1868 / 284 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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identen und Direktoren der Ober-Rehnungskammer mit größter ajorität abgelehnt hat, hat das Staats-Ministerium beschlossen, die Anträge auf Erhöhung von Gehältern für andere höhere Beamte zurückzunehmen. Demgemäß nehme ih als Justiz- Minister den Antrag auf Erhöhung der Gehälter für den Prä- sidenten und die Vize-Präsidenten des Ober-Tribunals zurück.

In Folge dieser vom Minister abgegebenen Erklärung, die sih auch auf die Erhöhung des Gehalts des General - Staats- anwaltes bezieht, wurden die Mehrforderungen für den Práäsi- denten, den Vizepräsidenten und den General-Staatsanwalt des Ober-Tribunals® gestrihen. Qu No. 4 des Titel 5: 2600 Thlr. für cine Ober-Staatsanwaltstelle, beantragten die Kommissare des Hauses, diese Stelle abzuseten.

Ueber diesen Antrag sprachen die Abgg. Dr. Colberg, Windthorst (Lüdinghausen), Reichensperger, Lasker, Windthorst (Meppen) und von Hennig.

Der Justiz-Minister Dr. Leonhardt erklärte sih gegen diesen Antrag, welcher indessen bei namentlicher Abstimmung mit 160 Stimmen gegen 157 Annahme fand.

l a wurde die Sißung um 4 Uhr 10 Minuten ge- offen.

Die heutige (14.) Plenarsißung des Hauses der Ab- geordneten wurde bald nah 10 Uhr durch den Präsidenten von Forckenbeck eröffnet. Am Ministertische befanden fih der Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten von Selchow, der Minister des Jnnern Graf zu Eulenburg, der Justiz- Minister Dr. Leonhardt und mehrere Regierungs8-Kommissa- rien. Auf der Tagesordnung stand zunächst: Borberathung des Staatshaushalts - Etats für das Jahr 1869, Justiz- Ministerium, Fortdauernde Ausgaben, Ober - Tribunal.

Der Abgeordnete Windthorst - Lüdinghausen motivirte die folgenden Anträge:

a) die Stellvertretung der Ober-Tribunalsräthe durch Ricdter, welche nicht etatsmäßige Mitglieder des Ober - Tribunals sind, für geseßlih unzulässig zu erklären, und

b) demgemäß die für eine solche Vertretung geforderte Summe von 1000 Thlr. nicht zu bewilligen. :

_Es sprachen hierzu , außer dem Antragsteller, die Abgg. Reichensperger, Rönne, Windthorst - Meppen, Twesten ; Heise, Waldeck, Graf Bethusy-Huc, Dr, Virchow. Nach dem Abg. Rönne nahm der Regierungs-Kommissarius, Gch. Justiz-Rath Falk, das Wort, der Justiz-Minister Dr. Leonhardt nach den

Abgg. Windthorst-Meppen, Twesten, Waldeck. Der Abg. Windt- borfLüdinabaulen zog darauf seinen ersten Antrag zurück und \hloß si dem Antrage des Abg. Twesten an, nach welchem

das Wort: geseßlich, zu streihen. Es fand zuerst namentliche Abstimmung über den Regierungsantrag, die Summe von 1000 Thlr. für Stellvertretung der Ober-Tribunals-Räthe zu bewilligen, Statt. Die Gewährung dieser Summe wurde mit 192 gegen 160 Stimmen abgelehnt. (Schluß des Blattes.)

Im 1. Mindener Wahlbezirk (Minden-Lübbecke) is an Stelle des ausgeschiedenen Abgeordneten, Freiherrn Georg von Vincke, der Appellationsgerichts-Präsident Meyer in Pader- born mit 224 gegen 143 Stimmen, welche der Oekonom Brügge- mann zu Mindener Wald erhielt, zum Mitgliede des Hauses der Abgeordneten gewählt worden.

