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hannoverschen Vrovinzial - Fonds ; “ Mehrbedarf der Waisen- und Wittwen - Anstalten 122,000 Thlr.; Erhöhung des Civil- Beamten - Pensions - Fonds 200,000 Thlr.; desgleichen des Pensions - Aussterbe - Fonds 60,000 Thaler; zur weiteren Erhöhung der Besoldung der Beamten bei den Lokal- Behörden 216,000 Thlr. Bei der Handelsverwaltung : Er- höhung der Fonds zur Unterhaltung der Wasserwerke 29,000 Thlr.; zur Erhöhung der Fonds behufs Erhaltung der Staais-Chausseen 531,000 Thlr. Bei der landwirthschaftlichen Verwaltung: 27,000 Thlr., Erhöhung der Fonds zur Förderung der Landes-Kultur. Bei dem Kultus-Ministerium: Mehrbedarf der Universitäten 25,000 Thlr. ; Mehrbedarf der Gymnasien und Realschulen 19,000 Thlr. 7 zur weiteren Verbesserung des Einkommens der Elementar-Lehrer 109,000 Thlr.; Zuschuß für die Charité 12,000 Thir. s
Ich will Sie, meine Herren, nicht mit der Herzählung wei- terer Zahlen ermüden, da der Etat mit sämmktlichen Anlagen gedruckt schon an das Bureau des Hauses abgeliefert worden ist. Im Etat-Geseg ist die Erneuerung des Gesammt-Betrages von 13 Millionen Thalern Schaß-Anweisungen beantragt, wo- von 10 Millionen bekanntlich noch von den KriegsS8kosten her- rühren und 3 Millionen auf den Nothstand in Preußen Bezug haben. Der Etat weist keine Mittel zur Deckung dieser auf Jahresfrist ausgestellten Schaß - Anweisungen nach; es wird sonach die Erneuerung stattsinden müssen.
Was nun die Behandlung des Etats betrifst, so empfehle ih dringend die Vorberathung, die sich ja auch bei den frühe- ren Verhandlungen vollkommen bewährt Hat.
stellung noch vor dem Beginn der neuen Etats-Periode zu be- wirken , zumal , wie ich hon angeführt habe , die gedruckten Etats sofort in Jhre Hände gelangen werden. So viel die Staats - Regierung dazu beitragen kann, wird sie dessen nicht ermangeln , namentlich dadurch, daß sic die Informationen, welche noch gewünscht werden möchten, auf das Berecitwilligste ertheilen wird. Wir wünschen nur, daß diejenigen Jnformatio- nen, welche von einzelnen Mitgliedern für nothwendig erachtet werden, sobald als thunlich an die betreffenden Ressorts gelangen. Wenn s nun außerdem noch zulässig erscheinen würde, die Erörterung solcher Resolutionen, bei denen von vornherein ge- sagt wird, daß eine Aenderung des Etats nicht beabsichtigt wird, Resolutionen beispiel8weise, bei denen eine Aenderung von Ge- seßen beantragt wird — wenn es zulässig erachtei würde, die Erörterung solcher Resolutionen, unbeschadet des Interesses der Antragsteller, bis zur vollendeten Berathung des Etats auszu- seßen und sie dann unmittelbar der C des Etats fol- gen zu lassen, so darf um so sicherer voraudgeseßt werden, daß die Feststellung noch vor dem Beginn der neuen Etats-Periode ermöglicht wird, cin Wunsch, der ja übereinstimmend von dem ganzen Hause und der Regierung getheilt wird.
— Bei der Ueberreihung der Geseyß-Entwürfe, be- treffend die Beschlagnahme des Vermögens des che- maligen Königs von Hannover und des ehemaligen Kurfürsten von Hessen, sprach der Finanz-Minister Frei- herr v. d. Heydt: ;
Ich habe ferner dem Hohen Hause vorzulegen die auf Grund des Art. 63 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 am 2. März d. J. erlassene Verordnung nebst der beige- fügten motivirenden Denkschrift, betreffend die Beschlagnahme des Vermögens des Königs Georg.
