1868 / 264 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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dieses sih aus dem Ergänzung®-Bezirke jener beiden rekru- ie És ibn also z. B. zum s (Leib-)Jnfanterie-Regimente der Linie die beiden Landwehr-Regimenter 8a Und 8b, nämlich das 1. Potsdamer (1. Bat. Prenzlau, 2. Bat. A und das 1. Frankfurter (1. Bat. Frankfurt a. d. O., 2. Bat. Fürstenwalde) Landwehr-Regiment, welche im Kriege zu einem 4 Bataillone starken Landwehr - Regiment Nr. 8 zusammengezogen werden sollten. Jn jedem der 28 Regierungs - Departements ward ein besonderer Inspecteur für die Landwehr des Bezirks angestellt. Außerdem wurden durch Abgaben der Provinzial - Landwehr 4 Garde-Landwehr- Bataillone (Königsberg, Stettin, Breslau, Berlin) neu formirt, denen bald auch 4 Grenadier - Landwehr- Bataillone (Magdeburg, Görliß, Hamm, Düsseldorf) sich an- s{lossen. Diese 8 Bataillone kamen unter eine eigene Jn)pektion und wurden so stark gemacht, daß im Kriegsfalle 4 Regimenter zu 3 Bataillonen aus denselben formirt werden konnten. Achn- lih entstanden eine Posensche, dann eine Litthauische, eine Thü- ringische und eine Clevesche Garde - Landwehr - Escadron, 1819 endlich auch eine Pommersche, eine Brandenburgische, eine Schle- sishe und eine Rheinische, von denen je 2 und 2 zu einer Stamm-Escadron verbunden wurden, um so im Frieden schon ein Garde-Landwehr-Kavallerie-Regiment zu bilden. Es gab also im Frieden, abgesehen von Artillerie u. #. w., 8 Ba- taillone Garde- und Grenadier-Landwehr, 68 Regimenter Pro- vinzial-Landwehr, 1 Garde-Landwehr-Kavallerie-Regiment und 68 Provinzial-Landwehr-Kavallerie-Regimenter. Für den Krieg sollte das ersie Aufgebot dieser Landwehren zur Feldarmee stoßen, nachdem es sih im Momente der Mobilmachung umgestaltet hatte zu 4 Garde- und Grenadier - Landwehr- Regimentern, 36 Provinzial - Landwehr - Regimentern*), 1 Garde- und 36 Pro- vinzial - Landwehr - Kavallerie-Regimentern. Nach diesem Or- ganisation8plane würde die sogleich nach erfolgter Kriegserklärung auf das Schlachtfeld zu führende Armee (stehendes Heer und die Landwehr ersten Aufgebotes) zu einem großen Theile aus nicht hinreichend schlagfertigen Truppen bestanden haben.

In Folge der militärisch - technischen und finanziellen Be- denken, welche sich gegen die übergroße Zahl der Landwehren geltend machten, ordnete der König hon für das Jahr 1820 eine Umgestaltung der Landwehr an. Von 64 Provinzial- Landwehr - Regimentern wurden je 2 zu einem Regiment von 9 Bataillonen verschmolzen; nur die 8 den Linien - Reserve- Regimentern entsprechenden Bataillone der Landwehr blieben unverändert , so daß nunmehr zu jedem Linien - Regiment ein Landwehr-Regiment , zu jedem der inzwisckcn auf 8 cingewach- senen Reserve - Regimenter ein Landwehr - Bataillon gehörte. In Uebereinstimmung damit wurde die Landwehr - Kavallerie auf 32 Regimenter und 8 Escadrons vermindert, Die Garde- Landrvehr-Infanterie wurde dur Hinzufügung der Bataillone Koniß, Cottbus, Polnisch-Lissa und Coblenz au im Frieden hon auf 4 Regimenter gebracht, aus dem Garde - Landwehr- Kavallerie - Regiment deren zwei formirt. Die selbstständigen Landwehr-Jnspektionen wurden aufgehoben ; statt dessen traten, ganz wie bei der Linie, je 2 Regimenter unter einen Landwehr- Brigade-Commandeur und diese Landwehr- Brigade neben der entsprehenden Linien-Jnfanterie-Brigade unter die Befehle des Divisions-Generals der lehteren. Bereits im Jahre 1817 waren die Provinzial-Farben an Kragen und Aufshlägen der Linien- und Landwehr - Junfanterie beseitigt und statt dessen die Unter- scheidung nur der Armee-Corps durch die Farben der Achsel- appen und der Patten eingeführt worden; jeßt behielten zwar die Landwehr - Bataillone ihre Bezeichnung nach dem Stabs- quartiere, die Landwehr-Regimenter aber legten ihren Provinzial- Namen ab**)und führten nur die Nummer des korrespondirenden Linien-Regiments. Durch die Umformung vom Jahre 1820 war die Landwehr etwas enger an die Linie angeschlossen, ob- wohl noch immer die im Kriegsfalle zur Feldarmee \toßende Landwehr für die Stärke der zum Bewegungs®kriege bestimm- ten Linien - Truppen zu groß war, während fast nur das zweite Aufgebot (über 100,000 Mann) zum Besaßzungsdienste verwendbar blieb.

