1932 / 257 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Nov 1932 18:00:01 GMT) scan diff

fassung: Anlage þ.

Güterverzeichnis. 1. Zündshnüre ohne Zünder:

a) Shnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickdem Schlauch mit Schwarzvulver- seele von großem Querschnitt oder mit Seele aus nitrierten Baumwollfäden).

Wegen der Zündshnüre mit langsamer Ver- brennung vgl. Klasse le, Zifjer 1c.

b) Detonierende Zündschnüre (dünnwandige Metallröhren von geringem Querschnitt mit einer Seele aus Knall- saß von niht größerer Gefährlichkeit als reine Pikrinsäure, oder gesponnene ShnUre von geringerem Querschnitt mit einer Seele aus Knallsaß von niht größerer Gefähr- lichkeit als Pentaerythrittetranitrat Ni- tropentaerythrit L :

Wegen dex Momentzündschnüre vgl. Ziffer ö C.

E Po S E A aa E E A Mau iilera Abds U dba Barer) f .

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9. Nihtsprengkräftige Zünduns- gen (Zündungen, die niht durch Sprengkapseln oder sonstige Einrichtungen brisant wirken).

a) Zündhütchen für Schußwaffen

und für Munition.

a) Zündhütchen für Vorderlader,

für Revolverse, Pistolen-, Büchsen- und einfahe Schrots patronenhülsen sowie für Ge- [chübßkartuschen; j 8) Zündungen mit Schaft, in welchem H der Amboß mit dem Hütchen fest ver- L bunden ist; E 4 E y) M ARLIER T A LL H T RLLLN (für Flobert und Kleinkaliber) nur mit Zünd- sab und abgedeckt.

j b) Leere Patronen- und Kartusch- i hülsen mit Zündvorrichtungen N für Schußwaffen.

Zündschrauben oder ähnlihe Zündungen nit i kleiner Shwarzpulverladung oder Zünad-

i masse, die durxh Reibung, Schlag oder Elek- | f trizität zur Wirkung gebraht werden.

Mh c) Shlagröhren,

N pre ge eee Zündun- gen ür Handgranaten (auch fa Stielen), ulverkapseln für 1 Uebungsstielhandgranaten und ¡8 für ondere Munition.

Mt d) Geschoßzünder, die keine H Sprengkapseln oder andere M Einrihtuagenenthalten, welche

14 eine brisante Wirkung hervor- rufen, Zündmittel zu Geschoß-

; zündern u. dgl.

H 3. Signalfeuerwerk:

¡44 a) Große Kanonenschläge mit höch-

f stens 200 g Schivarzkornpulver oder 70 g

[4 rauhshwahem Pulver; (wegen der

| kleinen, zu Feuerwerkszwecken verwen-

deten Kanonenschläge mit höchstens

75 g Kornpulver vgl. Klasse T e, Ziffer 3 b).

Mika

b) Knallkapseln (früher auch Petarden genannt) für Haltesignale dex Eisenbahnen.

a O R R

3. Die Klasse 1 b des Il. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung erhält nachstehende Neu-

Ib. Munition. Zur Beförderung sind nur die nachstehend aufgeführten Munitionsgegenstände zugelassen:

Verpackung. (1) Schnellzündschnüre (ohne Sprengkapseln) sind in haltbare, dichte,

sicher zu vershließende Holzbehälter (Kiste. oder Tonnen) fest zu verpacken, die das Ausstreuen oder Verstäuben des Pulvers sicher verhindern. Statt der hölzernen Behälter können auch wider- standsfähige, wasserdihte Pappefässer verwendet werden.

Das Gewicht der Schnellzündschnüre in einem Behälter darf 60 kg nicht übersteigen.

(2) Detonierende Zündschnüre der unter b des Güterverzeichnisses aufgefävrten Art sind in Längen von etwa 100 m auf Rollen, z. B. aus Holz, starker, fester Pappe o. dgl. zu widckeln. Diese Rollen sind in starken, dichten, siher und dicht zu vershließenden Holzbehältern festzulegen. Eine Kiste darf nicht mehr als 1000 m Zünd- {nur enthalten. Das Muster der Verpackung muß vom Reichsverkehrsministerium zugelassen lem. :

(3) Es ist gestattet, den Verschluß der Kisten mit Zündschnüren ohne Zünder durch Herum- gelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus Stahl zu sichern.

