1932 / 305 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 29 Dec 1932 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 29, Dezember 1932. S. 2,

schlossenen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung der Gl. N Deutschen Reiche zur Einkommensteuer niht heran- zuz?ehen ist.

Bekanntmachung. Auf Grund des § 8 der Verordnung des Reichspräsiden- S 18. den bes die Zinserleichterung für den landwirtschaftlihen von Schaßanweisungen. E A : : L: » ; SCevtember 1029 ;B S. 46 -

1) Fm Falle der Anforderung durhch das Finanzamt wirkt | dd E S O Zone 1992 (RGBI. I S. 480) und o»: Semäß § 8 der Verordnung des Reichspräsidenten übcr die bei GeIlegung der anzufordernden Steuer der Steueraus\chuß mit, | S F rtifels der dazu erlassenen Durchsührungs- und Er- Zinserleihterung für den landwirtschaftlihen Realkredit vom Vere nit die Vorausseßungen vorliegen, un.er denen nah § 33 | Knzungsverordnung vom 24. November 1932 (RGBl. I | 27. September 1982 (Reichsgeseßtlatt I S.' 480) erklären wir hi-r- er Ke:GSabgabenordnung die Mitwirkung des Steuerausshusses | S. 634) wird hiermit erklärt, daß die Lippische Landes- | mir, daß sämtliche preußishen landschaftlichen (rittershaftli&;e:1) rit erforderlich ist, | bank Staatliche Kreditanstalt in Detmold in

Kreditinstitute in der Lage sind, die von ihnen ausaegeben2; (9) Boy Nl ä it L z j L 2 p 7 G , N n, L ck Jegevenezn 2) Der Bescheid, dur den die Steuer sestgesetßt wivd, ist |} der Lage ist, die von ihr auf Grund von Hypotheken aus- | SZhuldverschreibungen in bisheriger Höhe weiter zu verzinsen. :

Durchführung der Zinssenkung für land- wirtschaftliche Hypotheken dur Hingabe

E: shriftlih zu erteilen : : ; ; 4 : Gs fi ; s fet

E R R E, : i gegebenen Schuldverschreibungen in bisheriger Höhe weiter Es sind dies folgende Kreditinstitute:

E | ist das ‘Berufunatecielnce U 239 Ff daes fesigesedt wird, zu verzinsen. i 9 Central-Land[chaft für die Preußischen Staaten in Berlin, ft nung) gegeben. V : Detmold, den 28. Dezember 1932. Kur- und Neumarkisches Ritterschaftliches Kreditinstitu1 in

Berlin,

Neues Brandenburgisches Kreditinstitut in Berlin,

Ostvreußishe Land'chaft in Königsberg,

Westpreußische Landschaft in Marienwerder,

Neue Westpreußishe Landschaft in Marienwerder,

Pommersche Landschaft in Stettin,

a Femimershe Landschaft für den Kleingrupdbesiy in Stettin,

Landschaft der Provinz Sachsen in Halle,

Schleswig-Holsteinische Landschaft in Kiel,

Sthlesische Landschaft in Breslau,

Land’chaftlicher Kreditverband für die Provinz Schleswig- Holstein in Kiel,

Bremen'scher Ritterschaftliher Kreditverein in Stade,

Ritterschaftlihes Kreditinstitut für das Fürstentum Lüne- burg in Celle,

Ritterschaftlicher Kreditverein für die Fürstentümer Calenberg, Göttingen, Grubenhagen und Hildesheim tn Hannover,

Land’chaft der Provirz Westfalen in Münster.

Berlin, den 29, Dezember 1932.

Zugleich im Namen des Preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit.

Lippische Landesregierung.

——

Bekanntmachung.

IV. Shlußbestimmungen,

8 19, Die Präsidenten der Landesfinangämter sind ermähtigt die ; ; I 115; H RoLZ » ;

le Cu n0 des Sieuerobauns von bescrinft sleuerpllid | mag Lg ree seionete Aufsichtsbehörde erllärt hiermit ge E ti ‘en für die Zwecke ihres Bezirks erfordercchen wt Ms s S e er die j Verwaltungsanordnungen zu erlassen. t Zinserleichterung für den landwirtschaftlichen Realkredit vom É c ee Ser 19832, M me Württ. Hypothekenbank E E a it uttgart in der Lage ist, di ihr gebene j L s i ORURR tritt mit Wirkung vom 1, Fanuax 1933 Schuldverschreibungen in bisherige Si eiter qu LEREEE

Berlin, den 23. Dezember 19832. Stuttgart, den E Ee 1902, Der Reichsminister der Finanzen, F. (af tre J- V.: Zar den. j

A S Bekanntmachung

über den Londoner Goldpret!s gemä 1 der Verordnungvom 0 Dirvber N ae ene rung der Wertberechnung von Hypotheken f und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold E (Goldmark) lauten (RGBl. 1 S. 569).

Bekanntmachung.

