamter der Staats-Anwaltschaft angestellt werden.

F. 2. Zur Anstellung als Mitglied eines Appellationsgerichts ist erforderlich, daß der Beamte mindestens 4 Jahre als etatsmäßiger Richter oder als Veamter der Staats-Anwoaltschaft oder als Rechts- Anwalt (Advokat, Advokat-An1walt) angestellt gewesen ist.

F. 3. Zur Anstellung als Mitglied des Ober-Tribunals is} er- forderlich, daß der Beamte mindestens vier Jahre als vortragender Rath im Justiz-Ministerium, als Mitglied eines Appellationsgerichts, als Präsident oder Kammer - Präsident bei einem Landgerichte, als Präsident oder Vize - Präsident bei einem Obergerichte, als Direktor eines Stadt- oder Kreisgerichts, als Ober-Staats8anwalt, General- L A General - Advokat oder Ober - Prokurator angestellt ge- wesen ist.

Mitglieder der in den neu erworbenen Landestheilen früher bestandenen Ober - Appellationsgerichte können ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Amtsthätigkeit als Mitglieder des Ober-Tribunals ange- ftellt werden.

Ingleichen können während eines Zeitraums von zehn Jahren, angerechnet vom Tage der Publikation dieses Gesebes, Mitglieder der in den neu erworbenen Landestheilen bestandenen oder bestehenden Appellations- oder Obergerichte, welche seit Eintritt in diese Gerichte acht Jahre lang -etatsmäßige Richter gewesen sind, ohne Rücksicht auf die besonderen Vorausseßungen des ersten Absaßes dieses Paragraphen als Mitglieder des Ober-Tribunals angestellt werden.

F. 4. Bis zur Vereinigung des Ober-Appellationsgerichts zu Berlin mit dem Ober -Tribunal sind die Vorschriften des §. 3 auch M 2 A als Mitglied dieses Ober - Appellationsgerichts maßgebend.

§. 5. Wer mindestens vier Jahre die Stelle eines ordentlichen Professors der juristishen Fakultät bei einer inländischen Universität bekleidet hat, fann zum Mitgliede eines jeden Gerichts ernannt werden, ohne daß die Ablegung der für Richter vorgeschriebenen Prüfung oder für die Ernennung zum Mitgliede eines Appellationsgerichts, des Ober-Tribunals voder des Ober - Appellationsgerichts die vorgängige Anstellung bei einem anderen Gerichte erforderlich ist.

F. 6. Alle diesem Geseße entgegenstehenden Bestimmungen, ins- besondere die §§. 1 und 2 der Verordnung vom 8. Februar 1867 (Geseßb-Sammlung S. 209) werden aufgehoben.

Der Entwurf eines Geseßes, betreffend die Ausstellung gericht- licher Erbbescheinigungen, welcher gleichfalls dem Herrenhause in der gestrigen Sißung desselben Überreicht wordcn, lautet wie folgt:

Wir Wit!lhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung bcider Häuser des Landtages Unserer Monarchie für den ganzen Umfang derselben, was folgt:

F. 1. Jeder gesepliche Erbe (Jntestat - Erbe ) is befugt, auf Aus- renn einer Erbbescheinigung bei dem zuständigen Gerichte anzu- ragen.

F. 2. Zuständig ist dasjenige zur Ausübung der freiwilligen Ge- richtsbarfeit berufene Gericht, im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cóôln dasjenige Friedensgeriht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen ordentlichen Gerichtsstand gehabt hat.

F. 3. Der Antragsteller hat den Tod des Erblassers und das per- \önlicve Verhältniß zu demselben, auf welchem sein Erbrecht beruht, soweit es nicht notorisch is, durch Urkunden oder Zeugen, wohin auch Notorietätszeugen zu rechnen , überzeugend nachzuweisen.

Der Erbe hat dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung, daß ihm andere gleihnahe oder nähere Erben nicht bekannt seien, er auch nicht wisse, daß der Erblasser eine leßtwillige Verfügung hinterlassen habe, mündlich zu Protokoll oder schriftlih abzugeben; im leßten Fall muß die Unterschrist des Versichernden gerichtlich oder durch einen Notar beglaubigt sein. i

Sind mehrere Erben vorhanden, so bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, diese Versicherung von allen oder nur von einem oder mehreren Miterben zu verlangen.