Es ist dem Hohen Hause erinnerlih, daß schon vor dem Schluß des vorigen Landtags von dieser Stelle erklärt wurde, es sei noch ein Versuch gemacht, durch Einwirkung befreundeter und verwandter Höfe auf die Haltung des Königs Georg ein- zuwirken. Dieser Versuch war ein vergeblicher und es wurde deshalb, wie ih damals schon dem Hohen Hause ankündigte, bald nachher eine Verordnung erlassen, welche das Vermögen des Königs Georg mit Beschlag belegte. Diese Verordnung ist publizirt und dem Hohen Hause bekannt. Jch beziche mich au noch auf die beigefügte Abschrift des Jmmediat - Berichts, welcher der Verordnung vorherging, sowie der Denkschrift, und möchte anheimgeben, diese Vorlage l eine andere ähnlicher Natur der Finanz-Kommission zur Vorberathung zu überweisen.
Die nächste Vorlage betrifft einen Gesch - Entrourf, be- treffend die Beschlagnahme des Vermögens des ehemaligen Kur- fürsten von Hessen. D u ;
Es war {on vor längerer Zeit in öffentlihen Blättern die Rede von einer Denkschrift des ehemaligen Kurfürsten von Hessen. Diese Denkschrift ist nicht nur dur den Kurfürstlich hessi- schen Kabinets-Rath Schimmelpfennig im Auftrage des Kur- fürsten dem Ministerium der auLwärtigen Angelegenheiten ein- gereicht, sondern es hat fich auch ergeben, daß diese Denkschrift an andere Höfe unmittelbar vom Kurfürsten versendet worden ist, wie namentlich aus einem Berichte des diesseitigen Ge-
jandten zu Oldenburg hervorgegangen i}. Die Denkschrift
. Es darf gehofft | werden , daß auf diesem Wege cs möglich sein wird , die Fest- |
selbst ist dem Hohen Hause bekannt. Sie“ enthält eine Menge von Ausfällen gegen Preußen, gegen die preußische Regierung, Majestät8beleidigungen, Verleumdungen gegen preußische Be- hörden und Beamte, sowie Shmähungen gegen Staatseinrich- tungen. Jn seinem leßten Zwecke ist das Elaborat auf hoch- und landesverrätherische Unternehmungen gerichtet. Es scheint daher Pflicht, daraus Veranlassung zu nehmen zu demjenigen Einschreiten, welches in Beziehung auf den König Georg als angemessen erachtet ist. Die Denkschrift mußte um so mehr überraschen, als in dem Vertrage, der mit dem Kurfürsten abgeschlossen war, ausdrücklich die Entbindung der Beamten und Unterthanen vom Eide als eine Verpflichtung des Kurfürsten anerkannt wurde, — ich sage, es muß über- raschen, daß der Kurfürst sih jeßt auf einen andern Stand- punkt stellt, während der Vertrag zu der Erwartung berechtigte, daß er die neue Ordnung der Dinge anerkenne. Es war schon früher Veranlassung genommen, den Kurfürsten zu verwarnen und ihm anzudeuten, daß unter Umständen die Sequestration seines Vermögens beabsichtigt werden würde; diese Drohung hat ihn indeß nicht abgehalten, und die Regierung hat es für ihre Pflicht exachtet, durch den Gesez-Enfwurf die Beschlagnahme des Kurfürstlichen Vermögens bei dem Landtage zu beantragen. Die Regierung hat vor Zusammentritt des Landtages den Weg der Oktroyirung nicht betreten mögen, dagegen solche Jn- struktionen nah Cassel ertheilt, die den Zweck haben , daß mittlerweile dort im Sinne dieser Vorlage verfahr@a würde.
_Ich habe die Ehre, den Geseh-Entwurf zu Übergeben, und wird sich wohl eine gleihmäßige Behandlung der beiden Vor- lagen empfehlen. Meincrseits möchte ich vorlagen, die Vor- lagen der Finanz-Kommission zu überweisen.