Die am 28. Dezember 1932 ausgegebene Nummer 83 des Reichsgesehblatts, Teil I, enthält: die Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung der

Verwendung inländischer tierisher Fette und inländischer Futter- mittel, vom 23. Dezember 1932, E E

die Verordnung über die Kranken- und Unfallversicherung Der Preußische Minister für Landwir äne i : i : Ln eee L : rtshaft, Domänen k Der Londoner Goldpreis beträgt am 29. Dezember 1932 beim freiwilligen Arbeitsdienst, vom 22. Dezember 19832, M er D an Ï [0 SUE O NenaulD 2 ae = 123 sh 11 a, die Verordnung über die Bilanzierung von Forderungen

in deutfhe Währung nach dem Berliner Mittel. gegen Tilgungskassen für gewerblihe Kredite und gegen die Der Kommissar des Reiches.

j kurs für ein englisches Pfund vom 29. De- Altiengesellschaft „Deutsches Finanzierungsinstitut A. G, vom J. V.: Mussehl[l. E y zember 1932 mit N M 14,00 umgerehnet = NM 86,7417, 24. rv tg vin 1932, E ; s tet ; für cin Gramm Feingold demna e 6 anes NIM, ¿ember E Ea über Mineralölsteuer, vom 24, De- Bekanntmachung L deute runa umgerednet .., . = NM 2,78881. E E, "1 j i j Berlin, den 29. Dezember 1932. En s E An „bec birtnia von Landes- \ Auf A S 8 der Verordnung des Reichspräsi- ; Statistische Ahtoi H8 FInanz 4 DONE 2E ESENEL 1995, enten über die Zinserleichterung für den landwirtschaftlihen | Statistische Se RTE Me Reichsbank. Umfang 4 Bogen, Verkaufspreis: 0,15 RM, Postver- | Realkredit vom 27. September 1932 RGBl. I S. 480 i Wr, D g. sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stü hei BVoreinsendung. | und des Artikels 8 der dazu erlassenen Durchführungs- und j L y Berlin NW 40, den 28. Dezember 1932. Ergänzungsverordnung vom 24. November 1932 RGBLl, I l A Bekanntmachung, Reichsverlagsamt Dr. Kaisenberg. S. 534 erkläre ih, daß i s b _ Der Verwaltungsrat der Reichsmaisstelle hat auf 1. die Landesbank der Provinz Ostpreußen in Königs- 4 rund des § 7 Nr. 2 „der Verordnung zur Ausführung des Pren Ä ens (Pr.), L S L y

i Maisgejeßzes „vom 31. Mär; 1930 (RGBL 1 S. 113 tg dee S enfßen. 2. die Provinzial-Hilfskasse für die Provinz Nieder- hi Fassung a 0 Lts e 5. Juli 1932 (Dentscher Reichs- Ministerium des Fnnuervn. 3 bie Vandeskreditke 7e in Kassel fi ¡eiger ch f: 57 1 N S O z c i G s z u . V (Deutscher Reicbüatiast hs N T T vom 2. Dezember 1932 , Dem Oberregierungsrat Dr. von Haber, des’n 4. die Nassauische Landesbank in Wiesbaden s ag gle )Sanzelger Nr. 301) folgenden Beschluß gefaßt: Wiederverwendung als Landrat das Preußische Stauts- 5. die Hannoversche Landeskreditanstalt in Hannover | l. Der Monopolverkautspre1is der Neichömaigs- ministerium genehmigt hat, ist das Landratsamt in Ankl ‘Mé j ins ln: DE i

: g g 1 as Landratsamt in Anklam 6. die Landesbank der Rheinprovinz in Düsseldorf

stelle beträat tür Mais bis einihließlich 10. Februar 1933: a) für eine Tonne Donaumans.. …..,,, 180 NM, þ) tür eine Tonne Plata- oder anderen Mais 195 N. Diete _Pre1ne gelten: A Für mittlere Qualität und. Kondition, B. 1. Bei Eingängen jeewäits Basis loco cif Hamburg als A brecbnungsgrundlage. 11, Bei Eingängen fluf;wärts via Passau oder bahnwärts

übertragen worden. in der Lage sind, die von ihnen auf Grund von Hypotheken

und Grundschulden ausgegebenen Schuldverschreibungen in bisheriger Höhe weiter zu verzinsen.

Berlin, den 29. Dezember 19392.

Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit.

Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses vom 4., 11., 19, und 23, November 1932 verliehen:

Die Rettungsmedaille am Bandean:

Reinhard dy, Landwirt, Neuhäuser, Kreis Fisch-

2048 j l las hausen Der Kommissar des Reichs.

i nur ur unmittelbar vom Erzeugerland eingehende ; f ; rut j Dr. Ern st.

F Waggons) via Lindau, Kutstein, Simbach, Salzburg Hildegard Kleibe x, Schülerin, Fnsterburg,

E Basis sch{chwimmend i oberha1b Budapest) ex Schlepp rig Kirchhoff, Zimmermann, Torgau, V E

v assau ails Abrechnunasgrundlage.