Zur Ergänzung des Nachweises kann das Gericht geeigneten Falls ein öffentliches Maifgebot der unbekannten Erben erlassen.

§. 4. et dem Aufgebot sind alle diejenigen, welche nähere oder leihnahe Erbansprüche an den Nachlaß zu haben vermeinen, aufzu- Totbn ihre Ansprüche bis zu einem bestimmten Termine anzumel- den, und zwar unter der Verwarnung, daß nach Ablauf des Termins die Ausstellung der Erbbescheinigung erfolgen werde. Der Termin is mindestens auf drei Monate hinaus zu bestimmen. machung erfolgt durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern nah dem Ermessen des Gerichts, sowie durch Anschlag an der Gerichtsstelle. Ein Ausschluß-Urtheil ergeht nicht.

F. 5. Das Gericht hat über das nachgewiesene Erbrecht eine ur- kundliche Bescheinigung auszustellen. i

§. 6. Durch die Erbbescheinigung wird der darin benannte Erbe zur Vornahme aller cinem Erben hiasichtlih des Nachlasses zu- stehenden Rechtshandlungen ermächtigt.

Die von dritten Personen redliher Weise mit dem in der Erb- bescheinigung benannten Erben über den Nachlaß vorgenommenen Rechtsgeschäste, insbesondere auch die demselben von Nachlaß - Schuld- A geleisteten Zahlungen, muß der wahre Erbe gegen fich gelten

Derselbe hat jedoch; wenn eine freigebige Verfügung unter Leben-

Die Befkannt- |

digen oder von Todeswegen den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet, iaoiveit einen Anspruch gegen den Erwerber, als dieser noch im Be- sie der dur die freigebige Verfügung erlangten Sache sih befindet oder durch den aus derselben gelösten Werth noch wirkli reicher ist.

Auf Grund einer vorgelegten Erbbescheinigung fann die Ueber- reibung von Rechten des Erblassers auf den Erben in öffentlichen Büchern (Grund-, Hypotheken-, Unterpfands-, Währschafts- 2c. Büchern, Gewerkebüchern; Schiffs-Registern u. dergl.) bewirkt werden. i

F. 7. Die in den einzelnen Landestheilen geltenden Vorschriften und Rechtsgrundsäße über die Gültigkeit und Wirksamkeit von Rechts- geschäften, die ein nicht mit einer Erbbescheinigung versehener vermeint- licher Erbe als solcher in Beziehung auf den Nachlaß vorgenommen hat, werden durch die Bestimmungen des §. 6 nicht berührt. :

F. 8. Gehören zu dem Nachlasse einer Person, welche zur Zeit ihres Todes in Preußen keinen ordentlichen Gerichtsjtand hatte, Grund- stücke, in öffentlichen Büchern eingetragene Rechte oder in der Ver- wahrung einer preußischen Behörde befindliche Gegenstände, so ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist, das öffentliche Buch geführt oder der Gegenstand verwahrt wird, zur Aus- stellung einer Erbbescheinigung zuständig, welche den Erben zur Ver- fügung über das Grundstück oder das eingetragene Recht oder zur Empfangnahme des verwahrten Gegenstandes legitimirt.

. 9. Wenn in einer leßtwilligen Verfügung -die Erben oder sonstige Berechtigte nicht mit derjenigen Bestimmtheit, welche zur Be- \chaffung der Legitimation erforderlich is, bezeichnet worden sind, so können dieselben bei dem zuständigen Gericht (§. 2) auf Ausstellung einer ergänzenden Erbbescheinigung antragen. i

In derselben is nur zu bezeugen, daß die Antragsteller ihre Jden- tität mit den in der betreffenden leßtwwilligen Bestimmung bezeichneten Personen nachgewiesen haben. L

Die Bestimmungen des §. 6 finden auch auf ergänzende Erb- bescheinigungen Anwendung, soweit es auf die darin bescheinigte That- sache ankommt. / j

