1868 / 294 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sie vielmehr im Gegentheil sich ihrer Verpflichtung bewußt ist, mit positiven Mitteln , was in ihren Krästen steht, dahin zu wirken, um eine solche ins Leben treten zu lassen, und ich wiederhole nochmals, daß es die entschiedene Absicht ist, «ine solche synodale Entwickelung nicht als ein bloßes Scheinwesen, wie behauptet oder befürchtet wird, eintreten zu lassen, sondern daß ein wahrhaft repräsentativer Charakter damit verbunden werden soll. :

In einem minder ausführlichen Maße hat die Rede, welche wir eben gehört haben , sich in Beziehung auf das Unterrichts- wesen verbreitet. Jch glaube, die Besorgnisse des Herrn Ab-

eordneten, die er für dieses Gebiet ausspricht, haben ihr iht zum {roten Theile aus der Auffassung empfangen, die er von dem firchlichen Gebiet geglaubt hat, herübernehmen zu sollen; wenigstens sind die speziellen Anführungen, die ih ver- nommen habe, kaum von so großem Gewichte, daß ich in eine detaillirte Erörterung derselben glaube eingehen zu sollen. Ueber den einen Punkt, über das Lesebuch in Hannover, ist ja so viel bereits gesprochen und geschrieben worden. Wenn der Herr Abgeordnete, den historishen und realen Theil desselben anerkennend, nur den religiösen Jnhalt desselben tadelt, so muß ih entgegnen , daß eben dieser Theil durbaus nicht erst von der diesseitigen Regierung ins Leben gerufen worden ist, son- dern nur das beibehält, was bereits seit 10 Jahren in Han- nover Üblich gewesen ist. Und wenn man der Staat8regierung daraus einen Vorwurf macht, daß sie dieses hat stehen lassen, so hat dabei die Rücksicht gewaltet, gerade auf religiösem Gebiete mit einer Schonung und Zurückhaltung zu Werke zu gehen, die man vielleicht als zu weit gehend anschen mag. Aber die Staatsregierung is} sich schr wohl bewußt, daß sie auf diesem Gebiete niht nah ihrer cigenen Auffassung, und ih möchte sagen Belieben, die Gemüther regieren und beherrschen kann, sondern daß sie wohl thut, auch selbst wenn in einem Landcs- theile auf religiösem Gebiete Auffassungen vorhanden sind, mit denen sie sih nicht nach allen Richtungen hin identifizirt, nicht mit gewaltsamer Hand einzugreifen, sondern darauf zu ver- trauen, daß der Geist der Erkenntniß und der Freiheit auf diesem Gebiete von selbst abstoßen und abstreifen wird, was nicht Bestand haben kann —, daß das Bewußtsein, cinem großen Körper anzugehören, ein Bewußtsein, das auch auf kirchlichem Gebiete sich nicht abwenden und abthun lassen wird, daß dieses Bewußtsein, wenn man ihm Jeitläßt und ihm seine freie Entwicklung gönnt, auch zu einer Einheit und zu einem Zusammenhange führen wird, der höher steht, als ein durch adnunistrative Maßregeln geschaffener und aufgezwungener. Wenn irgendwo, so wird und muß die Regierung geradé auf dem kirchlichen Gebiete dem Geiste der Freiheit, der in unserer evangelishen Kirche herrs{t , ver- trauen und ihm die Entwickelung anheimgeben, nur darauf achtend, wo diese Entwickelung hinweist, und nachhelfend, aber es sich nicht anmaßen, durch Gewaltakte den Geist umgestalten zu können. Noch ein Wort in der Kürze. Es ist das Gesammturtheil Über die Unterrichtsverwaltung, Über den Stand unseres Unterrichtswesens aufgestellt worden, daß dasselbe in einer rü- läufigen Bewegung begriffen sei, daß die Budung in unseren Anstalten, in unserem Lehrerpersonale, dem höheren und dem niederen, eine geringere Stufe einnehme, als sie vor einer, ih weiß nicht wie langen Reihe von Jahren, vor 10 oder 20 Jahren , eingenommen habe. Ja, meine Herren, es ist s{hwer, cin solches Urtheil in Paush und Bogen zu fällen; es fällt schwer in das Gewicht, ein solches Urtheil in Pausch und Bogen abzulehnen, und am allermeisten fühlt man die Verantwortung, wenn man selbst an der Spiße der Ver- waltung steht. Freilich wäre es ein Leichtes, mit einer einfachen Ent- gegenseßung, einem einfachen Nein auf diese Anklage zu antworten, und ich könnte es mit gutem Gewissen thun und beweisen ; aber ih möchte nichts eingemisht haben, was auch nur den Schein einer Selbstbefriedigung und einer Selbstgenügsam- keit über das, was vorhanden ist, an sich trüge. Deshalb will ih es lieber gern anerkennen, daß auf diesem Gebiete, ebenso wie auf vielen anderen, es einer intensiven Arbeit, einer uner- müdlihen Thätigkeit, einer festen Verfolgung der geistigen Ziele, die unserer Nation vorgesteckt sind, auch fernerhin be- darf, um die Höhe zu behaupten und die fortschreitende Ent- wickelung zu sichern, zu der nah meiner Ueberzeugung gerade unsere deutsche Nation vor allen anderen hier berufen ist.