Die Ausführung des Bundes-Gewerbegesebßes vom 8, Juli 1868 in den einzelnen Bundesstaaten.

n dem 6. Hefte seiner »yAnnalen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins« giebt Dr. Georg Hirth eine Darstellung der Entstehung, Auslegung und Ausführung des sogenannten »Ge- werbegrseßes«, der wir folgende Mittheilungen entlehnen:

Anhalt. Das Fergog e Staats-Ministerium hat unterm 6ten August 1868 eine umfassende Verordnung erlassen, deren 13 Paragraphen

2 Davon 32 zu 4 Bataillonen, 4 zu 2 Bataillonen, entsprechend den ‘inien - Reserve - Jnfanlterie - Regimentern, deren damals erst 4 (Nr. 33—36) vorhanden waren.

**) Die Linien-Regimenter verloren ihn erst im Jahre 1823.

sich namentlich mit der polizeilihen Anmeldung und Erlaubniß, mit den Orden »Anlagen« und mit dem Jnstanzenzug beschäftigen.

Bremen. Der Senat hat es nicht für erforderlich erachtet, be- sondere Reglements zu erlassen, da bereits ¡durch Verordnung vom 4. April 1861 die in der Gewerbe-Ordnung vom 6. Oktober 1851 ent- haltenen Privilegien der TJnnungen und Gewerbetreibenden aufgehoben worden An Der §. 2 der Verordnung, wonach derjenige, der als Meister ein in der alten Gewerbe-Ordnung enanntes Handwerk be- treiben wollte, das Bürgerrecht der Stadt Bremen besißen und den Bürgereid geleistet haben E ist E ELIAREA seit der Einfüh- rung der Freizügigkeit hinfällig geworden.

Ge A e vom 7. November 1864, welches auf den Grundsäßen der Gewerbefreihcit beruht , stimmt mit dem Bunde®geseße vom 8. Juli 1868 in allen wesentlichen Punkten voll- ständig Überein. Der E E von dem Erlaß besonderer Ausführungs-Vorschriften Abstand genommen.

Ser \ n Die Aufleebung des Zunsft-Distriktsbannes und der Be- shränkung in der Zahl der Meister, Gesellen und Gehülfen geschah durch Geseß vom 2. Juni 1821, die Aufhebung der aus\chließlihen Handels. und Gewerbs - Privilegien durch Geseß vom 30. Juli 1848. Eine Allerh. Verordnung vom 16. Februar 1866 führte die Ge- werbefreiheit für die Kleingewerbe ein, und in cinem Minis- sterial - Ausschreiben vom 1. März 1866 wird auh die Frei- zügigkeit für die Kleingewerbe ausgesprochen. Endlich ist durch eine Ministerial - Bekanntmachung in Nr. 30 des Großherzoglichen Regie- rungsblattes vom Jahr 1866 auch die Verordnung vom 14. Septem-

samkeit geseßt worden ; sonach is die Erlaubniß der höheren Admi»- nisirativ-Behörde zum Betriebe des Handwerks der Maurer, Zimmer- leute, Steinhauer, Dachdecker, Schreiner, Schlosser, Weißbinder, Glaser, Spengler, Ziegler und Pflästerer, sowie die durch das Regulativ vom 27. August 1845 vorgeschriebene Meisterprüfung dieser Handwerker niht mehr erforderlich. Unter den stchenden Gewerben, deren Betrieb im Jahre 1866 noch nicht unbedingt freigegeben bez. noch konzessions- pflichtig war , befinden si die der Buchdrucker , Buchhändler , Huf- \chmiede, Kaminfeger, Kunsthändler, Steindruer 2c. i

