1909 / 255 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Oct 1909 18:00:01 GMT) scan diff

Zu §F§ 80 fi bis 80fm. Arbeiteraus\chuß.

26) Der {on früher für die größeren Bergwerke vorgeschriebene A hat dur S 80 fi eine Erweiterung seiner Anyalen erfahren. Er hat sern die Befugnis, Anträge, Wünsche und Be- {werden der Belegschaft, die sich auf die Wohlfahrtseinrihtungen des Bergwerkes beziehen, zur Kenntnis des Bergwerksbesitzers zu bringen und si darüber zu äußern. Er hat ferner die Befugnis, die im § 80fg Abs. 3 und 4 und § 80f m bezeichneten Entscheidungen ¿u treffen. Alle Beschlüsse und Entscheidungen des Arbeiter- ausschusses pen In ordnungsmäßig anberaumten Sißungen des Arbeiteraus\husses, im Falle des § 80 fk unter Zuziehung auch der dem Sue nicht angehörenden Sicherheitsmänner erfolgen. Die Entscheidungen selbst erfolgen:

a. bei der Beschlußfassung über die Notwendigkeit der regel- mäßigen Befahrungen (8 80 fg Abs. h durh die Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Personen (gewählte und etwa ernannte Mit- glieder fowie Sicherheitsmänner) ;

_Þ. bei der Beschlußfassung über die Vornahme Ea ee Befahrungen 80 f g Abs. 4) entweder dur die ehrheit des Arbeiteraus\chusses oder aber die Mehrheit der an der Sigzung teil- nehmenden Sicherheitsmänner (sowohl derjenigen, die dem Ausschuß angehören, als derjenigen, bei denen dies nit der Fall ist);

c. bei der Beschluß ang Ae den A der Befahrungen F 80 f m Saß 1) dur die Mehrheit des Arbeiteraus\husses unter

ustimmung der Mehrheit der anwesenden Sicherheitsmänner.

Ueber die auf die Sicherheit der Grube bezüglichen, insbesondere die vorstehend unter a bis c bezeihneten Verhandlungen und Ent- scheidungen des Arbeiteraus\husses sind Protokolle aufzunehmen, aus denen die Tagesordnung und die gefaßten Beschlüsse zu ersehen sein müssen. Inwieweit im übrigen Protokolle aufzune men sind und in welcher Form dies zu geschehen hat, ist in den „Bestimmungen“ an- zugeben.

27) Die im. § 80 f1 Abs. 1 bezeichnete N und die im S 80 f1 Abs. 2 bezeichnete Ersaßwahl finden in derselben Weise statt wie die ursprünglihe Wahl des ausgeschiedenen Sicherheitsmanns oder Arbeiteraus\hußmitglieds.

Zu § 80fn. Fahrabteilungen.

28) Die Wahl der Sicherheitsmänner nah Fahrabteilungen be- darf der befonderen Genehmigung des Oberbergamts. Hierüber veragl. oben unter Ziffer 16. Wird die Genehmigung erteilt, so müssen in den „Bestimmungen“ die der veränderten Sachlage entsprehenden Vor- schriften enthalten sein, insbesondere muß darin bestimmt werden, daß die Sicherheitsmänner nah näherer Vorschrift des § 80 f n Abs. 1, d. h. von den unterirdish beschäftigten Arbeitern des Bergwerks oder der selbständigen Betriebsanlage in unmittelbarer und geheimer Wahl ¿zu wählen, daß sie auf die verschiedenen Fahrabteilungen zu verteilen und in ihnen zu beschäftigen sind und daß sie selbst nach Vorschrift der SS 80 fe und 80 ff die gewählten Mitglieder des Arbeiteraus- schusses zu wählen oder zu bilden haben.

Die Verhältniswahl ist zulässig; wegen ihrer Regelung zu vergl. Ziffer 20 Abs. 5.

Zu § 80fo. Ausscheiden eines Sicherheitsmanns.

29) Der § 80f o Abs. 4 verpflichtet den Revierbeamten, beim Ausscheiden eines Sicherheitsmanns auf Antrag eines Beteiligten die Gründe des Ausscheidens zu untersuchen und seine Vermittelung ein- treten zu lassen. Hierzu ist der Nevierbeamte auf Antrag eines Be- teiligten au dann verpflichtet, wenn der Sicherheitsmann selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt oder die Arbeit niedergelegt hat. Jn einem folhen Falle find die Gründe, welhe den Sicherheitsmann ¿ur Kündigung veranlaßt haben, festzustellen.

Berlin, den 13. Oktober 1909.

Der Minister für Handel und Gewerbe. Sydow.

Anlage A. H Une WEeELI UNA

über die Nechte und Pflichten der Sicherheitsmänner.

I. Allgemeine Stellung der Sicherheitsmänner. S1.

1) Der Sicherheitsmann wird von seiner Steigerabteilung oder, wenn eine Wahl nach Fahrabteilungen stattfindet, von der ganzen unterirdishen Belegschaft des Bergwerks oder der selbständigen Be- triebsanlage gewählt; er muß während seiner Amtsdauer in seiner Steigerabteilung oder seiner Fahrabteilung beshäftigt werden.

2) Er bleibt während seiner Amtszeit Mitglied der Belegschaft ; die Arbeitsordnung des Bergwerks ist, soweit nicht im Geseß (wie ¿. B. bei der Kündigung) etwas Besonderes bestimmt ist, auch für ibn maßgebend.

IT. Rechte und Pflichten des Sicherheitsman ns.

A. Negelmäßige Befahrungen. S2,

1) Der Sicherheitsmann hat die Befugnis, seine Abteilung zwei- mal in jedem Monate zu befahren und sie în bezug auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu untersuchen.

2) Der Sicherheitsmann ist verpflichtet, diese Befahrungen vor- zunehmen, wenn der Arbeiteraus\{chuß dies für notwendig erklärt.

