1909 / 238 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Oct 1909 18:00:01 GMT) scan diff

soll das Grundstück den Eigentümer und den An- | alle Handlun i i j / - gen vorzunehmen, d derl spruch bezeichnen. j um 5 Grundstück in seinem wir gd,

j 44. 1 f E Bestreitet der Shulbner die Verbindlichkeit zur | "fes i ‘rhalten und ordnungömäßig zu benußen;

f 1 t die Ansprüche, auf welche sih die B Entrichtung der gefordert un E : L ie Beschlag- diu «lbertcien, ta c D T R A nahme erstreck, geltend zu machen und die für die

acTNR De G fis entbehrlihen Nutzungen in Geld um-

das folgende Jahr fortzuführen is, wird bis zur Höhe von 1/; 9/6 des Schuldkapitals dem Schuldner alljährlich pro rata seines der Landschaft zurzeit ver- zinsten Kapitals in einem Reservekonto beziehungs: weise gemäß § 40 dieses Statuts dem Tilgungskonto des Schuldners Pugel rieben. Falls der E übershuß dur diese. Gutschriften nicht absorbiert wird, fo wird aus dem verbleibenden Betrage ein besonderer Fonds gebildet, welcher Eigentum der Landschaft l Hat dieser „Eigentümliche Fonds“ der Landschaft den Betrag von 5 9/9 des gesamten . Bl He e N LeNn ante erreicht, Uber die Verwendung des Uebe der Berwaltungsrat. s MORIES

der - vollziehenden Direktoren noch erkennen lassen, | Auch ist der Schuldner eines nach-dem 1. Ja- werden auf Antrag des Inhabers gegen Aushändigung | nuar 1897 ane eaen err ie az befugt, der beschädigten oder verunstalteten anderweit aus- | dasselbe, soweit es dur feine Guthaben in Til- gefertigt. ggngs- und Ms noch nit gedeckt ist, durhch Gbenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, | Barzahlung des Nennwerts der Pfandbriefe zu wenn nach dem Urteile der Direktion die Tatsache | tilgen. Solche Tilgung kann nur zum 1. Januar der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Un- | oder 1. Juli lede Sübres erfolgen. Der Schuldner gewißheit aus\{hließenden Weisé nahgewiesen wird, | muß in diesem Falle der Direktion der Landschaft andere Stücke ausgefertigt. i egenüber, wenn die Tilgung zum 1. Januar er- Wenn dieser Beweis n geführt worden ist oder f gen soll, spätestens am vorhergehenden 1. Mai wenn im Falle der Beschädigung die wesentlichen | oder, wenn die Tilgung zum 1. Juli erfolgen foll, Merkmale des Pfandbriefes niht mehr erkennbar | spätestens am vorhergeheiden 1. November eine ent- ind, sowie in allen Fällen, in welhen der Pfand- IeeBende Grflärung \chriftlich oder zu Protokoll 19. s l dem ber r L E tonst ab eint abgeben, va E R zu u an pa

Für die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus | gekommen ist, findet die Ausfertigung eines anderen | termine einen der Tilgungssumme gleihtommenden Die etwaigen Verlu " denselben entspringenden Rebte ist die Landschaft | Pfandbriefes auf Kosten des Inhabers nur nah vor- Hag von: nah dem 1. Januar 1897 ausgegebenen jedes Mitglted E D h verhaftet. gängigem, von leßterem zn betreibendem Aufgebot | Pfandbriefen zu kündigen und nah dem Nennwerte feines ursprüglichhen Schuldkapitals Polibarish 10 Der Gläubiger, soweit er 4 aus dem Reserve- | und gerichtlicher Kraftloserklärung statt. einzulösen hat. Der zu folcher Einlöfung erforder- haftet ist, werden nah Verhältnis des zurzeit Mul.

fonds befriedigt werden fann, ist befugt, in der Höhe Die Ausfertigung geschieht allemal über dieselben | lihe Barbetrag ist von dem Schuldner spätestens am digen Kapitals jedes ei itglied i 10. Tage vor Ablauf des dem Fälligkeitstermine und der “inteitids Betra L a S D ben

vorhergehenden Monats kostenfrei an die Kasse der Guthaben des betreffend itgli Lantschaft einzuzahlen und im Falle der Säumigkeit servefonds abgesrie ‘Reit bat s e “bleiciettia mit bex Kündicungseeung find i uf spieds an dem Reservefonds zur Deckung des so digungsertlärung find in auf thn _verteilten Verlustanteils niht aus, so hat | stücke, auf di E lens B M E S dae Dee H auf Befe voy So fts L | fac S N. ee S e etrages in barem Gelde bei der Landschaftskasse zu E en Shuldkapitals (unter Anrehnung seines | mäßigen Wirtschaft zuwider von d Gru Ee hinterlegen. Diese Sicherheit verfällt, wenn - der uthabens) binnen drei Monaten nachzuzahlen. t werden. ; M ent Sun as D Us eei fe best Uge E dem Hat das E „auf diese Weise während der | Wird von dem Sguldner die Nechtmäßigkeit d P As E 99 D b ge d 9) A E Ferioee seiner Mitgliedschaft, \ei es es Abschrei- | Arrestes bestritten, so ist der Widers rue ‘W 4 also am 22. Dezember oder 21. Juni den zur ung von seinem Guthaben, sei es durch bare Nach- | der Klage geltend“ zu na p im Wege Befriedigung der Inhaber der aufgekündigten Pfand- zahlungen, eine dem zwanzigsten Teile seines ur- 16. briefe erforderlihen Barbetrag bei der Landschafts- \prünglichen Sculdkapitals g eihkommende Gesamt- kasse einzahlt, bis zur Höbe der der Landschaft er- summe zu den Verlusten der Landschaft beigetragen wachsenen Koften. 2 jo ist es von weiteren Beiträgen zu den Verlu ten E S 26. : Die nach dem 1. Januar 1897 - ausgegebenen als Einzelner befreit. Von Gütern resp. Grundstücken, deren Eigentum | Pfandbriefe sind durch besonderen Aufdruck als Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird mehreren zusteht, können ideelle Anteile niht be- Laie 11“, vom 1. Januar 1900 an aber ‘als die im § 19 normierte allgemeine Haftbarkeit be liehen werden. 8 97 | „Folge IIT* zu L S 22). Landschaft nicht berührt. F ; ; ; ; s 8 38. Insoweit das Eigentum eines Gutes resp. Grund- | Die Landschaft hat das Recht : Die Tilgungsbeiträ er S ¿ stückes durch Lehn, Fideikommiß oder Familien- | A. das Pfandbriefdarlehnskapital mit se{smonatiger werden dniclben ‘Val ährlich A a S. 388) tsicèbeiho Viwenditn (Ges.-Sammlung | Jahr nicht überschreiten. ; stiftung beschränkt ist, müssen bei einer vom Besißer Frist zu kündigen, : / : konto unverkürzt gutgeschrieben. L de ung. Hält der Verwalter eine Abweihung von diesen beabsi vel Benn ; A I a. wenn der S ‘eines mit Pfandbriefen , Die Bestände der Tilgungskontos werden alljähr- | In allen Fällen steht die Auswahl des Voll Vorschriften für geboten, so hat er die Entscheidung jevigen Forderungen G De eren S 2 U de ihm nah § 2 Absatz 4 li zweimal, soweit es rehnungsmäßig möglich ist, | ziedungsbeamten der Direktion der La die : oll- j der tion det Landschaft einzuholen. S Ung Ea TO:, a eei le betreffenden des Statuts o egen e Verpflichtung inner- entweder zum Ankauf von Pfandbriefen der Land. | welche den Zrbakbölftredunatauftras nd/ a zu, É In den Miets- oder Pachtverträgen ist stets zu Stiftungsurkunden, Statuten und andere das Rechts- halb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt; schaft nah dem Kurswerte oder zur Einlösung der- | erteilt. gSaustrag unmittelbar | bedingen, daß der Mieter oder Pächter, wenn und verhältnis regelnde A vorschreiben. ; wenn der Schu ere En ute und selben nach vorheriger Kündigung nach dem our 8 48. I in die Benußung oder der Gebrauch des ie raun Oas ers Der R tes atl ne E A E bestimmt die dur Beste Q r gWerwalüiing erfolgt nover steigen ben S0 na: infolge i ; j ; 300 : ) Deschluß der Direktion der Landschaft. inen Anîv n S! aas (a e E O htl: Awatigs- Die auf diese Weise dem Verkehr entzogenen Die Einleitung einer tan durch Skreitigketen p o e La M FE 7 7 die Landschaft ist ausges{hlossen, fo lange eine gerit- / T, tETEL_ODET M