111. Bei Etngängen flußwärts üver Tet)chen-Bodenbach (nur

sür den Donau - Elbe - Umschlagovertehr Bratislava—

I Tet!chen - Bodenbah) Basis loco cif Hamburg als | ; Abrechnungégrundlage. x TY. Vei (CEtngängen bahnwärts über die ostdeutschen Grenz- übergänge von Oderberg bis Prostten Basis waggontrei

Neu Bentschen p1omvte Verladung vom Ursprungsland

als Abrechnungégrundlage.

Gerhard Neuen feldt, Fleischer, Ostdievenow, Werner Holzhü ter, Kaufmann, Berlin-Friedenau, Erika Trapp, Fräulein, A

D J E ge nsen, Maschini tenassistent, Flensburg, Wilhelm W 2 fo O C O 4 EEacibenit Nachstehend wird der deutsche Wortlaut des am 28. De- «ohannes Udtke, Kaufmann, Reey, N. M. ' } zember 1932 in Berlin unterzeichneten Zusaßabkommens zum Franz Mielewczyk, Kanalarbeiter, Olfen; Kre. Lüding- deutsch-französishen Handelsabkommen vom 17. August 1927

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

gebiet und dem deutschen Zollgebiet vom 23. Februar 1928 vorläufig veröffentliht. Das Zusatzabkommen und der Notenwehsel unterliegen noch der Genehmigung der deutscen wie der französischen an der Gesebßgebung beteiligten Körpor- schaften. Sie werden jedoch, und zwar deutscherseits auf Grund derx Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuze

i A Durra, Guineagetreide, Gutneakorn, Kaffernhn11e Kasternkorn, Mohrenhir'e, Nege1korn, Sorghohi1se, £orghum vulgare) fallen, ist der Monopolverkfau)tpreis bis ein)chließ-

li 10. Febi uar 1933 derBetrag, derdem Uebernahmepreis (Bekannt-

| machung vom 8. Juli 1932) und einem Zuschlag von 75 NM für h die Tonne ent)priht.

Hans Evers, Kaufmann, Düsseldorf, Franz Ma stch, Maurer, Stettin. Die Exinnexungsmedaille für Rettungaus Gefahran: Albert E ckl, Oberprimaner, Scherfede, Kreis Warburg,

A C. Für anderen als Plata- oder Donaumais gilt Platamais : hausen, rin Mee Ee UOLams L ant gieiGen Tone U See B __ als Abrehnungegruundlage. Paul Gelinsky, Oberregierungs- und -baurat, | neten Notenwechsels zu der deutsh-französischen Ver U R F au Nejenigen „Bares außer Mais, die unter die Zolltarif- Koblenz, einbarung über den Warenaustausch zwischen dem Saarbecen- B 4 “lr, /art, VBelenfkon,

L 3 Der Der ne ‘eis ex Reichs i » Tv ieteniane A ; ç ; : (X : Ñ 12 ‘e e 27 V) p cs Hn Ausland eide d Neibdmaidstelle für diejenigen Q Mellwig, Abiturient, Scherfede, Kreis War- der Wirtschaft vom 9, März 19832, 4. Teil, § 1 (RGBl. I p Zolltarif-Nr. 8 (andere nicht besonders genannte Getreide- Ern De ch HoTR oft i (67 gi2ly 126), mit Wirkung vom 1. Februar 1983 ab vor- arten), l Zrnst Hufnagel, Hotelbesiter, Aßmannshausen, läufig angewendet werden.

Zolltarif-Nr, 10 (Reis, unpoliert), Wolfgang W ebling, Student, Königsberg, Pr., Zusatßabkommen

Solin 163 (Reis, poliert), Karl Deus nex, Schreiner, Braubach, Kx. St. Goars- Á : E Ï : A GBolltarif-Nr. 192 (Reisabfälle [Absälle beim Schälen und hausen, zum deutsch-französishen Handels- M L E Reis], niht zur menschlichen Ernährung O Kloß, Oberprimaner, Marienburg, Kr. Marien- abkommen vom 17. Au gu st 1927. p ; erwendba), / Uxg, Die Deutsche und die Französische Regierung von dem ge- M O rige U dos Sa una, aus Waltex Hoppen worth, Musiker, Nienburg, Weser, meinsamen Wunsche beseelt, der gegenwärtigen wirtschaft- E Branntwein-Spülicht [Schlempe] Ls S E p Hermann Wilms, Schlosser, Willih, Kr. Kempen- | lichen Lage Rechnung zu tragen - und den Warenverfchr E, , Reis; Melasse-Schlempe aus Reis) ' Krefeld, zwischen den beiden Ländern zu verbessern, haben die folgen-

Hermann Manth ey, Milchfahrer, Poplow, Kv. Belgard.

