1869 / 10 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fonds und Staats-Papiere. Eisenbahn-Stamm-Aktien.

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Neu-Sehottland.

Rentenbriefe.

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Süchs. Anl. de 1866/5 131/42 u. Schwed.10 Rthl. Pr. A.|— E Siu E E Wen "

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Redaction und Rendantur: S chwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königli ; glichen Geheimen Ober - i (R. v. Deer). ° er - Hofbuchdruckerei

Beilage

, den sollen? Die besonderen werden aufgehoben, aufrecht sollen

157 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.

F 10. Mittwoch den

13, Januar 1869.

- Landtags- Angelegenheiten.

erlin’, 13. Januar. Jn der gestrigen Sißung des Hauses der Abgeordneten gab der E Lens De, Céaukarki zu dem Antrage des Abg. Dr. Kosch, den Eid der Juden be- treffend, folgende Erklärung ab:

Meine Herren! Jch habe nit die Absicht, dem Antrage entgegenzutreten, bin vielmehr bereit, die Intentionen des Herrn Antragstellers thunlichst zu fördern. Es muß anerkannt werden, daß eine Aenderung der Vorschriften über die Eides- leistung der Juden als ein dringendes praktisches“ Bedürfniß ih herausgestellt hat; diese Aenderung wird erfordert durch ittlich-rechtliche Anschauungen der neuern Zeit. Jh wünsche auch nicht, dem Antrage gleichsam dilatoriscy entgegenzutreten, wenn ich bemerke, daf es. mir eine der ernstesten Erwägung der Königl. Regierung würdige Frage zu sein scheint, ob nicht Über die Eidesleistungen im Allgemeinen neue Vorschriften zu ertheilen seien. i

Daraus, aus einer allgemeinen Regelung der Vorschriften Über die Eidesleistung, folgt noch keineswegs mit Nothwendigkeit, daß für die verschiedenen Konfessionen eine und dieselbe Eidesformel zu bestehen habe; den Punkt lasse ih ganz hingestellt sein. Aber es scheint mir ein großer Uebelstand darin zu liegen, wenn die Verwandten einer und derselben Konfession in der einen Provinz so, in der andern Provinz anders und in der dritten Provinz wiederum anders s{chwören. Es scheint mir auch der Erwägung sehr werth zu sein, ob es denn gerechtfertigt ist, daß Überhaupt der einc Eid so, der andere Eid anders geschworen wird, also der Eid der Geschworenen und der Verfassungs8eid in der einen und alle übrigen Eide in anderer Weise. Es fragt si, ob innere Gründe für eine solche Verschiedenheit \sprehen; wenn es an inneren Gründen dafür fehlen follte, dann wirft der Umstand, daß in verschiedenen Provinzen, ja in einer und derselben Provinz von denselben Konfessionsver- wandten verschieden geshworen wird, auf die Schwurverfahren wenigstens den Schein der Willkür, und diesen Schein der Willkür muß man thunlichst zu vermeiden suchen bei einer Handlung, die in religiöser wie in staatlicher Beziehung von gleih hoher Bedeutung ist.

ch bin auch im Allgemeinen einverstanden mit dem Ge- danken, welcher dem Antrage zu Grunde liegt, bedauere da- gegen, mit der Ausführung desselben mich nicht einverstanden erflären zu können. Wenn die Königliche Staatsregierung die Jnitiative in dieser Sache ergriffen hätte, so würde der Geseßz- entwurf in anderer Fassung vorgelegt worden sein. Es kann fraglih sein, ob dieser Geseßentwurf, wie er von der König- lichen Regierung im Jahre 1861 vorgelegt wurde, damals korrekt war; wenn man aber auch annimmt, daß er damals korrekt gewesen sei, so folgt daraus nicht im Mindesten, daß er nun auch jeßt noch korrekt sei, nachdem seit dieser Zeit, seit dem Fahre 1866 und 1867 bedeutende Aenderungen in dem Rechtszustande der Monarchie eingetreten sind. Es kommt hier in Betracht der Y. 2.

Der Gedanke des Herrn Antragstellers geht dahin: es sollen die besonderen Vorschriften Über die Eides8leistungen der Juden aufgehoben werden. Diesem Gedanken entspricht denn auch der §. 2: »alle von den allgemeinen Geseßen abweichenden Vorschriften Über die Eide der Juden, insbesondere die 2c. Vor- \chriften, werden aufgehoben.« Man darf nun fragen: welches sind denn die allgemeinen Normen, die aufrecht erhalten wer-

erhalten werden die allgemeinen Vorschriften. Der Allgemeinen Gericht8ordnung gegenüber kann man allerdings sagen, daß diese ergebe, welche allgemeinen Vorschriften gemeint seien. Die Gericht8ordnung dis8ponirt nämlich so, daß sie zuvörderst spricht von »allgemeinen Vorschriften« und dann von den Spezialvorschriften für Christen, Juden u. #. w. Allein wenn man einmal den Inhalt dieser sogenann- ten allgemeinen Vorschriften näher prüft, so wird man bald dahin kommen, daß das doch nicht ausreiht. Ganz anders verhält 6s ih aber gegenüber den gemeinrehtlichen Provinzen, im Jahre 1861 {on gegenüber Neu - Vorpommern und dem Gebiet des Justizsenats zu Ehrenbreitenstein (Hohenzollern kommt nit weiter in Frage), seit dieser Zeit aber auch gegen- Über einer Reihe anderer Provinzen der Monarchie, in denen im Allgemeinen der gemeinrechtliche Prozeß besteht. Jn ein- zelnen dieser Provinzen is die Frage der Leistung des Juden- cides bereits besonders geordnet, wie der Herr Berichterstatter

s{hehen, und da fragt man denn: welches sind nah gemeinem Recht die allgemeinen Erfordernisse für Eidesleistungen? Die kenne ih nicht. Der gemeine Prozeß enthält Vorschriften für Eidesleistungen der Konfessionen, aber allgemeine Vorschriften sind meines Wissens noch im gemeinen Prozesse nicht enthalten. So wird man denn fragen: was ist denn eigentlich gemeint? Ich hebe in dieser Beziehung Einzelnes hervor. Bei der Eides- leistung kommt ganz regelmäßig in Betracht eine Thätigkeit