Durch Erlaß des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom 19. dieses Monats is} in Stelle des ver- storbenen Gerichts-Affessors Wille der bisher als Hülfsarbeiter im Kollegium der Königlichen General-Kommission zu Cassel be- schäftigt gewesene Gerichts-Assessor Kna zum Spezial-Kom- missarius für die in den Kreisen Hanau, Schlüchtern und Gelnhausen mit Orb , Regierungsbezirks Cassel , s{hwebenden Auseinanderseßungssachen, unter Anweisung seines Wohnsiges in Gelnhausen, ernannt.

,_ Danzig, 30. November. (Westpr. J.) Die Dampfkessel für die Dampfjacht »Grille« und Korvette »Gazelle« sind von Stettin auf der Königlichen Werft eingetroffen, wo die Mon- teure der Maschinenbau - Aktien - Gesellschaft Vulcan die Rest- arbeiten an denselben ausführen werden.

_ _Wialdeck. Arolsen, 28. November. Jn der gestrigen Sigzung des Landtags der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont stand auf der Tagesordnung zunächst der münd- liche Bericht des Verwaltungs - Ausschusses zur Staatskassen- Rechnung , Landes8etat , vom Jahr 1865. Der Berichterstatter Abg. Bender fand bei »Einnadme« nichts zu erinnern und be- antragte zu »Ausgabe« : bis auf zwei kleine Posten, um deren Aufklärung Fürstliche Negierung zu ersuchen sei, nachträgliche Gutheißung aller anderen Ueberschreituugen des Etats. Dieser Antrag wurde von der Kammer ohne Diskussion angenommen. Es folgte der Bericht desselben Ausschusses zur Staatskassen- Rechnung vom Fürstenthum Pyrmont, Landesetat vom Jahre 1864, und wurden auch hier auf Antrag des Bericht- erstatters Abg. Ende sämmtliche Etatsüberschreitungen von der

Versammlung gutgeheißen. Nachdem hiernächst über cinige etitionen zur Tagesordnung Übergegangen war, trat d tändekammer in Berathung Über den Etat der Fürstenthümer

Waldeck und Pyrmont auf die Jahre 1869, 1870 und 1871 Für den Geseßgebungs-Ausschuß “erstattete zunächst zu »Ein. nahmee Bericht Abg. Schäffer zu den Kapiteln 1 bis 9 inkl, Der Antrag des Abg. Cunkge :

Ständekammer twoolle beschließen: zum Etat Kap. 1 Tit. 1 Grund. L O f t A A N m Quas zu gpaden. ente, 123 pCt

ushlag« und so dem Beschlusse, diese 122 pCt. Qus{la willi. gen, im Geseß Ausdru geben, | Er Bua d-vcmilli wurde , nachdem auch der Landes - Direktor mit diesem Qusa sih einverstanden erklärt hatte, von der Kammer angenom- men. Hierauf wurde die Annahme der Kapitel 1 bis 16 zum ständischen Beschluß erhoben. Von der »Ausgabe« wurden Kg, pitel 1 bis 6 inkl. angenommen. ;

Sachsen. Weimar, 30. November. (W. Z.) Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Karl von M eden ist gestern wieder nah Berlin zurückgereist.

Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat sich beute nach Altenburg begeben, um der morgen Vormittag stattfinden- den ieelehung der Leiche des Herzogs Joseph zu Sachsen bei- zuwohnen.

Altenburg, 29. November. Der Erbprinz und die Erbprinzessin von Anhalt sind am 28. d. Abends hier ein- getroffen und im Herzoglichen Residenzschlosse abgestiegen.

30, November. (Alt. Ztg.) Heute Abend werden Se, Majestät der König von Sachsen und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Weimar hier eintreffen, um ah den Leichenfeierlichkeiten Theil zu nehmen, Von den verwandten und befreundeten Höfen sind bereits mehrere Abgesandte hier eingetroffen, ebenso eine Deputation des Königlich preußischen 19, Infanterie-Regiments gus Mainz, dessen Chef-Jnhaber Her- zog Joseph war. Von Sr. Majestät dem Könige von Preußen ist der Generalmajor und Commandeur des Kadettencorps, von Wartenberg, hierher geshickt worden. Qur Leichenparade wird außer der hiesigen Garnison auch das “in Gera garniso- nirende Bataillon des 7. Thüringischen Infanteric-Regiments fler 96 ausrüdcken. Es trifft dâsselbe zu dicsem Zweck heute

ier ein.