Das Preußische Staatsministerium hat duxch Erlaß vom

26. November 1932 verliehen: | E y s Die Rettungsmedaille am Bande an:

1. Erih Basilius, Oberschüte, 7.1J.-R. 11, Leipzig,

2. Kurt Gei ck e, Volkswirt, Dr. jux., Neusalz L ee s

den Bestimmungen vereinbart:

Artikel 1. An die Stelle dexr, Artikel 1 bis 6 und des Artikels 8 d:8 Handelsalommens vom 17. August 1927 treten nachstehende Artikel IT vis IV des Zusazabkommens,

Artikel Il Die in der Liste T aufgeführten Erzeugnisse deutschen Ux-

allen, ist der Tagesauslandspreis (verzollt), der für di V Reldénmcioltelle angebotene Ware an dem j age, D E ves Angebot der Reichsmaisstelle abgeht, loco cit Hamburg besteht.

Der Monopolverkaufspreis der Reichsmaisstelle für die in Abs. 1 genannten Waren für die Zeit vom 29. Dezember 1932 bis zum 10. Februar 1933 eknschließlih ist der Betra , dev D oRhnten Uebernahmepreisen und folgenden ZusBlägen

für Waren der Zolltarif-Nr. 8 .

Ur 20 | . _._. 8 RM je Tonne / x z sprungs und deutscher Herkunft genießen jederzzit bei ihrer für mit 250 RM jete Nr 10 (soweit fie jur Zeit Z 0 3. Een Henze, Rangieraufseher, Halver, Kreis Einfuhr in das Faun Zollgebiet die Sve des Miniitial- 2,90 2 e dz zollpflihtig sind) 85 RM je Tonne tarifs. : / für Waren der Zolltarif-Nr. 192 (soweit fie in : 4. Frib Shmidt Bahnhofsoberschaffner, Brügge, Kreis Sie unterliegen in gar keinem Falle L j izer : j . 192 6 K ( e Abgaben, die weni; Abs. 1 angeführt sind) . . - 110 RM je Tonne, Altena. ' chaffner, gge, g g F g ie wenizer

günstig sind als die von Frankreich auf Loe Erzeugnisse Jeden anderen fremden Landes erhobenen Abgaben. Artikel Il.

Die in der Liste Il aufgeführten Erzeugnisse des französisd en ollgebiets genicßen jederzeit bei ihrer Einfuhr in das deutsche ollgebiet die niedrigsten Zollsäße.

„_ Sie unterliegen in gar keinem Falle Abgaben, die weniger günstig sind als die von Deutschland auf gleiWartico Erzeugnisse

für Waren der gZolltarif-Nr. 194 (soweit sie in Abs. 1 angeführt sind). ., , 70 RM je Tonne,

ferner für Waren der Zolltarif-Nr. 10, soweit sie „_ Unter Hollsiherung abgelassen werden 1 RM je Tonne, für Waren der Zolltarif-Nr. 163. , , 1 RM je Tonne Die Festseßung der Uebernahmepreise der Reichsmaisstelle sowie der Monopolverkaufspreise für die im Julande gewonnenen Reisabfälle der Zolltarif-Nr. 192 und der zur Zolltarif-Nx. 194

Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr an: 1. Ludwig Daschkey, Bademeister, Essen-Steele 2. Theodor Shumacher, Landwirtschaftsgehilfe, Orsoy, Z Kreis Moers, 3. Bruno Hahn, Gefreiter, 2./4J.-R. 3, Marienburg,

gehörenden Reisrüstände usw. wird besoudrs eregelt. 4, Fx i edri dch - Wi lhel m rinz zu Schles- | jeden anderen fremden Landes erhobenen Abgaben. 4. Die Monopolverkaufspreise enthalten die am Tage der wig-Holstein-Glücksburg, landw. Eleve, Artikel IV Bekanntmachung geltenden Hollsäße. Tritt während der Gel- Hökholz bei Groß Waabs. y

Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Artikel Il und TI1 bleibt die in den Artikeln 9, 10, 14 und 17 des Handels- abkommens vom 17. August 1927 vorgesehene Mcistbegünstiqungs- flausel unterschiedslos auf alle Waren anwendbar, und zwar sowohl hinsichtlich der Zölle und Abgaben jeder Art ‘die keine Einfuhrzölle sind) die mit der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Einlagerung „und Umladung zusammenhängen, als au hins sichtlich der sih darauf beziehenden Vorschristea, Förmlichkeiten und Gebühren.

tungsdauer der estgeseßten Monopolverkaufspreise eine Zoll- derung in Kraft so ändern sich die Monopolverkaufspreise entsprechend.

Berlin, den 29. Dezember 1932.

Der Vorsißende des Verwaltungsrats der Reichsmaisstelle. Dr. Morig.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

„Dex Landstallmeister Burow in Labes ist zum 1. Januar 1933 in den Ruhestand verseßt. Die Leitung des Landgestüts Labes ist zum gleichen Zeitpunkt dem Landstall- meister Alt hau s überträgen.

A I A M E aa O D L E E R E D R R A. o L L E D M M eem U UT T

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 29 Dezember 1932, S. 3.

