1868 / 306 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Schäßung von Seiten des Verwaltungsraths / und vorhandene Bau- materialien und Vorräthe nah dem Kostenpreise und bei eingeiretener Werthsverminderung unter Berücksichtigung derselben, als Aftiva an- geseßt. Dagegen kommen als Passiva in Ansaß alle Ausgaben, dic im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve- oder Er- neuerungsfonds (F§. 6 und 7) zu bestreiten gewesen sind, mit Ein- {luß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände.

Die a C J tens werden innerhalb der ersten drei Monate

nah Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter

mitgetheilt. Il. Von den Generalversammlungen.

98. Ort der Berufung. Alle Generalversammlungen 1wer- den in Hannover abgehalten. Die Berufung erfolgt dazu unter An- gabe des Zweckes der Generalversammlung durch den VerWwaltungs®- rath mittelst zweimaliger öffentliher Bekanntmachung, von ‘denen die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß.

ÿ. 29. Ordentliche Generalversammlungen. Ordentliche Generalversammlungen finden statt im zweiten Kalenderquartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in dem auf den Ablauf der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst fol- génden Ei Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Be- \{lußnahme derselben sind: 1) der Bericht des Verwaltungsrathes Über die Lage der Geschäfte und die Bilanz (F. 27); 2) die Wahl der Mit- lieder des Verwaltungsraihes; 3) die Wahl von drei Revisoren zur

rüfung und Dechargirung der Bilanz; 4) Bericht der Revisoren Über die Prüfung und Decharge der Bilanz des verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; 5) Beschlußnahme über die- jenigen Angelegenheiten, welche der Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe, den Revisoren oder einzelnen Aktionären zur Ent- scheidung vorgelegt werden; 6) Feststellung der den Mitgliedern des Verwaltungsraths zu gewährenden Remuneration. /

g. 30. Anträge einzelner A ktionäre. Besondere Anträge einzelner Aftionäre müssen so zeitig vor der Generalversammlung dem Vorsißenden des Verwaltungsrathes schriftli mitgetheilt wer- den, daß dieselben gemäß Artikel 238 des Handelsgesebbuches noch in die öffentli zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufge- nommen werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen ist.

31. Außerordentliche Generalversammlungen. Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in denen der Verwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichtsbehörde fie für nöthig halten, auf Antrag der Aktionäre gemäß Artikel 237 des Handelsgeseßbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theiles der emittirten Aktien und unter Angabe der Gründe und des JZweckes bei dem Verwaltungsrathe gu ist.

In der Einladung muß der Zwet der eneralversammlung be- kannt gemacht werden.

F. 32. Nothwendigkeit einer Generalversammlung. Außer den im §. 29 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer Generalversammlung Überhaupt erforderlich: un Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1 angegebenen weck hinaus und auf die im §. 2 Ne anderweitige Benußungsart, 2) zur Ver- mehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung von Anlehen für dieselbe, 3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer andern (§. 15 des Statuts und Art. 215 des Handels esebbuchs) und Fest- stellung der desfallsigen Bedingungen, 4) zur Uebernahme des' Betrie- bes auf anderen Eisenbahnen und zur Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder an den Staat, 5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als den unter 1. und 2. genannten

ällen, 6) zur Aufhebung der L früherer Generalversamm- ungen, 7) zur Auflösung der Gesellschast, 8) zum Verkaufe der Bahn. Beschlüsse Über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen, als in außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 31 in der Vorladung bezeichnet sein.

Alle unter 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden. Auch zur Aufhehung der Beschlüsse früherer Gencralver- sammlungen (Nr. 6) is die Genehmigung des Staates dann noth- wendig, wenn dieselben vom Staate genehmigt worden waren,

Ueber die Art der Abstimmung Über diese Gegenstände seßt Y. 37 das Nöthige fest.

g. 33. timmenzählung. Das Stimmrecht der Stamm- aftionäre und der Stamm-Prioritätsaftionäre in den Genecralver- sammlungen ist cio.