verwaltung oder Zwangsversteigerung gestellt Talons in einer Direktionssitzung d , wird. e vernichten. sipung durch Feuer zu B. eine an ne teilweise Abzahlung der Schuld 8 39. in gleicher Frist zu verlangen, wenn das ver- Hat das Spezialtilgungskonto 38) eines Suld-

Bezüglich der von ihr selbst beliehenen Grund- stücke steht ihr das Necht auf Ueberweisung der im vorstehenden Absatz bezei elen Tätigkeit zu.

Auf Zwangsverwaltun en, Bei welchen die Land-

adi raa B S R nete Tätigkeit übernimmt, or S 42— \

tas risten der §SS§ 42—65 entsprechende

i 608 Mit dem „Ersuchen um Uebernahme der im § 66 gedachten Tätigkeit hat das Gericht unter budblatis

getrennter Verwaltung bestellt sind, durch einen | werden den Pfandbriefen Coupons auf 10 Jahre derselben mit Vollmacht der übrigen ; nach Formular B, die mit Talons nach ‘Formular C mehreren Eigentümern eines mit Pfandbriefen | versehen sind, beigefügt. beliehenen Gutes durch einen bevollmächtigten | Die Aushändigung der neuen Couponsserie erfolgt, Miteigentümer, Witwen und ledigen Frauens- | wenn der dazu bestimmte Talon nicht eingereiht personen dur einen Bevollmächtigten ; werden kann, an den Vorzeiger, des betreffenden juristischen Personen und - solcheèn ‘Perfonen- Pfandbriefes. - . j : S mehrheiten, welche, ohne die Œigenshaft einer | Ist aber vorher der Verlust des Talons der Di- juristishen Person zu besißen, doch Rechte er- | rektion, angezeigt und der Aushändigung der neuen werben und Verbindlichkeiten eingehen können | Serie der Coupons widersprohen worden, so wird (z. B. Handelsgesellschaften), durch ihre geseß- | dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche lichen Vertreter und, falls fie nur Bin die | auf die neue Serie gütliß oder im Wege des Pro- geme a BES O zweier oder mehrerer | zesses erledigt sind. Vertreter verpflihtet werden können, dur einen S derselben mit Vollmacht der übrigen.

Mitglieder der Landschaft, die einer dieser Kate- gorien angehören, können nur in der Person ihrer zulässigen Vertreter in der Generalversammlung er- scheinen und ihre Rechte wahrnehmen.

Diejenigen, welche für ihre Vermögensverwaltung ständige Bevollmächtigte haben, können dur diese Geéneralbevollmächtigten vertreten werden.

Die Vertreter haben, soweit ihre Legitimation nit bekannt ist, diese dur beglaubigte Urkundén darzutun.

Kein zum Erscheinen in der Generalversammlung Berechtigter hat mehr als eine Stimme.

- Die Direktoren nehmen mit beratender Stimme | biger über. l : an der Generalversammlung teil. Die Landschaft ist befugt, wegen ihrer Forderungen 8 14. an ihre Mitglieder sich nach ihrer Wahl an das

Die Generalversammlung hat, außer über die in | Mobiliar- oder Immobiliarvermögen derselben zu : arleh A diefem Statute ausdrücklich ihr zugewiesenen Gegen- | halten. Die Landschaft gewährt ihren Mitgliedern Dar- stände, nur über Anträge Beschluß zu fassen, welche § 20. 8 [ehen in den von ihr ausgegebenen Pfandbriefen nah den dem Verwaltungsrat und der Direktion nah | Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen und | dem Nennwert unter den in den nachfolgenden 88 26 diesem Statute zustehenden Befugnissen nicht zu- | nicht gemäß 23 Absatz 5 mit dem Pfandbriefs- | bis 40 festgeseßten Bedingungen : widerlaufen. rechte ausge\chlossenen Pfandbriefe darf den Gesamt- 26

