1868 / 284 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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enten und Direktoren der Ober-Rehnungskdmmer mit größter Majorität abgelehnt hat, hat das Staats-Ministerium beschlossen, die Anträge auf Erhöhung von Gehältern für andere höhere Beamte zurückzunehmen. Demgemäß nehme ih als Justiz- Minister den Antrag auf Erhöhung der Gehälter für den Prä- sidenten und die Vize-Präsidenten des Ober-Tribunals zurü.

In Folge dieser vom Minister abgegebenen Erklärung, die sich auch auf die Erhöhung des Gehalts des General - Staats- anwaltes bezieht, wurden die Mehrforderungen für den Präsi- denten, den Vizepräsidenten und den General-Staatsanwalt des Ober-Tribunals gestrichen. Zu No. 4 des Titel 5: 2600 Thlr. für cine Ober-Staats8anwaltstelle, beantragten die Kommissare des Hauses, diese Stelle abzuseten. Ó

Ueber diesen Antrag sprachen die Abgg. Dr. Colberg, Windthorst (Lüdinghausen), Reichensperger, Lasker, Windthorst (Meppen) und von Hennig.

Der Justiz-Mini|ter Dr. Leonhardt erklärte sih gegen diesen Antrag, welcher indessen bei namentlicher Abstimmung mit 160 Stimmen gegen 157 Annahme fand.

l A wurde die Sißung um 4 Uhr 10 Minuten ge- ossen.

Die heutige (14.) Plenarsißung des Hauses der Ab- geordneten wurde bald nah 10 Uhr durh den Präsidenten von Forckfenbecck eröffnet. Am Ministertische befanden sich der Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten von Selchow, der Minister des Jnnern Graf zu Eulenburg, der Justiz- Minister Dr. Leonhardt und mehrere Regierungs8-Kommissa- rien. Auf der Tages8ordnung stand zunächst: Vorberathung des Staatshaushalts - Etats für das Jahr 1869, Justiz- Ministerium, Fortdauernde Ausgaben, Ober - Tribunal.

Der Abgeordnete Windthorst - Lüdinghausen motivirte die folgenden Anträge: é .

a) die Stellvertretung der Ober-Tribunalsräthe durch Richter, welche nicht etat8smäßige Mitglieder des Ober - Tribunals sind, für geseßlich unzulässig zu erklären, und

b) demgemäß die für eine solche Vertretung geforderte Summe von 1000 Thlr. nicht zu bewilligen. i

Es sprachen hierzu , außer dem Antragsteller, die Abgg. Reichensperger, Rönne, Windthorst - Meppen, Twesten , Heise, Waldeck, Graf Bethusy-Huc, Dr. Virhow. Nach dem Abg. Rönne nahm der Regierungs-Kommissarius, Gch. Justiz-Rath gall, das Wort, der Justiz-Minister Dr. Leonhardt nach den Abgg. Windthorst-Meppcn, Twesten, Waldeck. Der Abg. Windt- horst-Lüdinghausen zog darauf seinen ersten Antrag zurück und \chloß sich dem Antrage des Abg. Twesten an, nach welchem das Wort: geseßlich, zu streihen. Es fand zuerst namentliche Abstimmung Über den Regierungs8antrag, die Summe von 1000 Thlr. für Stellvertretung der Ober-Tribunals-Räthe zu bewilligen, Statt. Die Gewährung dieser Summe wurde mit 192 gegen 160 Stimmen abgelehnt. (Schluß des Blattes.)

Jm 1. Mindener Wahlbezirk (Minden-Lübbecke) is an Stelle des ausgeschiedenen Abgeordneten, Freiherrn Georg von Vincke, der Appellationsgerihts-Präsident Me yer in Pader- born mit 224 gegen 143 Stimmen, welche der Oekonom Brügge- mann zu Mindener Wald erhielt, zum Mitgliede des Hauses der Abgeordneten gewählt worden.

