1869 / 3 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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des Verwaltungsraths« is} zu ändern in: »Wahlverfahren«. b) Jm C. 35, Zeile 1 ist binter bena Worte! »Mitglieder« einzuschalten: »und Stellvertreter«. e) Im §. 35, Zeile 1 und 2, \ind statt der Worte: »resp. der beiden Sektionen desselben, Direktion und Aufsichtsrath« die Worte: »und der unbesoldeten Mitglieder der Direktion« zu sub- ]tituiren. d) Die Bestimmung im §. 35 sub a. wird folgendergestalt abgeändert : »die Wahl erfolgt durch ein dreifaches Skrutinium, so daß zunächst die unbesoldeten Mitglieder der Direktion, hierauf die Mitglieder des Verwaltungsrathes und endlih deren Stellvertreter gewählt werden. Die Nachfolger der vor Ablauf ihrer statutarischen Amtsdauer ausgeschiedenen Mitglieder der Direktion sind in einem besonderen Skrutinium zu wes, Ale bei rangiren unter ich na erhältniß der erhaltenen Stimmenanzahl. :

d Art. D Im Libschnitt III. a) sind hinter der Ueberschrift: »Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft« die Worte: »a) Vom Verwaltungsrath« zu streichen. b) Die §§. 37, 38, 3% 40 und 41 werden aufgehoben und treten an deren Stelle folgende Be- timmungen: S

G g. 3 Zweck. Der Verwaltungsrath und die Direktion haben, nach Maßgabe der hier folgenden Bestimmungen, alle Angelegenheiten, Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft wahrzunehmen und die- selbe nah Jnnen und Außen zu vertreten, soweit es nicht ausdrück- lich der Generalversammlung vorbehalten worden.

A. Verwaltungsrath. §F. 38. Zusammenseßung und Be- {lußfähigkeit. Der Verwaltungsrath besteht aus 13 Mitgliedern und 4 Stellvertretern, von denen mindestens 5 Mitglieder und sämmtliche Stellvertreter am Siße der Gesellschaft, alle übrigen Mitglieder inner- halb Preußens ihren Wohnsiß haben müssen. : L

Die Stellvertreter treten bei Behinderung einzelner Mitglieder für diese auf die Dauer der Behinderung ein. i ]

Der Verwaltungsrath ift Lind Aud wenn mindestens 5 Mit- lieder resp. Stellvertreter anwesend sind. O Z s G. op Wahlfähigkeit. Jedes zu wählende Mitglicd des Ver- waltungsraths muß im Besiße von 2000 Thaler Aktien der Gesell- schaft sein, ebenso jeder Stellvertreter. Diese Aktien sind für die Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen.

Nicht wahlfähig für den Verwaltungsrath sind: a) Beamte der Gesellschaft; b) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht voll- ständig mit ihren Gläubigern regulirt haben; e) Diejenigen, denen der Vollbesiß der bürgerlichen Ehrenrecte mangelt.

&ür die nächsten Verwaltungs8jahre werden wegen Zusammen- seßung des Verwaltungsraths abweichende Bestimmungen im Y. 57 etroffen. / i 5 §. 40. Der Verwaltungsrath wählt alljährlich aus seinen Mit- gliedern in sciner ersten auf die ordentliche Generalversammlung fol- genden Sißung einen Vorsißenden und einen Stellvertreter Ge den- jelben, welche als solche bis zu der auf die nächste ordentliche General-

versammlung L ersten Verwaltungsrathssfißung fungiren.

Zur Gültigkeit der Wahl if erforderli, daß sie mit absoluter Stimmenmehrheit erfolgt ist. Der Vorsißende beruft die Versamm- lungen, ladet zu denselben die Mitglieder und Stellvertreter schriftlich unter Andeutung der Hauptgegenstände der Berathung ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen. j

F. 41. Versammlungen und Beschlüsse. Der Verwal- tungsrath versammelt \sch in der Regel allmonatlih an einem von dem Vorfißenden zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als es der Vorsißende für nothwendig erachtet, oder fünf Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen. /

Die Sizungen finden in der Regel in Breslau statt, können aber nah dem Ermessen des Vorsißenden auh auf einer der Eisenbahn- stationen der Gesellschaft abgehalten werden. / :

Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit

efaßt werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme es Vorsißenden den Ausschlag.