3) Die Befahrungen fallen weg, wenn der Arbeiteraus\{chuß unter tung der Mehrheit der anwesenden Sicherheitsmänner und mit

enehmigung des Oberbergamts den Wegfall beschlossen hat.

4) Bezüglich der Befahrungen (zu 1 und 2) ist folgendes zu be- merken :

a. Will der Sicherheitsmann eine Befahrung seiner Abteilung vornehmen, so hat er den Tag und die Schicht der Befahrung zu be- stimmen. Diese ist jedo so zu legen, daß Betriebs\törungen möglichst vermieden werden.

Der Tag und die Schicht der Befahrung sind dem Betriebs- führer oder dessen Stellvertreter so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser in der Lage ift, einen Beamten zur Begleitung zu bestimmen.

h. Die Befahrungen erfolgen in Begleitung eines Aufsichts- beamten des Bergwerks.

c. Bei den Befahrungen foll der Sicherheitsmann tunlichst die fämtlihen Baue seiner Abteilung, d. h. alle zu ihr gehörigen Arbeitspunkte, Fahr-, Förder- und Wetterstrecken und Schächte, be- sichtigen. Er soll diese Baue darauf untersuchen, ob sie in bezug auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu irgend welchen Bedenken Anlaß geben. Er hat daher ins- besondere sein Augenmerk darauf zu rihten, ob die Baue ausreichend gegen Zubruchegehen gesichert, ob an einem Arbeitspunkt oder an anderen Stellen, soweit diese zugänglich sind, e Schlagwetter oder andere \{ädliche Gase befinden, ob, falls für Grubenbaue die Be- rieselung vorgeschrieben ist, diese in genügendem Maße erfolgt und ob Du wo R eiter zur Fahrung Fahrten benugen, diefe in siherem

ande sind.

Er hat das Recht, von den Arbeitern seiner Abteilung Auskunft über die Sicherheitsverhältnisse und die Ausführung der bergpolizeilichen Vorschriften zu verlangen. Dem begleitenden Aufsichtsbeamten liegt es ob, auch seinerseits dem Sicherheitsmanne die zur rihtigen Beurteilung der Sicherheitsverhältnisse nötigen Auskünfte über die Sicherheitsein- richtungen und die Ausführung der bergpolizeilihen Vorschriften zu erteilen. Glaubt der Sicherheitsmann, daß in irgend einer Beziehung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeiter bestehe, fo hat er nach beendeter Fahrt seine Bedenken richtig und vollständig in das Fahrbuch einzutragen.

d. Zu irgend welchen Ses ist der Sicherheitsmann nicht befugt. Ebenfowenig ist er befugt, bei seinen SEURgen Auskunft über Dinge zu verlangen, die, wie Lohnfragen, mit der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter nicht zusammenhängen. Be- sprehungen mit den Arbeitern über Fragen, die mit den Sicherheits- verbâltmfsen nihts zu tun haben, hat er zu unterlassen.

B. Außerordentliche Befahrungen.

i & 3,

1) Außer den unter A bezeichneten regelmäßigen Befahrungen kennt das Gesetz außerordentliche Befahrungen. Diese ist der Sicher- heitsmann vorzunehmen berechtigt und verpflihtet, wenn in einer Sigzung des Arbeiteraus\husses die Mehrheit des Arbeiteraus\{u}ses oder der in. der Sihung anwesenden Sicherheitsmänner sie aus besonderen, auf bestimmte Tatsachen oder Wahrnehmungen gestüßten, der Werksverwaltung mitzuteilenden Gründen für notwendig erachtet. Wird z. B. in einer eund des Arbeiter- aus\chusses mitgeteilt , NA _nach zuverlässigen Meldungen von Arbeitern an einem bestimmten Punkte der Grube ge- fährlihe Schlagwetteransammlungen aufgetreten seien, oder daß eine Brandgefahr bestehe, ein Wasserdurchbruh oder der Zusammenbruch einer zur Förderung, Fahrung oder Wetterführung dienenden Strecke zu befürhten sei, und erachtet die Mehrheit des t Mes oder der Sicherheitsmänner auf Grund dieser bestimmten Tatsachen die außerordentliche Befahrung der betreffenden Baue für notwendig, so ist der betreffende Sicherheitsmann, sofern niht die Werksverwal- tung Einspruch erhebt, berechtigt und verpflichtet, eine außerordentliche Befahrung vorzunehmen, g wenn {hon zweimal in dem betreffenden Monat eine regelmäßige Befahrung stattgefunden hat.

2) Wird von der Werksverwaltung Einspruh erhoben, wozu sie berechtigt ist, so liegt die weitere Entscheidung dem Bergrevierbeamten ob. Diesem muß die Werksverwaltung von der I unverzüglich Mitteilung machen, worauf er zu entscheiden hat, ob er feinerietfs unter Zuziehung des Sicherheitsmanns eine Befahrung vornehmen will.

3) Auf die außerordentlichen Befahrungen findet das oben im § 2 Abs. 4 Gesagte entsprehende Anwendung.

C. Teilnahme an Unfalluntersuhungen.

8 4.

Greignet sich in der Abteilung des Sicherheitsmanns ein Unfall, der den Tod oder die \chwere S eung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat, so ist der Sicherheitsmann befugt, an der Unter- suchung dieses Unfalls durch den Nevierbeamten teilzunehmen, und zwar kann er sich sowohl an der Besichtigung der Unfallstelle, als auch an den Untersuhungsverhandlungen beteiligen; für die Teilnahme an den Untersuhungsverhandlungen kann er arien eine Entschädigung nicht verlangen (zu vergl. § 9). Er darf dur den Nevierbeamten Fragen an die Zeugen des Unfalls über dessen Veranlassung und Her- gang richten und seine Ansicht über die Ursache des Unfalls und die in Betracht kommenden Sicherheitsverhältnisse zu Protokoll er- T Fragen, die nicht zur Sache gehören, kann der Revierbeamte zurüweisen.