Artikel V.

Vorbehaltlih der in Absay 2 dieses Artikels vorgesehenen Sonderkündigungsbestimmungen werden die Zollbindungen oder Zollermäßigungen aufrechterhalten, die die in den Listen A, B und E des Handelsabkommens vom 17. August 1927 ausgesührten Erzeugnisse zur Zeit der Unterzeihnung des vorliegenden Zusaß- abkommens genießen.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile hat das Recht, für eines oder für mehrere der im E chenden Absay er- wähnten Erzeugnisse die Wirkungen der Zollbbindungen oder der Zollermäßigungen durch eine Sonderkündigung mit vierzehn- tagiger Kündigungsfrist mit der Maßgabe zu beseitigen daß mit Ablauf dieser Frist die erwähnten Zollvindungen oder Zoll- ermäßigungen wegfallen.

Macht einer der Hohen tdMiphenten Teile von der ihm in Absay 2 dieses Artikels gegebenen Möglichkeit Gebrauch, jo kann der andere Vertragschließende Teil, S der Wirkung der Kündigung, wenn er der Ansicht ist daß das tari- farische Gleichgewicht zu seinem Nachteil gestört ist, die unver- zügliche Einleitung von Verhandlungen verlangen, um gene n zu begründen und um gegebenenfalls einen Aus- gleich zur Wiederherstellung des erwähnten Gleihgewihts zu erhalten. Falls es nicht gelingt, binnen zehn Tagen, gerechnet von dem Jnkrafttreten der neuen Zölle ab, zu einem Einver- nehmen zu gelangen, fann derjenige Vertragschließende Teil, der die Beanstandung erhebt, die entweder Bindungen oder Er- mäßigungen enthaltenden Zollsäße für eines oder für mehrere der im ersten Absay erwähnten Erzeugnisse erhöhen, ohne jedoch in dem einen oder in dem anderen Falle bei der Einfuhr der Waren andere Maßnahmen anzuwenden als solche, deren Rück- wirkungen im Warenverkehr sih das Gleichgewicht halten.

Arctikel VI.

Der Artikel 11 des Handelsabkommens vom 17, August 1927

erhält folgende Fassung:

Die Meistbegünstigung erstreckt sich nicht auf:

a) die von einem der Hohen Vertragschließenden Teile an- grenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig gewährten Vergünstigungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs in einer Ausdehnung von äußerstenfalls 15 km beiderseits der Grenze; E S

b) Vergünstigungen, die ‘einer der Hohen Vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig einem anderen Staate

etwa einräumt, um die in- und ausländische Besteuerung |

auszugleihen, insbesondere eine Doppelbesteuerung zu verhüten oder um gegenseitigen Rehtsschuy und gegen- seitige Rechtshilfe in Steuersachen oder Stenerftraftawen u sichern;

e) Schußmaßnahmen, wie Zuschläge zum -Ausgleih der Waährungsspanne, die jeder der Hohen Vertragschließenden Teile gegebenenfalls einzuführen sich veranlaßt sähe, um die Wirkungen einer plöblichen Störung des Gleichgewichts im Wertverhältnis dex Währungen beider Länder zuein- ander gerecht auszugleichen;

d) abgeschlossene oder in Zukunft abzushließende besondere Abkommen, die den Empfehlungen der Konferenz von Stresa entsprechen, untex den im Schlußprotokoll dieser Konferenz vorgesehenen Vorbehalten;

e) Rechte und Vorrechte, die durch einen der Hohen Vertrag- shließenden Teile künftig dritten Staaten in mehrseitigen Verträgen, an denen der andere Teil sih nicht beteiligt, gewährt werden, sofern diese Rehte und Vorrehte in mehrseitigen, unter den Aujspizien des Völkerbundes ab- geschlossenen, duxch thn eingetragenen und allen Staaten zum Beitritt offenstehenden Verträgen von allgemeiner Tragivoeite festgeseßt sind, sofern diese Rehte und Vorrechte nur in diesen Verträgen ausbedungen sind, und ihr Genuß dem anderen Vertragschließenden Teil neue Vorteile sichert, und sofern endlich der andere Vertragschließende Teil niht Gegenseitigkeit gewährt.

