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Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 #Æ einshließlich 0,48 Æ# Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Geschäftsstelle 1,90 K monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin
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einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: F 5 Bergmann 7573.
vor dem Einrückungstermin dei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Juhalt des amtlichen Teiles,
Deutsches Reich.
Ernennungen 2c.
Bekanntmachung, betreffend die Umsaßsteuerumrehnungs\säße auf Reichsmark für die Umsäße im Monat November 1932.
Bekanntgabe der Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im November 1932.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Bekanntmachung, betreffend die Saßung der Reichsversicherungs- anstalt für Angestellte. Mehrleistungen in der Angestellten- versicherung. Vom 29. November 1932,
Preußen. Zeitungsverbot. E Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 65 der Preußischen (Geseßsammlung.
Amtliches.
Deutsches NMeich,
Der Herr Reichspräsident hat an Stelle des in den Ruhe- stand getretenen Prasidenten der Oberpostdirektion Hol st tin Gumbinnen den Präsidenten der Oberpostdirektion Zwirner in Königsberg (Pr.) zum stellvertretenden Mit- glied des Verwaltungsrats dex Deutschen Reichspost ernannt,
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BEeauntmachun g
Die Umsaßsteuerumrehnungssäße auf Reichsmark
für die Umsäße im Monat November 1932 werden auf Grund von S 8 Abs. 8 des Umsaßsteuergeseßes vom 30. Januar 1932 (NGBl. 1 S. 39) in Verbindung mit § 45 der Durch- führungsbestimmungen zum Umsaßsteuergeseß vom 25. Juni 1926 (RGBl. 1 S. 323) wie folgt festgeseßt:
Lfd. Nr.) Staat Einheit RM 1 Aegypten 1 Pfund 14,18 2 | Argentinien 100 Papierpesos 90,40 3 | Belgien 100 Belga 58,46 4 | Brasilien 109 Milreis 29,50 H | Bulgarien 100 Lewa +906 6 | Canada 1 Dollar 3,69 7 | Dänemark 100 Kronen 71,80 8 | Danzig 100 Gulden 81,98 9 | Estland 100 Kronen 110,70
10 | Finnland 100 Mark 6,03 11 | Frankreich 100 Francs 16,52 12 | Griechenland 100 Drachmen 2,52 13 | Großbritannien 1 Pfund Sterling 13,80 14 | Holland 100 Gulden 169,48 15 | Ssland 100 Kronen 62,36 16 | Jtalien 100 Lire 21,57 17 | Sapan 100 Yen 86,68 18 | Iugoslawien 100 Dinar 5,64 19 | Lettland 100 Lat 79,80 20 | Litauen 100 Litas 41,92 21 | Luxemburg 500 Francs 58,46 22 | Norwegen 100 Kronen 70,37 23 | Oesterreich 100 Schilling 52,— 24 | Polen 100 Zloty 47,26 25 | Portugal 100 Gsfudos 12,77 26 | Rumänien 100 Lei 2,52 27 | Schweden 100 Kronen 73,33 28 | Schweiz 100 Franken 81,09 29 | Spanien 100 Peseten 34,45 30 | Tschechoslowakei 100 Kronen 12,48 31 | Türkei 1 Pfund 2,01 32 | Ungarn 100 Pengö 73,42 33 | Uruguay 1 Peso 1,70 34 | Vereinigte Staaten 1 Dollar 4,21 | von Amerika
Die Festseßung der Umrechnungssäße für die nicht in 4 soterten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am
Berlin, den 1. Dezember 1932. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding. Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im November 1932.
Die Reichsinderxziffer für die Lebenshaltungskosten (Er-
xáhrung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) ist im Durchschnitt des Monats November
1932 um 0,2 vH auf 118,8 (gegenüber 119,0 im Vormonat) zurückgegangen. Es haben nachgegeben die Inderziffern für Grana. «. « »« U 01 v6 af 10995 A « « « «: p 2 s 10A Da. O0 2 Do Sollen Bédatf ¿e #7 1» 16040. Die JInderziffer für Heizung und Beleuchtung hat sih um 0,3 vH auf 136,4 erhöht. Berlin, den 30. November 1932, Statistisches Reichsamt. J. V: Dr. Pläßér:
Bekanntma chuUn4 über den Londoner Goldpreis gemäß §1 der Verordnung vom10. Oktober 1981 zur Aendes- Lung der Wertherechnung von Hypothéken Und sonstigen Ansprüchen, die auf Féingold (Goldmark) lauten (RGBL. I S. 569), Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Dezember 1932 für eite lie Feinaold « «ea o t 127 0h 3E d in deutshe Währung nach dem Berliner Mittel» kurs für ein englis{ches Pfund vom 1, De- zember 1932 mit NM 13,56 umgerehnet = RM 86,5862, für ein Gramm Feingold demna. « « « = pence 49,2710, in deutsche Währung umgerehnet « « « = RM 2,78381, Berlin, den 1. Dezember 1932. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dv: Do Lit
maar ares
Béeta Ut m SAUÙ a T. Auf Grund der Verordnung zur Ergänzung von zialen Leistungen vom 19. Oktober 1932 Artikel 5 (RGBl. I . 499, 500) hat der Verwaltungsrat der Reichsversicherungs- anstalt für Angestellte auf Antrag des Direktoriums am 29, November 1932 folgende Saßung beschlossen:
Satzung dexr Reichsversicherungs8anstalt für Angestellte, Mehrleistungen in dex Angestelltens- versihéLrung.
