1868 / 269 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4501 4500 5 ' ie zunächst V Art. XV1. Ueber die Schulpflihtigkeit der Kinder haben die f Schulbeiträge vorbehaltlih seines Regresses an die zunächst Ver- Urt. . Uel A : selbstständigen Gutsbezirke Anwendung, sofern niht etwas Anderes | Gehalts\kala ist nur mit Genehmigung des Ministers der Unterrichts. den Mien aufzutommen. : : Regierungen das Nähere nach nige an e E E ausdrücklich festgeseßt ift. Angelegenheiten zulässig. F. 13. Jst die Schulstelle mit cinem fir. Art. V. Sind mehrere bürgerliche Gemeinden oder selbst- | un gebrechlihe Kinder oder für an v U Le n S Etlafsung A rt. 11. Wo die Gemeinden zu klein oder unvermögend sind | liwen Amt percinigt, so wird der Werth der mit dem leßteren ver. } pändige Gutsbezirke ganz oder zum Theil zu H Verl Ne and der Scbliler Vesticibue Mi po Tina L festzustellen. und die örtlichen Verhältnisse kein Hinderniß bieten, können benah- | bundenen fixirten Einnahmen und der Reinertrag der dazu gehörigen F vereinigt, so_werden die Schulkosten zunächst nah Verhältniß der zu- Erst mit dem auf das zurügelegte vierzehnte Lebensjahr nächstfolgen-

barte Gemeinden ganz oder theilweise Behufs Einrichtung und Unter- Dotationsgrundstüe auf das zu gewährende Minimal - Einkommen qewiesenen Einwohnerzahl vertheilt, und der danach den einzelnen m e Vier l ‘tigkeit der i l i neinsamen l i d ini T i Fi M j d Gutsbezirken zur Last fallende Theil wird nah Vor- den regelmäßigen Entlassungstermin hört die Schulpflichtigkeit der in haltung ciner gemeinsamen Schule zu einem Schul-Verbande vereinigt | angerechnct. Im Falle der Trennung is das Einkommen des Schul- F Gemeinden u E 0A V 2 O für sich aufgebracht. Bei | die ffentlichen Volks\{ulen aufgenon;menen Kinder auf.

werden. amts von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten bis 7 j ( x L tig vde : Art. 111. Die Scdulunterhaltungspflicht erstreckt sich gleihmäßig | den ausfömmlichen Betrag ‘6. 11) zu erhöhen. 7 1 E neu p N Berechnung der Einwohnerzahl werden die Ergebnisse der lebten all- Art. XV11. Wer die ihm angehörigen oder leinen Pte auf die Errichtung und Unterhaltung der nöthigen Gebäude, auf die ziehenden Lehrern is bis auf cine Entfernung ‘von 10 Meilen vom gemeinen Volkszählung zu Grunde gelegt. „Aires anvertrauten oder du seinem Dienst befindlichen B, (fssculen Gewährung der erforderlichen Lehrer-Besoldungen und auf die Be- Schulorte für die Fortschaffung ihrer Familie und Effekten Fuhrwerx Art. 1X. Müssen im Interesse des öffentlicl;en Volksshulwesens | den bestehenden ¡Dr nungen Vg die öffentlihen Vo natbal- friedigung aller sonstigen Bedürfnisse der öffentlichen Volks\{ulen. zu stellen oder eine Entschädigung bis zum Betrage von 20 Thlrn. E Sçulverbände neu zusammengeseßt oder getheilt werden, und wird in | besuchen läßt, kann ip ittel f ett L A Art. 1V. Das Maß der von den bürgerlichen Gemeinden gur | zu gewähren. Die Höhe derselben sept in Ermangelung einer güt. olge dessen eine Ausgleichung oder Auseinanderseßung unter den be- | ten werden. Als Zwangt N el sin Uen: f eln Erfüllung ihrer Schulunterhaltungspflicht zu fordernden Lei- | lichen Vereinigung die Regierung fest. Eine Rückzahlung der Anzugs- F theiligten Gemeinden oder Gutsbezirken nothwendig, so is solche im | bis zu 10 Silbergro hen r. O E. vet r 00 e stungen wird, wie folgt, näher bestimmt. §. 