1868 / 304 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

p Programmen genannt. Es waren 1851: von Klöber, der »eine Verkündigung bei den Hirten«, Schrader, der »die An- betung der Könige«, Men zel, der »Christus als Knabe im Tempel«, Cretius, der »die Taufe Christi«, C. Becker, der »Christus auf dem Meer«, und Eybel, der den »Einzug in Jerusalem« malte. ats |

Wenn sich auch der nachträgliche Verkauf der hier gebrauchten Bilder nicht in gleicher Weise leicht, vortheilhaft und vollständig bewerkstelligte, wie bei den Kopien »klassischer« Originale, so schienen die Künstler und zunächst auch das Publikum diese Neuerung nicht unwillkommen zu heißen. Denn auch 1852 waren die ausgestellten Bilder wieder von moder- nen Künstlern: Der Zug der heiligen drei Könige von Steffeck, Heilige Familie von Schüße, Aufforderung zur Flucht nah Aegypten von Ewaldt, Christus vom Schiff aus lehrend von Schulß, Christus heilt die Blinden von Henning und Auferstehung Christi von Wach. Ebenso nennt auch im folgenden Jahr 1853 das Programm nur Bilder von Vereins- mitgliedern: Stürmer s Verkündigung der Hirten, noch ein- mal Cretius Taufe Christi, G. Richter 8 Auferweckung der Tochter des Jairus (welche derselbe später für Se. Majestät König Friedrich Wilhelm IV. in dem bekannten großen Oelbilde ausgeführt hat), Menzels Christus treibt die Wechsler und Wucherer aus dem Tempel, Schulz" Ruhe auf der Flucht und v. Klöbers Himmelfaghrt Christi. :

Im n 1854 trug jedo die gegensäßliche Meinung wiec- der den Sieg davon: man verzichtete auf die selbstständigen Schöpfungen und brachte Kopien, darunter zwei von neueren Künstlern: von Schnorr von Carols®feld (nach seinen Holz- schnitten zur Bibel gemalt): Abrahams Einzug ins gelobtke Land, Moses im feurigen Busch, Predigt Johannis; von Heinrich Heiß: das Christuskind von Engeln getragen. Da- zu von Michel Angelo: Gott Vater, und Rafaels Vertrei- bung aus dem Paradiese. 1855 sind sogar nur wieder Kopien alter Meisterwerke ausgestellt worden: M uril- lo’s Verkündigung, Ribera's Anbetung der Hirten, Pro- caccinis Ruhe auf der Flucht, Lucini §8 Madonna, Rafael's heiliger Michael, Albertinelli’8 Heimsuchung. Ganz vereinzelt und eigenartig unter den anderen steht durch die Wahl ihres Gegenstandes die Weihnachts8ausstellung von 1856: man versuchte, wozu die Transparecntmalerei so geeignet ist, den Effekt schöner gemalter Kirchenfenster hervorzubringen, wofür die GlasLmalereien an denen in der Mariahilfkir che zu München von Fischer willlommene und würdige Vorlagen gaben, welche man hier nur mit einer für alle bleibenden, ornamentalen Krönung, einem Aufsaßbild, nah oben hin ab- chloß. Die Gegenstände waren: die Vermählung, der eng- lishe Gruß, die Verkündigung bei den Hirten, die Anbetung der Könige, die Flucht nah Aegypten und Christus im Tempel lehrend. Nachfolge hat der Versuch nicht gehabt; man kehrte 1857 zu den eigenen Künstlershöpfungen zurück, um mit nur noch einer Unterbrehung im folgenden Winter dem abermals auf- genommenen Gebrauch bis zur Ausstellung von 1866 treu zu bleiben. Auf der jenes Jahres (1857) sah man: Menzels Adam und Eva, Arnolds Noah die Thiere aus der Arche entlassend, Ambergs Verheißung an Abraham, G. Richters Moses mit den Geseßtafeln, Wis8zniewski's Jeremias auf den Trümmern, O. Begas Anbetung des Kindes. Die für is Zeit cinzige Rückkehr zu den Bildern alter Meister führte 1858 ausschließlich zu Rafael und Rubens; nach jenem die Vision des Ezechiel, Madonna und heilige Cäcilie; nach diesem die Verkündigung, die Anbetung der Könige und Christus zu Emmaus. 1859 begegnen wix nur Namen von Vereins- mitgliedern im Verzeichniß der Maler der ausgestellten Bilder: H. Krebvschmer (der Jug der heiligen drei Könige), Schulß (Christnacht), Teschner (Anbetung der Hirten), Schrader (Rückkehr aus 0 v. Blomberg (nach der Versuchung), O. Begas (Christus und die Kinder).

