1868 / 296 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4976 von Jhnen vielleicht gehört, daß die preußische Regi j Ü | verbunden it O nul

b ir wenn

laut geworden ist, die gegen diese Zusammenziehung sich aus- gesprochen hat. Man würde in der Provinz Hessen, wenn man dieje Maßregel in dem Lichte auffaßte, wie die Herren Opponenten sie darzustellen versucht , sicherlich die Stimme da- gegen erhoben haben; man hat sih aber überzeugt, daß die- selbe auf einer ticfinnern Nothwendigkeit beruht, man ist ihr mit Vertrauen entgegengekommen. Meine Herren, vergegen- wärtigen Sie sich die Situation in Hessen und fassen Sie ins Auge, was die Staatsregierung mit der jeßigen Maßregel will und wollen kann. Hessen, ein Land, in welchem anfänglich die Reformation in allen seinen Theilen gleichmäßg zur Ausführung kam, welches nach den Grundlagen seines reformatorishen Bestandes nicht der Gefahr ausgeseßt zu sein schien, in eine Spaltung der beiden evangelischen Konfessionen zu verfallen, ist den- noch durch die spätere historishe Entwickelung in diese Spal- tung hineingetreten , eine Spaltung, die zu gleicher Zeit mit politischen Begebenheiten, mit Landeêtheilungen, im Zusammen- hange stand. Jeßt ist der Moment eingetreten, daß diese früher politisch getrennten Theile des Landes Hessen woieder unter Einem Gouvernement , unter dem preußischen, vereinigt sind. Es ist die Möglichkeit damit gegeben , daß ein gemeinsames Streben nach gemeinsamen Zielen für diese früher getrennten Theile eintreten kann, und ich ftonstatire cs nochmals mit Freuden, daß in diesen früher getrennten Theilen ungeachtet der konfessionellen Verschiedenheiten , die fich ausgebildet haben, dennoch eine große Summe von gemeinsamem Bestande und ein Verlangen ist, daß diese Spaltung zu einer höheren Einheit sih vereinige. Der Gedanke ciner Einigung der Konfessionen im Kirchenregiment ist in Hessen auch nit neu. Jn Cassel hat das Konsistorium, ob- wohl es über eine große Majorität von Reformirten das Kirchen- regiment zu üben hat, dennoch auch einen Theil von lutherischen Giaubensverwandten in seinem Bezirk, ebenso in Marburg. In Marburg is} der überwiegende Theil des Konsistorialbezirks von Lutherischen bewohnt, der kleinere Theil , aber cin immer- hin ansehnlicher Theil, von Reformirten; und in diesen beiden Konsistorien is daher von ihrer ersten Gründung im Jahre 1821 an cine Gemeinschaft der beiden evangelischen Konfessionen im Kirchenregimente herkömmlih und ausgesprochen gewesen. Was nun die Union in Hanau anbelangt, so liegt es ja der Königlichen Staatsregierung am Allerentferntesten und muß es ihr am Allerentferntesten liegen, diesem Stande der kirchlichen Verfassungsbildung Eintrag thun zu wollen. Wir haben das Gedächtniß der Union im vorigen Jahre nicht nur allhier, in den alten und in den westlichen Provinzen des Landes, wir baben es auch in Nassau, und ebenso in Hanau gefeiert, und die Staatsregierung ist mit Freuden darauf eingegangen, halt mit Freuden sich dazu bekannt, zu diesem großen kirchengeschicht- lichen Ereignisse, von ganzem Herzen ihre Mitwirkung eintreten lassen. Wie solite die Staatsregierung, die es gebilligt und sich darüber gefreut hat, daß das Konsistorium in Wiesbaden bei dem Antritte seines Amtes in einer öffentlichen Proklamation den bestimmten Willen und die bestimmte Erkenntniß ihrer Pflicht aussprach, die dort bestehende Union aufrecht zu erhalten, wie sollte diese selbe Staatsregierung darauf ausgehen können und wollen , in dem hanauer Bezirk, wo die Union in gleich rechtmäßiger Weise eingeführt is und besteht, eine Gegenwir- fung üben zu wollen! Ich muß auch diese Vorausseßung, wenn O werden sollte, als eine unrichtige Insinuation zurück- weisen.