F. 10. Das Verfahren richtet fich auch in den Fällen der §F§F. 8 und 9 nah den Vorschriften der §F. 3 und 4. |

F. 11. Der Justiz-Minister wird ermächtigt, die Gerichte wegen Ausführung des Gesehes mit näherer Anweisung zu versehen.

Der dem Herrenhause vorgelegte Entwurf eines Geseßes/, betreffend die Rechtsverhältnisse des Stein- und Braun- fohlen-Bergbaues in denjenigen Landestheilen, in welchen das Kurfürstlich \ächsishe Mandat vom 19. August 1743 Geseßeskraft hat, verordnet im §. 1, daß in diesen Landestheilen die Stein- und Braun- kohlen feruerhin lediglih dem Verfügungsrecht des GrundeigenthÜ- mers unterliegen, die bestehenden Berechtigungen zum Betriebe des Stein- und Braunkohlen - Bergbaues jedoch aufrecht erhalten bleiben. F. 2 bestimmt, daß und unter welchcr Form das Recht zum Stein-

Und Braunkohlenbergbau von dem Eigenthum am Grundstück als

selbstständige Gerechtigkeit mit der Eigenschaft einer unbeweglichen Sache (§§F. 3. 4) abgetrennt werden kann. F§F§. 5 bis 8 handeln von der Führung der betr. Hypothekenbücher, §. 9 von der Ee der vollständig abgebauten Kohlenfelder im Hypothekenbuch. Y. be- zeichnet die Vorschriften des Allgemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865, welche auf den Betrieb des Stein- oder Braunkohlenbergbaues im Bereich des Geseßes Anwendung finden. §. 11 bestimmt, daß, wenn mehrere Personen Stein- und Braunkohlenbergbau betreiben, dieselben einen im Julande wohnhaften Repräsentanten zu bestellen haben. Durch §. 12 wird das Kurfürstlih \ächsis{he Mandat vom 19, August 1743 2c. aufgehoben. Nach §. 13 tritt das Geseß mit dem 1. Januar 1869 in Kraft.

| Verkehrs - Anstalten. i Die Gesammtlänge aller Eisenbahnen in den Vereinig- ten Staaten von Nordamerika betrug nah »Morgans British Trade Journal« zu Ende des Jahres 1835 erst 1098 Meilen, dagegen zu Anfang des Jahres 1868 39,244 Meilen , deren Anlagekosten auf circa 390,000,000 Pfd. St. geschäßt werden, eine Summe, die etwas

mehr als die Hälfte der amerikanischen Staatsschuld beträgt. Jn der Zeit von 1835—1868 , also in 33 Jahren , sind überhaupt 38,146 Meilen Eisenbahn gebaut worden, im Durchschnitt jährlich 1156 Meilen. Die geringste Länge , die in einem Jahre eröffnet wurde, war 159 Meilen im Jahre 1843, die größeste von 3043 Meilen trifft auf das Jahr 1856. Jm ersten Krieg8jabre wurden nur 621 Meilen gebaut. Von der de der ersten Eisen- bahn in Amerika im Jahre 1830 bis zur Erwerbung von Kalifornien in 1848 sind 5996 Meilen, im Durchschnitt 316 jährlih gebaut wor- den. Von dieser Zeit ab bis zum Ausbruche des Bürgerkrieges , in einer Periode von 12 Jahren, wurden 24,639 Meilen , oder durh- schnittlih 2051 im Jahre hergestellt. Von da ab bis jebt sind über- haupt 8587 Meilen oder 1227 jährlih dem Verkchr eröffnet worden. Das Verhältniß der Meilenzahl der Eisenbahnen zur Bevölkerung stellte sich folgendermaßen: im Jahre 1840 kamen auf 1 Meile 7415 Einwohner, 1850 3298, 1860 1083 und 1867 905 Einwohner. Die Ausdehnung des Eisenbahnneßes in Amerika is also bedeutend ewesen; man berechnet schon jeßt, daß im Jahre 1870 die Gesammt- änge desselben auf 45,000 Meilen sich belaufen werde.

(N. Y. H. Z.) Die neueHängebrücke über die Niagarafälle, deren Bau im Juni 1867 in Angriff genommen, wird binnen einem Monat fertig sein. Die Brücke erstreckt sich von einem Punkt gleich unter- halb der amerikanischen Fälle bis zu einem Punkt auf der kanadischen Seite gleich unterhalb des Clifton House; die Spannung, welche be- deutender sein soll, als bei irgend einer anderen Hängebrüce der Erde, beträgt 1264 Fuß 4 Zoll, die beiden Draht-Kabels sind 1900 Fuß ans und jedes derselben besteht aus sieben 25 Zoll starken Draht- eilen.