Bei allen Abstimmungen geben je fünf Stammprioritäts- und zehn Stammaktien, wenn sich der esip von fünf zu nisge be- ziehungsweise von zehn bis einhundert Aktien in Einer Perjon- ver- einigt, Eine Stimme, und für die Aktien, welche Fenans Über die Zahl von Fünfzig be ichungsweise Einhundert besißt, je zehn be- ziehungsweise zwanzig Aktien eine Stimme, so jedoch, daß auch der größte Aktienbesiß zu nicht mehr als fünf und fünfzig Stimmen (das volle Stimmrecht für fünfhundert beziehungsweise Eintausend Aktien) berechtigt. Js ein Aktionär zuglei Bevollmächtigter eines oder mehrerer anderer Aktionäre, so kann er einschließlich des Stimmrechts des lepteren niemals mehr als Einhundert und zehn Stimmen haben.

Die Besißer von weniger als fünf, beziehungsweise zehn Aktien, R E an der Generalversammlung, jedoch ohne Stimm- recht, befugt.

C. 34. Legitimation der Stimmberechtigten. Zur Theil- nahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berechtigt, welche spätestens am dritten Kalendertage vor der Vecsammlung ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse. deponiren. Die Nummern der depo- nirten Aktien werden in einem nach der laufenden Nummer angeleg-

ten Verzeichnisse roth angestrichen und dies unter der Kontrolle eines

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dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird vom kus der Gesellschaft verifizirt. Gleichzeitig muß jeder Aktionge d von ihm untershriebenes Verzeichniß der Nummern tine Quittungsbogen odet Aktien in- zwei Exemplaren übergeben, u denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit das Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerk der erfolgten Deposition sowie mit der Stimmenzahl verschen ihm zurückgegeben wird. Diet Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund ps beim Eintritte in dieselbe dem Jnhaber eine angemessene Anzahl L Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der Gesell, schaft verschen sind. Gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses eb folgt die Rücégabe der betreffenden Aktien. : Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats- und Kommunalbehörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien. : g. 35. Vertretung der Aktionäre. Es ist einem jeden Aktionär gestattet, sich dur cinen aus der Zahl der übrigen Aktionäre gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Vollmahts- auftrag durch sriftlich (entweder von einem Mitgliede des Gesell. schaftövorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist) beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Diese Vollmacht a spätestens einen Tag vor der Versamm- lung ‘im Bureau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmadchtausstellers auf die im §. 34 vorgeschriebene Weise ge führt werden. . Aktionäre weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlun, gen überhaupt nicht beiwohnen , doch können sie sih dur ihre Ehe: männer oder durch Bevollmächtigte aus den Aktionären vertreten

lassen. Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner -

E ena Vollmacht. Juristische Personen können durch ihre ver- fa\sungsmäkßigen Repräsentanten , Havdlungs8häuser durch ihre Pro- kuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Aftionäre zu sein brauchen.

_§. 36, Entscheidung Über das Stimmrecht. Die Ent- scheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt der Generalversammlung.

F. 37. Gang der Verhandlungen. Der Vorsißende des Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, er- theilt das Wort und seßt das bei der Abstimmung zu beachtende Verfahren fest. :

Bei \chriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimm- zettel gültig sind, müssen dieselben bei Vermeidung der Ungültigkeit vom Stimmgeber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, versehen sein.

Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehr heit gefaßt , jedoch findet davon cine Ausnahme statt bei den nah g. 32 ad 1 bis 5, 7-und 8 gedachten Gegenständen , Über welche nur cine Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden fann.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag. b i

F. 38. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths und der Revisoren. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwal- tungsrathes resp. der Revisoren findet in den jährlichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes Verfahren statt: a) die Wahl erfolgt durch zweifaches Skrutinium, so daß zunächst die Mitglieder des Ver- waltungsrathes und hierauf die Revisoren gewählt werden; b) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel , auf deren jeden eine der Zahl der zu erwählenden gleiche Zahl Namen wablkähiger Gesellschafts- mitglieder zu seßen ist; c) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatthafte Wahien unberücksichtigt ; d) der Vor- sißende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unier Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimm- zettel sammeln, nah dem jedesmaligen Skrutinium die Unter- IVUPR der Stimmzettel und die beigefügte Stimmenzahl nad

