1932 / 257 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Nov 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 257 vom 1. November 1932, S. 2.

B. Verladung im allgemeinen.

ie leiht entzündbaren festen Stofse dürfen niht in derselben chottenabteilung verladen werden mit: Sprengstoffen, la, Munition, [þ. | L A Sie dürfen mit Sprengstoffen und Munition nur dann auf demselben Schifse befördert

werden, wenn sie horizontal weit von den Sprengstossen und der Munition entfernten Ab teilungen (auf Dampfschiffen mindestens durch die Maschinen- und Kesselcäume getrennt) oder

so

an Deck untergebracht werden, daß bei Entzündung der leiht entzündbaren Stoffe eine

unmittelbare Gefährdung der mit Sprengstoffen oder Livnition belegten Räume ausgeschlossen ist.

2. Die Stoffe sind von Zundwaren, Feuerwerkskörpecn u. dgl, (1 c), Natriumsuperoxyd (1 e, 3),

{ A 4 {S C4 A . L B vrnhhnvrtii dhe ferbslentgrga en Stoffen (11), mit Ausnahme der vorschriftsmäßig verpackten pyrophorishen

Metalle (Ziffec 12) räumlih derart getrennt zu halten, daß sie sich nicht an Brand oder Ec- hitzungsherden entzünden können, die etwa durch jene Gegenstände erzeugt sind__ : E : 3_ Die Stosfe sind von Flammenbeleuchtung, Feuerungsanlagen, überhaupt von Steller , die heiß werden können (z. B. Trennunaswänden von Kessel- und Maschinenräumen, Dampfsietitungen),

11

e g: Q § ck45 24 Y Ny solchen Abstande zu halten, daß sie von jenen Anlagen und Stellen nicht erhigt oder nd gesekt werden fonnen.

E e s : : nad e reo M 9 y n » M 31147 4 Die Stoffe sollen möglichst nicht unter und nicht in uumiticll;arer Nähe von bewohnten Raumen

He 1 : i ; x : ç B T V : ° 9 - 2 E A 3 Ó í Die Stoffe müssen leiht zugänglich verstaut werden, so daß sie bei Feuersgefahr unverzüglich tfernt werden können.

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{uf cinem Pecsonenschiffe

sei denn, daß sie in besonders gesicherten Räumen untergebraht werden. Lag 1, j 7 E

¡taut roerden, es

C. Verschärfung für Personenschiffe.

dürfen Zellhornabfälle und Zellhornfilmabfälle (Ziffer 2c) nicht

verladen werben.

9, Die Klasse 1V des 11. Teils der Anlage 1 dec Scefrachtordnung ist wie folgt zu andern

Aulage kz. IV.

B,

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Unter Klasse IV (S. 66) ist in der Fußnote*) hinter „11“ einzusügen: „AD: 13“; im Güterverzeihnis iffer 1 ist in der vorleßten Zeile statt der Worte: „nicht flüssige“ zu jeßen: „Feste“;

: In der Fußunote**) zu dieser Ziffer ist in der ersten Zeile zu streichen: „Gift !“. i 2 Ebenda (S. 68) ist in Ziffer 2 hinter dem Worte: „Ferrosilizium“ einzuschalten: „und Mangansili- ium“, hinter den Worten: „70 v. H.“ ist ein Punkt zu seßen und als neuer Unterabsaß unter Fortfall der bisherigen Fassung anzufügen: : E

gs “Mens L z Huy mla Wege gewonnene Ferrosiliziumlegierungen, die Zusäße von Alu- minium, von Mangan, von Kalzium oder vou mehreren dieser Metalle enthalten und deren Ge- fsamtgehalt an diesen Elementen einschl. des Siliziums (unter Ausschluß des Eisens) mehr als 30 v, H. und weniger als 70 v. H. beträgt.“

U

3 Ebenda (S. 68) wird Zisser 3 gefaßt: „Salze der Zyanwasserstofsfsäure, soweit sie nicht unter

6e genannt sind, wie Kaliumzyanid (Zyankalium, auch Zyaneinfachsalz), Natriums- zyanid (Zyannatrium, auch Zyaneinfachsalz), Zyandoppelsalz (Doppelsalsz aus Zyau- falium und Zyannatrium), Kalziumzyanid, Zyanhärteslußjalz, Natriumzyanamid, fbenda (S. 68) sind in Ziffer 4 die leßten Worte: „in Lösung“ zu streichen.

Ebenda (S. 68) erhält die Ziffer 5 die Fassung: „Lösungen von ZyankaliumundZyannatrium;

9

V,

1)

) A9,

11

12.

