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schaft als preußischer Unterthan u. \. w. leitete der Regierungs- Kommissar, Geheime Regierungs-Rath Graf zu Eulenburg, durch folgenden Vortrag cin:
Die Einheit der Vorschriften Über die Erwerbung und den Ver- lust des preußischen Staatsbürgerrechts ist eben so sehr ein staatsrecht- liches Erforderniß als ein praktisches Bedürfniß. Eines weiteren Be- weises wird dieser Saß nicht bedürfen. Dagegen wird es sich: empfeh- len, etwas näher zu erörtern, ob es zweckmäßig und nothwendig ist, auf dem von der Königlichen Staatsregierung zur Geltendmachung jenes Grundsaßes eingeschlagenen Wege in der That vorzugehen.
Die Vorschriften über die Erwerbung des Staatshürgerrechts in den neu erworbenen Landestheilen der Monarchie weichen sowohl unter einander, wie auch von den Grundsäßen des preußischen Jndigenatge- seßes vom 31, Dezember 1842 in wesentlichen Punkten ab, sowohl in Be- ziehung auf die Erwerbsgründe, als auf diejenigen Umstände, durcl) welche
er Verlust des Staatsbürgerrechts herbeigeführt: wird, und ebenso sehr in Beziehung auf den Jnhalt derjenigen Rechte, welche dadurch erworben werden. Jn den meisten jener Länder giebt es neben der Erwerbung des Staatsbürgerrehts durch Verleihung auch diejenige durch die Er- langung des Wohnrechts in einer Gemeinde, und in einem der neu- erworbenen Landestheile besteht der eigentliche Inhalt des Jndigenat- rechtes lediglich in der Befugniß zur Erlangung öffentlicher Nemter, sofern diese Befugniß nämlich erlangt wird durch ausdrückliche Ver- leihung, während alle übrigen in dem Jndigenate enthaltenen Befug- nisse lediglich im Wege der Erwerbung des Gemeindebürgerrechtes Und des eine Zeit lang fortgeseßten Wohnsißes erlangt werden können. Es kommt außer dieser Verschiedenheit der Gesehgebung in Betracht , daß der eigentliche Gegenstand aller dieser Gesehe in den neu erworbenen Landestheilen niht mehr vorhanden is; es giebt kein Jndigenat von Hannover, es giebt kein Jndigenat von Kurhessen , es giebt kein Jn- digenat von Schleswig-Holstein mehr; alle diese sind aufgegangen in das eine allgemeine preußische Jndigenat , und demnach sind die Ge- seße, welche die Einzel-Jndigenate betreffen , gegenstandslos geworden. Nichtsdestoweniger ist aber an die Stelle dieser Gesche nicht ohne Wei- teres das preußische Indigenatgeseß getreten. Man hat bei einem prak- tischen früheren Anlasse die Behauptung aufgestellt, daß zugleich mit der Einführung der preußischen Verfassung auch von selbst das Geseß Über den Erwerb und den Verlust der preußischen Staats8angehörigkeit Geltung in einem neu erworbenen Landestheile erlange. Man hat \sih dafür berufen auf den Art. 3 der preußischen Verfassungsurkunde, in welchem gesagt ist, »die Verfassung und das Geseß« bestimmen die Bedingungen des Erwerbes und des Verlustes des’ preußischen Staats- bürgerrechts. Diese Ansicht ist indessen nicht aufrecht zu erhalten.
Jener Artikel verweist nur darauf, daß die Staatsangehörigfkeit geseblicher Regelung unterworfen werden soll, führt aber keineswegs das darüber bestehende Geseß ohne Weiteres in den neuen Landes- theilen ein. Auch: die spätere preußische Geseßgebung hat diesen Grund- saß verlassen, denn bei Erwerbung des Jadegebiets is durch ein förm- liches Geseß das preußische Jndigenatsgeseß dort eingeführt worden.