S 15, betrag der der Landschaft zustehenden Hypotheken-

Die ordentliche Generalversammlung findet dlll- | forderungen zu keiner Zeit übersteigen. Die Mit- jährli in der ersten Hälfte des Jahres statt; eine | glieder der Direktion und des Verwaltungsrats sind außerordentlihe nur, wenn der Verwaltungsrat | hierfür perfönlih verantwortlich. i solche für notwendig erachtet, oder wenn fie von der Kündigt die Landschaft einem Schuldner das ihm Direktion oder von 20 oder mehr Mitgliedern der | gewährte Pfandbriefdarlehen 33), so hat dieser, Landschaft, welhe mindestens seit einem Jahre der- | wenn er dasfelbe niht spätestens zum Des selben angehören, bei dem Vorsißenden des Ver- | termine in Pfandbriefen zurückgezahlt haben sollte, .-waltungsrats unter Angabe des Zweckes. und der | den Nennwert desselben, soweit es dur seine Gut- Gründe {riftli beantragt wird. Wird dem An- | haben im Tilgungs- und Reservefonds nech nicht ge- trage nit entsprochen, so ist Beshwerde an den | deckt ist, zum Fälligkeitstermine bar an die Kasse der Königlichen Kommissar zulässig, welcher über die | Landschaft kostenfrei zu zahlen. Die Direktion der Einberufung der Generalversammlung endgültig | Landschaft hat nach erfolgter Barzahlung nah ihrer entscheidet. Wahl den erforderlihen Pfandbriefbetrag entweder

Die Einberufung zu den Generalversammlungen | zu kündigen und nah dem Nennwerte einzulösen oder erfolgt durch den Vorsißenden des Verwaltungsrats | durch Ankauf oder durch Lieferung aus eigenen Be- ( / unter Angabe der Tagesordnung durch Bekannt- | ständen anderweitig zu beschaffen. In diesem Falle | selben ein ang2messener Kostenvorschuß eingefordert machung in den für die Veröffentlihungen der | darf der Beschaffungspreis den Nennwert der Pfand- | werden.

Landschaft bestimmten Blättern 41) mindestens | briefe niht übersteigen. Der etwa niht verwendete S 29

14 Tage vor dem bestimmten Versammlungstage. vet U dem Schuldner zurückzuzahlen, wogegen | Für das Darlehnskapital, die nah § 31 zu ent- G ; i Tag und Stunde der Generalverfammlung fowie | lêßterer die Kosten der Auslosung, Kündigung und richtende Jahreszahlung, Verzugszinsen, Kündigungs-, pfändete Objekt sich ners den Betrag von mindestens 10%, des von ibm

die Tagesordnung sind dem Königlichen Kommissar | Einlösung zu erstatten hat. Einklagungs- und Beitreibungskosten, eins{ließlich ringert hat. zurzeit verzinsten Kapitals errei i sofort mitzuteilen E 9 und alle fonstigen aus dem 9:94 dieselben Rechte zu, tele dem ‘Shulone de Falle Die Generalversammlung ist, sofern nicht der Fall Kann Darlehnssuher den Vorrang (vgl. § 29) einer Teilzahlung im § 32 eingeräumt sind. Er kann des S 73 vorliegt, ohne Nücksicht auf die Zahl der vor bereits eingetragenen Forderungen nicht bes mithin löshungsfähige Quittung über den ¿ut befe erschienenen Mitglieder der Landschaft beschlußfähig, schaffen, so ist die Bewilligung und 1 R Weise berichtigten Teil seiner Schuld fordern, und er ist wenn mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungs- eines Darlehens denno zulässig, wenn derselbe. si befugt, auf Grund dieser Quittung auf seine Kosten ent rats bezw. Stellvertreter anwesend sind. verpflichtet, die eingetragenen Forderungen zur weder den getilgten Betrag im Grundbuche S S0 Anträge, welche Mitglieder des Verwaltungsrats Löschung zu bringen, und wegen der Ansprüche aus bringen zu lassen oder über die von der bezahlt i auf die Tagesordnung geseßt sehen wollen, müssen denselben der Landschaft eine Sicherheit in der Art Teilschuld biSber eingenommene Grundbuchstelle it mindestens 14 Tage vor der Einladung dem Vor- bestellt, daß er entweder für je 225 # der Forde- en!

8 45. Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners oder | Ist das Grundstü S : : l rundstück v i E Us S ertarvertinen Storlebtennes egen die | Mieter oder Pete Belafen e E E nwir igen ritter oder geaen, andere Beschädi- | oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber E Ste E e S s der Sor erung wirksam. | „[Chrdende Bershlehterung des be- | Dieser tritt für di liehenen Grundstücks f i arg ist, s ist de Lee B DÉS is a H Aidbien. Les Bamis a0 / UN ( nwendung der Vor- | Verpächters ein und hat di i ; 3s j N E E cle T87g Ag UngSaangd) mêigen und geseglihen Pflichten dee Mietera ohen S. 691) den Arrest in das bewegliche Vermögen | die das Miets. ore oper fer auf Erfordern des Schuldners vollziehen zu lassen und das Bend tlefündein Ne, E e iten lône1 und d , Rechnungen und fonstigen Schriftstücke alinA N A e des Arrestes in Zwangsver- vorzulegen und Auskunft f erteilen hat. Einer Verschlehterung des Grundstücks im Sinne dieser Bestimmung steht es gleih, wenn Zubehör-

einer beglaubigten Abschrift‘ des Grundbuchblatts über das in wangsverwaltung N IEe rund- stück der Direktion der Landschaft mitzuteilen, ob, in welcher 0e und in welchen Beträgen die laufenden infen der Hypothekengläubiger nah Fälligkeit vom E alire qu berichtigen sind.

ania:

Die Nechnung des Verwalters ist außer dem A uh dem betreibenden Gläubiger vor- E eratioe ait he a et bis zur 2e aid S 70 o

gnahme bestehenden Art der Benußung des Gegen die Entscheid ‘der Direkti Q Grundstückes nur mit Genehmi Direftion | schaf tiligien «ein Beschwerderedt der Landschaft befugt Genehmigung der Direktion x0 eas den Beteiligten ein Beschwerderecht

Grundstüe, welche niht landwirtshaftlich oder forstwirtschaftlich benußt werden, sind durch Ver- mietung oder Berpachtung nußtbar zu machen; auch können einzelne Acker-, Garten-, Wiesen- oder Weide- stücke sowie etwa schwer zu verwaltende und zu be- aufsichtigende Wirtschaftszweige, wie Brauerei-, Brennerei-, Mühlen- und Ziegeleibetriebe, Fischerei und Jagd, vermietet oder verpachtet werden, wenn- gleih diefelben bis dahin nit vermietet oder ver-

s D IEUP M 2% ce U PERAE S A AILE

Beträge und unter denselben Nummern mit dem Zusatze: „erneuert“ gegen Erstattung des Stempels und der sonstigen baren Auslagen.

