1932 / 257 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Nov 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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_Selbstoxydation und Wärmeentwicklung ausgeschlossen sind.

Neichs: und Staatsanzeiger Nr. 257 vom 1. November 1932, S, 4.

10. ebenda sind im Abschnitt (2) in der 2./3. Zeile statt des Wortes: „Weißblecheinsaß“ zu seßen die Worte: Einsaß aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißbl« ch“; H L

TE. ebenda erhält der Abschnitt (3) die Fassung: „Die Verjsaudstücke müssen deutlich und haltbar die În haltsangabe und die Aufschrift „Vor Nässe zu schüßen“ tragen ; statt der leßteren Aufschrift sind Zettel®*) nah Muster 8 der Anlage © der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.“ : :

12. Jn den Verladungsvorschriften (S. 55) ist unter A 4 für „§3 der Verordnung“ zu jeyen: „§3 des I, Teils dieser Anlage“; : : :

13. ebenda (S. 57) is} unter C 1 in der 4. Zeile für „Ziffer 10“ zu seßen: „Ziffer 12° .

14. Auf Seite 56 ist zu Klasse Te die folgende Fußnote aufzunehmen: „*) S. Fußnote zu Verpadung zula, A. 1. Gruppe a), Abschnitt (4).“

7, Die Klasse Il des Il. Teils der Anlage 1 der Seefrahtordnung wird dur die nachstehende

Neufassung erjebt:

Anulage |. IT. Selbsteutzündliche Stoffe. Vorbemerkung. Werden bei den Stoffen der Ziffern 2, 4 bis 8, 10, 11, 13 und 14 des Güter 4 E A % E Fol of Î 3 r on 5 IaDe 11 J verzeichnisses die in den Fußnoten dazu vorgesehenen Bescheinigungen von dem Ablader nicht an

gegeben, jo sind sie nah den Vorschriften der Klasse Il zu behandeln. Fn diesem Falle gelten VONEE (amorpher) Phosphor und Phosphorsesquisulfid als nicht vollig [rel von gelbem PPOLN Fer, Die Stoffe der Ziffern 4 und 5 als frish geglüht oder srijch ge|chwellt (Bisser 9 b), Die rose Ee Ziffer 6 als derart beshwert, daß Selbstentzündung eintreten fann, die Stosse der SPUEr 1.0 as gefettet oder geölt und dabei feucht oder als geftrn1ßt und dabet nicht abgelagert, Die Stoffe der Ziffern 7b und 11 als hinsichtlich ihrer Tränkungsmittel noch nicht, vollkommen TeEen un! K, er noch der Selbstoxydation unterliegend, die Stosse der Zisser 5 als nicht so abgelágert, daß a S entziindung ausgeschlossen ist, die Stoffe der Ziffer 10 als fettig oder ölig und, iw N At AAgEageri, zur Selbstentzündung neigend, Aluminiumpulver oder taub (Dissen 15) als nicht ur Ea rs oder audere Maßnahmen gegen Selbsterhizung und durch die Verpacktung gegen Zutritt von Xa]}e

icher geshübßt, die Stoffe der. Ziffer 14 als ungereinigt. T f ohr Faofihrto Ito ntzs ß » Stnffp1 iaelassen: Zur Beförderung snd nur die nachsteherd aufgeführten selbstentzündlichen Stoffe ) zug en

Güterverzeichnis. Zerpackung. :

1 GBewdbuliGer (Weißer oder (h) Die Stosse der Hifsern k und 2 müssen gelber) Phosphor. in starke, dichte, gut verlötete Weißblechge[äße 91g) Alkali- und Erdalkaliphos- verpackt sein, die fest in starke, dichte, sicher zu Ver. phide, wie Phosphorkalzium, Phos- [hließende Holzbehälter einzujeven E A s Dorst rontium Rotter (amorpherx) wöhnliche Phosp h or (Ziffer 1) A any Phosphor und Phosphorjesquiqul- n hrarke, dichte, ncher : zu BELIGRIFYERNE BE fid, soweit sie nicht völlig srel von s starkem E enes rj igt ami ei Vg

p P Z p j l ait eines othen ant M J Kg 2 ville A S C Gn Fässer nit nent Fnhalt von mehr als 100 kg müssen Roll- und Kopfreifen halben. GewöhnlicherPhosphor muß mit Wasser

h sein. Bei den Stoffen der Ziffer 2 in Mengen bis zu 2 kg dürfen statt der Blech gefäße auch Glasgefäßge oder Kruken verwendet werden, die ebenfalls in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzbehälter einzujeben sind.