Bei Wahlen wird ebenso versahren, wie im §. 35 sub b, c, e, f und am Ende vorgeschrieben ist. i :

Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privat- interesse haben, müssen si bei der Berathung und Abstimmung ent-

ernen. ,

i Ueber jede Sißung wird ein Protokoll aufgenommen. Zur FÜh- rung des Protokolls, sowie zu fkalkulatorishen und anderen HÜlfs- leistungen fann der Verwaltungsrath für Rehnung der Gesellschaft sih der Beihülfe eines geeigneten, aus der Gesellschaftskasse zu remu- nerirenden Sachverständigen bedienen. e i

Der Verwaltungsrath kann N unter Requisition bei der Direktion einzelne Mitglieder der Direktion, sowie Beamte der Gesell- schaft zu seinen Berathungen zuzichen.

Dieselben haben indeß kein Stimmrecht. :

. 42. Ressort und Befugnisse. Der Verwaltungsrath ist ein Organ der Aktionäre, durch welches diese möglichst genaue Kennt-

niß vom gesammten Betriebe der Angelegenheiten der Gesellschaft nehmen, und in den Generalversammlungen die ihnen nöthig \cheinen- den Aufschlüsse erlangen können. Er überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung. i e :

Der Verwaltungsrath kann deshalb au die Direktion jeder Zeit um Auskunft Aber ihre S P im Allgemeinen und über spezielle Fragen requiriren, und er ist beretigt , durch Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen. Vornehmlich ressortirt von dem Verwaltungsrathe die Kontrole des Finanzwesens der Ge- sellschaft, und ist deshalb die Direktion verpflichtet, zu den vorzuneh- menden ordentlichen und außerordentlichen Revisionen der Hauptkasse zwei Mitglieder des Verwaltungsrathes zuzuzichen, welche dessen Vor- fißender bestimmt. ; G 6A :

Auch kann der Verwaltungsrath zu jeder Zeit außerordentliche

nehmen.

10) die Bewilligung von

Art: 10: Zu F 42. 2) das Allegat im Alinea 2 Alinea 3 des §. 42 sind: sihtsrath8«, b) die Worte: vertreter«, »3 Mitglieder

worden ist« ist einzuschalten

lung die Neuwablen vollzog Art. 11. Die §6

F. 46. Austritt.

niederlegen.

D, DIL

ihren Wohnsiß

Qualifikation zum langt haben muß. zur Vermehrun

follegialishen Berathungen

Gesellschaft sein, welche für unter Kuratel stehen

Ehrenrechte mangelt. ihren Wohnsiß haben.

In dem Turnus der scheiden das Loos, später

wird auf mindestens zwei Königlich “preußischen Bau - Inspektor er- Ueber das dieser Stellen 2) dur 8 unbesoldete Mitglieder, welche nur verbunden sind, an den

nehmen und einzelne Geschäfte und Aufträge auszuführen. werden durch die Generalversammlung auf 6 Jahre gewählt und er- halten von den Reinerträgen des Geschäfts zusammen eine Tantième von einem Prozent, welche an die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe ihrer Betheiligung an den Sißungen vertheilt wird. Jedes lende unbesoldete Mitglied muß im Besiße von 2000 hlr.

A del u den N Ee \ mllgtledern aus, und erfolgt die Neuwahl in der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung. e: APIOE

Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.

Kassenrevisionen nah vorgängiger Benachrichtigung der Direktion vor-

Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes ger hören insbesondere: 1) die Vestimmung der Einzahlungen auf die Aktien und deren Ausschreibung (§. 14); 2) die Bestimmung wegen Ent- lassung der ursprünglichen Aftionäre aus der persönlichen Verbind- lichkeit (F. 15); 3) die Bestimmung der nach §. 16 gegen säumige Ein- zahler anzuwendenden Maßregeln; 4) Anlage eines zweiten Bahn- geleisc8, sowie alle im §. 29 sub 1—7 genannten, demnächst noch zum Beschluß der Generalversammlung zu bringenden Gegenstände; 5) Bestimmung Über die Höhe der jährlichen Dividende; 6) Prüfung und P Pairh mert der Tnventur und Bilanzen; 7) Feststellung des von der