vässerige Blausäurelösungen mit einem Gehalt von höchstens 20 Gewichtsteilen Blausäure auf 100 Gewichtsteile der Lösung; wässerige Blausäurelösungen mit einem höheren Vlausäuregehalt sind von der Beförderung ausgeschlossen.“ : : s L : benda (S. 68) erhält die Zisfer 6 unter Absaß a) im ersten Unterabsaß die Fassung: „S ublimat, veißer Präzipitat (Quecksilberamidchlorid), roter Präzipitat (rotes Quecksilbe coxyd)“. Der leßte Unterabsaß wird im Eingang gefaßt: _Essigsaures Blei (Bleizucker); feste“ usw. wie bisher; Ebenda (S. 68/70) wird in Ziffer 6 der Absay Þ) wie solgt gefaßt: ; j A 6b) Bleioxyde, Bleiglätte (Glätte, Massikot usw.), Mennige, Bleiweiß, ferner Farben, Rückstände und Abfälle, die wesentlihe Mengen dieser Stoffe enthalten, z. B. reine Bleiaschen, Lötzinn- und Schriftmetallaschen.“ ébenda (S. 70) erhält der Abschnitt c) der Ziffer 6 die Fassung: c) Kuvferzyan- und Zinkzyansalze, Zink-, Kupfer-, Silber- und Golddoppel- ialze, sämtlich yanalfalihaltig, Zyankupfer und Zyanzink“. L: ; e benda (S. 70) erhält die Ziffer 7 die Fassung: „7. Oxalsäure und oxalsaures Kalium in fester vorm; ficjelfluorwasserstofsfsaure Salze“. a s Fhenda (S. 70) erhält die bisherige Ziffer 9a die Bezeichnung! „10“, Darunter ist aufzunehmen: ) Baryumazid, trocken“ und unter „b“: E Baryumazid mit einem Zusaß von mindestens 10 v.H. Wasser*) oder Alkohol } sowie iryumazidlösungen, wässerige. Am Schlusse der S. 70 ist unter dem Fußnotenzeichen*) unehmen: „Varyumazid mit einem Zusaß von weniger als 10 v.H. Wasser oder Alkohol ist ein ckorengstoff und als solcher von der Beförderung ausgeschlossen.“ A i J Die bisherige Fußnote**) zu Ziffer 7 des Güterverzeichnisses fällt weg, das bisherige Fußnoten- ¿eichen*) zur iebigen Zisfer 11 des Güterverzeichnisses erhält das Zeichen**), E benda (S. 70) erhalten die bisherige Ziffer 8. die Bezisfernng 13,, Zisser 10, die Bezifferung 11, iffer 11, die Bezisferung 12., Ziffer 12. die Bezifferung 8. a Z - nte x Klasse TV (S. 66), Verpackung zu Zisser 1 des Güterverzeichnisses, Abschnitt (1) b) ist vor dem

27,

28, 29.

30,

Unter Klasse TV Verladungsvorschriften (S. 67) sind im Abschnitt A, Ziffer 1, zweiter Unterabsaß und im Abschnitt B, Zisser 2 die angeführten Ziffern wie folgt zu ändern: 1, 3, 4, 5, 6a, 6e, 8, 0 L n E Ebenda (S. 67) wird im Abschnitt A, Ziffer 2, in der 1. Zeile für „§ 3 der Verordnung“ geseßt1 „§ 3 im L. Teil dieser Anlage“, E i E n ¿ E Ebenda (S. 67) sind im Abschnitt B unter Ziffer 4 die Ziffern zu ändern in: 3, 5, 6a, 6e, 7, 8, E I. 5. L e S S Ebenda (S. 67) is im Abschniit B der Eingang der Ziffer 3 wie folgt zu sasjen: E „3, Behälter mit Stoffen der Ziffer 2 des Güterverzeichnisses (Ferrojilizium ujw.) müssen“ ustv, wie bisher und im leßten Saß der Ziffer 3 sür „auf elektrischem Wege geioonnenes Ferrosilizium

und seine Metallegierungen“ zu seßen: „Stoffe der Ziffer 2“.

10, Die Klasse V des Il. Teils der Anlage 1 der Seefrachtocrdnung ist wie folgi zu ändern:

6, y

d

I

V, 18,

14,

6, 16) Ebenda (S. 78) erhält dec Unterabschnitt b) die folgende Fassung:

V. Anlage i. Unter Klasse V (S. 74), Güterverzeichnis ist am Schlusse der Ziffer 1 als neuer Unierabsaß einzufügent

„Mit Schwefelsäure gesüilte eleïtrishe Sammler (Atkumuiatoren), \chwesel- säurehaltiger Bleischlamm aus elektrishen Samiimlern (Akkumulatoren) oder Bleikammern, Säureharz.“; | R Ebenda (V), Güterverzeichnis ist untex Ziffer 1, 1. Zeile „Konzentration“ zu verbessern in „Konzen- tration“; Í : Ebenda (V) ist in der Fußnote !) zur Ucberschrift der Klasse für „1 bis 5 und 7“ zu segen: p60 und E Ebenda (V), Güterverzeichnis, Die Ziffer 4a erzält die Ziffer 5; die Ziffer 5 die Zisser 6; die Ziffer 6 die Zisfer 7; die Ziffer 7 die Zisser 8; L Ebenda (V), Güterverzeichnis erhält die neue Ziffer 7 (S. 76) die Fassung:

„7, Wässerige Lösungen von Wasserstoffsuperoxyd, 2 :

a) mit mehr als 35, aber höchstens 45 Gewichtsteilen Waszerstoffsuperoxyd auf 100 Gewicht3-

teile der Lösung, e i b) mit mehr als 45, abex höchjiens 60 Gewichtsteilen Wasserstoffsuperoxyd auf 100 Gewicht8- teile der Lösung (höhere Kouzenirationen sind zur: Veförderung nicht zugelassen).“; Unter Klasse V, Verpacung zu Zisser 1 des Güterverzeichnisses (S. 74) Abschnitt (1) ist in der ersten Zeile sowie in der ersien Zeile untec a) die Zahl „7“ je zu ändern in: „8, secner ist in der zweiten Zeile des Unterabsatzes c) das Wort: „Manielkörbe“ zu erseßen durch das Wort: „Vollmantelkörbe“; i ferner ist im Abschnitt (3) hinter „müssen“ einzufügen: „deutlich und dauerhaft“; _ E Ebenda (V, Verpackung zu Zisser 1), (S. 76) wird im Abschnitt (4) am Schlusse des 3, Sabßes hinter „tragen“ statt des Punktes ein ; gejeßt und dahinter eingefügt: „statt der Ausschcift „Oben“ sind ettel*) nah Muster 6 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsorduung zulässig.“ Ferner erhält im Ab- nitt (4) der leßte Saß, beginnend: „Nur Zellen“ als never Unterabjaß die Fassung:

„Sind die Zellen aus wiberstandsfähigen Stoffen, wie Holz mit Bleifutter oder Hartgummi hergestellt und oben derart eingerichtet, daß feine gefährlichen Säuremengen verspriß werden können, so kann von der Verpackung der Allumulatorenzellen und -batterien abgesehen werden, wenn sie

urch geeignete Vorrichtungen, wie Gestelle, Verschläge, Versteisungen, gegen Umfallen oder Ver-

schieben und gegen Beschädigung durch etwa darauf fallende Frachtstücke gesichert sind, Zellen oder Batterien, die in Fahrzeuge eingebaut sind, bedürfen ebenfalls keiner besonderen Verpackung, wenn die Fahrzeuge im Schiff sicher befestigt sind.“ L

Als Fußnote *) ist auf S. 76 auszunchmen: „s. Fußnote zu Verpackung zu T.a, A. 1, Gruppe a),

Abschnitt (4).“ * i E E E Ebenda (V) (S. 76), Verpackung zu neuer Ziffer 5 wird in der Anfangszeile sür „La“ gejeßt nd Ebenda (V) (S. 76). Die bisherigen Verpackungsvorschristen zu neuer Ziffer 5 werden am Anfang mit der Absaybezeichnung (1} versehen. Am Schluß des Absages. (1) ist als neuer Unterabjaß anzus- ügen: e „Sämtliche Behälter dürsen nur bis zu °/%g ihres Rauminhalts gefüllt werden.“ Als Absatz (2) wird neu angefügt: (2) Aut e Versandstücken ist deutli ch und dauerhaft der Jnhalt anzugeben Ebenda (V) (S. 76), Verpackung zu neuer Ziffer 6 ist in der Anfangszeile statt „5“ zu seßen: „6 und im Abschnitt (1) a) vor dem Worte: „Flußeisen“ einzuschalten: „Schweißeisen“.

Ebenda (1), Unterabschnitt b) wird der Unterabsaß B) wie folgt gefaßt: E S nuß) Wenn die Glasgefäße mehr als 5 kg enthalten, sind sie in metallene Gefäße einzusebßen. Flaschen mit geringerem Jnhalt dürfen in starke Holzbehälter verpackt sein. s

Die Glasgefäße {ind in die Behälter fo einzuseben, daß sie mindestens 30 mr von den Holze änden und von einander abstehen. Die Zwischenräume sind mit Kieselgur oder ähnlichen nicht brennbaren Stoffen fest auszustopfen. Bei Acetylchlorid dürfen auch Sägespäne verwendet

werden.“; E A Ebenda (V), Verpackung zu neuer Ziffer (6) (S. 76) erhält der Abschnitt (2) die Fassung: :

„(2) Auf den Versandstücken ist deutlich und dauerhaft der Znhalt „anzugeben, bei „den Uebergefäßen der Glasgesäße auf dem Deckel und mit dem Zusatz: „Zerbrehlich . Statt der Aus Jene „Zerbrechlich“ sind Zettel*) nach Muster 7 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zus

( i( E . « "7a G U e (S. 76), Verpackung zu neuer Ziffer 7 ist unter a) §) in ver 7. Zeile das Wort: „Deckel“ zu erseßen durch: „Schußabdeckung“ und in der 8. Zeile das Wort: „tragen“ durch „haben“, b) Wäßserige Wasserstoffsuperoxydlösungen mit mehr als 45, aber höchstens 60 v.H. Wasserstosfe superoxyd sind zu verpacken:

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 257 vom 1. November 1932. S. 3.

Güterverzeichnis,

2, Bromsauce Salze, Bromsalz (ein Ge- misch aus bromsaurem Natrium und Brom-

natrium).

3. Baryumsuperoxyd, auch in Mi- hungen mii festen organischen auren oder deren sauren Salzen.

4. Übermangansaure Salze.

5. Überchlorsaure Salze.

6. Ammonsalpeter und unter Verwendung von Ammonfalpeter hergestellte Erzeugnisse, so- fern leßtere unter den gleichen oder ähnlihen Be- dingungen wie Ammonsalpeter zum explosiven Zerfall gebracht werden können und nicht bereits durh die Klasse ïa der Anlage 1, Ik, Teil, er- faßt werden !).

Verladungsvorschriften, VI, Sonstige gefährliche Güter, A, Vexlade scheine.

Die bedingungsweise zugelassenen Stoffe der

[hein (Schiffszettel) anzuliefern, in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt sind. Die Stoffe sind mit Namen, Ziffern und Buchstaben nah Maßgabe des Güterverzeichnisses aufzuführen. Wegen Unterschrift und Erklärung des Abladers siehe § 3 des I. Teils dieser Änlage.

Bei Verladung von Maiskleie und

fabrikation hat dex Ablader in den Verladesheinen unter vollgültiger Firmenzeihnung die verauttwortlice Erklärung abzugeben, daß dev

übersteigt.

B, Verladungimallgemeinen, VI a. Feste, nicht jelbsientzündliche, bei Temperaturen über 200° durch Abgabe von Sauerstoff oder anderen, ähulich wirkenden Gasen die Verbrennung unterstüßende Stoffe, 2 Die Stasfe vüUrfen. nit in der]

VELDEN Mll: Sprengstoffen La MUnition, [b,

,

Verpadckung. ,

mii Wasserglas ausgestrihen zu sein und deren Bretter nicht geleimt zu sein brauchen. Das Auëêstreuen des Fnhalts muß durch eine dichte, ununterbrochene Auslegung mit zahem Papiet, das nicht an der Jnnenseite der Kiste angeklebt sein darf, oder durch einen in die Kiste geseßten Blecbbehälter sicher verhindert sein. Die mehl- dichte Sackeinlage kann fehlen. Die Länge der Patronen darf höchstens 25 em, ihr Durchmesser höchstens 5 em betragen. (2) Auf den Versandstücken ist der Fnhalït deutlih und dauerhaft anzugeben.

(1) Die Stoffe der Ziffer 2 sind zu ver- padckden in ftarke Kisten mit dihtem Einsaß aus verb!eitern! Eisenblech oder starkem Weißblech.

