1868 / 294 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

König stand im Besiß des Kirchenregiments und übte dasselbe dur die Königlich schleswig - holstein -lauenburgische Kanzlei in Kopenhagen, zu deren Ressort zugleich die Oberaufsicht Über die Universität, die Schulen und Seminarien in den Herzog- thümern gehörte. Jm Jahre 1868 ist für Schleswig - Holstein ein eigenes Konsistorium zu Kiel errichtet und mit der Kom- petenz der altpreußischen Konsistorien versehen worden. Die Einführung von presbyterial-synodalen Institutionen steht in Aussicht. l '

Die Konfession in Schleswig-Holstein ist die lutherische. Reformirte Gemeinden bestehen nur in Altona und Fried- rihs8stadt.

I,

Die katholische Kirche im vormaligen Königreich Ha n- nover besteht aus den Bisthümerit Hildesheim und Osnabrück, welche bis zum Jahre 1803 zugleich Reichsfürstenthümer waren, in jener früheren Zeit aber nicht sämmtliche Länder des ge- dachten E umfaßten. Jm Jahre 1803 wurden beide Bisthümer säkularisirt. Die seit 1816 zwischen der hannover- schen Regierung und dem päpstlichen Stuhl wegen Ordnung der fkatholisch-geistlihen Verhältnisse im Königreich Hannover gepflogenen Verhandlungen erlangten ihren Abschluß mit der Bulle »Impensa Romanorum Pontificum sollicitudo« Von 26. März 1824, durch welche die Diözesen Hildesheim und Osna- brück wiederhergestellt und von Neuem circumscribirt wurden. Diese Circumscription umfaßt alle Bestandtheile des vormaligen Königreichs Hannover und zugleich das Herzogthum Braun- schweig, welches der Diözese Hildesheim zugetheilt ist. Während die gedachte Bulle in Bezug auf die Diözese Hildesheim sofort zur A kam, wurde die förmliche Erektion der Diözese Osnabrück, weil es an den nöthigen Mitteln fehlte, beide bischöf- liche Kirchen zugleich auszustatten, im beiderseitigen Einverständ- niß der hannoverschen Regierung und des päpstliccen Stuhls einstweilen ausgeseßt. Sie erfolgte erst durch einen mit dem Bischof von Münster als Exekutor der Bulle » Ilmpensa « ge- schlossenen Vertrag vom 11. November 1856, wonächst die bis dahin durch einen Generalvikar unter der Oberleitung des Bischofs von Hildesheim administrirte Diözese im Jahre 1858 den exsten Bischof wieder erhielt.

Für die Biscdof8wahlen in den beiden genannten Diözesen hat die Bulle »Tmpensa« den sogenannten irishen Wahlmodus angeordnet, d. h. daß die Kapitel innerhalb Monatsfrist nach Erledigung des bischöflichen Stuhls der Regierung eine Kan- didatenliste überreichen und die ihnen von derselben als minder genehm bezeicbneten Personen daraus sireichen , so jedoch, daß noch eine genügende Zahl zur Wahl übrig bleibt: »re- liquo tamen manente sufficienti Candidatorum numero, ex quo novus Episcopus eligi valeat.«

Beide Bisthümer sind dem [päpstlichen Stuhl unmittel- bar untergeben , d. h. sie stehen in keinem Metropolitanverbande.

Die Domkapitel derselben bestehen nah Jnhalt der gedach- ten Bulle aus einem Dechanten , sechs Domherren und vier Vikarien.

Die Kapitelspfründen werden abwechselnd alternis vicibus vom Bischof und Kapitel in der Weise vergeben, daß innerhalb ses Wochen vom Tage der Erledigung der Regierung (gu- bernio) 4 Kandidaten zu benennen sind und erstere verlangen kann, daß, wenn darunter etwa eine ihr unangenehme oder Mißtrauen einflößende Persönlichkeit is (si lorte aliquis ex ipsis Candidatis Gubernio invisus aut suspectus sit), diese von der Liste gestrichen werde, wonächst innerhalb weiterer 4 Wochen durch den Vischof resp. das Kapitel (nach dem Turnus) die Auswahl der Person erfolgt, welche auch in dem Falle, wenn das Kapitel gewählt hat, von dem Bischof kanonisch zu instituiren ist.