(2) Auf den Kisten muß der Fnhalt deutl1ch und haltbar angegeben sein, bei Verjandstü®en mit gewöhnlichem Phosphor ist die _„Aufshi[i „Oben“ beizufügen. Statt der Aufschrift „Dben sind Zettel *) nah Muster 6 der Anlage C der

Eisenbahnverkehrsordnung zula]ta. d

g. Zinkäthyl, Zinkmethyl, auß (9) Dieje Stoffe, auch in ätherisher LOUnA, i etbheriscwer Lös sind in starke, dichte, gut zuzuschmelzende oder in E T O aleihwertiger Weise gut zu verschließende GBefaße aus Glas, Ton (Steinzeug 0. dgl.) oder Metall zu verpacen y m 9 Gefäße aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung von Asche oder trockenex Kieselgur in starke Blechgefäße eins zusehen, die dicht zu verlöten sind. Gefäße aus Metall sind eingeln oder zu mehreren unter Vero wendung geeigneter Verpackungsstoffe 1n starke, starre, geschlossene Uebergefäße (KUb el oder Kisten) fest einzuseßven,

2 (3) Die A aleten Behälter müssen deutlich und dauerhaft die Fnhaltsangabe tragen, Uebergejäße mit Glasballons müsen feriver mit der deutlichen Aufschrift „Vorsichtig tragen ver- sehen ‘sein. Statt der Aufschrift „Borsichiig tragen“ sind Zettel *) nah gc Boas Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig

2 Die Stoffe der Ziffern 4 und 6 sind in dichte, gut zu vershließende Metallbehälter zu verpaen.

umacuotn

4. Frisch geglühter Ruß.

5.2) a) Frisch geglühte Ho!zkohle und Lederkohle, gemahlen oder kör- nigoderinStücen.

b) Frish geschwellter Kork, ge- mahlen oder körnig, auch mit Beimen- gungen von Pech oder ähnlichen, nicht zur Selbst- E E D Seide (Cor- Hochbeschwerte E R as isen

1 S er Soie ‘vvadt sein. Sind die Kisten hoher als 15 cem, bannt, Van R Le, E O E t T Rex uviliben ben einzelnen Lagen der Seide S E BILO S L D Loe CIVOEAIE Hohlräume geschaffen

sein, die mit Oeffuungen in dén U bura in

Verbindung stehen, so daß die Lust durchziehen

kann. An den äußeren Kistenwänden sind Leisten

anzubringen, die das Zustellen der Luftlöcher ver- hindern. t Die Stoffe der Ziffern 7 bis 11 und 13 (mit L Ausnahme von Nehen) müssen in starken Be-

- Î.

9a) Folgende Stoffe gefette LOE Be ATRE ohen galt t A hältern luftdicht verpackt sein, d. h. in metallenen

Haare, Kunstwolle, Baumwolle, C n Kist it dichten Blecheinsäßen. v s Seide Flachs, Gesäßen oder in isten mit di Blei ch E Le H L va R T0 T Zust a S G 9 ¿5 Geölte Netze sind in gut gelüfteten Räumen lose

Nbralle vom. Versptunen Und BeLs- aufzuhängen, weben, als Lumpen oder Lappen b) Gefettete oder gefirnißte oder geölte Erzeuguisse aus den Stoffen der Ziffer 7a, z. B. Shupydedcken, Per- \ENNTA6, QLTzeUg, Setilerwären, Treibriemen aus Baumwolle oder Hanf, Weber», Harnish- uud Ge- Oren, Garne Und HWirUu e, NEPWALLN (Well GUnePe U. dgl), E DIE TEantungsumilte] Wegen nicht vollkommener Trocknun g noch dexr Selbstoxydation unterliegen ——î [_— : A de aba lb Wärme entwidckeln *) S. Fußnote zu Verpackung zu La. A. können. 1, Gruppe a), Abschnitt (4). 1) Es gelten nicht als selbstentzündlih und werden bedingungslos befördert: L : 0) Ve rbin Du nq p v 0 n P hosphormit Metallen, wie Phosphoreisen, Phosphov- kupvfer sowie Mishungen von amorphem Phosphor mit Harzen oder Fetten;

Roter (amorpherx) Phosphoc und Phosphorsesquisulfid gelten als selbstent ündlih, wenn nicht vom Ablader im erladeschein bescheinigt ilt daß die Ware völlig frei von gelbem Phosphor Lit