em angefertigten, von dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von ihm und den ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeichnisse der anwesenden Aktionäre prüfen und nach erfolgter Veri fation den Jnhalt der Stimmzettel, unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers, laut verlesen und dic Resultate der Abstimmung zusammenstellen; e) als erwählt werden Belegen erachtet, welche nah Jnhalt der betreffenden Stimm? zettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Js die absolute Majoritä! nicht erreicht, so werden VeIomgen., welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der noch gzu Wählenden zur engeren Wahl gestellt; f) das Resultat der Abstimmun) wird hiernächst in das Über die Verhandlung aufzunehmende Yrolotoll registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der

esellschaft verschlossen und asservirt ; bei eintretender Stimmen gleichheit bei der Wahl entscheidet Über die Priorität das Loo nad A vom Vorsißenden in der Versammlung selbst zu treffenden An- ordnung.

Sollte ciner oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwal tungsrathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein

Quwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofert

le sich binnen acht Tagen nach geschehener Bekanntmachung der Wahl n chriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, #0 rücfen nah Reihenfolge diejenigen ein, welche die meisten Stimmen exyalten haben . 39. Protofoll. Das über die Verhandlung Jeder Gene Versammlung aufzunehmende Protokoll wird gerichtlich oder notar aufgenommen und von den anwesenden Mitgliedern des Verwaltung? rathes und zwei sonstigen Aktionären unterschrieben. E Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen e berechtigten Aftionaire und die Legitimation der Bevo mächtigten

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Pertreter der abwesenden stimmberechtigten Aktionäre sind durch Der Verwaltungsrath hat mit Genehmigung des andels - Mi- cine von den in der Generalversammlung anwesenden Mit liedern | nisters nach Eröffnung des Betriebes einen Spezialdirektor ais des Verwaltungsrathes zu vollziehende Präsenzliste, welcher die Stimm- Gencralbevollmächtigten zu bestellen, welcher die Gesellschaft in allen, ahl beizufügen ift festzustellen und solche dem Protokoll beizufügen. auf die Ausübung des Eisenbahnbetriebes bezüglichen Geschäften, so- j Protofoll und Präsenzlisie haben vollkommen bewcisende Kraft | weit dieselben nicht von dem verantwortlichen technischen Betriebs- júr den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. Direktor (§. 9 Nr. 1 c.) zu leiten sind, zu vertreten berechtigt und ver- Die namentliche Aufführung der in der Generalversammlung | pstichtet ist. Derselbe hat in Hannover seinen Wohnsiß zu nehmen erschienenen, nicht slimmberechtigten Aktionäre in der Präsenzliste ist | und muß preußischer Unterthan sein. 4 nicht erforderlich. 4 Der Verwaltungsrath is außerdem crmächtigt, zur Ausübung ge- 1V. Von den Repräsentanten und den Beamten deu wisser Befugnisse desselben anderweit General - und Spezialhevoll- Gesellschaft. i mächtigte zu ernennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, x. Verwaltungsrath. §, 40. Zwe, Umfang und Sig. | soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Oer Verwaltungsrath bildet den Vorstand der Gesellschaft, er reprä- | Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Verwaltungsraths-Mikt- ntirt und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und äußeren | glieder allein nicht erlöschen.

: Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsraths ge- Rehe besteht aus wenigstens ieben und höchstens elf Mitgliedern, 3 9 g

| i L ören insbesondere: 1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die von denen wenigstens sieben in reußen ihren Wohnsiß haben müssen, | Aktien (F. 17), Ausfertigung der Aktien, Dividendenscheine, Coupons ift beschlußfähig, wenn mindestens vier respektive sechs Mitglieder | und Talons, 2) die Wahl sämmtlicher Beamten und Feststellung der

M Cinschluß des Vorsißenden oder seines Stellvertreters anwesend | mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilen- oder vertreten sind. den Tnstruftionen, 3) die Anlage cines zweiten Bahngeleises, sowie

/ Außerdem steht es den Verwaltungsraths - Mitgliedern frei j sich | alle ün §. 32 unter 1 bis 8 genannten, demnächst noch zum Be- durh cinen {riftli Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwal- | s{hlusse_ der Generalversammlung zu bringenden Gegenstände ; angsraths vertreten zu lassen, do darf kein Mitglied mehr als | 4) die Fesistellung der Jnventur und Bilanz; 5) die Bestimmung über nt Vertretungen gleichzeitig Übernehmen. ; die Höhe der jährlichen Dividende; 6) die Normirung der Prozentsäße-