Durch Erlaß des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom 19. dieses Monats i} in Stelle des ver- storbenen Gerichts-Assessors Wille der bisher als Hülfsarbeiter im Kollegium der Königlichen General-Kommission zu Cassel be- schäftigt gewesene Gerichts-Assessor Kna ÿ zum Spezial-Kom- missarius für die in den Kreisen Hanau, Schlüchtern und Gelnhausen mit Orb , Regierungsbezirks Cassel , shwebenden Auseinandersezungssachen, unter Anweisung seines Wohnsitzes in Gelnhausen, ernannt.

__ Danzig, 30. November. (Westpr. Z.) Die Dampfkessel für die Dampfjacht »Grille« und Korvette »Gazelle« sind von Stettin auf der Königlichen Werft eingetroffen, wo die Mon- teure der Maschinenbau - Aktien - Gesellschaft Vulcan die Rest- arbeiten an denselben ausführen werden.

__WIaldeck. Arolsen, 28. November. In der gestrigen Sizung des Landtags der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont stand auf der Tagesordnung zunächst der münd- liche Bericht des Verwaltungs - Ausschusses zur Staatskassen- Rechnung , Landes8etat , vom Jahr 1865. Der Berichterstatter Abg. Bender fand bei »Einnahme« nichts zu erinnern und be- antragte zu »Ausgabe« : bis auf zwei kleine Posten, um deren Aufklärung Fürstliche Regierung zu ersuchen sei, nachträgliche Gutheißung aller anderen Ueberschreitungen des Etats. Dieser Antrag wurde von der Kammer ohne Diskussion angenommen. Es folgte der Bericht desselben Ausschusses zur Staatskassen- Rechnung vom Fürstenthum Pyrmont, Landesetat vom Jahre 1864, und wurden auch hier auf Antrag des Bericht- erstatters Abg. Ende sämmtliche Etats8überschreitungen von der

Versammlung gutgeheißen. Nachdem etitionen zur Tagesordnung übergegangen war, trat d tändekammer in Berathung Über den Etat der Fürstenthüme-

Waldeck und Pyrmont auf die Jahre 1869, 1870 und 187] Für den Geseßgebungs-Ausshuß erstattete zunächst zu »Ein: nahmee Bericht Abg. Schäffer zu den Kapiteln 1 bis 9 inkl. Der Antrag des Abg. Cunge : :

Ständekammer wolle beschließen: zum Etat Kap. 1 Tit. 1 Grund ad rBerd e De Aalen ven Quas zu djaden, »infl, 121 vEr

ushlag« und so dem Beschlusse, diese 122 pCt. Zuschla wil. gen, T Geseß Ausdruck geben, l y T. Zuschlag zu bewil, wurde , nachdem auch der Landes - Direktor mit diesem Jusa sich einverstanden erklärt hatte, von der Kammer angenom- men. Hierauf wurde die Annahme der Kapitel 1 bis 16 zum ständischen Beschluß erhoben. Von der »Ausgabe« wurden Kq-

pitel 1 bis 6 infl. angenommen. i

Sachsen. Weimar, 30. November. (W. J, Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Karl von Preußen ist gestern wieder nah Berlin zurückgereist.

Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat sich beute nach Altenburg begeben, um der morgen Vormittag stattfinden. den legung der Leiche des Herzogs Joseph zu Sachsen bei- zuwohnen.

Altenburg , 29. November. Der Erbprinz und die Erbprinzessin von Anhalt sind am 28. d. Abends hier ein- getroffen und im Herzoglichen Residenzschlosse abgestiegen.

230. November. (Alt. Ztg.) Heute Abend werden Se, Majestät der König von Sachsen und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Weimar hier eintreffen, um an den Leichenfeierlichkeiten Theil zu nehmen. Von den verwandten und befreundeten Höfen sind bereits mehrere Abgesandte hier eingetroffen, ebenso eine Deputation des Königlich preußischen 19. Infanterie-Regiments aus Mainz, dessen Chef-Jnhaber Her- zog Joseph war. Von Sr. Majestät dem Könige von Preußen ist der Generalmajor und Commandeur des Kadettencorps, von Wartenberg , hierher geshickt worden. Jur Leichenparade wird außer der hiesigen Garnison auch das in Gera garniso- nirende Bataillon des 7. Thüringischen Infanterie-Regiments biet 96 ausrücken. Es trifft dasselbe zu dicsem Qwe beute

ier ein.