(4) Die Behälter müssen auf dem Deckel die deutlicze und haltbare Aufschrift tragen: Zündshnüre 1b. Munition.“

tra.

Hu a).

(1) Zündhüthen für Patronen und Kartuschen sind in Pappe- oder Blech- \chahteln mit übergreifendem Deckel von höchstens 950 cem Jnhalt zu füllen, Pappschachteln mit Drahtklammern müssen an der Heftstelle sora- fältig überklebt sein. Die Schachteln, dur Papierumhüllung zu Paketen vereinigt, ind in starke, dichte, siher zu vershließende Holzkisten oder Blechkästen zu verpacken. Hohlräume in den Behältern sind mit trockenen Füllstoffen wte Papier, Stroh, Holzwolle oder Hobelspanen |o auszufülleiz, daß jedes Schlotterz verhindert wird.

Zündhütchen für Geschoßzünder (Artilleriezündhütchen) oder für Schlagzündshrauben, ferner Zünd- hüthen für Geshüykartuschen mit mehr als 100 gZündsatg in 1000 Zünd- hütchen sind in Pappekästhen mit über-

reifendem Deckel und von höchstens 70 gem odenflähe reihenweise “ebeneinanderzustellen und durch Einlagen aus weicher Pappe und Ab- decken mit Zellstoffwatte oder einem gleichartigen Fuüllstoff so festzulegen, daß sie sich auch bei starker Erschütterung nicht bewegen können. Die Pappekästhen dürfen nur eine Schicht Zünd- hütchen enthalten. Sind die Wände mit Draht- flammern verbunden, so müssen die Heftstellen sorgfältig überklebt sein. Für die Vereinigung ju Paketen und Verpackung in Kisten gilt dasfsel! wie für Patronenzündhütchen ((1), erster Unter- absat). Zu s).

(2) Zündhütchen. mit Schaft sind in Pappe- fästhen mit übergreifendem Deckel von höchstens 350 cem Jnhalt zu füllen und sonst wie vor- stehend zu a) erster Unterabsaß zu verpacken.

Zu »y).

(3) Randfeuerpatronenhülsen, nur mit Zünd- saß und abgedeckt, sind wie unter (2) zu vers packen, oder sie sind in Mengen von höchstens 95 000 Stück in einem Sack aus Baumwolle odec cinem ähnlichen Stoff einzufüllen und dur Vershnüren des Sacks möglichst festzulegen; der Sackt ist sodann in eine mit Wellpappe ausge- leate passende Holzkiste von mindestens 18 mm Wandstärke zu verpacken. L

(4) Das Rohgewicht eines Behälters zu a) und ») darf 100 kg nicht überschreiten.

(5) Leere Patronenhülsen mit Zündvorrihtungen müssen in starke, dichte, siher zu verschließende Behälter auh Säcke sind zulässig fest E p4 werden.

(6) Reib- und Shlagzündschrau- bea und ä nlihe unter e aufgeführte L ndungen sowie die unter d genannten

e{Ÿoßa ünder sind bis zu 100 Stü fest in Blech- oder Pappekästhen und diese in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten fest zu verpaten. :

(7) Allgemein (füx alle nicht spreng- kräftigen Zündu'agen).

Die Behälter müssen die deutlihe und halt- bare Aufschrift tragen: „Nicht sprengkräfs- tige Zündungen Ib Munition“.

(1) Große Kanonenschläge müssen ta der von der Fabrik hergestellten (Ursprungs-)Ver- pacung, in der die Anzuündestelle so verwahrt seia muß, daß ein Ausstreuen des Sabes ausgeschlossen ist, in siher zu verschließende, haltbare, dichte Holzbehälter oder widerstandsfähige, wasserdihte Pappefässer fest verpackt werden. Z

(2) Das Rohgewicht eines Behälters darf 100 kg nit übersteigen. Dabei darf das Ge- mera an Kornpulver 25 kg und an rauh- chwachem Vulver 10 kg nicht übersteigen. :

(3) Die Behälter K auf dem Deckel die deutlihe und haltbare Aufschrift „Signal- feuerwerk 1b Munition.“ tragen. Statt „Munition“ sind Zettel 4 nah Muster 2 der An- lage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.