Als oberstes Organ des Bischofs für die Diözesanverwal- tung fungirt in jedem der beiden Sprengel der Genecralvikar, welchem zur Unterstüßung Räthe resp. Assessoren nebst dem nöthigen Subalternpersonal zugeordnet sind.

ur Ausbildung des Klerus i} in jeder der beiden Diözesen ein unter der ausfs{ließlichen Leitung des Bischofs resp. seiner P E ea thart Klerikalseminar vorhanden, worin die theologischen Wissenschaften gelehrt werden und zugleich der praktische Kursus absolvirt wird.

Die Pfarrbenefizien werden in beiden Sprengeln bis auf wenige im Privatpatronat stchende Stellen vom Bischof frei vergeben und zwar an solche Geistlibe, welche in der jährlich abzuhaltenden General - Konkursprüfung zur selbstständigen Verwaltung der Pfarrscelsorge für geeignet befunden worden sind. Die Diözese Hildesheim, aus 13 Dekanaten bestehend, zählt gegen 75,000, die Diözese Osnabrück mit 10 Dekanaten über 157,000 Katholiken. Die Dekane werden nah Anhörung der Bota der Pfarrer von den Bischöfen ernannt. Jn dem Sprengel von Hilde8heim sind £5 Parochial- und 36 Filial-

2

%

kirchen, in demjenigen von Osnabrück 92 Parochialki 150 Filialen und Kapellen vorhanden. S Und

__ Die Verwoaltung des Kirchenvermögens befindet fich in d,

Hand der kirlichen Organe. dd

Die staatlichen Befugnisse werden unter Aufsicht des Mini steriums der geistlichen Angelegenheiten durch landesherrlid.- aus weltlichen und geisilichen Mitgliedern bestehende Kons V rien ausgeübt. Nach Einführung der preußischen Verfas im vormaligen Königreich Hannover werden sich die Verhält nisse zwischen Kirche und Staat daselbst im Wesentlicten 1s , stalten, wie in den älteren Provinzen der Monarchie. Je

Kurhessen und Nassau mit Frankfurt a. M. gehöre zur oberrheinischen Kirchenprovinz, welche auf Grund der a schen den betheiligten deutschen Fürsten unter sich und mit I päpstlichen Stuhle seit dem Jahre 1817 gepflogenen Verhand. lungen durch die Bulle Pius VIl, »Provida sollersqnue« E 16. August 1821 gegründet wurde und welche die durch eben diese Bulle circumscribirten Sprengel, nämlich die Erzdiözese S burg und die Suffraganbisthümer Rottenburg, Mainz, Fuld und Limburg umfaßt. O

Wegen verschiedener, auf die Beseßung der Bisthümer und Kapitelspfründen, die Errichtung der Seminarien und dey Berkehr der Bischöfe mit dem Kirchenoberhaupte bezüglichen Differenzen zwischen den oberrheinischen Regierungen und dem päpstlichen Stuhl verzögerte sich die Ausführung der Circum- scriptionsbulle bis nach Erlaß der desfalls ergangenen Ergän- zung8bulle Leo XU, „Ad dominici gregis custodiam“ von 11. April 1827.

Eine von den Regiecungen der oberrheinischen Kircenyry- vinz einseitig erlassene landesherrliche Verordnung vom 30sten Januar 1830 ordnete hierauf die Verhältnisse zwischen dem Staat und der katholischen Kirche in einer Weise, daß leßtere in Abhängigkeit vom Staate gebract wurde und der päpstlite Stuhl sich veranlaßt sah, dagegen durch das Breve »Pervene- rat non ita pridem« vom 30. Juni 1830 zu protestiren.