irektion alljährlich vorzulegenden Einnahme- und Ausgabeetats ; 8) Abnahme, Monirung und Anerkennung der Rechnungen und Aus- fertigung der Decharge auf Grund des hierüber von der General- versammlung gefaßten Beschlusses (F. 26 sub 3); 9) Beschlußnahme über Vermehrung der Zahl der besoldeten Direktionsmitglieder und Genchmigung der mit denselben- zu \{ließenden Verträge (siehe §. 52) ;

außerordentlichen Remunerationen oder

Tantiemen an die Mitglieder der Direktion und, auf Antrag der Direktion an die Beamten und Bevollmächtigten; 11) Berathung solcher Vorlagen der Direktion, welche, ob zwar zum Ressort der Leßteren gehörig, von derselben an den S Behufs einer Begutachtung oder Beschlußfassung Überwiesen wer

Verwaltungsrathe ausgehenden Schriftstücke werden in der Ausfer- tigung vom Vorsißenden oder seinem Stellvertreter rechts8gültig voll- zogen, in Behinderung Beider von einem durch den Verwaltungsrath delegirten zeitwweiligen Vertreter. i

§. 43. Legitimation. Zur Ausübung aller dem Verwaltungs- rathe ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines, auf Grund der von einer Gerichtsperson oder cinem Notar aufgenommenen Wahlver- handlung ausgefertigten, gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder und Stellvertreter.

F. 44. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes yerwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nah Maßgabe des Geseßes für ihre E E

Der

en. Die von dem

ÿ. 42 ist als §. 45 zu bezeichnen; des §. 42 is in »§. 57« zu ändern; 3) im a) dreimal die Worte: » des Auf- »3 Mitglieder der Direktion, 1 Stell- der Direktion und 1 Stellvertreter «,

»2 Mitglieder der Direktion und 1 Stktellvertreter« zu streichen. 4) Hinter dem drittleßten Alinea, also hinter den Worten: »festgeseßt

: »die demgemäß zum Ausscheiden desig-

nirten Mitglieder und Stellvertreter verwalten ihr Amt noch bis Ende des Monats, in welchem durch die nächste ordentliche Generalversamm-

en worden sind.«

. 43 und 44 werden hierdurch aufgehoben und treten an deren Stelle folgende Bestimmungen. i Jedes Mitglied des Verwaltungsraths kann sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die inr §. 39 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten.

§. 47. Unentgeltliche Geschäftsführung der Mitglie- der des Verwaltungsraths. rathes erhalten weder Gehalt, noch eine Remuneration, sondern nur Erstattung für Auslagen und Kosten.

Art. 12. Die §§. 45 bis 58 werden aufgehoben und treten fol- gende Bestimmungen an deren Stelle.

Die Mitglieder des Verwaltungs-

ektion (Vorstand).

__§. 48. Zusammenseßung. Die kollegialisch organisirte Direk- tion wird gebildet: 1) dur eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl besoldeter und sahkundiger Mitglieder, welche am Sitße der Direktion zu nehmen haben.

Die Zahl dieser Mitglieder festgeseßt, von denen das eine die

etwa hervortretende Bedürfniß entscheidet der Verwaltungsrath;

und Beschlüssen der Direktion Theil zu Dieselben

u erwäh- l ftien der die Dauer des Amtes bei der Gesellschafts-

fasse niederzulegen sind. Nicht wahlfähig zu unbesoldeten Mitgliedern der Direktion sind: a) Beamte der Gesellschaft; b) Minderjährige und

l e Personen, sowie diejenigen, welche ihre Zah- lungen eingestellt und sih nicht vollständig mit ihren Gläubigern re- gulirt haben; e) Diejenige

n, denen der Vollbesiß der bürgerlichen

Mindestens 4 dieser Mitglieder müssen am Siße der Direktion

__DBwei Jahre nah Ablauf des Jahres, in welchem die volle Be- triebseröffnung stattgefunden hat, scheiden drei, nah Ablauf anderer zwei Jahre wiederum drei und nach Verlauf weiterer zwei Jahre die