Aber, meine Herren, ih habe an einer andern Stelle schon gesagt und sagen müssen, daß die Königliche Staatsregierung nicht Herr des Glaubens ist und nicht den Konfessionsstand der Länder , in deren Besiß sie gekommen ist, nah ihrem Willen und Belieben umgestalten kann. Wenn in Hannover und so liegen die Sachen in Hannover die dort bestehende Kirchen- ordnung das evangelisch-lutherische Bekenntniß als das Funda- ment der dortigen Kirche ausspricht, wenn die Mitglieder der Konsistorien nah bestehender Ordnung verpflichtet sind, \chriftlich zu bezeugen, daß sie auf diesem Bekenntnisse stchen, wenn für die Landessynode, die in Aussicht steht, in der von der Vorsynode entworfenen und von der Landes§- vertretung genehmigten Kirhenordnung ausdrücklich steht, daß die Mitglieder der Landessynode sich zu dem evangelisch - luthe- rischen Bekenntniß bekennen sollen beim Eintritt in die Synode ich sage, wenn das der objektive Rechtszustand des Landes Hannover ist, was sollte man von einer Staatsregierung den- ken, die auf diesem gegebenen, ihr überkommenen Rechts8zustande etwas Anderes verfolgen könnte, als diesem Rechtszustande seine volle Gercchtigkeit und seine volle freie Entwickelung und Aus- gestaltung zu gewähren. Sie baben, meine Herren, aus einem Munde obwohl es vielleicht uicht parlamentarisch ist, darauf hiazuweisen —, aber Sie haben in öffentlichen Bekanntmachun- gen, deren Autorität Sie respektiren werden , gelesen und viele

der Union auf das TIJnnigste nichts lieber ist und nichts werther sein kann , als die evangelishe Union gesunde Fortschritte macht. haben aber auch zu derselben Zeit und bei derselbe Gelegenheit die ebenso bestimmte Erflärung vernomme, daß es fern licgt von der Königlichen Staatsregierung fe liegt von den Organen, die nah dem Willen Sr. Majestät d! Königs zu handeln haben, diese Ziele in eigenmächtiger Wee gegen den Willen und gegen die frele Selbstbestimmung A Betheiligten zu verfolgen. Gewiß, meine Herren, ist das ej, wünschenswerther Zustand —- und ih muß auch darauf weil eingehen —, daß für die verschiedenen Theile des preußisty Landes nicht cine einheitliche oberste evangelische Kirchenbebhörhe besteht; und wenn auf die Zwiespältigkeit zwischen der Stellun des Ober-Kirchenrathes für die alten Provinzen des Landes in der Stellung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten füy die neuerworbenen Provinzen hingewiesen ist, so is das cine Quwiespältigkeit, von der ih nur von ganzem Herzen wü, schen kann , fie so bald wie irgend möglich überwunden zu sehen. Aber, meine Herren, der Aft, durch welchen die neuerworbenen Provinzen der Krone Preußen und dem alten Bestande des Landes einverleibt worden sind, ist ein politischer gewesen; die Kirchen dieser Länder haben nun und nimmer mehr von vorn herein entschuldigen Sie, daß ich den Aus druck gebrauche für Eroberungen und als eroberte angesehen werden können. Die Kirche hat gerade na) dem Prinzip de Art. 15 auch in diesen neuen Landen als eine selbstständige Gliederung angesehen werden müssen, soweit sie eine solche {on unter dem früheren Gouvernement empfangen hatte. Das war geschehen, wie ich wiederhole, in Hannover , und zwar für die [utherische