Neben den geseßlichen Leistungon (Regelleistungen) des Angestelltenversicherungsgeseßes werden widerruflih folgende Mehrleistungen gewährt:
Erster Teil. Ruhegeld,
81. __ Erhält ein Kind nach Vollendung des fünfzehnten Lebens- jahres Schul- oder Berufsausbildung, so wird der Kinderzuschuß bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre gewährt, solange die Schul- oder Berufsausbildung dauert und der Versicherte das Kind überwiegend unterhält. Saß 1 gilt entsprehend, wenn das Kind infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande it, sih selbst zu erhalten.
S 2.
Der Kinderzushuß wird für ein Kind nach Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres nicht gewährt, soweit dadurch der ge- jeulihe Kinderzushuß für ein Kind unter fünfzehn Fahren be- jchränkt würde (§ 58 Abs. 2 des Angestelltenversiherungsgeseßes).
Zweiter Teil. Hinterbliebenenvuvente.
8 3, __ Erhält ein Kind nah Vollendung des fünfzehnten Lebens- jahres Schul- oder Berufsausbildung, so wird die Waisenrente für deren Dauer gewährt, jedoch niht über das vollendete aht- zehnte Lehonsjahr hinaus. Saß 1 gilt entsprehend, wenn das Kind infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sih selbst zu erhalten. i
84,
Waisenrenten für Kinder nach vollendetem - fünfzehnten Lebensjahre dürfen weder allein noch zusammen mit geseßlichen Hinterbliebenenrenten den -nach der Notverordnung vom 8. Sehenaver 1931 Fünfter Teil Kapitel TV Abschnitt 1 § 5 (RGBl. 1 S. 699, 723) zu berehnenden Höchstbetrag übersteigen; sonst werden die Waisenrenten für Kinder nach vollendetem fünf- gehnten Lebensjahre nicht gewährt oder gleihmäßig gekürzt.
Bei der Berehnung des Höchstbetrags sind Kinderzuschüsse für Kinder nah vollendetem fünfzehnten“ Lebensjahre, für die Waisenrente zu gewähren ist, einzurehnen.
Dritter Teil. Gemeinsame Vorschriften.
Durch die Vorschriften dieser Saßung werden ledigli die Reichsversiherungsanstalt für Angestellte und die Erjabkassen der Angestelltenversicherung zur Gewährung von Mehrleistungen verpflichtet. Jm übrigen finden auf die Mehrleistungen die für die geseßlichen Leistungen (Regelleistungen) geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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8 6. venn Eme vaten mit knappschaftliher Pensionsver- siherung wird von der Mehrleistung nur der Teil gewährt, der
T Irr. DYD, Reichsbanktgirokonto. Verlin, Donnerstag, den 1. Dezember, abends.
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Posftschecktkonto: Berlin 41821,
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nah § 109 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgeseßbes auf den Träger der Angestelltenversicherung entfällt. Beträgt der Anteil weniger als eine Reichsmark monatlich, so wird er nicht gezahlt.
Vierter Teil, Uebergangsvorschristen. A
Die Vorschriften dieser Sabung treten mit dem 1. Dezember 1932 in Kraft. Sie finden mit Wirkung vom 1. Oktober 1932 auch Anwendung auf Ansprüche aus Versicherungsfällen, die vor dem 1, Dezember 1932 eingetreten sind.
S8,
_HZu einem am 1. Dezember 1932 laufenden Ruhegeld wird auf Antrag der Kinderzushuß für Kinder, die zu diejem -Zeit- punkt das fünfzehnte, aber noch niht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, nah Maßgabe dieser Saßung vom 1, Oktober 1932 an gewährt.
Das gleiche gilt auf Antrag für Waisenrenten, wenn der Antrag auf Hinterbliebenenrente vor dem 1. Dezember 1932 gestellt worden ist und die Waisenrente wegen Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres nicht zustand oder weggefallen ist.