Die e Bestimmungen des dem Hause der Abgeord- V vorgelegten Entwurfes einer Hypothekenordnung lauten wie olgt:

Der Geseßentwurf soll für diejenigen Landestheile Geltung er- halten, in welhen die Hypothekenordnung vom 20. Dezem- ber 1783 gilt, mit Ausnahme der Gebietstheile des vor- maligen Königreichs Hannover.

Erster Abschnitt. Von der Form und Einrichtung der Hypotheken- bücher, Jedes selbstständige Grundstü erhält ein besonderes Blatt im

Hypothekenbuche. 1.*) Die für Grundstücke gegebenen Vorscri

dieses Geseßes gelten au für Bergwerke und Gerechtigkeiten, sofecriften ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist. 2. Die Grund- und G bäudesteuer-Bücher bilden die Grundlage des Hypothekenbuches. 4 G Die Hypothekenbücher sind, mit Ausnahme derer in der Provinz Wex, falen, in Gemäßheit der nachstehenden Bestimmungen einzurichten. 6 Jedes Hypothekenbuch besteht aus einem Titel und drei Rubriken. 7 Der Titel enthält in der ersten Rubrik die Bezeichnung und Eigenschaft des Grundstückes, die Nummer desselben im Steuerbuche, die Größ und den Grundsteuer - Reinertrag oder Nuzungswerth. Die zweit: Kolonne is für Abschreibungen bestimmt. 8. Jn die erste Kolonne der ersten Rubrik sind einzutragen: die unterscheidenden Merkmale des Eigenthümers, Wohnort und Aufenthaltsort desselben, und resp. im Falle der Minderjährigkeit sein Geburtstag. Jn der zweiten Kolonne i auf den Antrag des Eigenthümers der Erwerbêsgrund und Erwerbs, preis, so wie die Schäßung des Werthes nach einer öffentlichen Taxe, resp. bei städtischen Grundstücken die Feuerversicherungs-Summe anzugeben. 10. Die erste Kolonne der zweiten Rubrik enthält die dauernden Lasten und wiederkehrenden Geld- und Naturalleistungen welche auf besonderem Rechtstitel beruhen, so wie die Beschränkungen des Eigenthums und des Verfügungsrech{ts des Eigenthümers. Jy die zweite Hauptkolonne sind die Untereinschreibungen und resp. die Löschungen derselben in einer besonderen Nebenkolonne einzutragen Die Löschungen der Haupteintragungen erfolgen in der dritten Hauyt. folonne. 12. n die erste Hauptkolonne der dritten Rubrik werden die Hypothekenrechte cingetragen; die mit denselben etwa ver.