Kirche in Hannover bis zu dem Grade, daß de Königlichen * Staatsregierung gar nichts Anderes übrig blieb, als einfa und gewissenhaft das auszuführen , was das vorgefundene Staats- und Kirchengeseß verordnete; da gegen hat die Königliche Staatsregierung nichts der Art vorgefunden in Schleswig-Holstein, in Nassau und in Hessen oder was davon vorhanden gewesen ist in Hessen, doch nur in den allerdürftigsten Anfängen, die keineswegs das sichere Fun- dament für ein unmittelbares praktisches Fortschreiten geben können. Was hat nun die Königliche StaatsSregierung in diesen Gegenden gethan? Sie hat in Wiesbaden und in Kil Konsistorien eingeseßt, nicht, wie man imputirt, von der Absidt ausgehend, als ob mit der Einseßung dieser Konsistorien ode am Ende mit der Ueberweisung an die böhere Jnstanz, an den Ober-Kirchenrath, die Freiheit und die Selbstständigkeit der Kirche abgeschlossen wäre. Ich muß diese Auffassung, wie ich sie zu wiederholten Malen hier in diesem Hause zurückgewiesen habe, als nicht die meinige und als nicht die meiner Herren Amts vorgänger, auch heute zurückweisen. Es ist nicht an Den, daß die Staatsregierung der Ansicht wäre, es sei durch dic Konsti- tuirung des evangelischen Ober-Kirchenraths der Art. 15 ausge führt. Die Staatsregierung weiß schr wohl , daß dazu noŸ ganz andere Dinge gehören. So wie die Staaksdreglerung dieses für die Gesammtheit des Landes weiß, so weiß sie es auch für die neuen Provinzen, daß die Konstituirung der Kon sistorien in denselben keineswegs der Abschluß der Verfassung arbeit sein kann und sein soll, und ich habe in einer frühern Debatte hier gleichfalls ausgeführt, welche Schritte bereits geschehen sind und welche Schritte ferner zu geschehen haben, um dem Ziel näher zu kommen. Nun, meine Herren, wenn aber das als ein Wuns aufgestellt wird und ih nehme gar keinen Anstand, hit offen zu erklären, daß es auch mein Wunsch ist, daß eine g meinschaftliche Organisation der evangelischen Kirche, alte und neue Provinzen zusammengefaßt, zu Stande kommen moge wenn das der Wunsch, und ich glaube, der berechtigte Wuns ist .von Jedem, der es mit der evangelischen Kirche von ganz Herzen aufrichtig meint und sie lieb hat, dann können wll ein solche Qukunft doch nicht durch irgend „welchen gewaltsam! Akt konstituiren; wir können der hannoverschen Provinzi0/ \synode, wenn sie zusammentreten wird, nicht diktiren: du joll unter den und den Bedingungen mit der übrigen evangelischen Kirche des Landes dich vereinigen, wir können es nicht einn in der zur Erreichung des Zicles erforderlichen Weise den M vinzen «m Rhein und Westfalen oktroyiren, denn n baben die Synoden bei - allen Verfassungs8änderungen ht lehtbeftimmendes Votum, und eine Verfassungsänderung, n dort in Geltung treten sollte, müßte sanktionirt werden G diese Synoden. Und wenn wir dies anerkennen und anerfenn müssen für diese geglicderten Theile des Landes, wäre N unbillig, wenn wir für Hessen, für Nassau und für Schle et Holstein sagen wollten, deshalb , weil ihr noch keine Ero Organe habt, in welchen der Wille der Kirche sich in eurer dent vinz aussprechen kann, deshalb steht ihr noch eben unter t obersten man hat gesagt, absoluten Kirchenregimente