1. Der Lehr- | kosten findet nicht statt. §. 15. Die Auseinanderseßung zwischen dem L Verwaltungöwege mit Vorbehalt des Rechtsweges für privatrechtlihe | Versäumnisse, oder au ßige A ängnißstrafe; 2) n na plan der öffentlihen Volksshule muß umfassen: 1) Unter- abziehenden Lehrer oder den Erben eines verstorbenen Lehrers und dem neu } Ansprüche zu bewirken, Wird hierbei eine Uebereinkunft der Betheilig- | der säumigen andes E u n8gebübr uns ciner von sind N weisung in der Neligion eins{ließlich der biblischen Geschichte; | anziehenden Lehrer oder den Vertretern der Stelle erfolgt nach Verhältniß ten vermittelt, \o genügt die Genehmigung der Regicrung, anderer- gierung festzuseßenden e d lon2gevUl be 5 D : L E Sue 2) Anleitung zum richtigen mündlichen und schriftlihen Gebrauch der der Amtszeit des abzichenden oder verstorbenen Lehrers während des leßten seits entscheidet der Minister der A Anaolegenhenten. j mächtigt, die näheren Anordnungen über das hierbei zu beobach deutschen Sprache; wo diese nicht die Muttersprache der Kinder ist, Wirthschaftsjahres, welches vom 1. Oktober bis leßten September zu Art. X. Auf Schulen, welche nicht von en geseblich Ver- Berfahren v Ra i der Entla} 18 der Schule erhält jedes ist auch die leßtere bei dem Unterricht entsprechend zu berücksichtigen; | rechnen ist. Im Streitfalle wird sie durch cine vollstreckbare Ver. } pflichteten zur Befriedigung des allgemeinen Schulbedürfnisses errichtet 1 04, + [Wai ea E nung s der ( e erle d : 3) Unterricht in der Geschichte, Erdbeschreibung und Naturkunde; fügung der Regierung mit Vorbchalt des Recht8weges bestimmt, | oder übernommen, sondern auf den Ertrag wohlthätiger Stiftungen | Kind ein kostenfrei S u e ee V in wie weit dasse a 4) Uebung des für das bürgerliche Leben nothwendigen elementaren | §. 16. Nach dem Tode eines Lehrers verbleiben dessen Wittwe und | oder auf die Leistungen bestimmter Anstalten, Korporationen oder | Ziel der öffentlichen Bol Ou & erreicht hat. H Rechnens, Messens und Zeichnens; 5) Gesang-Unterricht. Außerdem | Kinder nach Ablauf des Sterbemonats noch zwei Monate | Klassen von Einwohnern gegründet sind , finden auch dann, wenn H ¡[Schluß- l Ea ilen die Angelegenbeiten sind dic Knaben zu geordneten Leibes-Uebungen anzuleiten; und wo | im Genuß der Wohnung und der Einkünfte der Stelle, | ihnen die Rechte der öffentlichen Volksschulen eingeräumt werden, die Art. XIX. Wo in anna E e e N A, R das Bedürfniß dazu vorhanden ist und die erforderlichen Einrichtungen haben aber auf Erfordern dem Stellvertreter unentgeltlich | in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen über die | des I lag der aier Bo e sind A hs getroffen werden können, die Mädchen zur Anfertigung weiblicher Unterkunft zu gewähren, sofern die Wohnung dazu Raum | Sgulunterhaltungslast keine Anwendung. M e U B p U 0 Shuilcgeene Handarbeiten. §. 