b) Staub und Pulver von A c) gebrauchte Gasreinigungsmasse. E u O S, Die in den Ziffern 4 und 5a bezeihneten Stoffe gelten als ils geglüht, die in Ziffer tp bezeichneten als frish geshwellt, wenn niht vom Ablader im Verladeschein bescheinigt ist, h ie Stoffe so lange gekühlt und gelüftet sind, daß Be E a ausgeschlossen ijt. Liegt diese Bescheinigung vor, so werden die Stoffe bedingungslos befördert. 4 Pp T Platten, die aus geschwelltem Kork mit oder ohne Pech oder ähnlichen Stoffen durch Pressen hergestellt sind, werden bedingungslos M E l 3) Die Beförderung von Seide in Strängen, die laut Bescheinigung des Abladers im Verlade- schein nicht derart beschwert ist, daß Selbstentzündung eintreten kann, unterliegt feiner Beschränkung. 2) Die Beförderung von Stoffen der Ziffer 7 unterliegt keiner Beschränkung, wenn vom Ablader im Verladeschein bescheinigt ist ; : N E : a) bei Stoffen des Absatzes a, daß sie 1. überhaupt nicht gefettet oder gefirnißt oder geölt sind, 2. wenn sie gefettet oder geölt sind, daß sie frei von Feuchtigkeit sind, 3. wenn sie gefirnißt "B del-Ge0eniinda Des Absai ED daß die Tränkungsmittel vollklommen getrocknet und daher bei Gegenständ ¿s Absatzes b, ie Tränkungsmi ommen er b) bei Gegenständen des Absabes ß g “og pri Le S7 ohne weiteres als nicht gefettet.

|

8.5) Gemenge aus förnigen oder porösen brennbaren Stoffen mit Leinöl, Firnis, Harz, Harzöl, Pe- troleumrüdckständen u. dgl., sofern die leßteren Bestandteile noch der Selbstoxydation unterliegen können (z. B. sogenannte Kork - f Lin), ferner olhaltige Sojabohnenöl-

fullmajie, Lupu Rückstande deu Bleichung.

9, Kautschuk (Gummi), gemahlen, Kautschuk- (Gummi-) Staub.

10, 5) Nicht abgelagerte ölige oder fettige Eisen oder Stahlspäne (Dreh-, Bohrspäne u. dagl.). 2

11, ?) Folgende Stoffe mit Fett,

Oel oder Firnis getränkt: Papier (auch Pappe) und Fabrikate daraus (z. B. Papierhülsen und Pappering#£), sofern die Tränkungsmittel wegen unvollkommener Trocknung noch der Selbstoxydation unterliegen und deshalb Wärme entwideln fönnen A y (9 s) Pyrophorische Metalle. Die vyrophorishen Metalle müssen in Glas- röhren eingeshmolzen und diese in verlötete Blechs gefäße verpackt sein, die mit Kieselgur oder mit anderen geeigneten trockenerdigen Stoffen aus j gefüllt sind.

13, Staub und Pulver von Alüús- minium oder Zink sowie Gemische von Aluminium-, Zinkstaub oder

pulver, auch fettig oder olig; Hochs«- ofenfilterstaub.

14, 19 Ungereinigte, gebrauchte Hefebeutel,

Gebrauchte ungereinigte Hefebeutel sind in luftdicht schliezende Behälter zu verpacken.

5) Gemenge der Ziffer 8, bei denen vom Ablader im Verladeschein bescheinigt ist, daß sie so lange und derart abgelagert sind, daß eine Selbstentzündung ausgeschlossen ist, werden bedingungslos besördert. i E E S : es

®) Die Beförderung von Eisen- und Stahlspänen, die laut Bescheinigung des Abladers im Berladeschein nicht fettig oder ölig sind, oder wenn fettig oder ölig, abgelagert sind, unterliegt feiner Beschränkung. . A

N) Wenn im Verladeschein vom Ablader bescheinigt ist a) bei Papierhülsen, daß sie nah der Tränkung mit Fett, Firnis oder Oel so lange und derart erhißt und dann derart abgetiühit sind, daß eine Selbstzündung ausgeschlossen ist, b) bei anderen Gegenständen der Ziffer 11, daß ie trockden sowie so lange und derart ábgelagert sind, daß eine Selbstentzündung ausgeschlossen ist, o werden die Gegenstäude bedingungslos befördert. _ S , i ;

s) Zu den pyrophorishen Metallen der Ziffer 12 gehören die äußerst fein verteilten Metall- pulver, dagegen nicht (troy ihrer Handelsbezeihnung „Pyrophor-Metall“) die im wesentlichen aus Eisen und Zer bestehenden Legierungen und die daraus herg:stellten sog. Zündsteine.

9) Wenn im Verladeshein vom Ablader bescheinigt ist, daß Staub oder Pulver von Aluminum oder Zink durch Ablagerung oder andere Maßnahmen gegen Selbsterhizung und durch die Verpackung gegen Zutritt von Wasser siher geschüßt ist, so werden die Stoffe bedingungslos befördert. S

Staub oder Pulver von Aluminium oder Zink in handelsüblihen Klein- packtungen, z. B. als Beipack zu Laken zur Herstellung von Bronzefarben, wird bedingungslos befördert.