Coupons unterliegen einer vierjährigen Verjährung ; eine Kraftloserklärung von Coupons und Talons findet

nicht statt.

Abschnitt Alx. Gewährung von Darlehen, Kündigung und Tilgung o

der ihm zustehenden Forderung aus den der Land- schaft gehörigen Hypothekenforderungen sich diejenigen rihterlih mit den Rechten eines Zessionars über- weisen zu lassen, welhe er auswählt.

Durch diese Zession gehen alle Nehte und alle Pflichten, welche der Landschaft gegen das Gut oder dessen Eigentümer zugestanden haben, auf den Gläu-

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O S T1. ¿

_ Bei einer „Zwangsverwaltung odrr Zwangsver- steigerung, bei welcher die Landschaft der Provinz Westfalen beteiligt ist, brauchen Ansprüche, welche nah § 42 dem Zwangsvollstreckungsrechte der Land- schaft unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuch nicht hervorgehen, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebots noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Teilungsplan laubhaft gemacht zu werden.

_Durch den iderspruch, welchen bei Verhandlung über den Teilungsplan ein anderer Beteiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt, wird die Ausführung des Planes nicht aufgehalten. Dem widersprechenden Beteiligten bleibt es überlassen, seine Nehte nah erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend zu machen.

L S T2:

Die Vorschriften dieses Statuts über das der Landschaft zustehende Zwangsvollstreungsreht und über die Befugnis des Syndikus zur Aufnahme und Beglaubigung von Urkunden finden auf die Be- leihungen in den Fürstentümern Waldeck und Pyrmont nur insoweit Anwendung, als die Gesetzgebung dieser &Urstentümer nicht entgegensteht. i f

Abschuitt V. La! i Aenderung des Statuts. endgültig ent- S (21

: Aenderung des Statuts.

Eine Aenderung des Statuts kann nur mit landes- herrlicher Genehmigung und zufolge eines ordnungs- mäßigen Beschlusses einer Generalversammlung, in

Darlehen.

8 46. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ner, mögen des Schuldners erfolgt nah den Bod { Fen der Verordnung über das Verwaltungszwangsverfahren Führt die. Zw: L anm lung S. 591). *) | pahtet waren. i le Zwangsbollstreckung zu einem Ver- ie Dauer der von dem Verw i e Ge Fete E Ku Vorihriften des §8 lb tngung dér Direktion ber Loudsceett ect ; d iwangêvolljtrcckung aus | lih abzuschließenden Miets- od Ï f Forderungen landscaftlicher (ritter|haftliher) Kredit- | ohne E E des SWülbners. fe det Sea ch

Sämtliche-Kosten der Vorbereitung, Vollziehung des Darlehnsgeschäfts und Eintragung des Darlehns

trägt Darlehnssucher, und kann zur Deckung der- Pfandbriefe find mit den laufenden Coupons und

einerseits und dem Verwalter andererseits in rein wirtschaftlihen Fragen die Direktion der LandsSaît unter Aus\{chluß des Rechtsweges scheidet.

59. Die Direktion der S Faft hat den Verwalter ant ven Me Cdertien NRUO zu versehen, die em Serwaller zu gewährende Vergütung festzuseßen | welher mindestens die Hälfte des noch verzinste E die Geschäftsführung zu beaufsichtigen. Ei Pfandbriefdarlehnskapitals ei it g Sp ann in geeigneten ee einem Kommissar oder | Wenn jedoh zu solher Generalversammlung die einem anderen Mitg lede der Landschaft die Beauf- | Mitglieder nit in hinreichender Zahl erschienen sichtigung des Verwalters übertragen und Sach- | find und darnach eine Generalversammlung zum Me zuziehen. E zweiten Male zur Verhandlung über denselben Auch ift ie befugt, dem Verwalter die Leistung | Gegenstand berufen wird, fo ist diese beschlußfähig einer Sicherheit anfzuerlegen, gegen ihn Ordnungs- | ohne Nüfsicht auf die Zahl der erschienenen Mit strafen, welche im einzelnen Falle die Summe von | glieder. Bei der zweiten Einberufung muß auf ‘diese einhundert und fünfzig Mark nicht übersteigen dürfen, | Bestimmung“ ausdrücklich hingewie)en werden. Zu

lihe Zwangsverwaltung anhängig ift. S 49

In dem Beschlusse, durh welhen die 2wanas- verwaltung angeordnet wird, Gat vie Direttion ba Landschaft dem Schuldner jede Verfügung über die Substanz und die Einkünfte des Grundstückes sowie jede Einmischung in die Geschäftsführung des zu be- stellenden Verwalters zu untersagen und dritten Per- aen A O N Einkünfte des Grund-

Udes bestehen, die fernere Leistung an - stellenden Verwalter aufzugeben. \ N

in seinem Werte - ver=-

21. der Anwaltskosten, Die Pfandbriefe können seitens der Inhaber gar | Darlehnsgeschäfte erwachsenen Kosten sowie die nicht, von der Landschaft aber, abgeschen von dem | sonstigen statutenmäßigen Beiträge muß innerhalb Falle des § 22, nur zum Zwecke der statutenmäßig | der ersten zwei Dritteile des Wertes des zu be- zu bewirkenden Einlösung gekündigt werden. (8 20 | leihenden Objektes und zur ersten Stelle Brief- Absatz 2, § 33 bezw. §8 32, 38, 39.) bypothek bestellt werden, und zwar lediglich nach Die Kündigung ist eine sechsmonatige und erfolgt | § 1115 Absay 2 des B. G.-B.

I ALID Q GS.-B. mit der E durch eine dreimalige Einrückung in die für die Be- | daß die Landschaft berechtigt ist, fich den Brief vom kanntmachungen der Landschaft bestimmten öffentlichen

8 90. Der Beschluß, durch welchen die Zwangsverwaltun angeordnet wird, ist dem Schuldner zuzustellen. E E ist das Grundbuchamt um Eintragung

Grundbuchamte ausbändigen zu lassen. dieser Anordnung in das Grundbu und Ueber-

Altenteile, Grundrenten ,“ Ab-

der M Vorbehalt des Vorzugsrehts für di L fißenden des Verwaltungsrats eingesandt sein. rung. 300 4 in westfälischen Pfandbriefen oder den auf seinem Grundbefiße no9 Plfienbèn Feet zu verfügen. Auch kann dem Schuldner bis zur Höhe des getilgten Teils seiner Shuld eine Kredit-

erneuerung in Pfandbriefen gewährt werden. 4

Die Bestände der Reservekontos der Schuldner 37 Absatz 2) werden am Schlusse cine jeden Jahres soweit es rechnungsmäßig mögli ist zum Ankauf von Pfandbriefen der Landschaft für die Schuldner verwendet, deren Zinsen ebenso wie die Zinsen der überschießenden Barbestände zugunsten der Landschaft vereinnahmt werden. Hat das eserve- konto die Höhe von 99/9 des vom Schuldner zurzeit verzinsten Kapitals erreicht, so werden die demselben zufließenden oder zuzuführenden Einnahmen auf das Til R übertragen.

ie Nechte auf den Reservefonds und den Tilgungs- fonds gehen stets, und ohne daß es einer bésönberen Vebertragung bedarf, auf den jedesmaligen Eigen- tümer des der Landschaft verpfändeten Guts be- ziehungsweise Grundstücks über und können obne das Grundstück weder id noh verpfändet werden.