2. Jn mehrklassigen Volksschulen sind diese Lebr- | bietet, und für Reinigung und Heizung der Schule zu sorgen, sofern | Zweiter Abschnitt. Besondere Bestimmungen hinsichtlich | auch da, E iese C v A del B g Ml S E Gegenstände na einem fklassenweise aufsteigenden Lehrplan umfassender | dies dem Lehrer obgelegen hat, Die Stellvertretungsfosten tragen die | der bestehenden Schulen. spricht an deren e enter Su lo bza ere zu behandeln. Jede mehrklassige Volksschule soll unter der Leitung v Unterhaltung der Schule Verpflichteten. §. 17. Die Ausführung / Ar t. X1, Die Unterhaltung der zur Zeit der Publikation dieses S O A Ä M : L L L A h E O cines Hauptlehrers stechen. §. 3. Soweit es die Mittel der Gemeinde er nöthigen Schulbauten kann jeder Zeit von den nach diesem Gesez | Gesehes bestehenden öffentlichen Volksschulen liegt überall, wo sie den Minister der Unterrichts - Angelegenheiten zulässig. Jn \{leunigen

O und ein Bedürfniß dazu vorhanden ist, sind mehrklassige | zur Sculunterhaltung Verpflichteten gefordert und im Verwaltungs- | bürgerlichen Gemeinden bisher {on vermöge geseßlicher Vorschrift ob- Fällen fann die Rekursfrist in der Verfügung selbst auf 8 Tage ab-

olfsshulen mit einem erweiterten Lehrplan einzurichten, nah welchem | wege bewirkt werden. Js die Schulstelle mit einem firchlihen Amt j elegen bat oder auch nur thatsächlich von ihnen Übernommen ist, den g ekürzt werden. Der Rechtsweg ist nah Maßgabe des Geseßes vom

die deutsche Sprache, die Geschichte, die Erdbeschreibung und die Natur- und die Schule mit dex kirchlichen Amtswohnung verbunden, so snd | \ ; inde Reiteres fortan gemäß den Bestimmun- Sdichnany Febnen und in der Geosnarie vorguganeise die Bedinsnise | Cet nie lnng und Wederbrsllmng esues jolhin dee | briden Gen obe Bt e fene 88 dem Besimntnum D 1 M j - Geome e De ule un rde gemeinsamen Gebäudes von den utunter- F : all i i i ' iregulirung (Art. XlIII. : : ; Nl ; (erade gade meren fam, Ie folde Sue oll nie: | dem 9er arn Leider Marie Bedm nd | Lade er Vu bee Geifiet B Tags in u | Gefes angesehen werten ebinzalgelehen und Betedndoen 1 Spra ' Ï em zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältniß und im Qweifel ie , vei dem für Baufälle vorgeschriebenen Ver- | 3; P

Leitung eines Rektors stehen. L 4. Es sind in der Regel nur christ- zur Hälfte aufzubringen. Die Regierung ist befugt, die an nent Lo I an Tae R O ben R lier aen zut ev- oder in besonderen Geseßen enthalten Je. : O

fatholischen Kinder tete angelischen Kinder evangelische und für die | solchen Gebäude nothwendigen Reparatur- und Wiederherstellungs- | lassenden Bau-Resolute der Rekurs an den Minister der geistlichen Nah der »Landt. Corr.» is die Reihenfolge, in welcher die ein- No en inder katholische öffentliche Volksschulen ein hen ines | bauten stets na dem zuleßt gedachten Maßstab anzuordnen und zur Y und Unterrichts-Anaelegenheiten nur ncch in so weit statt, als die | zelnen Kapitel des Staatshaushalts - Etats pro 1869 zur Vor- zu unterhalten, Wo eine ausreichende Zahl von jüdischen Kindern | Ausführung zu bringen, vorbehaltlich des den Interessenten unter | Bestimmungen der Resolute nicht mit Vorbehalt des Rechtsweges ge- | berathung im Hause der Abgeordneten gelangen werden, fol- vorhanden ist, können auch jüdische Schulen mit den Rechten öffent- einander und gegen Dritte freistehenden Rechtsweges wegen ander- F; offen sind i gende: A. Dotationen. 