Artikel VII, _Unter derx Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wieder- einfuhr und untex Vorbehalt von Sicherungsmaßnahmen wird gegenseitig die zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden:

1. für gezeichnete und shon gebrauchte Säcke, Kisten, Fässer |

aus jeglihem Stoffe, Korbflaschen, Körbe und andere ähnlihe Behältnisse, die leer eingebraht werden, um gefüllt wieder zur Ausfuhr zu gelangen, oder die leer wieder eingesührt werden, nachdem sie gefüllt ausgeführt wurden;

2. für Möbelwagen jeder Art sowie für Möbelkästen, ob sie nun die Grenze auf der Straße oder auf der Eisenbahn über- schreiten, aber nux soweit sie nicht zu Fulandstransporten ver- wendet werden; j

3. für Werftzeuge Jnstrumente und mechanische Geräte, die zur Vornchme von Montierungs-, Probe- oder Ausbesserungs- arbeiten an deutshen, in Frankreich aufgestellten oder an fran- zösischen, in Deutschland aufgestellten Maschinen und Apparaten von dem Gebiete des einen der Hohen Vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles eingeführt werden; i

4. sür die zum Ausproben oder zu Versuchen bestimmten Maschinen, Apparate und deren Teile;

5, für Warenproben und Muster unter den in Artikel 10 des am 3. November 1923 in Genf unterzeihneten inter- nationalen Abkommens für die Vereinfahung dex Zollförmlich- keiten bestimmten Bedingungen;

6. für die zur Ausbesserung in ihrem Ursprungsland be-

j

stimmten deutshen oder franzöfischen Maschinen und Apparate '

und einzelnen Teile davon. . :

Die Frist zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr soll für die in den Ziffern 1 und 2 vorgesehenen Fälle niht weniger als drei Monate und für die übrigen in diesem Artikel vorgesehenen Fälle nicht weniger als sechs Monate betragen.

Artikel VIII.

Bei der Anwendung des Artikels 22 des Handelsabkommens vom 17. August 1927 werden die Ur’prungszeugnisse, die von den im Versandland amtlich anerkannten Landwirtschafts- kammern ausgestellt sind, mit gleicher Geltung und untex den gleihen Bedingungen wie die von den Handelskammern aus- gestellten Zeugnisse zugelassen,

Artikel IX.

Dieses Zusagzabkommen bildet einen integricrenden Bestand- teil des aen Handelsabkommens vom 17. Angust 1927. Es soll ratifiziert werden und tritt am zehnten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Paris erfolgen soll, in Kraft. Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich vor, das’ Zusayabkommen bereits vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden von einem noh zu verein- barenden Zeitpunkt ab vorläufig anzuwenden.

u Urkund dessen haben die hierzu gehörig beglaubigten Bevollmächtigten dieses Zusaßabkommen unterzeichnet.

In doppelter Urschrift ausgefertigt in deutshem und fran- ¿ösishem Wortlaut zu Berlin am 28. Dezember 1932. Köpke. Posse. Frangçgois Poncet.

Liste I.

Liste der Erzeugnisse des deutschen Zollgebiets, die bei ihrer Ein- fuhr nah Frankreich den Minimaltarif und die Meistbegünstigung genießen.

1. Abschnitt. 1/14 einschließlih; 14 ter; 14 quater, mit

Ausnahme von Brieftauven; 14 quinquies/18 tec ein-

S u U

| j

|

shließlich; 18 quinquies/27 einshließlich; 30/44 einshließ- lih; 35/47 einshließlih; 49/53 einshließlich; 55; 57/67 einschließlich. E

2. Abschnitt. 68/78 bis einschließlih; 80/83 einschließlich; 84 A, mit Ausnahme von Bananen und von JFohannis- brot; 84 B; 85, mit Ausnahme von anderen als eßbaren Datteln; 86, mit Ausnahme von Oliven und Picholinen; 87/91 einschließlich; 92/99 einshließlich; 100, mit Aus- nahme von Papcika; 101/146 ein¡cuiezh.9; 149; 153/174 quater einschließlich.

3. Abschnitt. 175/187 einschließlih; 188 bis/225 bis ein- hließlih; 228; 229; 231 und 233.

4, Abschnitt. 01/023 einschließlich; 025/0144; 0145, mit Aus- nahme von natürlihem Queesilbersulfid; 0146/0205 ein- shließlich; 0206 bis8/0392; 286/290; 292/359 quinquies; 361/452 einschließlich; 453 bis/608 einshließlich; 610/628 bis eirshließlich; 630/647 bis einshließlih; 648 bis/654 einschließli.

Liste II.

Liste der Positionen und Expositionen des deutschen Zolltarifs, bei denen Frankrei die Meistbegünstigung genießt.

1, Abschnitt. 1 bis 37 ein‘hließlih; 38, mit Ausnahme der Cycasstämme ohne Wurzeln und Wedel; 39 bis 42 ein- sliehlich; 44 bis 65 einshließlich; 67, mit Ausnahme der

uskatnüsse; 68 bis 116 einschließlich; 117, mit Aus- nahme des Stofisches; 119 bis 165 einschließli; 166, mit Ausnahme des Sonnenblumenöls und Sojabohnen- óls; 167, mit Ausnahme des Sonnenblumenöls und Soja- bohnenöls; 169 bis 184 einshließlich; 186 bis 188 ein- shließlih; 190 bis 194 einshließlih; 197 bis 214 einschließ- ih; 216 bis 220 einschließlich.

2. Abschnitt. 221 bis 237 einshließlich; 238, mit Aus- nahme des Torfs; 239 bis 241 einshließlich; 243 bis 246 einschließli.