Neuß. Ge ra, 27. November. Unter den den Landtagen zugegangenen NRegierungsvorlagen sind zu erwähnen: Der Staatshaushaltsetat für 1869 1871, ein Gesey für Aufbesse- rung der Beamtengehalte, ferner Gesegentwürfe, das Erforderniß der Großjährigkeit für Verehelichung , den Schuß der Waldun- en, die Neubildung der Bezirksausschüsse, die Verwendung der

ostüberschüsse, eine Abänderung des Geseyes über die Wahl der Landesvertretung, bezüglih des Census, die Bestimmung der Gratifikationen für Landschullehrer , die Erhöhung der

Minimalbesoldung der Volksschullehrer, die Erböhung der Ein-

nahme an Gerichts\sporteln und Gebühren um 50 pCt. und den

a geistigen Eigenthums an Werken der Literatur be-

reffend.

__ Hessen. Darmstadt, 30. November. (W. T. B.) Wegen nicht erfolgter Vorlage eines Klassensteuergeseßes, welches die Regierung zugesagt hatte, hat der Finanzaus\{uß der Abgeord- netenkammer die vorerstige Beschlußfassung über die Proro- gation des Finanzgeseßes beanstandet. Die Stände find vor- läufig vertagt. _ Bayern. München, 28. November. Der Prinz Karl ist von Salzburg wieder nah Tegernsee zurückgekehrt.

._— 30. November. (W. T. B.) Heute wurden im aus- wärtigen Ministerium zwischen dem Minister-Präsidenten Fürsten v. Hohenlohe-Schillingsfürst und dem italienischen Gesandten Marchese Migliorati die Ratifikationen des bayerisch-italienischen Audslicferung®dvertrages ausgetauscht.

, Desterreich-Ungarn. P esth, 30. November. (W. T. B.) Die ungarische Delegation votirte heute das Ordinarium des Militäretats mit 70,250,000 Gulden und strih somit im Ganzen 2 Millionen Gulden.

Frankreich. Paris, 30. November. * Pierre Antoine Berryer, geboren zu Paris 4. Januar 1790, gestorben 29. No- vember 1568 zu Angerville, ist lange Jahre als die Zierde des französischen Advokatenstandes betrachtet worden. Seine Reden vor Gericht galten als Muster. Was dem Verstorbenen aber die höchste Achtung sicherte, war ein vorwurfsfreies Leben und eine unter den mannichfaltigsten Veränderungen bewahrte Jn- tegrität auch des politischen Charakters. Seine Bedeutung als parlamentarisher Redner anlangend , so nennen französische Blätter seinen Verlust den größten, welchen die nationale Redner- bühne seit Mirabeau erlitten. Berryer war Legitimist in Be- zug auf die dynastische Frage, hatte si aber in Bezug auf die Gestalt der Staatsinstitutionen in wesentlichen Beziehungen dem Liberalismus genähert. :

Spanien. Madrid, 30. November. (W. T. B.) Die

Regierung hat den Präfekten strenge Befehle, betreffend die

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altung der Ordnung, zugehen lassen. Die offizielle n wahrscheinlich morgen einen an sämmtliche Pro- vinzialbehörden gerichteten Cirkularerlaß veröffentlichen, welcher sih in demselben Sinne ausspricht und hervorhebt, daß die Re- gierung entschlossen sci , um jeden Preis Ordnung und Ruhe aufrecht zu erhalten. An der gestern hier stattgehabten re- publikanischen Manifestation waren etwa 10,000 Personen be- theiligl. Die Königlihe Schulkommission in Madrid is auf- ehoben worden; ihre Funktionen sind der Provinzial- und Ez Lokaljunta übertragen. Der Unterrichts-Minister hat gleich- eitig die Staatsvorschrift von Unterrichtsstunden in den leben- en Sprachen aufgehoben, insofern sle in den Gymnasien er- theilt worden find, weil es ausßreichenden Privatunterricht für dieselben gebe; die Entscheidung hierüber ist in den meisten Fällen den Provinzialdeputationen Überlassen. ;

