1868 / 283 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bundesrathes eingewilligt, daß auf cinem neuen Kongreß über solche Verbesserungen der älteren Konvention verhandelt werde, welche sich nach den, in den leßten Kriegen gewonnenen Er- fahrungen als wünschenswerth herausgestellt haben. Besonders aber sollte verhandelt werden über die Ausdehnung der Kon- vention von 1864. Diejenigen der eingeladenen Staaten, welche den diesjährigen Kongreß nicht beschikten, hatten doch ihrer Mehrzahl nach sich bereit exklärt, den zu fassenden Beschlüssen beizutreten. Bes

So waren denn in Genf, als dem historischen Aus- gangspunkt der auf die Linderung der KriegsLübel ge- richteten Bestrebungen vom 5. bis 20, Oktober d. J. die Vertreter von 14 Staaten wiederum unter dem Vorsiß des General Dufour versammelt. Die Namen der versammelt gewesenen Vertreter und ihrer Staaten sind: Norddeutscher Bund: der Gesandte des Norddeutschen Vundes bei der s{chwel1- zerischen Eidgenossenschaft, General - Lieutenant von Roeder, General - Arzt Dr. Loeffler und Kapitän zur See Koehler; Oesterreich : Stabs - Arzt De. Freiherr von Mundy; Baden : Stabs-Arzt Dr. Steiner; Bayern: Chef-Arzt Dr. Dompierre; Belgien: Bergrath August Vischers; Dänemark: dänischer Konsul bei der Eidgenossenschaft Dr. jur. Galiffe; Frankreich: Contre-Admiral Coupent des Bois und Militär-Unter-Jnten- dant 1. Klasse de Préval; Großbritannien: Contre - Admiral Yelverton ; Italien: Arzt-Direktor Ritter Baroffio und Fre- gatten-Kapitän Ritter Cottrau ; die Niederlande: Vize-Admiral Jonkheer van Karnebeek und Legations - Rath Westenberg/; Schweden: Oberst-Lieutenant Staaf; die Schweiz: General Dufour, Präsident des internationalen Komites zur Pflege verwundeter Krieger, Gusiave Moynier und Ober-Feldarzt der ecidgenössishen Armee Pr. Lehmann ; die Türkei: Major HuS8ny Did N: Pfarrer Dr. Hahn und Stab§-Arzt

r, Fichte.

Das Ergebniß der Berathung war, den Traktat von 1864 in seiner Fassung zu belassen , demselben jedoch 14 Zusaß- Artikel hinzuzufügen, von denen fünf die auf die Landarmeen bezüglichen Bestimmungen modifiziren, erweitern oder deklari- ren, während Ein Artikel den Eingang bildet und acht die Neutralität des Sanitätsdienstes im Sceekriege stipuliren.

Von den fünf auf die Landarmeen bezüglichen Zusagzartikeln verändert der erste den Art. 3 der Kon- vention von 1864, welcher erklärt, daß die neutralisirten Per- sonen (d. h. das gesammte Sanitäts-, Verwaltungs- und Trans- portpersonal der Lazarethe , sowie die Feldgeistlichen) inner- halb des vom Feinde beseßten Bereiches in ihrer Funktion fork- fahren oder sich zurückziehen können, dahin, daß ausgesprochen wird: »das bezeichnete Personal wird nah Maßgabe des Bedürfnisses fortfahren, für die Kranken und Verwun- deten in dem Feldlazareth oder Hospital, in welchem es dient, Sorge zu tragen.« Ferner wird festgescßt, daß, wenn dies Personal (nah Erfüllung jener Pflicht) sich zurückzuzichen wünscht, dem Kommandirenden die Bestimmung des Moments des Aufbruchs anheimgestellt ist, daß der Kommandirende jedoch den Aufbruch nur um eine kurze Fristaus militärischen Rücksichten auf- schieben darf. Der zweite Zusay bestimmt, daß von den Mächten Dispositionen getroffen werden sollen, daß den oben genannten Personen während dieser Wirksamkeit ihr Trafkta- ment weiter gezahlt werden kann. Der dritte definirt den Ausdruck Ambulance, der bisher je nach den verschiedenen Ein- richtungen der Armeen verschieden gedeutet werden konnte, als sämmtliche bewegliche Anstalten umfassend, welche zur Auf- nahme der Verwundeten den Truppen folgen; eine Desini- tion , die deshalb wichtig is , weil das Material dieser An- stalten im Gegensaye zu dem der Hospitäler nicht dem Beute- recht verfällt. *) Der vierte Zusay präzisirt den Artikel 5 der Konvention von 1864, wonach den Verwundete bei sich auf- nehmenden Landesbewohnern Befreiung von der Einquartic- rungslast und einem Theile der Kriegs Kontributionen ge- währt wird. Diese Befreiungen sollen im Verhältniß des be-