Es bleibt noch übrig, einen Blick darauf zu werfen, wie si die Sache im Verhältniß zur Geseßgebung des Norddeutschen Bundes stellt. Nach Art. 4 unter Nr. 1 der norddeutschen Bundesverfassung ist das Staatsbürgerrecht unter den Gegenständen aufgezählt , welche der ege uns durch die Bundesgewalt unterworfen werden. Es unter- liegt aber feinem Zweifel, und hat bei: verschiedenen praktischen An- lässen bereits seinen Ausdruck gefunden, daß mit einer ' solchen Bestimmung die Befugniß der Territorialgeseßgebung, denselben Gegenstand auh ihrer Regelung zu unterwerfen, nicht aufge- hoben wird. Das Leßtere is in dem vorliegenden Falle empfehlens- werth , weil nicht zu übersehen is , wann dringendere legislative Aufgaben es der Bundesgewalt gestatten werden, auf diesen Gegen- stand einzugehen. So viel läßt sich jeßt {on sagen, daß in der näch- sten Session des Norddeutschen Reichstags ein Jndigenatgeseß für den Norddeutschen Bund nicht vorgelegt werden wird, und wenn es später vorgelegt werden wird, so bleibt immer noch die Frage Übrig, ob die Territorialgeseßgebung über denselben Gegenstand gänzlich“ entbehrlich werden wird.
Wenn es hiernac) als nothwendig und E sich“empfichlt, diesen Gegenstand nunmehr im Wege der preußischen Geseßgebung zu regeln, \o bietet sich als die natürlihe Grundlage dafür das bisherige preußische Indigenatsgeseß vom 31. Dezember 1842 dar, welches sich in einex mehr als fünfundzwanzigiährigen Anwendung in allen haupt- \ächlichen Punkten vollkommen bewährt und sih als praktisch gezeigt hat, selbst für solche Gebiete, die in ihrer Gemeindeverfassung, in ihrer Heimathsgesebßgebung, dem südlichen Theil unserer neuen Erwerbungen näher stehen als den alten Provinzen, — ih"meine Hohenzollern, und es ergiebt \sich daraus, daß eine unmittelbare Anwendung auch auf die neuen Gebiete erheblihe Bedenken nicht hat, um #}o weni- ger als der Weg der Einführung bereits wesentlich geebnet ist durch das Bundesgeseß Über die Freizügigkeit und einer weiteren Ebnung in kurzer Zeit durch. das Heimathsgeseb des Norddeutschen Bundes Q dessen Vorlegung. in dér nächsten Session des Reichstags bevorsteht. Um nun die Anwendung des Geseßes vom 31. Dezember 1842 in den neu erworbenen Landes- theilen zu ermöglichen, könnten zwei Wege eingeschlagen werden: ein- mal der, daß das mehrerwähnte Geseß einfach dort eingeführt, oder der, daß das Geseß einer neuen Redaktion unterworfen und nunmehr für die ganze Monarchie neu erlassen wird. Es mußte der leßtere Veg betreten werden, da nur auf diesem der an die A gestellte Grundsay einer Einheit der geseßlichen Vorschriften über diesen Gegen- stand zu erreichen war; — denn nicht allein, daß durch einige Ver- änderungen in der preußischen Gesetzgebung und durch ‘das praktische Bedürfniß sich die Nothwendigkeit herausgestellt. hat, das Geseß vom 31. Dezember 1842 in einzelnen Punkten zu ändern, \o hat auch der Einfluß dexr Bundesgeseßgebung es mit }ch geführt) daß dasselbe auch
in einigen wesentliceren Punkten einer Modifikation unterworfen werden muß. M
Jn ersterer Bezichung — was nämlich die Abänderungèn an: langt, welche in Folge der veränderten preußischen Gese gebun und des praktischen Bedürfnisses nothwendig geworden sind — d werde ih mich dessen enthalten können, jeßt schon all die Punkte, die hier in Betracht kommen, zu. erwähnen. Sie sind: in den Motive des Geseßentwurfs bei den bezüglichen Paragraphen speziell angegeben und näher begründet. Dagegen glaube ich mit wenigen Worten der wichtigeren Modifikationen gedenken zu müssen, welche dur, die Bundesverfassung nothwendig geworden sind. Sie beziehen sich zu- nächst auf Dasjenige, was dur(h die Bundesgeseße über die Erfüllun der Militärpflicht angeordnet ist. J
Hiermit hängt in einigen- Paragraphèn eine veränderte Fasfy zusaminmen, betreffend Landwehr, Reserve, Beurlaubtenstand und Einigés der Art. Außerdem kommen zwei Punkte in“ Betracht; welche in Gegensaß stehen zu dem, was in dem gegenwärtigen Indigenatsgeseße bestimint ist. Hier ist vorgeschrieben, daß Angehörige der deutschen Bündesstaaten nur dann naturalisirt werden dürfen, wenn sie einén Nachweis über die Erfüllung der Militärpflichkt in ihrem' Heimäths. staate beibringen, und daß, wenn preußische Untertÿaiièn in deutsche Bundesstaaten auswandern, ihnen die Entlassung erst ey. theilt werden soll, wenn der betreffende deutsche: Bundesstäat eine Auf. nahmezusicherung ertheilt hat: Mit der Hinfälligkeit der deutschen: Bün- desafte und dem Jnslebentreten des Norddeutschen Bundes- konnte diese Bestimmung. niht mehr aufrecht erhalten werden. Es ergab \ih aber, in Bezug auf den ersteren Punkt- im Juteresse- der Er üllung der Militärpflicht, in Beziehung auf den leßteren Punkt zur Vérméi dung der staatlihen Heimathlosigkeit — als“ wünschèns\verth, jene Bestimmungen aufrecht zu erhalten gegenüber den süddeutscchèn Stag- ten und dies hat in dem neuen Geseße scinen Ausdru" gefunden.