— Der dem Herrenhause in seiner vorgestrigen Sißung dur den Handels - Minister überreichte Entwurf eines Geseßes über die Er- werbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Unterthan, sowie über den Eintritt in fremde Staats- dienste, hat folgenden Wortlaut: j l
Bir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, zugleih auch für das Jadegebiet, was folgt: i
F. 1. (Erwerbung der Eigenschaft als preußischer Unterthan). Die Eigenschaft als preußischer Unterthan wird begründet: 1) durch Ab- stammung (§. 2), 2) durch Legitimation (§. 3), 3) durch Verheirathun (F. 4) und 4) dur Verleihung (§. 5 ff.). Die Adoption hat für si allein diese Wirkung nicht. | :
§. 2. Jedes eheliche Kind eines Preußen wird durch die Geburt preußischer Unterthan, auch wenn es im Auslande geboren ist.
Uncheliche Kinder folgen der Mutter.
F. 3. Js die Mutter eines unchelichen Kindes Ausländerin, der Nater aber cin Preuße, so wird das Kind durch eine, den geseßlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation preußischer Unterthan.
F. 4. Eine Ausländerin wird preußische Unterthanin durch Ver- heirathung mit einem Preußen.
F. 5. Die Verleihung (§. 1 Nr. 4) erfolgt durch Ausfertigung ciner Naturalisations-Urkunde. Zur Ertheilung derselben sind die Landes-Polizei-Behörden ermächtigt.
§. 6. Eine von Uns unmittelbar oder von Unseren Central- oder Provinzial-Bechörden vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den preußishen unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst auf- genommenen Ausländer vertritt zugleich die Stelle der Naturalisations- Urkunde. Eine Ausnahme hiervon findet statt bei denjenigen Aus- ländern, welche im Auslande in Unseren Diensten als Konsuln, Han- dels-Agenten u. st. w. angestellt werden.
In den Vorschriften über die Zulassung von Ausländern zum Staatsdienste wird durch diese Nennung nichts geändert.
F. 7. Die Eigenschaft als Preuße soll nur solhen Ausländern verliehen werden, welche 1) nah den Geseßen ihrer bisherigen Hei- math dispositionsfähig sind ; es sei denn, daß der Mangel der Dis- positionsfähigkeit dur die Zustimmung des Vaters, des Vormundes oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird, 2) einen unbeschol- tenen Lebenswandel geführt haben, 3) an dem Orte, wo sie sih nieder- lassen wollen, cine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden, 4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande.-sind. ;
Von Unterthanen der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogthums Baden soll im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt werden , der Nachweis , daß sie die Militärpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit worden sind, gefordert werden. f | :
g. 8. Die Landes-Polizeibehörden sind verpflichtet, vor Ertheilung der Naturalisations - Urkunde die“ Gemeinde (respektive den Armen- Verband) desjenigen Ortes, wo der Aufzunehmende si niederlassen will, in Beziehung auf die Erfordernisse des §. 7 Nr. 2, 3 und 4 mit ihrer Erklärung zu hören. . i -
F. 9. Die Naturalisations - Urkunde begründet mit dem Zeit- punkte der Aushändigung alle Rechte und Pflichten eines Preußen.
F. 10. Die Verleihung der Eigenschaft als preußischer Unter- than {§§. 5 und 6) erstreckt si, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder.
st bei einem dieser Angehörigen die in §. 7 Nr. 2 erforderte Unbescholtenheit nicht arer Zweifel und wird daher dessen Aufnahme unzulässig gefunden, so ist die ganze Familie zurückzuweisen.