-

tehenden interimistishen Direfktions-

ersten 6 Jahre entscheidet über das Aus- findet das Ausscheiden der Mitglieder in

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derselben Folge statt, wie sie durch Verloosung im ersten Turnus fest- geseßt worden ist. idt :

Die demgemäß zum Ausscheiden designirten unbesoldeten Direk- tionsmitglieder verwalten ihr Amt noch bis Ende des Monats, in welchem durch die nächste ordentliche Generalversammlung die Neu- wahlen vollzogen worden sind

Scheidet cin unbesoldetes Mitglied durch Tod oder aus anderen Ursachen aus der Direktion, so wählt die nächstfolgende Generalver- sammlung an dessen Stelle für den Rest seiner Amtsdauer ein andres Direktionsmitglied. N

F. 49. Jedes unbesoldete Mitglied der Direktion kann sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung nieder- legen. Ein solcher Austritt ist nothwendig , wenn die in den Fg. 39 und 46 erwähnten Fälle der Wahlunfä higkeit eintreten.

F. 50, Der Vorsißende der Direktion. Die Direktion wählt aus der Zahl ihrer besoldeten Mitglieder einen “Vorsißenden, und aus der Zahl sämmtlicher Mitglieder einen Stellvertreter des- selben. Eine Neuwahl findet statt, wenn 5 unbesoldete Mitglieder fie beantragen.

Es bleibt ihr Überlassen, neben dem Vorsißenden und dessen Stell- vertreter cinen Ehren-Vorsißenden zu wählen.

Der Vorsißende leitet die gesammte Geschäftsführung außerhalb und innerhalb der Sibungen, doch steht dem etwa gewählten Ehren- Vorsißenden die Befugniß zu, in den Direktionsfißungen, so oft er denselben beiwohnt, das Präsidium in Anspruch zu nehmen.

In Behinderung des Vorsißenden wird derselbe, insofern der stell- vertretende Vorsißende zu den unbesoldeten Mitgliedern gehört, bei Erledigung der laufenden Geschäfte von dem im Dienste ältesten be- soldeten Direktionsmitgliede vertreten, während die Leitung der Ver- handlungen in den Sißungen dem stellvertretenden Vorsibßenden zufällt.

Die von der Direktion ausgehenden Erklärungen, Schriftstücke und Urkunden werden vom Vorsißenden oder seinem regelmäßigen Stellvertreter, oder dem im Dienste ältesten besoldeten ÖDirektions- mitgliede, oder einem dazu delegirten Direktionsmitgliede oder einem E mit recht8verbindliher Kraft für die Gesellschaft vollzogen.

F. 91. Geschäftsführung. Die Direktion führt die Geschäfte nach einer von ihr festzustellenden Geschäftsordnung.

Sie versammelt si, so oft es der Vorsißende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder derselben es verlangen, mindestens aber alle Monate einmal. Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen mindestens fünf Mitglieder und darunter drei un- besoldete gegenwärtig sein.

Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Pri- i a haben, müssen sich bei der Berathung und Abstimmung entfernen.

§. 52. Befugnisse der Direktion. Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft. Sie leitet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der Generalver- sammlungen und des Verwaltungsraths in Ausführung, und ernennt die Beamten der Gesellschaft. Jngleichen steht ihr die Wahl der be- He Direktionsmitglieder und, vorbehaltlich der Genchmigung des

erwaltungsrathes {F. 42. Nr. 9), der Abschluß der von ihr mit den- selben zu vereinbarenden Engagementsverträgen zu.