1. Gruppe. 1) Zuschuß zur Rente des Kron- liher Volks\hulen errichtet werden. §. 5. Wo wegen zu geringer E Tragung der dadurch erwachsenen Kosten. Î / Art. X11 Denjenigen öffentlichen Volks\{hulen, welche cinen be- | Fideikommiß - Fonds. 2) Oeffentliche Schuld. 11. 3) Herrenhaus. Zahl der Kinder evangelischen oder fatholishen Befenntnisses «ri. V. Als Beitrag zu den Unterhaltungskosten der öffentlihen F stimmten konfessionellen Charakter haben , verbleibt derselbe. Der 4) Haus der Abgeordneten. B. Zuschuß-Verwaltungen. 111. 5) Staats- oder wegen Unvermögens der Gemeinden besondere Konfes- | Volksschulen kann von den dieselben besuchenden Kindern ein Schul- Minister der Unterrichté-An gelegenheiten is jedoch ermächtigt, einer be- | Ministerium. Gortdauernde Ausgaben. 6) Gescßz-Sammlungs-Debits- sions - Schulen nur mit unverhältnißmäßigen Kosten einzu- | geld erhoben werden. Das Schulgeld fließt zur Gemeinde- oder | stehenden Konfessions\chule die Rechte ciner öffentlichen Schule, soweit | Comtoir in Berlin. Einnahmen und fortdauernde Ausgaben. 7) Lan- rihten oder zu unterhalten sein würden , sind die öffentlihen | Sculkasse. Die Höhe desselben und die Bedingungen, unter welchen | es sh um die Unterhaltungspflicht handelt, zu entzichen, wenn die | des-Verwaltung des Jadegebiets. Einnahmen und fortdauernde Aus- BVolkss{hulen als gemeinsame für die Kinder der verschiedenen | ein Erlaß oder cine Ermäßigung stattfindet, seßt die Regierung nah F Fabr der dieselbe besuchenden Kinder der betreffenden Konfession drei gaben. IV. 8) Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. v9)

4. Mai 1861, §. 15 (Ges. S. S. 244) zulässig. ' / Art. XX. Alle Vorschriften; welche den Bestimmungen dieses

Konfessionen einzurichten. §. 6. An solhen Schulen sind Lehrer Anhörung der Schulunterhaltungspflichtigen est. Die an der Schule j i vanzi n hat. Dieser Ent- | nahmen. Fortdauernde Ausgaben und einmalige Ausgaben. derjenigen Konfessionen anzustellen, welcher zur Zeit der Anstellung | angestellten Lehrer entrichten für ihre Kinder t Schulgeld. y UiduRg A Mie Anr A Beidtillaten Lin n deren A Finan Ballet Fortdauernde Ausgaben und einmalige Aus- die Mehrheit der zur Schule gewiesenen Kinder angehört. §. 7. Sind Art. VI. Die ciner bürgerlichen Gemeinde zur Last fallenden n ande die Vernehmung der Kreisvertretung (in Hannover der Amts- | gaben. VI. 10) Handels-Ministerium. Verwaltung für Handel, Ge- einer Schule mchr als 15 Kinder zugewiesen, welche „ciner anderen | Kosten der Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Volks- L eUA ) vorhergehen j werbe und Bauten. Einnahmen, fortdauernde Ausgaben und ein- Konfession als der des Lehrers angehören, so ersireckt sich die Schul- | schulen werden zusammen mit den zur Bestreitung der übrigen ; Art. X11] Eine anderweitige Negulirung der Schulunter- | malige Ausgaben. VI]. 