4403 Deffentlicher Anzeiger.

Handels- Negister. Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma A Mundt & Pick

(Chales- u. Tücher-Fabrik, jeßiges Geschäftslokal: Palisadenstr. 94),

L am 1. November 1868 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind die Kaufleute

1) Conrad Otto Albert Mundt, 2) Salomon, genannt Siegfried Pi, beide zu Berlin. / Dies is} heut unter Nr. 2450 des Gesellschafts-Registers eingetragen. Berlin, den 4. November 1868. : I Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

D r

In das hiesige Firmen-Register ist unter Nr. 116

der Rittergutsbesißer Carl Ferdinand Otto Ludwig Udo |

von Alvensleben, Ort der Niederlassnng: Schollenc, Firma: v. Alvensleben,

1 eingetragen zufolge Verfügung vom 3. November 1868 aum 4. No- E vember 1868

Rathenow, den 4, November 1868. Königliche Kreisgerichts - Deputation.

Zufolge Verfügung vom 2. sind am 3. November d. J.

1) die von der Frau Auguste Rosenberg, geb. Beer, zu Danzig |

hier unter der Firma

A. Rosenberg betriebene Handelsniederlassung (Tuchhandlung und Herren- Garderobe-Geschäft) in dem Firmen-Register Nr. 775,

2) die für diese Firma dem Hrn. Saul Rosenberg ertheilte |

Prokura in dem Prokuren-Register Nr. 214.

4 cingetragen worden.

Danzig, den 3. November 1868. Königliches Kommecrz- und Admiralitäts-Kollegium. v. Gro ddeck.

4 Zufolge Verfügung vom 2. ist am 3. November d. J. unter 7 Nr. 101 in unser Negister zur Eintragung der Ausschließung der ehe- ] lihen Gütergemeinschaft eingetragen worden, daß der Kaufmann Otto 7 Oscar Robert Knoch zu Danzig für seine Ehe mit Maria Friederike 7 Louise Roell die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausge-

N schlossen hat.

Dani! den 3. November 1868. Königliches Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium. v. Gro dde ck.

F Der Kaufmann Adolph Robert Wilhelm Frankenstein zu Stettin F hat für feine Ehe mit Emma Elise, gebornen Wolff, mittelst Ver- | Ÿ trages vom 14. September 1868 die Gemeinschaft der Güter und des Ÿ Erwerbes ausgeschlossen.

Dies ist in dem von uns geführten Handels-Register zur Eintragung

d der Ausschließung der ehelichen Gütergemeinschaft unter Nr. 164 zu- 7 folge Verfügung vom 3. eingetragen.

November 1868 am 4. desselben Monats

Stettin, den 4. November 1868. Königliches See- und Handel8gericht.

In unser Firmen-Register ist unter Nr. 134 die Firma Julius Birkensto und als deren Jnhaber der Buchhändler Julius Birkenstok zu Rawicz zufolge Verfügung vom 2. November 1868 am selbigen Tage cin-

Ï getragen worden.

Rawvicz; den 3. November 1868. Königliches Kreisgericht.

In unser Gesellschafts-Register ist heute bei Nr. 43 die durch das

* Ableden des Kaufmanns Louis Steinbach aus der offenen Handels- Gesellshaft Steinbach et Timme hierselbst erfolgte Auflösung dieser |

Gesellshaft und in unser Firmen-Register Nr. 2365 die Firma Stein- bah et Timme und als deren Jnhaber der Kaufmann Adolf Timme

hier eingetragen worden.

Breslau, den 27. Oftober 1868 Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.

In unser Firmen-Register ist Nr. 2364 die Firma 0 / E Schneider

F und als deren Inhaber der Fabrikbesißer Carl Schneider hicr , heute # eingetragen worden.

Breslau, den 27. Oftober 1868. j Königliches Stadtgericht. Abtheilung 1.

In unser Prokuren - Register is bei Nr. 445 das Erlöschen | | (Inhaber: der Schuhfabrikant Johann Karl Gottlob Sprenger daselbst)

der dem Otto Konieci

| von dem Kaufmann Carl Tanne hier für die Nr. 2354 des Firmen-

Registers eingetragene Firma: f M bgandiund Carl Tanne

ertheilten Prokura heute cingetragen worden.