Neuß. Gera, 27. November. Unter den den Landtagen zugegangenen Regierungsvorlagen sind zu erwähnen: Der Staatshaushaltsetat für 1869 1871, ein Geseß für Aufbesse- rung der Beamtengehalte, ferner Gesegentwürfe, das Erforderniß der Großjährigkeit für Verehelichung , den Schuß der Waldun-

en/ die Neubildung der Bezirksausschüsse, die Verwendung der ostüberschüsse, eine Abänderung des Geseges über die Wahl

der Landesvertretung, bezüglih des Census, die Bestimmung der Gratifikationen für Landschullehrer , die Erhöhung der

Minimalbesoldung der Volksschullehrer, die Erböhung der Ein-

nahme an Gerichtssporteln und Gebühren um 50 pCt. und den

Os geistigen Eigenthums an Werken der Literatur be- effend.

__ Hessen. Darmstadt, 30. November. (W. T. B.) Wegen nicht erfolgter Vorlage eines Klassensteuergeseßes, welches die Regierung zugesagt hatte, hat der Finanzauss{huß der Abgeord- netenkammer die vorerstige Beschlußfassung über die Proro- gation des Finanzgeseßes beanstandet. Die Stände sind vor- läufig vertagt.

_ Bayern. München, 28. November. Der Prinz Karl

ist von Salzburg wieder nach Agence zurückgekehrt.

._ 30. November. (W. T. B.) Heute wurden im außs- wärtigen Ministerium zwischen dem Minister-Präsidenten Fürsten v. Hohenlohe-Schillingsfürst und dem italienischen Gesandten Marchese Migliorati die Ratifikationen des bayerisch-italicnischen Auslieferung8vertrages ausgetauscht. _Desterreich-Ungarn. P esth, 30. November. (W. T. B.) Die ungarische Delegation votirte heute das Ordinarium des Militäretats mit 70,250,000 Gulden und srich somit im Ganzen 2 Millionen Gulden. j Frankreich, Paris, 30. November. * Pierre Antoine Berryer, geboren zu Paris 4. Januar 1790, gestorben 29. No- vember 1568 zu Angerville, ist lange Jahre als die Zierde des französischen Advokatenstandes betrachtet worden. Seine Reden vor Gericht galten als Muster. Was dem Verstorbenen aber die höchste Achtung sicherte, war ein vorwurfsfreies Leben und eine unfer den mannihfaltigsten Veränderungen bewahrte Jn- tegrität auch des politischen Charakters. Seine A als parlamentarischer Redner anlangend , so nennen französische Blätter seinen Verlust den größten, welchen die nationale Redner- bühne seit Mirabeau erlitten. Berryer war Legitimist in Be- zug auf die dynastische Frage, hatte sih aber in Bezug auf dic Gestalt der Staatsinstitutionen in wesentlichen Beziehungen dem Liberalismus genähert. | Spanien. Madrid, 30. November. (W. T. B.) Die

Regierung hat den Präfekten strenge Befehle, ‘betreffend die

hiernächst über cini e

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ltung der Ordnung, zugehen lassen. Die offizielle Uufrecte Bird wahrscheinlich morgen einen an sämmtliche Pro- D ialbehörden gerichteten Cirkularerlaß veröffentlichen, welcher Cb in demselben Sinne ausspricht und hervorhebt, daß die Re- ierung entshlossen sei , um jeden Preis Ordnung und Ruhe V ufrecht zu erhalten. An der gestern hier stattgehabten re- publikanischen Manifestation waren etwa 10,000 Personen -be-