11) Justiz-Ministerium. Einnahmen, fort- unterhaltungspfliht auch auf die Beschaffung cines geordneten Reli- Kommunalbedürfnisse erforderlihen Mitteln aufgebraht. So lange haltungspflicht ist vorzunehmen: 1) wenn die zur Unterhaltung einer | dauernde Ausgaben und cinmalige Ausgaben. VI1II, 12) Ministerium gions-Unterrichts für diese Kinder durch einen benachbarten Lehrer | es innerhalb ländlicher Gemeinden noch an cinem auf alle Gemeinde- öffentlichen Volksschule bisher geseßlich Verpflichteten darauf antragen | des Jnnern. Einnahmen, fortdauernde Ausgaben und einmalige Aus- oder Geistlichen ihrer Konfession, so weit das nicht etwa einen un- R gleichmäßig anwendbaren subsidiarischen Vertheilungsfuß fehlt, und die Antragenden mehr als die Hälfte der regelmäßigen Schul- | gaben. 1X. Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. verhältnißmäßigen Aufwand bedingen würde. F. 8. Jede Schulklasse | erfolgt bei solchen die Aufbringung der Schulkosten nach denselben beiträge leisten, oder 2) wenn die bisherigen Leistungen der Verpflich- | 13) Landwirthschaftlihe Verwaltung. Einnahmen, fortdauernde Aus- soll regelmäßig cinen besonderen Lehrer haben und nicht mehr als 80 Grundsäßen, welche Art. VI1. für die selbstständigen Gutsbezirke be- teten H Unterhalt der Schule nicht mebr ausreichen und die Auf- | gaben und einmalige Ausgaben. 14) Gestüt - Verwaltung. Einnah- Schüler zählen. Für eine Schülerzahl bis zu 120 kann mit Rücksicht | stimmt. vin da des Mehrbedarfs in der bisherigen Weise von ibnen ab- | men, fortdauernde Ausgaben und einmalige Ausgaben. X. 15) Mi- auf die Vermögensverhältnisse der Sculunterhaltungspflichtigen aus- Art. VII. Die einem selbstständigen Gutsbezirk zur Last fallenden | ¿lelnt A oder 3) wenn die Regierung von Amtswegen eine neue | nisterium der geistlichen y Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten. Abtheilungen uattet werden, daß ein Lehrer die Kinder in getrennten | Kosten der Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen Regulirung: der Unterhaltungslast im Interesse des öffentlichen Schul- | Einnahmen , fortdauernde Ausgaben und einmalige Ausgaben. E O e en Clementars@u Met „(Halbtags- | werden na Verhältniß der in dem Gulsbezirk zur Erhebung fom- F wesens nach Anhörung der Kreisvertretung für nöthig findet. C. Ueberschuß - Verwaltungen. 1. Ministerium für Handel u. \. w. sQulen.) §: 9. Die Lehrer an den Elementarschulen in Städten unter | menden Grund-, Gebäude-, Klassen- und flassifizirten Einkommen- Art. X1V. Für die anderweitige Regulirung der Schul - Unter- | X1. 16) Verwaltung für Berg-, Hütten- und Salinenwesen. Ein- 10,000 Einwohner erhalten freie Wohnung oder eine entsprechende steuer mit den nachbezeichneten Maßgaben aufgebracht. F. 1. Grund- altun spflicht ‘gelten alsdann folgende Bisliniimimüen: g. 1. Die | nahmen, fortdauernde Ausgaben und einmalige Ausgaben. XII. 17) Mieth8entshädigung und an anderweitigem Einkommen mindestens stücke, welche innerhalb des Gutsbezirks liegen, werden au dann, bostcbaden Schulen bleiben im Besiß ihres Stiftungs-, Grund- und | Eisenbahn - Verwaltung. Einnahmen , fortdauernde Ausgaben und 200 bis 250 Tblr. Rektoren an Bürgershulen sollen außer der Woh- wenn eine juristishe Person sie besißt, oder wenn die Besißer nicht | sonstigen Vermögens , sowie derjenigen Leistungen , welche auf einem | einmalige Ausgaben. 11. Finanz-Ministerium. X11]. 18) Domänen. nung nit unter 400 bis 600 Thlr. erhalten. In Städten über | im Gutsbezirk wohnen, zu den nach Verhältniß der Grundsteuer um- defönderen Rechtstitel beruhen. Jn der Provinz Preußen verbleibt | Einnahmen, fortdauernde Ausgaben. 