bundenen antichretischen Pfandrechte sind indessen in der zweiten

Rubrik zu vermerfen. Die zweite und dritte Hauptkolonne entsprechen den Bestimmungen des §. 12. 13. Für jedes Hypothekenblatt wer den besondere Grundakten gehalten. 14. Die Einsicht der Hypo- thekenbücher und Grundakten is Jedem zu gestatten , welcher sein rechtlihes Interesse dazu nachweist. 15.

Zweiter Abschnitt. Von den Hypothekenämtern. Zur selbst, ständigen Bearbcitung der Hypothekensachcn wird bei jedem Stadt und Kreisgericht und jeder ständigen Kreisgerichts-Deputation ein Hypo- thekenanit gebilbet, welches aus einem zum Richteramt befähigten Vorstand, einem Buchführer und den erforderlichen unteren Beamten besteht. Jn größeren Städten kann der Justiz - Minister die Bildung mehrerer Hypothekenämter für geographi]ch abzugrenzende Bezirke an- ordnen. Die Kreisgerichts-Kommissionen sind zugleich die Hypotheken ämter für die in ihrem Bezirk belegenen Grundstücke. 16 18. Beschwerden Über Verzögerungen im Geschäftsbetriebe werden zunächst von den Dirigenten der betreffenden Gerichte oder Deputationen, in leßter Jnstanz von dem Justiz - Minister entschieden. Beschwerden über Verfügungen des Hypothekenrichters gehen an das Appellation8gericht des Bezirks, bei dessen Entscheidung cs bewendet. 20. Streitigkeiten mehrerer in dem Bezirk desselben Appellationsgerichts bestehenden Hypothekenämter werden von dem Appellationsgericht, anderenfalls von dem Justiz-Minister entschieden. 21. Rücksichtlich des Fortbestandes der Hypothekenkommissionen der Ober-Bergämter und der Ressortverhältnisse derselben bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. 24.

Dritter Abschnitt. Vom Verfahren in Hypothekensachen. 1) Allgemeine Bestimmungen. Die Ein:ragungen crfolgen aufdas Ersu- chen der Gerichte, Auseinandersetungs- sowie Verwaltungsbehörden, soweit dasselbe den geseßlichen Erfordernissen entspricht, auf den mündlicen Antrag der Betheiligten, welcher vor dem Hypotheken- richter aufzunehmen ist, oder auf Grund schriftlicher Anträge und Ur- kunden, welche gerichtlich oder notariell beglaubigt sein müssen. Nctare bedürfen zur Stellung der Anträge feiner besonderen Vollmachh wenn die- von ihnen aufgenommene und cingereichte Urkunde den Antrag der Betheiligten enthält. Andere Personen, welche als Bevollmächtigte Anträge stellen, haben sich dur gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmacht zu legitimi- ren. 25—36. Jn die Eintragungsformel sind Nebenbestimmungen, insbesondere über Kündigung oder Zahlung des Kapitals dem Un- trage entsprechend aufzunehmen. 38. Die Reihenfolge der Eintra- gungen bestimmt sih durch den Zeitpunkt der Vorlegung der Anträge. Gleichzeitig vorgelegte Eintragungsgesuche werden zu gleichem Rechte eingetragen, sofern nicht die gestellten Anträge eine andere Reihenfolge bestimmen. 40. 4