«der rechten Hand. Diese Thätigkeit ist aber eine ganz verschie- dene, Man möchte wohl annehmen, daß diese Thätigkeit der

rechten Hand eine allgemeine Vorschrift sei, aber mit Bestimmt- heit ist das doch nicht zu behaupten. Auch die allgemeine Ge- richt8ordnung spriht davon nicht, speziell vielmehr unter den allgemeinen Vorschriften nur allgemein von der Stellung des Schwörenden, welche dem Gerichtsgebrauch entsprechen soll. Jh möchte nun einmal fragen, wie soll es denn in dieser Bezichung werden, wenn der §. 2 zum Gesche wird? So viel ih weiß, ist bei der Eidesleistung der Juden nach alter Form eine solche Thätigkeit der rechten Hand nicht in Frage; wo dieselbe nach neueren Gesezgen in Betracht kommt, is sie eine ganz verschiedene. Es i} vorgeschrieben, daß geshworen werden soll, wie bei den Christen mit emporgehobe- ner Rechten. Das is vorgeschrieben z. B. auch bei der Eides§- leistung der Geschworenen. Jn einer Provinz wird ges{woren in der Weise, daß der Jude die rechte Hand auf die linke Brust legt, nach dem Rechte einer anderen Provinz so, daß die rete Hand auf den Pentateuch gelegt wird. Ferner, wie verhält es sih denn mit der Verwarnung vor dem Meineid? Man möchte annehmen , cs sei eine allgemeine Vorschrift, daß eine solche Verwarnung dem Eide vorhergeht, und daß fie aus- nahm®sweise nach Ermessen des Gerichts auch erfolgen könne unter Zuziehung eines Geistlichen. Dieser Punkt hat schon die Aufmerksamkeit des Herrenhauses im Jahre 1861 auf sich ge- zogen, und es hat das Herrenhaus einen hierauf gehenden be- sonderen Antrag gestellt. Diesem Allen nach glaube ich , es bleibt gar nichts Anderes übrig, wenn man die Verhältnisse eingehend erwägt, und wenn man Rückficht nehmen will auf das Recht der verschiedenen Provinzen des Landes, und sih nicht

dem Vorwurf aussehen will , daß man dieses nicht beachtet

habe, als daß man positiv vorschreibt, wie eine Eidesleistung vor sich gehen soll. - Das is eine ungemein leichte Arbeit. Meine Herren , ih habe bereits gelegentlich der Budget- debatte dem Herrn Antragsteller gegenüber bemerklih gemacht, wie es die Absicht der Staatsregierung gewesen sei, mit einem Geseßentwourf betreffend die Eidesleistung der Juden vorzugehen, daß man aber davon abgestanden habe, mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Reichstages. Mit diesen verhält es sih nämli so, daß bereits der Reichstag im Jahre 1867 einen Beschluß gefaßt hat, den Herrn Kanzler zu erjuchen, einen Geseßentwurf vorzulegen, durch welchen alle noch bestehenden, aus der Ber- schiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergelciteten Beschrän- kungen der bürgerlihen und staatsbürgerlichen Rechte aufge- hoben werden. Am 16. Juni 1868 hat ein Bundeskommissar erklärt, daß der Bundesrath in Folge dieses Beschlusses Recher- chen veranlaßt habe über diesen Gegenstand, und daß das Er- Bee dieser Recherchen dem Justizauss{huß mitgetheilt wor- den sei. “Dann hat aber der Reich8tag an demselbe Tage den frü- heren Beschluß wiederholt mit spezieller Berücksichtigung des Punktes, daß für alle Eidesleistungen der Jsraeliten eine der Gleichberehtigung entsprechende Form eingeführt werde. Als dieser Beschluß vom 16. Juni 1868 zur Kenntniß der Staat®§- regierung kam, konnte sie nicht weiter gehen, obwohl es nicht blos ein Gedanke war, einen Gesegentwurf vorzulegen, sondern dieser Gedanke schon in der Ausführung begriffen war. Jch will nun aber gar nicht hiermit gesagt haben, daß die König- liche Staatsregierung nicht in der Lage wäre, wenn die Häuser des Landtags den dringenden Wunsch haben und bei der Re- gierung beantragen, die Eidesleistung der Juden zu regeln. Dies würde nur dann ein Bedenken haben, wenn die Staats- regierung Grund hätte zu dem Glauben, daß der Reichstag bereits in nächster Zeit mit dieser Sache befaßt werden würde und zwar mit einem Gesehentwurf, der von anderen Ansichten ausginge, wie dec Geseßentwurf, welchen Sie beantragen. Ich wiederhole noch einmal, meine Herren, ich bin bereit, den Antrag, soweit es thunlich is, zu fördern und bitte den Herrn Antragsteller, auch nur eine Geneigtheit, die Sache zu fördern, darin zu erblicken, wenn ih im Herrenhause, sobald der

hervorgehoben hat; für andere Provinzen ist es aber nicht ge-

Entwurf in seiner jeßigen Gestalt dahin gelangt, empfehle ode

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