(O

4977

: det nicht gefragt. Nein, meine Herren! Das ist nicht ihr Vensicht. Meine Ansicht ist, daß die S reiniCana, i ganzem Herzen ersehne, zu Stande komme auf dem E. der Freiheit uud der Selbstibestimmung, und daß D bst in diesen Provinzen die Organe, die Synoden hafen werden , die im Stande seien , als Repräsentation ge firhlichen Lebens in diesen Provinzen ihx Schlußvotum E r cine Gesammtverfassung der evangelischen Kirche in Preußen “ugeben. Von diesem Gesichtspunkte aus is die Regierung v es lee ihre Leitung treten würden, außgegangen t E E E etne e USYLRNMAEN, on diesem selben Prinzip beherrscht, ist auch die" jezige P position wegen des Konsistoriums in Marburg. Ich mk 4 sagen, ih sche keine Möglichkeit, mit den drei kleinen zer- plitterten Konsistorien, denen, nachdem ihnen die Regierungen entzogen worden sind, an die fie sih haben anlehuen können, «ine wesentliche Stühe ihres äußerlichen Bestandes fehlt, ich ge dh R es nicht für M A mit diesen Bruch- “fen gleichsam, in eine große Organisation einzutreten, die 4 anzen LandesStheil umfassen soll. Soll die Presbyterial- rdnung aufgerichtet werden, sollen Synoden geschaffen werden, (he das Land zu repräsentiren im Stande sind, )o bedarf es für die Uebergangszeit und zur Durchführung dieses Planes eines Organes, welches um Stande, die Aufgabe und die Arbeiten zu hewältigen, und das soll das Konsistorium in Marburg sein. Barum Dn a A O r O bei V E enheit hon ausgesprochen. Meine Herren! Lassen wir doch i Todiea rufen e S . uns mit E enden Sie Jhre Augen auf die Männer, welche der evange- ae Fakultät in Marburg angehören, und ich glaube, tet unbefangene Mann aus Hessen wird Jhnen sagen müssen, daß diesen Männern gegenüber alle Besorgnisse und Befürchtungen, die U y P Farben hier ausgesprochen worden sind, nicht gerechtfertigt ind. ch habe noch ein Wort zu sagen über die Organisation des Volksschulwesens in Hannover und über die Stellung der Fonsistorien daselbst. Es ist in Bezug auf das Volks\culwesen jn Hannover von vielen und sehr achtbaren Seiten die be- simmte Meinung und Ueberzeugung ausgesprochen worden, daß die bestehende Organisation, nach welcher die Konsistorien die Lei- jung des Volksschulwesens haben, auf einem nicht anzugreifenden Kehtsbestande beruhe, daß es sich hier um Rechte der Kirche a welche ohne Mitwirkung der Kirche nicht alterirt wer- m könnten. Jch theile diese Ansicht nicht. Jch vergegenwär- tige Me E e o O E N e drren Worten ausspricht, daß die Leitung des Schulwesens dm Staate gebührt, und vergegenwärtige U zugleich das§, was die frühere hannoverische Verfassung vom Jahre 1848 ent- halten hat, welche gleichfalls den Grundsaß aussprach, daß die O Ube des E auf N L Ae hörden Übertragen werden solle. Jn Folge dieser Bestim- mung der hannoverischen VerfassungLurkunde wurde verhandelt, und es kam eine wesentliche Umgestaltung der Organisation eten A R S es e E \ilungen für das Volksshulwesen in und bei den Konsisto- tien errihtet, und man nahm ap, daß durch diese lion E e N Be s N N on vorgeschrieben ist. as ist für die Vergangenhei au gar nicht zu bezweifeln, und ebensowenig kann die Freiheit fr gegenwärtig a s A N A alten angezweifelt werden, daß, wenn sie es für angemessen halten, sie diesen Bestand fortbestehen lassen können, weil diese Abtheilungen für das Volksschulwesen nicht als Organe der Kirche im engeren Sinne des Wortes anzusehen, sondern weil en snd, y von E L E E d der Artikel der hannoverischen Verfassung8urkunde und der tilel unserer Verfassungsurkunde würden nicht alterirt sein, 0 man den Bestand fortdauern ließe, wie er im Augen- Siu Ich E aber, N e das ‘jen in Hannover im Schooße de aats-Ministerium r Sprache kam, die Ueberzeugung gehabt und bin danach a daß der r E A E für A n M rovinzen in Bezug auf das Kirchen- und Schulwejen ebt, im Großen und Ganzen, abgesehen von der Frage gen Verwaltung der Kirchenexterna, über welche ih eine von b Vorschriften der Regierungsinstruktion abweichende Ansicht e, dem wesentlichen Bedürfnisse von Kirche und Staat ent- ehe, ein adacquater Ausdruck dafür sei. | je Us bin daher darauf ausgegangen und habe mi durch ite asten Bewegungen, welche in Hannover selbst gegen bn fassung aufgetreten find, nicht davon abbringen lassen, ie i ebergang des Volksschulwesens von den Konsistorien auf us 1 Hannover einzurichtenden Regierungen zu vertreten, eben Zat em Grunde, weil die Leitung dieses Volksschulwesens einer Mallihen Behörde gebührt und die Rücksicht, welche der Kirche