(1) Knallkapseln sind unter Verwen- dung von mindestens 3 mm dicker W-llpappe zu je 12 Stück in Schachteln aus mindestens 1 mm dicker Pappe derart zu verpadcken, daß sie sih weder untereinander noch mit der Schachtelwandung be- rühren. Es können auch Packeinheiten aus je 6 oder 12 Knallkapseln derart gebildet werden, daß diese unter Zivisthenschaltung von Wellpappe-

*) S, Fußnote zu Verpackung zu Ta. Â. 1. Gruppe a) Abschnitt (4).

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 257 vom 1. November 1932, S. 4.

Güterverzeihuis.

& Patronen für Handseuer- waffen, nicht über 21 mm Kaliber und ohne Sprengladung in Gee ¡chossen.

a) Fertige Patronen mit aus- ließli aus Metall be- tehenden Hülsen. Die Geschosse müssen mit den Hülsen so fest verbunden

sein, daß sie sich nicht ablösen fönnen und

ein Ausftreuen der Pulverladung ver- indert ist. : b) Fertige Patronen, deren Hül-

¡en nur zum Teil aus Metall

estehen. Die ganze Menge des Pulvers

muß sih in dem metallenen Patronenunter- teil befinden und dur einen Pfropfen oder

Spiegel abgeschlossen sein. Die Pappe muß

so be Gen sein, daß sie bei der Beförde-

rung nicht bricht. o) Fertige Zentralfeuerpappes-

atronen. Die Pappe Bode so be- schaffen sein, daß sie bei der Besörderung

_ nicht bricht. L

d) Kugelzündhütchen (Floberts munition).

e) Shrotzündhütchen (Floberts

munition). D Flobertzündhütchen (Plaßpatronen ohne Kugel und Schrot). / b A. Sprengkräftige E g) Sprengkapseln (auch mit gZeit- zündung), und zwar: Z a) Pen mit einer Füllung von Knallquecksilber ohne und mit Kalium- chlorat, i s) Sprengkapseln mit andern Füllungen, wenn das D ters sie zur Bahnbeförderung bejonders zugelassen hat;

FeF

Verpadckung.

scheiben, deren Umriß genau dem Umriß der Knallfapseln entspricht, in mindestens 3 mm dicker Wellpappe eingewidckelt werden, jo daß diese den Inhalt sowohl am Mantel als au an den beiden Böden dich{ umschließzt. Dieser Wiel ist sodann in gutes, zähes Packpapier fest einzuwickelin. Höchstens 5 Schachteln 9der höchstens 25 Pack- einheiten (Wickel) mit je 12 Kn«llkapseln oder höchstens 50 Paceinheiten (Wiel) mit je 6 Knall- fapjeln sind in eine sicher zu verschließende Kiste so zu verpacken, daß ste sih gegeneinander und gegen die Kiste niht vershieben können. Sind die Packeinheiten als Wiel ausgebildet, so sind die einzelnen Schichten in der Kiste dur mindestens 1 mm dickde Pappebogen zu trennen; die Kiste ist aus mindestens 18 mm dicken, mit Nut und Feder versehenen und durch Holzshrauben zusammengehaltenen Brettern herzustellen. Sie ist in eine sier und dicht zu vershließende Ueber- fiste von solhen Abmessungen zu verpacken, daß der Abstand zwishen Fnnen- und Ueberkiste überall mindestens 2 cm beträgt Dieser Zwischen- raum is mit Holzwolle oder einzm ähnlichen elastishen Stoff fest auszustopfen Die Ueberkiste ist ebenfalls aus mindestens 18 mm dien, mit Nut und Feder versehenen Brettern herzustellen, die mittels Stirnleisten und Holzshrauben zu- sammenzuhalten sind.

(2) Die Kisten müssen auf dem Dedckel die deutliche und haltbare RatiGes: tragen: „Sig- nalfererwerk (Knallkapjeln für Haltesignale) Ib. Munition.“ Statt „Munition“ sind Zettel *) nah Muster 2 der An- lage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.

*) S, Fußnote zu Verpackung zu Ta. A. 1. Gruppe a), Abschnitt (4).