theiligi. ie Königliche Schulkommission in Madrid ist auf-

worden; ihre Funktionen sind der Provinzial- und gebo faljunta übertragen. Der Unterrichts-Minister hat gleich- eitig die Staatsvorschrift von Unterrichtsstunden in den leben- den Sprachen aufgehoben, insofern sie in den Gymnasien er- theilt worden find, weil es ausreichenden Privatunterricht für dieselben gebe ; die Entscheidung hierüber ist in den meisten Fällen den Provinzialdeputationen überlassen. | In Valladolid haben gestern Ruhestörungen’ stattgefunden. Eine Versammlung von Anhängern der monarchischen Partei, mehrere 1000 Mann stark, ist durch dic Republikaner auseinander getrieben worden. Die Lehteren bemäcytigten sich des Banners, das die Ersteren führten. Telegrammen aus Cuba zufolge haben die Jnsurgen- ten die Eisenbahn zwischen Puerto Principe und Nuentas an

mehreren Stellen zerstört.

Griechenland. Der französische »Moniteur« meldet aus Athen: »Die Deputirtenkammer hat in ihrer leßten Sipung beshlosscn, den Bestand der Armee um 500 Mann, von 15,0 auf 14,500 Mann, herabzuseßen und für die Umänderung der Waffen zwei Millionen Drachmen zu bewilligen. Ferner hat fie einen Geseßentwurf gegen das Räuberunwesen angenon- men, wonach jedem, der einen Bandenführer abliefert, eine Be- lohnung von 10—20,000 Drachmen gezahlt werden soll. End- lih ist auch der Antrag des Ministeriums, an die Erben des ehemaligen Königs Otto von Griechenland eine Entschädigung von 44 Millionen Drachmen zu zahlen, ohne Widerspruch ge-

nehmigt worden.

Türkei. Belgrad, 28. November. (W. Pr.) Die offi- zielle Zeitung bringt das D ges für das Jahr 1869; die Einnahmen belaufen sich auf 29,576,284 E Ner Piaster = 4 Sgr.), die Ausgaben auf 29,396,000 Piaster; der Ueber-

{uß beträgt also mehr als 180,000 Piaster.

Dänemark. Kopenhagen, 27. November. (Hamb. Nachr.) Das Folkething nahm heute die erste Behandlung des Zulagebewilligung8geseßes vor, welches nach einigen Be- merkungen dem Finanzauss{huß überwiesen wurde. Dann wurde das Budget des Ministeriums des Auswärtigen §. 18 des Staatsbudgets vorgenommen. Der Finanzausschuß hatte zu keiner Veränderung Anlaß gefunden , weshalb auch keine Diskussion darüber stattfand, da auch von Mitgliedern des Things keine Aenderungen beantragt waren. Nur in Betreff der Sendung eines Diplomaten zur Wahrnehmung der Geschäfte eines dâni- {hen Geschäftsträgers in Konstantinopel hat der Ausschuß den lediglih provisorischen Charakter dieser Veranstaltung betonen zu müssen geglaubt. Es wurde darauf das Budget des Mini- steriums des Jnnern unter Verhandlung geseßt.

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 1. Dezember. Die wichtigsten Bestimmungen des gestern dem Hause der Abgeordneten eel Entwurfes eines Ge - seßes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbststän- digen Gerechtigkeiten lauten wie folgt : i

Die Wirksamkeit des Geseßentwurfes erstreckt sich auf die Landes- theile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783 gelten, mit Ausschluß der Gebietstheile des vormaligen Königreichs Hannover. | ;