gebührt, auf dem Wege richtig zu erreichen ist, wie wir es ili dem älteren Theil von Preußen haben, daß man Männer in die Regierung seßt, welche das kirchliche Interesse zu vertreten befähigt und Willens find. Durch die Debatten, welche in voriger Woche hier im Hause stattgefunden haben und durch den Beschluß, der zunächst freilich nur in der Vorberathung gefaßt ist, der aber doch ich darf es wohl annehmen au in der Schlußberathung wiederholt werden wird, hat aber die Lage der Dinge sich wesentlich verändert. Es sind die Voraus- sezungen gefallen, auf denen mein Veränderungsplan beruht hat. Jch kann aber in dieser Frage nicht anders zu Werke gehen, als mit fortwährender Nücksichtnahme auf dasjenige, was auf dem Gebiet der politischen Administration geschaffen wird. Nun liegen in diesem Augen- blicke drei Möglichkeiten vor. Die cine Möglichkeit ist: die Lei- tung des Schulwesens zu lassen, wie sie im Augenblicke ist, bei den Konsistorien, bis Über die politische Organisation irgend etwas Weiteres beschlossen sein wird; eine zweite Möglichkeit ware, die Leitung des Volksshulwesens von den Konsistorien abzutrcanen und sie den Landdrosteien zu übergeben ; eine dritte Möglichkeit wäre, die Leitung des Bolksschulwesens8 von den Konsistorien abzutrennen und sie im Provinzial-Schulkollegium zu centralisiren. Jch kann mich in diesem Augenblick und ehe es noch feststeht, welches dann der schließliche Ausgang der De- batten im Hause über die politische Organisation in Hannover sein wird, über diese Frage nicht s{lüssig machen. Es stehen große und sehr bedeutende Schwierigkeiten, namentlich dem Pro- jekte entgegen, welches der Herr Abg. Twesten aufgestellt hat. Ich bitte Sie, zu bedenken, meine Herren, daß die Entfernung von Hannover aus, welches doch der Mittelpunkt des Schul- kollegiums ist und auch des Volksschulwesens werden müßte, von da bis zur Stadt Norden sich auf 40 Meilen ausdehnt, bis Olttkerndorf an der Nordsee gegen 30 Meilen, die anderen Distanzen werden ungesähr 20—15 Meilen betragen. Es WwUrde* fernex, na Q der Bolksschulen und nah der Zahl der bisher damit beschäftigten Bolksschulräthe cine Zahl von 5 evangelishen und einem katholischen Schulrath erforderlich sein, und ih kann die Be- sorgnisse nicht unterdrücken, daß es vielleicht doch mit großen, praktisch nicht zu überwindenden Schwierigkeiten verknüpft sein méchte, auf die hier vorgeschlagene Organisation einzugehen. Jch will mich aber nicht weiter darüber verlieren ; ich betrachte diese Frage als eine offene und muß sie als eine offene Frage ansehen so lange, bis die Thatsachen fesistehen , welche die poli- tische Organisation der Provinz Hannover für die Zukunft bestimmen werden.

Ich glaube hiermit im Wesentlicen die Gegenstände er- {öpft zu haben , die in den Reden der beiden Herren Abge- ordneten, die zuleßt gesprochen haben, berührt worden sind.

Der Handels-Minister , Graf von Jhenpliß, über- reichte de! Geseßentwurf, betreffend die Uebernahme der auf den Erträgnissen des Staats aus dem Cöln - Mindener Eisen- bahn - Unternehmen lastenden Verpflichtungen zur Gewährung von Jinszushüssen und Amortisationsbeträgen auf die allge- meinen Staatsfonds, und leitete denselben mit folgenden Worten ein:

Meine Herren! Jh werde Sie nicht lange aufhalten. Jch habe mit Allerhöchsier Genehmigung und auf Ersuchen des Herrn Finanz-Ministers cin Geseh vorzulegen, welches mein Ressort berührt, aber eigentlich nicht betrifft. Es ist haupt- sächlich ein Finanzgeseß. Der Herr Finanz-Minister hat mich ersucht, es heut noch dem Hause vorzulegen.

Unter den Mitteln, die der Herr Finanz-Minister bereits angekündigt hat, welche dazu dienen sollen, das Defizit zu decken aus gewissen Beständen, befinden sich auch ungefähr 9: Millionen eines Garantiefonds , welche nah bestehenden Verträgen noch aufgesammelt und festgehalten wurden für die Cöln - Mindener Eisenbahn, namentlich für die Oberhausen- Arnheimer Eisenbahn und die Cölnische Rheinbrücke. Die Staatsregierung wünscht diese Bestände mobil machen zu können zur Deckung des Defizits, wogegen der Staat eine Garantie, die er jeyt schon hat, und wofür nur zur Deckung der Mittel dieses Quantum aufgehoben wurde, beibehälk. Ich glaube, finanziell wird die Sache, wenn ich mir darüber noch ein Wort erlauben darf, kein Bedenken haben, denn wenn auch diese Aktien, die mit Genehmigung des Hauses mobil gemacht wer- den sollen, verwendet werden, so wird doch zur Deckung dessen, was der Staat für die Cöln - Mindener Bahn zu leisten hak, ein Zuschuß aus den allgemeinen Mitteln des Staats nicht nöthig sein, sondern es wird sich das ergeben aus den Jntra- den, die der Staat noch aus der Cöln-Mindener Eisenbahn durch Superdividenden 2c. hat. Da dies eigentlich ein Finanz- geseß ist, aber doch das Ressort des Eisenbahnwesens be- rührt, so erlaube ih mir den unmaßgeblichen Borschlag, das