(1) Die Patronen für Handfeuer- waffen sind in Behälter aus Ble, Holz oder steifer Pappe so fest zu verpacken, daß sie sih nicht vershieben können Für Flobert-Kugel- und Flobert-Plabpatronen ist die vollständige Fest- legung nicht erforderlih. Die Behälter sind dicht neben- und übereinander in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten zu verpacken. Zwischen- räume sind mit Pappe, Papier, Werg, Holzwolle odex Hobelspänen alles frei von Feuchtigkeit und fettigen Stoffen so fest auszufüllen, daß jedes Schlottern verhindert ist.

(2) Das Rohgewicht einer Kiste darf 100 kg nicht überschreiten. ;

(3) Die Kisten müssen auf dem Dedel die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Patronen für Handfeuerwaffen 1b. Munition.“

a) Sprengkapseln (auch mit Zeit- zündung):

(1) Höchstens 100 Stück sind in einen starken Behälter aus Blech oder Pappe so zu stellen, daß auch bei starker Erschütterung die einzelnen Kapseln sich niht bewegen können.

Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen muß mit trockenem Hartholz- mehl *) oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig ausgefüllt sein. Die Ausfüllung der Kapseln kann wegfallen, wenn der Sprengsaß, z. B. durch eine innere Shußhülse, so abgeschlossen ist, daß er bei der Beförderung nicht gelockecrt wird.

Bei den Blechbehältern sind Boden und Deckel mit einer Platte aus Filz, Tuch odex einem gleichartigen Stoff (aber keine Wellpappe), die Seitenwände mit Kartonpapier so zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Spreng- kapseln mit dem Blech ausgeschlossen ift.

Pavpebehälter müssen außen mit Paraffin, HBeresin oder einem die Pappe in gleiher Weise wasserdiht machenden Stoff getränkt sein.

(2) Die gefüllten Behälter, die dicht abge- shlossen sein müssen, sind mit je einem haltbaren Papierstreifen so zu umkleben, daß der Deel fest auf den Jnhalt gepreßt und ein Schlottern der Sprengkapseln verhindert wird. Je 5 Blech- behälter sind in einem Umschlag aus starkem Pa-

apier zu einem Paket zu vereinigen oder in eine Vappeschactel fest einzulegen.

Die Pakete oder Schæchteln sind in eiue halt- bare Holzkiste von mindestens 20 mm Wandstärke oder in einen starken Blechbehälter so zu ver- pon daß m E keine Hohlräume im Fnnern

er Behälter entstehen. Jn jeder Schicht ist min- destens ein Paket oder eine Schachtel mit einem festen Bande zu umwinden; an diesem Bande muß das Paket oder die Schachtel ohne Schwierigkeit herausgenommen werden können. Hohlräume in den Behältecn sind mit trockenen Füllstoffen wie Papier, Stroh, Holzwolle oder Hobelspänen aus=- zustopfen, worauf der Dedtel des Behälters, wenn er von Holz ist, mit Schrauben zu befestigen ist. Die Löcher für die Schrauben müssen im Deel und in den Wänden schon vor dem Füllen der Be- Dr vorgebohrt sein. Bei Blechbehältern ist der eckel auf dem Behälter siher und dicht derart zu befestigen, daß er leiht und ungefährlich gelöst und wieder sicher und dicht befestigt werden kann.

(3) Der Behälter, dessen Deckel den Fnhalt

o niederzuhalten hat, daß ein Schlottern ver=- indert wird, ist in eine starke, dihte und mit Schrauben sicher zu verschließende hölzerne Ueber- kfiste von wenigstens 20 mm Wandstärke mit dem Deckel nach oben einzulegen. Zwischen dem innexen

*) Holzmehl (nicht zu verwechseln mit Säge- mehl oder gar Sägespänen) wird durch Mahlen von Holz gewonnen. Es hat ein gleihmäßiges, feines Gefüge, bei Weichholzmehl von solcher Be- \chaffenheit, daß es unter Druck zusamenballt.