Ferner, meine Herren, ist in Folge - des Bundes-Paßgeseßés die Untér scheidung hinfällig geworden, welche in dem gegenwärtigen Jndigenats geseße darauf begründet ist, ob Jemand mit oder ohne- Erlaubniß'den preußischen Staat verläßt. Der- Paß ist- nicht mehr eine Erlaubniß, sondern lediglich eine Legitimation. Demnach fann von einer. Er.
laubniß als Grundlage jener Unterscheidung niht mehr die Rede sein,
Der Unterschied aber, von welchem Zeitpunkt ab die zehnjährige Frist berechnet werden soll, nah deren Ablauf Jemand, dîr im Ausland \sich befindet, das preußishé Jndigenat verlièrt ist auch jeßt noch darnach bemessen worden, ob Jemand! sid im Besiße eines Passes befindet oder. nicht, weil in der Nachsuchung: eines, Passes die slillschweigende Erklärung zu erkennen ist, daß.der-Betreffendt au ferner dem preußischen Unterthanenverbande angehören will- Sodann hat nothwendig Berücksichtigung finden müssen — ich“ glaube es ist im Juteresse der Abkürzung); wenn ich das jeßt schon erwähne — der neuerdings abgeschlossene Vertrag zwischen / dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Nordamerikä. Sein Jnhalt' geht dahin, daß, wenn ein Deutscher nah Nordamerika oder ein Amerikaner nach Norddeutschland kommt, si 5 .Jahre dort: aufhält und zuglei das Staatsbürgerthum erwirbt, derselbe so angesehen werden soll, als ob das bisherige Unterthanenverhältniß zu seinem Heimathslande ge- [ö] worden sei. Diese fünfjährige Frisk stimmt" mit der vorerwähn: ten zehnjährigen Verlustfrist nicht Überein ; es ' ist dahér' ein Zusaß atte o nach: welchem im Falle solcber- Staatsverträge dèr Vér- lust ‘der Unterthanenschaft nach fünfjähriger' Frist eintreten soll, wénn gleichzeitig dazu tritt die Erwerbung des fremden Staatsbürgerrechtes; ein Umstand, welcher bisher für sich allein den Verlust des preußischen Tndigenats nicht begründete.
Endlich; meine Herren, ist die Anwendung von drei Paragraphen des Geseßes ausgeschlossen worden auf die Angehörigen des-Norddeut- hen Bundes; es sind die §§. 19, 20, 21. Es sind dadúr ausge \{lossen die Bestimmungen, erstens daß: ein: Unterthan ;- welcher nah erfolgter Aufforderung Seitens der Regierung nicht, aus dem Auslande zurücfkehrt, der Unterthanenschaft verlnstig-erklärt wird. Es?ist-zwéäi- tens ausge toien die zehnjährige: Verlustfrist; es ist, endlich, ausge- {lossen die Beschränkung des Eintritts in die Dienste eines anderen Staates des Norddeutshèn Bundes. Das leßtere “ist eine nothwendige Konsequenz des- Art. 3 - der Berfassung des' Norddeutschen Bündts; wonach eben für Angehörige \ des Bundes der Eintritt! in “die! Dienste jedes’ norddeutschen Bundesstäates' unbédingt freigestellt worden ist?
Tch: erlaube mir, Jhnen hiernah“ die: Annäahme des''Geseßés'zu empfehlen; und behalte mir vor, bei den einzelnèén Paragraphen die etwa noch. nothwendigen Erläuterungen zuw geben.