Wegen Magnesiumpulver und -staub |. Fußnote ‘b, S. . ; 7

19) Wenn nicht vom Ablader im Verladeschein bescheinigt ist, daß gebrauchte Hefebeutel gereinigt sind, so gelten sie als ungereinigt.

Verladungsvorschriften. A. Verladeschein. 1. Die aufgeführten Stoffe, mit Ausnahme der nah Vorschrift“ verpackten pyrophorishen Veetalle, Ziffer 12, sind mit besonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem mindestens 1 em breiten roten Querstrich versehen ist und in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt sind. 2. Fn den Verladescheinen sind Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behôälter (bzw. Ney- ballen, vgl. Ziffer 7) aufzuführen und der Fnhaltsangabe, abgesehen von Ziffer 12, der Vermerk „Selbsientzündlih“ in auffälliger Schrift hinzuzufügen. E i 8. Wegen Unterschrift und Erklärungen des Abladers siehe § 3 des I. Teils dieser Anlage und die Fußnoten zu den Stoffen des Gülterverzeichnisses.

V. Verladung. 1, Die Stoffe, mit Ausnahme der vorschriftsmäßig verpackten pyrophorishen Metalle, Ziffer 12, dürfen ntcht in dexselben Schottenabteilung verladen werden mit:

S LEN G E L Ià,

Munition, [b L / : :

den in der Verladungsvorschrift zu Td als entzündlich bezeihneten Gasen und flüsstgexL LUst, s : L ;

Sat iun Et Und KalziumhpdeitL (Wik Kalkstick stoff mit einem Kalziumkarbidgehaltvonmehrals 0,1vH,Te, Ziffer 2a und b,

Massengütern, diS.derxr Selbsterhtüung unterliéègen, "1b :

2. Jm übrigen sind sie von leicht brennbaren Gegenständen jeder Art, insbesondere Zündwaren, Feuerwerkskörpern u. dgl., T e, brennbaren Flüssigkeiten, 111 a, leiht entzündbaren Dise Stoffen, ITI b, sowie von Behältern mit anderen als brennbaren Gasen, die Stoffe der Ziffer 14 auch von Säuren wirksam räumlih abgeschlossen und überall leiht zugänglich zu verstauen. lìbers gefäße mit Glasballons, die Kinkäthyl oder Zinkmethyl, auch in atherischer Lösung entyaliens dürfen nicht auf der Schulter oder dem Rücken getragen, auch nicht auf Karren gefahren werden.

8. Die Klasse TIl (IIT a—III b) des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung wird durhch die nachstehende Neufassung erseßt: TIIT a. Brenmnvare Flüssigkeiten "), Anlage gz.

Nachstehende Flüssigkeiten und damit hergestellte flüssige oder bei Temperaturen von nicht mehr als 15° C noch salbenförmige künstliche Mischungen (im folgenden alle als brennbare Fliüssigkeiten be- zeichnet) sind besonderen Bedingungen unterworfen.

Güterverzeichnis. / S 4 2 111, Brennbare Flüssigkeiten, Leicht entzünd bare feste Stoffe.

A. Brennbare Flüssigkeiten der (1) Zur Verpackung dürfen nur starke, dichte, Gefahrg ruppen?) A 1, 2 und 3, das siher zu vershließende Gefäße aus solchem Werks sind solche, d i e entweder selbst oder deren brenn- stoff (Eisenbleh oder Blech aus anderem Metall, bare flüssige Anteile si ch mit Wasser nicht Glas, Ton, Holz) verwendet werden, der von derd vermi \ hen lassen“ darin enthaltenen Flüssigkeiten nicht angegrissew

1. Brxennbare Flüssigkeitender Ges wird. É 2 E fahrgru e A des sind solche, Die Verwendung von Holzgefäßen ist für die

die einen Flammpunkt, unter unter A1 aufgeführten Flü]| ge E M

21° C) haben und von festen, in den fernex für Xylol (Gefahrgruppe A 2), Bens

Verpadckung.

Flüssigkeiten gelösten und/oder aufgeschlämm- zole der Gefahrgrupp e A 2 und A myls ten Stoffen *) im ganzen azetat (Gefahrgruppe A2) nicht_ zulässig, a) nicht iebt als 30 vH enthalten, Dieses Verbot gilt jedoch niht für Mischuns

gi H ten Lt h i \ Bummri)oder b) mehr als 30 vH enthalten. gen, indenen Kautschuk (Gum A i t 3 ahnliche Stoffe gelöst sind, für derartigè

5) zandelsüblich verpackte Kleinpackungen auch als Proben brennbarer Flüssigkeiten aller Gefa S LIGA: (bei Gefahr ruvpe A 1a). höchstens 200 g Reingewicht e ge eine Kleinpackung) a in 3 Sammelpackung (Blech, Holz oder Pappe), Fepen Zerbrechen sicher festgelegt, werden e- dingungslos befördert, wenn der Ablader im Verladeschetn verantwortlih bescheinigt, daß es sich um handelsübliche dcis Cet gemäß dieser Fußnote 1 handelt.