Erster Abschnitt. Von dem Erwerb des Eigenthums an Grund- stüûden. Das Eigenthum an einem Grundstü wird im Falle der freiwilligen Veräußerung durch Eintragung im Hypothekenbuche er- worben. Hat der eingetragene Eigenthümer das Grundstück an Mch- rere veräußert, so wird nur derjenige Eigenthümer , welcher in das Lypothekenhuch eingetragen worden is, selbst wenn er den älteren

itel des Anderen gekannt hat, oder Leßterem vom Veräußerer das Grundstück Übergeben worden ist. 1. 6.®) Die Eintragung des Erwerbers findet statt , wenn der eingetragene Eigenthümer die Ein- tragung desselben bewilligt, und der Erwerber die Eintragung auf seinen Namen beantragt. (Auflassung.) Die Auflassungserklärung des Veräußerers kann auch durch ein rechtskräftiges Erkenntniß, welches denselben zur Auflassung des Eigenthumes verurtheilt, erseßt werden. 2. Bei der Auflassung von Parzellen is auch der Zertheilungsvertrag der A auoldelen behörde vorzulegen. 4. Zur Erhaltung des Rechts auf Auflassung kann der Erwerber durch Vermittelung des Prozeßrichters oder mit Bewilligung des cingetragenen Eigenthümers eine Protesta- tion für \ich eintragen lassen. 5. Der Erbe und der Vermächtniß-

®) Die Zahlen bezeichnen die Paragraphen.

nehmer, Lehnserben und Fideikommißnachfolger erwerben das Eigen- thum an dem Grundstück, sobald der Erblasser gestorben ist. 10. 11, Jm Falle der Enteignung geht das Eigenthum durch die Besißein- weisung der Verwaltungsbehörde auf den Erwerber über. 12. Jm Falle der nothwendigen Subhastation erwirbt der Ersteher das Eigen- thum durch die Verkündung des Zuschlagurtheils. 13, Die in den D 10 bis 13 bezeihneten Erwerber erlangen indessen das Recht der eräußerung und resp. Belastung des Grundstücks nur dur die Ein-

tragung ihres Eigenthums. 14.

weiter Abschnitt. Von der Begründung dingliher Rechte an Grundstücken. Dingliche Rechte an cinem Grundstücke, welche auf einem besonderen Rechtstitel beruhen, können nur durch Eintragung begründet werden; jedoch bedürfen die geseßlihen Vorkaufsrechte, die Grundgerechtigfeiten, die vertragsmäßigen, eingeschränkten Gebrauchs- und Nußungsrechte (Leibe, Miethe, Pacht) welche durch Besißübertragung dinglihe Wirkung er- halten, und diejenigen Gebrauchs- und Nußungsrechte, welche nah §§. 8, 142 des allgemeinen Berggeseßes vom 25. Juni 1865 im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können, nicht der Eintra- gung. 17. Hat der Eigenthümer Mehreren ein persönlihes Recht zum Grundstück eingeräumt, so geht das Recht desjenigen vor, welches urch die Eintragung dinglih geworden. 18.

Dritter Abschnitt. Vom Hypothekenrech{t. 1. Begründung des Hypothekenrechts. Das Hypothekenreht wird nur durch die Ein- tragung in das Hypothekenbuch begründet, welche erfolgt: 1) wenn der eingetragene Eigenthümer sie beantragt; 2) wcnn der Gläubiger auf Grund eines rechtsfräftigen Erkenntnisses die Eintragung bean- tragt; 3) wenn eine geseßlich dazu berufene Behörde dieselbe nachsucht. 19. 20. Die geseblich berechtigte Behörde, sowie die ‘Bläu- biger durch Vermittelung des Prozeßrichters können cine BVormerkung auf dem Grundstüe eintragen lassen. 2, Bei der Eintragung der Kautionshypotheken muß der Schuld- grund und der höchste Betrag angegeben werden, bis u welchem das Grundstück haften soll. Auch der Vorbehalt des

igenthums fann nur als Hypothek für eine bestimmte Geld- summe eingetragen werden. . 26. Der Eigenthümer fann Hypotheken auf seinen Namen eintragen lassen, und dieselben bei der Kaufgeldervertheilung in Folge der nothwendigen Subhastation für sich liquidiren. 27.