Bei der Ausstellung von 1860 ward insofern eine Abweis chung bemerklich , als neben Feckert (Anbetung der Me G râf (Christi Versuchung), Ewald (Christus in Gethsemane), Amberg (die Marien am Grabe) und v. Klöber (Sieg des Engels), auch Schnorrs Name, als Autors des mithin nur kopirten Originals, »Christus auf dem Meere«, erschien. ____Im Jahre 1861 ging durch das bekannte Vermächtniß des Kunstsammlers Konsul Wagener dessen an bedeutenden Werken der modernen Malerei so reiche Bildergalerie in den Besiy des Staates über und fand, in Ermange- lung eines anderen geeigneten Lokals, in dem langen Saal und den zunächst angrenzenden Räumen der Akademie ihre vorläufige Aufnahme, bis ein Gebäude für eine National- galerie , deren Grundstamm diese Wagenershe Sammlung zu bilden bestimmt war, geschaffen sein würde. Der Bau eines jolcben und seine Vollendung aber war erst in Jahren zu er- warten und zu ermöglichen. Das bisherige Lokal der Trans-

parentausstelungen war mithin für lange Zeit okkupirt und blieb diesen cntzogen, wenigstens zur alljährlichen Benugzun Aber von 2 zu 2 Jahren mußten auch die Vild®, der Wagenerschen Galerie aus diesen Sälen weichen , um d Play für die große akademische Herbstausstellung freizugeben während welcher sie in den Zimmern des höher gelegenen Stockwerks des Akademiegebäudes untergebracht werden Die Weihnachtswochen der Au s8stellung8jahre als i dem Verein sein Lokal wieder zurück, und er sah si mithin veranlaßt, die einjährigen Perioden, in welchen seine Trangs- parentausstelungen ehedem wiederzukehren pflegten , in zwei: jährige umzuwandeln. Erst 1862 schen wir somit die auf jene von 1860 folgende Transparentausstellung. Sie brachte ausschließli*z Originalwerke von BVereinsmitglie, dern: Von Gent, die heilige Nacht, von Kraus, die Ruhe auf der Flucht nach Acgypten, von v. Blomberg Christus auf dem Wege nah Emmaus, von G. Biermann, Pauli Bekehrungen, von Teschn er, Petrus die Lahmen heilend von Schrader, der Triumph Christi. 1863 wurde übersprun- gen. Das folgende Jahr weist wieder nur Bilder von Vereins, mitgliedern auf: Ernst Hildebrandts Verkündigung Mariä G. Spangenbergs Änbetung der Hirten, Plochorsts Taufe Christi, Wiszniew ski’ s Christus und die Samariterin Theodor Webers mit G. Richter gemeinschaftlich kom: ponirte und gemalte historische Landschaft mit den Marien am Grabe und Ren nings A Ie, Dasselbe gilt von der nächsten Ausstellung des Jahres 1866: Kochs und Scheren- ber gs Verkündigung der Hirten, Q. Beckers Anbetung der Könige, Eschke's Flucht nach Aegypten, v. Heyden s Christus bei Maria und Martha, G. Biermanns Nach der Versy- chung, v. Blombergs »Kommt her zu mir Alle« 2c, Die Ausstellung im gegenwärtigen Jahre, welche seit dem 13. d. Mts. allabendlich in dem bekannten Raum in der alten Weise stattfindet, Me M wieder Kopien nach alten Meistern. Diese sind : Murillo’s »Berkündigung Mariä«, begleitet vom Gesang eines Hallelujah von Grell; Rubens Anbetung der Hirten, begleitet durch cin Adoramus von Corsi; Fra Bar- tholomeo*s Darstellung im Tempel , begleitet von Mendel- sohns »Herr, nun lässest Du Deinen Diener in Frieden fahren«, Murillo’s Maria und Elisabeth mit Christus und Johan- nes , begleitet von einem alten lateinishen Gesang von 1540; Rubens Auferweckung des Lazarus, begleitet von einem Ge- sangstück von E. Naumann und Procaccini's Trans- figuration mit einem von Bellermann fkomponirten Lob-

gesang.