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F. 11, Der Wohusiß innerhalb Unserer Staaten begründet fü sich allein die Sea als Preuße nichi. s M __§. 12. (Verlust der Eigenschaft als preußischer Unterthan.) Die Eigenschaft als Preuße geht verloren: 1) dur Entlassung auf Antrag des Unterthanen (§F. 13 f.) 2) durch Ausspruch der Behörde (C. 19), 3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§. 20), 4) bei ciner preußischen Unterthanin durch deren Verheirathung mit einem p ape Die Entla} g ÿ. 13, ie Entlassung (§. 12 Nr, 1) i} bei der Landespolizci- Behörde des Wohnorts nachzusuchen und erfolgt durch ei i Dis E iy f s R a) . 14, Vie Entlassung darf nicht ertheilt werden : 1) männlichen Unterthanen _welche sih in dem Alter vom a bis a vollendeten 25. Jahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-Ersaß- Kommission darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos iîn der Absicht nahsuchen, um sich der Militärpflicht im stehenden Heere zu entziehen, 2) Militärpersonen, welche zum stehenden Heere gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind, 37 Unterthanen, welche früher als Offiziere im stehenden Heere oder in der Landwehr gedient haben, oder
als Militärbeamte mit Offiziersrang oder als Civilbeamte angestellt,
gewesen sind, bevor sie die Genehmigung ihres vormaligen Departe- ments-Chefs beigebracht haben , 4) den zur Reserve des fiebeuden Heeres und zur Landwehr gehörigen und nicht als Offiziere angestellten Perfonen, nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen worden sind.
§. 15. Unterthanen, welche nach dem Königreiche Bayern, dem Königreiche Württemberg, dem Großherzogthum Baden auswandern wollen, ist im Falle der Neziprozität die Entlassung zu verweigern, \o lange fie nit nachgewiesen haben, daß der betreffende Staat sic auf- E 0 ist. :
, §9: 16. Aus anderen, als aus den im §. 14 und 15 bezeichneten Ser Die S in C E die Cy Un nicht véiDeiaet E
le Zeil eines Krieges oder einer Kriegsgefahr i \ 4 O vorbehalten. 7 E
T7 ie Entlassungs-Urkunde (F. 13) bewirkt mit dem Qeit- punkte der Aushändigung den Verlust der Élaea hat als Preuße, org 2 18, Die Entlassung erstreckt si, insofern nicht dabei cinc Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. :
F. 19. Unterthanen, welche im Auslande sih aufhalteñ, können der Eigenschaft als Preuße dur cinen Beschluß der Landespolizei- Behörde verlustig erklärt werden, wenn sie einer ausdrücklichen Auf- leisterung zur Rückkehr binuen einer bestimmten Frist feine Folge ___§. 20. Unterthanen, welche die preußischen Staaten verlassen und sih zehn Gal ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch die Eigenschaft als Preuße. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus Preußen, oder, wenn der Aus- tretende sich im Besiße cines Reisepapiers oder Heimathsscheincs be- findet, von dem Zeitpunkte ihres Ablaufs an gerechnet.
Für Unterthanen, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in dem- selben zugleich die Staatsangchörigfeit erwerben, kann durch Staats- Vertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige vermindert werden, ohne Unterschied, ‘ob die Betheiligten im Besiße eines Reise- papiers oder Heimathsscheines sich befinden oder nicht.
(Eintritt in fremde Staatsdienste.) Der Eintritt eines Unterthanen in fremde Staatsdienste ist erst nah erfolgter Entlassung desselben (F. 17) unbeschränkt gestattet. :
. 22. Die Vorschriften der §F. 19 bis 21 finden auf preußische Unterthanen, welche sich in dem Gebicte eines zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staates aufhalten oder in die Diense eines solchen treten wollen, keine Anwendung.
g. 23. _Wenn ein Unterthan 1) mit Unserer unmittelbaren Er- laubniß bei ciner fremden Macht dient, oder 2) im Julande von ciner fremden Macht in einem von Uns zugelassenen Amte, wie das eines Konsuls, Handel8agenten u. \. w. angestelit wird, #0 verbleibt ihm seine Eigenschaft als Preuße.
