1868 / 294 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Rhein-Nahe-Eisenbahn. S Amortisirung von-Prioritäts-Obligationen I. Emission. In Gemäßheit §. 3 des Allerhöchsten Privilegii vom 18. Juli 1859 (Geseßz-Sammlung Seite 387/92) sind pro 1868 am 6. d. Mts. vor Notar und Zeugen nachfolgende Nummern der Prioritäts-Obli- M I. Emission zum Gesammtbetrage von 22,200 Thlr. resp. 8/850 Fl. süddeutsche Währung behufs Amortisirung ausgeloost

worden: . Apoints von 1000 Thlrn. oder 1750 Fl. Nr. 172. 296. 559. 742. 866. 4114. 4361. 1806. 11. Apoints von 500 Thlrn. oder 875 Fl. 2028. 2087. 2207. 2305. 2315. 2669. 2788. 2939. 3004. 8177. 3488. 3765. 4264. 4281. 5281. 5464. 5611. j 1II. Apoints von 100 Thlrn. oder 175 Fl. . G165. 6337. 2030. 2511. 2773. 2829, 7867. S189. S754. S800. 9386. 9447. 9650. 9783. 9815. 10/870. 14,268. 14/671. 148,801. 12/675. 12,733. 13,530. 13/972. 14,025. 14/488. 14,910. 15/246. 16,175. 16,384. 16,669. 16/673. 17/034. 47,061. 15/174. 17/291. e 18,135. 18,171. 18/373. 18/589. 418/803. 18,822. 18/929, 19,741. 19,794. 20/493. 20,888. 241/337. 22,071. 22,298. 22/771. 23,092. 23/379. 24,200. 24/676. 24/859. 24,886. 25,866. Die Auszahlung des Nominal-Betrages dieser ausgeloosten

Obligationen erfolgt / am 2. Januar 1869

mit welchem Tage auch deren Verzinsung aufhört 1) fortlaufend bei unserer Hauptkasse hierselbst, 2) bis ultimo Januar 1869 bei folgenden Zahlungsstellen :

Nr.

2 der Diskfonto-Gesellschaft zu Berlin,

b) dem A. Schaaffhausen schen Bank-Verein zu Cóln, c) der Filiale der Darmstädter Bank zu Frankfurt a. M. Die Obligationen sind sammt Zins-Coupons ab 1. Juli 1869 in numerisch geordneten, von den Eigenthümern unterschriebenen Duplikat-Verzeichnissen einzureichen. G Fehlende Zins-Coupons werden vom Kapital-Betrage gekürzt. Zugleich bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Kapital-Beträ ge folgender ausgelooster Prioritäts - Obligationen l, Emission bis jeßt nicht erhoben sind: 1) von der Ausloosung pro 1866 am 23. Juli 1866 L Apoints von 1000 Thlrn. oder 1750 Fl.

Nr. 1374. N 1I. Apoints von 500 Thlrn. oder 875 Fl.

Nr. 5889,

11I, Apoints von 100 Thlrn. oder 175 Fl.

Nr. 6402. 6453. 6494. 7386. 2524. 2900. 8690. S828. 9171. 9539. 9721. O 630. 12,276. 14/478. 14/520. 15,696. 16/626. 19,790. 20,329. 21,226. 21,460. 22/047. 22/391. 23/346. 283/749.

2) von der Ausloosung pro 1867 am 3. Juli 1867 l. Apoints von 1000 Thlrn. oder 1750 Fl.

Nr. 419783. » 11. Apoints von 500 Thlrn. oder 875 Fl.

Nr. 2915. 5924. : 1IIl. Apoints von 100 Thlrn. oder 175 Fl.

Nr. G552. 2884. 9850. 10/418. £0,747. 14,205. 12,431. 13/101,

15 205. 15,819. 15,827. 15,839. 16/114. 16/299, 16/499.

18,734. 20,165. 20/358. 25/170. 25/9358. :

Wir fordern die Jnhaber dieser Obligationen a auf, die

Kapital-Beträge bei unserer Hauptkasse hier in Empfang zu nehmen. Saarbrücken, den 16. Juli 1868. S Î

Königliche Eisenbahn - Direction,

[4084] Bekanntmachung.