Jn Valladolid haben gestern Ruhestörungen stattgefunden. Eine Versammlung von Anhängern der monarchischen Partei, mehrere 1000 Mann stark, ist dur dic Republikaner auseinander getrieben worden. Die Leßteren bemächtigten sich des Banners, das die Ersteren führten.

Telegrammen aus Cuba zufolge haben die Jnsurgen- ten die Eisenbahn zwischen Puerto Principe und Nuentas an mehreren Stellen zerstört.

Griechenland. Der französische »Moniteur« meldet aus Athen: »Die Deputirtenkammer hat in ihrer leßten Sipung beshlosscu, den Bestand der Armee um 500 Mann, von 15,0 auf 14,500 Mann, herabzuseßen und für die Umänderung der Waffen zwei Millionen Drachmen zu bewilligen. Ferner hat sie einen Geseßentwurf gegen das Räuberunwesen angenom- men, wonach jedem, der einen Bandenführer abliefert, eine Be- lohnung von 10-—20,000 Drachmen gezahlt werden soll. End- lih ist auch der Antrag des Ministeriums, an die Erben des chemaligen Königs Otto von Griechenland eine Entschädigung von 45 Millionen Drachmen zu zahlen, ohne Widerspruch ge- nehmigt worden.

Türkei. Belgrad, 28. November. (W. Pr.) Die offi- zielle Zeitung bringt das Budget für das Jahr 1869; die Einnahmen belaufen sih auf 29,576,284 ute Piaster Piaster = 4 Sgr.), die Ausgaben auf 29,396,000 Piaster; der Ueber- {uß beträgt also mehr als 180,000 Piaster,

Dánemark. Kopenhagen, 27. November. (Hamb. Nachr.) Das Folkething nahm heute die erste Behandlung des Zulagebewilligung8geseßes vor, welhes nach einigen Be- merkungen dem Finanzausschuß Überwiesen wurde. Dann wurde das Budget des Ministeriums des Auswärtigen §. 18 des Staatsbudgets vorgenommen. Der Finanzausshuß hatte zu keiner Veränderung Anlaß gefunden, weshalb auch keine Diskussion darüber stattfand, da auch von Mitgliedern des Things keine Aenderungen beantragt waren. Nur in Betreff der Sendung eines Diplomaten zur Wahrnehmung der Geschäfte eines däni- schen Geschäft8trägers in Konstantinopel hat der Auss{huß den lediglih provisorischen Charakter dieser Veranstaltung betonen zu müssen geglaubt. Es wurde darauf das Budget des Mini- steruums des Innern unter Verhandlung gesetzt.

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 1. Dezember. Die wichtigsten Bestimmungen des gestern dem Hause der Abgeordneten vorgelegten Entwurfes cines Ge - seßes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der E Nf Ae TIe und selbststän- digen Gerechtigfkeiten lauten wie folgt: i

y Die Wirksamkeit des Geseßentwourfes erstreckt sih auf die Landes- theile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783 gelten, mit Aus\hluß der Gebietstheile des vormaligen Königreihs Hannover. j