L 9,
Für Stiefkinder und Enkel wird die Mehrleistung „auch aus Versicherungsfällen, die vor dem 1, Dezember 1932 eingetreten 1nd, nicht gewährt.
8 10. Die Mehrleistungen sind nach der Notverordnung vom
Juni 1932 Erster Teil Kapitel Il Artikel 2 (RGBl. I 273, 274) zu berechnen.
D A __Nathzahlungen für die Zeit vor dem 1. Oktober 1932 finden nicht statt.
[T. Dex vorstehenden Satzung hat der Reichsarbeitsminister durch Erlaß vom 29. November 1932 — Nr. 11 a 10 070/32 — seine Zustimmung erteilt.
__ TIT, Das Direkiorium gibt zu der vorstehenden Saßung folgende Begründung: Begründung
Zu §88 1 und 3: Die Erfahrung über die Weitergewährung von Kinderzushüssen und Waisenrenten auf Grund des Gesetzes vom : 25. Uni 1926 (RGBL, T S 31) E Se daß bei den Kindern aus dem Kreise der Angestellten die Schul- oder Berufsausbildung mit dem 15. Lebensjahr im allge- meinen noch niht abgeschlossen ist. Bei regelmäßigem Ablauf fällt die Beendigung der Ausbildung meist mit der Vollendung des 18. Lebensjahres zusammen. Eine Statistik über die Kinder- zushüsse liegt niht vor. Bei den Waisenrenten haben die Aus- zählungen Ende 1927 und 1930 ergeben, daß etwa 22 oH auf Waisen im 16. bis 18. Lebens[ähr und nur etwa 6—7 vH auf solche über 18 Fahre entfielen. Nach diesen Erfahrungen ist cs gereht=- fertigt, die Kinderzuschüsse und Waisenrenten über das vollendete 15. Lebensjahr hinaus weciterzugewähren, wenn und solange das Kind Schul- oder Berunfsausbildung erhält, den Weiterbezug aber auf die Zeit bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu be- renzen, weil angenommen werden kann, daß dann in den meisten Fällen die Ausbildung beendet ist und in den wenigen Fällen, in denen die Eltern wirtschaftlih in der Lage sind, dem Kinde eine weitergehende Ausbildung zu geben, ein zwingendes Bedürfnis zur Gewährung eines Zuschusses aus der Sozialversicherung nicht
besteht.
Es entspriht dem sozialen Gedanken, den Kinderzushuß und die Waisenrente auh für solhe Kinder weiterzugewähren, die infolge eines geistigen oder körperlihen Gebrechens verhindert sind, sih für einen Beruf auszubilden. Auch für diese Kinder ist aber die Begrenzung des Weiterbezugs auf die Zeit bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gerechtfertigt, weil die Versorgung von Kindern, die darüber hinaus noch infolge ihres Gebrehens außer- stande sind, sih selbst zu erhalten, nötigenfalls den Fürsorgever- bänden obliegt und nicht zu den Aufgaben dex Angestelltenversiche- rung gehört.
Die Feststellung, ob bei einem gebrechlichen Kind das Ge- brechen shon vor Vollendung des 15. Lebensjahres bestanden hatte, ist oft shwierig und hat häufig zum Streit geführt. Diese Ein- shränkung war früher nötig, um eine- übermäßige Belastung des Versicherungsträgers zu vermeiden, da die P iSaA aue ge- brehlihe Kinder ohne Begrenzung auf ein bestimmtes Lebens- alter weiter zu gewähren waren. Da die Waisenrente jeßt auch im Falle der Gebrechlichkeit stets nur bis zum vollendeten 18. Lebens- jahr gewährt wird, bedarf es dieser Beschränkung .niht mehr.
Zu § 2: Durch die Mehrleistung dürfen die geseßlichen Lei- stungen der anderen Berechtigten niht beschränkt werden. Wenn beim Zusammentreffen mit Kinderzuschüssen für Kinder unter 15 Fahren die Rente nah § 58 Abs, 2 des Angestelltenversiche- rungsgeseßes zu kürzen ist, muß den Kindern unter 15 Fahren der Betrag verbleiben, den sie ohne Hinzutritt der Kinder über 15 Fahren erhalten würden. :
Zu § 4: Der Grundsatz, daß durch die Mehrleistung die geseß- lichen Leistungen der anderen Berechtigten nicht beschränkt werden dürfen, gilt au für die Waisenrenten für Waisen über 15 Fahren. Bei Kürzung der Hinterbliebenenrente nah der Notverordnun vom 8. Dezember 1931 5. Teil Kapitel TV Abschnitt 1 F (RGBI. 1 S. 699, 722) muß den Waisen unter 15 Jahren und der Witwe der Betrag verbleiben, den sie ohne Hinzutritt der Waisen über 15 Fahren erhalten haben würden. Die Mehr-
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