Abschnitt. 247 bis 264 einschließlich.

Abschnitt. 265 bis 267 einshhließlih; 271 bis 280 ein- \hließlich; 282 bis 320 einschließli; 321, mit Sas des natürlichen Fndigo; 322 bis 366 einschließlich; 367, mit Ausnahme von Zündhölzern und Zündspänchen; 368 bis 390 einshließlich.

G

P

5, Ae EE it 391 bis 5343 einschließlich.

6. Abschnitt. 544 bis 567 einschließli; 569.

7. Abschnitt. 570 bis 586 einschließlich.

8, Abschnitt. 588, mit Ausnahme der Geflehte aus Stroh;

589, mit Ausnahme der im Abs, 2 dieser Nummer auf- geführten Erzeugnisse; 590 bis 594 einschließli.

9, Abschnitt, 595 bis 600 einschließli.

10. Abschnitt. 601 bis 608 einschließli; 611; 613 bis 648 einschließli.

11. Abschnitt, 649; aus 650 chemisch bereitetex Holzstoff (Zellstoff, Zellulose); 651 A bis 678 einschließli.

12. Abschnitt. 674 bis -677 einschließlich.

13, Ab ite 678 bis 708 einschließlich; 710.

14, Abschnitt. 713 bis 734 einschließlich.

15, A b Qu itt. 735 bis 765 einshließlich; 767; 768.

16. Abschnitt. 769 bis 776 einschließli.

17, Abschnitt. 777 bis 891 E einschließli.

18, Abschnitt, 892 bis 925 einschließlich.

19, Abi chnit t. 926, 929 bis 946 einschließli.

Zeihnungsprotokoll. A.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels T, dur den die Artikel 1 bis 6 und der Artikel 8 des Handelsabkommens vom 17. August 1927 beseitigt werden, bleiben aus dem Zeichnungs- Mr zum Handelsabkommen die nachstehend aufgeführten Bestimmungen, die mit dem erwähnten Artikel in Zusammenhang stehen, aufrechterhalten:

; zu Artikel 1 zu Artikel 5 zu Artikel 8 mit Ausnahme von „zu Nr. 180“ des deutshen Zolltarifs Kontrolle des Weinkontingents —,

B, zu den Artikeln Il. und IIL Hinsichtlich der Listen T und Il dieses Zusatzabkommens wird jeder der Hohen FeBraRGliehenden Teile mit Wohlwollen die

Begründungen prüfen, die der andere Vertragshließende Teil dafür vorbringt, um die Aufnahme neuer Erzeugnisse in die ex-

| wähnten Listen zu erreichen.

C. zu Arttkel V. _ Die Bestimmvngen des Absaves 3 schließen für jeden der Hohen Vertragschließenden Teile niht die Möglichkeit aus, zu verlangen, daß gegebercknfalls die im genannten Artikel vor- eschenen Verhandlungen bereits vor Ablauf der Kündigungs- frist eröffnet werden. D, zu Artikel VI.

__ Hinsichtlih der Anwendung der in Absay e vorgesehenen Be- stimmungen besteht Einverständnis, daß der Fall einer „Plôh- lihen Störung des Gleichgewichts“ nux als vorliegend erachtet werden kann, wenn sich im Wertverhältnis der Währungen beider Länder ein Ünterschied von mehr als 10 vH ergibt.

E.

Der Absay 5 der Bestimmungen „zu Artikel 12“ des Zeich- nungsprotokolls zum Handelsabkommen vom 17, August 1927 erhält folgende Fassung:

„Wegen der {weren Unzuträglichkeiten im Gefolge der Verbote und Beschränkungen dürfen solhe Maßnahmen nur „im Falle einer außerordentlihen Zwangslage ergriffen werden; sie dürfen keinesfalls ein willkürlihes Mittel bilden, die Landesproduktion zu hüben und in gar keinem Fall eine Diskriminierung zum Nachteil des anderen Ver- tragshließenden Teiles hervorrufen. Jhre Dauer muß auf das Fortbestehen der Gründe oder der Verhältnisse be- shränkt sein, um derentwillen sie getroffen sind.“

E, zu Artikel VII.

Bei der Anwendung des Artikels VIIl werden den Landwirt- schaftskammecn die folgenden staatlih anerkannten Organe gleih- estellt, die troy anderslautender Bezeichnungen die gleichen Be-

fugnis e haben: „Bayerische Landesbauernkammer“ und „Kreisbauern- kammern“ (Bayern), „Sächsische Fahkammer für Forst- wirtschaft“ und „Sächsishe Fachkammer für &artenbau“

(Sachsen).

Auswärtiges Amt. Berlin, den 28. Dezember 1932.

Herr Botschafter!