(2) Auf den Versandstücken is der JFuhalt deutlich und dauerhaft anzugeben.

(1) BVaryumsuperoxyd ist zu - verpacken in starke, dichte, siher zu vershliezende Wellblech- behôlter.

Mischungen von Baryumsuperoxyd mit festen organischen Säuren oder deren sauren Salzen sind vor dem Verpackten in die Behälter in Mengen bis zu je 1 kg in Glasgefäße zu verpacken, deren Verschluß auf geeignete Weise gegen das Ein- dringen von Feuchtigkeit zu sichern ist.

(2) Auf den Versandstiilken ist der Fnhalt deutlich u1d dauerhaft anzugeben.

(1) Die Stosse der Ziffer 4 sind in starke, dichte, sicher zu verschließende Wellblecchsässer zu verpaden.

Bei Frachtstücken bis zu einem Rohgewicht von 50 kg können die Stoffe in Papierbeuteln in starte, dichte, siher zu verschließende Holzkisten mit einem vexrlöteten Zinkeinsaß verpackt werden. Die Kisten müssen aus Hartholz gefertigt, ihre Bretier geleimt oder gefedert und genutet sein.

(2) Auf deu Versandstücken ist der Fnhalt deuilih und dauerhaft anzugeben.

Die Stoffe der Ziffer 5 sind zu verpadcken joie die Stoffe der Ziffer 1.

Ammonsa!peter und unter Verwendung von Anmmonfalpeter hergestellte Erzeugnisse sind in feste imprêgrierte oder nichtimprägnierte Juie- säce oder! in dichte Holzbehälter, beide mit odex ohne Kraftpapiereinlage, zu verpackten,

Klasse VI a sind mit einem besonderen Verlade- Rückstanden aws der Maisstärke-

N ce 12 . O n Wasserzehalt der Güter nirgends 12 vH

elben Schottenabteilung verladen

j 2. Unter Verladungsvorschriften (S. 81) ist in der Ueberschrift hinter „Unterliegen“ ein Fußnoten- | zeichen *) zu seßen und dazu als Fußnote aufzunehmen: s

Ziffer 12)“;

salpetersaure Salze“;

Jm Abschniit 1 der Anlage 2

gruppe A 1)“;

Gegenstand

brennbaren Gegenständen jeder 2

Zündwaren, Feuerwerkskörperu u. dgl., Te, brennbaren Flüssigkeiten, insbesondere III a, leiht enizündbaren festen Stoff serner von verdichteien und verflüssigten Gasen, I a, jowie von Gegenständen dex Klasse VI a; . ebenda (S. 81) ändere die Ziffer 4 wie folgt:

4. Die Stoffe der Ziffern 1—7 {ind von Schwefelsäure, Salpetersäure und Gemischen daraus sowie von Wasserstoffsuperoxyd!ösuygen (V, 7), die niht nah V, 7 a) 4) vervadckt sind, wirksam räumlih getrennt zu verftäauen, so daß, wenn die Säuren und die Wasserstoffsuperoxyd- lösungen auslaufen, sie die Stoffe der Klasse V1 b nicht erreichen können.

. ebenda (S. 81) ändere die Ziffer 3 wie folgt:

3. Die Stoffe der Klasse Vi b find in wirksamem räumlihem Abschluß zu verstauen von leiht lrt, namentlich von

M

Anlage 2 der SFO.

Nummer der Anlage 1, II

. ebenda (S. 81) seye unter Ziffer 1 in der 7. Zeile statt der Worte: „(II, Ziffer 10)“ ein: „(II,

en, IIT b,

„*) \. Fußnote *) zu Ziffer 6 des Güterverzeichnisses dex Klasse VI a, betrcsfcnd anorganische

13, Die Anlage 2 der Seefrachtordnung ist wie folgt zu ändecn bzw. zu

Anlage m,

S. 83) wid folgendes geändert: Unter Zisfer 2, zweite Zeile seße stati der Worte: „Anlage 1“ die Worte: „des IT. Teils der Anlage 1“:

Füge ebenda hinter den Worten: „in Spalte 4“ ein: „des hierunter folgenden Verzeichnisses“ : Seße ebenda (Ziffer 4) in der dritten Zeile stait der Worte: „(Gefahrklasse 1A)“ ein: „(Gefahr-

. Das Verzeichnis unter Abschnitt 2 erhält die Fassung:

Bedingungen, Veschränfungen usw,

2

4

a

Aetzlauge (Natronlauge, Soda- lauge, Kalilauge, Pottaschen- lauge u. dgl., auch in Mischun- gen, z. B. laugehaltige Abbeiz- salben), Oelsaß (Rückstände vou der Oelreinigung).

Alkalimetalle und Metalle der aikfalishen Erden, wie Natrium, Kalium, Kalzium, Strontium, Varyum, sowie Legierungen dieser Metalle untereinander

Aluminiumpulver und -staub, Zinkpulver und -staub sowie Gemische von Aluminium-, Zinkstaub oder -pulver

Ammoniak, in Wasser ge- löst, mit niht mehr als 35 vH Gewichtsteilen Ammoniak

Amorces, Amorcesbänder, Amorcesringe s. Nr. 40

Anhydrid |, Schwefelsäure Nr. 35 Arsenikalien, nicht flüssige

Bis 10 kg, Nicht mit Metallen dex Alkalien und al- kalischen Erden (Nr. 2) sowie mir Phosphor- metallen. Aezblauge nicht zusammen mit Staub und Pulver von Aluminium oder Zink oder deren Gemischen (Nr. 3),

Bis 5 kg. Nicht mit Aeßlauge (Nr. 1), mit Wasser und Säuren in irgendwelcher Form, nicht mit den entzündlichen Gajen (Nr. 23) und den brennbaren Flüssigkeiten der Gafahrgruppe A 1 unter a) und der Gefahrgruppe B der Klasse ITITa (Nr. 12); nicht mit Zündhölzern (Nr. 42),