Sie verwaltet den Gesellschaftsfonds und die eingehenden Bahn- und Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft; erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nah ihren Be- {chlüssen erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegli(hes und un- bewegliches Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn nah dem genehmigten Bauplane, sowie demnächst deren Unterhaltung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung der erfor- derlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und Utensilien, or- ganisirt und leitet den Transportbetrieb, {ließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf-, Verkauf-, Tausch-, PYacht- und Mieths-, Engagements-, Anleihe- und sonstigen Verträge Namens der Gesell- schaft und repräsentirt die leßtere in allen Verhältnissen nah Jnnen und Außen auf das Vollständigste mit allen E und Ver-

flihtungen, welche das Gesellschaftsstatut und die esebe dem Vor-

ande einer Aktiengesellschaft gemäß der Vorschriften des Deutschen Handelsgeseßbuchs und seines Einführungsgeseßes vom 24. Juni 1861 beilegen. Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft bei allen gerichtlihen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothefkenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Ver- äußerungen vorzunehmen, Vergleiche zu {ließen und Streitigkeiten \chiedsrichtlicher Entscheidung zu unterwerfen.

Die Direktion ist aber auch ermächtigt, zur Ausübung gewisser Befugnisse derselben, General- und Spezialbevollmächtigte, welche nicht Mitglieder der Direktion sind, zu ernennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Direktionsmitglieder allein nicht erlöschen.

Sollte bei Ausübung der der Direktion zugetheilten Befugnisse und von ihr A nenen Maßregeln zwischen ihr und dem Ver- waltungsrathe ein Konflikt entstehen, so entscheidet darüber die nächste

Generalversammlung.

& 93. Legitimation der Direktion. Zur Ausübung aller der Direktion zustehenden Befugnisse bedarf dieselbe gegen dritte Per- sonen und Behörden feiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der von einer Gerichtsperson oder einem Notar aufgenommenen Wahl-

verhandlungen ausgefertigten gerihtlihen oder notariellen Attestes Über die Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder.

ÿ. 54. Pflichten und Verantwortlichkeit der Direktion. Die Mitglieder der Dircktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht

und sind der Gesellschaft nach Maßaa r i - nan verhastet.” haft nach Maßgabe der Geseße für ihre Hand _§Ÿ. 55. ntseßung undSuspension von Vorstandsmit- ‘2h ern. Es steht der Gesells, aft, im Hinblick auf Art. 227 des jugemeinen Deutschen Handelsgeseßbuchs, das Recht zu, jedes Mit- glied der Direktion, und zwar die besoldeten Mitglieder unbeschadet threr aus den Engagemeulsverträgen erwachsenen finanziellen Rechte, R tit vom rf igs iges ieten nur, wenn dies auf An- ctriwaitungsraths in einer Generalversammlun Stíim- menmehrheit beschlossen wb, y R S BEA

Der Verwaltungsrath is zu cinem solhen Antrage nur berechtigt, wenn derselbe in einer, unter Angabe des Zweckes berufenen Ver- sammlung mit wenigstens 9 bejahenden Stimmen beschlossen wird; auch fann der Verwaltungsrath auf gleiche Weise die Suspension eines Mitgliedes der Direktion vom Amte bis zur definitiven Ent- S Mg Dex enen Generalversammlung anordnen.

on den Deamten der Gesellschaft. C, 56. Die Wahl und Ernennung sämmtlicher Batten Le Seh Die Feststellung der Kontrafktsbedingungen, der mit denselben abzuschließen- den Engazementsverträ e, sowie der Erlaß der den betreffenden Be- amten zu ertheilenden Dienstinstruktionen, liegt der Direktion ob.

L. D. Transitorishe Bestimmungen. Für den Zeitraum von der landesherrlichen Bestätigung dieses Statutsnachtrages bis zur vollen Jnbetriebseßung der durch die Allerhöchsten Bestätigungsurkun- den vom 13. November 1865 und 25. März 1868 genehmigten Bahn- anlagen resp. bis 2 Jahre nach derselben, finden bezüglih des Ver- waltungsraths und der Dircktion die nachfolgenden interimistischen Bestimmungen statt: 1) die gegenwärtig den Aufsichtsrath bildenden 10 Mitglieder und deren Stellvertreter treten für die Zeit des Interi- mistikums als Verwaltungsraths - Mitglieder resp. Stellvertreter in Funktion (§. 38 und folg.) 2) die zur Zeit die Direktion bildenden c Mitglieder und 3 Stellvertreter bleiben als solche im Amte, und wird die Direktion nah Vorschrift des ÿ. 48 durch Hinzutritt minde- stens zweier besoldeter und sachkundiger von der Direktion zu wählen- der Mitglieder verstärkt. Nach Ablauf des Interimistikums oder beim Ausscheiden der stellvertretenden Direktionsmitglieder findet eine Neu- wahl für die stellvertretenden Direktionsmitglieder nicht statt. 3) Da nach §. 7 der Verwaltungsrath aus 13 Mitgliedern und