D. Eintragungen in das Fahrbuch. 8 5.

1) Die Beobachtungen und Erfahrungen, die der Sicherheitsmann bei seinen Befahrungen gemacht hat, sollen im Interesse der Sicher- heit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter nußbar gemacht werden. Zu diesem Zwecke sind die Fahrbücher bestimmt, und zwar hat die Werksverwaltung für jeden Sicherheitsmann ein besonderes Fahrbuch nach einem vorgeschriebenen Muster einzurichten, bereit- zuhalten und aufzubewahren. ;

2) In dieses Fahrbuch hat der Sicherheitsmann fogleih nah jeder Befahrung unter Berücksichtigung der einzelnen Spalten des Fahrbuchs das Ergebnis der Befahrung mit Tinte einzutragen, und zwar au dann, wenn er alles in Ordnung befunden und keine be- sonderen Beobachtungen gemacht hat. Während er im leßteren Falle fich auf eine kurze Bemerkung (z. B. „Alles in Ordnung“) beschränken kann, hat er bei besonderen Wahrnehmungen tunlih\t genau anzu- eben, welhe Gefahr er an dem bestimmt zu bezeihnenden Orte

emerkt hat oder bemerkt zu haben glaubt. Er hat die Eintragung mit seinem Namen zu unterschreiben.

3) Glaubt der Sicherheitsmann, daß eine dringende Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeiter an irgend einem M seiner Abteilung bestehe, so hat er dies in der dafür be- timmten Spalte des hrbuchs ausdrücklich hervorzuheben. In einem solchen Falle wird -die Eintragung durch den Betriebsführer unverzügliÞh zur Kenntnis des Bergrevierbeamten gebracht unter een Mitteilung der zur Beseitigung der Gefahr getroffenen

nordnungen.

4) Alle Eintragungen müssen genau der Wahrheit entsprechen.

5) Sämtliche Eintragungen des Sicherheitsmanns werden fogleih von dem Betriebsführer eingesehen. Dieser kann ebenso wie der be- gleitende Beamte seine Bemerkungen zu diesen Eintragungen an der dazu bestimmten Stelle des Fahrbuhs machen. Diese Bemerkungen gelangen spätestens bei der nächsten Eintragung zur Kenntnis des Sicherheitsmanns. ;

Auch der Bergrevierbeamte und sein Hilfspersonal sowie der S haben die Befugnis, die Fahrbücher jederzeit ein- zusehen.

F. Befahrungen mit dem Bergrevierbeamten.

8 6.

Der Sicherheitsmann ist verpflichtet, bei Befahrungen seiner Ab- teilung durch den Bergrevierbeamten oder dessen Hilfspersonal diese auf Erfordern zu begleiten und ihnen jede Auskunft über die Sicher- heitsverhältnisse der Abteilung zu geben.

F. Befahrungen auf Verlangen der Werksverwaltung.

S1 _ Auch auf Verlangen der Werksverwaltung (Betriebsführer) ist der per nta verpflichtet, eine Befahrung seiner Abteilung bor- zunehmen.

G. Allgemeine Meldepflicht.

88.

Da der Sicherheitsmann Vertrauensmann der Arbeiter seiner Abteilung ift und selbst regelmäßig in seiner Abteilung beschäftigt bleibt, so ist anzunehmen, daß er auch abgesehen von seinen Be- fahrungen Kenntnis von solchen Zuständen und Vorgängen innerhalb seiner Abteilung erhalten wird, die geeignet erscheinen, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter zu gefährden. Es wäre mit dem allge- meinen Zwecke der Sicherheitsmänner nicht verträglih, wenn der Sicherheitsmann seine so erhaltene Kenntnis für sih behalten und nit im Interesse seiner Arbeitskameraden verwerten wollte. Das Gesetz verpflichtet deshalb den Sicherheitsmann, die zu seiner Kenntnis ge- langenden Zustände und Vorgänge, welche geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter zu gefährden, und zwar auch dann, wenn sie auf einer C Ung eines Beamten oder Arbeiters gegen bergpolizeilihe Vorschriften beruhen, unverzüglich einem seiner Vorgeseßten zu melden. Auch hier hat er, wenn er die Gefahr für dringend erachtet, dies besonders hervorzuheben. Es empfiehlt si, für alle diese Meldungen die \hriftlihe Form zu wählen.

IIT. Entschädigung des Sicherheitsmanns. S 9.

1) Für alle Befahrungen, die der Sicherheitsmann in Ausübung seiner ge|eßlihen Befugnisse vornimmt (vergl. §8 2, 3, 4, 6 und 7), hat er eine Entschädigung in Höhe des ibm entgangenen Arbeits- verdienstes zu beanspruchen.

2) Regelmäßig ist die hiernah zu berehnende Entschädigung von der Werksverwaltung zu zahlen. Nur bei den außerordentlihen Be- [aheung (S 3) fallen die Kosten den M beschäftigten

rbeitern zur Last. Doch hat auch in diesem Vi e die Werks- verwaltung auf Antrag des Arbeiteraus\{chusses die Pflicht, die Ent- \chädigungsbeträge vorsGutce zu zahlen, wogegen fie erecchtigt ift, die vorscrifaveité gezahlten Beträge den unterirdisch beschäftigten Arbeitern bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen.

% Für die Teilnahme an den Hinvezlanblurigen (8 4) kann, abgesehen von der Befahrung der Unfallstelle in Begleitung der Untersuhungsbehörde, eine Entschädigung nicht verlangt werden.