Die für Veröffentlihungen der Landschaft ; bestimmten Blätter.

Oeffentliche Bekanntmachungen des Verwaltungs- rats und der Direktion haben für die Mitglieder Rechtswirkung und die Kraft besonders behändigter Vorladungen, wenn sie 1) dur den „MNeich8anzeiger“ oder ein in lf an dessen Stelle tretendes Blatt, 2) die „Kölnische Zeitung“ und 3) die „Land- wirtshaftlihe Zeitung für Westfalen und Lpye“ veröffentliht werden.

Der Verwaltungsrat kann an Stelle der unter Nr. 2 und 3 cnaaren Blätter andere Blätter be- stimmen. So f Bestimmung ist dur sämtliche bisher benußte Blätter, soweit dieselben nicht ein- gegangen sind, bekannt zu machen.

Der Verwaltungsrat kann anordnen, daß die Be- kanntmachungen auch noch in andere als die unter Nr. 2 und 3 zu benußenden Blätter eingerückt werden. Die Gültigkeit der lite ma engen ängt von der Aufnahme in diese Blätter nicht ab.

Abschnitt IV. Zwangsvollstreckung und Zwangsverwaltuug.

Anträge, welche Mitglieder der Landschaft vor die ordentlihe Generalversammlung bringen wollen, müssen in gleicher Frist eingereiht sein. Der Ver- waltungsrat ist nur verpflichtet, solche Anträge auf die Tagesordnung zu feßen, welhe von mindestens 20 Mitgliedern, welche seit mindestens einem Jahre der Landschaft angehören, gestellt worden sind.

In den Generalversammlungen führt der Vor- sißende des Verwaltungsrats oder bei dessen Be- binderung sein Stellvertreter den Vorsiß; im Falle der Bebinderung beider das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrats.

Ueber jede Verhandlung der Generalversammlung ist vom Syndikus ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muß von dem Vorsitzenden und zwei anderen Mitgliedern der Landschaft vollzogen werden, welche die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden bei Beginn der Sitzung zu dessen Bei- sißern ernennt.

S 16.

Allgemeine Bestimmungen über Verwaltungsrat und Generalversammlung.

Die richtige Behändigung der Einladungs\creiben zu den Sitzungen des Verwaltungsrats muß entweder durch Zustellungsurkunde oder dur vollzogenen Post- ablieferungsschein oder durch ein font in glaub- würdiger Form untershriebenes Empfangsbekenntnis bescheiniat sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrats resp. deren

Stellvertreter erbalten kein Gehalt, fondern nur Diäten und Reisekosten. Die Höhe derselben be- stimmt die Generalversammlung. Dieselbe ist auch befugt, für die Geschäfte des Vorsißenden des Ver- waltungsrats eine Mngemen ene Vergütung festzuseßen.

8 17.

Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel; Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht. Sowohl zu Wahlen wie zu Beschlüssen des Ver- waltungsrats und der Generalversammlung ist ab- solute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Ergibt bei Wahlen die erste Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so wird zur engeren Wahl unter den Gewählten in der Art geschritten, daß bei jedem Wablgange derjenige aus\cheidet, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat.

Haben zwei oder mehrere eine gleihe Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das von dem Vor- fißenden zu ziehende Los, wer von ihnen auf die engere Wahl zu bringen, oder, wenn es sch um den leßten Wahlgang handelt, als gewählt zu be- traten ift.

Bei Beschlüssen der betreffenden Versammlung entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Die Abwesenden sind an die Bes{hlüsse der An-

wesenden gebunden. Abschnitt Tx. Ausgabe ves nag ia ias

Die Pfandbriefe werden nach beiliegendem For- mular A entweder zu einem Zinsfuße von 39/9 oder von 49/9 in Abschnitten von 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 #4 oder zu einem Zinsfuße von 34% oder auch zu einem Zinsfuße von 47% in Abschnitten von 4000, 2000, 800, 400, 200 und 100 Æ unter fortlaufender Nummer für jede pnosupllasse und Abschnittsart in deutscher Reihswährung ausgegeben.

Blätter 41). Die sechs Monate beginnen mit dem ersten Tage des auf den Tag der leßten Ein- rückung folgenden Kalenderhalbjahres. Die zu kündigenden Pfandbriefnummern werden dur das Los bestimmt, welches der Vorsitzende der Direktion oder sein Stellvertreter in einer Direktions- sißung zieht. Das Protokoll über die Auslosung is von dem Syndikus der Landschaft oder seinem Stellvertreter aufzunehmen.

8 22.

Falls- der Verwaltungsrat und die Generalversamm- lung die Konvertierung einer Klasse von Pfandbriefen oder mehrerer folcher Klassen auf einen anderen Zins- fuß beschließt, und die Königlihe Staatsregierung olchen Beschluß genehmigt, fo hat die Direktion der Landschaft das Necht, die von solher Umwandlung betroffenen Pfandbriefe den Inhabern mit f\echs- monatiger Frist zu kündigen. Eine solche Kündigung fann nur zum 1. Januar oder 1. Jul(¿gines Jahres erfolgen, und nur für die nach dem 1WWanuar 1900 ausgegebenen Pfandbriefe.

Diese Pfandbriefe müssen auf der vorderen Seite den Aufdruck „Folge IT1“ tragen und unterliegen den im § 32 enthaltenen Bedingungen. _ Für die Kündignng gelten die im § 21 Absaz 2 festgesetzten Bestimmungen.

8 23.

Die von der Landschaft den Inhabern gekündigten CTRIeE müssen zur Verfallzeit nebst den zuge- örigen noch nicht fälligen Coupons und den Talons in umlauffähigem Zustande eingeliefert werden.