Erst seit dem Jahre 1848 gelang es den Vischöfen, nach und nach günstigere Bedingungen zu erlangen. Auf eine, von ihnen gemeinsam abgefaßte Denkschrift vom März 1851, in welcher sie das Aufgeben des bisherigen Systems verlangten, wurde von den betressenden Regierungen mit Ausnahme Kur- hessens, wo der katholischen Kirche in manchen Beziehungen eine größere Selbsisiändigkeit, als in den andern Staaten bereits

zugestanden war, die gemeinsame Verordnung vom 1, Mz

1853 erlassen , welcher für Nassau die, weitere Qugeständniss enthaltende, Verfügung vom 25, Mai 1861 folgte, id l

Durch Einführung der preußischen Verfassung in den neu erworbenen Ländern hat auch in Kurhessen, Nafsau und Frank: surt die Tatholische Kirche eine den Verhältnissen in den älteren Landestheilen im Wesentlichen konforme Rechtslage erlangt. In der oberrheinischen Kirhenprovinz, von deren Bis- thümern hier nur Fulda für Kurhessen, und Limburg für Nassau, und Frankfurt in Betracht kommen, gilt nach Mafß- gabe der Bulle »ad dominici gregis custodiam« wie im ch maligen Königreich Hannover der irische Wahlmodus, jedoch sind die Domkapitel noch durch besondere päpstliche Breven ausdrüdcklih angewiesen, nur eine solche Person zu wählen, von welcher sie sich vor der feierlichen Wahl die Ueberzeugung E haben , daß dieselbe dem Landesherrn non minus grata fei.

Auch die Vergebung der Kapitelspfründen erfolgt ganz in derselben Weise wie in Hannover abwechselnd durch den Bischof und das Kapitel. Was nun insbesondere das Bisthum Fulda anlangt, so ist dasselbe dem erzbischöflichen Stuhle von Frei- burg untergeordnet. Als Territorium if ihm das ganze ch malige Kurfürstenthum Hessen, so wie das Großherzogthum Sach)en-Weimar zugewiesen.

Das Domkapitel besteht aus einem Dechanten , 4 Kapiltu- laren und 4 Präbendaten. Dasselbe bildete bisher auch die oberste Diözesan - Verwaltungsbehörde.

Generalvikar des Bischofs ist dermalen der Domdechant.

Die Diözese besißt ein Klerikalseminar mit theologisd- philosophischer Lehranstalt und einem fundirten. Einkommen von 7000 Gulden. Dasselbe steht unter alleiniger Aufsicht und Leitung des Bischofs, während sonst das Schulwesen der staat- lichen Aufsicht unterliegt. : :

Die Bisthumsdotation und der Central-Kirchenfond8, (l aus JIntercalargefällen, Abgaben der bepfründeten höheren Geist- lichen, dem Mortuarium aus dem Nachlasse der Kleriker, und einem Staatszushuß von jährli 300 Fl. gebildeter allgemeiner Dispositionsfonds für Diözesanzwecke fielen unter der frelen Verwaltung des Bischofs. Das Lokal - Kirchenvermögen wird von örtlichen Kirchenprovisionen unter Aufsicht des Bischofs verwaltet. x

Der Sprengel zählt über 130,000 Seelen, umfaßt 65 P- rochien (mit 64 Filialkirchen) im vormaligen Kurfürstenthum

Z und 10 Parochien (mit 7 Filialkirhen) im Großherzog- G Weimar, und ist in 10 Dekanate getheilt, von denen 5 M das Großherzogthum Sachsen-Weimar kommtlt.