(Fortsezung in der Zweiten Beilage.)

mt tttttitdt i n“ I U “Uer E S I R S R T R P ie: L T IIMANED Tem

Ir. 257.

i Zweite Beilage zum Deutschen INteichSanzeiger und Preußischen StaatSanzeiger

Berlin, Dienstag, den 1. November

1932

(Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

Güterverzeihnis,

b) Sprengkapseln mkt elektrli- schen Zündern (auch mit Zeitzündung), und zwar:

a) Sprengkapseln mit einer Füllung von Knallquecksilbex ohne und mit Kaliunms- chlorai,

6) Sprengkapseln mit anderen Füllungen, wenn das Reichsverkehrsministeritum sie zur Bahnbeförderung besonders zu- gelassen hat,

o) Sprengkapseln tn fester Ver- bindung mit Shwarzpulver- ¿ündschmwur, und zwar:

a) Sprengkapseln mit einer Füllung von Knallquecksilber ohne und mit Kaliums- hlorat, '

s) Sprengkapseln mit anderen Füllungen, ivenn das Reichsverkehrsministerium sie zur Bahnbeförderung besonders zu=- gelassen hat,

WSprengkapseln mit Verzöges- rung und Zündhütchen Go. lotpatronen), und zwar nah dem vom Rei E SFEREn Les zur Bahnbe- förderung besonders zugelassenen, in der Chemisch-Technischen Reichsanstalt hinter legten Muster.

e) Sprengkapseln in Verbindung

mit einer Uebertragungs- ladung aus gepreßtem Sprenqg- stoff, niht gefährlicher als Te- tranitromethylanilin, (oge nannte Zündladungen Detonas- toren),

Verpackung, Behälter und der Ueberkiste muß überall ein Zwischenraum von 3 ecm vorhanden sein. Der Zwishenraum muß mit trockenen Füllstoffen wie Sägespänen, Stroh, Holzwolle oder Hobelspänen fest ausgefüllt sein.

(4) Die Ueberkiste muß auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Spreng- kräftige Zündaugen Th. Nicht stürzen! Munition.“ Statt „Munitiou“ ist ein Zettel *) nah Muster 2 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zu- lässig. Jede Ueberkiste ist mit einem Plomben- vershluß oder mit. einem auf zwei Schrauben- köpjsen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über Deckel und Wände gefklebten, die Schußmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.

(5) Die Knallsaßmenge (Fnitialladung und Uebertragungsladung) in jeder Kiste darf keine größere Sprengwirkung haben als diejenige von 20 kg Knallquecksilber-Knallsaß.

__ Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein. ___ (60) Für Sprengkapseln, die zu höchstens 26 Stück inausgebohrten Holzklößchen versandt werden, gelten folgende Vorschriften:

_Die Löcher zur Aufnahme je einer Kapsel müsjen dur eine mindestens 2 mm dide Wand voneinander getrennt sein, Die Sprengkapseln sind in den Löchern durch einen Schiebedeckel fest» zuhalten, Die die Sprengkapseln enthaltenden Holzklöbchen sind mit einex etwa 1 mm dicken Umhüllung von Pappe odex dünnem Blech zu umgeben und in eine haltbare Holzkiste von min- destens 20 mm Wandstärke wie die Schachteln mit Sprengkaps|eln zu verpacken. Ein Schlottern des aZnhalts muß ausgeschlossen sein. Eine Ueberkiste ist nicht erforderlich. Verschluß und Aufschrift der Verpackungskiste wie untex (4) angegeben.

D SPrengrapi elt mil Ereltris [hen Zündern (auch mit Zeitzünduno) sind zu höchstens 100 Stück in Pakete zu vereinigen, Die Zündungen müssen abwechselnd an das eine oder das andere Ende des Pakets gelegt sein. Höchstens 10 Pakete sind in starkes Papier ein» zuwickeln und zu vershnüren. Höchstens fünf jolcher Sammelpakete sind in eine starke Blech oder Holzkiste von mindestens 20 mm Brettstärke zu verpacken, in denen sie mit trockenen Fülls stoffen, wie Papier, Stroh, Holzwolle oder Hobel- spänen, gegen Verschiebung gesichert sein müssen.