Vis höchstens 1 ks in gut zu verschließenden Gläsern oder BVlechbüchsen. Die Gläser, bei Zinkpulver (-saub) auch die Blechbüchsen, sind in dichte Büchsen aus Blech oder Vappe mit Kieselgur

sicher einzuseben. Nicht zusammen mit Säuren, Alkalilaugen oder wässrigen Flüssigkeiten, ent- zündlichen Gasen (Nr. 23), Natriumsuveroxyd (Nr. 30), Zelloidin, Zellhornwaren, Filmzellhorn in Rollen, belichteten (auch entwidelten) Filmen aus Zellhorn (Nr. 37), Zinkäthyl, Zinkmethyl (Nr. 38), Zündhölzern (Nr. 42).

Bis 5 kg in Glas- oder Tonbehäliern nah 14 (9) verpactt,

Bis zu 5 kg. Nicht mit Nahrungs- und Genuß-

loten Sah beginnend: „Das Rohgewicht“ einzuschalten: „Die Verlötung der doppelten Falzung der a) in Glasgefäße. Jedes Glasgefäß ist in einen flüssigkeitsdichten, getecrien, eisernen Blech- Kalziumkarbid und Kalziumhydrür sowie Kalksticktstoff mit einem mitteln. Arsenikalien, die mit Säuren Arsen- Böden fann jedoch wegfallen, wenn der Doppelfalz durch einen Bodenreifen verstärkt wird,“ _vo ntelkorb einzuseven. Der Zwischenraum ztoischen Glasgefäß und Mantelkorb 1 N ; R z R E E De E O 9 ivasjerftoff bilden, nichi zusammen mit Säuren. Böden fann jedoch wegfallen, wenn der Dopp [ag Dura) Ell Sand E R Rain vollmante zue VEL I) R derart beschaffen sein-muß,-da Kalziumkbarbidgehalt vonmehrals 01 vH,Tle, Ziffern 2a und 2þ, Arsenikalién, flültige, insbe- Big A ko n ladet tis tes 13. Ebenda Abschnitt (1) (S. 66) sind unter c) im vorleßten Saß die Worte zu streichen: „(Körben, Kübeln, mit einer snoerdrennbaren Slupe aaen U N Pultbach dne Von Zündwaren, Feuerwerkskörpern u. dgl., T e, müssen die Stoffe der Klasse VI a, wenn tondere E Es A E “di htes Blecacfäß t a L O itijten) NE:ULINGTEIT GRNAUYE, WEL U C I H A A in derselben Schottenabteilung verstaut, in wirïsamem, räumlihem Abschluß gehalten werden S E E OELO 100 R ESE E n E It hni L iat an Vattäge seßen. Der Verschluß dec Glasgefäße ist so auszusühre r Druckausgleich gestattet E O T, L: ILUEMEN, «At teent - SVIMUUN gEIM tete WELDEN, Nicht zusammen mit Nahrungs- 1 Senuß 14, Ebenda Abschnitt (1) (S, 68) is} der Abschnitt e) wie folgt zu sassen: seßen. Der Verschluß der Glasgeäße ist so gu gu[üh ah daß er Lit Dietet ) ges : Ammonsalpeter auch von selbstentzündlichen Stoffen, 11, mit Ausnahme der vorschriftsmäßig verpackten vittel E f u E E S E e) Feste arsenhaltige Pfslanzenshußmittel dürfen auch verpat sein: gleihzeitig aber auch-Sicherheit gegen ein Ausfließen von Flüssigteit Lahe j pyrophorishen Metalle (11, 12) S mitteln. Arjenitalien, die mit Säuren Arcfen- 4) in Fässer mit doppelten Wandungen (sogenannte Spanfässer), die mit dichtem, zähem 6) in Gefäße aus anderen Werkstoffen, die das Wa)jerstoss}uperoxyD nicht zerjeben (1d, S g A L l ee, o U Gia: À voeriaie A w iu Geove E „wasjerstosf bilden, nicht zujammen mit Säuren, Ma As auch unter Verwendung eines Sackes aus solchem Papier ausgelegt sein selbst nicht angegriffen werden und die vom Reichsverkehrsministerium als sür die Ver- A. aFN Namen, 111 DEnen Stosse ev ÖZissern_ oIS 9 veritaut 1nd, oder in Deren Ar ungsberetch Nicht zujammen mit Säuren und Schwefel. E 20 y unter Y ( I S0 E packung zulässig anerkannt sind dürfen Behälter mit verdichteten oder verflüssigten Gasen der Klasse I d Hifsern 1 bis 11 nicht Nicht zusammen rait Nahrungs- und Genußritteln, muüen, e : E ee Sus Ea ck14 260A fn elnacrichtet fei erlade erde it Aus ; von Kohlensauxe, Stlicistoff nsstager P Î 70! L i 3) in gefütterte oder doppelte Beutel avs dichtem, zähem Papier mit höchstens je 1214 kg Allgemein zugelassen sind Aluminiumgefäße, deren Sicherheitsvershluß so eingerichtet jen verladen werden mit Ausnahme von Kohlensäure, Slicistoff und flüssiger Luft. Wenn Ammon M Inhalt. Die Beutel sind einzeln oder zu mehreren mit starkem Papier zu umhüllen und muß, daß er einen Druckausgleich gestattet, aber Flüssigkeit nicht leicht austreten läßt. Jedes Alumis jalpeter zusammen mit verdichteten oder verslüssigten Gasen auf einem Dchisse befördert wird,