Zur Geschichte des Civil-Prozesses.

E,

Bei Ueberreichung des Geseßentwurfs, betreffend den Eigenthumê- erwerb u. #. w., 1 der Justiz-Minister Dr. Leonhardt in der Sißung

des Hauses der Abgeordneten am 30. v. M. auf die in Preußen und im höheren Grade noch im Gebiete des Norddeutschen Bundes herr- schende Ungleichheit der Rechts- und Prozeßsysteme , sowie auf die Nothwendigkeit einer gemeinsamen Gerichtsverfassung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten hingewiesen. Jn Anknüpfung hieran soll versucht werden, eine vergleichende Uebersicht der verschiedenen in Deutschland geltenden Prozeßsysteme zu geben. Zu diesem Behuf werden wir die Hauptprinzipien des Prozesses einzeln und nach einander in ihrer gé- \hichtlichen Entwickelung darstellen. :

I. Das Prinzip der Schriftlichkeit und Mündlichkeit. 1) Der römische Prozeß der vorkaiserlihen Zeit besteht in einem rein mündlichen Verfahren, sowohl vor der Recht sprechenden Obrigkeit, wie vor dem urtheilenden vom Volke frei gewählten Richter. Mündlich bringt der Kläger die Klage an, erhebt der Beklagte seine

Einreden , spricht der angerufene Beamte (König, Konsul, Prätor),

Recht, wie, je nah dem Ausfalle des Beweises, vom Gerichte zu er- kennen sein wird. Jn mündlichen freien Vorträgen legen sodann die Parteien dem Richter die Sachlage dar; geben die Zeugen ihre Aus- sage ab. Mündlich berathen, fällen und verkünden die Richier das Urtheil. Von Anwenden der Schrift findet sich in dieser Zeit noh keine weitere Spur, mit Ausnahme des Gebrauches der Magistrate die Formel, in welcher sie seit dem Geseße des Aebutius (etwa 150 v, Chr.) die Streitpunkte zusammen zu fassen haben, schriftli ab- zufassen und zu geben. ]

Seit der Kaiserzeit wird dem entgegen üblich, das Wesentliche der Parteivorträge und die Zeugenaussagen aufzuzeichnen, die Erkenntnisse vor dem Verkünden abzusehen, Klage- und Einwandsschriften zUzU- lassen. Zum vollständigen Beseitigen der Mündlichkeit hat dies jedo im römischen Rechte noch nit geführt. Noch Justinian, dur dessen Geseßgebungswerke das römische Recht seinen Abschluß fand, fordert nur eine Klageschrift als Grundlage für die Einleitung des Prozesses. Alle weiteren Parteiauslassungen, ebenso die Zeugenaussagen,/ geschehen regelmäßig mündlich vor dem erkennenden Richter, sind jedoch möglichst sorgfältig in Verhandlungs-Protokollen aufzuzeichnen. Das Erkenntniß wird heimlich berathen, \chriftlich abgeseßt, dann mündlich verkündel. Appellationen und Supplikationen gegen dasselbe sind \hriftlich a zureichen. Das Justinianische Prozeßverfahren kennzeichnet sich dana®

ein im Grunde mündliches mit Zulassen der Schrift, welche jed Lite ine Aufzeihnung der mündlichen Verhandlung ried ns einer selbstständigen \riftlichen Mittheilung wird.

2) Der eigenthümliche Lege Prozeß, wie er uns noch aus den

PVolksrechten und älteren Kapitularien entgegentritt , beruht auf dem Prinzipe strenger Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. Mündliche Par- teivorträge vor dem erkennenden Richter bilden den Kern der Ver- handlung. Der Prozeß beginnt mit dem Gestellen des Beklagten dur den Kläger vor Gericht. Jn mündlichen formlosen Vorträgen legt Kläger Gegenstand und Grund der Klage dar, begründet der Be- flagte seine Ausstellungen, machen die Zeugen ihre Aussagen, berath- {lagen und verkünden die Richter (ihre Entscheidungen. Dies alles vollzicht sich meist in einer einzigen Sißung. Ein Aufzeichnen der Verhandlung is dem deutschen Verfahren fremd, obschon \chreibens- fundige Priestir den Gerichtssißungen beizuwohnen hatten. Mit der Reichsgründung gewinnen fremde Rechte immer mehr Einfluß , findet die Schrift neben dem mündlichen Verfahren immer mehr Eingang, bis sie s{hließlid, wie später gezeigt wird, im gemeinen Prozesse zur Beseitigung der Mündlichkeit führt.