Das Bisthum Limburg, ebenfalls dem freiburger Me- ‘opolitanverbande angehörig, erstreckt sich Über das ehemalige gerzogthum Nassau und das Territorium der früheren freien Ziadt Frankfurt a. M. Das Domdkapitel wird, nachdem seit vem 1. Januar 1867 die Bisthumsdotation, worüber im Uebri- en die Dotationsurkunde des Herzogs Wilhelm zu Nassau u 8, Dezember 1827 das Erforderliche besagt, um 10,500 Gulden jährlich erhöht und dadurch die Möglichkeit geboten worden ist, die Verbindung dreier Domherrnstellen mit Pfarr- stellen, auf deren Einkünste sie angewiesen waren, zu lösen, fünftighin zufolge eines unter dem 3. August e. a, mit dem Bischof von Limburg geschlossenen, Allerhöchst genchmigten Ver- trages bestehen : aus dem Domdechanten, fünf residirenden Domfkapitularen und cinem nicht residirenden Domherrn, dem Pfarrer ad St. Bartholomäum zu granfkfurt a, M.

Die Diözese besißt cin unter der Leitung des Bischofs stehen- s Klerikalseminar mit cinjährigem praktischen Kursus, so daß nur solche Kandidaten der Theologie darin aufgenommen werden fönnen welche ihre theoretisch - theologischen sowie die lor e Studien bereits auf einer anderen Lehranstalt hsolvirt haben. A :

u Der gewöhnliche Ordinationstitel ist der landes8herrliche istitel. i

k Zahl der Diözesanangehörigen beläuft sich auf circa 230,000 Seelen. : : /

Parochien sind vorhanden im ehemaligen Herzogthum Nassau 144 und in Frankfurt 4. Sie vertheilen sich auf 15 Dekanate und das Kommissariat der Stadt Frankfurt. Die Afane werden nach Anhörung der Vota der Pfarrer vom Bischof ernannt.

Das Lokal-Kirchenvermögen wird von den Kirchenvorstän- den unter der Aufsicht des Bischofs verwaltet.

Für allgemeine Diözesanzwecke innerhalb des - Bereichs des chemaligen Herzogthums Nassau besteht ein durch das landes- herrliche Edikt vom 9. Oktober 1827 errichteter Central-Kirchen- fonds, welcher aus einigen älteren kirchlichen Fonds, Interkalar- fällen, Abgaben der bepfründeten Geistlichkeit und sonstigen, umeist auf die Lex diöcesana des Bischofs zurückzuführenden Intraden gebildet wird. |

In den von Bayern abgetretenen Landestheilen besteht die katholische Kirche aus 16 Pfarreien und einer Kuratie. Diec- \lben gehören zur Zeit noch zum Sprengel des Bischofs von Kürzburg, bilden aber zwei für sih bestehende inländische Nkanatsbezirke.

In den vom Großherzogthum Hessen abgetretenen Gebiet8theilen befinden sich die katholischen Pfarreien Rödelheim und Kirdorf mit Homburg, Über welche der Bischof von Mainz die bischöfliche Jurisdiktion ausübt. | E

Die Katholiken in Shle8wig- Holstein gehören in kirch- liber Beziehung zum apostolischen Vikariat der nordischen Mis- sonen, welchem der jede8malige Bischof von Osnabrück als Provikar vorstcht. ;

Das noch während der dänischen Herrschaft ergangene Herzog- ih holsteinische Gesey vom 4. Juli 1863 gewährte den Katho- lifen wie den Reformirten, Mennoniten, Baptisten und Inglikanern in Holstein ein beshränktes Maß staatlicher Freiheit, Mend eine zur Zeit des Kondominats erlassene Verordnung dr Civilkommissare vom 23. April 1864 für Schleswig unter Aufhebung der früheren Beschränkungen allen nicht aus Gründen der Sittlichkeit verbotenen christlihen 6laubensbekenntnissen gleichen Schuß, gleiche bürgerliche Verehtigung, freie Religionsübung und freien Verkehr mit den lirhlichen Oberen zugestand. | A Qurch die Einführung der preußischen Verfassung in heiden Arzogthümern sind die in dieser ausgesprochenen Grundsäße sür die Beurtheilung der Rechtsverhältnisse der katholischen Kirche n denselben maßgebend geworden.

die Einnahmen des Zollvereins an Ein- und Ausgangs- zöllen im 1—83. Quartal 1868.