19) Ablösung von Domänen- 10,000 Einwohner fönnen die vorstehenden Minimalsäße des Gehalts zulegenden Schullasten mit herangezogen. F. 2, Die Grundsteuer von Y zen Squlen die Rente, welche stätt der Gewährung eines kulmischen | Gefällen 2c. Einnahmen. RIV. 20) Forsten. Einnahmen , fort- nah Bedürfniß bis auf den doppelten Betrag erhöht werden. Bei Grundstücken, welche zur Holzkultur dienen, ist nur mit ihrem dritten | Moraens Aterlandes aus fisfalishen Kassen gezahlt wird. Dieselbe | dauernde Ausgaben und einmalige Ausgaben. XV. 21) Lotterie, Stellen ober SQUulen find die Gehälter für die einzelnen bestimmten | Theil zur Berechnung zu ziehen. Von einem Beitrage zu den Schul- | dann auf de Antrag des Fislus mit dera 2fechen Betrage abgelöst | Einnahmen und fortdauernde Ausgaben. 22) Scchandlungs-Institut. Stellen oder nah dem Dienstalter der Lehrer unter angemessener Ab- ‘| fosten sind befreit: die unter Littr. c, d, e im §. 4 des Grundsteuer Ÿ werden §. 2. Jm Uebrigen sind die für die Schule erforderlihen | Einnahmen und fortdauernde Ausgaben. 23) Preußische Bank. Ein- stufung so zu erhöhen, daß der Durchschnittsbetrag der Gehälter den | Geseßes vom 21. Mai 1861 (Ges. S. S. 253) bezeichneten Liegen- | Mit oa Ho Regel von den zum Schulbezirk gehörenden bür- | nahmen. 24) Landesbank in Wiesbaden. Lende Ausgaben. Minimalsaß um ein Drittheil übersteigt, beziehungsweise der Mini- schaften und die unter Nr. 2 bis 8 im F. 3 des Gebäudesteuer-Geseßes | gerlihen Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirken nach Maßgabe | 25) Münzen. Einnahmcn und fortdauernde Ausgaben. 26) Staats- malsas in 30jähriger Dienstzeit durch steigende Alterszulagen sich ver- | vom 21. Mai 1861 (Ges. S. S. 317) bezeichneten Gebäude. §. 3. [, der im voraufgehenden Abschnitt enthaltenen Bestimmungen aufzu- | Druerei. Einnahmen und fortdauernde Ausgaben. 27) Porzellan- doppelt. §. 10. Die Lehrer auf dem Lande erhalten 1) freie Woh- | Die nah den Vorschriften unter Littr, a und b im F. 4 des Grund- bringen. §. 3 9 Wo jedoch die Unterhaltung der öffentlichen Volks- | Manufaktur. (Ministerium für Handel 2c.) Einnahmen und fort- nung nebst Wirthschaftsraum und den nöthigen Brennbedarf für steuer-Geseßes vom 21. Mai 1861 bezeichneten, von der Grundsteuer | Quit bisher besonderen konfessionellen Schulgemeinden obgelegen | dauernde Ausgaben und einmalige Ausgaben. XVI. 28) Jndircekte Küche und Haus, oder wenn solhes nit in natura gewährt werden | befreiten Liegenschaften werden nach Verhältniß desjenigen Betrages | hat und die Beibehaltung ciner solchen Einrichtung von den Bethei- | Steuern. Einnahmen, fortdauernde Ausgaben und einmalige AuêL- kann, eine angemessene Entschädigung dafür ; 2) an Land, Naturalien | bei Tragung der Schulkosten in Ansaß gebracht, welcher sich ergiebh [ ligten gewünscht und als überwiegend zweckmäßig erkannt wird, kann | gaben. 29) Allgemeine Kassen - Verwaltung. Einnahmen. XV1. oder Geld soviel, als zu ihrem standesgemäßen Unterhalte erforderlih | wenn auf den sur sie in den Grundsteuer-Büchern naSgewiesenen I aus im Fall einer Neuregulirung der Unterhaltungslast dabei be- | 30) Direkte Steuern. Einnahmen, fortdauernde Ausgaben und cin- ist. Die Höhe dieses Dienst - Einkommens und die Grund- | Reinertrag der nah Ausführung des §. 