3) Den kanonischen Prozeß, jedenfalls wenigstens in seiner durch die spätere Entwickelung erhaltenen Gestalt, beherrscht das Prinzip der Schriftlichkeit. Alle Prozeßhandlungen müssen durch Schrift festgestellt werden, und zwar entweder \chriftlich geschehen oder, wenn sie in anderer Form vorgenommen worden ; von Gerichts wegen aufgezeichnet wer- den. Von Einreichen einer Klageschrift machen s{on Kirchenversamm- [ungen des neunten Jahrhunderts das Einschreiten der geistlichen Ge- richte abhängig. Seit Jnnocenz 1. ist, was vorher nur Sitte war, Geseß, daß nämlich den Parteivorträgen schriftliche Aufsäße zu Grunde zu legen sind, deren mündliche Wiederholung jedoch erlaubt ist.

Die Mündlichkeit des Verfahrens is zwar geseßlih noch aner- kannt, aber nur Förmlichkeit. Jn Wahrheit werden Klage, Klage- beantwortung, Replik, Duplik in schriftlicher Aufzeichnung eingebracht und zwischen den Parteien ausgewechselt, meist sogar nicht einmal per- sönlich übergeben. Zeugen werden nur von einem Deputirten des Gerichts zu Protokoll vernommen. Dem Gerichte wird nur dies Protofoll bekannt. Es gilt bereits im fkanonischen Prozeß der Grund- saß, welcher das eigentliche Kennzeichen des \{riftlichen Prozesses ist: daß beim Erkenntnißfällen nur das berücksichtigt werden darf, was sich in den Akten ausfgezeichnet findet. ;

4) Aus einer Verschmelzung des römischen, deutschen und fano- nishen Rechtes is der gemeine Prozeß hervorgegangen. Jn ihm ist das Prinzip der Schriftlichkeit streng durchgeführt, so daß alle Prozeßhandlungen nichtig sind, deren schriftlihe Aufzeichnung unter- blieben. Er beginnt mit einer schriftlichen Klage, welche dem Gegner zur schriftlihen Beantwortung in einem anberaumten Termine oder binnen einer gestellten Frist zugefertigt wird. Die Klagebeantwortungs- {rift erhält Kläger zum briftlichen Repliziren, die Replik der Be- flagte zum Einreichen einer Duplik. Es ist gestattet, aber nicht üblich, die Ucbergabe einer dieser Schriften durch einen mündlichen Vortrag zu bewirken, dessen Jnhalt jedoch, da die Uebergabe nur an einen Ge- rihtsdeputirten geschieht, um dem Gerichte befannt zu werden, von Gericht8wegen aufzuzeichnen is. Vernehmung der Zeugen, gerichtliche Einnahme des Augenscheins , wird durch einen Gerichtsdeputirten zu Protokoll bewirkt, woelhes den Parteien behufs etwaniger Aus- stellungen gegen die Bekundungen mitgetheilt wird. Diese Ausstellungen haben wieder schriftlich oder zu Protofoll zu geschehen. Jn den Spruch- sibungen der Gerichte erster Jnstanz pflegen die Parteien zu münd- lihen Vorträgen verstattet zu sein, nicht so in diesen der höheren Jn- stanzen, Erkenntnisse, Beschlüsse und jede Art Bescheide des Gerichts werden \chriftlich deli und den Parteien abschriftlich mitgetheilt. Rechtsmittel sind \chriftlich einzulegen und zu rechtfertigen. Bei ent- s{hiedenem Uebergewichte der Schrift sind die wenigen Ueberbleibsel eines mündlichen Verfahrens in der Praxis als lästige Förmlichfeiten außer Gebrauch gekommen. | (008 5) Jm heutigen preußischen Prozesse kann der Kläger nach Be- lieben die Klage riftli einreichen oder zum gerichtlichen Protokoll gen. Thr Eingang, ja schon ihre Anmeldung / bildet den Prozeß- Anfang. Abschrift der Klage erhält der Beklagte, welcher sie entweder zum gerichtlichen Protokoll oder durch einen schriftlichen Aufsaß zu beantworten hat. Nah dem Ermessen des Gerichtes kann dann nod , gleichfalls zu Protofoll oder \hriftlich , Replik und Duplik er- fordert werden. Darauf folgt ein Termin zur mündlichen Verhand- lung. In demselben trägt zunächst ein Beisißer des Gerichts den auf Grund der eingegangenen Schriftsäße zusammengestellten Sachverhalt vor, sodann folgen freie, an keine Form und Zeit gebundene Vorträge der Parteien oder ihrer Vertreter. Das Wichtigste daraus wird zu Protokoll genommen , dessen Vorlesung geschieht. Die sih dann an- {ließende richterliche E ist geheim. hr Ergebniß wird jedoch mit Gründen mündlich und öffentlich verkündet, dann schriftlich ab- geseßt und den Streitenden schriftlich mitgetheilt. Sind Zeugen zu vernehmen oder is der Augenschein einzunehmen, #0 geschieht dies durch einen Deputirten des Gerichtes zu Protokoll, und nimmt das Gericht von dessen Jnhalt in einem neuen Verhandlungstermine Kenntniß, in welchem “die Parteien das Wort frei nehmen dürfen. Die Ab- leistung der Parteien-Eide und Einsicht von Beweisurkunden erfolgt, wenigstens in erster Instanz, als Regel in der Gerichtssißung. Rechts- mittel sind meist \ch{riftlich, nur ausnahmsweise zu gerichtlihem