Vom Centralbureau des Zollvereins ist kürzli die provisorische rechnung über die gemeinschaftlichen Einnahmen an Ein- und Aus- Png8zöllen für das 1—3. Quartal 1868 aufgestellt worden, Nach dtselben sind überhaupt 19,349,611 Thlr. , nämlich 19,337,058 Thlr. Aingangsabgaben und 12,553 Thlr. Ausgangszoll in sämmtlichen zum Xllverein gehörigen Staaten aufgekommen; im 1—3. Quartal des vorhergehenden Jahres betrug die Einnahme nur 17,111,635 Thlr. \1089,776 Thlr. Eingangs- und 21,859 Thlr. Ausgangsabgaben) 1 #0 j sich also für das laufende Jahr ein Mehr von 2/237,976 Thlr. Va 13 pCt. ergiebt, das indeß nur ein scheinbares ist, Es sind nâm- M unter den Erträgen des laufenden Jahres verschiedene enthalten, nen im Vorjahre eine Einnahme nicht gegenübersteht. Dahin ge-

hören uamentlih die Zölle, welche in Schleswig-Holstein, Lauenbur Lübe und Mecklenburg mit überhaupt 1,176,2 S, Sreinitat worden sind, sowie 1,178,000 Thlr. Eingangsabgabe für 589,000 Ctr. vom Auslande cingeführtes und in den älteren Vereinsstaaten ver- zolltes Salz. Werden diese Ee von der oben für das laufende Jahr angegebenen Einnahme in Abzug gebracht, so verbleiben nur 17,109,918 Thlr., mithin noh 1717 Thlr. weniger, als im 1—3. Quartal 1867 vereinnahmt worden sind, was indeß, wenn man die seit 1. Juni d. I. ins Leben getretenen Zollermäßigungen für verschiedene, zum Theil nicht unwichtige Verkehr8artikel berücksichtigt, keineswegs als ein ungünstiges Nesultat angesehen werden kann. Was die Einnahmen der einzelnen Vereinsstaaten betrifft, so sind aufgekommen: in Preußen mit den einrechnenden Gebieten und Ge- bietstheilen 14/231/376 Thlr. oder 73,5 pCt. der Gesammteinnahme, in Lauenburg 26,104 Thlr. oder 0,13 pCt., beim vereinsländischen E zu Lübeck 17,417 Thlr. oder 0,09 pCt., im Königreich achsen 1,849,644 Thlr. oder 9,6 pCt,, in Hessen (Prov. Oberhessen) 90/416 Thlr. oder 0/47 pCt,, in Thüringen 215,656 Thlr. oder 1,1 pCt,, in Melenburg 19,641 Thlr. oder 0,10 pCt., in Braunschweig 201,298 Thlr oder 1,0 pCt., in Oldenburg 138,404 Thlr. oder 0,71 pCt., über- haupi also in den zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten 16,789,956 Thlr. oder 86,7 pCt.; sodann in Luxemburg 145,627 Thlr. oder 0/75 pCt., Bayern 1,019,300 Thlr. oder 5,3 pCt,, Württemberg 352/933 Thlr. oder 1,8 pCt.,, Baden 695,435 Thlr. oder 3,6 pCt. und in den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen des Großherzogthums essen 346,760 Thlr. oder 1,8 pCt. Die süddeutschen Staaten und Luxemburg haben also nur 2,559,655 Thlr. oder 13,2 pCt. der Ge- E aufgebracht. ie Zollerträge im preußischen Staate sind bei den Eingangs- Abgaben um 1/,253/414 Thlr. gestiegen, bei ben Ausgangs Abgabin dagegen um 11,055 Thlr. wegen verminderter Ausfuhr von Lumpen O o de Uiadaas a zug der Ausgaben von den Einnahmen sind 16,813,313 Thlr. zur gemeinschaftlichen Theilung gestellt, nämlich: von den Nord- deutschen Bundesstatten 14,921,735 Thlr. oder 88,7 pCt , von Luxem- burg 54,027 Thlr. oder 0,3 pCt., von Bayern 729,301 Thlr. oder 4,3 pCt., von Württemberg 333/547 Thlr, oder 2,9 pCt., von Baden 435,301 Thlr. oder 2,6 pCt. und von Hessen (Yrovinz Starkenbur und Rheinhessen) 339,402 Thlr. oder 2,1 pCt. Dagegen haben na dem Verhältnisse ihrer Bevölkerung von dem zur Vertheilung ge- kommenen Betrage erhalten: der Norddeutsche Bund 12,868,520 Thlr. oder 76,5 pCt., Luxemburg 91,880 Thlr. oder 0,6 pCt., Bayern 2,164,479 Thlx. oder 12,9 pCt , Württemberg 791,419 Thlr. oder 4,7 pCt., Baden 644/591 Thlr. oder 3,8 pCt. und Hessen 252,424 Thlr. oder 1,5 pCt. Es sind also herauszuzahlen gewesen vom Norddeutschen Bunude 2,053,215 Thlr. und von Hessen 86/978 Thlr. ; hiervon haben : Luxem- burg 37,853 Thlr., Bayern 1,435,178 Thlr., Württemberg 457,872 Thlr. und Baden 209,290 Thlr. empfangen.