Lauenburg. Das Bundes8geseß ist ohne Erläuterungen im »Offiziellen Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg« unterm 29, Juli 1868 abgedruckt worden. Der Entwurf einer Verordnung, betreffend die Aufhebung und Ablösung gewerblicher Berechtigungen im Herzogthum Lauenburg, ist vom Landtage mit geringen Abänderungen in erster Lesung angenommen worden. Die 65 Paragraphen des Entwurfs behandeln namentlich eingehend das Entschädigungsverfahren. Unterm 19. Oktober d. J. is cine Verfügung der Königl. Herzoglichen Regierung erschienen, worin bestimmt ist, daß Diejenigen, welche ohne in die Zunft einzutreten ein oder mehrere Gewerbe betreiben wollen, behufs Feststellung der von dem Gewerbebetriebe zu entrichtenden Re- kognition wie bisher die polizeiliche Genehmigung der zuständigen Be- hörde zuvor auswvirken müssen. At j

Lübeck. Die durch das Bundesgeseß zu bescitigenden Beschrän- kungen sind bereits durch das Gewverbegeseß vom 29. September 1866 aufgehoben. Besondere Vorschriften sind deshalb vom Senat nicht für nothwendig erachtet worden. R sE

Mecklenburg-Schwerin. Das Großherzogl. Ministerium des Innern hat unterm 1. August 1868 an die Orts8behörden in den 38 Landstädten und in den Domanial-Flecken ein Cirkular-Resfript er- gehen lassen, durch welches der Einfluß des Bundeëgeseßes auf die frühere Orduung der zünftigen Gewerbe dargelegt wird.

Oldenburg. Schon vor dem Erlasse des Bundesgeseßes be- stand im Großherzogthum volle Gewerbefreiheit. Nur für die nach dem Vertrage vom 27. September 1866 von der Krone Preußen an die Krone Oldenburg cedirten vormals holsteinschen Ge- bietstheile, deren Jnfkorporation in das Großherzogthum Oldenburg baldigst zu erwarten steht , wird die Regierung eine besondere Verord- nung ergehen lassen, um einige in dem Flecken Ahrensboeck bestehende gewerbliche Beschränkungen zu beseitigen.

Preußen. Für die neuen Landestheile sind im Jahre 1867 vier verschiedene Allerhöhste Verordnungen ergangen , welche im Wesent- lichen bereits die Prinzipien des Bundesgeseßes vom s. Juli 1868 zur Geltung bringen. Für die alten Lan destheile hat der Minister für Handel 2c. unterm 24. Juli d. J. eine Cirkular-Verfügung erlassen; welche ausführlich den Einfluß des Vundesgeseßes auf dic bisherige Geseßgebung, namentlich auf die Allg. Gewerbe-Ordnung vom 17ten Januar 1845, fesistellt; an dieselbe schließt sih die Cirkular-Verfügung des Herrn Ministers des Innern an sämmtliche Königl. Negierungen und Landdrosteien vom 4. August d. J., betr. die lufhebung des Befähigungs-Nahweises der Buchhändler und Buchdruer.

Reuß-Gera. Vorschriften zur Ausführung des Bundes - Gc sebes sind in Ecmangelung cines desfallsigen Bedürfnisses vom Fürstl. Ministerium nicht für erforderlich erachtet worden.

Reuß-Greiz. »Jn Anerkennung der Nothwendigkeit, den Gewerbe-

| betrieb nach dem Vorgange der Nachbar-Staaten umzugestalten,« is mit

Zustimmung des Landtags unterm 27. April 1868 eine (98 Paragraphen umfassende) Gewerbe-Ordnung erlassen worden, welche im Allgemei- nen die Prinzipien der Gewerbe-Freiheit zur Geltung bringt; gleich- wohl beabsichtigt die Fürstl. Regierung, zu dem Bundesgeseße vom 8. Juli 1868 noch eine besondere Ausführungs-Verordnung zu geben.