2) Beispielsweise gehören zur: Ee / : +

* Sebereubue Ó Lu Beier Leichtbenzin, Shwefeläther (Aethyläther), Schwefelkohlenstoff,

ü A 1b: gewisse Leder- und Tiefdruckfarben sowie gewisse Lake und Kautschuk (Gummei-)Lösungen, i :

d A 2: Leuchtpetroleum, Testbenzin, Terpentinöl,

» S Aethylalk hol 0 und mehr Azeton

Ï, B: Aethylalkohol von 70 und mehr Azeton. Chlorierte Kohlen water stoffe, deren Dämpfe nur innerhalb sehr enger Grenzen, ento flammbar sind und die nah erfolgter Snbung von selb 4 G ta brennen (z. B. Dichlor« äthylen), sind den Vorschriften der. Klasse a nicht unterworfen i Ss

9 Bex trank L mit dem Apparat Abel Pensky unter Zurüführung auf einen*Baro

meterstand von 760 mm bestimmt.

"n

4) Den festen Stoffen sind Standöle (eingedickte Leinöle) oder ähnliche Stoffe mit einem Flamm-=

punkt über 100°? C gleihzuachten. | (Fortsezung in der Dritten Beilage.)

belichtete (auch Xntwicelte) Filme aller Art, die handelsüblich, d. h. minde Holz- oder Blehschachteln oder Kartons aus starker Hartpappe und damit in feste Holzkisten verpackt sind, wenn der Ablader diese Verpackuazg im Verladeschein verantwortlich bescheinsgt hat.

Drítte Beilage zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Ne. 257.

(Fortseßung aus der Zweiten Beilage.)

Güterverzeichnis. Verpadckung.

2. Brennabare Flüssigkeiten der Ge- Gegenstände dürfen starke Eichenholzfässer mit fahrgruppe A 2?), das sind solche, Eisenreifen verwendet werden. die einen Flammpunkt von 21°C Weißblehgefäße mit mehr als 5 kg Jnhalt bis zu 55® C?) haben und von festen, in müssen gefalzte und gelötete Nähte habea. den Flüssigkeiten gelöstea und/oder aufge- (2) Gefäße aus Glas oder Ton sind einzeln shlämmten Stoffen *) im ganzen niht mehr oder zu mehreren unter Verwendung geeigaeter als 30 vH enthalten. Verpackungsstoffe in starke Uebergefäße (Weiden-

3. Brennbare Flüssigkeiten der G e- oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest einzu- fahrgruppeA 32), das sind solche , seven. Diese Uebergefäße, ausgenommen Kisten, die einen Flammpunkt von mehr mußjea mit guten, festen Handhaben versehen jein. als 50%C bis zu 100° C2?) haben und von Offene Uebergefäße müssen eine Shhußabdeckung festen, in dea Flüssigkeiten gelösten und/oder habe, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder aufge[chlämmten Stoffen *) im ganzen nichi ähnlichen leiht entzündbaren Stoffen besteht, oben mehr als 30 vH enthalten. mit Lehn oder Kalkmilch oder dgl. unter Zusaß B. Brennbare Flüssigkeiten dex von Wasserglas getränkt ist, Das Rohgewicht

Gefahrgruppe B*2), das sind solche, eines jolhen Versandstückes darf bei Einzelbehäl- dieentweder selbst oder deren brean- tern 75 kg, beim Zusammeapacken mehrerer Be- bare flüssige Anteilesih mit Wasser hälter 120 kg nicht übersteigen. in beliebigem Verhältnis ver- Weißblehgefäße mit mehr als 29 kg Rein- mischen lassen, einen Flamm punkt gewicht unterliegen den gleihen Vorschriften. unterhalb 21° C5) habea und von festen, in (3) a) Schwefelkohlenstoff oder mehr ais den Flüssigkeiten gelösten und/oder aufgeshlämm- 19 vH Schwefelkohlenstoff enthaltende Flüssig- ten Stoffen *) im ganzen niht mehr als 30 vH keiten dürfen, wenn die Versandstücke mehr enthalten, z als 12 kg Roßbgewicht haben, nur ia geshweißten Behältern aus starkem Eisenblech befördert wer- den. Das Spundloch dieser Gefäße muff in einer der beiden Stirnwände angebracht sein, Es muß dicht vershraubt, die Vershraubung gegen un- beabsicztigte Lösung gesichert sein.