IV. Der Sicherheitsmann im Arbeiteraus\chuß. 8 10. l

_1) Da die von den Arbeitern zu wählenden Arbeiteraus\{u;. mitglieder zu größten Teile, nämlih soweit die Belegschaft unt- Tage in Betracht kommt, von den Sicherheitsmärnern aus ibre Mitte gewählt werden, gehört ein Teil der Sicherheitsmänner kraft dieser Wahl dem Arbeiteraus{uß als Mitglied an. Aber auch die übrigen Sicherheitsmänner stehen in engen Bo. engt zu dem Arbeiteraus\{uß, da sie an den die Sicherheit der Grube betreffenden Verhandlungen und Entscheidungen des Arbeiteraus\husses teilnehmen. Dies gilt insbesondere von den oben im L Abs. 2 und 3 bezeichneten Entscheidungen des Arbeiterqus. schusses, durch welche der Sicherheitsmann zur Vornahme der regel. mäßigen Befahrun; en oder zur Vornahme von außerordentlichen Be fahrungen verpfli tet wird. In diesen Sitzungen des Arbeiter. ausschusses ist den Ae fee Wien die Möglichkeit gegeben, ibre Erfahrungen hinsichtlih der Sicherheitsverhältnisse des ergwerkez zu verwerten.

2) Ueber die Aufgaben des Arbeiteraus\usses gibt der S 80 f; des Gesetzes nähere Vorschriften (siehe Anhang). Bei den Anträgen, Wünschen und Beschwerden der Belegschaft 80 f i Abs. 2) handelt es sich um Anträge der “Belegschaft im ganzen oder ganzer Klassen der Belegschaft, nicht der einzelnen elegschaftsmitglieder oder einzelner Kameradschaften, und immer nur um folche Angelegenheiten O nur auf das Bergwerk, für das der Arbeiterais\chuß besteht

eziehen. ;

V. Erlöschen des Amtes des Sicherheitsmanns.

Sl,

1) Das Amt eines Sni und ebenso dasjenige eines Arbeiteraus\hußmitglieds erlischt, sobald er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder eine andere Vorausseßung seiner Wählbarkeit verliert. Das Nähere ergibt si aus S 80 ko des Gesetzes (siehe Anhang).

2) Wird dem Sicherheitsmann das Arbeitsverhältnis gekündigt oder wird er entlassen oder verläßt oder kündigt er selbst die Arbeit, so kann er bei dem Bergrevierbeamten die Vornahme einer Unter. suhung über die Gründe des Ausscheidens fowie dessen Vermittelung beantragen. Außerdem steht es ihm frei, die Gntscheidung des zu- ständigen Gerichts darüber anzurufen, ob die Kündigung oder Ent. lassung als zulässig anzusehen ift.

VI. Enthebung eines Sicherheitsmanns von seinem Amte. 12;

1) Das Oberbergamt ist Bit, einen Sicherheitsmann seines Amtes zu entheben. Dies ist zulässig, wenn der Sicherheitsmann seinen oben in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 4, SS 6, 7 und 8 bezeichneten Verpflichtungen niht nahgekommen ist. Die Ent- scheidung des Oberbergamts erfolgt in einem dur das Gesetz näber geregelten Verfahren. ; g:

2) Das Nähere ergibt \ich aus § 80 fq des Gesetzes (siehe Anhang).

Anhang zu Anlage A.

Die in der „Unterweisung über die Rechte und Pflichten der Sicherheitsmänner“ angeführten Bestimmungen des Allgemeinen Berg: gesetzes lauten, wie folgt:

80f i.

Dem Arbeiteraus\chusse liegt es ob, darauf hinzuwirken, daß das ute Einvernehmen innerhalb der Belegschaft und zwischen der Beleg- schaft und dem Arbeitgeber erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird.

Der Arbeiteraus\{chuß hat die in den §8 80c Abs. 2,*) 804 Abs. 2, 3**) und 80g Abs. 1***) bezeichneten Aufgaben. Außerdem hat er Anträge, Wünsche und Beschwerden der Belegschaft, die sid) auf die Betriebs- und Arbeitsverhältnisse und die Wohlfahrtsein- richtungen des Bergwerkes beziehen, zur Kenntnis des Bergwerks- besißers zu bringen und fich darüber zu äußern. Er hat ferner die Befugnis, nah näherer Vorschrift des § 80f k die im § 80f g Abs. 3. und 4 erwähnten Entscheidungen zu treffen.

Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiteraus\husses muß eine Sißung anberaumt und der beantragte Beraknigsarzenftanb auf die E geseßt werden.

S 0.

Das Amt eines Sicherheitsmanns und das eines Arbeiteraus- shußmitglieds erlischt, sobald er aus dem Arbeitsverhältnis aus\ceidet oder eine andere Vorausfezung seiner Wählbarkeit verliert.

Einem Sicherheitsmanne kann indes zu einem früheren Zeitpunkt als zum Ablaufe seiner Wahlperiode das Arbeitsverhältnis durch den Werksbesitzer nur gekündigt werden :

1) wenn er seinen Verpflichtungen als Sicherheitsmann nit nachkommt;

2) wenn sonst Tatsachen vorliegen, die ihn als nicht geeignet zur Fortseßung seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann erscheinen lassen;

3) wenn er seine Tätigkeit als Sicherheitsmann zu Zwecken miß- braucht, die mit seinem Amte als Sicherheitsmann nicht im Zusammen- hange stehen;

4) wenn wichtige Gründe anderer Art vorliegen, die mit der Aus- übung seines Amtes als Sicherheitsmann nicht zusammenhängen.