F. 24. Alle diesem Geseße zuwiderlaufenden Vorschriften werden aufgehoben.
— Der dem Hause der Abgeordneten in der gestrigen Sigung desselben durch den Finanz - Minister vorgelegte Entwurf cines Ge- seßes, betreffend die Beshlagnahme des Vermögens des chemaligen Kurfürsten von Hessen, lautet wie folgt:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie was folgt:
“F. 1. Sämmtliche nach Maßgabe des Vertrages vom 17. Sep- tember 1866 dem ehemaligen Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Hessen belassene Nußnießungs- und Forderungs - Rechte nebst den be- reits fälligen, noch uicht abgeführten, sowie den künftig fälligen Hebuns- gen aus solchen werden hierdurch mit Beschlag belegt, ingleichen das gesammte, hierunter nicht mitbegriffene Vermögen des Kurfürsten, und awar ohne Unterschied, ob Über die hier bezeichneten Objekte seit dem 17. September 1866 bereits Verfügungen des Kurfürsten, namentlich ge erungen oder Cessionen an Drilie stattgefunden haben oder nicht.
, §2. Die nah §. 1 der Beschlagnahme unterliegenden Gegen- stände, soweit sie sich nicht bereits in preußischer Verwaltung befinden, sind von den damit zu beauftragenden Bchörden in Besiß und Ver- waltung zu nehmen.
In Ausübung der Eigenthums- und dér Nußungsrechte an diesen Objeften wird der Kurfürst durch dic verwaltenden Behörden mit voller rechtlicher Wirkung vertreten. Ausstehende Forderungen sind
A Den der Fälligkeit durch die verwaltendenn Behörden einzu- ö è
_Aus den in Beschlag genommenen Objekten und Revenüen find, mit Aus\c{ließung der Rechnungslegung an den Kurfürsten, die Kosten der Beschlagnahme und der Verwaltung , sowie der Maßregein zur Ueberwachung und Abwehr der gegen Preußen gerichteten Unternehß- mungen des Kurfürsten und seiner Ägenten zu bestreiten. Verbleibende Ueberschüsse sind einem besonderen Depositum zuzuführen.
d. 3. Verfügungen des Kurfürsten über die der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände, insbesondere Veräußerungen und Cessionen, sind ohne rechtliche Wirksamkeit. Zahlungen, welche der Beschlag- t S ersolgen, sind als nicht geschehen, und Kompensations- Rechte auf | rund solcher Handlungen, welche nach Publikation dieses Gescßes vorgenommen werden, als nicht entstanden zu erachten. Die Ablicferung von Gegenständen, welche der Beschlagnahme unterworfen sind, „an den Kurfürsten, oder nach dessen Anweisung, zicht die Ver- U U zur Lea Ersazleistung nach sich. /
J. Æ. Ble Æliederaufhebung der Beschlagnabme bleibt Königlicher Becotbntng votbebaliin, fh g der Beschlagnahme bleibt Königlicher Hi K i e N O e a Geseßes, welches mit
Tage d iblifation in Kraft tri vird dem Fi -Minister N Kraft tritt, wird dem Finanz-Minister
___— Die Nr. 45 des »Preußischen Handelsarchivs« enthält unter Geseßgebung: Norddeutscher Bund: Verordnung; ee die Ein- führung des Geseßes wegen Besteuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868 (Bundesgeseßbl. S. 379) Und des Geseßes, betreffend die Besteuerung des Branntweins vom 8. Juli 1868 (Bundesgeseßblatt S. 384) in verschiedenen preußischen und hamburgischen Gebictstheilen. Vom 19. Oftober 1868. Oesterreich: Gegenseitige Zulassung ssterrci- chisher und franzöfischer Aktien-Geselischaften und Kommandit-Gesell- schaften auf Aktien, mit Aus\ch{uß von Versicherungs-Gesellschaften zum Geschäftsbetriebe. Argentinischer Freistaat: Auszug aus den Stempelgeses vom 3. September 1867. Chile: Dekret vom 13. Juli 1868, betreffend den Hafen Punta Arenas. — Unter Statistik: Norddeutscher Bund : Meklenburg: Jahresbericht des preußischen Kon- sfulats zu Wismar [Ur 1867. Württemberg: Jahresberichte der würkt- tembergischen Handels- und Gewerbe-Kammera für das Tahr 1867. Grankreih: Handel und Schiffahrt von Marseille in 1867. Produk- tion und Verbrauch von Rübenzucker von Beginn der Campagne 1867—68 bis zum Ende des Monats August 1868. Großbritannien : Statistishe Uebersicht für Großbritannien für 1853—1867. Peru : Jahresbericht des preußischen Konsulats zu Tacna für 1867. — Mit- theilungen.