— In Betreff: des Antrags des Herrn von Kleist - Rehow) hinter §. 10 folgenden neuen Paragraphen: einzuschieben: »Zur Erwerbung des Gemeinde - Bürgerrechts* ist die: Eigenschaft als preußischer Unterthan nothwendig ,« erklärte der Regierungs Kommissar, Geheime Regierungs-Rath Graf zu Eulenburg:
ch bedaure, mich dem Antrage des geehrten- Herrn Vorredners nicht anschließen zu können. Der bishérige §. 12 bestinimte, daß, bévor'eine Gemeinde Jemand als Mitglied aufnehmen dürfe; 'erpreußischer! Staats: bürger geworden sein müsse. Der Paraguay ist weggelassen wörden aus einem doppelten Grund. Erstens giebt es nach der bestehenden Gemeindegesebgebung bei den Landgemeinden einé ausdrückliGe Auf- nahme als Mitglied gar nicht. Er istalso für die gesammten alten Landestheile der Monar(hie insofern ohne Anwendung. Er ift 2 zweitens weggelassen worden, weil er seinem Inhalté' na in me Geseß nicht hineingehört. Unter! welchen Umständen das Gèmein s bürgerrecht erworben und ausgeübt werden kann, darüber solltbmeS Erachtens und nach der Meinung der Königlichen Qua regierung in einem Gesepe- über: Erwerb- und- Verlust c preußishen Staatsangehörigkeit nicht entschieden werden; ug wenn vermöge eines Paragraphen, den man hier hinzufügt, U mehr in Schleswig-Holstein der entgegengeseßte Grundsaß/ der do
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ohne Weiteres aufgehoben werden sollte, so würde das S / Vorbereitung geschehen und daher niht ohne Bedenken sein z ch nach einer anderen Seite muß ih darauf aufmerksam machen daß cin prinzipieller Grund, welcher hier angeführt is, in dieser Tragweite nicht zutrifft. Es is gesagt worden: zu den politi-
{chen Wahlen müsse man Staatsbürger sein, folglich auch für die Ge- M ndewahlen und alles Aehnliche. Jch kann -dicse Dar iGan T zugeben auf dem Boden unserer Geseßgebung auf einem anderen (Gebiete. Jn Bezug auf die kreis- und provinzialständischen Rechte
aben auch Ausländer ihre Stimmen abgeben können, tro dies für den Landtag der Monarchic nicht zulässig ist. Jch obe da
her bitten, den vorgeschlagenen Paragraphen nicht anzunehmen.
— Jm Hause der Abgeordneten erwiderte der Ministe der gden A Men Dn L Mühler in k
rigen Disku)ston Uber den Etat der Schullehrer-Seminari gelt Abg. Dr, Braun (Wiesbaden): O “eri
Dem Vortrage des Hrn. Vorredners bin ih im Stande einc öffentliche Erklärung entgegenzuseßen, welche der Direktor des genannten Seminars in Usingen am 16. November d. J. in öffentlichen Blättern hat bekannt werden lassen. Jch begnüge mih, fie hier vorzulesen. Sie lautet: Herr Dr. Schirm hat in dem nassauischen Kommunallandtag zum Beweise für seine Behauptung, daß man die Schulregu- lative in Nassau einführen wolle, als Faktum angeführt, am biesigen Seminare sei der bisher in Gebrauch deweldhe Landes- atechismus beseitigt und dafür der kleine Katechismus Lutheri eingeführt worden. Dem gegenüber dienezur Nachricht, daß der Landeskatehismus am hiesigen Seminare bis zu diesem Augenblicke nie beseitigt war. Meines Wissens wurde früher Jahre lang der kleine lutherische Ka- techismus neben dem Landeskatechismus berücksichtigt.