Erfolgt die Einlieferung nicht innerhalb eines Monats nah dem Verfalltage, so hat der säumige Inhaber nur noch Anspruch auf die bei der Land- schaft befindliche Einlöfungssumme; mit seinen weiteren Nechten wird er durch Beschluß der Direktion auésges{lossen. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Kündigung (88 21 und 22) hinzuweisen. Eine Ver- öffentlihung dieses Beschlusses findet nicht statt.

Der Betrag der fehlenden Coupons wird dem Einliefernden von der Einlösungsfumme in Abzug gebracht. E

Nach Ablauf eines Vierteljahres seit dem Verfall- tage tritt die Verbindlichkeit der Landschaft ein, dem In- haber des gekündigten Pfandbriefes von der zinsbar zu nutenden Einlösungssumme 2909/9 Zinsen für das Jahr zu vergüten. 7

Der Anspruch aus einem gekündigten Pfandbriefe erlischt zu Gunsten der Landschaft mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nah dem Verfalltage, wenn nicht der Pfandbrief vor Ablauf von dreißig Jahren zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an; der Vorlegung steht die gerihtlihe Geltendmachung des Anspruches aus dem Pfandbriefe gleich.

Nach Erlöschen oder Verjährung des Anspruches aus dem gekündigten Pfandbriefe (Absatz 5) fließt die Einlösungssumme nebst Zinsen in den „Eigentüm- lihen Fonds“ der ce (8 37).

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Pfandbriefe, welhe durch Vermerke, Beschädigung oder Befleckung für den Umlauf ungeeignet geworden sirtd, gleichwobl aber die wesentlihen Merkmale der Echtheit und Identität, insbesondere die Nummer, den Kapitalbetrag, den Zinsfuß, das Datum, die Be- zeichnung der Direktion und die Unterschriften des

Voréingetragene findungsberechtigungen und andere dauernde Lasten fönnen nach dem Ermessen der Direktion auf ihren Kapitalwert einges{äßt und dieser von dem Gefamt- werte der zu beleibenden Uegenschaften 36) in Abzug gebracht werden.

0. Der Darlehnsempfänger ist verpflichtet, bis zur En lieA Tilgung der Schuld die auf dem beliehenen Srundstücke vorhandenen oder zu errichtenden Ge- bäude zu deren Wertbetrag gegen Brandschaden zu versichern und sih hierbei allem dem zu unterwerfen, was ihm die Direktion zur Sicherung der Landschaft vorzuschreiben für gut E

Der Darlehnsnehmer hat die Wahl, ob er das Darlehen in Pfandbriefen zu 3, 3F, 4 oder 4F 9% verzinélih empfangen will. Derselbe hat das Dar- lebhnsfapital in der Regel von dem ersten Tage des- jenigen Halbjahres ab, in welhem er dasselbe empfangen, ohne Nücksicht auf die allmähliche Til- gung des Darlehns bis zur Beendigung derselben zu verzinsen, und zwar betragen diese Zinsen ein- \ch{ließlid F %/% Tilgungsbeitrag und F 9% jährlicher Beitrag zu den Verwaltungskoften bei Pfand- briefen, die mit 3 9/6 verzinst werden, jährlih 33 9/6; bei Pfandbriefen, die mit 3X 9% verzinst werden, jährli 44 0/6; bei den zu 4 9/9 verzinslihen Pfand- briefen jährlich 43 9/9 und bei den zu 4} 9/9 verzins- lien Pfandbriefen jährli 5 9%.

In solchen Fällen, in denen das Interesse eines Darlehnsnehmers es erfordert, kann die Direktion der Landschaft den Anfang der Verzinsung auf den ersten Tag des nächstfolgenden Halbjahres verlegen und bis dahin Vorschußzinsen berechnen.

Die Verzinsung erfolgt halbjährlich im voraus, und zwar dergestalt, daß die Zinsen für das 1. Halb- jahr bis zum 5. Januar, und die für das 2. Halb- jahr bis zum 5. Juli jeden Jahres bei der Kasse der Landschaft eingezahlt sein müssen. ] _Eine Stundung der Zinsen seitens der Direktion ist nur aus erheblichen Gründen und auf höchstens 6 Monate statthaft.

Von den gestundeten Zinsen hat der Schuldner 4 9/9 Verzugszinsen zu Me:

Dem Suldner steht es jederzeit frei, das Pfandbriefdarlehnskapital ganz oder teilweise an die Landschaft zurückzuzahlen; jedoch müssen die Zinsen einshließlich der fonstigen statuten- mäßigen Beiträge für das laufende Halbjahr entrichtet werden. Die Zahlung erfolgt sofern niht der Fall des § 20 Absay 2 vorliegt in Pfandbriefen der Landschaft von demselben Zins- fuße, in welhem das Darlehen gewährt ist, nah dem Nennwerte unter Beifügung der zugehörigen, vom ersten Tage des - auf die Ablösung folgenden Halbjahres ab laufenden Coupons und der Talons.

Der Schuldner ist berechtigt , LiGnngesuige Quittung über die abgezahlten Beträge oder Ab- tretung derselben ohne Gewährleistung zu fordern, sowie befugt, auf Grund der 13\Gungsfäbigen Quittung den betreffenden Betrag entweder im Grundbuche zur A bringen oder auf seinen Namen umschreiben zu lassen oder anderweitig über ihn zu verfügen; in allen Fällen aber mit Vor- behalt des Vorzugsrechts für die zu Gunsten der

Betrag der Hotberung in barem Gelde bei derselben binterlegt.

ei der Natan des Betrages der Forderungen wird der Zinssaß derselben, wenn fih kein höherer ergibt, auf 59/9 und der Rückstand der Zinsen, wenn deren Berichtigung nicht glaubhaft nachgewiesen werden Fan Gf 4 Jahre angenommen.

Ueber die Gewährung und näheren Bedingungen des Darlehens sowie über die Kündigung desselben entscheidet die Direktion; auch ist dieselbe berechtigt, aber nit verpflichtet, den Verkauf der Pfandbriefe für die Darlehnsnehmer auf deren Wunsch zu ver- mitteln und ihnen bare Vorschüsse auf den künftigen Pfandbriefserlös zu zahlen. Die Vorschüsse find von den Schuldnern mit mindestens 49/9 zu verzinsen. Alle sonstigen zur Durchführung der Beleihungs- angelegenheit erfoxrderlihen Geschäfte für die Schuldner zu besorgen, ist die Direktion berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Wertbestimmung der zu beleihenden Objekte.