wiesenen christlichen Eifers bewilligt werden. Artikel 6 der

Konvention von 1864 hatte für die nicht als Jnvaliden, sondern als diensttauglih Genesenen die Freilassung empfohlen, wenn sie sich verpflichten, während der Dauer des Krieges nicht weiter zu dienen. Der fünfte Jusaß bestimmt jeßt, daß für diese

#) Dieser in Art. 4 der Konvention von 1564 ausgesprochene und | auch nach der neuen Berathung unverändert aufrecht erhaltene Gegen- | saß steht keineswegs, wie behauptet worden, mit dem Geiste der Kon- vention in Widerspruch. Der ¿Feind sorgt für die in seine Hände ge- | rathenen, in den stehenden Krieg8-Lazarethen und Hospitälern liegenden

Kranken und Verwundeten des Gegners , also muß ihm auch das Material dieser Anstalten verbleiben. Dagegen muß für die dem ann dringenden Bedürfnisse dienenden Ambulancen das Gegentheil gelten.

Klasse von Genesenen die Freilassung eintreten muß, wenn je Verpflichtung eingegangen wird. Ausgenommen sind Offiziere deren Gefangenschaft für den Ausgang der Operationen yo,/ Wichtigkeit gehalten wird. N

Die acht den Seekrieg betreffenden Artikel Über. tragen einestheils die für den Landfrieg getroffenen Verein, barungen auf den Seekrieg, z. B. die Neutralisation des S4. nitäts- und des übrigen, vorher bezeichneten Personals, desglej. S die Freilassung der Genesenen unter der oben angegebenen

edingung.

Die Artikel über den Seekrieg enthalten außerdem Stipu- lationen, welche durch die Eigenthümlichkeit der heutigen Krieg, führung zur See bedingt werden.

__ Die Mitwirkung der organisirten freiwilligen Hülfe wird hier gestattet. Insbesondere erkennt Art. 6 den Fahrzeugen, welche auf eigene Gefahr Schiffbrüchige oder Verwundete aufnehmen um sie an Bord eines neutralen oder Hospitalschiffes zu brin, gen, bis zur Durchführung ihrer Aufgabe eine solche Neutrq, lität zu, wie sie die Umstände des Gefechts und die Lage der fämpfenden Schiffe erlauben werden, ihnen zu gewähren. Die

von ihnen aufgenommenen Schiffbrüchigen und Verwundeten.

können während der Dauer des Krieges nicht weiter dienen. Art. 8 verpflichtet das Sanitäts8personal der eroberten Schiffe außer zur Fortsczung ihrer Funktion auch zur Beihülfe bei den Ausschiffungen der Verwundeten. Art. 9 erklärt die Hospitalschiffe und ihr Material für Eigenthum des Sie ers, so jedo, daß diese Schiffe während der Dauer des Frie ges ihrer ursprünglichen Bestimmung erhalten bleiben müssen. Art. 10 erklärt, daß jedes Handels8\{chif, das ausschließlich mit Kranken und Verwundeten beladen is, deren Ausschiffung cs bewerkstelligt, von der Neutra lität gedeckt wird. Doch genügt der einzige Umstand eines im Schifss8journale notirten Besuches an Bord durch einen feind: lihen Kreuzer, die Verwundeten und Kranken für di Dauer des Krieges außer Dienstfähigkeit zu seßen. Der Kreuzer hat das Recht , dem Schiff einen Kommissarius mitzugeben, um die Ausschiffung zu überwachen. Die Kriegführenden behalten sich das Recht vor , diesen Schiffen jede Kommunikation und

jede Direktion , die sie der Geheimhaltung ihrer Operationen für

\hädlih erachten, zu untexsagen. Jn dringenden Fällen können die Befehlshaber durch Separatkonventionen Schiffe, deren man zum Transport der Verwundeten bedarf , für den Augen blick neutralisiren. Art. 12 führt für die Hospitalschiffe als besondere Flagge das rothe Kreuz auf weißem Grunde undals

weiteres Kennzeichen cinen weißen Anstrich mit grüner Bat: |

terie ein. *)