h) Behälter für andere Flüssigkeiten der Ges-

fahrgruppe A 1a dürfen bei mehr als 20 kg Jus- halt nux aus starkem Eisenblech bestehen und müssen bei Aethyläther geschweißt sein. __€) Unterhalb der unter a und b angegebenen Grenzen sind für die dort bezeihneten Flüssig- keiten auch andere der unter (1) bezeihneten Be- hâlter in starken, sicher zu vershließenden Kisten zulässig, jedoch für Mengen (Einzelpackungen) von mehx als 5 1 nur Metallgefäße. Außer Glas- und Tongefäßen sind auch Blechgefäße unter Ber- wendung geeigneter Verpackungsstosse in die Kisten fest einzuseßzen. Wenn die Kisten genau über die Blechbehälter passen, kann der besondere Verpacungsstoff wegbleiben. Höchstes Rohgeiwicht eines Versandstückes 75 kg.

(4) Bleh- und andere Metallgefäße dürfen mit den unter Ala bezeihneten Flüssigse keiten nur bis 95 vH, bei Versendung nah heißen Gegenden *) oder durch diese nur bis 90 vH des Rauminhaltes bei 15° C gefüllt werden.

(5) Jedes Versandstück mit den Flüssigkeiten der Gefahrgruppe A1 odér mit Azeton oder Mischungen davon muß die deutliche, dauerhafte Aufschrift: „Feuergefährlih“ tragen; Kisten mit diesen Flüssigkeiten müssen ferner mit der deuts- lichen, dauerhaften Aufschrift: „Nicht stürzen!“ versehen sein. Bei Gefäßen mit Schwefelkohlen- stoff oder mit mehr als 10 vH Schwefelkohlenstoff enthaltenden Flüssigkeiten (A 1a) muß die das Spundloh enthaltende Stirnwand die deutliche, dauerhafte Aufschrift: „Vorsichtig behandeln“ mit dem Zusag „Oben“ tragen. Statt der Aufschrift eFeuergefsährlih“ sind bei den unter A1 b bé- zeichneten Flüssigkeiten Zettel **) nah Muster 3 a, bei den übrigen Flüssigkeiten Zettel **) nah Muster 3, statt der Aufschrift „Oben“ auf des

Seitenwandung der Behälter anzubringendg Zetiel *) nah Muster 6 und statt dex Aufs cten „Vorsichtig behandeln“ oder „Nich türzen“ Zettel **) nach Mustex 7 der Anlage der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Beförderung brennbarer Flüssigkeiten in Sammelbehältern von Tank- ¡chiffen. :

Leere Behälter.

Leere Behälter, in denen Stoffe der Gefahr- gruppen A1 und B enthalten waren, müssen dicht verschlossen sein.

*) Als heiße Gegenden im Sinne dieser Vorschrift gelten die Gebiete südlih des 30. Grades Nordbreite einshließlih der nördlih davon gelegenen Häfen an der afrikanishen und der asiatischen Küste des Mitrelmeeres und des Schwarzen Meeres, jedoch ausschließ der Kanarischen Jnseln (Höchst- temperatur 50° C).

**) st, Fußnote zu Verpackung zu Ta, A. 1. Gruppe a, Abschnitt (4). IIT b. Leicht entzündbare feste Stoffe.

Nachstehende Gegenstände sind besonderen Bedingungen unterworfen :

1. Zelloidin, ein durch unvollständiges (1) Zelloidin muß so verpackt sein, daß sein Verdunsten des im Kollodium enthaltenen Austrocknen vollständig ausgeschlossen ist. Alfohols hergestelltes, O aussehen- (2) Die äußeren Behälter müssen deutlih und des, im wesentlichen aus Kollodiumwolle be- dauerhaft die Inhaltsangabe und den Vermerk stehendes Erzeugnis. eLeicht entzündbar“ anen

Zu a. 2. a) Zellhorn (Zelluloid) in (1) Zellhorn (Zelluloid) in Plats- Platten, Blättern, Stangen ten, Blättern, in® Stangen oder oder Röhren; Röhren ist in starke, dihte, sicher zu verschlie-

b) Zellhoruwaren; Filmzell- Fende Holzbehälter (Kisten, Kübel. Fässer) zu ver-

horn in Rollen*), belichtete packen, oder es sind Packungen aus starkem, (auch entwickelte) Filme aus zähem Packpapier (nach Art des Kraftpaviers) M eS E erzustellen; diese Papierpackungen müssen ent- c) Zellhornabfälle und Zell- weder

hornsilmabfälle, a) mit Vevrschlägen aus vier s{chmalen Längs- brettern und zwei kräftigen Stirnbrettern umgeben fein, auf welche die Längsbretter

feslgenagelt sind, oder sie sind 8) durch zwei Bretterrahmen zusammenzu- halten, die mittels Bandeisen fest zusammen- gepreßt sind und mit den Breiterenden die

e E MEN genügend überragen, oder

ie sim

y) in eine feste, an beiden Enden zu einem so- genannien Kropf zusammengebundene Hülle aus dihtem Cewebe oder

s) in feste Futegewebe nah Art der Söcke für

Kapwolle einzunähen

Alle Nähte sind haltbar und dicht herzustellen. (2) Das Gewicht eines Versandstückes darf