Der nah den Bestimmungen dieses Statuts notwendigen Feststellung des Wertes von Grund- stüden find die rmittlungen zu Grunde zu legen, welche zufolge des Geseßes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer, erfolgt sind, und darf der Wert eines zu beleibenden Grundstücks nicht über den 33 fahen Betrag des bei der Grundsteuereinshäßung ermittelten Katastralreinertrags angenommen werden.

Die Direktion ist indessen au befugt, auf Antra des Darlehns\suchers, wenn derselbe ein F des na vorstehenden Grundsäßen festzustellenden Werts übers steigendes Darlehen nah\ucht, die Ermittlung des Werts der zum Pfande angebotenen Grundstücke auf Grund einer Abschäßung derselben an Ort und Stelle auf Kosten des Darlehnsfuchers zu bewirken.

Die für die Abshäßung in Anwendung zu bringen=- den Tarxgrundsätße sind vom Verwaltungsrat festzus stellen und bedürfen der ministeriellen Genehmigung, Die Beleihung erfolgt in diesem Falle innerha der ersten zwei Dritteile der ermittelten Wertziffer, jedoch in der Negel nicht höher àls bis zum 30 fachen Betrage des Grundsteuerreinertrags. Wenn jedo seit der zur Ausführung des Geseßzes vom 21. Ma 1861 erfolgten Ermittlung des RNeinertrags nachweis- lich durchgreifende Verbesserungen oder dauernde MWerterhöhungen der zum Pfande angebotenen Grund- stüde saltgeunDeo haben, so kann durch einstimmigen Beschluß der Direktion die Beleihungssumme is auf volle F des durch eine Abshäßzung an Ort und Stelle ermittelten Werts der betreffenden Grunds- stücke festgeseßt werden.

Im Falle einer gänzlihen oder teilweisen Ablehs nung eines Antrags steht dem Antragsteller die Be- rufung an den Verwaltungsrat frei, welcher leßtere dann innerhalb der vorstehend angegebenen Grenzen

endgültig entscheidet. 87.

S _ Fonds der Landschaft.

Die sämtlichen Einnahmen der Landschaft, mit Ausnahme der Tilgungsbeiträge von F %/, werden zunächst zur Bestreitung der laufenden Ausgaben an Pfandbriefzinsen, Verwaltungskosten usw. und, soweit der E es zuläßt, zur Deckung von Verlusten verwendet.

Landschaft auf dem Grundstück verbleibenden Forde-

Zur Erbebung der balbjährlich zahlbaren Zinsen

vollziehenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie

rungen.

Der Ueberschuß, soweit er nicht nach den Be- stimmungen des Verwaltungsrats als Bestand für

8 42. Der Landschaft steht gegen ihre Schuld we Eigentümer des beliebénen Sr find bebuts

Beitreibung fälliger Forderungen an Darlehns- kapitalien, Zinsen, Tilgungsbeiträgen und Bac: 0A durch die Saßungen vorgesehenen Leistungen ein

wangsvollstreckungsrecht nah Maßgabe des eseßes, etreffend die Paget ltredun aus M erungen landschaftlicher (rittershaftliher) Kreditan talten, vom 3. August 1897 LDN S. 388) zu.

Kraft dieses Zwangsvollstreckungsrechtes ist die Land- schaft befugt, die Zwangsvollstreckung in das beweg- liche Vermögén des Schuldners zu betreiben oder das beliehene Grundstück in Zwängsvetwaltung zu: nehmen be E a pen aur i A zu

ingen. Die Direktion der Landschaft * i - ständige D E io Aa

43.

Gleichzeitig mit den im § 42 bezeichneten Maß- regeln kann die Landschaft die gerihtliche Zwangs- versteigerung * des beliehenen Grundstücks betreiben. Der vollstreckbare Schuldtitel wird durch den An-

sendung der im § 19 des Se über die Zwangs- 160 grund und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (N.-G.-Bl. S. 97) bezeichneten Mitteilungeît zu ersuchen, nah deren Eingang die Beteiligten von der Anordnung der Zwangsverwaltung zu benah- richtigen sind.

h § 51. A I E e Zwangsverwaltung eordnet wird, gilt zugunsten der UKndschaft al Beschlagnahme des Gruntftües. [I AP Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der Beschlagnahme bestimmen \sih nah den für die gerichtliche Angermann geltenden Vorschriften. Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, so ges ihm die Hs ae Hausstand unentbehrlichen, für die Verwaltung nicht erforderlihen Näume zu belassen. Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die erwaltung, so kann die Direktion ihm die Näumung des Grund- stückes innerhalb einer bestimmten Frist aufgeben und nach deren fruhtlosem Ablaufe ohne weiteres Verfahren Zuk einen Vollziehungsbeamten, ins- besondere einen Gerichtsvollzieher, die Näumnng des Grundstückes erzwingen. 8 53.

__ Der Verwalter wird von der Direktion der - schaft bestellt. i By __ Diese hat ihm durch einen Beamten der Land- schaft, geeignetenfalles unter Zuziehung - eines Sach- verständigen, das Grundstück zu übergeben oder die Ermächtigung zu erteilen, \ich selbst den Besiß zu vèrschaffen.

N 8 54. Bei der Uebergabe des Grundstückes an den Ver- walter ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher, soweit tunlih, die Beschaffenheit und die bisherige Art der pw des Grundstückes, die kraft des Gesetzes von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände, ins- besondere die ebäude und das gge Zubehör, sowie die in Leistungen dritter Personen béstehenden Einkünfte des Grundstückes und die etwaigen Pacht- und Miets- verhältnisse, sowie die nah den fürdie gerihtliheZwangs- verwaltung geltenden Vorschriften aus den Einkünften ohne weiteres Verfahren zu berichtigenden Leistungen dn A sind. fiebendeni Abs 2

oweit die in vorstehendem Absatze bezeichneten Verhältnisse nicht {hon bei der Uébercabe ea fest- gestellt werden können, hat der Verwalter darüber MCSULUA der Direktion der Landschaft zu be- richten. as Gleiche gilt, wenn der Verwalter ermächtigt worden - ist, fih selbst den Besitz des Grundstückes zu verschaffen.

8 55, Die Beschlagnahme wird auch dadur wirksam, daß der Verwalter nah § 53 den Besi des Grund- ftückes erlangt. Das Zahlungsverbot an den Drittshuldner ist auch auf Antrag des Perwaltert zu erlassen.