2) Eintragung des Eigenthümers. Die Eintragung des Eigen- thümers erfolgt auf Grund der Auflassung. 41. Leitet der Erwer- ber indessen sein Eigenthum von cinem nicht eingetragenen Eigen- thümer ab, so findet die Eintragung des Eigenthums nur auf Grund eines Ausgebotes statt, welches bei dem zuständigen Prozeßrichter zU beantragen is. 42. Vermag der Erwerber des Grundstückes nach zuweisen, daß ihm das Grundstück von dem eingetragenen Eigen- thümer veräußert worden, der Veräußerer befriedigt oder der Erwerbs- preis gestundet oder gerichtlich niedergelegt worden, sowie daß der Veräußerer ohne Hinterlassung bekannter Erben verstorben oder vel- \hollen ist, oder seinen Wohnsiß in einem außerdeutschen Staate hat, so fann nah vorangegangener Vorladung des Veräußerers oder seiner unbekannten Erben durch Erkenntniß des Gerichts die Auflassung für er- theilt erklärt werden. 43. Erben, Lehns- oder Fideikommißfolger haben ihr Nachfolgerecht durch eine Bescheinigung des zuständigen Richters und resp. Beibringung der betreffenden leßtwilligen Verordnungen zu he- gründen. 45. 46. Der Vermächtnißnebmer muß die Einwilligung der Erben in die Eintragung beibringen. Anderenfalls findet die Ein- tragung nur auf Grund eines rehtsfräftigen Erkenntnisses statt. 47.48..— In den Fällen, in welchen der Erwerb des Eigenthums an Grundstü eine U des bisher eingetragenen Eigenthümes nicht vorausseßt, kann der Eigenthümer zur Eintragung seine

®) Die Zahlen bezeichnen die Paragraphen,

| gubrik genügt der

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: angehalten werden, sobald eine Behörde dieselbe erfordert, Eigenthums berechtigter dieselbe beantragt. 51. Der Erwerber eines oder eSiies fann vor der Auflassungserklärung des Veräußerers mit U ustimmung und unter Vorlegung des Abtrennungsvertrages dessen Sragung eines vorläufigen Vermerkes der erfolgten Veräuße- die in der zweiten Rubrik beantragen. Ohne die Zustimmung des Feräußerers findet Es dieses Vermerfks nur auf Ersuchen richters statt. 62.

des relrfahren bei Eintragungen in der zweiten und dritten Rubrik.

Zur Eintragung einer Last oder Beschränkung in der zweiten E ntrag des eingetragenen Eigenthümers, resp. der trag des ercchtigten, wenn der Eigenthümer diesem gegenüber die Un agung bewilligt hat. Außerdem fkann die Eintragung auf Er- o des Vrozeßrichters und der berechtigten Verwaltungsbehörden folgen. Die Fideikommißeigenschaft wird regelmäßig auf Ersuchen a Fideikommi behörde im Hypothekenbuche vermerkt. 64 66. Die Abtretung ciner Hypothek wird auf Beibringung der Hypothcken- funde und der Abtretungserklärung eingetragen. Die Abtretung ushieht durch Erklärung des Gläubigers vor dem Hypothekenamt, oder uch einen von dem Gläubiger auf ein besonderes Blatt ge- shriebenen Vermerk, der gerichtlich oder notariell beglaubigt in muß. Auf der Hypothekenurkunde ist die Eintragung der Ahtretung zu vermerken 71 76. Diese Vorschriften finden auh im Falle der Verpfändung einer Hypothek Anwen- dung. 77. Zur Einräumung des Vorrechts genügt ein beglau- higter Vermerk des Einräumenden oder seine Erklärung vor dem ypothefenamt. Die betreffende Eintragung is auf den Urkunden iber die zurücktretende und die vertretende Post zu vermerken. 78. 79. _ Oie Eintragung einer Vermerkung erfolgt nur zur Sicherung iner bereits eingetragenen Post , resp. in der zweiten Rubrik auch Behufs Einschränkung des Verfügungsrechts des Eigenthümers. Sie ist ev. auf E Über die bereits eingetragene Post zu ver-