_ Art. 13 regelt die Neutralität für die Hospitalschiffe de Hülf8gesellschaften. Die Schiffe müssen sih darüber ausweisen, daß die sie aussendende Gesellschaft von ciner der beigetretenen Regierungen anerkannt ist, sowie darüber, daß fie bis zum Augenblick des Absegelns als aus\chließlich für Hospitalschif ausgerüstet kontrollirt worden sind. Bei Führung gleicher Flagge unterscheiden sich die Privathospitalschiffe von den offi ziellen durch rothen Anstrih der Batterie. Sie werden allen Hülf8sbedürftigen ohne Unterschied der Nationalität beistehen, und von den Kriegführenden respektirt Und beshüßt werden, do dürfen sie die Bewegungen der Kämpfenden in keiner Weist behindern. Sie agiren während des Kampfes und nach den selben auf eigene Gefahr, können von den Kriegführenden kon trollirt, von der Hülfeleistung ausgeschlossen, zur Entfernung veranlaßt und in \{wierigen Lagen zurückbehalten werden. Be züglich der von ihnen aufgenommenen Verwundeten, die keiner der Kriegführenden reklamiren kann, gilt dasselbe, wie in Art. 6. Art. 14 gestattet für den Fall eines starken Verdachts, daß sih einer der Kriegführenden der Wohlthat det \tipulirten Neutralität zu anderen Zwecken , als zu Gunsten der Verwundeten bedicne, dem andern Kriegführenden, dem Ver dächtigen gegenüber die Konvention zu suspendiren und in ae sie demselben für die Dauer des Krieges aufzw

ndigen.

Diese neue am 20. Oktober d. J. von den Bevollmächtigten unterzeichnete Vereinbarung liegt jeßt den 14 auf dem Kon greß vertreten gewesenen O zur Ratifikation, und allen übrigen , welche die Konvention von 1864 unterzeichne! haben, zur Beitrittserklärung vor.

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*) Batteric bedeutet hier den Ztrich an den Schiffen, der da an gebracht ist, wo bei Kriegsschiffen die Geschüße heraussehen.

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V 2853.

Berlin, 30. November.

Se. Majestät der König haben Sich gestern Vormittag nah Wernigerode begeben und gedenken morgen Abend hierher

zurückzukehren.

Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den Geheimen Regierungs- und vortragenden Rath im Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Änge- O Dr. OlShausen zum Geheimen Ober-Regierungs- Rath; so wie |

Den Vereinsbevollmächtigten in Dresden, Ober- und Ge- heimen Regierungs-Rath Scho b, zum Geheimen Finanz-Rath nd Provinzial-Steuer-Direktor zu ernennen ;

Dem praktischen Arzt, Medizinal-Rath Dr. Gustorf in Berlin den Charaîter als Geheimer Sanitäts-Rath;

Dem Physikus Dr. Neussel zu Rodenberg, im Kreise |

Rinteln, den Charakter als Sanitäts-Rath ;

Dem Ober-Buchhalter Hans August Ludwig Ripe ju Hannover den. Charakter als Rechnungs-Rath; und

Den Photographen Edgar und Ernst Brüdern Hanf- iaeng! zu München das Prädikal.Königlicher Hofphotographen u verleihen.

Jhre Majestät die Königin haben Allergnädigst geruht, dem hiesigen Kaufmann Hugo Natanson das Prädikat Allerhöchstihres Hoflieferanten zu verleihen.

Norddeutscher Bund.

Bekanntmachung.