2. Umfang des Hypothekenrehts. Für das eingetragene Kapital haften das Grundstü mit allen zur Zeit der Eintragung nicht abgeschriebe- nen Theilen, die auf demselben errichteten, dem eingetragenen Eigenthümer gehörigen Gebäude, die natürlichen An- und Zuwüchse, die stehenden und hängenden Früchte, die Miethe, Pachtzinsen und sonstigen Hebungen, die zugeschriebenen unbeweglichen Pertinenzien und Gerechtigkeiten, das bewegliche, dem Eigenthümer gehörige Zubehör, so lange dasselbe nicht räumlich von dem Grundstücke getrennt is, sowie die dem Eigenthümer

ufallenden Versicherungsgelder für stehende Früchte oder dur Brand beschädigte ebäude. 28. Nach der Eintragung der Hypothef dem verpfändeten Gute zugeschriebene Grund- stücke haften für dieselbe, unter Priorität der mitübertragenen Hypotheken des zugeschriebenen Stückes. Unbewegliche Pertinenzien und Theile, welche abgeschrieben werden , haften nur für diejenigen Hypotheken des Stammgutes, welche bei der Abschreibung mit über- tragen werden. 30. 31. A

3. Rangordnung der Hypotheken. Die Priorität der auf dem- selben Grundstücke haftenden Hypotheken und Belastungen zur 2, Rubrik bestimmt sih nah der Reihen- und resp. Zeitfolge der geschehenen Eintragungen. 33—36. ; q

4. Wirkung des Hypothekenrehts. Der hypothekarische Gläu- biger hat die Wahl, ob er die persönliche Klage aus dem Schuldver- hältniß oder die hypothekarische Klage anstellen will. Eine Verbindung beider Klagen is nurzulässig, wenn der Eigenthümer des Grundstücks auch der persönliche Schuldner ist. 39. Gegen die hypothekarische Klage dÜr- fen nur diejenigen Einreden erhoben werden, welche sich aus demHypotheken- buche ergeben, oder die dem Beklagten gegen den Kläger unmittelbar zustehen. Bei der hypothekarischen Klage aus einer Kautionshypothck, welche der Begründung aus dem persönlichen Schuldverhältniß bedarf, stehen indessen dem Beklagten die Einreden unbeschränkt zu. 40. 41. Das mit der Hypothek verbundene persönliche Recht kann nur gemein- sam mit der Hypothek übertragen werden. Wird die PRe- thek ohne dasslbe abgetreten, so erlischt die persönliche Klage. 43, Uebernimmt der Erwerber des Grundstückes die auf demselben eingetragene Hypothek in Anrechnung auf das Kauf-

eld und verpflichtet sich derselbe zur Befreiung des Veräußerers von einer persönlihen Schuld, so erlangt der Gläubiger gegen den Er- werber die persönliche Klage ; der Veräußerer dagegen wird von seiner persönlichen Verbindlichkeit frei, falls der Gläubiger nicht innerhalb Jahresfrist die Hypothek kündigt. 45. Wenn eine Hypothek un- getheilt auf mehreren Grundstücken haftet, so ist der Gläubiger berech- tigt, fich an jedes einzelne Grundstück wegen der ganzen Forderung zu halten. 46. Der hypothekarische Gläubiger, dessen Anspruchvollstreckbar eworden, kann durch gerichtlihe Sequestration und nothwendige Sub- aon scine Befriedigung erzwingen. Der desfallsige Antrag ist auhdann ulässig, wenn seit der Zustellung der hypothekarischen Klage die Per- La des Eigenthümers gewechselt hat. 47. 48. Der hypothekarische Gläubiger , auf dessen Antrag die Subhastation eingeleitet worden, oder welcher derselben beigetreten ist, sowie der Eigenthümer dürfen bei der nothwendigen Subhastation mitbieten; der leßtere muß indessen im Falle eines B D erspruMes sein jedesmaliges Gebot im Termine erlegen. 51. 52.

E Teouiang der Hypotheken. Der Erwerb der Hypothek durch Abtretung und die Wicksamkeit der Verpfändung derselben sind von der Eintragung unabhängig. 56. Der Eigenthünrer darf die auf seinen Namen eingetragene Hypothek auch ohne Nennung des Erwerbers ab-

treten. 57.

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