en. 81. 882. O Von Löschungen. Die Löschung der Eintragungen in der weiten und dritten Rubrik erfolgt auf Antrag des im Hypotheken- n vermerkten Eigenthümers, resp. auf Ersuchen der dazu be- rchtigten Behörde. 85. Zur Begründung des Löschungsantrages iner in der zweiten Rubrik eingetragenen Last oder einer Hypothek ird die Quittung oder Löschungsbewilligung des Berechtigten erfordert. Die etwa ausgestellte Hypothekenurkunde is mit vorzulegen oder ihre Erlöshung dur Erkenntniß nachzuweisen. 86. 87. Die Quit- {ung oder Löschungsbewilligung kann vor dem Hypothekenamt zu Pro-

jfoll resp. durch einen gerichtlich oder notariell beglaubigten Vermerk

de Gläubigers ertheilt werden. 88. Jn den im §. 89 angegebenen llen erfolgt die Löschung nah den bisherigen Vorschriften von Mieten, J der Jnhaber einer Hypothek der Person oder dem Aufenthalte nach unbekannt, oder nicht legitimirt, so findet die Vshung nur in Folge eines gerichtlichen Aufgebotes und respek- ive gerihtliher Niederlegung des Kapitalsbetrages statt. 96 (is 1022 Jst die Hypothekenurkunde verloren gegangen, s ist an ihrer Stelle das rehtsfräftige Erlöschung8erkenntniß beizu- hringen. Dasselbe ist auch Behufs Ausfertigung einer neuen Hypo- thckenurkunde beizubringen. Die Ausstellung einer neuen Urkunde wird im Hypothekenbuche vermerkt. 103—105, Bei Löschung der ganzen Post wird die Hypothekenurkunde vernichtet und bei den Grund- aften zurückbehalten. 108. Jm Falle der Theillöschung werden die Men V Gläubiger nach erfolgtem Löschungsvermerk zurüdck- gegeben. \ : j Vierter Abschnitt. Von der Bildung der Urkunden über Ein- tragungen im Hypothekenbuche. Der Eigenthümer kann jederzeit ine Abschrift des vollständigen Hypothekenblattes resp. des Titels und der ersten Rubrik verlangen. 115. Uecder die Eintragungen in der weiten Rubrik, Untereinschreibungen und Löschungen erhalten die Be- theiligten eine Benachrichtigung, welche die Eintragungsformel wörtlich mihält, 116. Ueber die Eintragungen der Hypotheken werden, ohne Zulassung eines Verzichtes, Hypothekenbriefe ausgefertigt, mit

welchen die Schuldurkunde nicht zu verbinden i. 117. Der

Hypothekenbrief besteht aus der Ueberschrift »Preußischer Hypo- theenbriefe, dem vollständigen Eintragungsvermerk derjenigen Vos, für welche er ausgefertigt wird, den für die Prüfung der Sicher- hit der Post erheblichen Nachrichten aus dem Hypothekenblatt und der Unterschrift des Hypotheken-Amts mit Datum und Siegel. 118. 121, Die bei einer Hypothek eingetragenen Untereinschreibungen und Löschungen werden auf dem Hypothekenbrief vermerkt. 122. Der Hypothekenrichter und der Buchführer haften für die Angaben des Hypothekenbriefes und haben denselben, sowie alle Vermerke auf demselben gemeinschaftlih zu unterschreiben. 125. |

Fünfter Abschnitt. Von der Wiederherstellung zerstörter Hypothe- get und Grundakten, sowie von Anlegung neuer Hypotheken-

er.

Sechster Abschnitt. Von den Kosten. Die Kosten werden nah dem dem Geseßentwurf beigefügten Tarif erhoben. Ueber die Erhe- bung der Stempelabgaben für die bei dem Hypothekenamt vorkom- menden Geschäfte wird ein besonderes Geseß erlassen werden. 136. 137.

Siebenter Abschnitt. Allgemeine Schlußbestimmungen.