Erster Abschnitt. Bon dem Erwerb des Eigenthums an Grund- stücken. Das Eigenthum an einem Grundstück wird im Falle der freiwilligen Veräußerung durch Eintragung im Hypothekenbuche er- worben. Hat der eingetragene Eigenthümer das Grundstück an Mch- rere veräußert, so wird nur derjenige Eigenthümer , welcher in das

ypothekenbuch eingetragen worden ist , selbst wenn er den älteren

itel des Anderen gekannt hat, oder Lepterem vom Veräußerer das Grundstück Übergeben worden is. 1, 6.*) Die Eintragung des Erwerbers findet statt , wenn der eingetragene Eigenthümer die Ein- tragung desselben bewilligt , und der Erwerber die Eintragung auf seinen Namen beantragt. (Auflassung.) Die Auflassungserklärung des Veräußerers kann auch durch ein rechtskräftiges Erkenntniß, welches denselben zur Auflassung des Eigenthumes verurtheilt, erseßt werden. 2. Bei der Auflassung von Parzellen is auch der Zertheilungsvertrag der Hypothekenbehörde vorzulegen. 4. Zur Erhaltung des Rechts auf Auflassung kann der Erwerber durch Vermittelung des Prozeßrichters oder mit Bewilligung des cingetragenen Eigenthümers eine Protesta- tion für \ich eintragen lassen. 5. Der Erbe und der Vermächtniß-

®) Die Zahlen bezeichnen die Paragraphen.

nehmer, Lehnserben und Fideikommißnachfolger eriverben das Eigen- thum an dem Grundstü, sobald der Erblasser gestorben ist. 10. 11, Im Falle der Enteignung geht das Eigenthum durch die Befibein- weisung der Verwaltungsbehörde auf den Erwerber über. 12. Im Falle der nothwendigen Subhastation erwirbt der Ersteher das Eigen- thum durch die Verkündung des Zuschlagurtheils. 13. Die in den D 10 bis 13 bezeichneten Erwerber erlangen indessen das Recht der eräußerung und resp. Belastung des Grundstücks nur durch die Ein- tragung ihres Eigenthums. 14. /

Zweiter Abschnitt. Von der Begründung dingliher Rechte an Grundstücken. Dinglihe Rechte an cinem Grundstücke, welhe auf einem besonderen Nechtstitel beruhen , fönnen nur durch Eintragung begründet werden; jedo bedürfen die geseßlihen Vorkaufsrehte, die Grundgerechtigfkeiten, die verirag8mäßigen, eingeschränkten Gebrauchs- und Nußzungsrechte (Leihe, Miethe, Pacht), welche durch Besißübertragung dingliche Wirkung er- halten, und diejenigen Gebrauchs- und Nußzßungsrechte, welche nach §§. 8, 142 des allgemeinen Berggeseßes vom 25. Juni 1865 im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können, nit der Eintra- gung. 17, Hat der Eigenthümer Mehreren ein persönliches Necht um Grundstü eingeräumt, so geht das Recht desjenigen vor, welches

urch die Eintragung dinglich geworden. 18.

Dritter Abschnitt. Vom Hypothekenrecht. 1, Begründung des Hypothekenrehts. Das Hypothekenrecht wird nur durch die Ein- tragung in das Hypothekenbuch begründet, welche erfolgt: 1) wenn der eingetragene Eigenthümer sie beantragt; 2) wenn der Gläubiger auf Grund eines rechtsfräftigen Erkenntnisses die Eintragung bean- tragt; 3) wenn eine geseßlich dazu berufene Behörde dieselbe nachsucht. 19. 20. Die geseblich berehtigte Behörde, sowie die Hläu- biger durch Vermittelung des Prozeßrichters fönnen cine Bormerkung auf dem Grundstücke eintragen lassen. 22. Bei der Eintragung der Kautionshypotheken muß der Schuld- grund und der höchste Betrag angegeben werden, bis zu welchem das Grundstück haften soll. Auch der Vorbehalt des

igenthums fann nur als Hypothek für eine bestimmte Geld- summe eingetragen werden. 24, 26. Der Eigenthümer fann Hypotheken auf seinen Namen cintragen lassen, und dieselben bei der Kaufgeldervertheilung in Folge der nothwendigen Subhastation für sich liquidiren. 27. :