@ für Röhren 60 kg, für Stangen 100 kg nit

Übersteigen. *) d. i. Filmrohstoff ohne Emulsion. **) Unbelichtete Filme in handelsüblicher Verpackung werden bedingungslos befördert, Ebenso sens in haltbare, dichte

Berlin, Dienstag, den 1. November

Azeton und Mischungen davon (Gefahrgruppe B) zusammen auf Schiffen bis 5000 O LODIS f tons nicht mehr als 5000 kg, auf größeren Schiffen nicht mehr als 10 000 kg, von Schwefelkohlen aber nicht mehr als 30 kg befördert werden, und zwar, abgesehen von kleinen Mengen in Sammel- sendungen gemäß Anlage 2, nux an Det.

(3) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft die Funhaltsangabe und den Vermerk „Leicht entzündbar“ tragen.

Zu b)

(1) Zellhornwaren, Filmzellhocn in Rollen und belihtete (auch entwidelte) Filme aus Zell- horn sind in feste, dichte, siher zu vershließende Holzbehälter (Kisten, Kübel, Fässer) oder in starke, dichte, siher zu vershließende Pappeschachteln zu verpadcken.

2) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft die Juhaltsangabe und den Vermerk „Leicht entzündlih“ tragen.

Zu c)

(1) Zellhornabfälle und Zellhornfilmabfälle find in starké, dichte, sicher zu vershließende Holz- behälter (Kisten, Kübel, Fässer) zu verpacken. Bei Kisten müssen die Bretter geleimt oder gefedert und genutet sein. Fu den Holzbehältern müssen die Stoffe noch wieder verpadckt sein in nicht ver=- löteien Blechbehältern oder Bleicheinsäßen, in Bitucch oder anderen dichtem, festem Gewebe, in zäher Pappe oder iy zöähem, festem Packpapier. Das Rohgewicht der Packgefäße darf 100 kg nicht übersteigen.

(2) Die äußeren Behälter müssen deutlih und dauerhaft die Fnhaltsangabe und den Vers „Leicht entzündbar“ tragea.

2 (1) Die Stoffe sind in Pappebüchsen zu vers

H, padcken, die höchstens 2 kg Jnhalt haben dürfen.

v HDie Pappebüchsen sind in starke, dichte, siher zu verschließende Holzkisten fest einzusezen. Eine Kiste darf niht mehr als 25 kg Benzoylperoryd oder Benzoylsuperoxyd enthalten.

(2) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft die Jahaltsangabe und den Vermerk „Leicht entzündbar3 tragen.

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8. Benzoylperoxyd oder Benzoy superoxyd mit weniger als 25 v aber mit mindestens 853 Wasser),

u

*#) Benzoylperoxyd oder Benzoylsuperoxyd mit weniger als 5 vH Wasser ist von der Beförderung ausgeschlossen, mit 25 vH und mehr Wasser wird es bedingungslos befördert.

Verladungsvorschriften, ITT. Brennbare Flüssigkeiten, Leicht entzündbare feste Stoffe, TTI a, Breunbare Flüssigkeiten. A. Verladescheine.

L, Die brennbaren Flüssigkeiten der Klasse Ill a sind mit besonderem Verladeschein (Schiff8zettel) anzuliefern, in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt sind. Die brennbaren Flüssigkeiten sind mit der handelsüblichen Bezeichnung unter Hingufügung von Ill a und der vollständigen Angabe der Gefahrgruppe nah A und B des Güterverzeichnisses (Buchstaben und Hiffern) auf- uführen, z. B.: „Benzol. Ill a, Gefahrgruppe A 1a“. Fehlt die Angabe der Gefahrgruppe, jo wird die Sendung nah den Vorschriften für die Gefahrgruppe A1 behandelt, s

Die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C, Gefahrgruppen A 1 und B, sind als efeuergefährlih“, die Ubrigen als „brennbar“ zu bezeihnen, i L i: Das gleiche gilt für die Verladescheine für entleerte Gefäße, die Stoffe der Gefahr- Fguppen A 1 und B enthalten haben. : : E L 9, Wegen Unterschrift und Erklärungen des Abladers siehe § 3 im I. Teil dieser Anlage.