Jn Nr. 290 d. Bl. is der dem Hause der Abgeordneten vor- \elegte Geseßentwurf , betreffend die Deckung der i. J. 1869 erforder- ihen Ausgaben zur weiteren Vervollständigung und besseren Aus- tüstung der Staats-Eisenbahnen (2,142,000 Thlr.) abgedrut worden. Nach den Motiven dieses Geseßentwurfs sind folgende Bau- in u. \, w. projeftirt: 1) Niederschlesisch - Märkische Bahn: Erweite- dul der Bahnhöfe zu Frankfurt a. O. und Guben bei Einmündung tr Märkisch - Posener Bahn (136,000 E Be 80,000 Thlr. al Raten für 1869), \o wie des Bahnhofes zu Breslau (100,000

Thaler erste Rate), zusammen 316,000 Thlr. 2) Ostbahn : Vermeh: rung der Betriebsmittel 433,000 Thlr. 3) Westfälishe Bahn: Erweiterung des Bahnhofes zu Soest (95,000 Thlr. als Rate des Staats), zur Vermehrung der Betriebsmittel Lokomotiven 108,000 Thlr.), zusammen 203,000 Thlr. 4) Saarbrücker Bahn: rweiterung des Bahnhofs zu St. Johann (100,000 Thlr. I. R.), Herstellung eines dritten Geleises von Station Dudweiler nach Grube Dudwoeiler (39,400 Thlr.), Vermehrung des Wagenparks (152,000 Thlr. ), on 291,400 Thlr. 5) Hannoversche Bahnen: Ergänzung der

ahnhöfe und der Trajefktanstalt zu Hohnstorf (300,200 Thlr. Staatsrate) zweites Geleise von Sudenburg bis Eschede (241,000 Thlr.), Vermehrung der Betriebsmittel (148,000 Thlr.), Erwei- terung der Haltestellen u. \. w. (51,400 Thlr.), zusammen 740,600 Thlr. Zur Deckung der durch diese Ausgaben erforderlichen 2142,000 Thlr. sind vorhanden 318,077 Thlr., welche bei denjenigen Eisenbahnbauten erspart sind, für welche in den Jahren 1858 und 1859 18,400,000 Thlr. Anleihe aufgenommen wurden und 463,257 Thaler, welche bei dem Bau der Eisenbahnen Kohlfurt-Görliß-Wal- denburg und Berlin-Cüstrin erspart sind. Für die noch fehlenden 1,360,665 Thlr. is der Garantiefonds der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn, welcher bis auf 200,000 Thlr. verfügbar geworden ist, disponibel. Dieser Fonds besteht aus 885,800 Thlr obershlesische Aftien A. C. im Werthe 185 pCt.) von 1,638,730 Thlr. und 114,600 Thlr. oberschlesishe Aktien B. im Werthe 165 pCt.) von 189,090 Thlr., zusammen 1,827,820 Thlr. , wovon also 1,627,820 Thaler für andere Zwecke verwendet werden können.

Die Nummer 50 des »Preußischen Handels - Archivs« enthält unter Geseßgebung: Norddeutscher Bund: Lübeck, Mecklenburg- Schwerin und Bremen: Wegfall der Nachvermessung preußischer Schiffe. Melenburg, Lauenburg und Lübeck: Beitritt zum Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Zollverein und den Niederlan- den vom 31. Dezember 1851. Oesterreich: Verordnung , betresfend die Zollbehandlung von Eisenbahnwagen - Rädern auf Achsen und Eisenbahnwagen - Puffern aus Schmiedeeisen , dann von Unterlags- platten und Laschen für Eisenbahnen bei der Einfuhr aus Vertrags- staaten. Verordnung, betreffend die Zollbehandlung des Halbzeuges aus Holzfasern. Frankreich: Eingangsabgabe für Kandiszucker bel- ischer , großbritannischer und niederländischer Provenienz. Peru: Verlegung des Zollamts zu Arica nach Tacna. Verbot der Ausfuhr von Alpaca- und Vigogne-Thieren. ZJollabfertigung der auf den Guanape- Inseln mit Guano beladenen Schiffe. Unter Statistik. Zollverein : Uebersicht der im Jahre 1867 zum Eingange verzollten oder zollfrei abgefertigten Gegenstände, verglichen mit dergleichen Abfertigungen im