Die am 1. Januar 1869 fälligen Coupons der Berliner Pfand- briefe werden bereits von Montag, den 14. d. M., ab von unserer Kasse (im Berlinischen Rathhause , parterre links, Zimmer Nr. 12) an 24 Wochentagen, Vormittags von 9—12 Uhr, eingelöst werden.

Berlin, den 5. Dezember 18

68. Das Berliner Pfandbrief - Amt.

Verschiedene Bekanntmachungen. 4120] Bekanntmachung. Ein Kanzlist, welher im Kommunal- und Polizeifache bereit gearbeitet hat, und eine gute Handschrift schreibt, kann mit 180 Thlr, Jahrescinkommen in unserm Polizeibureau Beschäftigung finden. l, Qualifizirte Civilversorgungsberechtigte haben fich in selbstgeschri benen Bewerbung®gesuchen, bei Einreichung ihrer Zeugnisse, big 1. Januar f. J. an uns zu wenden. Sommerfeld, den 8. Dezember 1868.

Der Magistrat,

Klew iß.

Königliche Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn. Rom 15. d. M. ab werden Roheisen, Brucheisen und alte Schie

nen bei vollständiger Ausnußung der zum Transport verwendeten Wagen im Lofalverkehr auf den unter unserer Verwaltung stehenden Eisenbahnen zu dem Frachtsaße von 1 Pf. pro Centner und Meile nebst ciner Expeditionsgebühr von 2 Thlr. pro 100 Centner befördert Die Position »Roheisen« fällt demnach aus dem Spéezialtarife für faconnirtes Eisen (S. 141 unseres Tarifes), die Position »Eisen (altes zum Einschmelzen, au Brucheisen) « aus dem Güterverzeichnisse der ermäßigten Klasse C. (S. 9 des Tarifes) aus. Außerdem tarifiren wir vom genannten Tage ab Eisenbleche [Schwarzblech), welche bis, her zu der ermäßigten Klasse B. gehörten , wie Kesselble-he und Eisen- platten zu dem Spezialtarif für faconnirtes Eisen.

Berlin, den 8. Dezember 1868. _ L

Königliche Direktion der Niederschlesisch - Märkischen Eisenbahn.

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| ns

Im Commissions-Verlage der Unterzeichneten erscheint:

Revue Droit International

et de

P0 2 y Législation Comparée, Paubliée par T, M, C. Asser, avocat et professeur de ‘droit à Amsterdam, G. Rolin-Jaeguemyns, avocat près la Cour-d’Appel à Gand, 37, Westlake, barrister-at law, à Londres, avec la collaboration de plusieurs jurisconsultes ethommes d’état, Preis für jährlich 4 Heite Lex. 80. Thlr. 3, 20, (Zusammen ein Band von mindestens 32 Druckbogen.) Auszug aus dem ProspeKkte:

L Der Inhalt der Revue de droit zerfällt in zwei Gruppen,

Die erste ist bestimmt, die Entwickelung der Men et und der Rechtswissenschaft der hauptsächlichsteu Länder Europa’s und Amerika’s zur Kenntn'ss dir Leser zu bringen, welche hier den Text, oder Auszüge neuer Gesetze von allgemeinem Interesse, Berichterstattungen über wissenschaftliche Arbeiten, Erörterungen von Prinzipien, Reformprojekte, Studien über vergleichende Gesetzgebung u. s. w. finden werden, i

Die zweite wird dem internationalen Recht in seinen hei- den Zweigen gewidmet sein, nämlich dem öffentlichen inter- nationalen Recht und jenen wichtigen Fragen, die durch den Konflikt der Gesetzgebungen hervorgerufen werden, Ohne Zweifel werden diese Konflikte in dem Maass? an Wichtigkeit ver- lieren, als man sich überall der einheitlichen Gesetzgebung nähert, doch giebt es s0 viele Einrichtungen, deren durchaus nationaler Charakter eine eigene Gesetzgebung für jedes Land immer erfordern wird, dass man überzeugt sein darf, der Streit und die gegenseitige Reibung der verschie denen Gesetzgebungen werden nie ganz verschwinden.