Breslau, den 28. Oktober 1868. : Königliches Stadtgericht. Abtheilung 1.

getragenen Firma :

In unser Firmen-Register ist Nr. 2367 die Firma: athan Steiniß

und als deren Juhaber der Kaufmann Nathan Steiniß hier, heute

eingetragen worden. Breslau, den 28. Oftober 1868. Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.

__In unser Firmen-Register is bei Nr. 1064 das Erlöschen der Firma C. T. Friese hier heute cingetragen worden. Breslau, den 29. Oktober 1868. Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.

In unser Firmen-Register ist sub laufende Nr. 836 die Firma

S »D. Prosfkauer« zu Königshütte und als deren Tnhaber der Kaufmann David Pros- kauer daselbst am 3. November 1868 eingetragen worden.

Beuthen O. S, den 31. Oktober 1868.

Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

Dic auf Führung des hiesigen Handels-Registers und des Ge- nossenschafts-Registers sich bezichenden Geschäfte werden in dem Ge- \chäftsjahre 1868 / 69 von dem Kreisrichter von Bomsdorff unter Mitwirkung des Aftuars Schmidt bearbeitet werden.

Die in Artikel 13 des Allgemeinen Deutschen Handels-Geseß- buches und im Genossenschafts-Geseßze vom 27. März 1867 vorge- \{riebenen Bekanntmachungen werden wir in dem bezeichneten ZJeit- raume durch die Berliner Börsen-Zeitung, den Staats-Anzeiger und

"_ das hiesige Kreisblatt bewirken.

Vreistadt, den 28. Oktober 1868. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. In unser Firmcn-Register ist sub laufende Nr. 124 die Firma S. Loebinger zu Sohrau und als deren Jnhaber der Kaufmann

Selig Loebingex zu Sohrau am 31. Oktober 1868 eingetragen worden.

Rybnik, den 31. Oktober 1868. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Königliches Kreisgericht Halle a. S. ; In unserem Gesellschafts - Register ist bei der unter Nr. 58 ein-

Zuckerfabrik Wallwiß olgendes vermerkt : usgeschieden if seit dem 7. Oktober 1867 : j der Gutsbesißer Gottfried August Schulze in Dachriß, als Gesellschafter eingetreten sind dagegen M der Gutsbesißer Julius Gotthold Lebereht Hädickec in Me un E Gab Friedrich Christian Gottlob Schulze in rebiß. Eingetragen zufolge Verfügung vom 31, Oktober 1868 am 2. No- vember 1868.

Königliches Kreisgericht Halle a. S. In unserm Gesellschafts-Register ist unter Nr. 152 Folgendes notirt : Firma dexr Gesellschaft: K. Schröder & Co. Sißg der Gesellschaft: Halle a.S. Rechtsverhältnisse der Gesellscha ft: Die Gesellschafter sind der Ae Carl Schröder un der Rauchwaaren-Händler Heinrih Hoffmann, Beide von hier. : Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der Rauchwaaren-Händler Carl Schröder befugt. Die Gesellschaft hat am 1. Oktober 1850 begonnen. Eingetragen zufolge Verfügung vom 27. Oktober 1868 am sel- bigen Tage.

In unserem Handels-Gesellschafts-Register ist bei der sub Nr. 88 cingetragenen Handels-Gesellschaft : »Sprenger, Albreht & Holze« d folge Verf 2 n A Du ber 1868 einget olgendes zufolge Verfügung vom 28. Oktober eingetragen : 604 »Der bisherige Gesellschafter, Schuh-Fabrikant Friedrich Al- brecht, n Weißenfels ist ausgeschieden un der Schuh - Fabrikant Johann Karl Gottlob Sprenger da- selbst als Gesellschafter eingetreten. « Naumburg, den 28. Oktober 1868. ; Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

In unserem Handels-Firmen-Register is die unter Nr. 391 ein-

etragene Firma: O O »Friedrih Albrecht et Sohn« in Weißenfels

Col. 4

ufolge Verfügung vom heutigen Tage gelöscht. i L BA, den 28. Oktober 1868. Königliches Kreisgericht. T1. Abtheilung.

Die in unserem Handels8-Firmen-Register sub Nr. 102 eingetra- gene Firma: j J. L. Schneider, zu Eckartsberga,