In den Fällen des § 82 kann auch ein Sicherheitsmann vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung ent- lassen werden. : E

Von einem jeden Ausscheiden eines Sicherheitsmanns, sei es infolge Kündigung oder Entlassung durh den Werksbesißer, sei es in- folge eigener Kündigung oder Aufgabe der Arbeit durch den Sicher- heitsmann, ist der Bergrevierbeamte unverzüglih durch den Werks- besißer in Kenntnis zu seßen. Auf Antrag eines Beteiligten ist der Revierbeamte verpflichtet, die Gründe des Ausscheidens zu untersuchen und seine Vermittelung Ee N lassen.

fq. :

Das Oberbergamt entscheidet über Beschwerden, betreffend die Gültigkeit der Wahlen (88 80 fþ, 80f d, 80 fe, 80 f1, 80 fn). 2

Das Oberbergamt ist N einen Arbeiteraus\{uß, der feine Zuständigkeit ber\Gteitet, aufzulösen. Der Auflösung muß eine Ver- warnung dur das Oberbergamt vorausgehen. : /

Das Oberbergamt kann einen Sicherheitsmann, der seinen im § 80f g Abs. 3, 4, 5, 8, 9 und 10 bezeichneten Verpflichtungen nit nahkommt, seines Amtes entheben. Die Entscheidung erfolgt na Ladung und Anhörung der Beteiligten in öffentliher Sitzung auf Grund mündlicher Verhandlung durch einen mit Gründen zu ver- sehenden Beschluß. Auf das Verfahren finden die §8 71 bis. 73 und 75 bis 81 des Geseßzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Geseßsamml. S. 195) entsprehende Anwendung.

Anmerkung. : "S 80c Abs. 2. E :

Genügend und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße bei der Lohnberehnung in Abzug zu bringen, ist verboten. Ungenügend oder vorschriftswidrig beladene Fördergefäße müssen insoweit angerechnet werden, als ihr Inhalt vorschriftsmäßig ist. Der Bergwerksbesiher ist verpflichtet zu gestatten, daß die Arbeiter auf ihre Kosten dur einen aus threr Mitte von dem ständigen Arbeiteraus\{uß oder, wo ein solher nicht besteht, von ihnen gewählten Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung der ungenügenden oder vorschrifts- widrigen Beladung und des bei der Lohnberehnung anzu- rechnenden Teils der Beladung überwachen ao Dur die Ueberwahung darf eine Störung des )etriebs nicht herbeigeführt werden ; bei Streitigkeiten hierüber trifft auf Beschwerde des Vertrauensmanns die Bergbehörde die entsprehenden Anordnungen- Der Vertrauensmann bleibt im Arbeitsverhältnisse des Bergwerks. Mit der Beendigung desfelben erlisht sein Amt. Der Bergwerks- besiter ist fai verpflichtet, den Lohn des Vertrauensmanns auf An- trag des ständigen Arbeiteraus\husses oder der Mehrzahl der be- teiligten Arbeiter vorshußweise zu n Er ist berechtigt, den vorshußweise gezahlten Lohn den beteiligten Arbeitern bei der Lohn- ¿ahlung in Abzug zu bringen.

**) 8 804 Abf. 2 und 3.

Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter des Berg- werks verwendet werden. Wenn für das Bergwerk ein ständiger Arbeiteraus\{uß vorgeschrieben ist, müssen die Strafgelder einer Unterstüßungskasse zugunsten der Arbeiter überwiesen werden, an deren Verwaltung der ständige Arbeiteraus{chuß mit der Maßgabe beteiligt fein muß, daß den von den Arbeitern gewählten Mitgliedern mindestens die Hälfte der Stimmen zusteht. Die: Grundsäße für die Verwendung und Verwaltung willen nah Anhörung der voll- jährigen Arbeiter oder des ständigen Arbeiteraus\husses in der Arbeits- ordnung oder in besonderen Sagzungen festgelegt werden. Eine Ueber- sicht der Ginnahmen und Ausgaben und des Vermö ens dieser M ist alljährlih in einer vom Oberbergamte vor oelebeneu Form ausf- zustellen und diesem, nachdem sie zwei Wochen durch Aushang zur Kenntnis der Belegschaft gebracht ist, einzureichen.

Anlage B. Bergwerk

Steiger- (Fahr-) Abteilung Nr.

Sicherheitsmanns

Dem Bergwerksbesißzer bleibt überlassen, neben den im § 80bÞ bezeichneten noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Ver-

‘uen der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die

rbeitsordnung aufzunehmen. Mit Zustimmung des ständigen Arbeiteraus\husses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benußung der zu ihrem esten ge- troffenen, auf dem Bergwerke bestehenden Einrichtungen sowie Vor- Bo über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs aufgenommen werden.

u 80g Abs. 1.

Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu Aen ist auf denjenigen Bergwerken, - für welche ein ständiger Arbeiteraus\{uß besteht, dieser über den Inhalt der Arbeitsordnung oder des Nachtrags zu N auf den übrigen Bergwerken ist den volljährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, ih über den Inhalt der Arbeitsordnung oder des Nachtrags zu äußern.

Das Fahrbuch ist mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen, es enthält

Alle Eintragungen in dieses Fahrbuch sind mit Tinte zu machen. Die Eintragungen in Spalte 2 bis 8 sind von dem Sicherheitsmanne zu bewirken und von ihm zu unterschreiben.

3 4 5 6

7 8

S Art ¿Rae der Befahrung: liter, Baue a. regelmäßig,

der Abteilung b. außerordentlich,

befahren c. auf Verlangen} vorden sind, des Nevier-

ver- beamten oder [einendenfalls d. des Werk8-

Angabe besißers.

Stunde Tag | Schicht des der der a. Beginns Be- Be- ] þ. Endes

fahrung.| fahrung. der

Befahrung. der befahrenen

Baue.

Ergebnis der Befahrung in bezug auf die

Sicherheit des Lebens und der Gesundheit

der Arbeiter.

Be- Vermerk Legt eine Be- über die : merkungen Einsichtnahme dringende merkungen

d D Gefahr vor “u des L Abt

und worin Betriebs- aus\{huß, besteht sie? führers. | E I beamten.

gleitenden Beamten.

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“!.)

Honduras.

Zollfreiheit für Stacheldraht. Unterm 17. August d. J. ist die zollfreie Einfuhr von Stacheldraht und den dazu gehörenden Krampen in den, Freistaat Honduras verfügt worden ; eine bestimmte Dauer für die Gültigkeit der Zollfreiheit ist in der Verfügung nicht angeführt. (Nah einem Bericht des Kaiserlihen Konsulats in Tegucigalpa.)