41. Wahlfähigkeit. Jedes Mitglied des Verwaltungs- | welche aus der Betricbskasse zum Erneuerungsfonds zu-zahlen sind

rathes muß im Besiße von dreißig Stamm- oder fünfzehn Stamm- | (§. 7). L : Nrióritätsaftien sein, welche für die Dauer des Anites bei der Ge- Alle Erklärungen, Urkunden; Verträge und Verhandlungen, die sellschaftskasse niederzulegen find. : der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt resp. vollzieht,

Nicht wahlfähig sind: 1) Beamte der Gesellschaft; 2) Minder- | sind verbindlich für die Gesellschaft , sobald sie von dem Vorsipenden \ährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche | oder dessen Stellvertreter und mindestens noch zwei Mitgliedern des | undi nicht vollständig mit ihren Gläu- | Verwaltungsraths unterschrieben sind. ;

i ungen eingestellt ; e L regulirt van; 2) N Me | welche M A T e E au E h G E iracrli renrechte \ind ; 4) Personen, welche mit der Gejelhcha rathe im §. ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte PCk- bingerlichen Ed Vas er sonen und Behörden feiner weitern Legitimation, als eines auf Grund

s8verhältnissen stehen. 9 Wi S RoU Leo e. Der Verwaltungsrath wählt aus | der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahl- seinen in Preußen wohnenden Mitgliedern alljährlich einen Vorsißen- | verhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attesies über den und einen Stellvertreter für denselben. E die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. : j i Zur Gültigkeit der Wahl i} erforderlich , daß sie mit absoluter _§. 46. Pflichten und Verantwortlichkeit. Die Mit- Stimmenmehrheit erfolgt ist. y e glieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht Der Vorsipende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die ein- |“ und sind der Gesellschaft nah Maßgabe des Geseßes für ihre Hand- gehenden Schreiben) beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die | lungen verhaftet. E i i Mitglieder nah Befinden dur schriftliche , den Gegenstand der Be- Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige m ung andeutende Cirkulare cin und leitet in” der Versammlung Rear an prane bei dem Königlichen Amtsgerichte zu Hannover omizil.

elbst: die Berban tungen 1 leßterer verhindert C. 47. Dauer des Amts. Die Amtsdauer der Mitglieder des

Der Stellvertreter des Vorsißenden hat, went In den drei ersten Jahren

s : ; j i ie der Vorsißende selbst. erwaltungsrathes is eine vierjährige. ish überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsiß selbst. | Ve gsrathes ist C, 56) dec? ersten Verwaltungsrathes

lungen und Beshlüsse. Der Verwal- | nach der fünfjährigen Amtsdauer t S4 N Anelt in de Regel allmonatlich an cinem vorher | scheiden je drei Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt wer-

i ber so oft, als es | den, aus. ; durch Beschluß zu bestimmenden Tage, en | m vierten Jahre scheiden die zwei leßten der zuerst fungirenden

iq er : vier Mitglieder, unter j ; der Vorsißende für nothwendig erachtct, oder vier M g s elf Mitglieder aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die

Angabe der Gründe, es verlangen. | z _ Die Ausgeschiedenen sind -sofort wieder wählbar Die Sizungen finden in der Regel in Hannover statt , können | Amtsdauer. Die Ausgeschiedenen jmd - z , . L

Stati . 1 zu erbauende 48. Austritt, Entseßung/ Suspension. Jedes Mit aber auch auf einer der Stationen, welche die na J. © qlied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nah vorgängiger vier-