Unsere Revue würde das Ziel, welches sich die Herausgeber ge- steckt haben, nicht ohne die Hülfe der Rechtsgelehrten der verschiede- nen Länder erreichen können. Es ist deshalb im Interesse der Sache

anz besonders hervorzuheben, dass es der Redaktion elungen ist, bé- deutende Mitarbeiter unter den Verwaltungsbeam'en, Profe Staat-männern u. s w. Deutsehlands, Éoglands, Belgiens, Spaniens, Italiens, Russlands, der Schweiz, der Vereinig der Niederlande für das Unternehmen zu gewinnen.

hält das vorläufige Verzeichniss der Mitarbeiter, von

einige namhaft machen. : Da unsere Revue für alle Länder berechnet ist als die verbreitetste ,

MIAI.

Allgemeinen die französische Sprache , tikel festgesetzt; doch werden alle von uns ang und Arbeiten in einer andern Sprache je nach

unter Ueberwachung des Verfassers und der Redakuúon übersetzt.« Auszug aus der Liste der Mitarbeiter. Ahrens, Prof., Leipzig. Allard, Prof., Gent. Amiable , Konstantinopel. Bessat, Adv , Aix. Blunsc _— Carnazza Amartl, Prof., Catania. Dareste, Adv. de Paepe, avocat-général, Gent. Gérardin, Prof,

Laboulaye, Adv.

Lissabon. Jozon, Adv., Paris. b Turin

Laurent, Prof., Gent. Mancini, Prof., Staatsr., Stockholm. Orts, Adv., Brüssel. Havre, Pradier-Fodéré, Prof., Paris.

Rolin, Adv., Gent. -- Thonissen , Prof., Löwen. Adv., Buenos-Ayres. Wirth, Dir. d. stat. Bureau Bern.

Puttkammer & Mühlbrecht,

Buchhandlung für Staats- u.

Rivier, Prof.,

Duncker.

Berlin, 64 Unter den Linden.

Hier folgt die besondere Beilage

s80ren, Juristen, Frankreichs, ten Staaten und Das erste Ileft ent- denen wir unten

s0 wurde Im , T L für die Ar--

enommenen Mittheilung besonderer Uebereinkunft

mit dem Verfasser, entweder in der Original-Sprache aufgenommen odel

Adv, hli; Prof., Heidelberg,

Paris. Paris. HaWus;

Prof., Gent. von Holtzendorff, Prof., Berlin. Jordao, ns G

Olivecron Petit-d’Anterive, Adr,

Brüssel. V eloz-Sarzfel0

Rechtswissenschall

Besondere Beilage

des Königlich Preußischen Staats - Anzeigers. Zu A? 294 vom 12. Dezember 1868.

¿ Jnhalts-Verzeihniß: Die evangelische und die katholische Kirche in den neuen Landestheilen? Die Einnahmen des Zollyercins an

Ein- und Ausgangszöllen im 1.—3. Quartal 1868. Der Antheil preußischer Gel i I ; , ehrten 5 : und Geschichte. (1.) Das Kloster Rolandswerth. Adolf Menzel als Darsileller perubi@en S ub R cNbane. D)

Das Königreich Griechenland.

e G RNME S

e evangelishe und die katholische Kirche in de Die neuen Landestheilen. 7 7

I,

In Hannover bekennen sich von circa 2 Millionen Ein- wohnern ungefähr 82 pCt. zur [lutherischen und 5 pCt. zur re- formirten Konfession, während 12 pCt. der katholischen Kirche und etwa 1 pEt. den Dissidenten und Juden angehören.