rotokolle anzumelden, zu rechtfertigen, und vom Gegner zu beantworten. Auch in zweiter Jnstanz geht dem Urtheilfällen ; ch â F, tine mündliche Verhandlung voraus, welche în etner Sachdarstellung durch ein Gerichtsmitglied und freien Parteivorträgen besteht. Da- nach beruht also das preußische Verfahren auf einer Verbindung von Scriftlichkeit und Mündlichkeit, und gestaltet sich zu einem schrift- hen Verfahren mit mündlicher Schlußverhandlun,

6) Tm französi\ch en Prozesse ist man zum Mündlichkeitsprin-

zipe zurückgekehrt. Es fann nur in Sitzun i - delt, der Streit darf jedo erst O ERES Borbet Me dieselben g erat werden. Erst mit diesem Vorbringen vor Gericht nimmt er Prozeß scinen Anfang, do wird der dadurch zu verfolgende An- spruch \chon mit der Zustellung der Klage streitig. Geseßlich us ihm (im Verfahren en matière ordinaire) jedoch ein vorberci- dee VES On ith E e Klägers ist nämlich i gte e ittheilen e treitgegenstandes und einer Abschrift „der Bewwveis - Urkunden tg iee eines ras ay gleinex \Beripetung und Angabe seiner Einwen- s ; Vorverfahren, welches al i weben roc geauer über ihre Behauptungen, Ansprüche und Vertheidigungen (4 Varia Das Vert nin davon fee K Oie Lte : z ( eine Notiz. Demnä ragen die Parteien dem Gerichte mündlich ihre Ansprüche und 1a e: gründung vor und reichen ihre Anträge \chriftlich ein, an deren In- RA R 0E Mon: lis evo G a a Diese conclusions l deutende Wirkung, daß die Sache fkontradiktori wird. Das Gericht erkennt unmittelbar I diese Vorträge nah heimlicher Berathung, wofern es feiner Bewveisaufnahme bedarf, welche andernfalls vorher durch einen Kommissar zu a Led q een Ma Ma gelte darf das Gericht ictetten Sachen auch ein schriftlihes Ver- Un Gen aa E baben dann us A en rifllih auszuführen und mit den in es zug genommenen Beweis - Urkunden auf der Gerichtsschreiberei Loge n Fee nüdllae Ga A Bl, Poren EzUND- Ó j einen Beri abstattet, an welchen sih freie Parteivorträge anschließen. i ifati u Urtheile geschieht allemal mündli A fue , “inter Bie *virken der Parteien bei Ausarbeiten des sachlichen Theiles , schriftlich Bare z N eaten s eingelegt. Das regelmäßige e o im Grunde mündli i in e p De Pfan Ms D A N m hannoverischen Prozesse bildet ei ündliches 2 i mit \chriftlicher M bcberritung die A Dee läge Überreiti D seinen Anwalt schriftliche Klage in zwei Exemplaren. Das eine er- hält Kläger mit dem A aaDigen Vermerke des Gerichts-Präsidenten, A WOBe 00s pu m4 U oNet Weben d! zurü, Er läßt en Verklagten unter Mittheilen des Klage-Originals aufford am Gerichtstage durch einen Anwalt zu A E Der Beklagte hat sid vorher schriftli auf die Klage zu erklären. Vernachlässigung dieses Gebots bervirki nur Kostenpflicht ohne sachliche Nachtheile. Ab prist dieser Erklä- rung und der Gegenerklärung des Klägers darauf is vor dem Sißungës- 120 A e M, In ver Sigzung ci die fe nerischen nwäalte zunächst ihre Anträge, zu deren Begründung fie sodann den Streitgegenstand mündlich vortragen, find E oe lia ihrer An- träge und thatsächlihen Behauptungen in der Regel an den Jnhalt und Umfang der ausgewechselten und überreichten Schriftsäße gebunden. Er- Me erlgen Mer Mee M im vg A zu Lis essen Vorlesen an die Parteien zu geschehen hat. as Erkenntni wird “auf Grund heimlicher Berathung mündlich verkündet und D Eo O Ba gelteyen re nang fa fer ißung de rozefßigerichts, ausnahmsweise durch kommissarische E E AE Ver Bal li Berbalinin le usdehnung oder Verwickelung der thatsächlichen Verhältnisse kann G E Aa M der S (ager E daß d rund der von den Parteien erforderten schriftlichen resp. proto- kollarischen Ausführung ihrer vermeintlichen Rechte ein Gerichtsbeisißer dem Gerichtshofe Bericht über die Sachlage erstattet.