Knallsaßmenge, Verpackung in die Ueberkiste, Verschluß und Aufschrift wie bei Sprengkapseln untex a.

c) Die Zündschnurx ist zu einem Ring aUf- zurollen und festzubinden. Zehn Ringe sind zu einer Rolle zu vereinigen, die in starkes Pal- papier einzushlagen und zu vershnüren ist, Höchstens 10 Rollen sind in eine Hokztiste aus mindestens 12 mm starken Brettern zu legen und durch Ausfüllen der Zwischenräume mit trockenen Füllstoffen, wie Papter, Stroh, Holzwolle oder Hobelspänen, so zu verpacken, daß sie gegen Ver- schiebung gesichert sind. Diese Kisten müssen zu hochstens 10 Stück nah den Vorschriften zu a in eine Ueberkiste verpackt werden.

Knallsaßmenge, Verschluß und Aufschrift wte bei Sprengkapseln uuter a.

d) Diese Gegenstände sind höchstens zu fe 500 Stück in der von derx herstellenden Fabrik eingeführten Ursprungsverpakung unld zu höchstens 10 solcher Packungen in einex haltbaren, ‘sicher verschlossenen Holztiste sicher festzulegen. Die innere Packung muß einem vom Reich8verkehr3- ministerium für die Bahnbeförderung besonders zugelassenen, bei der Chemish-Tehnishen Reichs- anstalt hinterlegten Mustex entsprechen.

Knallsaßmenge, Verpackung in die Ueberkiste, Vershluß und Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.

e) (1) Diese Gegenstände sind zu höchstens 100 Stück in Holzkisten aus mindestens 20 mm starken Bretteru zu verpacken; die Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Schrauben verschlossen sein. Fn den Holzkisten sind die Zünd- ladungen mittels Einlagen aus Holz oder Metall derart zu lagern, daß sie unter sich und von den Kistenwänden mindestens 10 mm abstehen und gegen Verschiebung gesichert sind. Bei Ver- wendung von Zinkbleheinsäben muß die Holz- kiste mindestens 16 mm Wandstärke haben.

(2) Knallsaßmenge, Verpackung in die Ueber- kiste, Vershluß und Aufschrift wie bei Spreng- kapseln ainter a.

(3) Für Zündladungen, die zu höchstens 5 Stück in entsprechend ausgebohrten Holzklövben verpackt sind, gelten folgende Vor- schriften: Die Holzklöbe und die sie diht um- \hließenden Zinkfblechbüchsen müssea dem vom Reichsverkehrêministerium zugelassenen Muster entsprehen. Der Deckel der Zinkblechbüchse ist durch ein über den unteren Rand des Decktels und den Büchsenunterteil geklebtes Band luftdicht zu verschließen. Höchstens 20 solher Zinkblehbüchsen sind ta eine haltbare, sicher zu vershließende Holz- kiste von mindestens 20 mm Wandstärke so zu ver- Pole daß ein Schlottern des Fnhalts ausge- chlossen ist. Eine Ueberkiste ist niht erforderlich.

Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.

(4) Zündladungen für Torpedos (geladeae Gefehtspistolen ohne Schlagbolzenvor- rihtung) sind, wean sie sich niht in den eisernen Behältern befinden, in denen sie an Bord gegeben werden, zu höchstens 10 Stück in Holzkisten aus mindesteas 20 mm starken Brettern zu verpacken; die Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Schrauben verschlossen sein. Bei Verwen- dung von Zinkbleheinsäßen nuß die Wandstärke der Holzfiste mindestens 16 mm betragen. Fn den Holzkisten sind die Gefechtspistolen mittel8 Holzeinlage derart festzulegen, daß sie unter sich Und von den Kistenwänden mindestens 20 mm ah- stehen und gegen Verschiebung gesichert sino.

*) S. Fußnote zu Verpackung zu 1a. A. 1. Gruppe a), Abschnitt (4).

Güterverzeihnis,

f) Sprengkapseln in Geshoßzüns- dern mit und ohne Uebertra- guagsladung;

B. Lotfapseln (Sprengkapseln, auchmit Zündhütchen, eingeschlossen in Blehgehäusen Freilote oder Lotbomben —), und zwar nach dem vom Reich3verkehrsministerium zux Bahnbeförderung besonders zugelassenen, ia der Chemish-Tech-

p

* nishen Reichsanstalt hinterlegten Muster.

__C. Momentzündschnüre (gesponnene Schnüre von geringem Querschnitt mit einer Seele aus Knallsaß von größerer Gefährlichkeit als Pentaerythrittetranitrat).