Es wäre erwünsht, wenn diejenigen Herren , welche ctwas darüber wissen, cinmal vor dic Oeffentlichkeit träten, um dic ritige Auskunft zu ertheilen. Hoffentlich stimmt deren schrift-
liches Zeugniß mit dem, was ih mündlich von ihnen gehört
habe, ‘Überein. Jm Anschluß an die seitherige Praxis
habe ih neben dem Landeskatehismus den vorerwähnten
Katechismus Lutheri benußt. Dies geschah jedo nicht, um dic Regulative cinzuschmuggeln, auch nicht, um einer mir völlig fremden und den gedeihlichen Bestand cines Seminars gefähr- denden rabies theologica zu fröhnen, sondern aus Gründen, über welche ih mich mit jedem didafktish gebildeten Manne ohne Schwierigkeit zu verständigen gedenke. Da jedoch die mir vor- geseßte Behörde zu Cassel den Mitgebrauch dieses Katehismus bedenklich gefunden hat, so ist derselbe seit Anfang dieses Winter- semesters von mir beseitigt und dient nur der geseßlich cinge-
führte Landeskatehismus allein als Grundlage bei meinem
Katehismus8unterricht. — Was die Kirchenlieder anbetrifft, so wird auf Anordnung derselben Behörde ebenfalls seit Anfang dieses Semesters ganz an der früheren Ordnung festgehalten. Weiter erwähne ich, daß alle im §Y. 10 des Edikts vom 24. März 1817 genannten Lehrgegenstände im hiesigen Semi- nare unterrichtlich behandelt werden. Hiernach wird der Un- befangene im Stande sein, die Beweiskraft der von Herrn Dr. Schirm angeführten Fakta zu würdigen Von beabfichtigter Eizuführung der Regulative in Nassau weiß ih überhaupt Nichts. Weder privatim noch offiziell ist mir irgend welche hierauf bezügliche Absicht kund gegeben worden von unserer jeßigen Behörde. Das aber weiß ich, daß die frühere nassauishe Behörde shon vor 12 Jahren sehr wesentlihe Bestimmungen für den Unterricht am hiesigen Seminar fast wörtlih aus dem preußi- hen Regulativ für die Seminarien und aus den Aktenstücken entnommen und als R ERL N O hierher befördert hat. Den Beweis liefert ein zu den hiesigen Akten gehöriges Regicrungs-Reskript vom 26. Mai 1856. Der Seminar-Direktor gez. Hardt. « _ Ih enthalte mich jeder weiteren Konklusion und mache die Herren nux darauf aufmerksam, daß diejenigen Momente, aus denen .der Herr Abgeordnete geglaubt hat, gegen das Ministe- rium und gegen die höheren Behörden Polemik führen zu können, in keiner Weise dieselben betreffen, indem das Ministe- rium exst aus diesen Mittheilungen Kenntniß erhalten hat von demjenigen, was geschehen ist, und nicht die entfernteste Ein- wirlung von seiner Seite vorliegt.
— Im weiteren Verlaufe der Diskussion des Etats gab der Miñistexr Dr. von Mühler auf den Antrag des Abg. von Hennig die nacstehende Auskunft über den Umbau des Rus zu Berlin:
Die Angelegenheit des Umbaues des Daches an dem Neuen Museum und die damit in Verbindung stehende Beränderung der inneren Räume hat mit großem Recht - die Aufmerksamkeit es Hauses ‘im vorigen Jahre erregt. Die Staatsregierung ist sih ihrer Verpflichtung bewußt gewesen , diese Frage nach
allen Seiten auf die ründlihste Weise vorzubereiten und jede Uebereilung fernzuhalken , die einem so großen und wichtigen Kunstwerk ¿ wie unser Museum und sein Jnhalt ist , Schaden bringen könnte. Die Staatsregierung hat zunächst die tcch- nische Prüfung der Frage nach allen Seiten hin zu erschöpfen gesucht ; sie hat cine Kommission gebildet, welche aus anerkann- ten Architekten und Künstlern zusammengeseßt war, damit die architektoaishe und die künstlerische Seite \sich gegenseitig untkerstüße in der Klarlegung derjenigen Momente , welche nah jeder Richtung in Betracht zu kommen haben. Nach- dem das Gutachten dieser gemischten Kommission abgestat- tet war, ist dasselbe den obersten Instanzen , die wir in der Monarchie für die Kunstthätigkeit und das Bauwesen haben, mitgetheilt worden, nämlich dem Senat der Akademie der Künste und der Abtheilung für das Bauwesen im Handels- Ministerium. Auch diese beiden höchsten Stellen für die Archi- lektur und die Kunst haben ihr Gutachten abgegeben. Absolut Ubereinstimmend sind diese Gutachten nicht mit einander ; sie stimmen aber in den Hauptpunkten