Stellvertretern bestehen soll, in der Direktion 8 unbesoldete Mit- glieder fungiren sollen, so bleibt dem Verwaltungsrathe, beziehungs- weise der Direktion überlassen, sich durch eigene Wahl bis auf diese Zahlen der Mitglieder zu vermehren, sofern und soweit cin jedes dieser Verwaltungsorgane seine Vermehrung für zweckmäßig erachtet. 4) Beim Ausscheiden odeè Tode eines der fungirenden Mitglieder, beziehungsweise Stellvertreter des Verwaltungsrathes steht die Neu- wahl für die Zeit des Jnterimistikums dem Verwaltungsrathe zu. Bei dem Ausscheiden oder Tode eines fungirenden unbesoldeten Mit- E der Direktion erfolgt für denselben Zeitraum die Neuwahl urch die Direktion. 5) Dem hiernach für die Zeit des Jnterimisti- kums fonstituirten Verwaltungsrathe und der Direftion stehen alle Befugnisse zu und liegen alle diejenigen Verpflichtungen ob, welche für diese Verwaltungsorgane in dem unterm 1. Dezember 1856 Aller- höchst bestätigten Statute der Oppeln - Tarnowißer Eisenbahn - Gesell- schaft, sowie in dem unterm 13. November 1865 landesherrlich bestä- tigten und in dem vorstehenden Statutnachtrage festgestellt sind. 6) Bei den bis nah dem Termin der leßten Einzahlung auf das neue Aktienkapital stattfindenden Generalversammlungen wird das Stimm- recht Seitens der Aktionäre und Zeichner in folgender Weise geübt : Nur die Jnhaber von Aktien , Prioritäts - Stammaktien , Anerkennt- nissen oder Quittungsbogen im Nominal - beziehung8weise Einzah- lungsbetrage von 1000 Thalern oder mehr {sind stimmberech- tigt, und zwar wie folgt: a) bei der Betheiligung an alten oder neuen Stammaktien, Prioritäts - Stammaktien, Anerkennt- nissen oder Quittungsbogen im Nominal- beziehungsweise Einzah- lungSbetrage von 1000 bis 10,000 Thalern fommt auf jede 1000 Thlr. eine Stimme; b) für eine Ee Betheiligung im Betrage von mehr als 10,000 Thaler bis zu 100,000 Thalern kommt auf jede 2000 Thaler eine Stimme, und soll für eine Betheiligung über 100,000 Thaler hinaus ein Stimmrecht nit geübt werden. Hiernach kommen einer Betheiligung mit 100,000 Thalern und mechr 55 Stim- men zu. Bei Feststellung der Beträge von Aktien, Vrioritäts- Stammaktien, Anerkenntnissen und Quittungsbogen Behufs der Abmessung der Stimmberechtigung werden die eigenen Be- träge mit denen der Machtgeber zusammengerechnet. 7) Wer durch Aftienzeichnen dem Unternehmen beitritt , unterwirft sich damit den vom Gesellschaft8vorstande in Bezug auf die Erweiterung des Unternehmens getroffenen Maßnahmen, wie dieselben andererseits für die bisherigen Aktionäre gemäß der Beschlüsse der Generalversamm- lung vom 4. Juli 1864 verbindlich sind.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Jsidor Nasch in Berlin ist unter dem 31. Dezem-

ber 1868 ein Patent auf eine Vorrichtung an Nähmaschinen zur Erzeugung von Knopflochnähten, soweit dieselbe durch Zeihnung und Modell als neu erkannt worden ift,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den

Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Der Société Farcot et ses tils zu St. Ouen (Seine) ist unter dem 31. Dezember 1868 ein Patent : auf eine Steuerung an Dampfmaschinen in der durch

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