8) Die Prozeßgeseßgebungen der übrigen deutschen Staaten enthalten nur im Wesen wenig veränderte Abbilder der dargestellten De a f tan e O E n ausnahmslose Regel. An riftlichkeit in dem Sinne, daß der Rege nach alle Handlungen im Prozesse \chriftlich vorgenommen werden müssen, haben festgehalten die mecklenburgischen Staaten, Sachsen und, bis zu ihrer Einverleibung in Preußen : Nassau, sowie, für die höheren

nstanzen, die Elbherzogthümer. Im vormaligen württembergischen Prozess ebenso in Bayern und Braunschweig, ist das Verfahren theils mündlich, verbunden mit protofollarischer Aufzeihnung, theils \hriftlich. Schriftliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung kennt Oldenburg, E a E a vorträge, Lippe. Eine zur mündliche / p lage shuiftlicher Parteivorträge , eingeshränkte Mündlichkeit besteht für Lübeck und bestand für Kurhessen und Frankfurt a. M.; im Grunde rein mündliches Verfahren hat der neueste württembergische MEoges C Bad mündliches Verfahren mit schriftlicher Vorbereitung findet ich in Baden. ; j

9) Die seit Dezennien währende Reformbewegung im Gebiete des Veoi chrectes hat vielfache Entwürfe für neue Prozeßgesebe entstehen lassen , welche auSnahmlos A (e Segen na E Ver-

hrens an Stelle der gemeinrechtlichen schriftlichen Prozedur hinneigen. e denselben A gei Aue ge im De (offe E reußische und der 1 in zweiter Lesung abgeschlo}sene deutsche (\0- e hannoverishe) Entwurf weitere Beachtung gefunden.

Beide Entwürfe sind für En T eines mündlichen Verfahrens, jedo in wesentlich verschiedenem Umsange. :

Der preußische Entwurf kennt ein schriftliches Verfahren selbst quénadmêmwelse für verwickelte Sachen nicht mehr, Nachdem die Par- teien unter sih zur wechselseitigen Information und ohne Mitwwirken des Gerichts auf geseßlich geordnete Weise, Klage, Klagebeantwortung und Erwiderung auf dieselbe ausgewechselt haben, überreichen sie in einer Gerichtssißung schriftlich ihre Anträge, wonächst in anzuberaumen- den Sißungen durch freie Parteivorträge der Sachverhalt erörtert