Jh habe die Ehre, Euerer Exzellenz zu bestätigen, daß die Deutsche Regierung mit der Französishen Regierung darüber einig ist, die Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 23. Februar 1928 über den Wareuaustausch

zwischen dem Saargebiet und dem deutschen Zollgebiet in folgender Weise zu ergänzen und abzuändern:

L Bille A An Stelle der Position aus 317 NKaffee- und Zichorienersaßz- frei 500 & 0E stoffe (Fahres- konti:: gent) ist zu seßen: aus 317 Zichorien, gebrannt oder ge- Minimal- 100 d mahlen tarif und aus 317 Kassee- und Zichorienersatz- frei 400 b

S DO stoffe TL Diese Vereinbarung soll ratifiziert und die Ratifikations- urkunden sollen sobald als möglih in Paris ausgetauscht werden. Dex Zeitpunkt der Jnkraftsezung soll von beiden Regierungen im gemeinsamen Einverständnts festgeseßt werden. Seiner Exzellenz, dem französischen Botschafter Herrn François Poncet, Berlin.

Die beiden Regierungen behalten sich vor, diese Ver- einbarung von einem noch zu vereinbarenden Zeitpunkt an vorläufig anzuroenden.

Jch benußte auch diesen Anlaß, um Jhnen, Herr Bot- schafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Kopfke.

Statistik und Volkswirtschaft.

Nachweisung des Steuerwerts der im Monat November 1932 gegen Entgelt vergausgabten Tabaksteuerzeichen und der aus dem Steuerwert berechneten Menge der Erzeugnisse. 1 der Bestimmungen über die Tabakftatistik. Vorläufige Ergebnis)e.)

1. Zigarren.

o 0 S p Kleinverkaufêpreis | Steuerwert Berechnete Menge der : d - ; Erzeugnisse für das Stü in Reichsmark 1000 Stuk | vH bis zu U 5s 105 995 15 362 - Fd u 4M. 56 279 6117 1,L zu 0E 636 550 55 352 9,8 zu G 741 474 54 165 9,5 i # B. 154 700 9 609 L zu 0 M « - 511 530 27 801 4,9 zu 9 Nyf .. 36 380 i 757 0,3 in 10M 5 014 820 218 036 38,4 M O 27 965 1 105 0,2 u B 6314 609 22 993 4,0 u 10 E 44 938 1 503 0,3 u 1D 13 229 411 0,1 i E v 3 469 546 100 567 LCE u. 16 M 6 34 263 931 0,2 e E 16 697 427 O,L zu 18 Nypf 59511 1341 } 0,2 u. 1M 1074 O 0,0 i U 1616 466 35141 | 6,2 zu 22 Npyf .. 73 406 14644 68 u O UDE 398 304 6927 | 1:2 zu 30 Npf 341 190 4945 | 0,9 U D U 9 995 124 | 0,0 u: M R 92 713 1008 | 0,2 u... R MVE s ch 1 470 14 0,0 Wi E 33 580 292 0,0 von über 50 Rpf 31 02 y 169 | 00 zusammen , « 14 159 696 567 573 -| 100.0

2. Zigaretten.

Berechnete Menge der

Kleinverkaufspreis Steuerwert

(Erzeugnisse für das Stü in Neichsmark E 9 1000 Stük | vH dis u SUOIE 2 428 875 2323 850 12,7 M 0E Di p 15 170 929 1518612 59,5 u S NPE e 3 295 050 265 730 10,4 u O 5 118 392 301 082 118 zu G 2 964 678 141 E75 5,5 zu S M s 96 261 3 166 V1 zu J. » 39 128 978 0,0 iu 12 MDE 1 669 32 0,0 tit. L D l chTIS 11 00 von über 15 Rpf 4 (041 920 00 zusammen .. 29 119 735 2554 656 i000

3a. Feingeschnittener Rauchtabat.

Bexrechnete Menge der

Kleinverkaufspreis Steue1wert Erzeugnisse für das Kilogramm | in Neichsmark kg |__vH zu 16M. 29 304 3 663 39,5 u B. NM 57 6: V,1 u R. 44 902 44% | 48,5 Wu Ae. 294 269 | 2,9 zu 2% RM 2 726 218 U ju. 0 RVe 7752 517 | 9,6 zu N... 274 16 | 0,2 zu 40 NRM 973 49 | 05 zu 40MM... 2 0j 0,0 zu 50 NM 623 29 | 03 von über 590 RM S 992 13 j (1,1

zusammen. , 90 559 926 | i000

3b. Steuerbegünstigter Feinshnitt und Schwarzer Kraujer.

Berechnete Menge der

Kleinverkau}spreis Steuerwert Erzeugnisse für das Kilogramm | in Reichsmark : : y kg | vO bis zu 10 NM 4 083 496 1 074 604 88,8 zu 12 RNRM.. 536 839 117728 9 7 zu 14 NRM., 39 220 7372 0,6 zuu 16 NM... 53 920 8 868 0,8 zu 18 RM ., 83x 123 0,0 zu 2M RM .. 8 587 1130 0,1 (i Wee. 8 l 00 u N. 1824 192 0,0 von über 25 NM 114 10 00 zusammen 4 724 846 1210028 | 100,0

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