Der Verwalter hat ‘das Net und die Pflicht,

*) Jeßt der Verordnungen vom 15. November 1899 und 18. März. 1904 (Ges.-Sammlung S. 545 und

trag auf Zwangsversteigerung erseßt. Der Antrag

4 weisung, welche der Genehmigung des Ministers für

zu verhängen und ihn zu entlassen. 60

Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm ob- liegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber berantwortlih; er hat der Landschaft jährli und nah Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen und zu diesem Zwecke den Nachweis zu führen, daß die aus den Einkünften und etwaigen BVorschüssen bestrittenen Ausgaben zur Erhaltung oder nôtigen Verbesserung des Grundstücks tatsächlich hierfür ver- wendet worden sind. Die Rechnung ist von der Direktion der Land- schaft dem Schuldner vorzulegen und nah Erledigung etwaiger Erinnerungen gr zu entlasten. Aus den Nutzungen des Grundstückes sind die Aus- gaben der Verwaltung eins{ließlich der Vergütung für den Verwalter sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welhe durch die Anordnung des Verfahrens entstehen, vorweg zu bestreiten. Im übrigen finden auf das Verteilungsverfahren die für die gerichtlihe Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften entsprehende Anwendung.

T a5

S 62.

Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt dur ?- {luß der Direktion der Landschaft. folg A Das Verfahren ift aufzuheben :

1) wenn die Landschaft befriedigt ist,

2) wenn wegen des Anspruches eines anderen

Gläubigers die gerichtliche Zwangsverwaltung

_ angeordnet wird. : _ Die Au una ann angeordnet werden, wenn die Fortseßung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordern würde.

S 63. Der Beschluß, durch welchen das Verfahren auf- gehoben wird, ist dem Schuldner A O | Das Grundbuchamt ist um Löschung des Zwangs- verwaltungsvermerks zu ersuchen. Das Grundstück is dem Schuldner durch einen Beamten der Landschaft zurückzugeben. Der 8 54 findet entsprechende M, : 64. Bei allen wichtigeren Maßnahmen wirts{aftliher Natur soll die Direktion der Landschaft Rb: a Schuldner hören. Die Zuziehung eines Protokollführers bleibt dem Ermessen der Direktion überlassen; die dadurch ent- M Kosten gehören zu den Ausgaben der Ver- waltung. s EntsWelbunäén der Direktion sind überall end- gültige. Die Zustellungen erfolgen durch die Post; an Stelle des Gerichtsvollziehers tritt das Sekretariat der Landschaft. L 65.

Im übrigen ‘regelt Îy das Verfahren durch eine von der Direktion der Landschaft zu erlassende An-

Landwirtschaft, Domänen uud Forsten und des Justiz- ministers bedarf.

\ S 66. _ Die Landschaft kann auf Ersuchen des Gerichts die in den §§ 150, 153 und 154 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (R.-G.-Bl. S. 97) dem Gerichte überwiesene Tätigkeit bezüglih landwirtschaftlih oder

S. 36). und der Ausführungsanweisungen vom. 28. November 1899 und 4. Sul 1904. s

einer Aenderung des Statuts is eine Mehrheit vo 4 der erschienenen Mitglieder erforderli, E aon 8 74. Gegenwärtiges Statut, soweit es Abänderungen der bisher geltenden Bestimmungen enthält, tritt in Kraft mit der Veröffentlihung der diese Abände- rungen genehmigenden landesherrlihen Verordnung. Nachtrag. j Abschnitt VX. Besondere Bestimmungen für die Beleihung von Auerbengütern zwecks Ablösung von Erb- abfindungen.

S:19. Die Landschaft der Provinz Westfalen ist be- rechtigt, außer den in den §8 25—36 des Neuen Statuts der Landschaft vorgesehenen Beleihungen den Eigentümern von Anerbengütern im Geltun zbereidie des Gesetzes, betreffend das Anerbenrecht bei Land- gütern in der Provinz Westfalen usw., vom 2. Juli 1898 (Gef.-Sammlung S. 139) zur Ablösung von Erbabfindungen, die unter Beachtung der Grund- säße des bezeichneten Gesetzes festgestellt und im Grundbuche Sngelrggen sind, Ablösungsdarlehen nah Maßgabe der Borschriften dieses Nachtrages zu gez währen. Zu diesem Zwecke gibt die Landschaft, so- weit die zur Ablösung erforderliche Valuta nicht durch Ausgabe der im Statute der Landschaft vorgesehenen fandbriefe beschafft werden kann, besondere Pfand=- ‘riese aus unter der Bezeichnung: „Pfandbriefe Lit. A der Landschaft der Provinz Westfalen“, für welche das beigefügte Formular D zu verwenden ist. Die Zinsscheine und die Erneuerungs\heine werden nach den anliegenden Borinularen E und F gefertigt. F - (Ves Soweit die zur Ablösung erforderliße Valuta durch Ausgabe von Pfandbriefen der Landschaft be- schafft wird, muß bei der Beleihung der Anerbens MEpesider in einer von einem Richter oder einem otar oder vom Syndikus der Landschaft zu be- glaubigenden Urkunde sih verpflichten, außer dem im Statuke der Landschaft vorgesehenen Tilgun sbeitrage von jährli #9%/ einen außerordentlichen Tilgünag: beitrag von mindestens 1% jährli zu zahlen. Die Zahlung dieses außerordentlichen Tilgungsbeitrages erfolgt halbjährlich mit mindestens 4% an den Zinsterminen. Falls der Schuldner diese Verbinds lichkeit ni t rechtzeitig erfüllt, so ist die Direktion der Landschaft berechtigt, das gegebene Darlehns fapital mit 6 Monaten Frist zu kündigen. | L j N ((. Die Pfandbriefe Lit. A werden ausgegeben auf denjenigen Teil des Wertes eines Anerbengutes, welcher nah den Vorschriften im § 36 des Statutes der Landschaft mit Pfandbriefen der Landschaft nit beliehen werden fann, bis zu neun Zwölfteln des emäß § 36 des Statutes der Landschaft ermittelten ertes. Tae dieser Beleihung ist ein auf Grund zuverlässiger Bescheinigungen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Darlehns\suchers gefaßter einstimmiger Beschluß der Direktion. Falls der Anrechnungswert eines Anerbengutes gemäß § 25 des Anerbengesetzes festgestellt ist, kann die Direktion der Landschaft nach sorgfältiger Prü sung der Verhältnisse von einer neuen Abschäßzung absehen und den ermittelten Anrechnungswert zur

forstwirtshaftlih benutzter Grundstücke übernehmen.

Grundlage einer Beleihung nehmen, es fei denn, daß Bedenken gegen die Wertsermittlung vorlägen.