Überein, daß die Einführung von Oberlicht unter allen Umständen das Vorzüglichere sei und daß cs nicht gerathen sein würde, bei der Gelegenheit des Um- baues des Daches die Möglichkeit zu versäumen, mit der Ein- richtung von Oberlicht vorzugehen. Troßdem, meine Herren, daß das theoretishe Gutachten der Sachverständigen in den Hauptmomenten übereinstimmt, würde es doch vielleicht bedenk- lich sein, nach diesen theoretischen Gutachten vorzugehen, wenn daraus etwa ein unwiederbringlicher praktischer Schaden ‘hervor- gerufen würde. Glücklicherweise liegt aber die Sache so, daß dies nmichtzu befürchten ist. Das Dach muß jedenfalls umgedeckt werden. Ob dabei Zink- oder Glasplatten zur Verwendung kommen, ist kaum ein finanzieller Unterschied. Man is also jedenfalls in der Lage, Oberlicht zu erlangen. Die zweite Frage betrifft die Beseitigung des Seitenlichts durch sogenannte blinde Fenster. Diese werden nah dem Gutachten in der Weise hergestellt, daß die tiesen Fensternischen des Museums durch Bretterwände von innen verkleidet werden. Nach außen hin ist diese Verkleidung nicht bemerkbar. Sie Alle wissen, meine Herren, und haben es auf der Kunstausstellung im Akademiegebäude geschen, daß der sogenannte Ecksaal in der Akademie Oberlicht hat und daß in demselben vier “ Fenster, zwei nach den Linden und zwei nah der Universitäts\traße, geblendet sind, ohne daß es den von außen Vorübergehenden auch nur cinen Moment auffällt und ohne daß die architektonische Harmonie des Gebäudes durch die innere Blendung Schaden leidet. Es ist also die Möglichkeit gegeben, mit der Einführung von Ober- licht vorzugehen , ohne irgend welchen irreparablen Schaden hervorzubringen; denn wenn es sich aus der Erfahrung und Anschauung zeigen sollte, daß das Oberlicht nachtheiliger wirkt, als das jetzige Seitenlicht , und daß es also in der Anwendung beschränkt werden müsse, so ist dies ohne namhaften Kosten- aufwand zu bewirken, es ist nur nöthig, die Bretterverkleidung, welche die inneren Nischen der Fenster deckt, wieder zu entfernen und fie so anzubringen, daß sie das Oberlicht deckt, Und alsdann ist der Zustand genau so hergestellt, wie er jeßt ist. Nun laubt dice Königliche Staatsregierung, ohne sich jeßt schon schlüssig machen zu können, in welchem Umfange das Oberlicht eingeführt werden soll, es verantworten zu können, wenn die technischen Behörden nach allen Seiten anrathen, den Versuch mit dem Oberlicht zu machen, diesen Versuch nicht von der Hand zu weisen. Sie wird vielmehr mit der Einführung von Oberlicht zunächst versuch8weise vorgchen und dadurch bietet sich auf die unschädlichste Weise Gelegenheit, bei denjenigen Sálen, deren Fenster in die inneren Höfe des Museums mün- den. Dort wird man den Erfolg vor Augen haben. Erweist sih das Oberlicht günstig, so kann man in dem Maße fort- schreiten, wie es das praktische Bedürfniß fordert, erweist es sich als ungünstig, so ist jeden Augenblick und ohne namhaften Verlust die Möglichkeit gegeben, zu dem jeßigen System zurück- zukehren. Jch glaube daher, daß das Haus in diesem Punkte der Staatsregierung und den künstlerischen und architektonischen Autoritäten, die ihr zur Seite stehen, wohl das Vertrauen schenken darf, daß sie nicht unbesonnener Weise etwas verder- ben werde, was zur Zierde der Residenz und zur Ehre des Staates gereicht.
— Mit Bezug auf den Antrag des Abg. Dr. Bender, die erste Rate für das Sieges8denkmal auf dem Königsplay zu Berlin nicht zu bewilligen, erklärte der Minister Dr, v. Mühler:
Meine Herren! Es ist cine große historische Thatsache, daß alle Nationen, die auf sich und auf ihre Geschichte etwas gehalten haben, wenn sie aus großen, gewaltigen Krisen, in denen es sich um ihre Existenz gehandelt hat, siegreih hervorgegangen sind, auch das Andenken derselben mit großer monumentaler Schrift für ihre Nachkommen aufgezeichnet haben. Jn diesem Sinne hat das alte Rom, als es in dem Kampfe um die Seeherrschaft mit Karthago scinen Nebenbuhler überwand , die columna rostrata
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