Sachsen. Das Bundesgeseß ändert nur wenig an der im König- reich Sachsen bereits in Geltung befindlichen Gewerbegeseßgebung. Insbesondere ist jeder Zunftzwang und das damit zusammenhängende Erforderniß eines Befähigungsnachweises für alle früher nur den Jn- nungs-Mitgliedern gestatteten Gewerbe, ebenso der Unterschied zwischen Stadt und Land, sowie das Verbot des Vertriebes anderer als selbst- verfertigter Waaren , soweit solches früher bestand, und des Betriebes

mehrerer Gewerbe oder desselben Gewerbes in mehreren Lokalen durch

eine und dieselbe Person bereits 15. Ofiober 1861 aufgehoben w

r Lebteren für den

i en Arbeitnehmer besteht seit der- die wenige

n_auf das Lehrlingêwesen be- annten Geseßes hat die das Geseß vom 23. der Lehrvertrag Sache der den Gesepen ngen enthalten.« selbstständige Leitung u nit gewissen im §. 16 des Gewerbeg besonderer Befähig §. 2 des Bundes l. Ministerium des J1 ammtílihen Provinzi eröffnet worden, d

selben Zeit niht mehr , und züglichen Vorschriften des gen neuerlich ergangene Novelle, beseitigt; dana »ist |

le zu demselben uni 1868, gleichfalls reien Vereinbarung, und Verordnungen die Ausübung des nd Ausführung von Verordnungswege bestimmten eseßes vom 15. Oktober 1861 ung abhängig. Diese Bestim- geseßes eine Aenderung und is mnern mittelst Verordnung vom Regierungsbehörden (Kreis- für die genannten Gerwverbe gfall gelangt ist Die Frage, velche si freiwillig eine hierzu fünftig noch Gelegenheit halten und unterliegt noch der ing zur Ausführung des B nit für erforderlich erachtet. . Durch das Bundesgescß sind nur erbe-Ordnung vom 21. die selbstständige Nachweise ausreiche 1 ferner die §Ç§. 37 und 38 868, insoweit sie Vors Nachweis enthalten, aufgehob rium hat demgemä Bauhand

uwvider- laufenden Bestimmu i: n ufbeschlags und die auten waren (leßtere 1 Ausnahmen) nach) von dem Nachweise mung erleidet durch daher vom Königl. 22. Juli 1868 Direktionen) das Erforderniß ob und in welche fung zu unterwerfen wünsch{e werden könne, ward ausdrück Erwägung. Eine weitere Ve seßes hat die Königl. Regieru Sachsen«Coburg-Gotha die im §. 18 der Herzogl. Gew haltenen Vorschriften, wonach rung von Bauten von dem hängig gemacht wird ordnung vom 26. V bringenden Befähigungs- Herzogl. Staats-Ministe mit der Maßgabe, Interesse sich einer Prüfung denno heit gegeben werden soll. Sachsen-M seß vom 16. Juni 1862 sind be und kaufmännischen Korporatio Gewerbes auszuschließen, Unterschiede von Stadt 1 weit sie etwa noch bestand auf den Verkauf von Waa werbe oder auf die Benußung me Annahme

j auch einer Prüfung in We r Weise denjenigen, 1

lich vorbe

rfügung z undesge-

März 1863 'ent- eitung und Ausfüh- nder Befähigung ab- der Ausführungs-Ver- n für den zu er- Ï en worden. Das ß cine Verordnung erlassen dwwerkern, welche in ihrem ziehen wollen, hierzu Gelegen-

Durch das meiningische Gewerbe-Ge- reits sowohl die Befugnisse d nen, Andere vom Betriebe eines als der Prüfungszwang, ind Land

ber 1841 , die Prüfung der Bauhandwerker betreffend, außer Wirk-

daß solchen

einingen. er Zünfte stehenden ferner die aus dem „Beschränkungen, s\o- ränfung in Beziehung rieb verschiedener Ge- nd Verkaufslokale, ülfen Lehrlingen, auf- selbstständige Ausführung und den nun auch in Wegfall

hergeleiteten Be en, sowie die Besch auf den Bet , hrerer Betriebs- u auf die Gewerbsgehülfen und ‘eitung von Bauten hatte jenes G gekommenen Befähigun