6. Patronéèn und gefüllte- Ge-

\chosse für Geshüye und Minen- werfer, Torpedoausstoßpatronen und Zündpatronen für Torpedos,

lane ohne Zünder, aus einer zu ihrer Her- OEuE berechtigten deutschen oder aus einer zum Versand auf deutshen Bahnen besonders ermäch tigten ausländischen Fabrik. )Geshübpatronen**) (rauhshwaches Pulver in Metallhülsen, Geschoß fest in Hülse sißend)., Hierzu gehören insbesondere: Granat-, Schrapnell- und Kartätshpatronen, Burandgeschoßpatronen, Leuchtgeshoßpatronen.

b) Geshüßpatronen**) in ge-

trenntem Zustand, Geschübvbladungen#*),

e) Gefüllte Geschosse ohne spreng- träftige Zündungen, aber mit Verschluß- "chrauben versehen.

o) Wurfminen**)

“Tretibladung.

d) L C FED L ELIARAN und Zündpatronen für Torpedos**),

T. Danuds-

obns Zünude v,

mit oder. ohne

und Gewehrgranaten

8. a) Brisante Sprengladungen für Geschosse, Torpedos und Minen ferner prengbüchsen, sämtlich ohneSprengkapseln. Hierzu zählen auch Füll- und Zündladungs- körper; geballte Ladungen, Sprengbüchsen, a u ch soge- nannte _ Eissprengbüchsen, Sprengkörper, Bohrpatronen, Tetrylhülsen, T-Minen.

b) Nicht sprengkräftige Uebungs- munition, durhchweg ohne Sprengkapseln oder Zünder.

Wegen sprengkräftiger Uebungsmunition

nah Art der großen Kanonenschläge vgl. Ziffer 3.

U

__#Æ) Die Patronen, die Geschütladungen (Metallkartuschen) und die mit Treibladung ver- sehenen Wurfminen Ee Zündschrauben oder Zündhütchen enthalten, Die Zündschrauben und Zündhütchen müssen gegen Stoßwirkungen ge-

L

[hüßt sein.

Berpadckung. Mehr als 5 Kisten dürfen nicht zusammengepact iveæden. Verpackung in die Ueberkiste, Vershluß und Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.

f) (1) Spreagkapseln in Geschoßzündern sino zu höchstens 25 Stück in Holzkisten aus mindestens 20 mm ftarfen Brettern nah den Vorschriften für Zündladungen unter e zu verpadcken.

(2) Verpackung in die Ueberkiste, Vershluß und Aufschrift wie bei Sprengkap]seln unter a. Sendu'agen der deutshen Wehrmacht dürfen bet Verwendung der von der Heeres- oder Mari1n2=4 verivaltung eingeführten Versandbehälter ohne Uzberkiste befördert werden.

(1) Lotkapseln sind zu höchsteas 24 Stuck in der von der herstellenden Fabrik eingeführten inneren Ursprungsverpackung und zu hochsteas 500 Stück in einer haltbaren ficher vershlossenew Holzkiste sicher festzulegen. Die inaere Packung muß einem vom Reichsverkehrsministertum für die Bahnbeförderung besonders zugelassenen, bei

s en T Ctr dl, F m 44 2 das n 5 der Chemish-Technishen Reichsanstalt hinterlegten

Muster entsprechea

(2) Die Kiste muß auf dem Deckel die deut- liche und haltbare Aufschrift tragen: „Lots»- kaptiéln 1b. Munition”

(1) Mon tzündshnüre sind in halt- are, dihte, mit Holzschrauben verschließende Holzbehälter von mindestens 29 mm Wandstärke zu verpacken._ Zwischenräume sind mit trockenen FuUllstoffen fest auszufüllen.

(2) Das Rohgewicht eines Behälters d

90 kg niht übersteigen

(3) Die Behälter müssen auf dem Deel dis deutlihe und haïtbare Aufschrift tragen: „MomentzuUund|chnure Ib unts

î “, t ét Mm r7tt “si 66 Tin Dyttol f tion Katt M Untti en find Zettel *) nah Muster 2 der Anlage C der Etjenbahnver És - tit "11/4557 tehrSordnung zula}itg.