Die Postanstalten sind beauftragt worden, Postanweisun- jen mit der Frankomarke von 2 Gr. resp. 7 Kr. bereit zu hal- len, um solche bei der Abforderung von Formularen den Kor- (spondenten für den Betrag des gedachten Werthzeichens zu verlaufen. Es werden auch dergleichen Formulare mit der yranlomarke von 1 Gr. resp. 3 Kr. beklebt zum Verkaufe reit gehalten werden, auf welche im Gebrauchsfalle die \eiler erforderlichen Marken hinzugeklebt werden können. Wenn ein beklebtes Postanweisungs - Formular in den änden des Korrespondenten unbrauchbar wird, so kann die Mlidgabe an die Postanstalt erfolgen, welche ein entsprechend vllebtes neues Formular dafür verabfolgt. Mit Rücksicht dar- uf, daß erfahrung8mäßig und fortdauernd viel mehr Formu- are zu Postanweisungen abgefordert als demnächst einge- lefert werden, soll im Laufe der Zeit es als Regel ingestrebt werden, daß für den pPortopflihtigen Ver- chr nur beklebte Formulare zu Postanweisungen ver- folgt werden. Sofern indeß Geschäftshäuser größere Partien von Postanweisungen als Vorrath zu entnceh- / en wünschen, z. B. um die Formulare ausgefüllt ihren Daarensendungen u. s. w. zur Rückbenußung für die Geld- wickelung beizufügen, oder sofern Überhaupt Korrespondenten ur ähnliche Qwecke größere Bestände von Postanweisungen zu erwenden. wünschen, werden“ die Postanstalten Partien von gllens 100 Stück zu dem durchschnittlichen Selbstkostenpreise on 5 Sgr. unbeklebt überlassen.

Berlin, den 27. November 1868.

General-Post-Amt. von Philip8born.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

„_ Das dem Ingenieur Ern B Ansaldi zu. Livorno unter

m 14. Oktober 1867 ertheilte Patent

Berlin, Montag, den 30, November, Abends

auf eine zweicylindrige Dampfmaschine in der dur Jeichnun und Beschreibung erläuterten Zusammensezung, R Tem _in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, ist aufgehoben.

Das dem Zuerfabrikanten Ferdinand Knauer zu N bei Halle a. S. unter dem 14. Oktober 1867 ertheilte aten auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Borrichtung zum Sortiren von Früchten nach dem spezifischen Gewichte, ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile _zu beschränken, ist aufgehoben.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Der Civil-Supernumerarius Emil Claus is als Buch- halter bei der Generalkasse des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten angestellt worden.

Der Oberlehrer Dr. S arbe ist von der Realschule zu Bann ‘an das evangelische Gymnafium in Glogau verseßt worden.

Am evangelischen Schullehrer-Seminar zu Kyritz is der Ae Buß zu Angermünde als ordentlicher Lehrer angestellt worden.

Finanz- Ministerium.

Dem Geheimen Finanz-Rathund Provinzial-Steuer-Direktor Schob ist die Stelle dés Provinzial-Steuer-Direktors in Posen Übertragen worden. E

Der bisherige Forstkassen - Rendant Hinrichs ist zum Buchhalter bei der Haupthuchhalterei des Finanz-Ministeriums ernannt worden. |

Abgereist: Der General-Major und Commandeur der 15, Jnfanterie-Brigade von Keßler nach Erfurt.

Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 30. November. Se. Majestät

der König sind, wie uns aus Wernigerode telegraphisch mit- ae wird, (geftern Nachmittag, von dem regierenden

rafen zu Stolberg - Wernigerode von Halberstadt eingeholt, um 35 “Uhr an der Grenze der Grafschaft Wernigerode eingetroffen, wo Allerhöchstdieselben an der dort errichteten Ehrenpforte von 250 Berittenen aus der Bürger- und Bauern- haft empfangen wurden. -Hierauf erfolgte unter an- haltenden Hochrufen der ug durch das festlih ge- \hmückte Dorf Silstedt und durch die mit Ehrenpforten, Fahnen und Kränzen geschmückte und glänzend erleuchtete Stadt Wernigerode, vor welcher eine Begrüßung des Bürgermeisters mit Hinweis auf die 600jährige Staatsangehörigkeit der Graf- schaft stattfand. Sodann Kup der Zug durch den nicht minder reih geschmücten Flecken Nöschenrode, an dem für die in dem lebten Kriege gefallenen Kämpfer errichteten Denkmal vor- Über, bei welchem sich _die Dare aufgestellt hatten, um Schlosse. Das restaurirte Grafens{hloß war festlich ge- ómúdt, und wurden Se. Majestät der König von der regierenden Gräfin an der Treppe begrüßt. Nach der Vor- Plelluhg der Beamten fand das Diner im Ahnensaal statt. Um

Uhr glühten die Kuppen der Berge von Feuer. Fackelzug, Feuerwerk und Ständchen beschlossen den Tag.

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