Die oberste Kirchengewalt gebührt nach §. 23 des Gesehes vom 9. September 1848 dem Landesherrn, welcher seine Befugnisse theils unmittelbar , theils mittelbar durch die Kon- sistorien ausübt. Von leßteren bestehen fünf: zu Hannover ir die Fürstenthümer Calenberg, Grubenhagen mit dem Harz, Göttingen , A , Hildesheim , Hoya und Diepholz; zu Fnabrück für das Fürstenthum gleichen Namens; zu Stade ir die Herzogthümer Bremen und Verden; zu Otterndorf für das Land Hadeln und zu Aurich für Osifriesland und Har- dingerland. Unter den Konsistorien, deren jurisdiktionelle Be- fugnisse dur Geseg vom 12. Juli 1818 auf die Ehegerichts- barkeit beschränkt worden sind, wird das Kirchenregiment durch General-Superintendenten und Kirchenkommissionen gehand- habt. Ueber den Konsistorien stcht das durch Königliche Ver- ordnung vom 17. April 1866 errichtete Landes-Konsistorium zu Hannover. Dasselbe is aus ordentlichen und außerordent- lichen Mitgliedern zusammengeseßt, welch lehtere nur an be- stimmten Geschäften Theil nehmen. Seinen Geschäftskreis bilden diejenigen Angelegenheiten , welche das Bekenntniß und die Lehre der Kirche, die Seelsorge, den Kultus und die Kirchenzucht betreffen; ferner die Vorbildung , Prü- fung und Ordination für das geistlihe Amt, die An- stellung und Entlassung der Geistlichen, deren Amtsführung und Mandel. Während ihm alle kirchlihen Behörden »jedoch mit Ausnahme ihrer Zuständigkeiten für die reformirte Kirche« unterworfen sind , ist es selbst dem Kultus-Ministerium

m. Schon die älteren

tungen verheißen und

Landes8geseße hatten synodale Einrich- die Mitwirkung von Synoden für ge- wisse Anordnungen der landes8herrlichen Kirchengewalt als noth- wendig bezeichnet, So insbesondere das Gesey vom 5. Septem- ber 1848, in welchem neben den Konsistorialbehörden auch den Gemeinden größere Befugnisse eingeräumt werden. Durch das Kirchengesey vom 9, Oktober 1864 find demnächst für das Ge- biet der evangelisch-lutherishen Kirche Bezirkssynoden und eine Undessynode eingeführt worden. Die Bezirkssynoden stehen unter dem Vorsige des Bezirks - Superintendenten und sind zusammengeseßt aus sämmtlichen geistlichen Mit- gliedern der Kirchenvorstände, allen übrigen Geistlichen und einer gleichen Anzahl von Gemeindemitgliedern , die von den Kirchenvorständen gewählt werden, zwei evangelisch - luthe- tishen Volks\{hullehrern und höchstens zwei von der Kirchen- regierung zu ernennenden Ortsbeamten. Jhr Zusammentritt érsolgt in der Regel alljährlih und ihre Aufgabe besteht in der Aufsicht über die kirchlichen und sittlichen Zustände ihres Bezirks. die Landessynode is alle sechs8 Jahre durch neue Wahlen resp. Ernennungen zu berufen ; sie wird gebildet durch den Prä- sidenten des in Hannover errichteten Landes-Konsistorium®, den At zu Loccum, einen von der theologischen Fakultät gewählten theologishen und einen vom König ernannten juristishen Pro- fessor , 12 vom König ernannte Mitglieder (geistliche und welt- lihe in gleicher Zahl) und endlich durch 29 geistliche und eben- loviel nicht geistliche Abgeordnete, welche von den Bezirks\synoden gewählt werden. Die Lande8synode D ihre Aufmerksamkeit O die kirchlichen Zustände des Landes zu richten und durch Enge und Beschwerden bei der Kirchenregierung, sowie durch „ledigung von deren Vorlagen auf den Gebieten der Verwal- Me Geseßgebung das allgemein kirchliche Interesse wahr- en, | Die reformirten Geistlichen in der Inspektion Bovenden, M Bremischen, in der Niedergrafschaft Lingen und in Oftfries- gn sind den lutherishen Konsistorien zu Hannover, Sade, Osnabrück und Aurich unterstellt, welchem legteren in tuerer Zeit ein reformirter General-Superintendent beigeordnet

worden “ist. In den althannovershen Provinzen wird die

»Konföderation« der reformirten Gemeinden Celle, Göttingen Hannover und Münden, zu welcher außerhalb des Landes no6 die Gemeinden zu Bückeburg und Braunschweig gehören, von einer Synode geleitet. Dieselbe steht unmittelbar unter dem A In der Grafschaft Bentheim endlich ungirt ein reformirter dem Kultus-Ministerium gleichfalls unterstellter Ober - Kirchenrath, welcher seine Sißungen zu

Nordhorn hält und aus einem Direktor, zwei geistlichen Ober- M einem Aktuar und einem Rentmeister zusammen-

In den kurhe sischen Landen bekennen sich die reformirte und die lutherische Kirche zur E In der Grafschaft Hanau besteht seit dem Jahre 1818 die Union, doch gilt in den Gemeinden das reformirte und luthe- rische Bekenntniß in seiner ursprünglichen Berechtigung fort.