. L 4 T H G S Ä E d N p e P 4 E S ee M t, 4:4 T o7 4 l D¿a & Gofg f fa T C o S \ 0 Ddo Mech; 2 f I m5 or 703 Heir ließli in cine starke Kiste “ble mit starkem Papier dicht ausgelegt sein muß, fest cinzu- ñniumgefäß muß in ein starkes Schußzgefäß mit ¿vei Handgrisjen [est eingeje gt jCii, ive lches das Gefäß Rd durch getrennte Slauung dem Umstande Rechnung e tragen, Daß Dev Salpeter beim QU- seßen “An Stelle der Auslegung mit Papier kann auch ein dichter Einsaÿbeutel aus Papier gegen Umkippen sichert. Die Wände der Aluminiungesäße müssen mindestens 172 mm stark jem. sammentreffen mit brennbaren Stoffen eine etwaige Verbrennung fördert. ; verwendet werden, oder Unter Klasje V, Schlußabsaß der Vecpackungsvorschristen (für leere Behälter) ist für „1 bis 5 und 7 . Die Stoffe der Zifseurn 1 bis 5 sind von Sâuxen und Schwefel so wirksam getrennt zu verstauen,

L Z E G E P b da . Z e! i . D I 3 5 di ( 4 Nos Nt 3 No Altor uenoiA {5 lot § 1 4 Cy y) in dicht zu verschließende Pappebüchsen, die in eine starke Kiste fest einzuseßen sind. zu seyen: „1 bis 6 und 8 E E r Gui N daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt. Ammonsalpeicr Ebenda (S. 68) Verpackungsvorschrift zu Zifser 3 des Güterverzeichnisses: Am Anfang wird der Unter Vecladungsvorschrifsten (S. 75) if im Abschnitt A, Ziffer 1 im 1. Unterabsaß in der leßten Zeils ist von Schweselsaure, Salpetersäure und Gemischen daraus (V, 1), von Wasserstoffsuperoxyd- Absatz (1) gesaßt: Diese Stoffe sind 2M hinter „entzündend“ ein Komma zv. seßen und anzufügen: die Stosse der Zissern 4, 5 ns 6 als lösungen (V, 7) sowie von Schwefel in wicksamem, räumlihem Abschluß zu halten. Ebenda (S. 68), Verpackung zu Ziffer 4 des Güterverzeichnisses is im Unterabschnitt (1) b) im „Flüssigkeiten und Dämpfe stark äßend“, Ebeiida ist im 2, Unterabsaß JUL y Zisjer 1 bis 9 u tain 7 . Die Stoffe müssen endli von den Gegenständen der Klasse IITa und ITIb räumlih derart detrennt ¿weiten Sah vor das Wort „Uebergefäße“ das Wort „Dic“ zu seßen. E ehen: „Ziffern 1 bis 6 und 8“ und im Abschnitt A unter Zisfer 2 „F 3 der Verordnung zu eres Ê gehalten werden, daß weder diese Gegenstände selbst noch dic durch Verdunstung von Flüssigkeiten Che S, 68), Verpackung zu Ziffer 5 des Güterverzeichnisses ist der Eingang des Abschnitts (I)- durch „§ 3 im T. Teil dieser Anlage“. G S j : entsiaudenen Gase oder explosiven Luftgemische jih an Brand* oder Erhißzungsherden entzünden . Ebenda (S, 98), Berpacung zu“ Hi) N inge int i j ict im 9 itt] 1 Schluß einzusügen: „Fahrzeuge mit eingebauten Affumulatoren- : be r, ff : » D ¡u fassen: „Lösungen von Zyankalium und Zyannatrium sind“ usto.; ferner ist im gleichen Ebenda ist im Abschnitt B unter 1 anm Sh einzusügen+ „Fahrzeuge nil “vat “7 Gadinatvoriaeiten können, die etwa durch Stoffe der Klasse V1 a erzeugt sind. Von Gegenständen der Klasse V1 b Abschnitt in der drittleßten und in der vorleßten Zeile des ersten Unterabsahes vor den Worten: „zu zellen und -batterien, die nicht bejonders A A d a pen fein BerpaCung9vor} ri] sind die Stoffe wirísam räumlich abgeschlossen zu verstauen. verlötende“ bzw. „zu verlötendem“ je das Wort: „dicht“ zu seßen d ; zu 1 des Güterverzeichnisses —, müssen im Schiffe sicher S v n eken: Bullaili . Ausnahmen von, Ziffern 1 und 4. Für die unter Verwendung von (Fbenda (S. 68), Verpackung zu Ziffer 6 des Güterverzeichnisses, Abschnitt (1) wird der Eingang Ebenda is unter Zifser 3 in dec leßten Zeile für „Mantelkörbe“ zu seßen: pESOIIEN : . Ammonsalpeter hergestellten Er zeugnisse der Zi f fer 6 des Güter- r : : i Ebenda ist unter Ziffer 4 in dex ersten Zeile statt der Worte: „des Aram bu Epe: Es verzeichnisses besteht hinsihtlih der Verladung nur die Einschränkung, daß diese Stoffe (1) Die Stoffe der Zisfern 6a) und e) sind zu verpacken:“; der Unterabschnitt d) dahinter (S. 70) Klasse“; in der zweiten und dritten Zeile 1 Ne EOIYAR d ae N E i binter Reibe nit in derselben Schottenabteilung verladen werden dürfen mit Sprengstoffen (1 a) und Muni- E R S, “a ¿7 C Cet A s s ; u hi rv i 7 iffe en: : f 2 : L E E, E O é t La e ällt fort; am Schlusse des Abschnitts (1) ist als neuer Unterabsaß anzufügen: Ziffer 13)“, hinter „Blausäure“ stati „(TV, Ziffer 10)" zu segen: „(IV, Zif A tion (1b) mit Ausnahme der Schnellzündschnüre (1 b, T a), der nicht sprengkräftigen Ziüindungen (1b, 2) und der Patronen für Handfeuerwaffen (1 b, 4). F

Varyt, Barythydrai, Ba- ryumsulfide, Baryum- salze (ausgenommenBaryum- sulfat und Baryumsuperoxyd), Baryumazid

Baryumsuperoxyd, auch in Mischungen mit festen or- ganischen Säuren oder deren sauren Salzen

Blausäure, reine, slüjssige

Bis 5 kg. Nicht zusaminen mit Säuren und sauren Salzeu sowie mit Schwesel, ausgenommen feste organische Säuren und deren saure Salze; nicht zusarnmen mit Zündhölzer (Nr. 42),

Nicht zusammen mit Nahrungs- und Genußmitteln, Säuren und sauren Salzen.