Kunst und Wissenschaft.
Berlin, 7. November. Die hiesige arhäologiscche Gesell- schaft hielt am Dienstag, 3. d. M, ihre erstmonatliche Wintersißzung in Arnims Hotel, die zahlreih besucht war. Borträge wurden ge- halten von Fros{hhammer über ein Werk, Topographie von Athen mit erläuterndem Text von Ernst Curtius, von Schöne über bemalte Vasen von Athen, ven Grimm über Raphael u. \. w. Eichler hatte cinige Gips8abgüsse nach Antiken zur Stelle gebracht. i
— Verschiedene Anzeichen ließen sch{chließen, daß auf der Höhe des Erzgebirges (im Kreiserwalde bei Sonnenberg) Pfahlbauten vor- handen scien. Im Jahre 1867 ließ das auf der Fundstelle stehende Wasser ‘tiefere Nachgrabungen nichi zue exst das trockene Jahr 1868 machte sîe möglich. Die Funde waren sehr zahlreich und verschieden- artig und feßten das Bestehen der Pfalbauten in früheren vorhistori= schen Zeiten und \elb| in einer folchen Höhe außer Zweifel. Veitrag für die Kunde der Lebensweise und Kultur der Pfahlbauten-Bewohner. Die aufgefundenen Gegenstände sind folgende: 1) ein Schleif stein, aus einer Platte von hartem Sandstein bereitet , 2) ein Weber- chien j bereitet aus dem Zahn cines Ebers, 3) eine Steinschleuder, 4) Pfriemen zur Anfertigung von Lederwaaren, 5) eine Vasc, 6) ein Thonkessel , oben mit cinem Holzstück überlegt , 7) ein Wagen- oder Karrenrad es besteht aus drei dicken Brettern, welche durch Leisten, die in dieselben hineingebogen sind, zusammengehalten werden, 8) eine Kette aus Eichenholz, 9) ein Angelhaken, 10) eine Dolchspiße, 11) ein sehr kurzes Schwert, zweischneidig, 12) eine Nadel. von Bronze, 13)
vier Menschenschädel. Landwirthschaft.
Warschau, 3. November. (Ofts. -QZtg.). - Einem in hiesigen Blättern veröffentlichten amtlichen Nachweise zufolge ist die sibiri\che Rinderpest im Königreich Volen gegenwärtig in 7 Gouvernements und in denselben in 75 Ortschaften verbreitet. Die von der Seuche infizirten Gouvernements sind: Warschau, Vetrifkau, Kalisch; Lublin, Radom, Kielce, Suuwwalki; nicht infizirt sind miülhiu die Gouvecrne- ments Siedlec, Plock und Lomzyn. Jm Ganzen sind in den infizir- fen Gouvernements bis jeßt ca. 688 Stück Rindvieh an der Seuche erkrankt und davon 0645 gefallen und 43 geheilt worden. — Neben der sibirischen Rinderpest ist im Laufe des verflossenen Sommers auch die gewöhnliche Ninderpest im Königreich Volen hin und wieder sporadisch aufgetreten; doch blieb fie auf die Ortschaften, in denen fie zum Ausbruch kam, beschränkt und hat nur unerheblichen Schaden angerichtet. Berührt würden von der Rinderpest einige Ortschaften in den Gouvernements Lublin, Siedlec, Lomzyn, Suwalki, Plock und Kielce, in denen jedoch seit längerer Zeit keine Erkrankungsfälle mehr vorgekommen sind. Neuerdings, und zwar in voriger Woche, ist die Rinderpest wieder hier in Warschau unter dem hier zusammen- getriebenen Steppenvieh zum Ausbruch gekommen, aber sie hat auch von diesem Ansteckungs8heerde aus bis jeßt kaum weitere Verbreitung gefunden. Ueberall, wo die Rinderpest im Königreich Polen zum Vorschein gekommen ist, wurde ihre Einschleppung durch Stepypenvieh
konstatirt.
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