3 a. a. O, bezichungsweise | wenden. §. 4. Jn diesem Sal haben die Einwohner und Grund- | malige Ausgaben. D. XVI111. 31) Hohenzollernsche Lande. Einnah- säße, nah e Land - Dotationen und Naturalien darauf | der F§. 19 und 28 des Geseßes vom 8. Februar 1867 (Ges. S. S. 185) | besiger des Schulgemeinde - Bezirks die den leßteren treffenden Schul- | men, e Ausgaben und einmalige Ausgaben. E. Entwurf e e Se Mgmt Pg ioDNan B | a9 Borde uts K T I OEA e Utz Sedan, mde | I dena fen su eie V vente Cm | B BE N : Vas / g eh Ert Unter Nr. 1 im §. 3 des Gebäudesteuer-Geseßes vom iedene Schulgemeinde-Bezirke ganz oder durch die Staats - Regierung, festgestellt. Dabei sind die Minimal- | 21 Mai 1861 von der Gebäudesteuer befreit sind, werden en. Erstrecken sich aber verschieder e : Ie für df i - ; E , „esrelt Und, ise ü ind denselben Raum, so is jeder Ein- Lende Veter und ff ielt und folgende Ghres gesonter und mit | fei: ae 08 de e Sultosien in werbäliniimäsinee Glei | eime „übrr „den, und dejelben med fir, die Kinde Dari ian (aigualali@Ctat fat 1866 Offenlassung eines angemessenen Spielraums zur Berücksichtigung der gezogen. F, 4. Jn denjenigen Landesthäilen, ix e Heran seines Bekenntnisses bestimmt ist Und jedes von feinem Schul- IV. S Aa, H) i . A igen Landestheilen, in welchen das : : rundslÜck daselbst für die verschiedenen i A Verhältnisse des einzelnen Ortes fe zustellen. Eine weitcre Grundsteuergesct vom 21. Mai 1861 noch nicht zur Ausführung ge- S R AZA e Ard A Dotitén peitta apf idt (Eisenbahn-Verwaltung.) Die Gesammt-Einnahmen Jg O. : 9 L kommen ist, hat für die Zeit, bis leßteres geschehen sein wird, die Re- Dritter Abschnitt. Ergänzende Bestimmungen über die | sind auf 34,116,305 Thlr. gegen 31,416,679 Thlr. in 1868 veranschlagt, A Mt O 4 B E en e E L zu aft ai allgem eine Schulpflicht. es ergiebt sich also für 1 Eisen baer po E us O Le : E by e Grundsteuer von den Liegenschaften a i i fommen der Staats-Eisenbahnen is mit 32,157, L. O A ‘Anhdenden der Verpslichtelen enter Ke h ee Me L ¡ugieden (Q Dab für Dn S O das r BO Ee vgl vielen Vedäléiubre R Ln E die s til ris e um N e s Ne ee reti Frage dex A Bermögenslage derselben , so wie der Größe und Theurungsverhält- | hinsichtlih ihrer Heranzi 2 Rouna aa I liche Volksschule vorgeschriebenen Unterricht empfangen, und wenn | zelnen Bahnen sin Ea I ET Ie N 4 MLErTisGe : : i j 1 ziehung zu den Kommunal-Lasten gese lich zu- : Day : ; D F . 7 700,000 Thlr. weniger, weil der Verkehr auf der- wibttibin N deg fegras des jedem Lehrer mindestens zu ge- | stehenden Vergünstigungen gelten ebenso hinsichtlich ihrer E A bus Ae nicht Ab Va verschafft wird, zu diesem Be (lea dvd M am 1 Obe 1867 erdfnete Berlin-Cüstriner Stre über den Minimalbetrag bingen ben 9: 12. Die Herabsezung einer zu den Shul-Lasten. §. 6. Jn jedem selbstständigen Gutöbezirk hat e öffentliche Volkoschule besuchen. ui inmimalbetrag hinaus dotirten Lehrerstelle oder einer höheren | der Gutsherr für den usfall der den Bewohnern desselben obliegen- 3