Zu a) nichi zusammen mit der selbstentzündlichen Stoffen (Nr. 3, 27, 33, 34, 38) und eutzündliche Gase entivickelnden Stoffen (Nr. 2, 24, 30), mit fonzentrierter Schwefelsäure und konzentrierter Salpetersäure (Nr. 35) sowie mit Zündhölzern (Nx. 42).

Zu Þ) nicht zusammen mit den jelbstentzündlichen Stoffen (Nr. 3, 27, 33, 34, 38), mit fkonzentrierter Schwefelsäure und konzentrierter Salpetersäure (Nr. 35) sowie mit Zündhölzern (Nr. 42).

Ferner Flüssigkeiten der Gefahrgruppe A 1, 2 und 3 nicht mii chlorsauren Salzen (Nr. 14). Die Flüssigkeiten der Gefahrgruppe A 1 und 2 nicht mit Chlor und Stoffen, die Chlor leicht abgeben (Chlorkalk, Perchloron u. dgl.).

Bis 15 kg in Glasgefäßen vou je höchstens 334 kg Jnhalt,

Bis 5 kg, Nicht zusammen mit Säuren und sauren Salzen, mit Zündhölzern (Nr. 42), fernex nicht mit Schwefel, Zucker, Mehl und anderen ge- pulverten organischen Steffen, chlorsaure Salze auch nit mit brennbaren Flüssigkeiten der Ge- fahrpruppen A 1, 2 und 3 der Klasse IIIa und mit „Phosphor.,

Vis 2 kg in Tuben von je 100 g. Nicht zusammen mit Nahrungs- und Genußmitteln,

Brennbare Flüssigkeiten mit Ausnahme von Schwefelkohlen- stoff und mehr als 10 vH Schwefelkohlenstoff enthalten- den Flüssigkeiten,

a) solche der Gefahrgruvpe A1 unter a) und der Gefahr- gruppe B,

b) solche der Gefahrgruppe A1

Die Stoffe der Ziffer 6b) sind zu verpacken: in dichte Holzbehälter (Fässer oder Kisten) azid“ statt „(IV, Ziffer 12)“ zu sezen: „(IV, Ziffer 8)“. unter b), 2 und 3

oder in dichte Cisenfässer oder in dichte starke Säcke aus Jute oder Papier.“ e 20, Jm Abschnitt C ist unter Ziffer 3 in der 2. Zeile für „Ziffer 6“ zu seßen: „Ziffer 7“ Uner Es S eR Cbenda (S. 70), Verpaung zu Ziffer 7 des Güterverzeichnisses ist im Abschnitt (2) im 2. Saß hinter worten des 1, Unterabsabes: „zu halien“ einzufügen: „, leicht entzündbaren festen Stoffen (11 ; n j E : , Ebenda (S. 70), Verpaung zu Zifser | detchnjes 1 ŸYI b. Massengüter, die der Selbsterhizung unterliegen, das Wort „Uebergefäße“ einzufügen: „(ausgenommen n Bit * 16 bes Gil ichnisses auf R H R Es . Ebenda (S. 70) is als Verpackungsvorschrift zu der neuen Ziffer es Güterverzeichnisses auszu- ; 4 : E E P bält nabstehede Neu- bisher. S. auch Änderungen Klasse i Strei: Ie 0cke nes Dacuimagibil in Mengen von höchstens 500 g in Büchsen aus mindestens 11. N VIa des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung erh astch S U wie biibec, : . 1 mm ftarker Pappe zu verpacken. Um den Jnhalt in ver Vüchje sicher festzulegen, ist er mit Zellstoff ajung: VI. Sonstige gefährliche Güter, Anlage k. rom : watte oder einem ähnlichen elastischen Stoff, der durch den Deckel niedergehalten wird, abzudecken. L : E E E R ( x Überzogene Deckel if Vi ebtes Jfolierb 2 Zutri W dichten. Die Nachstehende Güter sind besonderen Bedingungen unterworfen: j Der überzogene Deckel ist durch umgeklebtes Jsolierband gegen Zutritt von L asser zu dichten. Di n bese t O K Éeaae: voi: d Büchsen sind in haltbare, dicht zu verschließende Holzbehälter mit starken hölzernen Zwischenwänden VIa, Feste, nicht selbstentzündliche, bei Temperaturen über 200° C durch_ Q “Stoffe unter Ausstopsung aller Hohlräume mit Holzwolle so zu verpacken, daß sie E Giaiaa, en. oder anderen, ähulich wirkenden Gasen die Verbrennung unterstüyenve G j Ein Holzbehölter darf nicht mehr als 1 kg Baryumazid enthalten. Baryumazi ösungen find zu ZOOELAA Í Verpacung. höchstens 20 Liter und VBaryumazid mit einem Zusaß von mindestens 10 v.H. Wasfer oder : RICCOLT L Ÿ) Cbtoriance Salze fit u vei M Alkohol ist zu höchstens 10 kg in starke, sicher zu verschließende Glasgefäße zu verpaden, die, in 1. Chlorsaure Salze. starke dichte icher git vecsblleliende Behälter aus starke Uebergefäße (eiserne Vollmantelkörbe oder Kisten) mit einer ihrem Jnhalt mindestens gleich, Seis: ige 'Wellblech. Wellblechgefäße müssen as

on S Ki x ähnli i rer, Q cktoffe einzubetten find. O A S n s: e : i : : : :