Einfuhr von gewöhnlichen Branntweinen. Das Gesetz, betreffend das Verbot der Einfuhr gewöhnliher Branntweine, vom 12. Februar d. I. !) ist laut Regierungsverfügung vom 13. August d. J. dahin geändert worden, daß die Einfuhr von Spirituosen in Flaschen zulässig ist, sobald der Fafkturenwert, vermehrt um den Zoll, sih in Honduras höher stellt als der um 60 v. H. erhöhte Preis für Regierungs8monopol-Branntwein. Leßterer beträgt zurzeit für 1 Flashe Branntwein 1,50 Peso Gold; die Grenze, bis zu welcher Branntwein in Flaschen niht eingeführt werden darf, würde unter ZUreuung, der 60 v. H. also 2,40 Pesos sein. Da nun schon der Zoll auf Flaschenspirituosen sich auf etwa 2 Pesos für die Flasche stellt, so wird durch die neue Verfügung eben die Einfuhr aller Flaschenspirituosen wieder zulässig. (Ebenda.)

Zollbefreiungen. Das dur Dekret Nr. 45 eingeführte Gesetz über gewisse Zollbefreiungen und Zolltarifänderungen ?) ist nicht in Kraft getreten. (Ebenda.)

Goldvorkommen in Bolivien.

Gold in abbauwürdiger Form, und zwar als Waschgold, findet 8 fast in allen Sen, die ihre Quellen in der Kordillere haben. Als die bekanntesten Fundstätten wären zu nennen 9

Im Süden: Tupiza, unweit der argentinishen Grenze, das Flußgebiet San Juan del Oro und Chayanta. Eine rationelle Ausbeute findet jedoch nicht statt; das Gold wird in primi- tivster Weise durch Indianer gewaschen. In Chayanta ist übrigens das Vorkommen gering. '

Im Nordwesten, und zwar: O |

1) Bei Sorata, Provinz Larecaja, das Flußgebiet des Rio Tipuani und Rio Yani (in Yani auch als Reef-Gold, eingesprengt in den Erzgängen in Quarz, vergl. unten), die in den 9 io Beni münden. Sebr bekannt find namentlich die Goldwäschereien bei Tipuani, aus denen bereits große Neichtümer gezogen find. In Tipuani foll übrigens ein italienisches Syndikat die „verschiedenen „Pertenencias“ vereinigt haben und beabsichtigen, mit einem Kapital von 4 Millionen Lre abzubauen. j f

2) Der Distrikt Coroico in der Provinz Yungas (subtropischer Teil Boliviens) am Rio Cajones, Rio Quitacalzon und Rio Chungamayu. Der dortige, von fleinen Unternehmern in primi- tiver Weise betriebene Abbau hat bereits sehr viel Gold geliefert und soll auch noch heute recht lohnend sen. t , 3) Der Bezirk Nio Kaka im Benigebiet. Dort beabsichtigt eine englishe Gesellschaft, die hon bisher ein Kapital. von 100 000 £ aufgebraht hat, zu baggern. Ueber den Grfolg sind die Ansichten sehr geteilt. Die Fauna von Maschinen ist bei dem gänz- lichen Fehlen von ransportwegen mit außerordentlichen Schwierig- keiten und Kosten verknüpft. Auch die klimatischen Verhältnisse liegen dort reht ungünstig. .

4) Das Goldfeld Suchez bei Pelechuco, hart an der peruanishen Grenze, sehr ausgedehnte und abbauwürdige Felder. Augenblicklih wird dort, wie es heißt, niht gearbeitet. Es sollen angeblich Unterhandlungen bestehen zwecks Uebernahme der Felder durch eine englis «argentinische Gesellschaft.

Der Bezirk Vilaque, in der Nähe von La Paz (Gold- und unwäscherei); die Erze liegen im Alluviumgebiete des Huayna- otofi bis zum Dorfe Milaáne. Früher hat das Gebiet Bedeutung (rhabt, heute ist es fast unbeahtet. In Vilaque ist übrigens die i und Zinnwäscherei bereits zur Zeit der alten Incas betrieben rden.

!) Deutsches Handels-Archiv 1909, Juniheft 1 S. 746. N ?) Vergl. Nr. 68 der „Nachrichten für Handel und Industrie vom 26. Juni d. J.

Ferner in unmittelbarer Nähe von La Paz: der Bezirk von Chuqguiaguillo und Caiconi. Die Minen sind Eigentum der E O Minengesellshaft m. b. H. München- La Paz."

Größere Goldfelder sind auch im Osten Boliviens in der Spa ini Chiquitos, Departement Santa Cruz. Die dortigen

elder gelten als reih, aber die Entlegenheit macht den Abbau nicht Gade: In früheren Jahren soll ‘dort eine französishe Gesellschaft earbeitet haben, die den Betrieb“ infolge der großen Transport- schwierigkeiten einstellen mußte. N

Außerdem findet sich Gold auch als Neefgold in den Erzgängen, t ns in Quarz, in fast allen Teilen der Kordillere.