e B. Verladung im allgemeinen. 4 Die Flüssigkeiten miteinem Flammpunkt unter 21°C (Ge fahrgruppen A1 und B) dürfen mit Sprengstof fen, la, und Munition,*Tb, nur dann auf demselben Schiff befördert werden, wenn sie in horizontal weit von diesen ent- fernten Abteilungen (auf Dampfschiffen mindestens durch die Maschinen- und Kesselräume getrennt) oder an Deck untergebracht sind, daß bei Entzündung der Flüssigkeiten eine Unmittelbare Gefährdung der mit Sprengstoffen oder Munition belegten Räume aus- geshlossen ist. 9. Keine brennbare Flüssigkeit darf in derselben Schottenabtieilung varladen werden mit; Spvrengstoffen, Ta, Munition, Ib. , Jm übvigen sind die brennbaren Flüssigkeiten â) von Feüerungsanlagen und Flammenbeleuchtung, b) von Zündwaren, Feuerwerkskörpern u. dergl, Le, Kaleinms par gpga Lo, S. selbstentzündlihen Stoffen, I, mit Ausnahme der vorschristsmößig verpaten »yrophorishen Metalle, Ziffer 12, Salpetersänre, Shwefelsäure und GemisHen daraus, V, Ziffer 1, jonstigen gefährlihen Gütern, VI, xäumlich derart getrennt zu halten, daß weder die Flüssigkeiten selbst noch die durh ihre Ver- dunstung entstandenen Gase oder explosiven Luftgemische h an den Feuerungs- und Beleuch- tungsanlagen oder an Brand- oder Erhizungsherden entzünden können, die etwa durch Gegen- stände unter b erzeugt sind. Die Stauungsräâume müssen gut gelüftet sein. Offene Uebergefäße sind gut vor dem Umfallen zu sichern, sie dürfen nicht belastet werden. Körbe und Kübel mit den unter A 1a bezeihneten Flüssigkeiten oder mit Azeton odex tishungen davon dürfen niht auf der Schulter odèr dem Rücken getragen werden; Fahren ist nux auf sogenannten Sackarren zulässig. Während der Beförderung schadhaft gewordene Behälter sind sofort von den übrigen Stoffen zu trennen oder von der weiteren Beförderung auszuschließen, wenn der die Sicherheit der Beförderung gefährdende Schaden nicht alsbald zu beseitigen ist. Eine Lötung schadhafter Metallgefäße darf an Bord nicht vorgenommen werden. Gefäße mit Shwefelkohlenstoff odermitmehrals 109 vHSchwefelkohlen- Ba enthaltenden Elussigleiten, Biffer A la, sind stets so zu stauen, daß sich die Stirnwand mit dem Spundloch oben befindet. 6. Dicht verschlossene leere Behälter aus Eisen odex anderem Metall, in denen Flüssigkeiten der Gefahrengruppe A 1 und B enthalten waren, sind, wenn sie unter Deck befördert werden, nah den Bestimmungen für die Flüssigkeiten selbst zu behandeln. Entleerte Gefäße anderer Art, die jene Flüssigkeiten enthalten haben, sind an Deck zu befördern. Fahrzeuge mit motorishem Antrieb dürfen mit gefüllten Betriebsstoffbehältern niht verladen werden. Die Betriebsstoffbehälter dücfen auf dem Schiffe niht gefüllt oder entleert werden. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für die Reichsbahnfähren; für diese sind, gleichviel, ob die Kraftfahrzeuge mit gefüllten Betriebsstoffbehältern au Eisenbahnwagen verladen sind oder ob sie auf eigenen Rädern auf dex Fähre en die Bestimmungen der Anlage T des &nternationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, Klasse TIT a, hinsihtlih der Beförderung von derartigen Fahrzeugen maßgebend. Ara azraenüe mit gefüllten Brenn=- L oie auf eigenen Rädern men so verstaut sein, daß sie Aufenthaltsräume für ersonen oder die Handhabung von Rettungsgeräten nicht gefährden uud der Feuerlösch- einrihtung gut zugänglich sind.

C. Verschärfung für Personenschiffe. Auf einem Personenschiffe dürfen von den Flüssigkeiten der Gefahrgruppe A 1 sowie von

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TTIT b. Leicht entzündbare feste Stoffe.

A, Verladescheine.

1. Die leiht entzündbaren festen Stoffe der bedingungsweise zugelasseuen Arten sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, in dem andere Gegenstäude nicht aufgeführt sind. Die Stoffe sind mit Namen, Ziffern und Buchstaben nah Maßgabe des Güterverzeihnisies G gun yren und als „leiht enizündbar“ zu bezeichnen. E

2. Wegen Unterschrift und Erklärungen des Abladers siehe § 3 im I. Teil dieser Anlage.

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