Die bisherige Verfassung der hessishen Kirche beruhte auf dem §. 134 der Verfassungsurkunde vom 5. Januar 1831, wo- nach die oberste Kirchengewalt dem evangelischen Landesherrn gebührt, und dem organischen Edikt vom 29. Juni 1821, nach welchem drei Konsistorien: in Cassel, Marburg und Hanau bestanden. Durch Allerhöchsten Erlaß vom 13. Juni 1868 ist die Vereinigung dieser Konsistorien zu einem Gesammt-Kon- sistorium in Marburg angeordnet worden. Auf die Einrich- tung von Synoden woird bereits in der Verfassungs8urkunde vom 5. Januar 1831 hingewiesen. Die dazu nöthigen Ver- E es E eröffnet worden.

Der von dem Großherzogthum Hessen abgetretene Landes- theil Biedenkopf und Kreis Vöhl hängt ian lutherischen Bekenntniß an. Eine Synodalverfassun g existirt in Hessen- Darmstadt noch nicht. Dagegen betheiligten si Kirchen- vorstände, bestehend aus dem Pfarrer, Bürgermeister und gewählten Gemeindemitgliedern, an der äußeren Kirchenzucht und an der Verwaltung des Kirchenvermögens.

In Nassau is auf der durch Herzog Wilhelm im Jahre 1817 nach Jdstein berufenen Synode die Union n TabTi worden. Das landesherrliche Kirchenregiment wird von einem seit dem 22. September 1867 in Wiesbaden neu eingeseßten Konsistorium gehandhabt. Doch haben die durch Edikt vom 1. April 1848 angeordneten Kirchenvorstände Antheil an der Vermögens8verwaltung und stehen dem Pfarrer in Hand- habung der Kirchenzucht zur Seite. Wegen Erweiterung der Rechte dieser Kirchenvorstände und Herbeiführung synodaler Einrichtungen sind Vorarbeiten im Gange.

In Frankfurt a. M. sichen seit dem Patent vom 10. Ok- tober 1806 die lutherische und reformirte Konfession in gleichbe- rechtigter öffentlicher Religion8übung neben einander.

Die reformirte Bevölkerung daselbst bildet zwei Gemein- den mit je einem eigenen Pres8byterium, eigener Diakonie und uneingeschränkter Freiheit der Pfarrwahl. Das im Jahre 1820 begründete reformirte Konsistorium besteht aus zwei reformirten Senatoren, den zwei ältesien Pfarrern der beiden Gemeinden und zwei von den Gemeinden vorgeschlagenen Assessoren ; es hat nur einen beschränkten Geschäftskreis und ist vornehmlich den Zwecken des Schulwesens gewidmet.

Die lutherische Bevölkerung bildet seit dem Jahre 1857 eine Gesammtgemeinde mit ses Sprengelvorstän den und einem Gemeindevorstande, welcher aus den Pfarrern, achtzehn Aeltesten und ebenso viel Diakonen besteht, von denen jährlich ein Drittel ausscheidet. Er hat in kirchlichen Angelegen- heiten die Gemeinde zu vertreten, das Kirchengut zu verwalten, die Armenpflege zu leiten und er betheiligt sich an der Wahl der Pfarrer und Konsistorial-Räthe durch Vorschlag von drei Kandidaten. Das Kirchenregiment wurde von dem Konsi- storium verwaltet, welches seit seiner Umbildung. im Jahre 1857 aus zwei lutherischen Senatoren, je einem auf Lebenszeit gewählten geistlichen und recht8gelehrten und je zwei auf drei Jahre gewählten geistlichen und weltlichen Konsistorial -Räthen bestand. :

Neben den beiden Konsistorien blieben dem aus allen Kon- fessionen zusammengeseßten Senat eine Reihe von kirchen- regimentlichen Attributen vorbehalten.!

In Schle8wig-Holstein war es bisher zu einer einheit-

lichen Gestaltung des firhlichen Lebens nicht gediehen. Der