Bekannte Fundstellen find namentlich folgende: :

die Minen von Araca, östlich von La Paz; heute wird dort auf Gold niht mehr gearbeitet ;

die Us von Yani bei Sorata, nördlich von La Paz (vergl. oben);

die alten sogenannten Jesuiten - Goldminen in der Dns Inquisivi (Quimza-Cruzgebiet) im Tae a Paz; die Lager befinden sih auf .der Yungaseite (9 iederung, subtropishes Gebiet); heute findet dort fein Abbau statt, weil es an Arbeitern fehlt und vor allem die Transportverhältnisse zu s{wierig sind; :

Die en von Amayapampa bei Tupiza im Departement Potosi. i ; i

Die Goldproduktion Boliviens ist im ganzen sehr gering. Sie leidet in erster Linie unter den großen Schwierigkeiten ‘der Heran- schaffung von Maschinen und sonstigem Arbeitsmaterial infolge Fehlens von Transportwegen und Transportmöglichkeiten. Auch be- deutet der große Arbeitermangel natürlih ein Hemmnis für inten- siveren Abbau. Bolivien ist das Land des Zinns. Die Zinnerze find im allgemeinen \o rei, kommen so reihli vor. und die Be- handlung der Erze ist relativ so einfah, daß demgegenüber der Abbau aller anderen Mineralien in seiner Bedeutung heute noch mehr oder weniger zurücktritt. N :

In den leßten Veröffentlihungen des Finanzministeriums wird der Wert der Goldausfuhr für 1906 mit 36 984 Bolivianos, für 1907 mit 9730 Bolivianos, für 1908 mit 59 225 Bolivianos (an anderer Stelle nur mit 51500 Bolivianos) angegeben. Bei der e eine statistishe Gebühr von 20 Centavos für die Unze zu entrichten. |

Schließlih sei noch erwähnt, daß fast alle Silberbleierze, be- sonders in gewissen Erzgebieten wie Potosi, Oruro usw., auch Gold enthalten sollen. (Bericht des Handels\achverständigen bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Valparaiso.)

Absatz von Motorbooten nah Aegypten.

Um Motorboote, welhe sich zur Verwendung auf dem Nil eignen, einzuführen und bekannt zu naGeE empfiehlt es \ich für Fabrikanten, drei oder vier derartige Boote auf eigene Nehnung dur Vermittlung einer am Playe befindlichen Schiffsagentur, welche eine Werft und Mulegestellen am Flusse besißt, regelmäßig Fahrten unternehmen zu en, Auch wäre es erforderlich, eine geeignete Person (Techniker) hinauszusenden, welche den Betrieb der Schiffe und zugleich die Einnahmen kontrollierte. Für die Boote em fiehlt sich ein leichter hölzerner Schiffsrumpf; ihre Länge könnte 21 bis 30 Fuß, ihr größter Tiefgang 2 Fuß betragen. Sie müßten ferner mit einem Motor versehen sein, der imstande ist, gegen eine Strömung vom 2 engl. Meilen 6 Meilen Geschwindigkeit zu entwickeln. (Nach Daily

Consular and Trade Reports.)

Ausschreibungen.

F alaßgeregenh eit für Güterwagen Nach einer 9

in Ei otiz in der in Charleville ersheinenden bedeutenden Fad zeitung „L’Usine“ (Journal de la Métallurgie et de l’Industrie des Ardennes et du Nord-Est) wird die Nord-Eisenbahngefellshaft

in Paris demnächst die Lieferung von 800 Güter- und 50 Gepäckwagen vergeben. (Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Paris.)

Erneute Ausschreibung der Hafenarbeiten in Livorno. Anschlag: 4613 000 Lire. erhandlung: 10. Noveinber beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten in Rom. (Moniteur des Intérêts Matériels.)

Die öffentlihe Beleuchtung in Jupille (Belgien, Ans Lüttich) durch Gas- oder elektrisches Licht soll gemäß Beschluß der Gemeindeverwaltung im Wege der Ausschreibung ver- eben werden. Eröffnung der Angebote am 31. Dezember 1909.

edingungsheft und Kopie der Pläne für 25 Fr. beim secrétariat

communal erbâltlih. (Moniteur des Intérêts Matériels.)

Der Arbeitsmarkt in Deutschland im Monat September 1909.

Die bereits im Vormonate gemeldeten Anzeichen einer Belebunc der wirtschaftlihen Tätigkeit haben sich im Berichtsmonate vielfa verstärkt und in einigen Gewerben zu reger Beschäftigung geführt. Auf dem Ruhrkohlenmarkte machte sih der erhöhte Abruf fetten der Industrie bemerkbar und trug, wie auch das lebhafte Geschäft in Oausbrandkohle, zu einer Milderung der ungünstigen Geschäftslage ei. Auf der anderen Seite haben hier sowohl, als auch in Oberschlesien die ungünstigen Wasserstandsverhältnisse auf den Absaß ungünstig eingewirkt. In den Braunkohlenrevieren wurde mit wenigen Ausnahmen befriedigend gearbeitet. In der Noheisen- erzeugung, den Walzwerken und den Gießereien machte ih die Besse- rung ebenfalls mehr oder weniger stark fühlbar. Der Stahblwerks- verband erhöhte seinen Versand abermals. Jm Maschinenbaue liegen die Ne sehr verschiedenartig. Verbesserungen sind hier an- sceinend in bemerkenswertem Umfange noch nicht eingetreten. Die elektrishe Industrie war, wie im Vormonat, überwiegend ausreichend beschäftigt. Die verschiedenen Zweige der Textilindustrie waren zum Teil auch im Berichtsmonat ungenügend beschäftigt, so vor allem die Baumwollspinnereien mit Ausnahme dex bayerischen. Dagegen hatten die Webereien, die Leinenindustrie, die \{lesische Tuchindustrie und die Strumpf- und Wirkwarenindustrie einen etwas lebhafteren Geschäftsgang zu verzeichnen. Im Baugewerbe machten sich in einer Reihe von Städten Abschwächungen bemerkbar. Sehr gut war die Bekleidungsindustrie beschäftigt. Die chemische Industrie hat gegen den Vormonat eine Ba zu verzeichnen. Ebenso hat sich im Buchdruckgewerbe der Beschäftigungsgrad vielfach gehoben. Ungünstig war im allgemeinen die Lage der Tabakindustrie und der Brauereien. :