ahre 1866. Norddeutscher Bund: Preußen: Geschäftsbetrieb und

esultate der Sparkassen für das Jahr 1867. Belgien: Auswärti- ger Handel in 1865—1867. Frankreich: Der Spezialhandel Frank- reihs mit dem Auslande in 1866 und 1867. Großbritannien: Bericht des preußischen Konsulats zu Demerary (British Guiana) für die Jahre 1866 und 1867. Ps j

Die »Annalen der Landwirthschaft in den Königlich preußischen Staaten« Nr. 50 enthält den Auszug aus einer Ent- scheidung des Königlichen Gerichtshofs zur Entscheidung der Kom- petenzkonflikte vom 10. Oktober d. J., nah welcher das Statut einer Meliorationsgenossenschaft , auch ohne Bekanntmachung des Statuts durh das Amtsblatt oder Anzeige an den neuen Erwerber des ge- nossenschaftlichhen Grundstücks , für den lebten verbindliche Kraft hat; ferner enthält die Nr. 50 Aufsäße Über Maishkühlung und Über die Obra-Melioration. j

Das »Armee-Verordnungs-Blatt« Nr. 29 enthält: Allerhöchste Verordnungen, betreffend die evangelischen militärkirchlichen Angelegenheiten im 1X. Armeecorps, vom 25. November 1868; betr. die Landwchr-Armee-Uniform, vom 2. Dezember 1868; betr. die Er- gänzung der Offiziere des stehenden Heeres, vom 2. Dezember 1868; Verfügungen des Kriegs-Ministers, betr. die Dienstzeit der einjährig Freiwilligen bezüglich Erwerbung von Civil-Anstellungs8ansprüchen, vom 2. Dezember 1868; betr. Abänderungen resp. Berichtigungen des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden, vom 13. November 1868; betr. die veränderte Landwehrbezirk8- Eintheilung im Großherzogthum Hessen; vom 30. November 1868; betr. die, na §. 166 der Militär-Ersaßinjtruktion vom 26. März d. J., für einjährig Freiwillige, welche sih bei den in Berlin garnisoniren- den Truppentheilen der Jnfanterie und Kavallerie des Gardecorps zum Diensteintritt gemeldet, auszustellenden Bescheinigungen, vom 1. Dezember 1868; betr. die Rang- und Quartierliste resp. die Per- sonalberihte, vom 2. Dezember 1868; betr. cine Berichtigung der Jn- struftion für die Ausführung des Waffen-Reparaturgeschäftes bei der Artillerie. Berlin 1854, vom 4. Dezember 1868.

Statistis{he Nachrichten.

Es find im Jahre 1867 in Großbritannien überhaupt 105,077,443 Tonnen Kohlen gefördert worden, 4 Millionen Tonnen oder fast 4 pCt, mehr als im Jahre 1866. Von der angegebenen Menge treffen 11,005,500 T. auf die Distrikte Northumberland, Cumber- land und Nord-Durham, 15,442,000 T. auf Süd-Durham, 6,844,000 T. auf Nord- und Ost-Lancashire, 8,350,000 T. au West-Lancashire und

ord-Wales, 9,850,000 T. auf Yorkshire , 7,600,000 T. auf Derby, Notts, Leicester und Warwifshire, 6,000,000 T. auf Nord-Stafford, Cheshire und Shropshire, 10,268,000 T. auf Süd-Staffordshire und Worcestershire, 6,500,000 T. auf Monmouth, Gloucester, Sommerset und Devonshire, 9,092,300 T. auf Süd-Wales8, 6,897,368 T. auf Osit- Schottland und 6,228,675 T. auf West-Schotiland, Eine Zunahme