Der Antheil preußischer Gelehrten hellung altägyptisher Sprache und Geschichte. I, Seit Anfang dieses Jahrhunderts sind in die europäischen Museen Papyrusrollen gekommen, welche aus altägyptischen

an der Auf-

Gräbern hervorgezogen wurden. Auf diesen Papyrusrollen befinden sich als Titel Zeihnungen von Prozessionen und andern heiligen Handlungen. Der Text zerfällt in verschiedene , durch Linien getrennte und mit rothen Buchstaben beginnende 2 b- \{hnitte, Eine von diesen Rollen, welche sich zu Turin befindet, hat über 57 Fuß Länge. Dieselbe ist bekannt unter dem Nan«en »des Todtenbuches« und enthält eine Sammlung von Aus- sprüchen über die Auferstehung, das Gericht und das jenseitige Leben. Jm Wesentlichen immen die verschiedenen Papyrus- rollen überein, d. h. sie enthalten sämmtlich, mehr oder minder vollständig , hier und da mit Abweichungen, den Text des Todtenbuches. Derselbe wurde den Todten, wie es scheint, in der Regel in das Grab gelegt. | E Dieser Text ist der wissenschaftlichen Welt zugänglich ge- macht worden durch einen preußischen Gelehrten, durch Karl Richard Lepsius, Professor an der Königlichen Universität zu Berlin, welcher das Todtenbuch zuerst im Jahre 1842 nah dem turiner Papyrus in der hieroglyphischen Urschrift herausgab, Im Jahre 1867 veranstaltete derselbe Gelehrte cine zweite, nach derliner Sarkophaginschriften berichtigte Ausgabe. : In Jahre 1842 gab König Friedrih Wilhelm IV. die Mittel zu einer wissenschaftlichen Forschung8expedition nach Aegypten und beehrte Karl Richard Lepsius mit der Leitung derselben. Die Früchte dieser Reise sind: 1) das auf Königliche Kosten herausgegebene Prachtwerk: Denkmäler aus Aegypten und Acthiopien , Beriin 1849 bis 1860, 12 Bände mit 650 Tafeln; 2) die Bereicherung der Sammlung ägyptischer Alter- thümer in dem Neuen Museum zu Berlin. Lepsius fuhr fort, neben dem zuerst genannten großen Werke die Kenntniß ägyp- tischen Alterthums dur Monographien zu erweitern. Dahin gehören: Die Chronologie der Aegypter, 1. Band, Berlin 10 9; das Königsbuch der alten AegyPpker, Berlin 1858. Ferner die in der Akademie der Wissenschaften zu Berlin gelesene Abhand- lung: Ueber den ersten ägyptischen Götterkreis, Berlin 1851. Als besonders wichtig ist die zweisprachige unter dem