2. Umfang des Pupoetenrecchts. Jür das eingetragene Kapital haften das Grundstü mit allen zur Zeit der Eintragung nicht abgeschriebe- nen Theilen, die auf demselben errichteten, dem eingetragenen Eigenthümer gehörigen Gebäude, die natürlichen An- und ZQuwüchse, die stehenden und hängenden Früchte, die Miethe, Pachtzinsen und sonstigen Hebungen, die zugeschriebenen unbeweglichen Pertinenzien und Gerechtigfkeiten, das bewegliche, dem Eigenthümer gehörige Zubehör, \o lange dasselbe nicht räumlich von dem Grundstücke getrennt is, sowie die dem Eigenthümer Wsalenden Versicherungsgelder für stehende Früchte oder dur

rand beschädigte ebäude. 28. Nach der Eintragung der Hypothek dem verpfändeten Gute zugeschriebene Grund- stücke haften für dieselbe, unter Priorität der mitübertragenen Hypotheken des zugeschriebenen Stückes. Unbeweglichc Pertinenzien und Theile, welche abgeschrieben werden , haften nur für diejenigen Hypotheken des Stammgutes, welche bei der Abscreibung mit über- tragen werden. 30. 31. t

3. Rangordnung der Hypotheken. Die Priorität der auf dem- selben Grundstücke haftenden Hypotheken und Belastungen zur 2. Rubrik bestimmt sich nach der Reihen- und resp. Zeitfolge der geschehenen Eintragungen. 33—36. ; j

4. Wirkung des Hypothekenrechts. Der hypothekarische Gläu- biger hat die Wahl, ob er die persönliche Klage aus dem Schuldver- hältniß oder die hypothekarische Klage anstellen will. Eine Verbindung beider Klagen i} nurzulässig, wenn der Eigenthümer des Grundstücfs auch der persönliche Schuldner ist. 39. Gegen die hypothekarische Klage dür- fen nur diejenigen Einreden erhoben werden, welche sich aus demHypotheken- buche ergeben, oder die dem Beklagten gegen den Kläger unmittelbar zustehen. Bei der hypothekarischen Klage aus einer Kautionshypothcf, welche der Begründung aus dem persönlichen Schuldverhältniß bedarf, stehen indessen dem Beklagten die Einreden unbeschränkt zu. 40. 41. Das mit der Hypothek verbundene persönliche Recht kann nur gemein- sam mit der Hypothek übertragen werden. Wird die Hypo- thek ohne dasslbe abgetreten, so erlisht die persönliche lage. 43. Uebernimmt der Erwerber des Grundstükes die auf demselben eingetragene Hypothek in Anrechnung auf das Kauf-

eld und verpflichtet sich derselbe zur Befreiung des Veräußerers von Lu persönliden Schuld, so erlangt der Gläubiger gegen den -Er- werber die persönlie Klage ; der Veräußerer dagegen wird von seiner persönlichen Verbindlichkeit frei, falls der Gläubiger nicht innerhalb Jahresfrist die Hypothek kündigt. 45. Wenn eine Hypothek un- getheilt auf mehreren Grundstückten haftet, so ist der Gläubiger bere- tigt, sih an jedes einzelne Grundstück wegen der ganzen Forderung zu halten. 46.— Der hypothekarische Gläubiger, dessen Anspruch vollstreckbar eworden, kann durch gerihtlihe Sequestration und nothwendige Sub- astation seine Befricdigung erzwingen. Der desfallsigeAntrag istauch dann ulässig, wenn scit der Zustellung der hypothekarischen Klage die Per- tin des Eigenthümers gewechselt hat. 47. 48, Der hypothekarische Gläubiger , auf dessen Antrag die Subhastation eingeleitet worden, oder welcher derselben beigetreten ist, sowie der Eigenthümer dürfen bei der nothwendigen Subhastation mitbieten; der leßtere muß indesscn im Falle eines Widerspruches sein jedesmaliges Gebot im Termine egen. 51. 52.

t e on der Hypotheken. Der Erwerb der Hypothek durch Abtretung und die Wirksamkeit der Verpfändung derselben sind von der Eintragung unabhängig. 56. Der Eigenthümer darf die auf seinen Namen eingetragene Hypothek auch ohne Nennung des Erwerbers ab-

treten. 57.

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