Sachsen-Weimar-Eisena der Gewerbe

g9s-Nachweis verla ch. Auch hier sind die Prinzipien

freiheit vorlängst zur Ausführung gekommen. Die ein-

Blei und Glätte) etwas über 3% Millionen, auf das Kupfer (Garkupfer und grobe Kupferwaaren) etwas über 32 Millionen, auf das Silber etwa 14 Millionen, auf alle Übrigen Produkte mithin etwa 2 Millionen Thaler kommen, so daß das Zink fast die Hälfte des ganzen Produktions8werthes beansprucht. Bis auf eine den Zinkerzen der Bergwerks - Produkten- Sammlung gegenüber aufgestellte Reihe der Materialien und Produkte des RKoh-Zinkhütten-Betriebes der Gesellschaft Vieille Montagne sind die Zinkwaaren in dem Erdgeschoß vereinigt. Zinkbleche zur Dachdeckung in verschiedenen Formen, Bee Bleche zu Sieben und Fenstervorsägzen , starke gewalzte latten für den Zinkdruck, faconnirte Stäbe und gepreßte Or- Ausführun t “See / peagel U. st. f. und zwei größere In Zinkbblech erläutern die vielfälti p dung dieses wichtigen Metalls. E Die Produkte des Blei- und des Kupferhütten-Be- triebes sind im Zusammenhang mit den zugehörigen Erzen in der oberen Etage aufgestellt; an dieselben schließen si Proben der Ni ckel-Fabrikation und eine Reihe von Mustern der bekanntesten Legirungen, Messing, Tomback und Neusilber in Blechen, Drähten und Röhren aus der Fabrik von W. Borchert in Berlin. Jm Allgemeinen läßt dicser Theil der Sammlungen am meisten zu wünschen , da die Erzeugnisse der weiteren Berarbeitung der Rohmetalle noch fast ganz fehlen. „Um so inhaltreicher ist dagegen die Sammlung der Eisen- hütten-Produkte, welche, wenn sie auch noch in mehreren weigen wesentlicher Vervollständigung bedarf, doc schon jetzt die Vielseitgkeit und den hohen technischen Standpunkt dieser wichtigsten Industrie in ausgezeichneter Weise erkennen läßt. Möge es gestattet sein, zu erwähncn , daß der Gesammtwerth der Produktion des preußischen Eisenhütten-Gewerbes, abgesehen von der eigentlichen Eisen- und Stabl waaren-Fabrikation, im Jahre 1866 fast 84 Millionen Thaler betragen hat, wovon auf Roheisen und Rohbftahleisen ca. 195, auf Gußwaaren 114, auf Schmiedeeisen (Stabeisen , Blech inkl. Weißblech, Draht) 33%, auf Gußstahl 155 und auf sonstigen Stahl ca. 35 Millionen Thaler kommen. Dieser Theil der Sammlungen ist so geord- net, daß dem Eintretenden zur Linken die Roheisen-Erzeugung, Stabeisen-, Blech- und Draht-Fabrikation in der Seiten-Galerie, in der rechts liegenden Seiten-Galerie Gußstahl, Bessemerstahl, Stahlschmiedewaaren Sensen- und Feilen-Fabrikation zusammen- gestellt sind. Zwischen Eisen und Stahl befinden sih im Mit- telraume vorne eine reiche Auswahl von Hartguß-Fabrikaten aus der Fabrik von Grüson in Buckau bei Magdeburg und

rung, welche die Gewerbe - Ordnun thum vom 30. April 1862 durch das Bundes zieht sich auf die Ausübung des Leitung und Ausführung von Ba kanntmachung des Großherzoglichen Staa ment des Innern, vom 20. Juli 1868 set gen von dem Befähigungs s Wegfalls bleiben die beide besblag in Jena und Eisenach Stellen angewiesen worden, Besuchenden auf besonderes V Schwarzburg - Rudo hat unterm 7. August 1868 ein Publika der Einfluß des Bundes namecntlih die Gewerbe Schwarzburg - S

zige Abände g für das Großherzog- geseß erfahren hat, be- | Hufbeschlags und die selbstständ (§. 18 a. a. O.) - Ministeriums, Departe- effenden Bestim- Ungeachtet alten für den Huf- und sind die betreffenden stalten in ihrem Interesse gnisse auszustellen.

Das Fürstliche Ministerium ndum erlassen, in welchem sherige Landes-

Eine Be-

t die betr - Nachweise auß n Unterrichts-Anst bestehen, den diese An erlangen Jeu

er Kraft.

gescbßes auf die bi Ordnung vom 8. April 1864, j ondershausen. &ürstenthums erleidet nur in Betre Indessen hat die

s bestehende Regulativ ü die hierfür bestellten Prü werden dieselben bis f Prüfung Seitens e wird das Ministeri

Gesepgebung, dargelegt ift. Gewerbe - Gesceh- eff der Bau - Ge- Gürstlihe Negierung ber die Prüfung der gs - Kommissionen auf Weiteres für der Interessenten um eine Bekannt-

gebung des werbe eine Abänderung. Anstand genommen, das be Bauhandwerker und gänzli aufzuheben ; Tálle freiwilliger Anträge au fortbestehen. Jn diesem Sinn machung erlassen.