Bei den an das Kaiserliche Statistische Amt berihtenden Kranken- fassen ergab sih am 1. Oktober 1909 gegen den 1. September eine Zunahme der Beschäftigungsziffer um insgesamt 41 396 Personen (+ 15 833 männliche, + 25 563 weiblihe). Die Zunahme war be- trähtlih höher als am 1. September 1909 und stand, \oweit es sich um männliche Arbeiter handelt, sehr erheblih über der am 1. Oktober des Vorjahres (4+ 28141, darunter + 1482 männliche, + 26 659 weibliche Versicherte). Die Arbeitslosenziffern der Fachverbände im 3. Vierteljahr 1909 zeigen im ganzen eine Verbesserung sowohl gegen das Vorvierteljahr wie gegen das gleiche Vierteljahr des Vor- jahrs. Sie betrugen für Ende Juli 2,59%, Ende August 2,3% und Ende September 2,1% gegen 2,79% bezw. 2,7 9%, bezw. 2,7 9/6 im Vorjahre. Die Berichte der Arbeitsnahweise lassen zum Teil ebenfalls eine Verbesserung gegenüber dem Vormonat erkennen. Danach herrschte in Berlin in allen Berufen mit Ausnahme des Gastwirtsgewerbes, des Braugewerbes und der Tabakindustrie eine lebhafte Nachfrage nah Arbeitskräften. ‘Weibliche Personen wlrden für die Metall- und elektrishe Industrie, die Glühlichtfabrikation und die Galvanik ungewöhnlich viel verlangt. Der Bericht aus Westfalen spricht sih im allgemeinen nicht günstig aus und verzeichnet eine Be-

Tebung nur für das Baugewerbe und die meisten Handwerksberufe.

Günstig lautet der Bericht über den Regierungsbezirk Düsseldorf, so- wie ein Teil der süddeutshen Berichte.

Die Verkehrseinnahmen aus dem Güterverkehre deutscher Eisen- bahnen waren im September 1909 um 5 870733 4 höher als im gleichen Monate des Vorjahres; dies bedeutet eine Mehreinnahme von 70 F oder 2,58 9/0 auf 1 km. (Neichsarbeitsblatt.)

Konkurse im Auslande. Bukowina.

Konkurs ift eröffnet über das. Vermögen der Geschäftsfrau Sus i Schwarzbard in Suczawa mittels Beschlusses des K. K. Kreis- gerichts, Abteilung 1V, in Suczawa vom 18. Oktober 1909 No. S. 3/9. Provisorisher Konkursmasseverwalter: Advokat Czehowski in Suczawa. Wahltagfahrt (Termin zur Wahl des definitiven Konkursmasseverwalters) 1. November 1909, Vormittags 11 Uhr. Die Forderungen sind bis zum 30. November 1909 bei dem genannten Gericht anzumelden; in der Anmeldung ist ein in Suczawa wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen. Liquidie- rungstagfahrt (Termin zur Feststellung der Ansprüche) 13. Dezember 1909, Vormittags 11 Uhr.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 27. Oktober 1909:

Nuhrrevier Oberschlesishes Revier Anzahl der Wagen Bete 29-307 8 346 Nicht gestellt . 250 L

Der Entwurf eines neuen, völlig umgestalteten, \{chwedi\chen Zolltarifs nebst Einführungsgeseß kann zwecks Geltendmachung etwaiger Wünsche im s{chwedishen Urtert sowie in deutscher Ueber- seßzung im Verkehrsbureau der Handelskammer (Dorotheenstraße 7/8) an den Werktagen zwischen 9 und 3 Uhr eingesehen werden.

Ueber Satte ausländishe Firmen, und zwar in Budapest (Bank-Kommissionshaus), Buenos Aires (Einfuhr von Bijouteriewaren, Papierfabrik, Agent) und Johannesburg (Kommissionsweiser Import von Waren aller Art) sind den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin Mitteilungen zugegangen. Vertrauens- würdigen Interessenten wird im Zentralbureau der Korporation, Neue Friedrichstraße 51 1, an den Werktagen zwischen 9 und 3 Uhr mindli@ oder \chriftlich nähere Auskunft gegeben.

Am nâhsten Freitag, den 29. Oktober, Abends 84 Uhr, findet der 8. Arbeitsabend des Vereins Berliner Kaufleute und Industrieller statt. Referent des Abends is Herr Rechtsanwalt Dr. Lewinsohn. Auf der Tagesordnung steht das am 1. Oktober in Kraft getretene Geseß gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Vor- trag findet im Sißungssaale, Jägerstraße 22, statt. i

Für Roheisen hat der rheinisch-westfälische Gisen- markt, nah einem Bericht der „Köln. Ztg.", sih nicht unbeträchtlih befestigt. Das Geschäft nah Amerika hat sich noch ni t in dem erwarteten Umfange entwickelt, wenn auch verschiedene Abschlüsse ge- macht sind, der Handel hat teilweise verkauft, ohne 8 bis jeßt ge- deckt zu haben. Der Eigenverbrauch der Werke ist stärker, und auch der Abruf namentli in Gießereieisen ist ziemli lebhaft, es wird da und dort vorbezockn; daneben spielt die Einfuhr von England eine zunehmend geringere Nolle. Der Stabeisenmarkt bleibt in seiner günstigeren Verfassung, wenn auch neues Geschäft etwas langsamer geworden is, und ebenso da und dort der Abruf. Die Preisstellung is verschieden; einige Werke halten i wenig über den Mindestpreis von 102,50—105 Æ, andere geben nicht unter dem leßtgenannten Satze ab, und für Martinware und sorgfältige Walzung werden 110 4 er ielt. Auch die Aera: frage ist lebhaft, es sind beträchtlide Geschä ta gemacht; die Preise haben fih wesentlich gehoben, auf 100—102,50 A frei Seehafen, je nah dem Absatzgebiet. Für Schweißeisen hat sih das Geschäft auch weiter gefestigt, es ist im allgemeinen besser zu tun; Qualitätsware wiegt allerdings immer stark vor. Die Ri tpreise für I sind auf 125 # frei Verbrauchs\telle im innern

ezirk, für die andern Sorten E mehr, enen worden und werden glatt bezahlt. Für Ueferung nah außerhalb-