(1) Die Munition ist in haltbare Holzkisten oder in andere von der Heeres- vder Martinever=-

waltung eingeführte, sicher zu verschließende Bes hälter so fest zu verpacken, daß sie sih nicht ver- ¡hieben fann.

(2) Zum Schließen von gewöhnlichen Holzs kisten dürfen nur Schrauben verwendet werden

(3) Die Packgefäße müssen mit sicheren Hand- haben versehen sein und auf dem Dectel dis deutlice und haltbare Aufschrift tragen: „Fertige Geshübßpatronen Ib Mus- nttton oder „Geschübßpatronen n gétrenntem Zustand. 1d MUNnls tion.“ oder ,Geshübßladungen in Kavr- tuschbeuteln 1b. Munition.“ oder „Ges- füllte Geschosse Tb. Munition,“ oder ¿Gefüllte Wursminen. Ib. .Muttis tion.“ odex „Torpedoausstoßpatronen Ib Munition.“ oder „Zuüundpatronen für Torpedos. Ib. Munition.?

Statt „Murition“ sind Zettel *®) nach Mustex 1 der Anlage C der Etsenbahnverkehrsord- nung zulässig.

(1) Handgranaten sind zu höchstens 95 Stück in die durch die Deutsche Heeres- oder Marineverwaltung eingeführten Pacgefäße oder in Holzkisten aus mindestens 16 mm starken Bret- tern zu verpacken. Jn den Holzkisten sind die Handgranaten, mittels Einlagen aus Holz fest- zulegen. Fn einem besonderen Versczlag der Kiste können bis zu 26 Sprengkapseln in ausgebohrten Holzklößchen, wie bei 5 A a (6) für Sprengkapseln: angegeben, untergebracht. werden.

(2) Gewehrgranaten sind zu höchstens 50 Stück in die durxh die Deutsche Heeres- oder Marineverwaltung eingeführten Packgefäße oder in Holzkisten aus mindestens 1€ mm starken Bret- ters zu verpacken. Jn den Holzkisten sind die Gewehrgranaten mittels Einlagen aus Holz feste zulegen.

(3) Die Vehälter der Hand- und Gewehr=- granateu ind mit einem Plombenverschluß oder mit einert auf zwei Schraubenkopfen des Dekel3 angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die Schutmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.

(4) Die Packgefäße müssen mit siheren Hand-

haben versehen sein und auf dem Deckel die deut- liche und haltbare Aufschrift tragen: „Geladen e NAhtampfmitttel C0. Munition? Statt „Munition“ sind Zettel *) nah Muster L der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zu- lag. (1) Diese Gegenstände (8a und 8b) sind in starke, dichte, sicher zu vershließende Holzkisten so zu verpacken, daß sie sih nicht verschieben könne. Die Körper aus gepreßter Pikrinsaure müssen mit einer wasserdihten Umhüllung versehen sein. Tor- pedogefechtsköpfe ad Seeminenladungen- können in ihrer Stahlhülse oder auch in den bei der Deutschen Heeres- odex Marineverwaltung üb=- lihen Packgefäßen versandt werden. Kisten von mehr als 25 kg Gewicht müssen mit starken Hand= haben versehen «sein.

Tetrylhuülsen (Kupferhülsen mit höch- stens 0,7 g Tetranitromethylanilin) sind zu je 100 Stük in Blechshachteln einzuseßen; von diesen Blehschachteln sind höchstens 100 Stück in eine starke, dichte Os zu verschließende Holzkiste so einzuseten, daß ie sich nicht verschieben köunen.

Pentaerythrittetranitrat-Kör- Be x sind in Mengen von höchstens 3 kg in starke Pappekästen derart zu verpadcken, daß sie einänder niht berühren können (Fächereinsäße oder Um- wicklung der Körper mit Papier). Drei solcher Kästen sind dicht nebeneinander in einen halt- baren, dichten Holzbehälter derart zu verpacken, daß zwischen den nach außen liegenden Flächen der Pappekästen und der Fnnen- wandung des Holzbehälters ein Zwischenraum von mindestens 3 ecm verbleibt. Dieser Zwischen-» raum ist mit Holzmehl so dicht auszufüllen, daß er sich durch Rütteln während der Beförderung

*) S. Fußnote zu Verpackung zu La. Al 1. Gruppe a), Abschniti (4).

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