Waldeck. Auch die Gewerbc-Ord und Pyrmont vom 24. Juni 1862 w in Rücksicht auf die bisher von dem abhängige Erlaubniß zur selbstständig Der Königl. Fürstl. L lements nicht erlassen.

vielmchr

nung der Fürstenthümer Waldeck ch das Bundes-Geseß nur sonderer Befähigung ng und Leitung von andes - Direktor hat deshalb

e be usführu Bauten alterirt. s weitergehende Reg

Das Museum für Bergbau und Hüttenwesen. (S. die Bes. Beilage zu Nr. 258 d. Bl.)

chtlih des Hüttenbetriebes und der Metallwaaren- latllon wurde bereits bemerkt, d zeugnisse fast aus\{ließlich in der ob der Eisen-Industrie in dem Erdges _ Unter den Metall - Zink die ‘erste Stelle ein. der preußischen Metall-Hüt illionen Thaler, wovon

Fabrikati die Mcetall-Hütten-Er- eren Etage, die Produkte je\choß aufgestellt sind.

Hüttenprodukten Der Gesammtwerth der Produktion ten betrug im Jahre 1866 fast 21 ink (Rohbzink, Zinkblech,

nimmt das

auf das

eine Gruppe von Produkten des Borsigschen Cisenwerkes zu Moabit, weiter hinten Gußwaaren und die leßten Stahlwaaren. An die Scheider des Mittelraums gegen die Seiten-Galerien find vorne links Handel®eisen-, rechts Handels\tahl-Sorten in den gangbarsten Dimensionen, weiter binten links glatte, rets gewellte und gerippte große Bleche angelchnt. Auf vier die Produktions-Pyramide umgebenden kleinen Tischen endlich sind E Zusammengehörigen Fabrikate einzelner größerer Werke auf- Die Roheisen-Erzeugung ist durch eine große Anzahl von Bruchproben aus den wichtigsten Revieren illusteirt, L hen die verwendeten Erze beigefügt sind. Besonders bemerkens- werth sind unter denselben die Proben von Rohstableisen und weißem strahbligen Eisen, welche Sorten bedeutende Aus- fuhr-Artikel nah England und neuerdings auch nach Oesterreich bilden. Unter den Produkten der Stabeisen-Fabrikation sind ausgezeichnete Profil-Sammlungen von Fagçoneisen zu er- ellsbare inSbesondere von der Saarbrücker Eisenhütten-Ge- __ Die Blech- und Weißblech - Fabrikation is dur cine reiche Auswahl von -„ Schwarzblechen in banteiis 1a tonen, von Knopfblechen, verzinnten, verzinkten und verbleiten Weißblechen von Dillingen, Buderus in Neuwied u. A,, nebst daraus gefertigten Kochgeschirren, die Draht- Fabrikation durch reiche Kollektionen von Draht in allen Dimensionen und Berwendungen von Hobrecker, Witte und Herbers in Hamm, Cosadck U. Co. in Hamm , Rothe Erde bei Aachen u. A. ver- treten. An die Stabeisen-Fabrikation schließt sich eine Samm- lung geschweißter und gezogener Eisenröhren zu Dampf-, Wasser- und Gasleitung und Lokomotiv-Feuerröhren aus der Fabrik von A. Pönsgen in Düsseldorf, welcher es gelungen ist, diese wichtige Fabrikation der englischen Konkurrenz gegenüber in Preußen einzubürgern. Von der hohen Bollkommenkheit der Gußstablerzeu - gung giebt eine große Auswahl von Gegenständen Yeugs- niß. Unter denselben sind besonders die dem Museum von der Bochumer Gußstablhütte Überlassenen Fabrikate hervorzuheben. Ein Scheibenrad von 0 Fuß Durchmesser und ca. 9000 Pfund Gewicht , Bandagen von 9 Fuß Durchmesser, ein Lokomotiv - Dampfcylinder mit Dampf-

Dinkweiß) fast 10 Millionen, auf das Blei (Blockblei, gewalztes

fanälen und Befestigungsplatte in einem Stück von 1400 Pfund