O D L I Tax Anhale vorctiéd an DIUer daft AUFRKEDON, * mindestens 0,6 mm stark sein. HolibepWtes 2 ,_*) Unter diese Bestimmungen fallen nicht die ammonsalpeterhaltigen Düngemittel, sofern die Ebenda, Verpacung zur neuen Ziffer 11 des Güterverzeichnisses (S. 70) ist im Abschnitt (1) unter a) müssen aus Hartholz gefertigt und Aua S s amel mit niht mehr als 42 vH Ammonsalpeter, bei Kaliantmonsalpeter mit nicht mehr als der Schlußteil des ersten Satzes vom Wort: „höchstens“ ab zu fassen: „höchstens 7,5 Liter Raum- O L Vers A baerudis e Ó Stei Som Eior O, Fink, fo mr B, mit niht mehx aks 62 vH Ammonsalpeter her- è Corive da H Wass inhalt, die mit der porösen Masse völlig ausgefüllt sein müssen“. Die Büchsen usw. wie bisher. es Fnhalis m h nd lung vermengl 1nd, jo zum Beispiel: oride, dur asser zer- Im gleichen Abichnitt a oie 4. Sap, 4 Aloys C den Blechbüchjen“ die Fassung: „Der Pergamentpapier, n ba gs arf ax Pa Leunasalpeter BASF (Ammonsulfatsalpeter), seßliche größte Rauminhalt sämtlicher Blechbüchsen in einer Kiste darf nicht mehr als 90 Liter betragen“; der Behälter ange e b his t sein. Bei Kisten Montansalpeter DAVV (Ammonsulfatsalpeter), Chlorsaure Salze st. Nr. 14 im 5. Say ift anstatt „18 mm“ zu seben: „20 mm“ und im vorleßten Sah anstatt „75 kg“ „80 kg“; mehldichte Sa@einlage begegne : êitts Nitrophoska 16G, Chlorschwefel sowie salpeter-

: 10 s müssen die Bretter geleimt sein. Das Pergam Kaliammonsalpeter BASF, saures und shwefelsaures

der Klammerinhalt im vorleßten Saß is zu streichen. LER y Z avier und die Saceinlage können bei Kisten D Eitenérss Teelaitéat . Ebenda (S. 72), Verpackung zur neuen Ziffer 11 des Güterverzeichnisses, Abschnitt (1) ift unter Þ) Filen, wenn die Salze eine Junenvetpackung in egts gu 1G. 2 Forvifutf s

im vorleßten Unterabsayÿ das Wort: „Fassungsraum“ zu erseßen durch das Wort: Füllungsraum“. - s mm 8 e : Ebenda S. 70 und 72), Verpackung zur neuen Ziffer 11 des Güterverzeichnisses, Abschnitt (1) ist veclöteten Kanistern von wenigstens 1,25 Kalksalpeter 1G und Ferrosilizium und Manga n- Harnsiosf-salksalpeier 16, die nur einen unwssentlichen Gehalt an Ammonsalpeter besien. silizium, auf elektrischem

unter a) im 2. Saß und unter b) ebenfalls im 2. Saß das Wort „Atmosphären“ durh „kg/cm®“ starkem Zinkbleh erhalten. Lege gewbrtitèn, aud mit Bu- Der Ablader hat bei diesen Erzeugnisseu im Vecladeschein & bescheinigen, daß das Dünge- » t Y

erseßen En Uns E A Ben V S

S t, Z ¿eo ‘rve Behälter“ uf i i ü aus starkem apier, di i ini ü

Ebenda (S. 74) ist im Schlußabsay der Verpacklungsvorschristen („Leere Behälter“ usw.) hinier Ie Hülsen st p , mittel den Bedingungen dieser Fußnote entspriht. Wird diese eidtiniquig nicht abgegeben, fo L ili M Man werden die Stoffe nah Ziffer 6 behandelt. L

einzufügen: „12, 13“ finde i O E dle mg s S 79) Vern. j : ( ichnisses ist i itt (1), 7. Zeile sind, so können zu ihrer Berpgcun ' | | Filme f. Zellhorn- (Zelluloid-) T'BRAiE: B c REENE iur déuna Biser 20as Bav es A O ieichdiel dichie, siher zu verschließende Kisten au ge , Alle anderen anorganischen salpetersauren Salze sind ungefährlih; sie sind jedoch niht mit tvaren Nr. 37

Rie ria ähnlichen on Dimethylsulfat nicht angreisbareu Stofs“. wöhnlihem Holze verwendet werden, die nih Gütern der Klasse VI b in demselben Raum zu verstauen Flußsäure \. Nr. 35 V, 1

12, Die Klasse VI b des IlI. Teils der Anlage 1 derx Seefrachtordnung“ ist wie folgt zu ändern: Bromsaure Salze, Brom- Anlage |. VIb. salz, Chlorsaure Salze

1. Untec Klasse VI b (S. 80) seße in Höhe der Ziffer 1 des (Büterverzeihnisses unter VerpacCung ein: „Unverpadct (lose als Schüttladung oder gestapelt), oder in Sâckeu verpact, oder durch Sacleinen oder Matten zusammengehalten, oder durh Umshnüren zu Bündeln vereint, odex durch Pressen und Umschnüren zu Ballen verbunden.“

VIa, 1 und 2

Bromzyan Chloressigsäure s. Schtoefel- Vis 5 kg.

E A E In a, Sani V V2 idi: 0 Mde p 7: T0.

Bis 10 kg,

Nur völlig trocken und mit trockenen Gegenständen. Nicht zusammen mit Nahrungs- und Genuß- ereits Nur in gutgelüfteten Räumen zu ver- tauen,

wié Zt ‘Tft A: Drm A T.

IIIb, 2b