Eisenbahn berührt, abgehalten werden. : j l . tun Tan! agu

ilti l ( t absoluter Stimmenmehrheit | wödchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. l

vefa Gültige Desi den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme Fäll Ga folie R e M f osmmendige wenn die im §. 41 erwähnten

p älle der Wahlunfähigkeit eintreten. | Tei

° Borsigenden den d ebenso verfahren, wie im §. 38 sub e. und Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Ver-

am Ende vorgeschrieben ist. Mitglieder, welche bei dem Gegenstande waltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses s | \\en sich bei der Abstim- | von der Staatsregierung verlangt“ oder auf den Antrag der übrigen

der Berathung cin Privatinteresse haben, mi Rerwaltungsraths-Mitglieder oder der Revisoren in einer General-

mung entfernen. ,

: i ° ber ellung der Jnventur , der | versammlung beschlossen wird. i

Sllat und In S ibave N ber une von V eamten mit geht L Es A R Dal E : ? : E - | ei on diesem i s

längerer als dreimonatlicher A iuterit oder über Entlassung der- | einge E eian mlang sämmtlicher Mitglieder genehmigt] demnächst

selben, 3) über Erwerbung oder Veräußerung von Jmmobilien, 4) über | rufenen

á ï T ägt der Generalversammlung vorgelegt werden. / Verträge, deren Gegenstand e fünszehnhun deri pa indestens n lia fann a ani gleiche Weise berufenen Versammlung

gültig Beschluß gefaßt werden, so. muk e i rch einen in Gegenwart von mindestens sieben Mitgliedern des Ver- gehn Tage vor D s schriftlich angezeigt worden sein, daß A M N Daibes S Beschluß die Suspension vom Amte gegen arüber verhandelt werden 1 ein Mitglicd desselben bis zur definitiven Entscheidung der nächsten

Ueber Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protofos Generalversammlung angeordnet werden, in welchem Falle der Ver-

I ni\\e. Der Verwaltungsrath als waltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes

44. Ressort und Befugni] ) h; / leitet inabetondere une Sul fegreilen O V rototou über cine \solche Wahl muß gleichfalls unter Zu-

Vorstand der Gesellschaft (F. 40) leitet int ] s legenheiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen sowie die Beschlüsse s Prototal Mei n oder eines Notars aufgenommen G98

d ernennt und entläßt die | ziehung ( D Ul ) e Bcneralversa a A in N a Gesellschaftsfonds und F. 49. Remuneration der Málgite d 4 A C a t L: die künftig eingehenden Bahn- und Transportgeldcr / fowie alle son- | rathes. Die Mitglieder des Berwaltung®ra 4 Pn T i sti A Cg E Gesellschaft , erwirbt die zur Erreichung des | Erstattung ihrer haaren Auslagen cine Me naers f figeseht X ird Gellshaf a wedes nah ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstücke Gesammtbetrage durch die Generalverieanm ana gel us L und sonsti 8 b D liches und unbewegliches Eigenthum y bewirkt die Die Vertheilung derselben unter M : Va “4 E E Hela T E ded bee Bahn nas dem genedntigten Bau pla sowie | Talbes chie haben} dabei wirb für den iedeêmaltgen Borsipendan das demnächst i tung, desgleichen die Aufführung, n | Untertaltung T t Porderlilben N Gebäude) Materialien , Trandport- Doppelte angenommen. S licht p u e orge Ber lch E Oben Da ver: F. 50. Wahl. Die Geneawersammuea n At jedes Ee ießt alle im Interesse der Gesea T Ak Lonfti ¿Bohr aus der Zahl der in Preußen wohnhaften Ntionare dret Padte Mieths-, Engagements-, Anleihe- und sonstige a au Zah

faufs-, Tausch-, Anl | Verträge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die leßtere in alten L Ressort. Diesen liegt ob, die vom Verwaltungsrathe

ältni digste mit allen Befug- . 51. Ressort. ; / ; isen l A E r Me Po em Vorstande a aufs den e 0 Cred M E nach Ablauf Tagndeltltschast (Artikel 227 bis 241 des Handelsgesepbuch8) bel- A T eise evisoren haben die Baurcthnun sowie ) i i ie Bi ir di i ür das erste 1 legitimirt, die Gesellschaft die Bilanzen für die A n tien N:

) i erwaltungsratl Ar dertgd ing e eitlicben S0 Blnged Ai perteféni Eintragungen jeder Ur die in B A hres r ólchem fie gewählt sind. M Hypothekenbücher und Löschungen in dene E R gig Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrath Decharge Viederveräußerungen vorzunehmen, Bergtei e, Ar E zu ertheilen, wenn sie gegen die Bilanz Nichts zu erinnern finden oder

tigkeiten \chiedbrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen.